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Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.03.1955, Az.: IV ZR 273/54

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
16.03.1955
Aktenzeichen
IV ZR 273/54
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1955, 13657
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgericht in Stuttgart - 20.10.1954

Prozessführer

des Kaufmanns Josè S. in T., Via C.,

Prozessgegner

den Kaufmann Helmut K. in A. Kreis S.,

hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der mündlichen Verhandlung vom 16. März 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Johannsen, Dr. Kregel, Scheffler und Wüstenberg

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 20. Oktober 1954 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Kläger hatte mit der Firma Daimler-Benz AG einen Kaufvertrag über den Erwerb eines Kraftwagens geschlossen. Die Abwicklung des Geschäfts zog sich längere Zeit hinaus, da der Kläger nicht über die nötigen Geldmittel verfügte, um den Wagen abzunehmen. Im Laufe der Verhandlungen entschied der Kläger sich im August 1952 dahin, den Vorführwagen Typ Mercedes 220 der Niederlassung R. der Firma Daimler-Benz - im folgenden als Niederlassung bezeichnet - zu übernehmen. Über den Inhalt der zwischen der Niederlassung und dem Kläger geführten Verhandlungen fertigte jene eine Aktennotiz vom 11. August 1952, die wie folgt lautet:

"Besuch des Herrn ... Eingehende Verhandlung und Probefahrt mit unserem 220-Vorführungswagen. Nach gründlicher Erprobung und Besichtigung des Fahrzeugs erklärte sich Herr K. zum Kauf bereit und wünscht Übernahme des Fahrzeugs am Mittwoch-Nachmittag bzw. Donnerstag früh. Als Kaufpreis wurde folgendes vereinbart: DM 10.800 ohne Zubehör ... Kaufpreisabwicklung wie folgt: DM 4.000 in bar bei Übernahme, der Restkaufpreis in 18 Monaten durch Absatzfinanzierung."

2

Der Preis des Wagens mit Zubehör betrug 11.020 DM. Ferner wurde in den Wagen ein Radiogerät eingebaut, das 570 DM kostete. Am 13. August 1952 übernahm der Kläger das Fahrzeug auf Grund eines von der Niederlassung mit ihm am gleichen Tage geschlossenen Leihvertrages, der in den hier interessierenden Teilen lautet:

"Zwischen dem Unterzeichneten und der Daimler-Benz AG, Stuttgart-Untertürkheim, sind heute folgende Vereinbarungen getroffen worden: Der Unterzeichnete erhält von der Daimler-Benz AG Niederlassung R. leihweise den Mercedes-Benz Typ 220 ... bis zur Annahme der Finanzierung. Er hat diesen Leihwagen heute in ordnungsgemässem, fahrbereitem Zustand ... übernommen und verpflichtet sich, das Fahrzeug pfleglich zu behandeln und in der gleichen Verfassung wieder an der Stelle abzuliefern, bei der es übernommen wurde. ... Die Weitergabe des Wagens an einen Dritten ... ist ausdrücklich untersagt. ... Die Daimler-Benz AG ist berechtigt, das Fahrzeug jederzeit ohne Begründung zurückzufordern."

3

Die im Zusammenhang mit der Übergabe gefertigte Aktennotiz der Niederlassung vom Tage der Übergabe lautet:

"Vereinbarungsgmäss übernahm Herr K. gestern abend den 220-Vorführungswagen. Die Baranzahlung betrug DM 4.020, das auf seinen Wunsch eingebaute Radiogerät wurde ebenfalls bar bezahlt. Die finanzielle Restabwicklung wird sofort nach Genehmigung der Finanzierung durch die Z. Versicherungs-AG vorgenommen. Inzwischen bleibt das Fahrzeug als Leihwagen solange in den Händen des Kunden. Herr K. bittet ...."

4

Der Generalagent G. der Z. Allgemeinen Unfall- und Haftpflichtversicherung AG vermittelte die Finanzierung des Fahrzeugs durch die Bayrische Hypotheken- und Wechselbank, Filiale L.. Dazu stellte er zusammen mit dem Kläger unter dem 21. August 1952 folgenden Darlehnsantrag:

"Wir beantragen hiermit die Gewährung eines Darlehns an uns als Gesamtschuldner im unten berechneten Betrag. Das Darlehn dient zur Finanzierung des Kaufs des Kraftfahrzeugs .... Über den Darlehnsbetrag haben Sie zahlungshalber nachstehende Wechsel zu erhalten .... Falls Sie unsern Darlehnsantrag annehmen, werden wir Ihnen das vorbezeichnete Kraftfahrzeug nebst Zubehör und Ersatzteilen, auch den nachträglich angebrachten, übereignen. Die Übergabe des Kraftfahrzeugs ist dann wie folgt zu ersetzen: .... Ist oder wird der Käufer Eigentümer und unmittelbarer Besitzer des Kraftfahrzeugs, so ist zwischen dem Käufer und Ihnen ein Leihvertrag abzuschliessen, worin Sie das Kraftfahrzeug dem Käufer zur Benutzung überlassen .... Die vorstehenden, nach Annahme des Darlehnsantrags abzuschliessenden Vereinbarungen über die Übereignung, den Leihvertrag, gelten anstatt einer schriftlichen Festlegung als getroffen, sobald sie die eingangs bezeichneten Wechsel erhalten und den Restkaufpreis gutgeschrieben haben .... Für die Dauer Ihres Eigentums an dem Kraftfahrzeug erhalten Sie den über das Kraftfahrzeug ausgestellten Kraftfahrzeugbrief ... Nach vollständiger Tilgung des Darlehns zuzüglich etwaiger Kosten und Nebenspesen haben Sie das Eigentum an dem Kraftfahrzeug an den Käufer zu übertragen. Im übrigen gelten folgende Bedingungen .... Die Bank ist berechtigt, die sofortige Rückzahlung des gesamten noch ausstehenden Darlehnsbetrages ohne Rücksicht auf die Fälligkeit der einzelnen Wechsel zu fordern, wenn der Käufer einen Wechsel nicht pünktlich einlöst, die Darlehnsnehmer das Kraftfahrzeug anderweitig übereignen, verkaufen ...."

5

Der Antrag enthält ausser den Unterschriften der Antragsteller den Vermerk "über Daimler-Benz AG, Niederlassung R.".

6

Die Niederlassung teilte unter dem 26. August 1952 der Bayrischen Hypotheken- und Wechselbank mit, daß nach Zahlung des Betrages von 7.000 DM keinerlei Eigentumsrechte an dem Fahrzeug mehr geltend gemacht würden. Greb überwies den von der Bank zur Verfügung gestellten Betrag von 7.000 DM an die Niederlassung, der die Summe am 6. September 1952 gutgeschrieben wurde. Am 14. Oktober 1952 ließ Greb durch einen seiner Mitarbeiter den Kraftfahrzeugbrief an die Bank aushändigen.

7

Die Verkaufsabteilung der Firma Daimler-Benz AG in Untertürkheim übersandte der Niederlassung R. folgendes, an den Kläger gerichtetes Schreiben vom 29. September 1952:

"Durch Vermittlung unserer Niederlassung R. erhielten wir Ihren geschätzten Auftrag, für den wir Ihnen hiermit bestens danken.

Unter Zugrundelegung unserer allgemeinem, auf der Rückseite des von Ihnen am 13. August 1952 unterschriebenen Bestellscheins abgedruckten Einheitsbedingungen bestätigen wir, an Sie verkauft zu haben: einen gebrauchten Typ 220 ... zum Preise von DM 11.020, zahlbar in bar bei Übernahme ...."

8

Dieses Schreiben leitete die Niederlassung nicht weiter. Vielmehr mahnte sie den Kläger, die in dem Schreiben erwähnten Auftragsformulare vom 13. August 1952 wegen des Kaufs des Wagens, die er noch nicht übersandt hatte, einzusenden.

9

Der Kläger veranlaßte hierauf nichts. Er hatte vielmehr bereits am 20. September 1952 ohne Wissen der Bank und des Greb das Fahrzeug an den Kaufmann Alfons A. verkauft. Über dieses Geschäft wurde folgender Vertrag geschlossen:

"Herr Alfons A. in O. übernimmt heute von der Firma Daimler-Benz AG R. den PKW Mercedes 220 wie gesehen und probegefahren zum Preise von DM 11.000. Mit Übernahme des Fahrzeugs erstattet Herr A. Herrn Helmut K. die von diesem verauslagte Anzahlung abzüglich DM 590. Die Bezahlung erfolgt wie folgt: DM 3.000 per Scheck am 20.9.1952, DM 1.749,25 per Akzept zum 20.12.1952. Die Restzahlung des Fahrzeugs erfolgt an die Bayrische Hypotheken- und Wechselbank in L. laut Kraftfahrzeugfinanzierung in 12 Monatsraten. Die allgemeinen Finanzierungsbedingungen nebst Sicherheitsleistungen gelten sinngemäss, wie im Darlehnsantrag vom 21.8.1952 aufgeführt."

10

A. löste den am 20. Dezember 1952 fälligen Wechsel nicht ein. Er schuldet dem Kläger aus dem Geschäft jetzt noch 9.765,62 DM. A., der im Kreise R. umfangreiche Holzdiebstähle begangen hatte, flüchtete mit dem Kraftwagen nach Italien. In Triest veräusserte er den Wagen an den Beklagten zum Preise von 900.000 Lire. Das Geschäft wurde in Gegenwart eines Notars geschlossen. Dabei übergab A. dem Beklagten den Kraftfahrzeugschein, die Steuerkarte und das Carnet de Passages. Zum Nachweis seines Eigentums legte er eine gefälschte Rechnung über den Kauf des Wagens und ein gefälschtes Schreiben der Firma Daimler-Benz vor. Für beide Fälschungen waren Briefbögen mit dem Kopf der Firma Daimler-Benz verwendet worden.

11

Da A. seinen Verpflichtungen gegenüber dem Kläger nicht nachkam, geriet auch dieser der Bank gegenüber in Zahlungsverzug, so daß G. als Aussteller der Wechsel in Anspruch genommen wurde. Nachdem G. die Schuld getilgt hatte, und er sich mit dem Kläger am 10. Mai 1953 über die Abdeckung der Schuld des Klägers an ihn geeinigt hatte, schrieb die Bank am 10. Juni 1953 mit dem Datum vom 27. Mai 1953 an G.:

"Wir bestätigen unsere gestrige mündliche Unterredung und stellen folgendes fest:

Laut Darlehnsantrag wurde das Kraftfahrzeug bis zur restlosen Bezahlung an unsere Bank übereignet. Der Käufer Helmut K. hat seine Zahlungsverpflichtungen unserer Bank gegenüber nicht erfüllt, weshalb Herr G. als Aussteller der Wechsel von uns in Anspruch genommen werden musste .... Gemäss Ziff. III des Darlehnsantrags übertragen wir hiermit das Eigentum an dem Kfz mit sofortiger Wirkung und Genehmigung von Herrn G. auf Herrn Helmut K. in A., nachdem Herr G. für Herrn K. die Restdarlehnssumme uns gegenüber bezahlt hat und unsere Bank keine Ansprüche aus dieser Finanzierung mehr geltend macht. Der Übergang des Eigentums an dem vorbezeichneten Fahrzeug erfolgt durch Übergabe des zu dem Fahrzeug gehörenden Kfz-Briefs Nr. 1 784 117".

12

Unter dem 30. Juni 1953 teilte die Bank G. weiter mit:

"In obiger Angelegenheit bestätigen wir Ihnen, daß unter der Eigentumsübertragung an dem fraglichen Wagen auf Herrn K. laut Schreiben vom 27.5.1953 natürlich die Abtretung des Herausgabeanspruchs gegenüber dem uns unbekannten Dritten gemeint war. Dies ergibt sich aus dem ganzen Sinn der zwischen uns stattgehabten Besprechung. Wunschgemäss treten wir diesen Herausgabeanspruch heute nochmals ausdrücklich an Herrn K. ab."

13

Der Kraftwagen ist auf Grund eines zwischen den Parteien geschlossenen Vergleichs veräussert und der Erlös von 8.100 DM zugunsten desjenigen, der in diesem Rechtsstreit siegt, bei dem Amtsgericht in Ravensburg hinterlegt worden.

14

Der Kläger nimmt den hinterlegten Betrag für sich in Anspruch, da er der Ansicht ist, er sei Eigentümer des Wagens gewesen, bevor dieser auf Grund des Vergleichs veräussert worden sei.

15

Der Kläger hat beantragt,

16

den Beklagten zu verurteilen, in die Auszahlung der bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Ravensburg hinterlegten DM 8.100 nebst Zinsen an ihn, den Kläger, einzuwilligen.

17

Der Beklagte hat beantragt,

18

die Klage abzuweisen.

19

Er hat Widerklage erhoben mit dem Antrag,

20

den Kläger zu verurteilen, in die Auszahlung der bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts in Ravensburg hinterlegten DM 8.100 nebst Hinterlegungszinsen an ihn, den Beklagten, zu willigen und die Hinterlegungsstelle anzuweisen, diesen Betrag auf ein für ihn, den Beklagten, bei der Süddeutschen Bank, Filiale R., anzulegendes Devisensonderkonto, Anderkonto Rechtsanwalt Dr. G.-J. S. zu überweisen.

21

Der Beklagte vertritt die Auffassung, der Kläger sei niemals Eigentümer des Wagens geworden. Er (der Beklagte) habe das Eigentum an dem Kraftwagen von A. erlangt. Falls A. über das Eigentum an dem Wagen nicht habe verfügen können, habe er das Eigentum doch mindestens gutgläubig erworben. Denn er habe ohne grobe Fahrlässigkeit geglaubt, daß der Wagen A. gehört habe.

22

Der Kläger hat beantragt,

23

die Widerklage abzuweisen.

24

Das Landgericht hat die Widerklage abgewiesen und nach dem Klagantrag erkannt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Beklagte die von ihm im ersten Rechtszug gestellten Anträge weiter. Der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

25

Die Revision ist nicht begründet.

26

Der hinterlegte Betrag ist nach dem zwischen den Parteien geschlossenen Vergleich an denjenigen herauszugeben, der Eigentümer des Kraftwagens war, als dieser auf Grund des Vergleichs veräussert wurde.

27

Aus dem unstreitigen Sachverhalt und den vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen ergibt sich, dass der Kläger in dem maßgeblichen Zeitpunkt Eigentümer des Kraftwagens war. Der Kläger erhielt den Wagen am 13. August 1952 von der Niederlassung übergeben, da er ihn käuflich erwerben wollte. Die Finanzierung sollte vereinbarungsgemäss im Wege der Kundenfinanzierung durch ein Kreditinstitut erfolgen. Da die Firma Daimler-Benz die Kundenfinanzierung nicht selbst vermittelte, gestattete sie dem Kläger, sich mit der Bayrischen Hypotheken- und Wechselbank, Filiale L., über das Sicherungseigentum an dem PKW zu einigen. Diese Bestattung kann nur dahin verstanden werden, daß der Kläger als Nichtberechtigter das Eigentum an dem Wagen bedingt durch die vollständige Zahlung des Kaufpreises an die Firma Daimler-Benz auf die Bank übertragen durfte. Von dieser Ermächtigung hat der Kläger bei Abschluss des Finanzierungsvertrages Gebrauch gemacht. Er hat sich mit der Bank über den Erwerb des Vorbehaltseigentums geeinigt. Die Übergabe wurde dadurch ersetzt, dass er als unmittelbarer Besitzer des Wagens der Bank den mittelbaren Besitz einräumte. Dadurch erlangte die Bank dieselbe Stellung wie ein Käufer, der den Wagen unter Eigentumsvorbehalt gekauft hatte. Nachdem der Restkaufpreis am 6. September 1952 der Niederlassung gutgeschrieben worden war, war die Bank Eigentümerin des Wagens geworden. Es kann dahinstehen, ob die Angestellten der Niederlassung ermächtigt waren, für die Firma Daimler-Benz in der Weise, wie es hier geschehen ist, über das Eigentum an dem Kraftwagen zu verfügen. Denn auch wenn sie als Vertreter ohne Vertretungsmacht gehandelt haben sollten, sind ihre Verfügungen durch die Genehmigung der Firma Daimler-Benz wirksam geworden. Diese Genehmigung ist in dem Schreiben der Firma Daimler-Benz vom 29. September 1952 enthalten. Das Schreiben ist zwar dem Kläger, obwohl es an ihn gerichtet war, nicht zugegangen. Die Firma Daimler-Benz hat es aber mit einem Durchschlag der Niederlassung zur Weitergabe an den Kläger übersandt. Daraus folgt, daß sie auch der Niederlassung gegenüber die von dieser getroffenen Abmachungen genehmigen wollte. Die Genehmigung wirkte nach §184 BGB auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäftes zurück. Es kommt daher nicht darauf an, dass in dem ganzen Verhalten der Firma auch eine stillschweigende Genehmigung des Geschäfts zu erblicken ist.

28

Dass die Bank das Eigentum an dem Wagen wiederum auf den Kläger übertragen hat, hat das Berufungsgericht auf S. 22 der Urteilsausfertigung zutreffend ausgeführt.

29

Der Kläger hat das Eigentum an dem Wagen vor der auf Grund des Vergleichs vorgenommenen Veräusserung nicht wieder verloren.

30

Amann ist nicht Eigentümer des Wagens geworden. Die Firma Daimler-Benz hat sich mit ihm nicht über einen Übergang des Eigentums geeinigt, sondern ihm nach den vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen nur den Besitz an dem Wagen eingeräumt. Sie hat aber niemals den Willen geäussert, daß sie ihm das Eigentum an dem Kraftfahrzeug übertragen wolle. Amann ist auch nicht auf Grund eines mit dem Kläger geschlossenen Rechtsgeschäfts Eigentümer des Fahrzeugs geworden. Das Berufungsgericht hat allerdings auf S. 18 der Urteilsgründe ausgeführt, der Kläger habe Amann das Fahrzeug bedingt übereignet. Damit hat aber das Berufungsgericht nur sagen wollen, der Kläger habe A. das Eigentum unter der aufschiebenden Bedingung übertragen, dass dieser seinen Zahlungspflichten aus dem Vertrage vom 23. September 1952 nachkomme, insbesondere die Zahlungen für den Kläger an die Bayrische Hypotheken- und Wechselbank in L. leiste. Diese Auslegung der Erklärung des Klägers entsprach am meisten der Bestimmung des Vertrages vom 23. September 1952, die dahin geht, daß die in dem Darlehnsantrag vom 21. August 1952 enthaltenen allgemeinen Finanzierungsbedingungen und Sicherheitsleistungen für das von dem Kläger mit A. geschlossene Geschäft sinngemäss gelten sollten. Da unstreitig die Bedingung, an die danach der Eigentumserwerb A.s geknüpft war, nicht eingetreten ist, hat Amann auch durch sein mit dem Kläger geschlossenes Geschäft nicht das Eigentum an dem Kraftfahrzeug erworben.

31

Auch der Beklagte selbst ist nicht Eigentümer des Kraftwagens geworden. Auf einen etwaigen Eigentumserwerb des Beklagten war das italienische Recht anzuwenden. Dem Revisionsgericht ist nach §549 ZPO untersagt zu prüfen, ob das Berufungsgericht dieses Recht richtig angewandt hat. Nach §562 ZPO ist die Entscheidung des Berufungsgerichts über das Bestehen und den Inhalt dieses Rechts für das Revisionsgericht bindend. Dieses Gericht kann daher insoweit nur prüfen, ob das Berufungsgericht bei der Ermittlung und Anwendung der ausländischen Rechtsnormen von dem Standpunkt der Auslegung aus, die das Berufungsgericht dieser Norm gegeben hat, das deutsche Verfahrensrecht verletzt hat (BGHZ 3, 342 [346] = LM Nr. 3 zu §549 ZPO mit Anm. von Lersch, ferner LM Nr. 23 zu §549 ZPO). Die dahin gehenden Rügen der Revision sind aber unbegründet. Nach der vom Berufungsgericht getroffenen Auslegung des anzuwendenden italienischen Rechts kam es darauf an festzustellen, ob dem Beklagten infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt war, daß A. nicht Eigentümer des Fahrzeugs war. Das Berufungsgericht hat alle für die Entscheidung dieser Frage wesentlichen Umstände berücksichtigt und dabei weder gegen Erfahrungssätze verstossen, noch Denkgesetze oder das Verfahrensrecht verletzt.

32

Insbesondere hat das Berufungsgericht die Tatsache, dass in Italien gebrauchte Kraftfahrzeuge billiger als in Deutschland gehandelt werden, als wahr unterstellt; es brauchten daher die hierfür angetretenen Beweise nicht erhoben zu werden. Dennoch konnte das Berufungsgericht von einer Verschleuderung des Wagens sprechen, da A. in Deutschland, wo der Wagen auch zugelassen war, einen erheblich höheren Erlös hätte erzielen können.

33

Die Revision musste daher mit der Kostenfolge aus §97 ZPO zurückgewiesen werden.

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