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Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.04.1951, Az.: II ZR 22/50

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.04.1951
Aktenzeichen
II ZR 22/50
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1951, 11084
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 26.06.1950

Fundstelle

  • JZ 1951, 527 (amtl. Leitsatz)

Prozessführer

der D. K.-L., vertreten durch den Generaldirektor Dr. Ing. h.c. Heinrich K. in E.,

Prozessgegner

die Firma S. und Co. in M.,

Amtlicher Leitsatz

  1. 1)

    Ein Kompensationsgeschäft im Sinne von §1 a KWVO liegt dann nicht vor, wenn die oberste Wirtschaftslenkungsbehörde selbst den Austausch von Waren angeordnet hat.

  2. 2)

    An die Fassung und Begründung von Schiedssprüchen können nicht die für die Urteile staatlicher Gerichte gültigen Maßstäbe angelegt werden.

hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18. April 1951 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Canter und der Bundesrichter Dr. Drost, Dr. Selowsky, Dr. Haidinger, Dr. Fischer

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 26. Juni 1950 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Um der die deutsche Kohlenförderung im Herbst und Winter 1947/48 ernstlich bedrohenden Grubenholzkrise zu begegnen, hielten es die beteiligten Wirtschaftsstellen für erforderlich, das für Grubenholz geeignete Brennholz aus dem Hausbrandsektor dem Bergbau zuzuführen und dafür als Ausgleich Hausbrandkohle zur Verfügung zu stellen. Zu diesem Zweck wurde die damalige Bergbaubeschaffungszentrale der Beklagten beauftragt, im Rahmen der ihr im übrigen obliegenden Bewirtschaftungsaufgaben über ein von der Verwaltung für Wirtschaft des Vereinigten Wirtschaftsgebiets im Einvernehmen mit dem Bipartite Control Office bereitgestelltes Sonderkontingent an Hausbrandkohle nach den eingegangenen Grubenholzlieferungen zu Gunsten der betreffenden Brennholzberechtigten zu verfügen. Hierdurch sollte ein Brennstoff durch den anderen ersetzt werden. Die Bergbaubeschaffungszentrale schloss dann mit etwa 720 Holzlieferanten, darunter auch der Klägerin, formularmässige Verträge ab, in denen die Holzlieferanten als Verkäufer und die Beschaffungszentrale als Käufer bezeichnet sind und die eine Schiedsgerichtsklausel enthalten. Nach der Währungsreform kamen die Parteien wegen der Abwicklung der in ihrem Vertrag vom 14./25. Februar 1948 vereinbarten Lieferungen in Streit. Die Klägerin war der Meinung, dass ihr die nach der Währungsreform ausgelieferten Kohlen, die den Ausgleich für das vor der Währungsreform zur Verfügung gestellte Holz bildeten, nur in RM hätten berechnet werden dürfen. Ferner verlangte sie die Erstattung von Mehrkosten, die durch die nach ihrer Meinung von der Beklagten verschuldete Verzögerung und Fehlleitung von Kohlenlieferungen entstanden waren. Das von ihr angerufene Schiedsgericht erklärte ihre Ansprüche durch "Grundurteil" vom 6. April 1949 dem Grunde nach im wesentlichen für gerechtfertigt und verurteilte die Beklagte durch "Teilurteil" vom 27. Juli 1949 zur Zahlung von 9.383,22 DM.

2

Die Klägerin hat beantragt, diese Schiedssprüche für vollstreckbar au erklären.

3

Die Beklagte hat beantragt, sie aufzuheben. Sie meint, dass die Schiedssprüche gegen die öffentliche Ordnung verstiessen. Das vom Schiedsgericht in dem Vertrag vom 14./25. Februar 1948 gesehene Tauschgeschäft verletze als Kompensationsgeschäft zwingende Bewirtschaftungsvorschriften und sei daher nichtig. Eine Kompensation sei behördlich nicht genehmigt worden. Auch sei eine Lieferung von Kohlen ausserhalb des "zementierten", d.h. durch die Bewirtschaftungsbestimmungen vorgeschriebenen Handelsweges nicht zulässig gewesen. Ausserdem beruhten die Schiedssprüche auf einem unzulässigen Verfahren und seien nicht hinreichend begründet. Das Schiedsgericht sei auf ihren Einwand, dass sie an der Verzögerung der Kohlenlieferung kein Verschulden treffe, überhaupt nicht eingegangen. Es habe auch seine Feststellung, dass es sich bei dem Vertrag der Parteien um ein behördlich genehmigtes Tauschgeschäft handle, nicht begründet. Beide Vorinstanzen haben die Schiedssprüche für vollstreckbar erklärt. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, erstrebt die Beklagte die Aufhebung der Schiedssprüche.

Entscheidungsgründe:

4

I.

Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, dass auch der Schiedsspruch vom 6. April 1949, der über die in dem schiedsgerichtlichen Verfahren geltend gemachten Ansprüche nur dem Grunde nach befindet, einer Vollstreckbarkeiterklärung nach §1042 ZPO zugänglich ist; denn die Bedeutung der Vollstreckbarkeitserklärung liegt nicht nur in der Ermöglichung einer Zwangsvollstreckung, sondern auch darin, dass sie gemäss §1043 ZPO sie spätere Geltendmachung von Aufhebungsgründen (mit Ausnahme der Restitutionsgründe des §1041 Ziff 6 ZPO) ausschliesst (so auch RG 149, 49).

5

II.

Das Berufungsgericht bejaht die Frage, ob den Schiedssprüchen ein gültiger Schiedsvertrag zugrunde liegt (§1041 Ziff 1 ZPO) schon deshalb, weil sich die Parteien rügelos auf die Verhandlung vor dem Schiedsgericht eingelassen haben. Es meint, dass die Parteien damit rechtswirksam einen neuen Schiedsvertrag abgeschlossen hätten, sodass es dahingestellt bleiben könne, ob der in der Schiedsgerichtsklausel enthaltene Vertrag vom 14./25. Februar 1948 wegen Verstosses gegen ein gesetzliches Verbot nichtig sei. Hieran rügt die Revision mit Recht, dass die vorbehaltlose Einlassung auf das schiedsgerichtliche Verfahren dann keine rechtswirksame Grundlage für die Schiessprüche abgeben könne, wenn ein Mangel vorliege, der die Unzulässigkeit eines Vergleichs über den Streitgegenstand zur Folge habe. Nach §1025 ZPO hat ein Schiedsvertrag nur insoweit rechtliche Wirkungen, als die Parteien berechtigt sind, über den Streitgegenstand einen Vergleich abzuschliessen. Ist das dem Streitgegenstand zugrunde liegende Rechtsgeschäft mit einem Mangel behaftet, der einen Vergleich über den Streitgegenstand nicht als zulässig erscheinen lässt, so können weder die in dem Rechtsgeschäft selbst enthaltene Schiedsgerichtsklausel, noch auch die in der vorbehaltlosen Einlassung liegende stillschweigende Schiedsgerichtsabrede rechtliche Wirksamkeit haben (Baumbach, Schiedsgerichtsverfahren S. 44; Schönke, Schiedsgerichtsbarkeit Bd. I S. 98).

6

1.)

Einen solchen Mangel will die Revision zunächst daraus herleiten, dass der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag die Beklagte verpflichtet habe, über das von ihr verwaltete Kohlenkontingent zu Gunsten der Klägerin zu verfügen. Da es sich bei der Zuteilung von Kohlenkontingenten um öffentlich-rechtliche Aufgaben handele, könnten über sie nicht privatrechtliche Verbindlichkeiten begründet und auch keine Vergleiche abgeschlossen werden. Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Die Beklagte schloss den Vertrag vom 14./25. Februar 1948 nicht in ihrer Eigenschaft als Kontingentsverwalterin, sondern in der ihr durch Art I Ziff 2 der VO Nr. 112 der BritMilReg eingeräumten Rechtsstellung als Kaufmann ab, begab sich bei seinem Abschluss also auf den Boden des Privatrechts. Sie verpflichtete sich in ihm keineswegs, der Klägerin bestimmte Kohlenkontingente zuzuteilen. Ihre in §4 den Vertrages übernommene Verpflichtung ging vielmehr dahin, der Klägerin die vereinbarten Kohlenmengen zu den dort im einzelnen festgelegten Lieferungsbedingungen "zur Verfügung zu stellen", d.h. zu liefern. Diese Vertragsbestimmung spricht auch wiederholt ausdrücklich von der der Beklagten obliegenden "Kohlenlieferung". Dementsprechend ging auch der Streit der Parteien in dem Schiedsgerichtsverfahren nicht um die Zuteilung von Kontingenten an die Klägerin, sondern ausschliesslich um die privatrechtlichen Forderungen, die die Klägerin auf Grund der von der Beklagten vertraglich übernommenen Verpflichtung zur Kohlenlieferung erhoben hatte. Gegen die Übernahme einer solchen privatrechtlichen Verpflichtung zur Kohlenlieferung bestanden keine rechtlichen Bedenken. Sie können auch nicht daraus hergeleitet werden, dass der Beklagten durch die Anordnung Kohle I/48 vom 24. März 1948 die öffentlich-rechtliche Stellung eines Kontingentsverwalters für Kohle eingeräumt war; denn diese öffentlich-rechtliche Funktion hinderte die Beklagte nicht, in ihrer Eigenschaft als Kaufmann im Rahmen der bestehenden Bewirtschaftungsvorschriften privatrechtliche Verträge über die Lieferung von Kohlen abzuschliessen, wie sie das ja auch durch ihre Abteilung "Deutscher Kohlenverkauf" fortlaufend tat.

7

2.)

Ein weiteres Bedenken gegen die rechtliche Wirksamkeit des Vertrages stützt die Revision darauf, dass die Klägerin kein Bezugsrecht für die vertraglich zugesagten Kohlenmengen gehabt habe. Auch dieses Bedenken ist nicht gerechtfertigt. Nach der Äusserung der Verwaltung für Wirtschaft des Vereinigten Wirtschaftsgebietes vom 4. März 1949 hatte diese oberste Bewirtschaftungsstelle für die Austauschaktion "grubenholzfähiges Brennholz gegen Kohle" ein Sonderkontingent an Hausbrandkohle zur Verfügung gestellt und die Beklagte ermächtigt, hierüber zu Gunsten der Lieferanten von grubenholzfähigem Brennholz zu verfügen. Es kann deshalb gar keine Rede davon sein, dass diese Lieferanten keine Bezugsberechtigung für die Kohle gehabt hätten, die sie nach den mit der Beklagten geschlossenen Verträgen auf dem vorgeschriebenen Handelsweg als Austausch für das von ihnen gelieferte Holz bekommen sollten.

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3.)

Die Rechtswirksamkeit des Vertrages kann auch nicht mit der Begründung angezweifelt werden, dass es sich hierbei - jedenfalls bei Zugrundelegung der vom Schiedsgericht vertretenen Auffassung, es liege ein Tauschgeschäft vor - um ein gegen §1 a KWVO verstossendes und damit nichtiges Kompensationsgeschäft gehandelt habe. Die Wirtschaftsstrafverordnungen waren ein Bestandteil der damaligen staatlichen Wirtschaftslenkung. Sie dienten dem Schutz der wirtschaftlichen Lenkungsmassnahmen, deren ordnungsmässige Durchführung sie sichern sollten (vgl. Schneider, Warenverkehrsrecht S. 77; Hess OLG in HEST 1, 147). Auch das in §1 a KWVO ausgesprochene Kompensationsverbot diente diesem Zweck. Es sollte verhindern, dass der durch die staatliche Wirtschaftssteuerung geordnete Lauf der Wirtschaftsgüter aus eigensüchtigen Gründen unter Missbrauch einer Treuhänderstellung gestört wurde und dass die Güter anderen als den Kreisen zugeführt wurden, für deren Bedarf sie von den Wirtschaftslenkungsstellen bestimmt waren (vgl. AVRJM v. 1. April 1942 DJ S. 238; Pfundtner-Neubert, Reichsrecht II c 20 S. 11; Schneider a.a.O. S. 87; Fuhrmann, Wirtschaftsstrafverordnungen §1 l a KWVO Anm. 5; Krause, Betriebsberater 1947, 222; RG in DR 44, 156; RGSt 76, 230). Wenn nun im vorliegenden Fall die Verwaltung für Wirtschaft als die damalige oberste deutsche Wirtschaftslenkungsbehörde im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle der Besatzungsmacht den Austausch von Hausbrandkohle gegen grubenholzfähiges Brennholz anordnete, so handelte es sich hierbei um eine Maßnahme der staatlichen Wirtschaftslenkung, deren Durchführung keinesfalls gegen die Wirtschaftsstrafverordnungen verstossen konnte. Für ihre Anwendung ist deshalb hier von vornherein kein Raum. Insbesondere kann dann, wenn die oberste Wirtschaftslenkungsstelle es für erforderlich hielt, im Rahmen der von ihr angeordneten Aktion einen Brennstoff gegen den anderen zu ersetzen, auch nicht von einem Kompensationsgeschäft gemäss §1 a KWVO die Rede sein, weil dessen Wesen ja gerade ein der staatlichen Wirtschaftssteuerung zuwiderlaufender Güterumsatz ausmacht. Die Verwaltung für Wirtschaft hat deshalb mit vollem Recht eine Kompensationsgenehmigung für die Durchführung dieser Austauschaktion nicht als erforderlich erachtet. Die Feststellung des Berufungsgerichts, dass der zwischen den Parteien abgeschlossene Vertrag rechtswirksam sei, ist hiernach rechtlich bedenkenfrei. Für die vom Berufungsgericht angestellten Hilfserwägungen, dass der Austausch auch behördlich genehmigt sei und sich überdies unter dem Gesichtspunkt des übergesetzlichen Notstandes rechtfertigen lasse, ist bei dieser Rechtslage kein Raum, weil der in Durchführung der staatlichen Wirtschaftslenkungsmassnahmen geschlossene Vertrag von vornherein im Einklang mit der Rechtsordnung stand und deshalb nicht erst einer besonderen Rechtfertigung bedurfte.

9

Damit entfallen auch die Bedenken gegen die rechtliche Wirksamkeit der in dem Vertrag enthaltenen Schiedsgerichtsklausel.

10

III.

Bei dieser Rechtslage kann die von dem Beklagten beantragte Aufhebung der Schiedssprüche auch nicht darauf gestützt werden, dass ihre Anerkennung gegen die öffentliche Ordnung verstossen würde (§1041 Ziff 2 ZPO). Da das Tauschgeschäft, das nach der bindenden Auffassung des Schiedsgerichts (vgl. RG JW 36, 1894) mit dem Vertrag vom 14./25. Februar 1948 abgeschlossen wurde, im Einklang mit der Rechtsordnung stand, verstösst auch die Erfüllung der dem Kläger auf Grund dieses Geschäftes durch die Schiedssprüche zuerkannten Ansprüche nicht gegen die öffentliche Ordnung.

11

Nach der rechtlich bedenkenfreien Feststellung des Berufungsgerichts wird die Beklagte durch die Schiedssprüche nicht verpflichtet, entgegen dem Vertrag ausserhalb des "zementierten", d.h. durch die Bewirtschaftungsbestimmungen vorgeschriebenen Handelsweges Kohlenlieferungen vorzunehmen, so dass hieraus ebenfalls keine Bedenken gegen die rechtliche Ordnungsmässigkeit der Schiedssprüche hergeleitet werden können. Diese verstossen auch nicht gegen die von der Militärregierung in der Zeit vom 27. Juni 1948 bis in die zweite Hälfte September 1948 angeordnete Sperrung des Sonderkontingents; denn sie verpflichten die Beklagte nicht, in dieser Sperrzeit aus dem Sonderkontingent Kohlen zu liefern. Die vom Schiedsgericht getroffene Feststellung, dass die Beklagte ungeachtet der Sperre mit ihren Kohlenlieferungen in Verzug gewesen sei, ist vom ordentlichen Gericht nicht nachprüfbar. Die weitere Rüge der Beklagten, dass die Schiedssprüche anerkannte Grundsätze des Währungs- und Umstellungsgesetzes verletzten, ist nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts schon deshalb unbeachtlich, weil ein solcher Fehler keinen Verstoss gegen die öffentliche Ordnung im Sinne von §1041 Ziff 2 ZPO, sondern nur eine sachlich unrichtige Entscheidung darstellen würde, die nach anerkanntem Recht der Nachprüfung durch die ordentlichen Gerichte entzogen ist (KG in JW 1935, 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

12

IV.

Der von der Beklagten weiter erhobenen Rüge, dass die Schiedssprüche auf einem unzulässigen Verfahren beruhten (§1041 Ziff 1 ZPO), weil das Schiedsgericht bei seinen Entscheidungen wesentliches Verteidigungsvorbringen der Beklagten unberücksichtigt gelassen habe, liegt eine Verkennung des Unterschiedes zwischen Mängeln des Verfahrens (in procedendo) und solchen der Entscheidungsfindung (in iudicando) zu Grunde. Aus Mängeln letzterer Art kann ein Aufhebungsgrund nach §1041 Ziff 1 ZPO nicht hergeleitet werden (Baumbach, Schiedsgerichtsverfahren S. 158; Stein-Jonas ZPO 16. Aufl. §1041 Anm. III 1 b). Die Rüge der Beklagten, das Schiedsgericht habe in seinen Schiedssprüchen wesentliche Teile ihres Verteidigungsvorbringens nicht gewürdigt, bezieht sich nicht auf einen Mangel des Verfahrens, sondern auf einen Mangel der Entscheidung selbst. Anders wäre es nur, wenn das Schiedsgericht es zu Unrecht abgelehnt hätte, über ein selbständiges Verteidigungsmittel überhaupt zu entscheiden; dann wäre allerdings ein nach §1041 Ziff 1 ZPO beachtlicher Mangel gegeben (RG 119, 29). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor; denn die gefällten Schiedssprüche enthielten, wie ihr Inhalt ergibt, eine Entscheidung über den gesamten Streitstoff und damit auch über das Verteidigungsvorbringen der Beklagten. Das Schiedsgericht hat es hier nicht etwa abgelehnt, über einzelne Verteidigungsmittel der Beklagten zu entscheiden.

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V.

Das Berufungsgericht hält schliesslich auch die von der Beklagten gerügten Mängel hinsichtlich der Form und Begründung der Schiedssprüche nicht für so schwerwiegend, dass sie ihre Aufhebung gemäss §1041 Ziff 5 ZPO rechtfertigen würden. Die Formel des Schiedsspruchs vom 6. April 1949 sei zwar wenig geschickt gefasst, entbehre aber nicht der erforderlichen Bestimmtheit. Auch die Gründe der Schiedssprüche genügten trotz ihrer Dürftigkeit den geringen, von der Rechtsprechung an die Begründung von Schiedssprüchen gestellten Anforderungen, weil sie erkennen liessen, welche Auffassung das Schiedsgericht seinen Entscheidungen zugrunde gelegt habe. Diese Feststellungen sind rechtlich nicht zu beanstanden. Nach anerkannten Recht können an die Fassung und Begründung von Schiedssprüchen nicht die für die Urteile staatlicher Gerichte gültigen Maßstäbe angelegt werden (RG in JW 36, 1894; RG in HRR 36, 911; Baumbach, Schiedsgerichtsverfahren S. 133 und ZPO §1041 Anm. 8; Schönke a.a.O. S. 94). Die sachgemässe Abfassung von Urteilen ist eine Fertigkeit, die erfahrungsgemäss erst auf Grund einer sorgfältigen juristischen Ausbildung in langer Übung erworben werden kann. Sie kann deshalb von Schiedsgerichten, die häufig mit juristischen Laien besetzt sind, nicht erwartet werden. Lassen sich Parteien auf ein schiedsgerichtliches Verfahren ein, so müssen sie sich auch mit einem Schiedsspruch abfinden, der nicht den an ein gerichtliches Urteil zu stellenden Anforderungen entspricht. Wollte man schon in jeder unsachgemässen und unvollständigen Fassung und Begründung eines Schiedsspruchs einen Aufhebungsgrund sehen, so würde das den Rechtsbestand einer grossen Anzahl von Schiedssprüchen gefährden und die ganze Schiedsgerichtsbarkeit ernstlich in Frage stellen.

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Die Form des Schiedsspruchs muss allerdings so gefasst sein, dass sie mit hinreichender Bestimmtheit den Inhalt der Entscheidung erkennen lässt. Diese Voraussetzung sieht hier das Berufungsgericht zutreffend auch bei dem Schiedsspruch vom 6. April 1949 als gegeben an, weil er in allen Einzelheiten erkennen lässt, in welcher Weise das Schiedsgericht die Beklagte der Klägerin gegenüber für verpflichtet hält.

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Die Begründung des Schiedsspruchs vom 6. April 1949 hält die Revision zu Unrecht deshalb nicht für ausreichend, weil eine Begründung für die Feststellung des Schiedsgerichts fehle, dass es sich bei dem Vertrag der Parteien um ein genehmigtes Tauschgeschäft handle. Diese Feststellung enthält in Verbindung mit der weiteren, vom Schiedsgericht ebenfalls getroffenen Feststellung, dass die beiderseitige Abrechnung in Geldwert lediglich technische Bedeutung gehabt habe, bereits eine Begründung für die über die streitigen Ansprüche getroffene Entscheidung. Der Revision ist allerdings zuzugeben, dass es im Interesse einer lückenlosen Begründung gelegen hätte, auch diese Feststellungen ihrerseits wieder unter Stellungnahme zu den gegenteiligen Ausführungen der Beklagten zu begründen. Dies zu erkennen, erfordert aber eine folgerichtige Durchdenkung des Rechtsstoffes und damit eine typisch juristische Gedankenarbeit, die von einem mit juristischen Laien besetzten Schiedsgericht nicht erwartet werden kann. Der aufgezeigte Mangel lässt also zwar die Begründung als juristisch nicht vollständig erscheinen, rechtfertigt aber nicht die Feststellung, dass die getroffene Entscheidung selbst einer Begründung entbehre.

16

Ob die in dem Schiedsspruch enthaltene Feststellung, dass das Tauschgeschäft der Parteien behördlich genehmigt worden sei, zutreffend ist oder ob sie nicht vielmehr im Widerspruch zu der Erklärung der Verwaltung für Wirtschaft vom 4. März 1949 steht, ist in dem vorliegenden Verfahren nicht nachprüfbar (vgl. RG in JW 36, 894). Überdies war diese Frage für die getroffene Entscheidung unerheblich, weil das Tauschgeschäft aus den bereits dargelegten Gründen gar keiner Genehmigung bedurfte.

17

Schliesslich kann der Revision auch nicht darin gefolgt werden, dass der Schiedsspruch vom 6. April 1949 deshalb als unbegründet anzusehen sei, weil er zu dem Verteidigungsvorbringen der Beklagten, sie treffe an der Verzögerung der Kohlenlieferung kein Verschulden, nicht Stellung nehme. Die vermisste sachliche Stellungnahme und Entscheidung des Schiedsgerichts über dieses Vorbringen ist bereits darin enthalten, dass in den Schiedssprüchen der Klägerin die aus dem Verzug der Beklagten hergeleiteten Schadensersatzansprüche zum Teil zugesprochen werden. Diese Entscheidung ist auch mit der in den Schiedsspruch vom 6. April 1949 enthaltenen Feststellung begründet, dass die Beklagte in dem angegebenen Umfang in Verzug gewesen sei, weil sie für die betreffenden Kohlenlieferungen genügend Zeit zur Verfügung gehabt habe. Damit ist bereits den Erfordernissen des §1041 Ziff 5 ZPO genügt. Die von der Beklagten gerügte Unterlassung einer Stellungnahme des Schiedsgerichts zu ihren in dieser Hinsicht erhobenen Einwendungen lässt den Schiedsspruch noch nicht als unbegründet erscheinen (vgl. RGZ 47, 424 [428] JW 1936, 1894). Die neuerdings im Schrifttum (vgl. Riehle NJW 1950, 853) erörterte Frage, ob ein solcher Mangel etwa das Verlangen nach Aufhebung des Schiedsspruchs gemäss §1041 Ziff 4 ZPO wegen Versagung des rechtlichen Gehörs rechtfertige, bedarf hier keiner Nachprüfung, weil die Beklagte diesen Aufhebungsgrund nicht geltend gemacht hat.

18

Die Revision der Beklagten war hiernach mit der Kostenfolge des §97 ZPO zurückzuweisen.

gez. Dr. Canter gez. Dr. Drost gez. Dr. Selowsky gez. Dr. Haidinger gez. Dr. Fischer