Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.06.1955, Az.: V ZR 120/53
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.06.1955
- Aktenzeichen
- V ZR 120/53
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1955, 13596
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Osnabrück
- OLG Oldenburg - 19.06.1953
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 17, 366 - 376
- DB 1955, 920 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1955, 1473-1474 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
1. der Witwe Minny B. geb. J. in Be.-G., K. Straße ..., als Rechtsnachfolger des verstorbenen Dipl. Ing. Godfried B.,
2. des Enno B. in Be.-Z., Mo. Straße ..., als Rechtsnachfolger des verstorbenen Dipl. Ing. Godfried B.,
Prozessgegner
die A. G. e.V. in H., vertreten durch den Vorstand Professor Dr. L. in H.-Ber.,
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Über eine nicht öffentlich bekanntgemachte Auslobung, die eine Preisbewerbung zum Gegenstand hat, können zwischen dem Auslobenden und dem Bewerber Rechtsbeziehungen vereinbart werden, auf die §661 BGB sinngemäß Anwendung findet.
- 2.
Die Preisrichter sind keine Schiedsgutachter (§317 BGB); ihre Aufgabe nähert sich vielmehr der von Schiedsrichtern.
- 3.
Nicht der materielle Gehalt des Preisspruchs, sondern allenfalls das Verfahren der Preisrichter unterliegt im Streitfall der Nachprüfung durch das Gericht. Wie weit diese Nachprüfung gehen darf, hängt von den Umständen des einzelnen Falls ab; sie darf indessen nicht den Rahmen überschreiten, der in §1041 ZPO für Schiedssprüche gegeben ist.
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juni 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche und der Bundesrichter Schuster, Dr. Oechßler, Dr. Großmann und Dr. Spieler
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 19. Juni 1953 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Sachlicher Ausgangpunkt des Rechtsstreites ist die wissenschaftliche Frage nach der Natur der Sonnenflecken. Die Fachastronomie hat bisher dazu keine einheitliche klare und unumstrittene Auffassung entwickeln können. Der Kläger, der sich für astronomische Fragen interessierte, vertrat die Ansicht, daß die Sonnenflecken Löcher in einer heißen Sonnenhülle seien, durch die man auf einen dunklen, also kühlen Sonnenkern blicken könne, auf dem die von der Hülle kommende Wärmeenergie durch einen endothermen (Wärme aufnehmenden) Prozeß in andere Energie, vermutlich durch Vegetation in Pflanzenenergie umgewandelt werde. Er hat für die Führung von Gegenbeweisen zwei Preise von je 25.000 DM ausgesetzt. Der schriftlich niedergelegte Wortlaut des Preisausschreibens lautet:
" Preisausschreiben.
1.Ich verspreche DM 25.000,- (fünfundzwanzigtausend Deutsche Mark) demjenigen, der beweist, daß meine Auffassung falsch sein muß, wonach im Innern einer nur außen heißen Sonnenhülle ein fester Kern vorhanden ist, der einen Wärmeumwandler aufweisen muß, der menschlichem Ermessen nach in Vegetation bestehen muß.
2.Einen weiteren Preis von DM 25.000,- (fünfundzwanzigtausend Deutsche Mark) setze ich aus für einen Beweis, daß entsprechend der Annahme der Eddington'schen Theorie das Innere der Sonne und der übrigen Fixsterne gasförmig heiß sein muß und im Innern der Sonne eine Temperatur von 40.000.000°, im Innern des Sirius eine Temperatur von 400.000.000° herrscht und in der Sonne ein Druck von 350.000.000 Atü und im Sirius ein Druck von mindestens 2.600.000.000.000.000 Atü.
3.Dieses Preisausschreiben ist bis zum 31.12.1950 befristet. Preisbewerbungen, die nach diesem Tage abgesandt werden, werden nicht mehr berücksichtigt.
4.Über die Frage, ob der entsprechende Beweis geführt worden ist, entscheiden im Zweifelsfalle drei unabhängige Sachverständige, unter denen sich zwei Astronomen oder Physiker und ein Jurist befinden müssen. Sollten Zweifel darüber bestehen, ob ein Preisrichter unabhängig oder auf seinem Gebiete sachverständig ist, so wird das Kultusministerium von Niedersachsen ersucht werden, zu entscheiden, ob diese Bedingungen erfüllt sind. Die Kosten für die Entscheidung trägt der unterliegende Teil.
O., im Dezember 1949.
gez. Godfried B."
Die Beklagte hat sich um beide Preise beworben. Sie fordert vom Kläger die Auszahlung des ersten der beiden Preise.
In einem Vortrag, den er am 8. Dezember 1949 in der Aula einer Oberschule in O. vor dem Naturwissenschaftlichen Verein gehalten hatte, hat der Kläger 25.000 DM demjenigen versprochen, der den Beweis erbringe, daß seine Auffassung falsch sei. Nach seiner Darstellung hat er damals noch keine Frist für die Bewerbung gesetzt, auch das Preisausschreiben noch nicht so formuliert, wie das später geschehen ist, den Gedanken von der Vegetation auf dem Sonnenkern vielmehr erst nach dem Vortrag gefaßt und sodann das Preisausschreiben schriftlich niedergelegt, es jedoch in dieser Form niemals öffentlich bekannt gegeben, sondern nur an einige Interessenten geschickt, die sich insbesondere auf Grund von Zeitungsberichten an ihn gewandt hatten.
Am 20. Mai 1950 richtete der Kläger an Prof. He., den Direktor der Sternwarte H. und Vorstandsmitglied der Beklagten, ein Schreiben, in dem er um näher bezeichnete Messungen der Sonnenflecken bat, seine Auffassung vom Bau der Sonne darlegte und dabei seine beiden Preisaussetzungen erwähnte. Prof. He. antwortete mit Schreiben vom 22. Mai 1950 wie folgt:
"Bevor ich auf Ihr Schreiben vom 20.5.1950 näher eingehe, bitte ich Sie um die genaue und juristisch verbindliche Mitteilung der Bedingungen, unter welchen Sie zwei Preise von je 25.000 DM für die Widerlegung Ihrer Auffassung vom Bau der Sonne ausgesetzt haben. Auch bitte ich um genaue und juristisch verbindliche Mitteilung Ihrer Auffassung durch Übersendung von Druckschriften oder Aufsätzen, die Sie als einwandfreie Darstellung Ihrer Ansichten betrachten."
Der Kläger übersandte Prof. He. daraufhin mit Schreiben vom 17. Juni 1950, wie er bereits mit Schreiben vom 23. Mai 1950 angekündigt hatte, eine notariell beglaubigte Abschrift seines Preisausschreibens. Prof. He. bestätigte unter dem 26. Juni 1950 den Eingang der Abschrift des Preisausschreibens, stellte einige Fragen hinsichtlich des Preisrichterkollegiums, für das er Prof. Hei. (Gö.) vorschlug, und erinnerte an seine Bitte, ihm eine authentische Darlegung der Auffassung des Klägers zu übersenden oder anzugeben. Der Kläger erklärte sich in seiner Antwort vom 28. Juni 1950 mit der Benennung von Prof. Hei. als Preisrichter einverstanden, kündigte weitere Mitteilungen zur Zusammensetzung des Preisrichterkollegiums an und erwiderte auf die Bitte um authentische Darlegungen, daß sein Preisausschreiben keinen Zweifel aufkommen lasse, welche Bedingungen zu erfüllen seien, daß er aber bereit sei, ergänzende Mitteilungen zu machen, wenn noch Zweifel vorherrschen sollten. Prof. He. erbat mit Schreiben vom 30. Juni 1950 nochmals genauere Angaben, ließ aber alsbald ein weiteres Schreiben vom 1. Juli 1950 folgen, in dem er ausführte, er habe zunächst gemeint, daß der Kläger den nur kurzen Text seines Preisausschreibens nicht als hinreichend zur Erläuterung seiner Ansichten ansehe; er verstehe aber nunmehr den Brief des Klägers vom 28. Juni 1950 dahin, daß der Text des Preisausschreibens in der Tat als einzige offizielle Unterlage betrachtet werden solle. Im Schreiben vom 30. Juni 1950 führte Prof. He. außerdem aus, daß sich vor der Festlegung des Preisgerichtskollegiums am besten niemand offiziell an dem Preisausschreiben beteiligen solle und daß er persönlich sich nicht an dem Preisausschreiben beteiligen werde, daß vielmehr der Gewinn zum Besten der deutschen A. verwendet werden sollte, etwa indem man ihn der A. G. (Beklagten) zuführe. Unter dem 5. Juli 1950 schrieb Prof. He. an den Kläger, er sei zu der Meinung gekommen, es müsse sich für die deutsche Astronomie lohnen, 50.000 DM zu gewinnen; er fragte erneut wegen der weiteren Mitglieder des Preisrichterkollegiums an. Der Kläger antwortete mit Schreiben vom 22. Juli 1950:
"Ich freue mich, daß Sie sich nach Ihrem Schreiben vom 5. ds.Mts. im Interesse der deutschen Astronomie entschlossen haben, sich um die von mir ausgesetzten Preise zu bemühen, da ich damit endlich erfahren werde, aus welchen Gründen die von mir angenommenen Tatsachen und/oder meine Schlußfolgerungen falsch sind. Bisher habe ich nur unbegründete, autoritär sich äußernde gegenteilige Ansichten gehört, ohne auf die Erscheinungsformen - Dunkelheit, geringere Temperaturen, Entstehen und Schließen - der Sonnenflecken, die nach dem Augenschein Löcher in einer dünnen, nur außen heißen Hülle sind, die Möglichkeit einer magnetischen Achse in einem Teil, einer gleichförmigen heißen Gasmasse, die physikalische Möglichkeit der angenommenen enormen Drücke pro cm², die physikalische Möglichkeit von Temperaturen von vielen Millionen Grad usw. einzugehen."
Am 28. und 29. August 1950 besuchte der Kläger Professor He. zu einer Unterredung über die ihn interessierenden physikalischen Probleme. Zu den von Prof. He. dabei vorgebrachten Gegenargumenten nahm er in einem Schreiben vom 4. September 1950 Stellung. Darin hieß es u.a.:
"Da ferner die Kenntnisse, die wir von den Sonnenflecken haben, nur dann ungezwungen erklärt werden können, wenn sie Löcher in einer nur außen heißen Hülle sind, habe ich natürlich keinen Anlaß, ohne zwingenden Grund von dieser Auffassung abzugehen. Aber darüber, warum dies notwendig ist, werde ich ja zunächst durch ihre Preisbewerbung unterrichtet werden."
Mit einem Schreiben vom selben Tage, das sich mit dem des Klägers kreuzte, stellte Prof. He. unter Bezugnahme auf die Unterredung von Ende August und mit der Bitte um Bestätigung fest, daß er und der Kläger in folgender Zusammensetzung des Preisrichterkollegiums übereinstimmten:
Prof. Hei. (Gö.) als Physiker,
Prof. W. (Z.) als Astronom und
Prof. R. (M.) als Jurist.
Der Kläger antwortete hierauf erst mit Schreiben vom 7. November 1950, er bestätigte darin,
"daß wir das von Ihnen angeführte Preisrichterkollegium, das zu einem einstimmigen Ergebnis kommen soll, vereinbart haben;"
er gab zu bedenken, ob statt Prof. W. ein deutscher Preisrichter, etwa Prof. Sch. (K.) genommen werden solle, und fuhr sodann fort:
"Um Ihnen bei der Bearbeitung des Preisausschreibens Ihre Tätigkeit zu erleichtern und von vornherein Mißverständnisse möglichst auszuschließen, möchte ich nochmals meine Argumente kurz zusammenstellen.
Meine Behauptungen sind:
- I.
Die Sonnenflecken sind Löcher in einer nur außen heißen Hülle.
- II.
Die Dicke der Hülle entspricht der Breite der Penumbra.
- III.
Im Innern der Sonne kann es nicht heißer, sondern muß es kälter sein als die Temperatur der Photosphäre.
- IV.
Im Innern der Sonne muß Vegetation vorhanden sein oder ein anderer endothermer Prozeß stattfinden.
- V.
Im Innern der Sonne muß ein fester Kern vorhanden sein."
Im Anschluß daran gab er eine ins Einzelne gehende Begründung für seine fünf Thesen und beschloß diese Ausführungen mit den Worten:
"Ich kann, trotz eifrigen Bemühens keine Gründe finden, die meine Gedankengänge als abwegig erscheinen ließen. Bisher ist mir noch von keiner Seite ein überzeugender Grund genannt worden, aus dem meine nur auf feststehenden Tatsachen gegründeten Überlegungen falsch sein könnten. Die Einwände, die ich erhalten habe, haben entweder mir Ansichten unterstellt, die ich nicht habe, oder sie haben Ansichten geäußert, die leicht zu widerlegen waren.
Es ist für mich jetzt äußerst interessant, Ihre Anschauungen kennen zu lernen und zu erfahren, was an meinen Gedankengängen nicht in Ordnung ist."
Am 2. Dezember 1950 schrieb Prof. He. dem Kläger folgendes:
"Auf Ihrer diesjährigen Tagung in Heidelberg habe ich den Mitgliedern der A. G. einen Bericht über Ihre beiden Preisausschreiben gegeben und gleichzeitig angeregt, es sollten in Zusammenarbeit einiger Kenner der Sonnenphysik und in gemeinsamer Redaktion zwei Preisschriften hergestellt werden, die die Antwort auf die beiden Problemstellungen Ihres Preisausschreibens darstellen. Denn Einzelbewerbungen erscheinen mir angesichts der Tatsache, daß es sich um elementare Fragen handele, nicht angebracht, während im anderen Falle die Astronomische Gesellschaft selbst, falls das Preisgericht zu ihren Gunsten entscheide, den größtmöglichen Nutzen für die Sternkunde in unserem Lande aus dem Geldgewinn, den sie gleichsam einer hochherzigen Spende verdankt, ziehen würde.
Die A. G. hat sich zu dieser Behandlung der Angelegenheit bereit gefunden, nachdem ich ihr versicherte, daß das Preisgericht bestehen solle aus:
Prof. R.,
Prof. Hei.,
Prof. Sch.
Ihren neuen Vorschlag, Herrn Prof. Cl. Sch. - K. an Stelle von Herrn W. als Preisrichter anzuerkennen, bitte ich nur deshalb fallen zu lassen, weil dann die rein astronomische Frage vor einem völlig nichtastronomischen Gremium verhandelt würde.
...
Schließlich muß ich Sie darauf aufmerksam machen, daß Sie in Ihrem Schreiben vom 7. November zum ersten Mal die Bedingung formulieren, daß die Preisrichter zu einem einstimmigen Beschluß kommen müssen. Im Text des Preisausschreibens ist von Einstimmigkeit mit keinem Wort die Rede. Ich glaube insbesondere, daß ein Jurist sich sehr leicht für unzuständig erklären kann gegenüber den Problemen, die hier verhandelt werden. Was würden Sie sagen, wenn der Jurist sich der Stimme enthielte? Wollen Sie dann zurückziehen und erklären, die Angelegenheit sei unentschieden? Ich bitte, sich auch hierzu verbindlich zu äußern. Wenn diese beiden formalen Fragen befriedigend geklärt sind, werden Ihnen die Preisschriften termingerecht zugesandt, werden."
Der Kläger wies in seiner Antwort vom 5. Dezember 1950 darauf hin, daß seine "Lage bezüglich der Sachverständigen außerordentlich prekär" sei, da sowohl Prof. Hei. als auch Prof. Sch. seine Ansicht nicht teilten; wenn er sie als Preisrichter anerkenne, so setze er als selbstverständlich voraus, "daß sie die Gegenargumente vorbehaltlos prüfen"; die Anwesenheit eines Juristen, der geeignet sei, sich in technische Tatbestände einzudenken, sei notwendig, "um eine Verwechslung zwischen Hypothesen und Beweisen zu vermeiden"; die Bestimmung des Preisausschreibens, daß ein Jurist im Preiskollegium sitzen solle, schließe "natürlich implicite die Forderung der Einstimmigkeit ein"; "wenn tatsächlich zwingende Gegenbeweise gegen meine Ansicht vorgebracht werden", so sei "sicher Prof. R. objektiv genug, dies zu erkennen und anzuerkennen"; da Prof. He. keine grundsätzlichen Bedenken gegen Prof. Sch. habe, wolle er es bei diesem belassen; es handele sich ja nur darum, "zu beurteilen, ob meine Argumente zu widerlegen sind oder nicht", und das könne Prof. Sch. ebensogut beurteilen wie jeder andere.
Mit Begleitschreiben vom 21. Dezember 1950 übersandte Prof. He. sodann die Preisschriften zu den beiden Preisaufgaben an den Kläger und gleichzeitig mit besonderem Begleitschreiben an die Professoren R., Hei. und Sch. als Preisrichter. Die hier interessierende Preisschrift ist überschrieben: Widerlegung der B.schen Auffassung (Punkt 1 des B.schen Preisausschreibens), und ist unterzeichnet: "Im Auftrage der A. G. Dr. He.". In der Preisschrift heißt es einleitend:
"Der Ausgangspunkt der B.schen These ist die einfache visuelle Ansicht der Sonnenoberfläche oder die Betrachtung von Photographien. Es muß zugestanden werden (was seit mehr als 300 Jahren bekannt ist), daß die von Herrn B. vorgelegten wie auch viele andere Bilder die Meinung begünstigen, die Sonnenflecke seien Löcher in einer heißen Hülle, durch die man in ein dunkles Innere der Sonne schaue. Eben weil diese Auffassung scheinbar naheliegt, ist sie zu jeder Zeit konfrontiert worden mit dem jeweiligen Stand der Physik. Aber schon seit Kirchhoff sind wir definitiv nicht mehr in der Lage, die Lehre vom kalten Sonneninnern aufrechtzuerhalten. Die Gegenargumente sind äußerst zahlreich. Die hier vorgelegten Gründe sind keinesfalls eine vollständige Sammlung, sondern gehen zunächst nur auf die Betrachtungen von B. in seinem Briefe vom 7. November ein."
Sodann folgen Abhandlungen, die nach den fünf Thesen im Schreiben des Klägers vom 7. November 1950 gegliedert sind und die im einzelnen jeweils auf die zur Begründung dieser Thesen im Schreiben vom 7. November 1950 gegebenen Ausführungen Bezug nehmen.
In dem Begleitschreiben an den Kläger führte Prof. He. u.a. aus:
"Als Einsender gilt die A. G., in deren Auftrag die Schriften verfaßt worden sind. ...
Ich nehme an, daß Sie zunächst die einzelnen Schriftstücke durchsehen und ausführliche Gegenbeweise ausarbeiten werden. Mit diesen Gegenbeweisen werden Sie dann wohl das Material an die Preisrichter senden. Ich möchte anregen, daß eine gemeinsame Sitzung des Collegiums die endgültige Stellungnahme formuliert, nachdem den einzelnen Herren vorher eine geraume Zeitspanne zur Bildung eines Urteils zur Verfügung stand."
In dem Begleitschreiben an die drei Preisrichter gab Prof. He. zunächst eine einführende Darstellung über die Aussetzung der Preise durch den Kläger, über die Vereinbarung des Preisrichterkollegiums und über den Beschluß der A. G.; er führte sodann die übersandten Unterlagen auf, darunter die Abschrift des Briefes des Klägers vom 7. November 1950, und fuhr wörtlich fort:
"Es ist anzunehmen, daß Herr B. zunächst eine Gegenschrift verfassen und mitsamt den Preisschriften den Preisrichtern zusenden wird, die darauf zweckmäßig eine gemeinsame Stellungnahme ausarbeiten."
Der Kläger bestätigte mit Schreiben an Prof. He. vom 23. Dezember 1950 den Empfang der Sendungen und fügte hinzu: "Mit der Behandlung der Angelgenheit in dem Sinne, den Sie vorschlagen, bin ich durchaus einverstanden."
Mit Schreiben vom 27. Dezember 1950 bat der Kläger Prof. Sch., sich der Aufgabe als Preisrichter zu unterziehen; er teilte mit, daß er sich mit Prof. He. auf ihn (Prof. Sch.), Prof. Hei. und Prof. R. geeinigt habe, daß die Einbeziehung eines juristischen Sachverständigen in Aussicht genommen sei, da "nach meinem Preisausschreiben ein juristisch einwandfreier Beweis für die Unhaltbarkeit meiner Behauptungen geliefert werden müßte", und daß mit Prof. He. Einverständnis darüber erzielt sei, "daß die Preisrichter einstimmig zu dem Ergebnis kommen müssen, daß meine Auffassung falsch ist."
Am 30. Dezember 1950 übersandte Prof. He. dem Kläger auf dessen Wunsch eine Durchschrift seines Briefes an die drei Preisrichter (vom 21.12.1950) und sagte zu, daß er auch von dem weiteren Briefwechsel mit den Preisrichtern dem Kläger Abschriften übersenden werde.
Am 11. Januar 1951 schrieb der Kläger an Prof. He., daß er jede Möglichkeit für sich in Anspruch nehme, die Preisrichter mit seinen Ansichten vertraut zu machen, und daß er kein Urteil als objektiv ansehen könne, das gefällt werde, ohne daß seine Gesichtspunkte den Preisrichtern in jeder ihm geeignet erscheinenden Weise deutlich gemacht worden seien.
Unter dem 18. Januar 1951 gab der Kläger sodann eine ausführliche "Stellungnahme" zu der Bewerbung der A. Gesellschaft zum Preisausschreiben I ab; er führte darin im einzelnen aus, warum er in der Preisbewerbung keine Widerlegung seiner Auffassung erblicken könne.
Da Prof. R. es ablehnte, dem Preisrichterkollegium beizutreten, wurde an seiner Stelle Prof. F. (H.) darum gebeten. Da dieser sich dazu bereit erklärte, übersandte Prof. He. ihm am 22. Januar 1951 die gleichen Unterlagen, die er am 21. Dezember 1950 den anderen Preisrichtern übersandt hatte. Prof. F. bestätigte in einem Schreiben an Prof. He. vom 24. Januar 1951, das er in Abschrift auch den beiden anderen Preisrichtern sowie dem Kläger zugehen ließ, den Eingang der Unterlagen, insbesondere auch des Schreibens des Klägers vom 7. November 1950, in dem "Herr B. die Gründe für die von ihm aufgestellten Thesen darlegt, deren Widerlegung die Aufgabe des einen Preisausschreibens ist"; er äußerte sodann Bedenken wegen der Verbindlichkeit des Beschlusses der A. G., zumal auch nicht bekannt sei, ob der Kläger sich mit dem Beschluß einverstanden erklärt habe, und fuhr wörtlich fort:
"Auch wenn er es getan hat, habe ich Zweifel, ob dann überhaupt von dem ursprünglichen Preisausschreiben noch irgendetwas übrig geblieben ist, was rechtlich bedeutsam wäre. Denn diese Bestimmung, daß die deutschen Astronomen nicht einzeln an dem Preisausschreiben teilnehmen sollten, ändert - ganz abgesehen davon, daß sie immer nur die Mitglieder der Gesellschaft treffen kann, - die ganze Natur des Preisausschreibens. Es liegt in der Natur eines Preisausschreibens, daß der Preis ausgesetzt wird unter der Voraussetzung, daß verschiedene Bewerber im Wettbewerb sich darum bemühen sollen, den Preis zu erringen. Dem entspricht auch die Fassung des Preisausschreibens, das Herr B. verfaßt hat. Dieser Charakter wird völlig verändert. Die Möglichkeit, den Preis zu gewinnen, wird auf eine Kommission von 3 Herren beschränkt. Jeder Wettbewerb ist unverkennbar ausgeschlossen. Es bleibt für das "Preisgericht" also nur die Frage, ob das Preisgericht anerkennt, daß die von diesen Herren ausgearbeitete Schrift den geforderten Beweis erbracht hat."
und weiter:
" ... Wird man von einem Preisausschreiben wohl kaum noch reden können, da ja nach dem Beschluß der Gesellschaft keines der Kommissionsmitglieder für seine Arbeit entschädigt werden soll,"
Am 25. Januar 1951 besprach Prof. F. seine Bedenken mit dem Kläger persönlich. Im Anschluß daran schrieb er am 26. Januar 1951 an die beiden anderen Preisrichter:
"Er (der Kläger) gab mir zu verstehen, daß er sich hinter formellen Bedenken nicht verstecken werde. Ich bat ihn, mir eine entsprechende Erklärung zukommen zu lassen, wie ich sie ihm zukommen lassen würde: ich würde sie Ihnen mitteilen und damit eine nicht mehr angreifbare Rechtsgrundlage für die Durchführung seines Planes schaffen. Da die formellen Bedenken behoben sind oder behoben werden, müßten wir uns über die Methode der sachlichen Bearbeitung entscheiden. Da Sie die eigentlichen Sachverständigen sind, würde ich vorschlagen, daß jeder von Ihnen seine Meinung zu Papier bringt, abschließend mit der Stellungnahme zu der Frage, ob die verlangten Beweise geführt sind, und mir so Gelegenheit zu geben, mich in die Sache selbst zu vertiefen, wozu ich gestern früh von Herrn B. einige Fingerzeige erhalten habe."
Die von Prof. F. angekündigte Erklärung gab der Kläger in einem Schreiben an Prof. F. vom 29. Januar 1951 dahin ab:
"Es liegt nicht in meiner Absicht, den mir von der Kommission der A. G. eingereichten Bewerbungen gegenüber irgendwelche juristischen, formellen Einwendungen zu erheben, selbst wenn sie begründet sein sollten. Da bis zum 31. Dezember 1950 andere ernst zu nehmende Bewerbungsschreiben nicht eingegangen sind, bin ich einverstanden, wenn mein Preisausschreiben den Anregungen der A. G. entsprechend geändert wird. Diese Änderung betrifft nach Ihrer Mitteilung die von der Kommission der A. G. verfaßte und mir übersandte Stellungnahme zu den von mir in meinem Preisausschreiben gestellten Aufgaben und gilt wie folgt:
Entscheidet das Preisgericht, daß in den Preisbewerbungen dieser Kommission die unter 1 und 2 meiner Ausschreibung erforderten Beweise geführt sind, so werden die von mir ausgesetzten 2 × 25.000 DM an die Astronomische Gesellschaft ausgezahlt. Treffen die Preisrichter diese Entscheidung nur bezüglich einer der gestellten Aufgaben, so kommt nur eine Summe von 25.000 DM zur Auszahlung. Entscheiden die Preisrichter, daß die Beweise in beiden Fällen nicht geführt sind, so erledigt sich mein Preisausschreiben endgültig."
Der Kläger fuhr sodann fort:
"Die Fragen, die ich Sie bat, jetzt an die anderen Herren Schiedsrichter zu stellen, fasse ich noch einmal wie folgt zusammen:
1.)Welche Gesichtspunkte B. zur Preisaufgabe I, die er in seinem Schreiben vom 7.11.1950 gebracht hat, werden in der Preisbewerbung als richtig zugegeben und welche Punkte werden in der Preisbewerbung bestritten?
2.)Sind die bestrittenen Punkte unter Berücksichtigung der Stellungnahme B. zu den Preisbewerbungen durch die Preisbewerbung tatsächlich als falsch erwiesen?
3.)Welche Gesichtspunkte halten Sie auch über die Preisbewerbung hinaus für falsch und aus welchen Gründen?
4.)Ist durch die Preisbewerbung bewiesen, daß der Sonnenkern nicht bewohnbar sein bzw. Vegetation tragen kann?
5.)Liegen andere Ihnen bekannte Gründe vor, aus denen dies nicht der Fall sein kann; gegebenenfalls welche?
6.)Ist Ihrer Ansicht nach in der Preisbewerbung zu Preisfrage II bewiesen, daß die Sonne im Innern gasförmig und heiß sein muß und gegebenenfalls durch welche Ausführungen?
Meine Fragen sind so gefaßt, daß die Herren Schiedsrichter auch andere Gesichtspunkte als die in der Preisbewerbung gebrachten geltend machen können, da mein wesentliches Ziel ist, die grundsätzliche Frage klar beantwortet zu erhalten und sich bisher einschließlich der Preisbewerbungen keinen Grund in Erfahrung bringen konnte, durch welchen meine Auffassung in irgendeiner Richtung erschüttert werden könnte."
Prof. Fischer teilte diese Erklärung des Klägers unter dem 1. Februar 1951 den anderen Preisrichtern sowie Prof. He. wörtlich mit und fügte hinzu:
"Damit sind meine Bedenken behoben. Es ist klargestellt, daß der Prüfung durch die Schiedsrichter die beiden den Herren Schiedsrichtern - wie ich annehme - übermittelten Ausarbeitungen der Kommission der Astronomischen Gesellschaft zugrundezulegen sind, und daß diese von den Schiedsrichtern nach den von Herrn B. aufgestellten Fragen zu prüfen sind und zu entscheiden ist, ob die in der Ausschreibung geforderten Beweise geführt sind.
Es fragt sich jetzt, wie wir unsere Aufgabe durchführen sollen. Nach meiner Beurteilung der Sach- und Rechtslage sollten die beiden Herren Schiedsrichter, die sachverständig sind, also die Herren Prof. Hei. und Prof. Sch., jeder für sich seine Meinung schriftlich niederlegen und den beiden anderen Schiedsrichtern zustellen. Das wird mir die für mich an sich sehr schwere Entscheidung wesentlich erleichtern. Zeigen sich wesentliche Unterschiede in der Beurteilung, so wird sich wohl nicht vermeiden lassen, daß die Schiedsrichter zu Dritt sich irgendwo treffen (vielleicht in Hannover), um gemeinsam zu einer Entscheidung zu gelangen.
Wenn dieser Vorschlag Ihre Billigung findet, bitte ich, danach zu verfahren, und ich werde nach Eingang Ihrer Entscheidung Ihnen neue Vorschläge über die weitere Behandlung der Sache machen. Soweit meine Anregungen Ihre Zustimmung jedoch nicht finden, darf ich Sie bitten, andere Vorschläge für das von uns zu beobachtende Verfahren zu machen."
Am 31. März 1951 gab Prof. Hei. seine "Stellungnahme" zu den beiden Preisbewerbungen von "Prof. He. (und damit der A. G.)" ab; die Stellungnahme zur ersten Preisaufgabe lautete:
"Die Preisaufgabe 1 ist meines Erachtens durch die Preisschrift von Prof. He. gelöst worden. He. bringt, abgesehen von verschiedenen anderen Überlegungen, drei einfache und offensichtlich entscheidende Argumente gegen die B.'sche Auffassung:
a)Die Strahlung von der Photosphäre nach innen würde auf dem von B. angenommenen "kalten Kern" so ungeheuer viel intensiver sein als die Sonnenstrahlung auf der Erde, daß sich keine noch so dichte Vegetation denken läßt, die diese riesige Energiezufuhr dauernd (während Milliarden Jahren!) vollständig in Form chemischer Energie aufspeichert.
b)In der B.'schen Auffassung ist die Herkunft der riesigen Strahlungsenergie der Sonne unverständlich.
c)Die nach B. angenommene Photoshäre müßte nach physikalischen Gesetzen einfach auf den kalten inneren Kern herunterfallen. B. hat nicht den Versuch gemacht zu erklären, wie dies verhindert werden könnte.
In seinen Argumenten hat sich He. auf anerkannte und durch vielfältige Erfahrungen gesicherte physikalische Gesetze gestützt, die er als bekannt voraussetzt. Es konnte nicht von ihm erwartet werden, daß er diese Gesetze selbst noch begründet oder erklärt. Wenn man diese Gesetze nicht anerkennen wollte, wäre ja auch keine Grundlage für eine Diskussion der ganzen Frage mehr vorhanden. Daher muß die Preisaufgabe 1 durch die He.sche Schrift als vollständig gelöst betrachtet werden."
Der Kläger erwiderte auf diese Stellungnahme von Prof. Hei. in einem Schreiben an Prof. F. 3 vom 4. Mai 1951; er wandte sich erneut gegen die von Prof. Hei. behandelten Ausführungen der Preisbewerbung sowie gegen die Stellungnahme von Prof. Hei. selbst, und erklärte, daß er von den Preisrichtern nicht nur eine Stellungnahme zu den von Prof. Hei. behandelten Punkten, sondern auch zu weiteren im einzelnen aufgeführten Punkten erwarte, ohne deren Behandlung die Preisfrage nicht einwandfrei behandelt werden könne; er bat zu veranlassen, daß Prof. Hei. nunmehr zu allen diesen Gesichtspunkten eingehend Stellung nehme, und bat, sein Schreiben auch dem Prof. Sch. vorzulegen. Prof. Hei. antwortete dem Kläger zu einer Einzelfrage, der Wärmeabdämmung durch die Photosphärenhülle, mit einem Schreiben vom 13. Juli 1951.
Am 11. August 1951 gab auch Prof. Sch. sein Gutachten ab. Er stellte darin mit näherer Begründung fest: Die Ergebnisse der Abschnitte I und II der Preisschriften seien den Thesen des Klägers nicht günstig, wenn auch vielleicht zur Widerlegung nicht hinreichend; in Abschnitt III setze die Preisschrift zutreffend und schlagend auseinander, daß es sich bei der Auffassung des Klägers von der hohen Temperatur der Korona um ein Mißverständnis mit der Elektronentemperatur handele; Abschnitt IV bringe, "- mag man die bisherigen Darlegungen auch nicht als entscheidend ansehen - nun wirklich durchschlagendes Material" gegen die Auffassung des Klägers; diese Darlegungen seien "entscheidend": Sie beweisen, daß nach unseren heutigen Kenntnissen die B.sche These nicht haltbar ist, "mag der Augenschein auch noch so sehr für sie sprechen".
Nach kurzer Stellungnahme zu Abschnitt V schloß Prof. Sch.:
"Ich muß daher zu dem Ergebnis kommen, daß die B.sche Auffassung ... durch die Preisschrift I als widerlegt betrachtet werden muß."
In einem Begleitschreiben an den Kläger vom 11. August 1951 führte Prof. Sch. aus, er habe zwar früher geäußert, daß man dem Kläger natürlich sagen müsse, was die Sonnenflecken sind, er habe sich aber inzwischen überzeugt, daß die Astronomen noch keine bestimmte Auffassung davon hätten, sondern daß für sie die Sonnenflecken ein erhebliches, wenn nicht das größte Rätsel seien, das die Sonne ihnen biete. Der Kläger nahm in einem Schreiben an Prof. F. vom 22. August 1951 zu dem Gutachten des Prof. Sch. Stellung und lehnte es mit näheren Ausführungen ab; er äußerte zum Schluß, daß die ganze Angelegenheit jetzt vielleicht soweit fortgeschritten sei, daß eine Besprechung mit dem Preistrichterkollegium zum Ergebnis führen könne; er erwarte die Mitteilung über den Zeitpunkt der Besprechung.
Am 28. September 1951 trat das Preisgericht zu einer Sitzung in Hannover zusammen, an der außer den drei Preisrichtern Hei., F. und Sch. der Kläger persönlich teilnahm. Nach dem von Prof. F. angefertigten und von den drei Preisrichtern unterschriebenen Protokoll vom 4. Oktober 1951 befaßte sich das Preisgericht in der Sitzung vom 28. September 1951 zunächst mit der Bewerbungsschrift eines Herrn Au. vom 7. November 1950; es erklärte die vom Kläger selbst ausgesprochene Zurückweisung dieser Bewerbung für nicht zulässig, sah aber auch seinerseits die Bedingungen des Preisausschreibens durch diese Bewerbung nicht als erfüllt an. Eine weitere Bewerbung eines Herrn Sc. wurde nicht geprüft, da sie erst am 15. Juli 1951, also verspätet abgesandt worden sei. Das Preisgericht trat sodann in die Prüfung der im Auftrage der Beklagten gefertigten und von Prof. He. unterzeichneten und eingereichten Preisschrift ein. Es wurde hingewiesen auf das Anschreiben des Prof. He. vom 21. Dezember 1950 und den darin angeführten Beschluß der A. G. In dem Protokoll heißt es dann wörtlich weiter:
"Damit ist das ursprüngliche Preisausschreiben abgeändert worden. Herr B. erklärte, daß er sich mit dieser Abänderung einverstanden erklärt habe, aber den Wunsch habe, die Äußerungen der Preisrichter über 5 in seinem Schreiben vom 7.11.1950 aufgestellte Behauptungen zu hören.
In diesem Schreiben hat Herr B. die Begründung zu den von ihm aufgestellten 5 Behauptungen ausführlich dargelegt. Auch dieses Schreiben lag dem Preisgericht vor.
Das Preisgericht stellte fest, daß die von Herrn B. aufgestellten 5 Behauptungen nicht Gegenstand der Prüfung und Entscheidung des Preisgerichts seien. Die Herren Preisrichter erklärten sich jedoch bereit, in eine Erörterung dieser Fragen mit Herrn B. einzutreten, ohne daß dadurch ihre Entscheidung über das Preisausschreiben abhängig werden dürfe. Demgegenüber machte Herr B. geltend, daß er seine Zusage nicht gemacht hätte, wenn seine Fragen nicht zum Inhalt des Spruches gemacht werden würden. Das Preisgericht stellte fest, daß dieser Vorbehalt des Herrn B. sich aus den Unterlagen nicht feststellen lasse.
Die Herren Preisrichter Hei. und Sch. erklärten sich jedoch bereit, auf die von Herrn Bu. gestellten Fragen in sachlicher Diskussion einzugehen.
Herr Prof. F. erklärte, daß er dazu in Ermangelung der erforderlichen wissenschaftlichen Kenntnisse nicht in der Lage sei, als Preisrichter aber auch zu einer Beteiligung an diesem Gespräch nicht verpflichtet sei. Er werde der Auseinandersetzung zuhören und sich gegebenenfalls aus der Diskussion seine Meinung zum Preisausschreiben zu gewinnen versuchen.
Die von Herrn B. gestellten Fragen wurden nunmehr in einer mehrstündigen Erörterung zwischen Herrn B. und den beiden Herren Preisrichtern Hei. und Sch. eingehend erörtert.
Danach trat das Preisgericht in eine Beurteilung der Frage 1) des Preisausschreibens ein. Es nahm zur ausführlichen Begründung seiner Entscheidung auf die von den Herren Hei. und Sch. eingereichten Gutachten Bezug.
Das Preisgericht kam einstimmig zu der Auffassung, daß das von Herrn Prof. He. im Auftrage der A. G. vorgelegte Preisausschreiben den Beweis liefere, daß die von Herrn B. vertretene Auffassung falsch sei, nach welcher im Innern einer nur außen heißen Sonnenhülle ein fester Kern vorhanden sei, der einen Wärmeumwandler aufweisen müsse, welcher menschlichem Ermessen nach in Vegetation bestehe. Hierzu bemerkte das Preisgericht, daß nach seiner Auffassung die Anforderungen eines Beweises erfüllt seien, wenn die zur Widerlegung der von dem Auslobenden vertretenen Theorien benutzten Ansichten auf den zur Zeit geltenden wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen."
Der Kläger fertigte auch seinerseits ein Protokoll über die Sitzung vom 28. September 1951 an, in dem er den Inhalt der wissenschaftlichen Diskussion wiedergab. Professor Hei. setzte ihm nachträglich mit einem Schreiben vom 8. Oktober 1951 noch einmal die Gründe auseinander, aus denen die Preisrichter den Vergleich seiner Sonnenhypothese mit den Vorgängen im Treibhaus ablehnten; er sprach die Hoffnung aus, daß diese Ausführungen dem Kläger die Gründe klarer machen würden, aus denen die Preisrichter zu ihrem Schiedsspruch gekommen seien. Der Kläger antwortete hierauf mit einem Schreiben vom 20. Oktober 1951, in dem er sich nochmals eingehend mit allen Argumenten und Gegenargumenten zu seinen Thesen auseinandersetzte und um endgültige Stellungnahme bat. Am 9. Oktober 1951 sandte Prof. F. den beiden anderen Preisrichtern das von ihm gefertigte Protokoll zur Unterschrift zu und außerdem das eigene Protokoll des Klägers mit der Frage, ob es als richtig anerkannt werde. Nach der späteren Mitteilung des Prof. F. im Schreiben vom 22. November 1951 erklärte Prof. Hei. in einem Schreiben an Prof. F. vom 11. Oktober 1951, daß er mit der Formulierung im Protokoll des Klägers nicht einverstanden sei.
Am 23. Oktober 1951 teilte Prof. F. sowohl dem Bewerber Au. als auch Prof. He. die sie betreffende Entscheidung des Preisgerichts aus der Sitzung vom 28. September 1951 mit, letzterem mit dem Zusatz, daß damit die erste Preisfrage zugunsten der von ihm vorgelegten Preisschrift entschieden und auf Grund der getroffenen Vereinbarung der ausgesetzte Preis von 25.000 DM an die Beklagte zu zahlen sei.
Am 23. Oktober 1951 suchte der Kläger Prof. F. persönlich auf. Er übergab ihm einen Brief an ihn von diesem Tage, in dem er, um ihm die Urteilsfindung zu erleichtern, die Ausführungen der anderen Preisrichter in der Sitzung vom 28. September 1951 und seine Kritik daran kurz zusammenfaßte. Er erhielt seinerseits von Prof. F. Durchschläge von dessen Protokoll sowie von dessen Schreiben an die Preisrichter vom 9. Oktober 1951 und an die Preisbewerber vom 23. Oktober 1951. In einem Schreiben an Prof. F. vom 25. Oktober 1951 bemerkte der Kläger, daß ein Urteil des Preisgerichts mit Begründung nicht unter den ihm übergebenen Schriftstücken gewesen sei; er drückte sein Erstaunen über die Mitteilung des Prof. F. an Prof. He. aus, daß das Preisgericht einstimmig entschieden habe; das sei im Sinne seiner Abmachung mit Prof. He. sicher nicht geschehen; Prof. F. könne sich einigen, beispielsweise genannten Auffassungen der anderen Preisrichter sich nicht anschließen Ähnlich schrieb er am 31. Oktober 1951 an Prof. He., mit Durchschlag an Prof. F.; am Schluß dieses Schreibens hieß es wörtlich:
"Ehe ich nicht eine eindeutige Entscheidung in Händen habe, die auch meine sämtlichen Argumente für meine Auffassung und gegen die Ausführungen der Preisbewerbung sowie die gegenwärtige beherrschende Auffassung eingehend in objektiver Weise abhandelt, sehe ich mich nicht veranlaßt, einen ordnungsgemäßen Schiedsspruch als vorliegend anzuerkennen."
Wie schon im Schreiben vom 25. Oktober 1951, so bat der Kläger auch in zwei weiteren Schreiben um eine Rückäußerung von Prof. F. nämlich in dem Schreiben vom 8. November 1951, das sich zu wissenschaftlichen Streitfragen äußerte, und in dem vom 9. November 1951, das u.a. eine Ablehnung des Protokolls vom 4. Oktober 1951 enthielt. Prof. F. nahm in einem Schreiben an die beiden anderen Preisrichter und den Kläger vom 22. November 1951 eingehend zu den Beanstandungen des Klägers Stellung, und zwar vor allem zu den Beanstandungen an der formellen Seite des Verfahrens; er schilderte die Vorgeschichte der Preisbewerbung für die Beklagte und das Verfahren des Preisgerichts sowie die Beanstandungen des Klägers - die sämtlich auch Gegenstand des gegenwärtigen Rechtsstreits sind - und äußerte sich abschließend dahin, daß seiner Meinung nach die Angriffe des Klägers gegen den Spruch des Preisgerichts fehl gingen. Der Kläger antwortete hierauf nochmals mit einem Schreiben an Prof. F. vom 27. November 1951, in dem er seine Beanstandungen aufrecht erhielt und ergänzte.
Der Kläger hat gegen die Beklagte zunächst auf Feststellung geklagt, daß sie zur Zeit gegen ihn keinen Anspruch auf Zahlung von 25.000 DM habe. Die Beklagte hat Widerklage erhoben mit dem Antrage, den Kläger zu verurteilen, an die Beklagte 25.000 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. März 1952 zu zahlen.
Der Kläger hat daraufhin die Hauptsache hinsichtlich der Klage ohne Widerspruch der Beklagten für erledigt erklärt und nur noch beantragt, die Widerklage abzweisen.
Das Landgericht hat den Rechtsstreit hinsichtlich der Klage in der Hauptsache für erledigt erklärt und auf die Widerklage den Kläger verurteilt, an die Beklagte 25.000 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. April 1952 zu zahlen.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen, mit der er seinen Antrag auf Abweisung der Widerklage weiterverfolgt hat.
Nach Einlegung der Revision ist der Kläger gestorben. Seine Erben haben das auf ihren Antrag zunächst ausgesetzt gewesene Verfahren aufgenommen. Sie beantragen, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils in Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Widerklage abzuweisen. Die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
A.
Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß es sich bei dem Preisausschreiben - welche Rechtsnatur im einzelnen es auch haben möge - nicht um eine Wette (§762 BGB) handele, läßt einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Wenn auch der Kläger ausdrücklich erklärt hat, den Wetteinwand nicht zu erheben und wenn auch von der Revision diese Erklärung wiederholt worden ist, war diese Frage dennoch von Amts wegen zu prüfen.
B.
Ausgehend von seinen noch zu würdigenden Erwägungen hat das Berufungsgericht zugunsten des Klägers unterstellt, daß er sein Preisausschreiben in dem schriftlich niedergelegten Wortlaut nach der besonderen Lage der Verhältnisse im Sinne der §§657, 661 BGB nicht öffentlich bekannt gemacht hat, daß er also insbesondere die Preisfrage 1 in seinem öffentlichen Vortrag vom 8. Dezember 1949 noch nicht in der endgültigen Formulierung gestellt, auch eine Frist für die Bewerbung nicht bestimmt hatte. Es ist ferner auf der gleichen Grundlage der Auffassung, die Meinung der Beklagten brauche nicht erörtert zu werden, daß es für die Wirksamkeit eines Preisausschreibens genüge, wenn der Auslobende den Willen zum Preisausschreiben öffentlich bekannt gemacht, die Bedingungen im einzelnen aber den Interessenten erst auf deren Anfrage mitgeteilt habe und daß der Kläger sich jedenfalls sein Schreiben vom 29. Januar 1951 an Prof. He. entgegenhalten lassen müsse, in dem er erklärt habe, gegenüber der Bewerbung der Beklagten "irgendwelche juristischen formellen Einwendungen nicht zu erheben, selbst wenn sie begründet sein sollten".
Auch gegen diese Ausführungen des Berufungsgerichts, die einen selbständigen, seine Entscheidung tragenden Charakter übrigens nicht haben, hat die Revision keine Beanstandungen erhoben.
C.
Wenn das Berufungsgericht unter Berufung auf Planck BGB 4. Aufl, Anm. 2 b zu §657 und Palandt BGB 14. Aufl, Anm. 2 zu §657 dazu weiter ausführt, daß die rechtlichen Beziehungen zwischen dem Auslobenden und einem Bewerber anstelle eines öffentlichen Preisausschreibens oder neben einem solchen u.U. auch als ein Vertragsverhältnis angesehen werden könnten und daß solcher Wertung im vorliegenden Falle keine durchschlagenden Bedenken begegneten, so laßt das - auch im Hinblick auf §305 BGB - keinen Rechtsirrtum erkennen. Die Revision hat dazu keine abweichenden Bemerkungen gemacht.
D.
Das Berufungsgericht entnimmt aus dem Schriftwechsel zwischen dem Kläger und Prof. He. in tatsächlicher Beziehung, daß ein Vertrag zustandegekommen sei, durch welchen über die rechtliche Stellung eines Bewerbers zu dem Preisausschreiben Rechtsbeziehungen vereinbart worden seien, die über die gesetzliche Regelung hinausgingen. Das gelte insbesondere davon, daß Prof. He. im Schreiben vom 2. Dezember 1950 die Bewerbung von einer bestimmten Zusammensetzung des Preisgerichts abhängig gemacht habe, ferner davon, daß dem Verlangen des Klägers nach Einstimmigkeit der Entscheidung des Preisgerichts Rechnung getragen worden sei, indem Prof. He. dem Schreiben des Klägers vom 5. Dezember 1950 nicht mehr widersprochen, vielmehr demnächst die Preisschrift vorgelegt habe, schließlich davon, daß auf das vom Kläger im Schreiben vom 7. November 1950 geäußerte Verlangen die Preisschrift über die Preisfrage 1 hinaus auch zu den in jenem Schreiben aufgestellten fünf Thesen Stellung genommen habe.
Das Berufungsgericht schließt ferner aus dem Schriftwechsel, daß die Beklagte es sei, die Vertragspartner des Klägers geworden sei, wie denn ja auch der Kläger in seinem bereits in Abschnitt B erwähnten Schreiben vom 29. Januar 1951 sich ausdrücklich mit der Bewerbung der Beklagten einverstanden erklärt habe.
Die Auslegung, die das Berufungsgericht so dem Schriftwechsel hat angedeihen lassen, ist möglich und von der Revision nicht angegriffen.
E.
I.
Bei der Untersuchung, um welche Art von Vertrag es sich handelt, weist das Berufungsgericht die Meinung des Klägers zurück, daß es ein Werkvertrag sei, und zwar in erster Linie mit der Begründung, daß die Beklagte sich zur Einreichung einer Preisschrift nicht verpflichtet habe. Es meint ferner, daß auch ein vom Gesetz nicht geregelter Vertrag besonderer Art (sui generis) nicht geschlossen sei und entwickelt schließlich seine Auffassung, daß - wie sich nach Lage der Sache von selbst anbiete - auch auf die vertraglichen Beziehungen der Parteien die §§657 ff insbesondere §661 anzuwenden seien. Das entspreche dem im Schriftwechsel zum Ausdruck gekommenen Willen der Parteien. Die darin gepflogenen Erörterungen über wissenschaftliche Streitfragen sowie über Zusammensetzung und Verfahren des Schiedsgerichts hätten nämlich zu keiner Zeit eine Unklarheit darüber ergeben, daß das Preisausschreiben die Grundlage für die Preisbewerbung und die etwaige Preiszuteilung sein solle, ferner, daß die Beklagte sich fristgemäß um den Preis zu bewerben habe, und schließlich, daß ihr Anspruch auf den Preis von der Entscheidung des Preisgerichts abhängig sein solle.
Sei demnach grundsätzlich §661 BGB sinngemäß anzuwenden, so stehe dem nicht entgegen, daß der Kläger sich auf den Beschluß der Beklagten eingelassen habe, daß anstelle von Bewerbungen einzelner Astronomen nur eine einzige, im Auftrage der Beklagten gefertigte Preisschrift vorzulegen sei. Daß die Beklagte als juristische Person sich wirksam habe bewerben können, sei nicht zweifelhaft. Bedenken könnten allenfalls daraus hergeleitet werden, daß nach dem Beschluß sich nicht auch die Mitglieder der Beklagten bewerben sollten. Gewiß habe dieser Beschluß dem Preisausschreiben des Klägers weitgehend den Charakter des Wettbewerbs genommen, indessen habe sich der Kläger damit in seinem bereits in Abschnitt B und D erwähnten Schreiben vom 29. Januar 1951 einverstanden erklärt. Deshalb seien daraus Bedenken gegen die Anwendung des §661 BGB nicht zu entnehmen.
II.
Die Anwendung des §661 BGB auf das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien, greift die Revision unter verschiedenen Gesichtspunkten an:
a)
Die Revision meint, es stehe entgegen, daß nach dem Preisausschreiben "im Zweifel" drei unabhängige Sachverständige entscheiden sollten. Dies sei nicht damit vereinbar, daß nach §661 BGB erst die Entscheidung des Preisgerichts den Anspruch auf den Preis begründe. Vorliegend sei es aber nicht Aufgabe der Sachverständigen gewesen zu beurteilen, ob durch die Preisschrift der Beklagten die Preisfrage beantwortet sei, vielmehr hätten sie den Anspruch auf den Preis "klären" sollen. Der Anspruch habe bereits mit dem Beweis entstehen sollen, daß die Behauptung des Klägers falsch sei. Nur im Zweifel habe nachträglich durch Sachverständige die Frage "geklärt" werden sollen, ob der Beweis geführt sei oder nicht.
Die Rüge, daß das Berufungsgericht die §§133, 157, 661 BGB verletzt habe, geht fehl. Den Feststellungen des Berufungsgerichts ist zu entnehmen, daß nach dem Schriftwechsel und dem Verhalten der Parteien die Einsetzung eines Preisgerichts gewollt war und daß erst dessen Entscheidung - falls sie zugunsten der Beklagten erging - den Anspruch auf den Preis entstehen lassen sollte. Wollte man der jetzt von der Revision versuchten Deutung folgen, so würde grundsätzlich der Kläger selbst die Entscheidung zu prüfen gehabt und würde es in seinem Belieben gestanden haben, an die Sachverständigen heranzutreten, die dann zwar nachträglich, aber doch wohl mit rückwirkender Kraft die (wann erfolgte?) Entstehung des Anspruchs zu "klären" gehabt hätten.
Die Beklagte hat die Preisschrift nicht bloß dem Kläger, sondern gleichzeitig auch den drei Preisrichtern vorgelegt, ohne daß der Kläger wiedersprochen hätte. Der Kläger selbst hat in dem vorausgegangenen Schriftwechsel das Gremium, das sich mit dem Preisausschreiben befassen sollte, immer nur als "Preisrichterkollegium" bezeichnet (Schreiben des Klägers vom 28. Juni, 7. November und 5. Dezember 1950) und damit zu erkennen gegeben, daß er es als solches ansehe. Aus seinen Schreiben nach Vorlegung der Preisschrift ergibt sich dementsprechend, daß er auch dann dieses Gremium nicht etwa als Sachverständige betrachtet hat, die ihn nur die eigentlich ihm selbst obliegende Klärung der Beweisfrage abzunehmen hätten, daß er sie vielmehr auch weiterhin als selbständige Preisrichter angesprochen hat, die zwischen ihm und der Beklagten zu entscheiden hätten. Mit besonderer Deutlichkeit geht das aus dem Schluß seines Schreibens vom 29. Januar 1951 hervor.
b)
Die Revision weist ferner darauf hin, daß der Regelfall des §661 BGB ein Wettbewerb um die beste Lösung sei. Dieser Wettbewerb sei im vorliegenden Falle ausgeschlossen gewesen.
Dazu ist zu bemerken, daß diese Gesetzesbestimmung den Fall, daß nur eine Bewerbung erfolgt, in gleicher Weise berücksichtigt wie den, daß mehrere Bewerber auftreten. Im übrigen hat das Berufungsgericht die im vorliegenden Falle erhebliche Einschränkung des Wettbewerbs ohne Rechtsirrtum mindestens im Ergebnis als rechtlich unerheblich bezeichnet und zwar gerade mit Rücksicht darauf, daß die Parteien sich über diesen Punkt verständigt haben.
c)
Die Revision hält schließlich die Anwendung des §661 BGB auf die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien auch deshalb für fehlsam, weil die aus dem Schriftwechsel zu entnehmenden Abmachungen über das Preisgericht, die das Berufungsgericht unter Verletzung des §286 ZPO nicht erschöpfend beachtet habe, den durch §661 BGB gegebenen Rahmen sprenge.
Folgendes sei nämlich vereinbart worden: 1) Die Entscheidung habe einstimmig erfolgen sollen, 2) ein Mitglied des Preisgerichts habe ein Jurist sein sollen, der in der Lage sei, sich in technische Tatbestände hineinzudenken und Hypothesen von Beweisen zu unterscheiden, 3) das Preisgericht habe beurteilen sollen, ob die Argumente des Klägers zu widerlegen seien oder nicht, 4) dem Preisgericht habe eine vom Kläger zu fertigende Gegenschrift zu der Preisschrift unterbreitet werden sollen, das darauf eine gemeinsame Stellungnahme habe ausarbeiten sollen. Zu den Punkten 1, 2 und 3 verweist die Revision auf das Schreiben des Klägers vom 5. Dezember 1950, zu Punkt 4 auf das Schreiben des Prof. Heckmann vom 21. Dezember 1950 und des Klägers vom 23. Dezember 1950.
Entgegen den Ausführungen der Revision hat das Berufungsgericht diese schriftlichen Auslassungen verwertet (unter Nr. 7 a der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils). §286 ZPO ist also nicht verletzt. Es hält die Punkte 1, 2 und 3 für vereinbart, da - wie es unter Nr. 4 der Entscheidungsgründe anführt - Prof. He. dem Schreiben vom 5. Dezember 1950 nicht widersprochen, vielmehr darauf die Preisschrift vorgelegt habe. Punkt 4 hält es nicht für vereinbart, weil Prof. He. dieses Verfahren nur als zweckmäßig bezeichnet habe und als Anregung für das Preisgericht habe aufgefaßt wissen wollen und weil der Kläger sich damit einverstanden erklärt habe.
Daß die Punkte 1, 2 und 3 sich durchaus im Rahmen der normalen Zusammensetzung, Verfahrensart und Aufgabe eines Preisgerichts nach §661 BGB halten, begegnet nicht den geringsten Bedenken.
Wenn die Revision in diesem Zusammenhang ohne nähere Begründung die Auffassung vertritt, auf Grund der Abmachungen der Parteien sei die Stellung der Professoren Hei., Sch. und F. allenfalls die von Schiedsgutachtern und die §§317 bis 319 BGB seien auf ihre Entscheidung entsprechend anzuwenden, so kann auch dem nicht gefolgt werden.
Die Aufgabe der Preisrichter nähert sich vielmehr der von Schiedsrichtern (Planck BGB 4. Aufl. Anm. 3 a zu §661, Staudinger BGB 10. Aufl. Anm. II 2 b zu §661). Sie haben ihre Entscheidung entsprechend der Auslobung (die hier eine besonders präzise wissenschaftliche Fragestellung enthält) nicht etwa wie Schiedsgutachter im Zweifel nach billigem Ermessen oder gar nach freiem Belieben zu treffen, sondern gewissermaßen als Richter (Planck a.a.O. und v. Mayr, Die Auslobung, 1905 S. 87 Fn 5). Auch deshalb kann die Auffassung, daß sie Schiedsgutachter seien, nicht weiter führen, weil dann ja ihre Entscheidung unter dem Gesichtspunkt einer offenbaren Unrichtigkeit in entsprechender Anwendung des §319 Abs. 1 nachprüfbar wäre (Palandt BGB 14. Aufl. Anm. 2 b, cc und dd zu §317, Anm. 2 zu §319) mit der Folge, daß im Falle solcher Unrichtigkeit das Gericht zu entscheiden hätte. Damit würde sich das Gericht vor eine Aufgabe gestellt sehen, die ihm nicht zukommt und die ihm auch der Gesetzgeber nicht zugedacht hat (Staudinger a.a.O.; Oertmann BGB 5. Aufl. Anm. 4 b zu §661).
F.
I.
Nach alledem ist das Berufungsgericht mit Recht zu dem Ergebnis gekommen, daß für die vom Preisgericht getroffene Entscheidung §661 Abs. 2 Satz 2 BGB gilt: "Die Entscheidung ist für die Beteiligten verbindlich".
Was die Tragweite dieser Bestimmung angeht, so hebt das Berufungsgericht hervor, daß danach die Entscheidung in einem Rechtsstreit der vorliegenden Art (also zwischen dem Auslobenden und dem Bewerber) auf seine sachliche Fehlerlosigkeit oder Fehlerhaftigkeit nicht nachgeprüft werden dürfe und zwar selbst dann nicht, wenn eine Partei geltend machen sollte, die Entscheidung sei offenbar unrichtig.
Dem ist zuzustimmen. Das wird deutlich durch den Vergleich der Fassung des §319 Abs. 1 Satz 1 (der - wie bereits in Abschnitt E erörtert - auf den Spruch des Preisgerichts nicht entsprechend angewendet werden kann) und des §661 Abs. 2 Satz 2 BGB, sowie ferner durch die unterschiedliche Aufgabe des Schiedsgutachters und des Schiedsrichters (hier Preisrichters), und endlich daraus folgend durch den völlig verschiedenartig begrenzten und verschiedenartig gerichteten Schutz, den die Rechtsordnung den Beteiligten gegen mögliche Fehler des Schiedsgutachters einerseits und des Schiedsrichters andererseits gewährt (BGHZ 6, 335 [338 ff])
Die hierauf bezüglichen Ausführungen der Revision entbehren der Folgerichtigkeit, wenn sie meint, der Kläger könne sowohl die gerichtliche Nachprüfung der materiellen Richtigkeit der Entscheidung der vermeintlich als Schiedsgutachter anzusehenden Preisrichter durchsetzen als auch etwaige Mängel des von den Preisrichtern geübten Verfahrens mit Erfolg geltend machen, obgleich das doch nur hinsichtlich des vom Kläger gerade in Abrede gestellten schiedsrichterlichen Verfahrens zulässig ist.
Kommt es nach alledem auf die sachliche Richtigkeit der vom Preisgericht getroffenen Entscheidung nicht an, so ist unerheblich, was die Revision in Abschnitt V der Revisionsbegründung dazu im einzelnen vorbringt.
II.
Einer besonderen Bemerkung bedarf in diesem Zusammenhange noch die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe unter Nr. 7 e seiner Entscheidungsgründe bei Erörterung der Entscheidung des Preisgerichts den Begriff des Beweises verkannt. Das Berufungsgericht hat grundsätzlich den Ausführungen des Klägers darüber, daß das Preisgericht bei seine Entscheidung anstelle zwingender Gegenbeweise gegen seine (des Klägers) zum Gegenstand der Preisaufgabe gemachte Behauptung bloße Theorien als genügend angesehen habe, deshalb keine für den Rechtsstreit erhebliche Bedeutung beigemessen, weil der Kläger sich damit gegen die Entscheidung des Preisgerichts in der Sache selbst gewandt habe; das aber könne gerade nicht berücksichtigt werden. Es sei gerade Gegenstand der vom Preisgericht geforderten Sachentscheidung gewesen festzustellen, ob durch die Preisschrift die Unrichtigkeit der Auffassung des Klägers "bewiesen" worden sei. Diese Sachentscheidung habe das Preisgericht mit verbindlicher Wirkung für die Beteiligten getroffen. Wenn der Kläger in seinen Schreiben vom 22. Juli, 4. September, 7. November, 5. Dezember und 27. Dezember 1950 gefordert habe, daß man ihn nicht mit "autoritär sich äußernden Ansichten" oder mit "Hypothesen" sondern mit "zwingenden", "überzeugenden Gründen", mit "zwingenden", "juristisch einwandfreien Beweisen" widerlegen müsse, so habe er damit nichts anderes gefordert als das, was im allgemeinen unter einem vollen "Beweis" verstanden werde, und so bereits im schriftlichen Text des Preisausschreibens gefordert worden sei. Wenn es nach den Schreiben des Klägers vom 5. und 27. Dezember 1950 die Aufgabe des Juristen im Preisrichterkollegium gewesen sei, die Beweiskraft der Argumente zu prüfen, so bestätige das nur erneut, daß die Feststellung der Beweiskraft in den Ausführungen der Preisschrift Gegenstand der Sachentscheidung des Preisgerichts gewesen sei.
Wenn das Preisgericht die an den Beweis zu stellenden Anforderungen als erfüllt angesehen hat, weil (wie es in dem Protokoll vom 4. Oktober 1951 über die Sitzung des Preisgerichts heißt) "die zur Widerlegung der von dem Auslobenden vertretenen Theorien benutzten Ansichten auf den zur Zeit geltenden wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen," so ist diese Auffassung für die Parteien verbindlich, ohne daß das Gesetz eine Handhabe dafür böte, einer anderen Auffassung Geltung zu verschaffen. Selbst wenn also - wie die Revision meint - das Berufungsgericht in seinen weiteren Ausführungen, die billigend an die oben wiedergegebene Bemerkung des Preisgerichts anknüpfen, den Begriff des Beweises nicht richtig erkannt haben sollte, so kommt es darauf nicht an.
G.
Festzuhalten ist hiernach: Nicht der materielle Gehalt des Preisanspruchs, sondern allenfalls das Verfahren des Preisgerichts unterliegt der Nachprüfung durch das Gericht. Wenn das Berufungsgericht für die Abgrenzung solcher formalen Nachprüfung im einzelnen als Richtschnur zu der Regelung gegriffen hat, die für Schiedssprüche von Schiedsgerichten in §1041 ZPO vorgesehen ist, so ist das - wie es richtig hervorhebt - ein Rahmen, wie er nach geltendem Recht offenbar umfassender nicht gedacht werden kann. So greift denn auch die Revision diesen vom Berufungsgericht durchaus zugunsten des Klägers abgesteckten Rahmen nicht an Ob er für die Nachprüfung von Preissprüchen unter allen Umständen verwendbar ist, kann auf sich beruhen. Im vorliegenden Falle hat das Preisgericht sich jedenfalls in diesem Rahmen gehalten, wie das Berufungsgericht zutreffend entwickelt hat.
Zu dessen Ausführungen ist im Hinblick auf die Beanstandungen der Revision folgendes zu bemerken:
I.
Rechtliches Gehör (§1041 Abs. 1 Nr. 4 ZPO):
Prof. Hei. hat am 31. März 1951 seine "Stellungnahme", Prof. Sch. am 11. August 1951 sein "Gutachten" zu der Preisschrift abgegeben. Gegen diese beiden ihm mitgeteilten Äußerungen hat der Kläger in seinem an Prof. F. als federführenden Preisrichter gerichteten Schreiben vom 4. Mai bzw. 22. August 1951 Einwendungen erhoben. Zu diesen Schreiben hat Prof. F. schriftliche Stellungnahmen der beiden anderen Preisrichter nicht eingeholt.
Das Berufungsgericht erblickt in diesem Verhalten zum mindesten keine schweren Verfahrensmängel und erwägt - abgesehen davon -, daß der Kläger in seinem Schreiben vom 22. August 1951 selbst ausgeführt hat, die Angelegenheit sei nunmehr wohl soweit fortgeschritten, daß eine Besprechung mit dem Preisrichterkollegium zum Ergebnis (d.h. zur Entscheidung) führen könne.
Daß Prof. F. nach Auffassung der Revision gegen eine Vereinbarung der Parteien verstoßen hätte, die er hätte beachten müssen, trifft nicht zu. Im übrigen hat der Kläger mit der angeführten Bemerkung vom 22. August 1951 auf schriftliche Stellungnahmen der Professoren Hei. und Sch. verzichtet. Letzten Endes hatte der Kläger gelegentlich der von ihm selbst vorgesehenen Sitzung des Preisgerichts "in einer mehrstündigen Erörterung", die im Protokoll vom 4. Oktober 1951 als "eingehend" bezeichnet wird, alles vorbringen können, was ihm zur Stützung seiner den Gegenstand des Preisausschreibens bildenden Behauptung dienlich erschien.
Ob das Preisgericht bei seiner Entscheidung wesentliches Vorbringen des Klägers nicht berücksichtigt hat, ist unerheblich, da darin - abweichend von gerichtlichen Verfahren - ein Mangel nicht des Verfahrens, sondern der Entscheidung liegen würde (BGH II. Zivilsenat vom 18. April 1951 - II ZR 22/50 - Abschnitt IV der Entscheidungsgründe; abgedruckt insoweit bei LM §1 a KWVO Nr. 1).
II.
Einstimmigkeit der Entscheidung (§1041 Abs. 1 Nr. 1)
Prof. F. hat ausweislich des Protokolls am 4. Oktober 1951 in der Sitzung des Preisgerichts erklärt: "daß er dazu [nämlich zu einer Diskussion] in Ermangelung der erforderlichen wissenschaftlichen Kenntnisse nicht in der Lage sei, als Preisrichter aber auch zu einer Beteiligung an diesem Gespräch nicht verpflichtet sei. Er werde der Auseinandersetzung zuhören und sich gegebenenfalls aus der Diskussion seine Meinung zum Preisausschreiben zu gewinnen versuchen". Wenn es dann in dem Protokoll weiter heißt, das Preisgericht sei "einstimmig" zu der Auffassung gekommen, daß die Preisschrift den im Preisausschreiben des Klägers verlangten Beweis liefere, so kann die Revision demgegenüber nicht mit Erfolg geltend machen, Prof. F. habe sich in Wahrheit der Stimme enthalten. Dafür ist auch aus der Bemerkung des Prof. F. in seinem an die übrigen Preisrichter und an den Kläger gerichteten Schreiben vom 22. November 1951 nichts zu entnehmen, in dem es heißt: "Ich habe in der Sitzung erklärt, daß ich nicht aus eigener Sachkenntnis entscheiden könne, mich aber sehr wohl imstande fühle, auf Grund der Äußerungen der beiden anerkannten Gelehrten, die mit mir im Preisgericht saßen, eine Meinung darüber zu bilden, ob hier nur mit Hypothesen gearbeitet werde oder nicht. Demgemäß habe ich nach Teilnahme an einer vielstündigen Verhandlung, in der Herrn B. mit unendlicher Geduld namentlich von Herrn Hei. auseinander[gesetzt] wurde, weshalb er dessen Auffassung nicht teilen könne, mich dafür entschieden, daß sogar in diesen gar nicht zum eigentlichen Thema gehörenden. Fragen Herr B. im Unrecht sei, und demgemäß habe ich mich in dem Votum den anderen Herren dahin angeschlossen, daß der von Herrn B. geforderte Beweis geführt sei."
Der Kläger hat die Teilnahme des Prof. F. an dem Preisgericht gebilligt. Er kann sich jetzt nicht darauf berufen, daß dieser der Fähigkeit ermangele, sich über die Beantwortung der Preisfrage durch die Beklagte ein selbständiges Urteil zu bilden und daß Prof. F. entgegen der ihm im Preisgericht obliegenden besonderen Aufgabe Hypothesen und Beweise nicht unterschieden habe. Insoweit greift nämlich - wie das Berufungsgericht zutreffend hervorhebt - die Revision wiederum die Entscheidung des Preisgerichts in der Sache selbst an.
III.
Begründung der Entscheidung (§1041 Abs. 1 Nr. 5 ZPO).
Hierzu führt das Berufungsgericht aus: Die Rüge des Klägers, daß die Preisrichter nicht eine gemeinsame Stellungnahme ausgearbeitet hätten, stehe im engsten Zusammenhang mit seiner Rüge, daß der Preisspruch nicht mit Gründen versehen sei. Denn eine dem Preisspruch beigegebene schriftliche Begründung wäre zugleich die vom Kläger vermißte gemeinsam ausgearbeitete Stellungnahme gewesen. Diese Rügen des Klägers könnten, wenn man die Beziehungen der Parteien zueinander als vertraglich ansehe, nicht schon damit abgetan werden, daß das Preisausschreiben nichts Derartiges vorgeschrieben habe. Aus dem Schriftwechsel ergebe sich jedoch auch nicht, daß die Ausarbeitung einer gemeinsamen Stellungnahme durch die Preisrichter oder die Beigabe einer schriftlichen Begründung zu dem Preisspruch als für die Preisrichter bindend zwischen den Parteien vereinbart oder von den Preisrichtern selbst als bindende Verfahrensrüge festgelegt worden sei. Das Schreiben des Prof. He. an die Preisrichter vom 21. Dezember 1950, auf das sich der Kläger auch in diesem Zusammenhang beziehe, schlage nur als zweckmäßig vor, daß die Preisrichter eine gemeinsame Stellungnahme ausarbeiteten. Von einer bindenden Anweisung an die Preisrichter könne schon nach dem Wortlaut dieses Schreibens keine Rede sein. Prof. F., dem die Aufgabe zugefallen gewesen sei, für ein ordnungsmäßiges Verfahren des Preisgerichts zu sorgen, habe sogar ausdrücklich ein anderes Verfahren vorgeschlagen. Sein Vorschlag in den Schreiben vom 26. Januar und 1. Februar 1951 an die anderen Preisrichter sei dahin gegangen, daß jeder von diesen seine Meinung schriftlich niederlegen und den anderen Preisrichtern zustellen solle, also dahin, daß getrennte Beurteilungen ausgearbeitet würden und daß bei wesentlichen Unterschieden in der Beurteilung eine Zusammenkunft stattfinden möge, um gemeinsam zu einer Entscheidung zu gelangen. Nach diesen Vorschlägen sei dann das Preisgericht auch verfahren (Stellungnahme des Prof. Hei. vom 31. März 1951, Gutachten des Prof. Sch. vom 11. August 1951, Sitzung des Preisgerichts am 28. September 1951).
Hieraus ergebe sich zugleich, daß auch eine gemeinsame schriftliche Begründung des Preisspruchs weder von den Preisrichtern vorgesehen, noch ihnen von den Parteien bindend vorgeschrieben gewesen sei. Allerdings würde ein Schiedsspruch schon kraft Gesetzes (§1041 Abs. 1 Nr. 5 ZPO) mit Gründen versehen sein müssen. Indessen könne bei der Entscheidung eines Preisgerichts die Beigabe einer Begründung nicht als Regel angesehen werden. Selbst wenn man aber die Beigabe einer Begründung zu dem Preisspruch wenigstens in einem Falle wie dem vorliegenden als geboten ansehe, so könne die vom Kläger vermißte Begründung darin gefunden werden, daß das Preisgericht "zur ausführlichen Begründung seiner Entscheidung" auf die Äußerungen der Preisrichter Hei. und Sch. Bezug genommen und die wissenschaftlichen Fragen in seiner Sitzung auch mündlich eingehend mit dem Kläger erörtert worden sind. Es werde allerdings angesichts der Vielzahl der Einzelfragen, die in der Preisschrift, in den beiden schriftlichen Äußerungen der Preisrichter Hei. und Sch., in den schriftlichen Erwiderungen des Klägers und vor allem in der mündlichen Erörterung zur Sprache gekommen seien, sowie angesichts der Tatsache, daß dem Kläger - wenigstens nach seiner Darstellung - in dieser Erörterung in einer Reihe von Punkten Recht gegeben worden sei, nicht offen auf der Hand liegen, sondern nur mit einer gewissen eigenen Mühe ermittelt werden können, welche Gesichtspunkte die Preisrichter bei der Zuerkennung des Preises an die Beklagte geleitet haben. In Anbetracht der geringen Anforderungen, die in der Rechtsprechung sogar an die gesetzlich vorgeschriebene Begründung eines Schiedsspruchs gestellt würden (vgl. u.a. das bereits unter I erwähnte Urteil des II. Zivilsenats vom 18. April 1951, Abschnitt V Abs. 1 der Entscheidungsgründe), könne die Art, wie das Preisgericht seinen Spruch begründet habe, keinesfalls als ein so schwerwiegender Mangel angesehen werden, daß er die Unwirksamkeit des Spruches zur Folge hätte. Der Kläger möge erwartet haben, daß auch die Preisrichter in ihrem Preisspruch eine eigene wissenschaftliche Leistung geben würden. Eine rechtliche Verpflichtung der Preisrichter dazu habe jedoch nicht bestanden; das folge insbesondere auch nicht aus ihrer Aufgabe als Preisrichter.
Diese Erwägungen lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Die Revision greift sie vergeblich mit dem unrichtigen Hinweis an, eine Begründung sei - für die Preisrichter bindend - vereinbart worden; was das Preisgericht in dieser Beziehung verlautbart habe, reiche nicht aus.
H.
Letzten Endes meint die Revision, es bedeute eine mißbräuchliche und deshalb unzulässige Rechtsausübung (§242 BGB), wenn die Beklagte auf der Entscheidung des Preisgerichts fußend, die Prof. He. als auf bloßer Hypothese beruhend habe erkennen müssen, den Preis in Anspruch nehme.
Diese Erwägung scheitert schon daran, daß sie eine Nachprüfung der Entscheidung des Preisgerichts unter dem Gesichtspunkt voraussetzt, ob sie sachlich falsch oder richtig sei; eine Nachprüfung, die indessen, wie oben ausgeführt, dem Gericht versagt ist.
Dafür aber, daß die Beklagte selbst etwa - wie die Revision andeutet - sich von vornherein dessen bewußt gewesen wäre, daß durch die Preisschrift die Preisfrage des Klägers nicht so beantwortet worden sei, wie er es - ohne das indessen zum Ausdruck gebracht zu haben - als zur Widerlegung seiner Behauptung erforderlich erwartet haben mochte, daß die Beklagte sich also die ihr günstige Entscheidung des Preisgerichts erschlichen und damit gegen die guten Sitten verstoßen habe (§826 BGB), spricht nichts. Vielmehr führt das Berufungsgericht mit Recht aus: Schon mit Rücksicht auf die verhältnismäßig kurze Frist zur Einsendung der Preisbewerbungen, die seit dem Vortrag vom Dezember 1949 nur etwa ein Jahr und seit den ersten Verhandlungen des Klägers mit Prof. He. sogar nur noch ein reichliches halbes Jahr betragen hätte, hätte weder der Kläger erwarten noch von der Beklagten als Erwartung des Klägers erkannt werden können, das zum Zwecke der Preisbewerbung Forschungen angestellt werden sollten, die über die zur Zeit geltenden wissenschaftlichen Erkenntnisse hinausführten.
Deshalb ist die Revision mit der sich aus §97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.