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Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.07.1955, Az.: III ZR 11/54

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
04.07.1955
Aktenzeichen
III ZR 11/54
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1955, 13370
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgericht in Frankfurt (Main) - 10.12.1953

Prozessführer

des Landes H., vertreten durch den Ministerpräsidenten dieser vertreten durch den Minister der Justiz, dieser vertreten durch den Generalstaatsanwalt in F. a.M.,

Prozessgegner

den Rechtspflegeranwärter Willi K., F. a.M., E.str. ...,

hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juli 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger sowie der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Dr. Weber, Dr. Beyer und Dr. Hußla

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 10. Dezember 1953 wird zurückgewiesen.

Das beklagte Land hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Kläger war seit 1. August 1941 in den Vorbereitungedienst für die Laufbahn des gehobenen Justizdienstes im Bezirk des Oberlandesgerichts F. a.M. eingestellt und unter Berufung in das Beamtenverhältnis zum Rechtspflegeranwärter ernannt worden. Im Hinblick auf den von ihm abgeleisteten Wehrdienst wurde er im Jahre 1944 mit Wirkung vom 1. August 1944 zum ausserplanmässigen Justizinspektor ernannt. Nach seiner Rückkehr aus der Kriegsgefahrenschaft wurde er wegen seiner früheren Zugehörigkeit zur Hitlerjugend und zur NSDAP sowie zur SA zunächst nicht in den Justizdienst wieder eingestellt. Nachdem im Jahre 1947 festgestellt worden war, dass er unter die Jugendamnestieverordnung fiel, wurde er am 4. April 1949 beim Amtsgericht in F. a.M. als Justizangestellter auf unbestimmte Zeit eingestellt. Mit Verfügung vom 7. Dezember 1949 wurde er mit Wirkung vom 1. Januar 1950 zur Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes für den gehobenen Justizdienst zugelassen und unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Rechtspflegeranwärter ernannt. Er erhielt Unterhaltszuschuss nach den Richtlinien für die Gewährung von Unterhaltszuschüssen an Beamte im Vorbereitungsdienst.

2

Der Kläger hat geltend gemacht, er habe entweder als ausserplanmässiger Justizinspektor Anspruch auf Diäten oder er könne die Fortzahlung der Angestelltenbezüge auf Grund des §3 Abs. 2 Satz 3 der Hessischen Verordnung über die Beamtenlaufbahn vom 23. März 1949 (GVBl. 33) verlangen. Er hat mit der Klage einen Teilbetrag des Unterschiedes zwischen den ihm nach seiner Ansicht zustehenden Bezügen und den ihm seit dem 1. August 1950 gezahlten Unterhaltszuschüssen in Höhe von 300 DM nebst Zinsen begehrt.

3

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Ansprüche aus der früheren Stellung als ausserplanmässiger Justizinspektor hat das Land abgelehnt, weil das damalige Widerrufsbeamtenverhältnis des Klägers gemäss §6 des Gesetzes zu Art. 131 GrundG erloschen sei. Ein neues ausserplanmässiges Beamtenverhältnis mit dem Land Hessen sei nicht begründet worden. Ein Anspruch aus §3 Abs. 2 Satz 3 HessVO über die Beamtenlaufbahn sei aus rechtlichen Erwägungen unbegründet.

4

Das Landgericht hat das beklagte Land zur Zahlung von 300 DM nebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung verurteilt. Die Berufung des beklagten Landes ist zurückgewiesen worden. Mit der Revision begehrt das beklagte Land die Aufhebung der angefochtenen Urteile und die Abweisung der Klage.

5

Im Revisionsrechtszug hat der Kläger den eingeklagten Teilbetrag folgendermassen aufgegliedert: In erster Linie verlangt er für die Zeit von Januar 1950 bis Oktober 1950 je Monat 30 DM, hilfsweise je 30 DM für die Zeit von November 1950 bis August 1951, äusserst hilfsweise je 30 DM für die Zeit von September 1951 bis Juni 1952, ganz hilfsweise je 60 DM für die Monate Juli bis November 1952.

Entscheidungsgründe:

6

Das Berufungsgericht führt aus, dass dem Kläger nach §3 Abs. 2 Satz 3 der Verordnung über die Beamtenlaufbahn im Lande Hessen vom 23. März 1949 (GVBl. 33) die bisher als Angestellter bezogene Vergütung auch nach seiner Einstellung in den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Justizdienst als Vermögensanspruch aus dem Beamtenverhältnis als Beamtenanwärter zusteht.

7

1.

Die Revision rügt insoweit ausdrücklich die Verletzung der Ausbildungsordnung für die Rechtspfleger (Rechtspflegerausbildungsordnung - AV des Reichsjustizministers vom 26. Februar 1941 in DJ 1941, 282); sie setzt sich darüberhinaus auch noch damit auseinander, wie die obengenannte Hessische Verordnung vom 23. März 1949 auszulegen sei. Die Revision kann gemäss §549 ZPO auf Verletzung der genannten Vorschriften nicht gestützt werden. Es handelt sich bei der genannten Hessischen Verordnung um Landesrecht, das sich nach seinem Geltungsbereich nicht über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus erstreckt und das auch nicht den im §549 ZPO aufgeführten besonderen Rechtsgebieten angehört. Die Vorschriften der genannten Rechtspflegerausbildungsordnung sind nach den deshalb das Revisionsgericht bindenden Ausführungen des Berufungsgerichts durch die Hessische Regelung geändert worden; gegen die Zulässigkeit einer solchen Änderung sind von der Revision Rügen nicht erhoben worden; sie können auch nicht erhoben werden, weil das Land Hessen zur selbständigen Gestaltung des Rechtsgebietes des Beamtenrechte, das nur zur Rahmengesetzgebung des Bundes gehört (Art. 75 GrundG) befugt ist; jene reichsrechtlichen Bestimmungen sind daher auch nicht gemäss Art. 125 GrundG zu Bundesrecht geworden. Eine Prüfung, ob das Berufungsgericht jene Bestimmungen richtig ausgelegt hat, ist daher dem Revisionsgericht verwehrt, selbst wenn Recht, das nach Art. 125 Ziffer 2 GrundG Bundesrecht geworden ist, gemäss §549 ZPO als Bundesrecht immer im Revisionsrechtszug nachprüfbar wäre.

8

2.

Die Revision erhebt weitere Rügen unter ausdrücklicher Berufung auf §§139, 286 ZPO. Sie trägt insoweit vor, die Verfasser der genannten Hessischen Verordnung hätten lediglich die frühere reichseinheitliche Regelung der Rechtspflegerausbildungsordnung durch die auf die Erfordernisse und Zielsetzung des Landes Hessen ausgerichteten allgemeinen Laufbahnrichtlinien ersetzen, keinesfalls aber die bisher noch gültigen und praktisch in Geltung befindlichen Spezialausbildungsordnungen ausser Kraft setzen wollen; die geltenden Bestimmungen für die einzelnen Laufbahnen, insbesondere für besondere Fachlaufbahnen im Sinne der Hessischen Verordnung über die Beamtenlaufbahn seien vielmehr mit Zustimmung des Landespersonalamtes in Geltung geblieben; auch der Hessische Minister des Innern habe sein Einverständnis hierzu erklärt. Die Revision rügt, dass dieser Vortrag des beklagten Landes aus seinem Schriftsatz vom 30. April 1953 unbeachtet gelassen worden sei. Sie rügt weiter, das beklagte Land habe bereits auf Seite 6 seines Schriftsatzes vom 1. Oktober 1953 ausgeführt, erst die Hessische Rechtspflegerausbildungsverordnung vom 23. Dezember 1952 habe die Rechtspflegerausbildungsordnung von 1941 ausser Kraft gesetzt; die Rechtsgrundlage für diese Auffassung finde sich in §13 Abs. 2 und §19 Abs. 1 der Hessischen Verordnung über die Beamtenlaufbahn; infolgedessen sei die Rechtspflegerausbildungsordnung von 1941 auch noch bis zum Erlass der neuen Hessischen Rechtspflegerausbildungsordnung vom 23. Dezember 1952 angewendet worden; sie sei somit auch nach Erlass der Hessischen Verordnung über die Beamtenlaufbahn in Geltung geblieben. Die Revision vertritt die Ansicht, das Berufungsgericht hätte, wenn es diese Vorgänge nicht für vollständig geklärt habe ansehen wollen, unter Anwendung des §139 ZPO weitere Aufklärung anregen, gegebenenfalls darüber Beweis erheben müssen; es habe, weil es den Vortrag des beklagten Landes nicht berücksichtigt habe, gegen §286 ZPO verstossen.

9

Die auf §§139, 286 ZPO gestützten Rügen scheitern schon daran, dass es sich bei dem Vortrag des beklagten Landes nicht um einen Sachvortrag handelt, der nicht genügend aufgeklärt ist oder hinsichtlich dessen das Ergebnis der "Beweisaufnahme" nicht voll gewürdigt ist. Es handelt sich vielmehr um Klärung der Frage, welchen Inhalt eine rechtliche Bestimmung hat. Soweit es dafür überhaupt auf eine Würdigung von Sachverhalten und auf eine Beweisaufnahme ankommt, ist diese Klärung nach den Grundsätzen des Frei-Beweises ohne Bindung an §286 ZPO durchzuführen. Es stand also im Ermessen des Berufungsgerichts, od unb wieweit es weitere "Sach"-aufklärung noch für erforderlich hielt.

10

Darüberhinaus können selbst Rügen nach §§139, 286 ZPO, wenn sie dem Gegenstand nach erhoben wären, nicht mit Erfolg erhoben werden, soweit es sich um Fragen handelt, die nach irrevisiblem Recht zu entscheiden sind (BGHZ 3, 342 [346/7]; LM Nr. 21 zu §549 ZPO; S. 10 des Urteils vom 16. März 1955 - IV ZR 273/54). Dieser Fall ist hier aber nach dem zu Ziffer 1 Ausgeführten gegeben. Der Grundsatz der Unzulässigkeit der Rügen aus §§139, 286 ZPO greift nur dann nicht durch, wenn vom Standpunkt der Auslegung aus, die das Berufungsgericht selbst dem irrevisiblen Recht gegeben hat, die Urteilsbegründung verfahrensrechtlich zu beanstanden ist (vgl. die angeführten Entscheidungen des BGH). Ein derartiger Fall ist aber nicht gegeben, weil die gerügten Verstösse nicht vom Standpunkt der Auslegung, die das Berufungsgericht dem irrevisiblen Recht gegeben hat, begangen worden sein sollen, sondern gerade bei der Auslegung des irrevisiblen Rechts.

11

3.

Die Revision rügt ferner Verletzung des §242 BGB. Sie meint, der Kläger handle arglistig, wenn er sich zunächst als Rechtspflegeranwärter habe einstellen lassen, obgleich ihm in der Übernahmeverfügung mitgeteilt worden sei, er erhalte "Unterhaltszuschuss", und wenn er dann nach seiner Übernahme in den Vorbereitungsdienst unter Berufung auf seine zwischenzeitliche Tätigkeit als Behördenangestellter Vergütung in Höhe seiner Angestelltenbezüge verlange, zumal seine vorherige Beschäftigung im Angestelltenverhältnis nur aus einem besonderen Entgegenkommen des beklagten Landes ihm gegenüber erfolgt sei, nämlich um ihm schon vor seiner Übernahme als Rechtspflegeranwärter die Einarbeitung in die Justiztätigkeit zu ermöglichen. Der Kläger habe gewusst, dass die Justizverwaltung ihm nie in der geschehenen Weise entgegengekommen wäre, wenn er damals bereits zu erkennen gegeben hätte, er werde sich auf ihm etwa aus der Hessischen. Verordnung über die Beamtenlaufbahn zustehende. Besoldungsansprüche in Höhe der Angestelltenbezüge berufen.

12

Auch insoweit handelt es sich nicht um die Rüge der Verletzung revisiblen Rechts. Die Bestimmungen des §242 BGB finden als solche keine unmittelbare Anwendung auf Ansprüche aus dem öffentlichrechtlichen Beamtenverhältnis. Soweit der in §242 BGB zum Ausdruck gekommene allgemeine Rechtsgedanke hier auch, im öffentlichen Recht anzuwenden sein sollte, ist er in diesem Zusammenhang Bestandteil des einer Nachprüfung im Revisionsrechtszug nicht unterliegenden Landesrechts. Deshalb ist auch insoweit die Revision nicht auf eine Rechtsverletzung im Sinne des §549 ZPO gestützt.

13

4.

Die Rüge, das angefochtene Urteil verweise nur allgemein auf den Inhalt der Personalakten des Klägers, es fehle eine Angabe, welche Teile der Personalakten von den Parteien vorgetragen worden seien, ist schon deshalb unbegründet, weil die Revision nicht angibt, inwiefern das Berufungsgericht wegen Bezugnahme auf den Inhalt der Personalakten von "einem Sachverhalt ausgegangen ist, der keine zuverlässige Grundlage für das Revisionsgericht bietet". Aus den Gründen des angefochtenen Urteils ergibt sich eindeutig, dass das Berufungsgericht bei seiner Beurteilung von dem unstreitigen, von beiden Parteien übereinstimmend vorgetragenen Sachverhalt ausgegangen ist und der Klage auf Grund dieses Sachverhalts aus rechtlichen Erwägungen stattgegeben hat. Die Verletzung des §313 Abs. 2 ZPO, die vielleicht in der allgemeinen Bezugnahme des Berufungsgerichts auf den Inhalt der Personalakten liegen könnte, ist daher für die Beurteilung des Berufungsgerichts nicht ursächlich gewesen. Deshalb kann auch die auf §312 Abs. 2 ZPO gestützte Rüge nicht durchgreifen.

14

Im Hinblick auf die vom Kläger in der Revisionsinstanz vorgenommene Aufgliederung des Teilbetrages steht nunmehr fest, dass ihm mit dem eingeklagten Teilbetrag von 300 DM zugesprochen worden sind je 30 DM für die Monate Januar 1950 bis Oktober 1950, da das beklagte Land die Behauptung des Klägers nicht bestritten hat, für jeden der genannten Monate betrage der Unterschied zwischen dem ihm gezahlten und dem ihm zustehenden Gehalt mindestens 30 DM.

15

Die Revision des beklagten Landes ist daher mit der Kostenfolge aus §97 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

Dr. Geiger Dr. Pagendarm Dr. Weber Dr. Beyer Dr. Hußla