Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.06.1955, Az.: 1 StR 193/55
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.06.1955
- Aktenzeichen
- 1 StR 193/55
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1955, 12247
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Mosbach - 10.02.1955
Verfahrensgegenstand
Meineid u.a.
In der Strafsache
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 21. Juni 1955,
in der teilgenommen haben:
Bundesrichter Mantel als Vorsitzender,
Bundesrichter Martin,
Bundesrichter Dr. Hübner,
Bundesrichter Dr. Mannzen,
Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr. ... in der Verhandlung, Amtsgerichtsrat ... bei der Verwundung als
Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1)
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mosbach vom 10. Februar 1955 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
- 2)
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das bezeichnete Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte von der Anklage des Betruges in zwei Fällen freigesprochen worden ist.
In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Meineids zu einem Jahr Gefängnis verurteilt worden; ausserdem sind ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zwei Jahren und die Fähigkeit, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden, für dauernd aberkannt worden. Von der Anklage des Betrugs in zwei Fällen ist er mangels Beweises freigesprochen worden.
Gegen den Schuldspruch hat der Angeklagte, gegen die Freisprechung die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt.
I.
Die Revision des Angeklagten.
1)
Die Verfahrensrüge, die in den Urteilsgründen erwähnten Briefe des Rechtsanwalts Dr. G. vom 29. Januar 1954 und vom 23. Februar 1954 seien nicht Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen, ihre Verwertung verstosse daher gegen den § 264 StPO - gemeint ist ersichtlich die Vorschrift des § 261 StPO - geht fehl. Aus der Sitzungsniederschrift ergibt sich zwar nicht, dass die Briefe, die sich in den zur Hauptverhandlung beigezogenen Zivilprozessakten 8-O-44/53 des Landgerichts Mannheim befanden, verlesen worden sind; sie können jedoch durch formlosen Vorhalt, der keiner Aufnahme in die Sitzungsniederschrift bedurfte, in die Verhandlung eingeführt worden sein. Dass das nicht geschehen ist, vermag das Revisionsgericht nicht festzustellen. Für die Behauptung der Revision, die Briefe seien erst nach der Hauptverhandlung zur Kenntnis des Angeklagten und des Gerichts gekommen, ergibt weder das Urteil noch die Sitzungsniederschrift einen Anhalt.
2)
Auch die Sachrüge kann keinen Erfolg haben. Das Landgericht hat in rechtlich nicht angreifbarer Weise festgestellt, dass der Angeklagte bei der Leistung des Offenbarungseides am 28. Januar 1954 sein Auseinandersetzungsguthaben aus der Teilhaberschaft bei der Fa. S. bewusst verschwiegen sowie ihm unter Eigentumsvorbehalt geliefertes Holz fahrlässig nicht in das Vermögensverzeichnis aufgenommen hat. Damit hat der Beschwerdeführer den Tatbestand des Meineids (§ 154 StGB) erfüllt. Dass die Forderung auf das Auseinandersetzungsguthaben noch Gegenstand eines Rechtsstreits war, entband ihn nach der zutreffenden Ansicht des Landgerichts nicht von der Pflicht, sie als Vermögenswert anzugeben (RGSt 60, 37; BGH 1 StR 494/52 vom 9. Dezember 1952 = LM § 154 StGB Nr 20). Die in der beschworenen Falschaussage gleichzeitig liegende fahrlässige Eidesverletzung hat im Schuldspruch mit Recht keinen Ausdruck gefunden (RGSt 60, 58; BGH 4 StR 330/51vom 15. November 1951, 1 StR 437/52 vom 2. Dezember 1952 und 1 StR 478/52 vom 27. Februar 1953).
Da auch der Strafausspruch keinen Rechtsirrtum erkennen lässt - bei der Strafzumessung durfte die fahrlässige Nichtangabe des unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Holzes zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt werden (RGSt 60, 58) - ist die Revision des Angeklagten unbegründet.
II.
Die Revision der Staatsanwaltschaft.
1)
Betrugsfall Sch.:
Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte den Schreinermeister Sch. sowohl über die Eigentumsverhältnisse an dem landwirtschaftlichen Anwesen seiner - des Angeklagten - Schwiegereltern als auch über seine berufliche Stellung und über seine Zahlungsfähigkeit und seinen Zahlungswillen getäuscht hat. Es hat weiter festgestellt, dass Sch. durch die Lieferung von Bauholz an den Angeklagten um den Gegenwert geschädigt worden ist. Gleichwohl hat es den Angeklagten nicht wegen Betrugs verurteilt, weil es als erwiesen ansah, dass der Angeklagte die Täuschung bezüglich des landwirtschaftlichen Anwesens nicht in der Absicht begangen hat, um Sch. zur Holzlieferung ohne gleichzeitige Zahlung des Kaufpreises zu bewegen und sich auf diese Weise einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu beschaffen; damals habe der Angeklagte nämlich noch nicht gewusst, dass Schütz einen Holzhandel betreibe. Die Übrigen Täuschungshandlungen des Angeklagten gegenüber Sch. aber waren nach der Ansicht der Strafkammer für den festgestellten Vermögensschaden nicht ursächlich; denn Sch. habe sich zur Vorauslieferung des Holzes - ohne dass dies dem Angeklagten bekannt geworden sei - nur deshalb entschlossen, weil er den Angeklagten für den Eigentümer des landwirtschaftlichen Anwesens und damit für einen sicheren Schuldner gehalten habe.
Diese Feststellung bewegt sich im Rahmen der dem Tatrichter vorbehaltenen freien Beweiswürdigung und ist für das Revisionsgericht bindend, obwohl es angesichts der im Urteil geschilderten Umstände naheliegt, dass die großsprecherischen Behauptungen des Angeklagten, Ingenieur zu sein, Bauten in Mannheim zu erstellen und an der Autobahn beschäftigt zu sein, für den Entschluss des Sch., den Angeklagten ohne jede Sicherheit mit Bauholz zu beliefern, mindestens mitbestimmend war. Rechtlich fehlerhaft ist es jedoch, dass das Landgericht die Prüfung unterlassen hat, ob sich der Angeklagte nicht des versuchten Betrugs gegenüber Sch. schuldig gemacht hat. Da der Angeklagte nach der Annahme des Tatrichters nicht erkannte, dass sich Sch. durch die irrige Vorstellung über das Eigentum an dem landwirtschaftlichen Anwesen zur Vorleistung entschloss, drängt sich der Verdacht auf, dass er die übrigen unwahren Erklärungen in der Meinung abgegeben hat, Sch. nur so zur Lieferung des Holzes ohne Barzahlung veranlassen zu können. In diesem Falle hätte er den Entschluss, einen Betrug zu begehen, durch Handlungen, die einen Anfang der Ausführungen enthielten, betätigt (§§ 263, 43 StGB). An der Absicht, sich durch die Täuschung des Sch. einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, wäre unter den gegebenen Umständen nicht zu zweifeln.
2)
Betrugsfall G.:
Hier hat das Landgericht den im angefochtenen Urteil festgestellten Sachverhalt nicht erschöpfend gewürdigt. Die Vereinbarung der Vertragsteile ging dahin, dass der Angeklagte das von dem Zeugen G. zu liefernde Holz mit einer Gegenlieferung von Gerüststangen bezahlen sollte, dass er jedoch für den Fall, dass die Stangen nicht zusagten, den Kaufpreis 30 Tage nach Rechnungstellung in bar entrichten sollte. Selbst wenn diese Vereinbarung dahin auszulegen wäre, dass es nicht im freien Belieben des G. liegen, sondern von einem äusserlich feststellbaren Befund abhängen sollte, ob die vom Angeklagten zu liefernden Gerüststangen als vertragsmässige Erfüllung anzusehen seien, blieb es doch zunächst völlig offen, ob der Angeklagte mit der Lieferung der Stangen, die er selbst noch nicht im Besitz hatte und für deren Beschaffenheit er nicht einstehen konnte, seiner Vertragspflicht nachkommen konnte. Hinzu kommt, dass nicht ersichtlich ist, wie der Angeklagte, der kurz zuvor (28. Januar 1954) das zweite Mal innerhalb zweier Jahre den Offenbarungseid geleistet hatte, die Mittel für den Ankauf der Gerüststangen aufbringen wollte. Bei dieser Sachlage war es so ungewiss, ob der Angeklagte den Vertrag durch die versprochene Lieferung von Gerüststangen würde erfüllen können, dass es entgegen der Meinung der Strafkammer für die Frage des Betrugs nicht nur auf die Bereitschaft des Angeklagten, Stangen zu liefern, sondern auch auf seinen Willen und seine Fähigkeit, hilfsweise Barzahlung zu leisten, entscheidend ankam. Falls ihm - was nach den bisherigen Darlegungen des Landgerichts naheliegt - Wille und Fähigkeit zur Bezahlung der Holzlieferungen fehlten, hat er den Zeugen G. in betrügerischer Absicht vorsätzlich getäuscht. Die Täuschungshandlung lag dann darin, dass sich der Angeklagte hilfsweise zur Zahlung verpflichtete, obwohl er wusste, dass er zu ihr nicht in der Lage sein würde und sie deshalb auch nicht ernstlich ins Auge fasste. Wer eine vertragliche Verpflichtung übernimmt, behauptet auch ohne ausdrückliche Erklärung, er sei gewillt und im Zeitpunkt der Fälligkeit imstande, sie zu erfüllen. In der Zusicherung künftiger Leistungsfähigkeit liegt nicht immer nur die Kundgabe einer blossen Erwartung, sondern auch die Behauptung der Tatsache, dass die gegenwärtigen Verhältnisse des Schuldners der vereinbarten Erfüllung des Vertrages nicht im Wege stünden (BGH 1 StR 526/53 vom 15. Juni 1954 = NJW 1954, 1414 Nr 16, 3 StR 102/51 vom 18. Oktober 1951). Der Vermögensschaden des Zeugen G. bestand darin, dass er dem Angeklagten vorleistete, obwohl die ihm - dem Zeugen - in erster Linie zustehende Forderung auf Lieferung von Gerüststangen wegen der geschilderten Ungewissheit ihrer Erfüllung im Wert stark gemindert und die ihm hilfsweise zustehende Forderung auf Zahlung einer entsprechenden Geldsumme wegen der Vermögenslosigkeit des Angeklagten so gut wie wertlos war. Nach den bisherigen Urteilsfeststellungen wäre auch anzunehmen, dass der Angeklagte, der wusste, dass die Erfüllung der Hauptschuld nicht von seinem Willen abhing und dass er mittellos war, diese einem Vermögensschaden gleichkommende Gefährdung des Vermögens des Gerwig erkannt und gebilligt hat.
Soweit das angefochtene Urteil aufgehoben wird, entspricht die Entscheidung dem Antrag des Oberbundesanwalts.
Falls das Landgericht in der neuen Hauptverhandlung zur Verurteilung des Angeklagten wegen Betrugs oder Betrugsversuchs kommen sollte, wird es eine Gesamtstrafe zu bilden und über die Anrechnung, der Untersuchungshaft neu zu befinden haben.
Martin
Hübner
Dr. Mannzen
Dr. Hengsberger