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Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.05.1955, Az.: V ZR 197/54

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.05.1955
Aktenzeichen
V ZR 197/54
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1955, 13707
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Kammergericht - 22.09.1954

Fundstelle

  • DB 1955, 942-943 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

der Pensionskasse für Gefolgschaftsmitglieder der Bu.- und T. GmbH und ihrer Tochtergesellschaften, vertreten durch Alfred Bü., als vom Bundesaufsichtsamt für das Versicherungs- und Bausparwesen bestellten Sonderbeauftragten, in B., J.-Str. ...,

Prozessgegner

1. den Kaufmann Dr. Kurt G. in B.-Ha., N.strasse ...,

2. den Kaufmann Leo G. in B.-Gr., Bi.strasse ...,

hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20. Mai 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche und der Bundesrichter Dr. v. Normann, Dr. Oechßler, Dr. Großmann und Dr. Spieler

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Kammergerichts vom 22. September 1954 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Kläger zu 1 und seine Schwester Ellen Ne. in N. Y. sind Erben ihres am 20. April 1945 in Theresienstadt umgekommenen Vaters, des Kaufmanns Heinrich G.. Dieser und sein Bruder, der Kläger zu 2, waren Eigentümer u.a. der in B.-Sch., Ho. und P.-Str. ... gelegenen Grundstücke (Grundbuch des AG Charlottenburg von B.-Sch. Bd. 2 Bl. 339 und Bd. 20 Bl. 595). Auf diesen Grundstücken waren Hypotheken für den Kaufmann Rudolf M. eingetragen, die von dessen Erben der Pensions-, Witwen- und Waisenkasse für die Angestellten der Firma Rudolf M., der Rechtsvorgängerin der Beklagten, abgetreten worden waren. Zum Ausgleich von Streitigkeiten über die Höhe der Aufwertung dieser Hypotheken wurde ein Vergleich geschlossen. Heinrich und Leo G. erklärten in dessen Ausführung vor dem Notar Siegfried Be. in zwei notariellen Urkunden vom 22. März 1929 (Nr. 49 und 50 des Notariatsregisters von 1929), dass sie die persönliche Schuld für 70.000 RM und 55.000 RM als vereinbarten Aufwertungsbetrag übernehmen, und sie bestellten für die Rechtsvorgängerin der Beklagten auf dem Grundstück Ho. eine Hypothek von 70.000 RM und auf dem Grundstück P.-Str. ... eine solche von 55.000 RM. Sie unterwarfen sich für die persönliche Forderung und die Hypothek der sofortigen Zwangsvollstreckung.

2

In den Jahren 1936 und 1937 wurden die Häuser Ho. und P.-Str. ... zwangsversteigert. Dabei fielen die Hypotheken der Vorgängerin der Beklagten aus.

3

Auf Grund der notariellen Urkunden Nr. 49 und 50 des Notariatsregisters von 1929 des Notars Be. erwirkte die Beklagte wegen der auf 12.500 DM umgestellten Forderungen mit Kosten einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg vom 21. Oktober 1950, durch den eine Forderung des Klägers zu 2 aus Lebensversicherung gegen die Friedrich-Wilhelm-Lebensversicherungs-AG in B. gepfändet und der Beklagten überwiesen wurde. Die Drittschuldnerin hat den Betrag der Lebensversicherung in Höhe von 11.205,19 DM hinterlegt, da der Kläger zu 2 den Versicherungsanspruch an seine Ehefrau und danach an einen Dr. Ja. in Z. abgetreten hatte.

4

Die Kläger haben darauf Klage erhoben mit dem Antrag, zu erkennen:

5

Die Zwangsvollstreckung aus den notariellen Urkunden vom 22.3.1929 des Notars Siegfried Be. in B. Nr. 49 und 50 des Jahres 1929 sowie die auf Grund dieser Schuldurkunden durch den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 21.10.1950 vorgenommene Zwangsvollstreckung wird für unzulässig erklärt.

6

Sie haben dazu vorgetragen, der Kläger zu 1, seine Schwester und sein Vater, ferner der Kläger zu 2 hätten am 8. Mai 1945 ihren Wohnsitz nicht in Deutschland gehabt. Der Kläger zu 1 habe, wie vorher sein Vater, in Amsterdam gewohnt und besitze die niederländische Staatsangehörigkeit. Der Kläger zu 2 habe seinen Wohnsitz in Israel gehabt und sei israelischer Staatsbürger. Die Schwester des Klägers zu 1 sei Angehörige der Vereinigten Staaten. Die Forderungen seien daher auf Grund von Besatzungsrecht und von niederländischem und israelischem Recht erloschen. Im übrigen sei die Beklagte bei der Zwangsversteigerung anderer Grundstücke der Schuldner, in einem Vertragshilfeverfahren und durch eine Zwangsverwaltung für ihre Forderungen befriedigt worden.

7

Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt und vorgetragen, die Gesetzgebung der Besatzungsmächte stehe ihrer Forderung nicht entgegen. Bei Begründung der Schuld hätten die aus ihr Verpflichteten sämtlich in B. gewohnt und seien deutsche Staatsangehörige gewesen. Die Kläger hätten nunmehr schon längere Zeit ihren Wohnsitz wieder in B. und gälten als Rückwanderer. Die Behauptungen der Kläger über die Erfüllung ihrer Verpflichtungen bestreite sie. Sie habe aus ihren früheren Vollstreckungsmassnahmen keinerlei Befriedigung erhalten. Etwaige Zahlungen im Verlaufe des Vertragshilfeverfahrens würden auf rückständige Kosten und Zinsen verrechnet.

8

Das Landgericht hat dem Klagantrag stattgegeben. Es hat die Forderungen der Beklagten mit Rücksicht auf den ausländischen Wohnsitz der Kläger als im Ausland gelegen angesehen und angenommen, dass sie deshalb unter das Gesetz Nr. 18 der Alliierten Kommandatura von Berlin und unter das Gesetz Nr. 63 der Alliierten Hohen Kommission (in der Folge AHKG Nr. 63) fielen, nach dessen Bestimmungen die Rechte der Beklagten als erloschen gälten.

9

Das Kammergericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

10

Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage, hilfsweise die Feststellung, dass die Kläger verpflichtet sind, den geschuldeten Betrag zu hinterlegen.

11

Die Kläger beantragen Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

12

1.

Das Berufungsgericht hat zunächst erwogen, das Landgericht habe mit Recht die Zulässigkeit der auf §767 ZPO gestützten Klage angenommen. Gegen den Kläger zu 1 sei zwar noch keine Zwangsvollstreckungsmassnahme eingeleitet worden. Das sei auch nicht erforderlich, da sich die Abwehrklage aus §767 ZPO nicht gegen eine bestimmte Vollstreckungsmassnahme richte, sondern die Aufhebung der Vollstreckbarkeit des Titels überhaupt zum Ziel habe. Die Revision hat dagegen Einwendungen nicht erhoben. Ein Rechtsverstoss ist nicht zu erkennen. Die Vorinstanzen folgen insoweit der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RG in DR 1942, 1241; RGZ 134, 156).

13

Dem Berufungsgericht ist auch darin beizustimmen, dass die Klage nicht dadurch gegenstandslos geworden ist, dass die Drittschuldnerin den Betrag der gepfändeten Forderung hinterlegt hat, denn eine Zwangsvollstreckung wird nicht durch die Hinterlegung, sondern erst durch die Befriedigung des Gläubigers aus dem hinterlegten Betrag beendet (RGZ 67, 310 [311]).

14

2.

Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, der Beklagten stehe ein Gläubigerrecht nicht zu, auf Grund dessen sie die Vollstreckung betreiben könne. Das folge allerdings nicht, wie die Kläger zunächst ausgeführt hätten, aus dem Kontrollratsgesetz Nr. 5 (für Berlin in VOBl. 1945, 142). Dieses Gesetz finde keine Anwendung auf Vermögenswerte, die der Oberhoheit Großbritanniens, der Vereinigten Staaten und jeder anderen der Vereinten Nationen unterstehen, die vom Kontrollrat bestimmt würden. Zu diesen gehörten unbestritten die Niederlande und Israel, in denen die Kläger bei Erlass dieses Gesetzes ihren Wohnsitz gehabt hätten. Das Landgericht habe daher zutreffend die Frage, ob die Forderungen der Beklagten auf die Heimatländer der Kläger übergegangen seien, auf Grund des Gesetzes Nr. 63 der Alliierten Hohen Kommission vom 31. August 1951 (Amtsbl. AHK S. 1107) geprüft, das in Berlin durch Gesetz Nr. 18 der Alliierten Kommandatura (VOBl. 51, 1110) übernommen worden sei. Dieses sanktioniere mit bindender Kraft für Deutschland Maßnahmen, die die Regierung eines Staates, der der Erklärung der Vereinten Nationen beigetreten sei, im Zusammenhang mit dem Krieg gegen Deutschland getroffen habe. Eine solche Massnahme habe die niederländische Exil-Regierung durch die königliche Verordnung vom 20. Oktober 1944 getroffen. Damit seien die Forderungen der Beklagten mit für Deutschland verbindender Kraft auf die Niederlande übergegangen, da sie in deren Staatsgebiet gelegen seien. Nach deutschem internationalem Privatrecht sei eine Forderung dort belegen, wo der Schuldner seinen jeweiligen Wohnsitz habe. Der Kläger zu 1 bezw. sein Vater habe den Wohnsitz in den Niederlanden gehabt. Auf den jetzigen Wohnsitz, der angeblich B. sei, da die Kläger Rückwanderer seien, komme es nicht an. Massgebend sei der Wohnsitz zur Zeit des Übergangs der Forderung.

15

Der Bundesgerichtshof habe zwar (BGH vom 17.12.1953 IV ZR 114/53 - BB 1954, 242, 246) angedeutet, essei nicht auszuschliessen, den Begriff der Belegenheit einer Forderung im Sinne des Gesetzes Nr. 63 anders zu verstehen als in dem des deutschen internationalen Privatrechts. Es seien aber im vorliegenden Fall Gründe und Anhaltspunkte für die Auffassung nicht erkennbar, die Forderungen der Beklagten nicht als in den Niederlanden belegen anzusehen. Nach niederländischer Auffassung (Auskunft des niederländischen Verwaltungsinstituts vom 11. August 1952 Bl. 27 GA) habe die Verordnung vom 20. Oktober 1944 dann Platz gegriffen, wenn der Schuldner der Forderung eines deutschen Gläubigers zur Zeit des Inkrafttretens der Verordnung seinen Wohnsitz in den Niederlanden gehabt habe. Das niederländische Recht unterscheide sich also nicht von der deutschen Auffassung über die Belegenheit der Forderung. Eine andere Auffassung wäre vielleicht denkbar, wenn die Forderung in Deutschland hypothekarisch gesichert gewesen wäre. Aber vorliegend handele es sich nicht um dinglich gesicherte Forderungen, da die für sie einstmals eingetragenen Hypotheken durch Ausfall in der Zwangsversteigerung bereits lange vor Oktober 1944 erloschen gewesen seien.

16

Der Auffassung der Beklagten, es hätte eines staatlichen Einzelakts bedurft, um den Übergang der Forderungen in das Eigentum des niederländischen Staats herbeizuführen, sei nicht beizutreten. Aus Art. 3, 10 und 20 der Verordnung vom 20. Oktober 1944 ergebe sich eine sogenannte en bloc - Übertragung, wonach das Vermögen von Rechts wegen in das Staatseigentum übergehe, ohne dass ein besonderer Übertragungsakt vorgesehen sei. Auch wenn die Einziehung der betroffenen Forderungen nicht als endgültig anzusehen wäre, hätte doch zunächst ein Forderungsübergang stattgefunden, auf den der nachträgliche Wohnsitzwechsel des Klägers zu 1 keinen Einfluss ausgeübt hätte. Bis jetzt müsse der Übergang der Forderungen auf den niederländischen Staat als endgültig betrachtet werden, denn die niederländische Regierung habe später eine widersprechende Anordnung nicht erlassen und die Proklamation vom 23. Juli 1951 [durch die die Beendigung des Kriegszustands mit Deutschland ausgesprochen wurde] habe alle auf Grund der bedingungslosen Übergabe Deutschlands zugunsten des niederländischen Staats bereits entstandenen oder etwa noch entstehenden Ansprüche und Rechte aufrechterhalten. Die Beklagte könne daher die Forderungen nur einziehen, wenn sie nachweise, dass der niederländische Staat auf seine Ansprüche verzichtet habe. Das habe die Beklagte nicht getan.

17

Der Staat Israel, in dem der Kläger zu 2 nach seiner Behauptung noch heute wohne, habe auf Grund von früheren Massnahmen der englischen Mandatsregierung das Gesetz Nr. 61 vom 3. August 1950 erlassen, das vom AHKG Nr. 63 umfasst werde. Die Forderungen der Beklagten seien auch im Gebiet des Staates Israel belegen gewesen, sofern der Kläger zu 2 zur Zeit des Inkrafttretens des Gesetzes Nr. 61 seinen Wohnsitz dort gehabt habe. Nach §5 des Gesetzes Nr. 61 sei das "deutsche Vermögen" dem "Verwalter" vom Tage seiner Ernennung an von selbst "einverleibt" worden. Das deute darauf hin, dass auch hier kein besonderer Übertragungsakt erforderlich gewesen sei, um die Einverleibung zu vollziehen. Von der Stunde der Einverleibung an sei jede Berechtigung, die "der Deutsche" an dem Vermögen gehabt habe, auf den Verwalter übergegangen, und nach §6 b bestehe eine Zahlungspflicht nur noch diesem gegenüber.

18

Die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, dass auch der Kläger zu 2 Rückwanderer sei und seinen Wohnsitz seit 1949, also vor Erlass des Gesetzes Nr. 61, in Berlin gehabt habe. Es sei nicht ohne weiteres zu unterstellen, dass der Kläger zu 2 durch die Wiederbegründung eines Wohnsitzes in B. seinen Wohnsitz im Staat Israel aufgegeben habe. Aber selbst wenn dies der Fall wäre, hätte die Beklagte im Hinblick auf die vor dem Erlass des israelischen Gesetzes Nr. 61 massgebenden Bestimmungen kein Recht auf die geltend gemachten Forderungen. Das Land Israel sei vor seiner Gründung britisches Mandatsgebiet gewesen, in dem englische Gesetze gegolten hätten, insbesondere der Trading with the enemy act 1939 vom 5. September 1939 mit den Orders vom 16. September 1939 und 21. Juli 1945. Die Order vom 16. September 1939 (Art. I, 1) verlange die Zahlung des einem "enemy" geschuldeten Geldes an den Custodian, die Order vom 21. Juli 1945 habe die Forderungsrechte auf den Custodian übertragen (shall vest in the Custodian). Es könne dahingestellt bleiben, ob "vest" die Verschaffung des vollen Eigentums des Custodian bedeute oder ob der Custodian nur das rechtliche Eigentum erhalten habe dem bisherigen Eigentümer aber das Eigentum nach Billigkeitsrecht bis zur Liquidation verblieben sei. Denn das AHKG Nr. 63 vom 31. August 1951, das die Rechte des Gläubigers als erloschen bezeichne, stelle in Art. II die Begriffe der Liquidation und der Übertragung gleichwertig nebeneinander. Es sei unwahrscheinlich, dass der englische Gesetzgeber bei Erlass der für das Mandatsgebiet massgebenden Anordnung die in seinem unmittelbaren Hoheitsgebiet getroffenen Massnahmen unberücksichtigt gelassen haben sollte. Es sei demnach davon auszugehen, dass nach AHKG Nr. 63 auch solche Forderungen als erloschen gelten, die nur zum Zweck der Liquidierung einem Custodian zugeführt worden seien.

19

Auf die von den Vereinigten Staaten über das deutsche Auslandsvermögen getroffenen Massnahmen komme es nicht an, da die Miterbin des Klägers zu 1, Frau Ellen Ne., an dem vorliegenden Rechtsstreit nicht beteiligt sei, die zwischen ihr und der Beklagten bestehenden Rechtsbeziehungen also nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits seien.

20

Die Revision, die, ebenso wie das Berufungsgericht, auf das Urteil des IV. Zivilsenats vom 17. Dezember 1951 IV ZR 114/53 Bezug nimmt, rügt zunächst, das Berufungsgericht vermenge die Rechtsgedanken, die für das internationale Privatrecht aus §23 Satz 2 ZPO abzuleiten seien, mit den Grundsätzen des AHKG 63. Wenn dieses Gesetz Anwendung finde, könne auf die Grundsätze des §23 Satz 2 ZPO nicht mehr zurückgegriffen werden. Die Forderung der Beklagten sei im Sinne des AHKG 63 nicht deutsches Auslandsvermögen. Die Forderung sei in B. begründet worden. Damals hätten alle Beteiligten dort ihren Wohnsitz gehabt. Diese Tatsache hafte der Forderung nach wie vor an, West-Berlin bleibe für die Forderung nach wie vor Erfüllungsort, auch wenn der Schuldner seinen Wohnsitz anderswohin, selbst in das Ausland, verlege. Die Forderung im Sinne von AHKG 63 sei und bleibe mit dem Inland, also mit West-Berlin, stets über §269 BGB verbunden.

21

Dazu komme, dass die Forderung bei ihrer Begründung hypothekarisch gesichert worden sei und es könne für die Frage der Verbundenheit mit dem Inland keinen Unterschied machen, ob der Gläubiger das Grundstück zur Zwangsversteigerung gebracht habe oder ob dies bisher unterblieben sei. Es könne nicht die mehr oder weniger grosse Geldnot des Gläubigers ausschlaggebend sein, die ihn möglicherweise genötigt habe, die Zwangsversteigerung durchzuführen.

22

Der Wohnsitz der Kläger sei mindestens seit 1948 wieder West-Berlin, sie gälten devisenrechtlich als Inländer. Ihre Abwesenheit im Ausland sei nur vorübergehend gewesen. Der Schwerpunkt ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit liege in West-Berlin. Dort besässen sie Grundstücke mit einem Einheitswert von rund 2.000.000 DM, die sie in der Rückerstattung bekommen hätten. Das Berufungsgericht hätte daher aufklären müssen, wo das Schwergewicht der wirtschaftlichen Tätigkeit der Kläger liege, im Ausland oder in B..

23

Diese Einwendungen können keinen Erfolg haben. Das Berufungsgericht und die Revision gehen übereinstimmend davon aus, dass die Grundlage für die Prüfung, wem die gegen die Kläger oder ihren Rechtsvorgänger begründeten Ansprüche zustehen, nicht das Kontrollratsgesetz Nr. 5, sondern das AHKG Nr. 63 (ABl. AHKG 1107) bildet. Dem ist zuzustimmen. Es ist daher nicht recht verständlich, weshalb die Revision eine Verletzung des Kontrollratsgesetzes Nr. 5 rügt. Dieses AHKG Nr. 63 ist durch Gesetz Nr. 18 der Alliierten Kommandatura vom 29. Oktober 1951 (GVBl. Berlin S. 1110) mit Ausnahme des Art. 5 mit Wirkung vom 15. November 1951 auch in Berlin für entsprechend anwendbar erklärt worden. Es ist richtig, dass dieses Gesetz allein bestimmt, auf welche Gegenstände es Anwendung findet. Der Revision kann aber nicht zugegeben werden, dass für die Frage der Belegenheit einer Forderung zwischen dem deutschen internationalen Privatrecht und der Regelung durch das AHKG 63 für den vorliegenden Fall ein Widerspruch besteht.

24

Das Gesetz Nr. 63 spricht selbst keine Enteignung von deutschen Vermögensgegenständen aus, billigt aber die Enteignung, die auswärtige Staaten, die der Erklärung der Vereinten Nationen vom 1. Januar 1942 beigetreten sind, gemäss ihrem Recht nach dem 1. September 1939 vorgenommen haben, und erklärt sie für Deutschland in der Weise für verbindlich, dass deutsche Gerichte diese Massnahmen anerkennen müssen. Es handelt sich also um eine Erweiterung des Gebiets, in dem ausländische Gesetze nach allgemeinen Gesichtspunkten gelten, und um eine Durchbrechung des Grundsatzes, dass die Gesetzgebungsgewalt eines Staates nicht über seine Grenzen hinausreicht (Schütte in BB 1951, 705; Ehlers in JZ 1952, 465; BGHZ 8, 378 [BGH 29.01.1953 - IV ZR 201/51] [382/3]). Da nun das Berufungsgericht feststellt, während des Kriegs hätten der Kläger zu 1 und sein Vater ihren Wohnsitz in den Niederlanden und der Kläger zu 2 in Israel bezw. Palästina gehabt, so kommt es darauf an, welche Bestimmungen in diesen Staaten gelten, die durch das Gesetz Nr. 63 für massgebend erklärt wurden, und wie diese Staaten die Vermögensgegenstände abgrenzten, die sie für sich in Anspruch nahmen.

25

Das Berufungsgericht stellt nun fest, dass nach niederländischem Recht Forderungen in den Niederlanden belegen seien, wenn der Schuldner der Forderung eines deutschen Gläubigers zur Zeit des Inkrafttretens der Königlichen Verordnung vom 20. Oktober 1944 (Staatsanzeiger E 133 - Deutsches Vermögen im Ausland, herausgegeben vom BJM 1951 S. 282) seinen Wohnsitz in den Niederlanden gehabt habe, und dasselbe gelte auf Grund des israelischen Gesetzes 1950 Nr. 61 vom 3. August 1950 (Deutsches Vermögen im Ausland, herausgegeben vom BJM 1951 S. 243) auch für Forderungen gegen einen in Israel wohnhaften Schuldner. Damit legt das Berufungsgericht den Inhalt ausländischer Gesetze aus. An diese Auslegung ist das Revisionsgericht gemäss §549, 562 ZPO gebunden. Sie kann von ihm nicht nachgeprüft werden (RGZ 95, 268 [272]; 96, 148 [152]; RG in JW 1935, 3465). Das Revisionsgericht wäre nach dem Recht der Zivilprozessordnung nur in der Lage, zu prüfen, ob die Anwendung eines vom Berufungsgericht festgestellten Rechtssatzes eines ausländischen Rechts gemäss Art. 30 EGBGB gegen die guten Sitten oder gegen den Zweck eines deutschen Gesetzes verstossen würde (OGH in NJW 1951, 73). Diese Prüfung ist aber dem deutschen Gericht durch das Gesetz Nr. 63 der Alliierten Hohen Kommission in Verbindung mit dem Gesetz Nr. 18 der Alliierten Kommandatura untersagt.

26

Die Annahme, Forderungen seien im vorliegenden Falle auch im Sinne des AHKG Nr. 63 und der von diesem als massgebend erachteten Gesetze in Betracht kommenden fremden Staaten am Wohnsitz des Schuldners belegen, steht übrigens auch nicht im Widerspruch mit dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17. Dezember 1953 - IV ZR 114/53 - (BB 1954, 246). Dieses weist zwar darauf hin, dass der Begriff der Belegenheit einer Forderung nicht dem deutschen internationalen Privatrecht entnommen werden dürfe, wenn es sich um die Anwendung des AHKG Nr. 63 handele, vermisst aber gerade die Darlegung, dass die damals strittige Forderung nach dem in diesem Falle massgebenden chinesischen Recht übertragen oder liquidiert worden sei.

27

Das Revisionsgericht kann aber nachprüfen, ob die nicht revisiblen Rechtsnormen des ausländischen Rechtes vom Berufungsgericht angewendet werden dürfen oder ob nicht deutsches Recht der Entscheidung hätte zugrunde gelegt werden müssen (RGZ 127, 95 [96]). Insoweit ist auf die Rügen der Revision einzugehen.

28

Die Revision meint, die hier strittigen Forderungen seien nicht in den Niederlanden und in Israel belegen, weil die Forderungen in B. begründet worden seien und die Kläger nach dem Krieg wieder nach West-Berlin zurückgekehrt seien. An sich ist es richtig, dass der Erfüllungsort im Sinne des §269 BGB sich nach dem Ort bestimmt, an dem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hat, und dass eine Änderung des Wohnsitzes nicht von Bedeutung ist. Dies gilt aber nur, wenn sich aus den Umständen, insbesondere nach der Natur des Schuldverhältnisses nichts anderes ergibt. Es ist nun kein Zweifel, dass zunächst die Forderungen in Berlin belegen waren. Wenn aber der Schuldner gezwungen war, seinen Wohnsitz ins Ausland zu verlegen und wenn er auch im Inland keine Vermögen mehr hatte, so muss mit dem Wechsel des Wohnsitzes auch eine Verlegung des Schuldverhältnisses verbunden sein, da nun ein klageweises Vorgehen gegen den Schuldner im Inland nicht mehr möglich ist (siehe auch OLG Celle in NJW 1953, 1831; auf den jeweiligen Wohnsitz stellt auch BGHZ 5, 35 [37] ab).

29

Der Revision kann auch darin nicht beigestimmt werden, dass es von entscheidender Bedeutung sei, dass die Forderungen der Beklagten bei ihrer Begründung hypothekarisch gesichert gewesen seien. Mit Recht weist das Berufungsgericht darauf hin, dass diese dingliche Sicherung schon längst weggefallen ist und dass seit der Durchführung der Zwangsversteigerung in die Grundstücke Ho. und P.-Str. ... nur noch persönliche Forderungen gegen den Kläger zu 2 und den Rechtsvorgänger des Klägers zu 1 bestanden. Das Berufungsgericht hält daher auch die Voraussetzungen für die Anwendung der ABC-Direktive (51) 2 für Berlin PIN I 51 (5) (VOBl. 1951 S. 294) mit Recht nicht für gegeben.

30

Ob die Kläger nach dem Krieg ihren Wohnsitz wieder nach Berlin verlegt haben, ist nicht von Bedeutung, wenn inzwischen die Forderungen enteignet und auf andere Stellen übertragen worden sind. Denn durch die Rückwanderung kann eine inzwischen erfolgte Rechtsveränderung nicht rückgängig gemacht werden. Es kann auch nicht gesagt werden, die Abwesenheit der Kläger im Ausland sei ihrer Natur nach nur eine vorübergehende gewesen. Nach den politischen Verhältnissen, unter denen die Übersiedlung der Kläger ins Ausland erfolgte, musste diese als endgültig angesehen werden, und die Rückwanderung geschah auf Grund eines neuen Entschlusses, der unter dem Einfluss der völlig veränderten Verhältnisse gefasst wurde.

31

Diese Beurteilung muss auch gegenüber den Äusserungen der Bank deutscher Länder vom 17. November 1953 (Bl. 47 GA) und der Berliner Zentralbank vom 20. November 1952 (Bl. 48 GA) aufrechterhalten werden. Diese Äußerungen lassen nicht erkennen, dass diesen Banken der Umstand bekannt gewesen ist und von ihnen geprüft wurde, dass möglicherweise der Anspruch gegen die Kläger gar nicht mehr der Beklagten zustand. Die Mitteilung der Bank Deutscher Länder Nr. 6061/51 vom 13. September 1951, auf die die Äußerung vom 17. November 1953 Bezug nimmt, spricht übrigens nur von Hypothekenforderungen inländischer Hypothekengläubiger gegen ausländische Eigentümer inländischer Grundstücke nach deren Rückwanderung ins Inland.

32

3.

Durch die niederländische Verordnung vom 20. Oktober 1944 Art. 3 ist nun das Vermögen, das einem feindlichen Untertan im massgebenden Zeitpunkt zustand, von Rechts wegen in das Eigentum des niederländischen Staats übergegangen und ebenso ist durch das israelische Gesetz vom 3. August 1950 das Vermögen, das dem Verwalter des feindlichen Vermögens gemäss der Verordnung über Handel mit dem Feind 1939 übertragen war, auf den israelischen Verwalter übergegangen.

33

Das Berufungsgericht geht davon aus, dass die strittigen Forderungen auf den fremden Staat mit dem Inkrafttreten dieser Gesetze übergegangen seien, ohne dass es eines besonderen Einzelübertragsungsaktes erfordert hätte. Das Berufungsgericht sieht in der Übertragung auch eine endgültige Entziehung der strittigen Forderungen. Auch hier handelt es sich um die Auslegung ausländischen Rechts, die der Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen ist. Jedenfalls ist es dem deutschen Gläubiger, dem solche Forderungen entzogen sind, versagt, sie im eigenen Namen gegen den bisherigen Schuldner geltend zu machen.

34

4.

Das Berufungsgericht hat weiter erwogen, den Klägern könne auch nicht Arglist entgegengehalten werden. Die Berufung der Kläger darauf, dass die Forderungen der Beklagten auf die Niederlande, Israel und die Vereinigten Staaten übergegangen seien und nach Art. I des Gesetzes Nr. 63 als erloschen gälten, könne auch dann nicht arglistig sein, wenn die Kläger ihren Verpflichtungen aus den Anordnungen ihrer Heimatländer, nämlich der Anmeldung ihrer Schulden, nicht nachgekommen sein sollten und wenn sie bereits im Vertragshilfeverfahren 3.000 DM bezahlt hätten.

35

Eine Unbilligkeit liege auch nicht darin, dass bei Erfolg der Klage der Kläger zu 2 die Versicherungssumme ausbezahlt erhalte, denn der Beklagten stehe die Versicherungssumme nur über den wegen ihrer Forderungen erwirkten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zu. Diese Forderungen könnte die Beklagte aber nicht verfolgen, da sie auf die Niederlande und den Staat Israel übergegangen seien. Bei Durchsetzung der Vollstreckung bestünde die Gefahr, dass die Kläger doppelt in Anspruch genommen würden. Die Beklagte hätte die Freigabe ihrer Forderungen bei den in der Anlage zur Ermächtigung der Alliierten Kommandatura (FIN/I (51) 5 - VOBl 1951, 294) aufgeführten Verwaltungen erwirken müssen.

36

Die Revision macht demgegenüber geltend, die Kläger liefen keine Gefahr, doppelt bezahlen zu müssen, denn bisher habe kein ausländischer Staat und kein Treuhänder die Forderungen der Beklagten in Anspruch genommen. Diese rein tatsächliche Erwägung kann nicht entscheidend sein. Wenn die in Betracht kommenden Staaten bisher keine Massnahmen gegen die Kläger getroffen haben, so mag dies daher kommen, dass sie von dem Bestehen dieser Forderungen keine Kenntnis erhalten haben, weil etwa die Kläger ihrer Verpflichtung zur Anzeige gemäss Art. 20 der niederländischen Verordnung und gemäss §6 des israelischen Gesetzes nicht nachgekommen sind. Diese Mitteilung könnte den betreffenden Staaten aber jederzeit auch von anderer Seite gemacht werden, und das Berufungsgericht weist selbst die Beklagte auf den Antrag auf Freigabe oder Rückübertragung ihrer Förderungen bei den zuständigen Verwaltungen in den Niederlanden und in Israel hin.

37

Die Revision meint noch, da die Entwicklung weiter gehe und damit zu rechnen sei, dass die deutschen Vermögen im Ausland wieder freigegeben werden, seien die Kläger mindestens verpflichtet, das Geld zu hinterlegen, bis hinsichtlich der Forderungen völlige Klarheit geschaffen sei, und sie hat einen entsprechenden Hilfsantrag gestellt. Dieser Antrag ist zulässig. Es handelt sich dabei nicht um eine Widerklage, sonder um eine Einschränkung des auf Abweisung der Klage gerichteten Gegenantrags. Sachlich fehlt es aber an einer rechtlichen Grundlage für diesen Anspruch auf Hinterlegung.

38

Die Revision der Beklagten ist daher nicht begründet, sondern war auf ihre Kosten zurückzuweisen.

Dr. Tasche Dr. v. Normann Dr. Oechßler Bundesrichter Dr. Großmann ist durch Urlaub verhindert zu unterschreiben Dr. Tasche Dr. Spieler