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Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.10.1951, Az.: 3 StR 102/51

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.10.1951
Aktenzeichen
3 StR 102/51
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1951, 10572
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Wiesbaden - 30.10.1950

Verfahrensgegenstand

Betrug

In der Strafsache
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 18. Oktober 1951,
an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krauss als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revisionen der Angeklagten wird des Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 30. Oktober 1950 aufgehoben:

  1. 1.

    hinsichtlich der Angeklagten Ilse L.

    1. a)

      insoweit, als sie wegen eines vollendeten und eines versuchten Betruges zum Nachteile des Landes H. verurteilt worden ist und

    2. b)

      im Gesamtstrafausspruch,

  2. 2.

    hinsichtlich des Angeklagten Walter L., soweit er verurteilt worden ist,

    und zwar je mit seinen Feststellungen.

In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht in Wiesbaden zurückverwiesen. Im übrigen wird die Revision der Angeklagten Ilse L. verworfen.

Gründe

1

I.

Die Angeklagte Ilse L. ist wegen Betrugs in 4 Fällen, wegen versuchten Betruges in einem weiteren Falle, wegen fortgesetzter Untreue gegenüber der ... GmbH, wegen fortgesetzter Urkundenfälschung und wegen einfachen Bankrotts zu einer Gesamtstrafe von 2 Jahren Gefängnis und zu 1.000 DM Geldstrafe, hilfsweise 20 Tagen Gefängnis, unter Anrechnung der erlittenen Untersuchungshaft auf die erkannte Gefängnisstrafe verurteilt worden.

2

Nach der Annahme des Landgerichts hat sie durch Täuschung im Mai 1949 den Autokaufmann Sch. in M. zur Hergabe eines Darlehens von 3.200 DM, am 25. August 1949 den Bankdirektor Sc. von der H. Bank in E. zur Einräumung eines Bankkredits von 18.000 DM und am 8. September 1949 den Leiter der Filiale W. der H. Bank zur Einräumung eines weiteren Bankkredits von 18.000 DM an die S. GmbH, ferner am 8. September 1949 das Land H. zur Übernahme einer Staatsbürgschaft in Höhe von 150.000 DM für einen der S. GmbH in dieser Höhe von der Kreis- und Stadtsparkasse D.-I. zur Verfügung zu stellenden Kredit veranlasst und dadurch das Vermögen der Getäuschten geschädigt und ferner im November 1949 zwecks Erlangung einer weiteren Staatsbürgschaft in Höhe von 15.000 DM für einen vom Bankhaus K. in W. zur Verfügung zu stellenden Kredit dem Lande H. Tatsachen vorgespiegelt, in diesem Falle aber den Kredit unabhängig von diesen Vorspiegelungen erhalten. Die Untreue findet das Landgericht darin, dass sie als Geschäftsführerin der S. GmbH einen Teil der der GmbH aus den Krediten der H. Bank zufliessenden Gelder und einen Teil der aus dem staatsverbürgten Kredit zufliessenden Gelder für ihre und des Mitangeklagten L. privaten Zwecke verwendet habe, das Konkursvergehen darin, dass sie als Geschäftsführer der S. GmbH, die ihre Zahlungen spätestens im November 1949 eingestellt habe, keine Handelsbücher geführt habe.

3

Der Angeklagte L. ist wegen Beihilfe zu dem Betrug, begangen bei Beschaffung der ersten Staatsbürgschaft, zu 8 Monaten Gefängnis, die durch die erlittene Untersuchungshaft als verbüsst gelten, verurteilt, im übrigen aber - von der Anklage, seine jetzige Ehefrau zu den Betrügereien zum Nachteil der H. Bank und des Landes H., zu der Untreue und zum Konkursverbrechen unter anderem auch durch Nötigung angestiftet zu haben - freigesprochen worden.

4

Die Revisionen der Angeklagten greifen das Urteil, im vollen Umfange an. Die Revision der Angeklagten Ilse L. macht geltend, die Verurteilung werde durch die Feststellung des Landgerichtes nicht getragen, und rügt Verletzung sachlichen Rechtes und im Zusammenhang damit Verletzung der Aufklärungspflicht. Die Revision des Angeklagten Lüdtke rügt Verletzung sachlichen Rechts.

5

II.

Fall Sch.:

6

Im Falle Sch. macht die Revision der Angeklagten L. geltend, die Angeklagte habe, indem sie sagte, sie werde in den nächsten Tagen die Geldmittel erhalten, aus denen sie das erbetene Darlehen von 3.200 DM zurückzahlen könne, überhaupt nicht über eine Tatsache im Sinne des § 263 StGB getäuscht. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Die Ausschliessung zukünftiger Ereignisse aus dem Tatsachengebiet erleidet eine naturgemässe Beschränkung, wenn sich die Täuschung ihrem Sinne nach auf gegenwärtige Verhältnisse bezieht, aus denen sich zukünftige entwickeln sollen. So liegt die Sache hier. Die Angeklagte hat Sch. gesagt, ihr Filmprojekt sei abgeschlossen, sie erhalte dafür in den nächsten Tagen mit Sicherheit die Geldmittel, wovon ihr dann persönlich 20.000 bis 25.000 DM zur Verfügung ständen. Tatsächlich war das Filmprojekt keineswegs abgeschlossen. Das wusste die Angeklagte auch. Sie spiegelte also gegenwärtige Verhältnisse vor, aus denen sich der in Zukunft erwartete Geldeingang ergeben sollte. Zwar hat sie sich dahin eingelassen, sie habe begründeten Anlass gehabt, an einen rechtzeitigen Abschluss der Finanzierungsverhandlungen zu glauben. Darauf kommt es aber nicht an, weil sie ausweislich der Urteilsfeststellungen bei den Verhandlungen mit Sch. behauptet hat, die Finanzierungsverhandlungen seien bereits zum Abschluss gekommen. Das Landgericht hätte deshalb die Frage unerörtert lassen können, oh die Angeklagte zu einer solchen Annahme begründeten Anlass gehabt habe. Damit erledigt sich der weitere Angriff der Revision, des Landgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt, indem es nicht erörtert habe, ob Rechtsanwalt Dr. P. vor oder erst nach den Verhandlungen mit Sch. die Angeklagte darauf aufmerksam gemacht habe, dass mit einer festen Kreditzusage erst nach Erfüllung bestimmter, bis dahin nicht gegebener Voraussetzungen, wie fertiges Drehbuch sowie feste Verträge mit den Produzenten und Mitarbeitern, zu rechnen sei.

7

Im übrigen hat die Angeklagte nicht nur vorgespiegelt, dass sie auf Grund des Abschlusses des Filmprojektes mit Sicherheit in den nächsten Tagen namhafte Geldbeträge erhalte. Sie hat auch bewusst der Wahrheit zuwider behauptet, sie lebe in besten Verhältnissen, habe Vermögen und besitze ein eigenes Haus in Ha., der Kraftwagen, den sie bei sich habe, sei ihr Eigentum. Die Angeklagte hat sich also wahrheitswidrig als eine vermögende Person hingestellt und dadurch in Sch. die irrige Vorstellung erweckt, dass die Darlehensforderung, die er gegen die Hingabe des Darlehens eintauschte, gesichert sei. Tatsächlich war dies nicht der Fall. Es ist zwar nicht festgestellt, dass die Angeklagte von vornherein nicht willens war, das Darlehen zurückzuzahlen. Die Rückzahlung hing jedoch von der unter den gegenwärtigen Umständen nach menschlicher Voraussicht ganz ungewissen Erlangung anderweiter Geldmittel durch die Angeklagte ab. Es war also in hohem Masse ungewiss, oh Sch. für seine Darlehensforderung befriedigt werden würde. Mit der Hingabe des Darlehens wurde im Hinblick auf die naheliegende Gefahr des Verlustes der Wert seines Vermögens vermindert. Da er das Darlehen im Vertrauen auf die Richtigkeit der Angaben der Angeklagten gab, ist die Täuschung für diese Vermögensbeschädigung ursächlich geworden. Die dahingehende Feststellung des Landgerichts begegnet keinen Bedenken.

8

Auch die subjektive Tatseite ist hinreichend belegt. Das Urteil führt aus, der Angeklagten sei es darauf angekommen, Geld in die Hände zu bekommen. Dazu sei ihr jedes Mittel recht gewesen, auch die Schädigung ihres Opfers. Sie habe "bezüglich der Vermögensbeschädigung" mindestens mit bedingtem Vorsatz gehandelt. Damit ist unter Berücksichtigung des Zusammenhanges hinreichend deutlich die Überzeugung des Landgerichts zum Ausdruck gebracht, die Angeklagte habe zum mindesten in Kauf genommen, dass mit der Hingabe des Darlehens eine Beschädigung des Vermögens des Sch. verbunden sei, und dies gebilligt. Dass das erstrebte Darlehen ein rechtswidriger Vermögensvorteil war, unterliegt keinem Zweifel.

9

Nach allem ergeben sich im Falle Sch. gegen die Annahme eines vollendeten Betruges keine rechtlichen Bedenken.

10

III.

Kredit der H. Bank

11

1.)

Erster Kredit:

12

Nach den tatrichterlichen Feststellungen hat die Angeklagte, am 25. August 1949 den Direktor der H. Bank in F., Dr. Sc., durch Täuschung über die Rentabilität der S. GmbH zur Einräumung eines Zwischenkredits in Höhe von 18.000 DM für die Herstellung des Sp. Nr. 3 veranlasst. Die Täuschung über die Rentabilität erblickt das Landgericht in folgendem: Die Angeklagte habe bei den Verhandlungen ein Schreiben der C. GmbH, des Verleihers der von der S. GmbH hergestellten Sp. vom 5. August 1949 vorgelegt, in welchem erstere der letzteren ihre Verpflichtung bestätigte, die Kosten für die Herstellung von je 55 Kopien für Sp. Nr. 1-12 zum Einzelbetrage von 10.000 DM vorzulegen. Dabei habe sie verschwiegen, dass das Inkrafttreten dieser am 5. August 1949 in Abänderung des bisherigen Verleihvertrages getroffenen Vereinbarung zufolge einer mündlichen Nebenabrede davon abhängig gemacht worden sei, dass der S. GmbH der von der Angeklagten in Aussicht gestellte Kredit der Kreis- und Stadtsparkasse D.-I. in Höhe von 150.000 DM innerhalb einer Woche zur Verfügung stehe, sowie dass für diesen Fall der Anteil der C. GmbH an den Einspielergebnissen von bisher 30 % auf 45 % heraufgesetzt worden sei. Ferner habe die Angeklagte gesagt, die C. GmbH habe zwar noch nicht abgerechnet, aber es stehe fest, dass Sp. Nr. 1 bereits 30.000 DM und Sp. Nr. 2 bereits 35.000 DM erbracht habe. Diese Angaben seien falsch gewesen.

13

Vergeblich greift die Revision diese tatrichterlichen Feststellungen an. Das Landgericht ist der Überzeugung, dass die Angeklagte von der mündlichen Nebenabrede über des Inkrafttreten der Vereinbarung vom 5. August 1949 bereits an diesem Tage Kenntnis erlangt hat, weil sie den Verhandlungen zwischen den Vertretern der S. GmbH und der C. GmbH beiwohnte. Diese Schlussfolgerung bewegt sich im Bereiche des Möglichen und verstösst deshalb entgegen der Ansicht der Revision weder gegen die Denkgesetze noch gegen die Lebenserfahrung. Dass sie "zwingend" sei, meint das Landgericht nicht. Es ist also nicht so, dass das Landgericht die Möglichkeit jeder anderen als der im Urteil angenommenen Gestaltung der Dinge übersehen hätte.

14

Die Angeklagte hatte sich schon in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht dahin eingelassen, sie habe lediglich gesagt, sie erwarte für Sp. Nr. 1 und Nr. 2 Einspielergebnisse von 30.000 DM und 35.000 DM. Das Landgericht ist ihr darin jedoch im Hinblick auf die Zeugenaussage des Bankdirektors Sc. nicht gefolgt. Die tatrichterlichen Feststellungen binden den Senat (§ 337 StPO). Ihnen gegenüber würde es ohne Bedeutung sein, wenn die Angeklagte gleichzeitig dem Bankdirektor Sc. ein Schreiben des Filmproduzentenverbandes vorgelegt hätte, in dem gesagt wurde, dass die Sp. Nr. 1 und Nr. 2 die von der Angeklagten fälschlich als bereits erbracht bezeichneten Einspielergebnisse "bringen würden". Eine solche Schlitzung seitens des Produzentenverbandes hätte nur die Angabe der Angeklagten über die angeblich bereits erbrachten Einspielergebnisse unterstützen können. Indessen bietet das Urteil keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Angeklagte ein Schreiben dieses Inhalts Sc. vorgelegt hat.

15

Die Schlussfolgerung des Landgerichts, dass die Angeklagte durch diese Vorspiegelung über die Rentabilität der S. GmbH getäuscht habe, begegnet keinen Bedenken. Die von der H. Bank zur Verfügung zu stellenden 18.000 DM reichten nach den tatrichterlichen Feststellungen nicht aus, neben den reinen Herstellungskosten des Filmes auch noch die Kosten für die Kopien zu tragen. Kopien sind aber erforderlich, damit der Film gespielt werden kann. Von der Zahl der Kopien hängen die Einspielergebnisse ab. Aus den Einspielergebnissen der Sp. Nr. 1 bis Nr. 3 sollte aber der Zwischenkredit ebenfalls abgedeckt werden. Ebenso bedeutete es für die Beurteilung der Rentabilität der S. GmbH einen Unterschied, ob für Sp. Nr. 1 und Nr. 2 Einspielergebnisse von 30.000 und 35.000 DM nur erwartet wurden oder am 5. August 1949 schon erbracht waren. Im letzteren Falle bestand die Wahrscheinlichkeit, dass die Einspielergebnisse aber die erbrachten Summen hinaus sich durch weiteres Spielen der Filme erhöhten und demnach die Summen von 30.000 und 35.000 DM übersteigende Einspielergebnisse für Sp. Nr. 1 und 2 zu erwarten waren. Wenn Sc. den Kredit auch unter der Bedingung zur Verfügung stellte, dass er in erster Linie aus dem zu erwartenden Kredit der Kreissparkasse D.-I. und erst in zweiter Linie aus den Einspielergebnissen der Sp. Nr. 1-3 abgedeckt werden sollte, so hing die Abdeckung doch ganz wesentlich von den Einspielergebnissen der Sp. ab. Je höher diese waren, um so sicherer war die Forderung der H. Bank gegen die S. GmbH auf Rückzahlung des gewährten Kredites.

16

Für die Frage, ob die H. Bank durch die Hingabe des Kredits in ihrem Vermögen geschädigt worden ist, kommt es darauf an, ob ihr Anspruch auf Abdeckung des gewährten Kredits im Augenblick der Kreditgewährung einen geringeren wirtschaftlichen Wert darstellte als der von ihr zur Verfügung gestellte Kredit (RGSt 16, 1 [11]). Wurde bei Zugrundelegung der wahren Lage sich der Wert der beiderseits eingetauschten Vermögensgegenstände die Waage halten, so würde trotz Vortäuschung einer günstigeren Rentabilität die Einräumung des Kredits keinen Vermögensschaden für die H. Bank herbeigeführt haben.

17

Das Landgericht geht ersichtlich davon aus, dass nach der konkreten Sachlage, insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die S. GmbH die Kosten für die Herstellung der Kopien selbst zu tragen hatte und dass die bisherigen Einspielergebnisse der Sp. Nr. 1 und 2 nicht die von der Angeklagten behauptete Höhe hatten, die Gefahr bestand, der gewährte Kredit würde nicht abgedeckt werden können, und die Ungewissheit darüber, ob dieser Verlust eintreten werde, habe den Vermögenswert der mit der Kredithingabe erworbenen Forderung auf Rückzahlung so gemindert, dass die mit der Kredithingabe verbundene Vermögensgefährdung bereits eine Beschädigung des Vermögens der H. Bank darstelle. Das kommt allerdings im Urteil nicht unmittelbar zum Ausdruck. Seine Ausführungen erwecken sogar den Anschein, als ob das Landgericht für die Feststellung des Vermögensschadens nicht auf den Zeitpunkt der Eingehung des Kreditvertrages abgestellt, sondern den durch das täuschende Verhalten hervorgerufenen Vermögensschaden erst in dem späteren tatsächlichen Ausfall, der für die beiden Kredite von je 18.000 DM insgesamt 28.000 DM beträgt, erblickt habe. Das wäre irrig. Ob durch Eingehung eines Vertrages der eine Teil in seinem Vermögen geschädigt wird, kann nur durch den Vergleich von Leistung und Gegenleistung festgestellt werden. Beim Kreditvertrag besteht der Schaden des getäuschten Kreditgebers in dem Eintausch minderwertiger Vermögensbestandteile für den hingegebenen Kredit. Wird der Kredit nicht zurückgezahlt, so ist dies lediglich eine Vertiefung des bereits bei Abschluss des Vertrages eingetretenen Schadens. Deshalb bestand auch - im Gegensatz zu der von der Revision vertretenen Ansicht - keine Veranlassung, die Gründe zu erörtern, weshalb die Kreissparkasse D.-I. nach Hingabe von nur 45.000 DM den Kredit sperrte. Nun ist aber dem Zusammenhang des Urteils zu entnehmen, dass der Satz, "durch die Kredithergabe sei der H. Bank Schaden entstanden, da der Kredit nur zum geringen Teil abgedeckt werden konnte", nicht in dem oben angegebenen irrigen Sinne zu verstehen ist. Indem das Landgericht hervorhebt, die Angeklagte habe über die Rentabilität getäuscht, stellt es zwar auf die zukünftige Entwicklung, aber beurteilt auf Grund der zur Zeit des Vertragsabschlusses gegebenen konkreten Sachlage, und damit auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ab.

18

Die Revision bemängelt, dass das Landgericht den Unterschied zwischen den von der Angeklagten angegebenen und den tatsächlich erzielten Einspielergebnissen rechnerisch nicht festgestellt habe. Sie meint, es sei nicht ausgeschlossen, dass dieser so geringfügig gewesen sei, dass die Abweichung weder den Entschluss der H. Bank zur Krediterteilung beeinflussen noch in der Angeklagten das Bewusstsein zu täuschen habe erzeugen können. Diese Rüge geht schon deshalb fehl, weil die Angabe der Einspielergebnisse nicht allein, sondern nur im Zusammenhalt mit dem vorgetäuschten Vertrag über die Mitfinanzierung der Verleihfirma auf ihre möglichen Wirkungen geprüft werden kann. Im übrigen ist der Tatrichter keineswegs gehalten, rechnerische Grundlagen für die Feststellung, dass ein Vermögensschaden eingetreten sei, zu geben, sofern nur aus seinen Feststellungen mit hinreichender Gewissheit hervorgeht, dass ein Vermögensschaden eingetreten ist. Das aber ergibt sich aus den Urteilsausführungen zur Genüge.

19

Die Revision macht weiter geltend, das Landgericht habe das Bewusstsein der Vermögensbeschädigung nicht hinreichend festgestellt und den Begriff des bedingten Vorsatzes verkannt. Das Urteil führt dazu aus, der Vorsatz der Angeklagten sei dahin gegangen, unter allen Umständen die nötigen Geldmittel aufzubringen, um die S. GmbH vor dem Zusammenbruch zu bewahren und die Herstellung von Sp. Nr. 3 zu ermöglichen. Dazu sei ihr jedes Mittel recht gewesen und dazu habe sie in Kauf genommen, dass der H. Bank aus der Kreditgewährung ein Schaden entstehen werde. Diesen Ausführungen ist zu entnehmen, dass die Angeklagte mit der Gefahr, dass der Kredit nicht zurückgezahlt werden könne, bei Abschluss des Vertrages gerechnet und diese Gefahr in Kauf genommen hat. Damit ist der bedingte Vorsatz bezüglich der Vermögensschädigung klar und deutlich dargetan, ohne dass für die Annahme, das Landgericht habe den Begriff des bedingten Vorsatzes bezüglich der Vermögensschädigung verkannt, Raum wäre. Zu einer solchen Annahme bietet das Urteil auch keinen Anlass dadurch, dass es weiter ausfährt: "Dass die Angeklagte aber mit einem Schaden der H. Bank rechnen musste, geht einmal daraus hervor, dass die Herstellungskosten für einen Sportfilm nach Wegfall der Vereinbarung vom 5. August 1949 um etwa 10.000 DM für die Fertigung der Kopien gestiegen waren und folglich 18.000 DM nicht ausreichten, und zum andern daraus, dass ausweislich der bis dahin vorliegenden Verleihabrechnungen mit den erwarteten hohen Einspielergebnissen nicht zu rechnen war". Nachdem unmittelbar vorher der bedingte Vorsatz der Vermögensbeschädigung rechtlich zutreffend dargetan ist, hat nach der Überzeugung des Senats der Urteilsfasser mit den allerdings den bedingten Vorsatz nicht eindeutig kennzeichnenden Worten "rechnen musste" sich nur im Ausdruck vergriffen. Wie aus dem Zusammenhang der Urteilsausführungen, insbesondere aus dem unmittelbar vorhergehenden Setz zu entnehmen ist, sollte damit nichts anderes gesagt werden als das, es stehe angesichts der dargetanen Umstände ausser allem Zweifel, dass die Angeklagte mit einem Vermögensschaden der H. Bank gerechnet hat.

20

Wenn das Urteil weiter ausfährt, auf den Vorsatz der Vermögensbeschädigung lasse rückwirkend auch noch der Umstand schliessen, dass die Angeklagte trotz ausdrücklicher Vereinbarung keine Anstalten gemacht habe, den Dachauer Kredit in erster Linie für die Abdeckung des Kredits der H. Bank zu verwenden, so wäre dies nur dann schlüssig, wenn das Landgericht angenommen hätte, die Angeklagte sei bereits bei Abschluss des Kreditvertrages entschlossen gewesen, dies nicht zu tun. Ihr Verhalten spricht dafür, und zwar nicht nur, weil sie es unterliess, den Zwischenkredit aus den von der D. Kreissparkasse unter der Bürgschaft des Landes H. kreditierten Geldern abzudecken, sondern weil sie aus den ausdrücklich zur Herstellung des Sp. Nr. 3 zur Verfügung gestellten 18.000 DM nicht weniger als 4.760 DM zur Bezahlung privater Schulden, zu persönlichen Anschaffungen und zum Ankauf einer Kamera für den Angeklagten L. verwendet hat. Dem Urteil ist allerdings nicht zu entnehmen, dass das Landgericht diesen Schluss gezogen hat. Indessen ergibt der Zusammenhang der Urteilsausführungen, dass das Landgericht auch ohne Verwertung dieses Gesichtspunktes zur Annehme des bedingten Vorsatzes der Vermögensbeschädigung gelangt ist. Der von der Revision zutreffend gerügte Fehler gefährdet die tatrichterlichen Feststellungen zur inneren Tatseite deshalb nicht.

21

Auch die Absicht, sich selbst oder einem anderen, nämlich der S. GmbH, einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist ohne Rechtsirrtum dargetan.

22

Nach allem begegnet die Annahme eines vollendeten Betruges keinen durchgreifenden Bedenken,

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2.)

Zweiter Kredit.

24

Am 8. September 1949 erhielt die Angeklagte auf ihr Ansuchen von der Filiale W. der H. Bank, bei der für die Abwickelung des ersten Kredits ein Konto eingerichtet war und bei der sich die Unterlagen für den ersten Kredit befanden, einen weiteren Kredit von 18.000 DM für die Herstellung von Sp. Nr. 4 unter denselben Bedingungen. Nach den tatrichterlichen Feststellungen hat die Angeklagte sich diesen Betrag von vornherein zu dem Zwecke beschafft, um dem Mitangeklagten L. die Mittel zum Ankauf eines BMW-Luxussportwagens zum Preise von 15.000 DM zur Verfügung zu stellen, Sie hat ihm diesen Betrag noch am 8. September 1949 telegraphisch überwiesen, und L. hat damit den Sportwagen gekauft.

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Die Annahme eines vollendeten Betruges ist frei von Rechtsirrtum. Die Angeklagte spiegelte dem Filialleiter Schr. eine produktive Verwendung des Kredites vor. Der Kredit sollte die Herstellungskosten des Sp. Nr. 4 decken und aus den Einspielergebnissen zurückgezahlt werden. Diese Möglichkeit schied aber von vornherein aus, weil die Angeklagte den Betrag nicht produktiv verwenden wollte. Die S. GmbH wurde mit der Verpflichtung der Rückzahlung belastet, ohne einen Gegenwert zu erlangen. Es ist unmittelbar einsichtig, dass die H. Bank unter diesen Umständen gegen den kreditierten Betrag einen ganz unsicheren Anspruch auf Rückgewähr eintauschte, der dem hingegebenen Betrag in keiner Weise gleichwertig war, mithin durch die Hingabe des Kredits in ihrem Vermögen beschädigt wurde.

26

Auch in diesem Falle hat das Landgericht nur bedingten Vorsatz der Vermögensbeschädigung angenommen, obwohl die besonderen Umstände die Annahme eines direkten Schädigungsvorsatzes nahelegten. Der Revision kann nicht zugegeben werden, dass das Landgericht hierbei den Begriff des bedingten Vorsatzes verkannt habe. Im Urteil wird hierzu ausgeführt, die Angeklagte habe vorsätzlich gehandelt, möge bezüglich der Schädigung auch hier direkter Vorsatz nicht vorgelegen haben. Die Angeklagte habe aber damit rechnen müssen, dass ihr Verhalten zu einer Schädigung der H. Bank führen werde und habe diese Möglichkeit bewusst in Kauf genommen. Hier gilt das gleiche wie im ersten Falle. Das Urteil will dartun, dass das Bewusstsein der Angeklagten von der Möglichkeit einer Schädigung der H. Bank ausser allem Zweifel ist. Dass dem so ist und das Urteil sich dabei nur im Ausdruck vergreift, ergibt sich aus dem zweiten Halbsatz: "... und hat diese Möglichkeit bewusst in Kauf genommen". Er trägt die Feststellung, dass die Angeklagte mit dem bedingten Vorsatz der Vermögensbeschädigung gehandelt habe.

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3.)

Auch die Verurteilung der Angeklagten zur Zahlung eines Betrags von 20.000 DM an die H. Bank begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Angeklagte ist gemäss § 823 Abs. 2 BGB verpflichtet, der H. Bank den Schaden zu ersetzen, den diese durch ihr betrügerisches Verhalten erlitten hat. Der Schaden besteht in dem Ausfall, der nach den Feststellungen des Landgerichts rund 28.000 DM beträgt.

28

IV.

Bürgschaft des Landes H.

29

1.)

Erste Staatsbürgschaft.

30

Nach den tatrichterlichen Feststellungen sind für Übernahme der Bürgschaft für den von der D. Kreissparkasse der S. GmbH zu gewährenden Kredit folgende Täuschungshandlungen der Angeklagten ursächlich, gewesen: 1.) die Vortäuschung, dass der Verleiher durch Vorlegung der Kosten der Herstellung der Kopien sich an der Finanzierung der Produktion beteilige, durch Vorlage des schon erwähnten Bestätigungsschreibens der C. GmbH vom 5. August 1949 unter Verschweigen der Tatsache, dass die darin bestätigte Vereinbarung nicht in Kraft getreten war, und 2.) das Verschweigen der von der H. Bank gewährten Kredite von 2 × 18.000 DM. Das Bestätigungsschreiben der C. GmbH vom 5. August 1949 hatte die Angeklagte ihrem Antrag vom 9. August 1949 auf Übernahme der Bürgschaft beigefügt, und den Antrag beim zuständigen Kreditreferenten des H. Wirtschaftsministeriums, dem Oberregierungsrat Dr. Kö. eingereicht. Das Landgericht verkennt nicht, dass "noch andere Dinge" eine nicht unwesentliche Rolle für die Übernahme der Staatsbürgschaft gespielt haben. Es hält ferner dafür, dass die Einlassung der Angeklagten, Dr. Kö. habe nach seinen eigenen Angaben ihre Unterlagen für brüchig angesehen, und sei deshalb über das mit der Bürgschaftsübernahme verbundene Risiko nicht im Irrtum gewesen, nicht widerlegt werden könne. Es glaubt jedoch, diesen Umständen keine Bedeutung beimessen zu sollen, weil der Referent Pe., der im entscheidenden Augenblicke die Sache bearbeitet habe, unter Eid bekundet habe, dass bei Kenntnis der Sachlage bezüglich der Kosten der Kopien und bei Kenntnis der Zwischenkredite die Bürgschaft nicht übernommen worden wäre. Daraus ergebe sich, dass die Angeklagte eine Bedingung für die das Vermögen des Landes H. schädigende Bürgschaftsübernahme gesetzt habe. Diese Schlussfolgerung ist nicht frei von Widerspruch.

31

Die Bürgschaft ist letztlich vom H. Finanzministerium übernommen worden. Welche Unterlagen ihm vorgelegen haben, und auf Grund welcher Vorstellungen der zuständige Beamte des Finanzministeriums sich zur Übernahme der Bürgschaft entschlossen hat, ist nicht erörtert. Das wäre aber notwendig gewesen, um die Feststellung treffen zu können, die Vorspiegelung der Mitfinanzierung des Verleihers und das Verschweigen der Zwischenkredite der H. Bank seien für die Übernahme der Bürgschaft massgebend gewesen. Die Auffassung des Referenten im Wirtschaftsministerium Pe. dass dem so gewesen sei, bietet für eine solche Annahme keine hinreichende Grundlage. Es entspricht allerdings dem regelmässigen Gang derartiger Geschäfte, dass das Finanzministerium die Bürgschaft nicht ohne die gutachtliche Äusserung und Befürwortung des Wirtschaftsministeriums übernommen haben mag, zumal die Anregung zur Übernahme nach Lage der Dinge von dem Wirtschaftsministerium gegeben wurde. Ebenso entspricht es andererseits den Gepflogenheiten, dass das Finanzministerium derartige Anträge gerade im Hinblick auf das finanzielle Risiko in eigener Verantwortung prüft. Aber auch für die endgültige Entschliessung des Wirtschaftsministeriums kann der Referent Pe. nicht zuständig gewesen sein. Wie sich aus den Ausführungen des Urteils ergibt, war Leiter des Kreditreferats des Wirtschaftsministeriums der Oberregierungsrat Dr. Kö., also eben derjenige, der nach den nicht widerlegten Behauptungen der Angeklagten die Brüchigkeit ihrer Unterlagen erkannt hatte. Wenn also Pe. das Gesuch der Angeklagten auch bearbeitete, so kann daraus mangels ausdrücklicher gegenteiliger Feststellungen nicht geschlossen werden, dass die Entscheidung im Wirtschaftsministerium ohne Dr. Kö. getroffen worden ist. Vielmehr entspricht es dem üblichen Geschäftsgang, dass der Sachbearbeiter dem Abteilungsleiter Vortrag erstattet und Vorschläge für die Erledigung der Sache unterbreitet und dass dann der Abteilungsleiter je nach dem Umfange seiner Zuständigkeit selbst entscheidet oder seinerseits die Entscheidung des zuständigen höheren Ministerialbeamten herbeiführt. Dass Dr. Kö. von der weiteren Behandlung der Sache ausgeschlossen gewesen wäre, dafür ergeben sich aus dem Urteil keine Anhaltspunkte. Gegen eine solche Annahme spricht, dass die Angeklagte sich gleich zu Anfang - auf Veranlassung des Fachreferenten für die Filmindustrie Dr. Wi. mit ihrem Anliegen an Dr. Kö. gewendet und auch gemeinsam mit dem Mitangeklagten L. mit Dr. Kö. verhandelt hat. Für die Frage, ob die Täuschungshandlungen der Angeklagten für die Übernahme der Bürgschaft ursächlich waren, kommt es also zunächst darauf an, ob Dr. Kö. diesen Täuschungen zum Opfer gefallen ist, sofern er, was bisher nicht festgestellt ist, nicht etwa aus der Bearbeitung der Angelegenheit nachträglich ausgeschieden ist. Welche Bedeutung dem Umstände beizumessen ist, dass er die Unterlagen als brüchig angesehen hat, ist bisher nicht erörtert. Jedenfalls ist nicht ausgeschlossen, dass er den von der Angeklagten eingereichten Unterlogen keinerlei Wert beimass, sie deshalb vollkommen ausser acht liess und seine Entscheidung nur auf Grund der Auskünfte traf, die von dem Filmproduzentenverband, der Treuhandunion in M. und der Kreissparkasse in D. eingeholt wurden. Sollte es so gewesen sein, so würde es für die Frage nach der Ursächlichkeit der Täuschungshandlungen ohne jede Bedeutung sein, ob der Referent Pe. den falschen Angaben der Angeklagten geglaubt und ihnen Einfluss auf die von ihm gemachten Vorschläge eingeräumt hat. Eine sichere Feststellung darüber, ob die beiden Täuschungshandlungen für die Übernahme der Bürgschaft mitursächlich waren, kann im übrigen erst dann getroffen werden, wenn auch klargestellt ist, auf Grund welcher Unterlegen und Erwägungen die für die Entscheidung zuständigen Beamten im Wirtschafts- und im Finanzministerium, die die Bürgschaftsurkunde unterzeichnet haben, sich zu der Übernahme der Bürgschaft entschlossen.

32

Die Annahme eines vollendeten Betruges wird somit durch die Feststellungen des Landgerichts nicht getragen. Da die hierfür bedeutsamen Vorgänge noch der Erörterung bedürfen, muss das Urteil, soweit die Erlangung des ersten Staatskredites in Frage steht, aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung in die Vorinstanz zurückverwiesen werden. Die neue Verhandlung wird Gelegenheit geben, die im Revisionsverfahren nicht nachprüfbare Frage zu klären, ob die Ministerialbeamten über den von der H. Bank am 25. August 1949 gewährten Zwischenkredit, wie die Revision behauptet, unterrichtet waren. Eine Unterrichtung über den zweiten Kredit der H. Bank während der Verhandlungen über die Staatsbürgschaft kam nach den bisherigen Feststellungen nicht in Betracht, weil er am gleichen Tage gewährt wurde, an dem die Bürgschaftsurkunde vollzogen und der Angeklagten ausgehändigt wurde. Im übrigen wird, wenn die Beamten über den Zwischenkredit nicht unterrichtet waren, das Landgericht zu prüfen haben, ob unter Berücksichtigung der gesamten Umstände, insbesondere aber der mit den Ministerialbeamten gepflogenen Verhandlungen die Angeklagte verpflichtet war, sie während der Verhandlungen von dem ersten Zwischenkredit zu unterrichten und vor Entgegennahme der Bürgschaftsurkunde die Aufnahme des zweiten Zwischenkredites mitzuteilen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass reines Verschweigen nur unter besonderen Verhältnissen das Merkmal des Täuschens erfüllt. Im Falle der Bejahung der Pflicht zur Mitteilung würde weiter zu prüfen sein, ob die Angeklagte sich der Mitteilungspflicht auch bewusst gewesen ist.

33

Sollte die neue Verhandlung ergeben, dass die Vorspiegelung der Mitwirkung der C. GmbH bei der Finanzierung und die Verschweigung des Zwischenkredits der H. Bank für die Übernahme der Bürgschaft ursächlich gewesen sind, so wird das Landgericht weiter unter Beachtung der unter III) 1.) dargelegten Gesichtspunkte zu prüfen haben, ob das Land H. bei Berücksichtigung aller im Bürgschaftsvertrag vorgesehenen Sicherungen in der S. GmbH einen unsicheren Schuldner erhielt und ob die Unsicherheit infolge der Täuschungshandlungen der Angeklagten den Ministerialbeamten verborgen geblieben ist. Damit wäre erwiesen, dass das Land H. durch die Bürgschaftsübernahme in seinem Vermögen geschädigt wurde. Sollte eine Ursächlichkeit der Täuschungshandlungen nicht festgestellt werden, so wird aufzuklären sein, ob die Angeklagte für den Fall, dass sie durch die Täuschung die Übernahme der Bürgschaft erreichen wollte, die damit möglicherweise verbundene Schädigung des Vermögens des Landes H. in Kauf genommen hat.

34

Der bisher festgestellte Sachverhalt gibt schliesslich auch Anlass zur Prüfung in der Richtung, ob die Angeklagte, als sie über die Bürgschaft verhandelte, nicht etwa bereits willens war, den staatsverbürgten Kredit der Kreissparkasse D. zu anderen Zwecken als zur Herstellung der Sp. zu verwenden. Sollte dies zutreffen, so könnte in der Vorspiegelung, den Kredit vertragsgemäss zu verwenden, eine Täuschung gefunden werden, die möglicherweise die Grundlage für die Annahme eines versuchten oder vollendeten Betruges bieten würde.

35

2.)

Zweite Staatsbürgschaft.

36

Nach den tatrichterlichen Feststellungen hat die Angeklagte der Wahrheit zuwider angegeben, das Anlagevermögen der Sg. GmbH bestehe aus modernsten technischen Apparaturen wie Zeitlupe, Teleausrüstung, Tonaufnahmegerät (Magnetophon), und in dem Status vom 10.11.1949 unter den Passiven Verbindlichkeiten in Höhe von über 29.000,- DM nicht angeführt, dagegen die künftigen Einspielergebnisse um etwa 75.000,- DM zu hoch eingesetzt. Nach der Überzeugung des Landgerichts hat die Angeklagte diese Angaben gemacht, um die Ministerialbeamten über die ungünstige Vermögenslage der S. GmbH zu täuschen und sich - gemeint ist: der S. GmbH - dadurch in der Gestalt einer weiteren Staatsbürgschaft, die ihr den Kredit des Bankhauses K. eröffnen sollte, einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Insoweit sind gegen das Urteil keine Bedenken zu erheben. Im übrigen begnügt sich das Urteil aber damit zu bemerken, die Angeklagte habe vorsätzlich gehandelt. Das reicht nicht aus, um den inneren Tatbestand des versuchten Betruges zu belegen. Hierzu wäre es erforderlich gewesen, darzutun, dass die Angeklagte zumindesten in Kauf genommen habe, dass durch die von ihr angestrebte Übernahme der Bürgschaft das Vermögen des Landes H. beschädigt wurde. Dies wäre der Fall gewesen, wenn sie erkannt hätte, dass im Hinblick auf die - von ihr verschleierte - wahre Vermögenslage der S. GmbH das Risiko der Inanspruchnahme aus der Bürgschaft sehr gross und der Regressanspruch gegen die S. GmbH nur von geringem Werte sein würde. Mit den Worten: "Die Angeklagte hat vorsätzlich gehandelt" ist das nicht dargetan. Die Urteilsgründe müssen die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung gefunden werden (§ 267 StPO). Die blosse Wiedergabe der gesetzlichen Merkmale genügt nicht. Der Mangel zwingt dazu, das Urteil auch in diesem Punkte aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.

37

V.

Untreue nach § 81 a GmbHG.

38

Soweit die Revision die Verurteilung der Angeklagten wegen Untreue nach § 81 a GmbHG angreift, kann sie kann sie keinen Erfolg haben. Nach den tatrichterlichen Feststellungen hat die Angeklagte aus den ausdrücklich zur Herstellung der Sp. Nr. 3 und Nr. 4 von der H. Bank zur Verfügung gestellten Krediten und aus dem staatsverbürgten Kredit der Kreissparkasse D. die im Urteil im einzelnen angeführten Beträge für ihre und des Angeklagten L. private Zwecke zu einer Zeit verwendet, als die S. GmbH, von allen Geldmitteln entblöst, die kreditierten Betrüge dringend benötigte, um produzieren zu können. Darüber, dass es sich um nicht unerhebliche Beträge handelt, kann kein Zweifel bestehen. Es ist nicht ersichtlich, was das Urteil hierzu noch hätte ausführen sollen, nachdem es die einzelnen Beträge und ihre Verwendung angeführt hat. Der diesbezügliche Angriff der Revision ist deshalb unverständlich. Dass durch diese zweckfremde Verwendung der genannten Beträge der schwerringenden S. GmbH ein Nachteil zugefügt worden ist, und dass der Angeklagten dies bewusst war, ist in dem Urteil überzeugend dargetan.

39

VI.

Urkundenfälschung.

40

Die Annahme einer fortgesetzten Urkundenfälschung, begangen durch Änderung der von dem Beleuchter J. ausgestellten Quittungen, um dieselben zur Täuschung über die Verwendung von Geldmitteln der S. GmbH zu benutzen, ist frei von Rechtsirrtum. Auch die Revision greift sie ernstlich nicht an.

41

VII.

Konkursvergehen.

42

Die Angeklagte hat es unterlassen dafür zu sorgen, dass für die S. GmbH die gesetzlich vorgeschriebenen Handelssacher geführt wurden, obwohl sie als alleinige Geschäftsführerin hierzu verpflichtet war. Das Landgericht erblickt hierin ein Vergehen nach § 240 Nr. 3 KO, § 83 GmbHG, weil nach dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen Ki. die S. GmbH spätestens im November 1949 ihre Zahlungen eingestellt habe. Diese Annahme wird damit begründet, sämtliche Aussenstände seien an die Banken abgetreten gewesen. Mittel zur Erfüllung der fälligen Verbindlichkeiten aus Lieferungen in Höhe von 30.000 DM seien nicht vorhanden gewesen. Es handele sich deshalb nicht um eine vorübergehende Zahlungsstockung, sondern um eine Zahlungseinstellung. Eine solche liege bereits vor, wenn ein Schuldner seine fälligen Verbindlichkeiten nicht mehr erfüllen könne.

43

Die Revision bekämpft diese Annahme mit dem Hinweis, die Angeklagte habe Ende November 1949 noch vom Bankhaus K. den Kredit von 15.000 DM erhalten und mit diesem weiter arbeiten können. Allerdings ist Zahlungseinstellung mit Überschuldung nicht ohne weiteres gegeben. Es ist sehr wohl möglich, dass der Schuldner trotz Überschuldung infolge eines ihm gewährten Kredits in der Lage ist, weiter zu zahlen. Zahlungseinstellung liegt erst dann vor, wenn der Schuldner aufgehört hat, in der Allgemeinheit seine Verpflichtungen zu erfüllen (RGSt 41, 309 [312]). Hier hat das Landgericht aber für das Revisionsgericht bindend festgestellt, dass die S. GmbH ihre Zahlungen eingestellt hat. Selbst wenn dies - entgegen den ausdrücklichen Feststellungen des Urteils - nicht bereits im November 1949 geschehen sein sollte, so ergibt sich doch nach dem festgestellten Sachverhalt ausser allem Zweifel, dass die S. GmbH seit der Verhaftung der Angeklagten, also, seit Ende des Jahres 1949, ihre Gläubiger im allgemeinen nicht mehr bezahlt hat. Damit wäre die für die Strafbarkeit der Unterlassung der Buchführung nach § 240 KO vorausgesetzte Bedingung erfüllt. Diese Strafbarkeit ist nicht davon abhängig, dass die Zahlungseinstellung durch die zur Buchführung verpflichtete Person verschuldet oder auch nur verursacht ist. Die Verurteilung aus § 240 Nr. 3 KO begegnet demnach keinen rechtlichen Bedenken.

44

VIII.

Revision des Angeklagten L.

45

Da das Urteil insoweit aufgehoben wird, als die Angeklagte eines vollendeten Betruges zum Nachteile des Landes H. für schuldig befunden worden ist, muss auch die Verurteilung des Angeklagten L. wegen Beihilfe zu diesem Betruge aufgehoben werden.

46

Das ist eine Folge davon, dass die Beihilfe vom Vorhandensein einer mit Strafe bedrohten Haupttat abhängig ist. Falls die neue Verhandlung ergibt, dass die Angeklagte Ilse L. sich bei der Bemühung um die erste Staatsbürgschaft eines vollendeten oder eines versuchten Betruges schuldig gemacht hat, wird erneut zu prüfen sein, ob der Angeklagte L. ihr hierbei mit Rat oder Tat Hilfe geleistet hat. Es erübrigt sich deshalb, auf die Ausführungen seiner Revision einzugehen, soweit sie seine Mitwirkung hierbei betreffen, zumal sich dieselben in Angriffen auf die tatsächlichen Feststellungen und die Beweiswürdigung erschöpfen und teilweise von einem anderen Sachverhalt als von dem durch das Landgericht festgestellten ausgehen.

47

IX.

Die Revision der Angeklagten L. ist demnach in den oben IV 1 und 2 behandelten Fällen zufolge Verletzung sachlichen Rechtes, die Revision des Angeklagten L. im vollen Umfange wegen Verletzung sachlichen Rechtes begründet. Insoweit ist das Urteil aufzuheben und die Sache an das Landgericht in Wiesbaden zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

48

Im übrigen ist die Revision der Angeklagten L. unbegründet und daher zu verwerfen.

Krauss
Koeniger
Busch
Dr. Sauer
Baldus