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Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.05.1955, Az.: VI ZR 25/54

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
04.05.1955
Aktenzeichen
VI ZR 25/54
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1955, 12700
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Celle - 03.12.1953

Prozessführer

1. des Baumeisters Johann H. in W.,

2. des Ingenieurs Lothar H. in W.,

Prozessgegner

die Firma L.-M., Nah- und Ferntransporte, Inhaber Karl M. in R. Kreis B., B.strasse 37,

Amtlicher Leitsatz

Zur Pflicht des Bauunternehmers, eine Baustelle auf der Autobahn zu sichern und kenntlich zu machen.

hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 30. April 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. Gelhaar, Dr. Meyer, Hanebeck und Dr. Hauß

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 3. Dezember 1953 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Im November 1950 führte der Erstbeklagte, der ein Baugeschäft betreibt, im Auftrage der Strassenbauverwaltung an mehreren Stellen der Autobahn Bremen-Hamburg Ausbesserungsarbeiten durch. Die Bauführung für die Baustellen hatte er seinem Sohn, dem Zweitbeklagten übertragen. Eine dieser Baustellen befand sich auf der rechten Seite der Fahrbahn Bremen-Hamburg bei Kilometerstein 40,5. Die Fahrbahn war hier auf einer Fläche von 10,95 m Länge und 3,75 m Breite aufgerissen. Der Untergrund dieser Fläche bestand aus losem Sand und lag 22 cm tiefer als die obere Kante der Fahrbahndecke.

2

Am Morgen des 17. November 1950 gegen 5 Uhr näherte sich der Inhaber der Klägerin M. bei Dunkelheit und Bodennebel mit einem der Klägerin gehörenden Lastzug dieser Baustelle. Die Fahrbahn vor der Baustelle war abschüssig und vereist. M. geriet mit dem Lastzug in die Baustelle, die er nicht rechtzeitig bemerkt hatte. Dabei wurden der Motorwagen und der Anhänger beschädigt.

3

Mit der Klage hat die Klägerin von den Beklagten einen Betrag von 7.824,32 DM zum Ausgleich des Sachschadens, des Verdienstentgangs und der entstandenen Unkosten verlangt. Sie hat den Beklagten vorgeworfen, die Baustelle sei unzureichend gesichert gewesen. Im einzelnen hat sie folgendes vorgetragen:

4

400 m vor der Baustelle habe das Warnzeichen "Allgemeine Gefahrenstelle" mit der Entferungsangabe 400 m gestanden. 100 m vor der Baustelle sei ein Schild aufgestellt gewesen, das ein Überholen verboten und zur Geschwindigkeitsherabsetzung auf 20 km/h aufgefordert habe. Beide Schilder, die links auf dem Grünstreifen zwischen den Fahrbahnen gestanden hätten, seien unbeleuchtet gewesen. Vor der Baustelle habe eine mit Rücklichtern versehene Absperrschranke gestanden, an deren linken Seite - etwa 1 m von der linken Ecke entfernt - eine rote Sturmlaterne angebracht gewesen sei. Diese Absperrschranke sei aber schon vor dem Eintreffen des Wagens der Klägerin durch ein anderes Fahrzeug umgefahren worden und habe mit der zertrümmerten Laterne im Sand der Baustelle gelegen. Die Baustelle selbst sei also zur Unfallzeit überhaupt nicht mehr gekennzeichnet gewesen. Die Klägerin ist der Ansicht, die Verkehrszeichen vor der Baustelle hätten nur bei Beleuchtung und einer Anbringung auf beiden Seiten der Fahrbahn ihren Zweck ausreichend erfüllen können. Bei der Sperrschranke sei eine Beleuchtung mit mehreren brennenden Lampen erforderlich gewesen, ebenso habe die linke Seite der Baustelle durch eine mit Lampen versehene Sperrschranke abgegrenzt werden müssen. Endlich sei eine Kontrolle der Beleuchtung zur Nachtzeit geboten gewesen. Bei ausreichender Kennzeichnung der Baustelle wäre es nicht zum Umfahren der Sperrschranken gekommen. Dann wäre auch der mit 20-25 km/h im dritten Gang fahrende Wagen der Klägerin nicht in die Baustelle geraten, dessen Fahrer die vorher angebrachten Hinweis- und Verbotszeichen in folge des Nebels nicht gesehen habe. Dass M. nicht unvorsichtig gefahren sei, gehe schon daraus hervor, dass vor und nach ihm auch andere Fahrzeuge in die Baustelle eingefahren seien. Der Nebel habe den üblichen Verkehr nicht behindert.

5

Die Beklagten haben vorgetragen, die von der Klägerin angegebenen Schilder hätten rechts neben der Fahrbahn gestanden. 20 m vor der Baustelle sei noch ein Bock mit einem nach links zeigenden Richtungspfeil aufgestellt gewesen. Eine seitliche Begrenzungsstange an der Baustelle sei angebracht gewesen, sie sei aber wohl bei dem Anfahren der vorderen Absperrschranke mit umgefallen. Die Beklagten sind der Ansicht, dass für die Kennzeichnung solcher Baustellen nur die Verkehrspolizeibehörde verantwortlich sei, sie meinen aber überdies, dass die hier erfolgte Kennzeichnung den an die Verkehrssicherheit zu stellenden Anforderungen genügt habe. Bei 14 anderen Baustellen sei die Kenntlichmachung nach Absprache mit dem zuständigen Strassenbaumeister in gleicher Weise erfolgt. Vom Zweitbeklagten, der sich bei seiner Tätigkeit stets als zuverlässig erwiesen habe, sei die Absperrung der Baustelle am 16. November 1950 in der Dunkelheit nachgeprüft worden. Da die Absperrschranke schon vor dem Unfall umgefahren oder beseitigt gewesen sei, könne eine unzureichende Beleuchtung nicht ursächlich für den Schaden der Klägerin gewesen sein. Der Unfall sei ausschliesslich auf das Verschulden des M. zurückzuführen, der seine Geschwindigkeit nicht der Sichtbehinderung durch den starken Nebel angepasst habe. Die von ihm gefahrene Geschwindigkeit müsse erheblich höher als 20-25 km/h gewesen sein.

6

Das Landgericht hat den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht den Klageanspruch nur zu zwei Drittel dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und im übrigen die Klage abgewiesen.

7

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten das Ziel der Klageabweisung weiter. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

8

1.

Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass der Erstbeklagte als Bauunternehmer und der Zweitbeklagte als Bauleiter verpflichtet gewesen seien, für eine ausreichende Sicherung und Kenntlichmachung der Baustelle auf der Autobahn Sorge zu tragen. Diese Auffassung entspricht dem Rechtsgrundsatz, dass derjenige, der eine Gefahrenquelle geschaffen hat, die nach Lage der Verhältnisse erforderlichen Vorkehrungen zum Schutz anderer treffen muss. Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz gerade gegenüber Bauunternehmern und Bauführern angewandt, die auf öffentlichen Strassen Bauarbeiten vornehmen, und stets die Pflicht zur Sicherung solcher den Verkehr gefährdender Baustellen bejaht(BGH Urteil vom 6. Oktober 1954 - VI ZR 265/53 = VR 1955, 21; BGB RGRK 10. Aufl. 6 d zu §823 S. 727 und angeführte Entscheidungen, insbesondere RG HRR 1931 Nr. 1217; RG Recht des Kraftfahrers 1941, 165; RG HRR 1942, 147; OLG Düsseldorf VRS 5, 143; Hans. OLG Bremen VerkBl 1950, 211; OLG Schleswig VerkBl 1953, 89). Da der Gesetzgeber in §3 Abs. 3 Satz 3 StVO die Verpflichtung der für den Bau und die Bauausführung Verantwortlichen zur Kennzeichnung von Baustellen auf öffentlichen Strassen noch ausdrücklich und unmissverständlich herausgestellt hat, kann die Eigenverantwortung der Beklagten für eine ausreichende Sicherung der Baustellen rechtlich nicht zweifelhaft sein (vgl. auch Müller, Strassenverkehrsrecht, 17. Aufl. Anm. 21, 22 zu §3 StVO). Ob und in welcher Hinsicht daneben Sicherungsverpflichtungen des Trägers der Strassenbaulast und der Verkehrspolizei bestehen, ist eine Frage, die im vorliegenden Rechtsstreit nicht zur Erörterung steht.

9

2.

Über die Art der Absperrung und Kennzeichnung von Arbeitsstellen auf öffentlichen Strassen bestimmt die Anlage 1) Teil B I der Strassenverkehrsordnung in der zur Zeit des Unfalls geltenden Fassung u.a. folgendes:

"Unmittelbar vor und hinter Arbeitsstellen ist die Strasse, soweit wie nötig, durch rot und weiss gestreifte Schranken abzusperren. Die Sperrschranken sind bei Dunkelheit oder starkem Hebel durch rotes Licht ausreichend kenntlich zu machen."

10

Das Berufungsgericht ist der Auffassung, eine rote Lampe habe zum Zweck der ausreichenden Beleuchtung der Baustelle nicht genügt. Die am linken Ende der Sperrschranke angebrachte Lampe habe nicht erkennen lassen, ob die Sperrung die rechte oder die linke Seite der Fahrbahn betreffe oder aber ob es sich etwa nur um ein in der Mitte der Fahrbahn befindliches Hindernis gehandelt habe. Da auch die vor der Baustelle an der rechten Fahrbahnseite angebrachten Schilder (Gefahrenzeichen, Geschwindigkeitszeichen, Richtungspfeil) nicht beleuchtet gewesen seien, habe die Baustelle selbst durch mehrere auf ihre Breitseite verteilte Lampen kenntlich gemacht werden müssen. Die angebrachten Rückstrahler an der Sperrschranke hätten brennende Lampen nicht ersetzen können. Erfahrungsgemäss würden insbesondere bei nebeligem Wetter oder bei Fahren mit abgeblendetem Licht Rückstrahler oft erst auf eine kurze Entfernung sichtbar, dass sie ihren Zweck nicht mehr erreichten.

11

Diese Ausführungen des Berufungsgerichts, die im wesentlichen auf dem Gebiet tatrichterlicher Würdigung liegen, lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Das Berufungsgericht hat es bei seinen Erwägungen mit Recht abgelehnt, die vorläufige Anweisung der Direktion der Reichsautobahnen vom 10. Juli 1939 über die Kennzeichnung von Arbeitsstellen und Gefahrenstellen an den Reichsautobahnen zur Bemessung der Pflichten der Beklagten heranzuziehen, da es nicht festgestellt hat, dass der Inhalt dieser Anweisungen zum Gegenstand des Vertrages über die Durchführung der Strassenarbeiten gemacht worden ist. Immerhin sind diese Anweisungen insofern von Bedeutung, als sie zeigen, dass von Seiten der Direktion der Reichsautobahnen eine besonders wirksame und umfassende Sicherung solcher Arbeitsstellen bei Dunkelheit für erforderlich gehalten wurde. Dass eine Baustelle von dem hier bestehenden Umfang auf einer dem schnellen Kraftwagenverkehr gewidmeten Strasse bei Nacht und nebeligem Wetter ein besonders grosses Gefährdungsmoment enthielt, ist vom Berufungsgericht zutreffend ausgeführt worden. Die Höhe der Gefahr ist aber geeignet, das Maß der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt für den Sicherungspflichtigen zu steigern (RG JW 1936, 2911). Mit den gestellten Anforderungen ist das Berufungsgericht nicht über das hinausgegangen, was vernünftigerweise im Interesse der Verkehrssicherheit an Massnahmen zur Kenntlichmachung zu fordern ist.

12

3.

Die Revision greift die Ausführungen des Berufungsgerichts darüber an, dass auch der Erstbeklagte zum Schadenersatz herangezogen werde. Sie meint, mit der Bestellung seines Sohnes, des Zweitbeklagten, zum ständigen Bauführer habe der Erstbeklagte seiner Pflicht genügt, wenn man gemäss dem angetretenen Beweise unterstelle, dass sich der Zweitbeklagte als zuverlässig erwiesen habe und fortlaufend überwacht worden sei. Demgegenüber hat das Berufungsgericht mit Recht hervorgehoben, es sei Pflicht des Erstbeklagten gewesen, als Unternehmer selbst genaue Anweisungen über die Kennzeichnung von Baustellen bei Nacht zu erlassen und ihre Befolgung zu überwachen. An solchen Anweisungen habe es aber gefehlt. Damit ist der Vorwurf der Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt ausreichend gerechtfertigt (vgl. RG HRR 1931, Nr. 1217); denn ein Unternehmer, der zahlreiche Baustellen auf Autobahnen unterhält, muss durch genaue Anweisungen an seinen Bauführer und die Leiter der örtlichen Arbeitsstellen sicherstellen, dass die Massnahmen getroffen werden, die zur Abwendung der Gefahren für den Verkehr geboten sind. Dass im Betrieb des Erstbeklagten allgemein die erforderlichen Sicherungemassnahmen nicht eingehalten sind, ergibt sich schon daraus, dass nach dem eigenen Vortrag der Beklagten auch die anderen Baustellen auf der Autobahn nur in der gleichen unzureichenden Weise kenntlich gemacht wurden. Eine solche Praxis hätte aber nicht einreissen können, wenn der Erstbeklagte als Unternehmer ausreichende Sicherungsanweisungen erlassen und ihre Befolgung überwacht hätte. Die Verantwortung des Erstbeklagten ergibt sich daher schon aus §823 BGB, so dass es auf den Entlastungsbeweis aus §831 BGB nicht ankommen konnte. Ebenfalls bedarf es keines Eingehens darauf, ob die von der Revision angegriffene Auffassung des Berufungsgerichts zutreffend ist, der Erstbeklagte habe auch der Strassenbauverwaltung gegenüber eine Verpflichtung zur Sicherung der Baustellen übernommen. Da es sich um eine eigene Verpflichtung der Beklagten zur Gefahrenabwehr handelt, ist auch ihr Vorbringen, der örtliche Strassenmeister habe die erfolgte Kenntlichmachung der Baustellen gebilligt, zu einer Entlastung nicht geeignet. Auch in diesem Punkte ist den Ausführungen des Berufungsurteils zuzustimmen.

13

4.

Die Entscheidung darüber, ob der Schaden der Klägerin auf die unzureichende Kenntlichmachung der Baustelle zurückzuführen ist, konnte das Berufungsgericht gemäß §287 ZPO unter Würdigung aller Umstände nach freiem Ermessen treffen; denn es stand bei der Prüfung des ursächlichen Zusammenhanges zunächst fest, dass von den Beklagten unter Verstoss gegen ein Schutzgesetz(§3 Abs. 3 Satz 3 StVO) ein objektiv rechtswidriger Zustand geschaffen war, der gerade die Gefährdung des Verkehrs auf der Strasse herbeigeführt hat, den das Schutzgesetz vermeiden wollte (vgl. hierzu BGHZ 7, 198 [203]). Die blosse Möglichkeit, dass gelegentlich Kraftfahrzeuge auch bei ausreichender Beleuchtung von Baustellen die Sicherungsschranken überfahren, dass also die Befolgung des Schutzgesetzes den Schutzzweck im Einzelfall einmal nicht erreichen kann, durfte das Berufungsgericht durchaus als so gering veranschlagen, dass hierdurch seine Überzeugungsbildung nicht beeinträchtigt wurde (vgl. RGZ 81, 130 [133]; Recht 1919 Nr. 1092; JW 1934, 354; Urteil des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 8.7.1952 - VI ZR 36/52 -). Daraus, dass bei anderen in gleicher Weise beleuchteten Baustellen die Schranken nicht umgefahren sind, lässt sich entgegen der Ansicht der Revision nicht folgern, dass im vorliegenden Fall die unzureichende Beleuchtung nicht Ursache für das Überfahren der Sicherungsschranke und für das Einfahren des Wagens der Klägerin in die unsichere Baustelle gewesen ist. Die der Lebenserfahrung entsprechenden Erwägungen des Berufungsgerichts halten sich im Rahmen zulässiger tatrichterlicher Würdigung, so dass sie der Revisionsanfechtung entzogen sind. Es bedarf daher keines Eingehens darauf, ob nicht ein sogenannter typischer Geschehensablauf vorliegt und damit die Anwendung der Rechtsgrundsätze des Anscheinsbeweises zum gleichen Ergebnis führt.

14

5.

Die Ausführungen des Berufungsurteils über eine Mitschuld des Inhabers der Klägerin und die Schadensabwägung sind von der Revision nicht angegriffen. Sie lassen auch einen Rechtsirrtum nicht erkennen.

15

Die Revision war daher mit der Kostenfolge des §97 ZPO zurückzuweisen.

Dr. Kleinewefers Dr. Gelhaar Dr. K. E. Meyer Hanebeck Dr. Hauß