Bundesgerichtshof
Beschl. v. 03.05.1955, Az.: V BLw 75/54
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 03.05.1955
- Aktenzeichen
- V BLw 75/54
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1955, 13436
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Weener - 27.04.1954
- OLG Oldenburg - 07.10.1954
Rechtsgrundlagen
- § 7 HöfeO
- § 242 BGB
Fundstelle
- DNotZ 1956, 138-139
Verfahrensgegenstand
Erteilung eines Hoffolgezeugnisses
Prozessführer
der Ehefrau Folkeline D. geb. S. in St., vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. ... und ... in ...
Prozessgegner
den Landwirt Hermann S. in St., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. ... in ...
Amtlicher Leitsatz
Der Grundsatz, daß unter Umständen auch in einer formlosen Vereinbarung über die Hoferbfolge eine den Erblasser bindende Hoferbenbestimmung liegen kann (BGHZ 12, 286), gilt nicht, wenn kein freies Bestimmungsrecht gegeben war, insbesondere wenn für die Bestimmung des Anerben die Zustimmung des Anerbengerichts erforderlich war.
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 3. Mai 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche, der Bundesrichter Dr. Hückinghaus und Dr. Piepenbrock sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Filter und Reitter
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 7. Oktober 1954 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Beschluß des Amtsgerichts in Weener vom 27. April 1954 folgende Fassung erhält:
Dem Landwirt Hermann S. in St. ist ein Hoffolgezeugnis zu erteilen, daß er nach dem Tode des am 24. Juni 1938 verstorbenen Bauern S. S. in St. Anerbe des im Grundbuch von St. Bd. XIV Bl. 404 eingetragenen Hofes geworden ist.
Die gerichtlichen Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen, die dem Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten dieses Verfahrens zu erstatten hat.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 6.800 DM festgesetzt.
Gründe:
I.
Der am 24. Juni 1938 verstorbene Bauer Sander S. in St. war Eigentümer der im Grundbuch von St. Bd XIV Bl. 404 eingetragenen landwirtschaftlichen Besitzung in Größe von 12,2878 ha. Der Grundbesitz war Erbhof und ist jetzt Hof im Sinne der Höfeordnung. Der Einheitswert beträgt 11.000 DM. S., dessen Ehefrau bereits im Jahre 1914 verstorben ist, hatte drei Töchter und einen Sohn. Die jüngste Tochter namens Folkeline (Antragsgegnerin) ist mit dem Landwirt Hermann D. verheiratet. Der Sohn des Erblassers namens Hopko ist am 14. Juni 1935 verstorben. Er war verheiratet und hat vier Söhne und zwei Töchter hinterlassen. Der jüngste im Jahre 1931 geborene Sohn Hermann ist der Antragsteller.
Der Bauer Sander S. und seine Ehefrau hatten am 18. März 1913 ein gemeinschaftliches Testament errichtet, in dem sich die Eheleute gegenseitig als Erben eingesetzt und bestimmt haben, daß ihre vier Kinder für den beiderseitigen Nachlaß Erben des überlebenden Ehegatten sein sollten. Am 7. Januar 1936 hatte der Erblasser unter Vorlegung eines entsprechenden Vertragsentwurfs beim Anerbengericht beantragt, die Übertragung seines Hofes auf die jüngste Tochter, die Antragsgegnerin, zu genehmigen, weil er 70 Jahre alt und zur Bewirtschaftung des Hofes nicht mehr in der Lage sei, auch mit der Abgabe des Hofes nicht warten könne, bis der als gesetzlicher Anerbe berufene jüngste Enkel (Antragsteller), der damals vier Jahre alt war, die Bewirtschaftung Übernehmen könne. Das Anerbengericht hat diesen Antrag durch Beschluß vom 19. Februar 1936 zurückgewiesen mit der Begründung, nach dem Sinn und Ziel des Erbhofrechts solle der Hof der angestammten Familie im Mannesstamm erhalten bleiben, an die Stelle des verstorbenen Sohnes Hopko seien dessen Söhne getreten, für den Bauern könne auch in anderer Weise als durch Übertragung des Hofes auf seine Tochter gesorgt werden. Der Erblasser hat die Beschwerde hiergegen zurückgenommen, nachdem zwischen ihm, der Antragsgegnerin und deren Ehemann ein Pachtvertrag über den Hof auf die Dauer von 25 Jahren, beginnend mit dem 1. Mai 1936, geschlossen war, der vom Anerbengericht mit der Maßgabe genehmigt wurde, daß die Dauer des Pachtvertrages 21 Jahre beträgt, so daß der Anerbe mit Erreichung des 25. Lebensjahres den Hof übernehmen kann. Die Eheleute D. bewirtschaften den Hof noch heute.
Im Januar 1954 hat der Antragsteller die Erteilung eines Hoffolgezeugnisses dahin beantragt, daß er nach dem Tode des Bauern Sander S. dessen Anerbe geworden sei. Die Antragsgegnerin hat diesem Antrage widersprochen und vorgetragen, ihr Bruder Hopko habe mit dem Vater sehr schlecht gestanden. Anlaß zu den Meinungsverschiedenheiten habe vor allem die politische Einstellung des Bruders gegeben, der seinem Vater sogar einmal angedroht habe, er werde noch ins Lager kommen, wenn er seine Einstellung nicht ändere. Der Vater habe deshalb den Wunsch gehabt, ihr den Hof zukommen zu lassen. Er habe das auch wiederholt bis zu seinem Tode in unmißverständlicher Weise zum Ausdruck gebracht. Sie habe in den vergangenen Jahren sämtliche Lasten und. Abgaben für den Hof getragen und sei auch durch Äußerungen des Antragstellers, seiner Mutter und Geschwister in der Überzeugung bestärkt worden, daß ihr der Hof nicht streitig gemacht werden würde. Seit dem Abschluß des Pachtvertrages sei noch nie Pacht gezahlt und auch nie vom Antragsteller oder seinen Angehörigen gefordert worden. Das gemeinschaftliche Testament der Eltern müsse in Verbindung mit der beabsichtigten Übertragung des Hofes dahin ausgelegt werden, daß sie (Antragsgegnerin) als Erbin des Hofes in Betracht komme. Es erscheine auch unbillig, wenn der Hof, nachdem sie und ihr Ehemann ihn im Verlauf von 21 Jahren wieder auf die Höhe gebracht und in einem guten Zustand erhalten hätten, jetzt einem anderen zufallen würde.
Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat ausgesprochen, daß der Antragsteller nach dem Tode seines Großvaters Hoferbe geworden sei, das Oberlandesgericht die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die (vom Oberlandesgericht zugelassene) Rechtsbeschwerde, mit der die Antragsgegnerin die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Hoffolgezeugnisses, hilfsweise die Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz erstrebt. Der Antragsteller bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §24 Abs. 1 LwVG zulässig, sachlich jedoch nicht begründet.
1.
Das Oberlandesgericht ist der Auffassung, daß der Antragsteller nach den Vorschriften des Reichserbhofrechts Anerbe des Hofes geworden sei, indem es eine wirksame Bestimmung der Antragsgegnerin zur Anerbin verneint. Es führt dazu aus: Eine formgerechte Verfügung des Erblassers, die zu einer Abweichung von der gesetzlichen Erbfolge führen konnte, liege nicht vor. Durch die Verhandlungen vor den Anerbenbehörden, die Verpachtung des Hofes an die Antragsgegnerin und ihren Ehemann, die angeblichen späteren Äußerungen des Erblassers über die Vererbung seines Hofes und insbesondere auch das Verhalten des Antragstellers und seiner Angehörigen in der Zeit seit dem Erbfall habe sich an der gesetzlichen Erbfolge nichts geändert. Der Erblasser habe durch sein Verhalten der Antragsgegnerin keine Veranlassung zu der Annahme gegeben, daß sie später Anerbin des Hofes werden würde. Durch den Abschluß des Pachtvertrages sei deutlich zum Ausdruck gebracht, daß mit Rücksicht auf die Einstellung der Anerbenbehörden die gesetzliche Erbfolge bestehen bleiben solle. Der Hof habe der Antragsgegnerin nur so lange pachtweise überlassen werden sollen, bis der damals noch minderjährige Anerbe zur Bewirtschaftung des Hofes in der Lage sein würde. Etwaige spätere Erklärungen des Erblassers, er wolle den Hof seiner Tochter oder deren Kindern zukommen lassen, hätten nicht die Bedeutung einer rechtsgeschäftlichen Willenserklärung gehabt, sondern könnten nur als Äußerung eines nach wie vor bestehenden Wunsches aufgefaßt werden. Eine von der gesetzlichen Erbfolge abweichende Anerbenbestimmung hätte auch der Genehmigung des Anerbengerichts bedurft, die sogar rechtskräftig versagt worden sei. Der Antragsteller habe seine Stellung als Anerbe nur durch eine formgerechte Ausschlagung, die zweifellos nicht vorliege, wieder verlieren oder durch einen formgerechten Vertrag den Hof der Antragsgegnerin übertragen können, was er ebenfalls nicht getan habe.
2.
Die Rechtsbeschwerde macht geltend, das Oberlandesgericht habe zu Unrecht einen geregelten Nachlaß angenommen. In Wirklichkeit habe beim Inkrafttreten der Höfeordnung der Anerbe noch nicht oder noch nicht endgültig festgestanden, so daß die Erbfolge nach der Höfeordnung zu beurteilen sei. Das Beschwerdegericht habe auch, um den Willen des Erblassers zu ermitteln, das Testament auslegen müssen. Wenn auch die Erbeinsetzung der vier Kinder unwirksam gewesen sei, könne das Testament doch ohne weiteres dahin ausgelegt werden, daß eines der Kinder nach dem Ableben der Eltern den Hof erben solle, wobei die Auswahl des Kindes dem überlebenden Elternteil überlassen bleibe. Die Rechtsbeschwerde verweist sodann auf die in der Entscheidung des erkennenden Senats vom 16. Februar 1954 (BGHZ 12, 286 = RechtdLandw 1954, 153 = DNotZ 1954, 307) entwickelten Grundsätze, wonach eine bindende Bestimmung der Antragsgegnerin zur Hoferbin vorliege. Der in dem Übergabevertrag zum Ausdruck gebrachte Wille des Erblassers, den Hof der Antragsgegnerin zukommen zu lassen, habe durch die Versagung der anerbengerichtlichen Genehmigung seine Wirkung nicht verloren, weil der Erblasser diesen Willen auch später aufrechterhalten habe. Der Antragsteller habe sich durch sein Verhalten eines etwaigen Erbrechts begeben. Es verstoße auch gegen Treu und Glauben und stelle eine unzulässige Rechtsausübung dar, wenn der Antragsteller jetzt den Hof für sich in Anspruch nehmen wolle.
3.
Die Erteilung des Hoffolgezeugnisses für den Antragsteller ist gerechtfertigt.
a)
Die Entscheidung hängt in erster Linie ab von der Frage, welches Recht auf den Erbfall Anwendung findet. Diese Frage ist unabhängig von der Rüge der Rechtsbeschwerde von Amts wegen zu prüfen, weil sie dem sachlichen Recht angehört. Da der Erblasser im Jahre 1938 verstorben ist, kommen auf den Erbfall gemäß §58 Abs. 1 LVO die bisher geltenden Bestimmungen, also die Vorschriften des Reichserbhofrechts zur Anwendung, es sei denn, daß, was hier nicht der Fall ist, einer der Ausnahmefälle des §58 Abs. 2 LVO gegeben wäre, in denen die Höfeordnung Anwendung finden würde. §58 Abs. 2 Buchst. b und c LVO scheiden aus. Es kann sich nur darum handeln, ob beim Inkrafttreten der Höfeordnung der Anerbe noch nicht oder noch nicht endgültig feststand (§58 Abs. 2 Buchst. a LVO). Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. z.B. Beschluß vom 11. März 1952 V BLw 49/51 RechtdLandw 1952, 174 und die weiter dort angeführten Entscheidungen sowie Beschluß vom 7. Juli 1953 V BLw 29/53) kommt es für die Frage der Regelung des Nachlasses im Sinne des §58 Abs. 2 Buchst. a LVO allein auf die objektive Sach- und Rechtslage an. Danach entscheidet es sich, ob der Anerbe beim Inkrafttreten der Höfeordnung feststand. Dies ist dann der Fall, wenn zu diesem Zeitpunkt bei Kenntnis der Sach- und Rechtslage eine Feststellung, wer Anerbe geworden ist, ohne weiteres möglich war.
Nach §20 Nr. 1 REG waren zum Anerben in erster Linie die Söhne des Erblassers berufen; an die Stelle eines verstorbenen Sohnes traten seine Söhne und Sohnessöhne. Die Töchter des Erblassers waren dagegen erst in der vierten Ordnung berufen (§20 Nr. 4 REG). Nach §21 Abs. 3 REG entschied innerhalb der gleichen Ordnung je nach dem in der Gegend geltenden Brauch Ältesten- oder Jüngstenrecht. Bestand kein bestimmter Brauch, so galt Jüngstenrecht. Da im Bezirk des Amtsgerichts Weener kein bestimmter Erbbrauch bestand, war der Antragsteller als der jüngste Sohn des verstorbenen einzigen Sohnes des Erblassers zum Anerben berufen. Die Tatsache, daß der Antragsteller im Zeitpunkt des Erbfalles noch minderjährig war, bildete allein keinen Hinderungsgrund (§15 Abs. 1 Satz 3 REG). An dieser gesetzlichen Erbfolge haben die Maßnahmen und Äußerungen der Beteiligten, wie noch auszuführen sein wird, nichts zu ändern vermocht. Die Annahme des Beschwerdegerichts, daß die Erbfolge nach den Vorschriften des Erbhofrechts zu beurteilen sei, ist somit nicht zu beanstanden.
b)
Die Antragsgegnerin wäre nur dann Anerbin geworden, wenn sie vom Erblasser wirksam zur Anerbin bestimmt worden wäre. Das ist jedoch entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht der Fall. Während nach §7 HöfeO der Eigentümer eines Hofes den Hoferben frei bestimmen kann und nur bei Übergehung sämtlicher Abkömmlinge der Zustimmung des Gerichts bedarf, war unter der Geltung des Erbhofrechts das freie Bestimmungsrecht des Bauern erheblich eingeschränkt. Nach §25 Abs. 1 REG konnte der Bauer innerhalb der ersten Ordnung nur unter bestimmten Voraussetzungen den Anerben bestimmen. Erst durch §7 der zweiten Kriegsvereinfachungsverordnung für das Erbhofrecht vom 27. September 1944 (RGBl. I, 238) wurde auch für die erste Ordnung allgemein das freie Bestimmungsrecht eingeführt, wie dies bereits für die zweite und die folgenden Ordnungen im §25 Abs. 4 REG vorgesehen war. Der Erblasser konnte jedoch nicht ohne weiteres eine oder mehrere Ordnungen überspringen, sondern nach §25 Abs. 3 REG nur mit Zustimmung des Anerbengerichts bestimmen, daß eine Person der vierten Ordnung vor Personen der ersten, zweiten oder dritten Ordnung Anerbe werde; das Anerbengericht sollte die Zustimmung erteilen, wenn ein wichtiger Grund vorlag. Nach der ausdrücklichen Vorschrift des §28 REG konnte der Erblasser eine Anordnung gemäß §25 REG nur durch Testament oder Erbvertrag oder gemäß §13 EHRV mündlich zur Niederschrift des Vorsitzenden des zuständigen Anerbengerichts oder vor einem Notar treffen. Eine andere Art der Bestimmung des Anerben war im Erbhofrecht nicht vorgesehen (vgl. Beschluß des erkennenden Senats vom 16. Februar 1954 V BLw 71/53). Abgesehen davon, daß die für eine Bestimmung der Antragsgegnerin zur Anerbin vorgeschriebene Form nicht gewahrt ist, wäre eine solche Anordnung auch nur mit Zustimmung des Anerbengerichts wirksam gewesen, die nicht vorliegt. Die Genehmigung zur Übertragung des Hofes auf die Antragsgegnerin war vielmehr bereits rechtskräftig versagt worden. Eine wirksame Bestimmung der Antragsgegnerin zur Anerbin ist somit nicht erfolgt.
Vergeblich versucht die Rechtsbeschwerde, eine Bestimmung der Antragsgegnerin zur Anerbin aus der oben angeführten Entscheidung des erkennenden Senats vom 16. Februar 1954 (BGHZ 12, 286) herzuleiten, wonach, wenn der Hofeigentümer durch Art, Umfang und Dauer der Beschäftigung eines Abkömmlings auf dem Hof zu erkennen gegeben hat, daß dieser den Hof übernehmen solle, und der Abkömmlich sich hierauf eingestellt hat, darin eine Vereinbarung über die künftige Hofnachfolge dieses Abkömmlings und zugleich seine Bestimmung zum Hoferben liegen kann, so daß eine hiervon abweichende Hoferbenbestimmung unwirksam ist und deshalb einem Übergabevertrag, der mit einer bindenden Hoferbenbestimmung in Widerspruch steht, die Genehmigung zu versagen ist. Die Anwendung dieses für das Höferecht der Britischen Zone aufgestellten Grundsatzes setzt notwendig voraus, daß der Hofeigentümer, wie dies nach §7 HöfeO der Fall ist, den Hoferben frei bestimmen kann. Auch unter der Geltung des Erbhofrechts konnte eine Vereinbarung über die Hofnachfolge nur dort Bedeutung haben, wo dem Bauern ein freies Bestimmungsrecht zustand. Soweit dies nicht der Fall war, konnten Zweifel über die Unwirksamkeit einer von der gesetzlichen Erbfolge abweichenden Anerbenbestimmung überhaupt nicht auftauchen. Die hier in Betracht kommenden Entscheidungen des Reichserbhofgerichts (REHG 6, 138; 7, 362) behandeln den Mißbrauch des freien Bestimmungsrechts. Im ersten Fall hatte ein Bauer einem seiner Söhne den Hof in Aussicht gestellt und diesen Sohn jahrelang selbständig auf dem Hof wirtschaften und dort heiraten lassen. Das Reichserbhofgericht hat darin, daß der Bauer ohne zwingende Gründe einen anderen Sohn zum Hofnachfolger wählte, einen Mißbrauch des freien Bestimmungsrechts erblickt, der zur Versagung der Genehmigung des mit einem anderen Sohn abgeschlossenen Übergabevertrages führen müsse. Auch in der zweiten Entscheidung wird ausgeführt, daß der ungerechtfertigte Bruch einer - auch formlosen - Zusage des Bauern, seinen Erbhof einer von mehreren Töchtern zu überlassen, einen Mißbrauch des freien Bestimmungsrechts darstellen könne, wenn diese Zusage durch entsprechende Handlungen der Beteiligten bekräftigt sei. Das Reichserbhofgericht hat in einem solchen Fall der Versprechensempfängerin gegenüber dem die Hofübergabe an eine andere Tochter genehmigenden Beschluß des Anerbengerichts ein Beschwerderecht zugebilligt. Die vorerwähnten Entscheidungen können jedoch nicht zu einer für die Antragsgegnerin günstigen Beurteilung führen; denn im gegenwärtigen Verfahren handelt es sich nicht um den Mißbrauch des freien Bestimmungsrechts, sondern um die Frage, ob der Erblasser in Abweichung von der gesetzlichen Erbfolge die Antragsgegnerin wirksam zur Anerbin eingesetzt hat. Das ist, wie bereits ausgeführt, nicht der Fall, vor allem deshalb nicht, weil dazu die Zustimmung des Anerbengerichts erforderlich gewesen wäre, an der es hier nicht nur fehlt, sondern die sogar ausdrücklich versagt worden ist.
Unbegründet ist auch die Rüge der Rechtsbeschwerde, das Oberlandesgericht habe das gemeinschaftliche Testament der Eheleute S. vom 18. März 1913 unberücksichtigt gelassen. Die Auslegung des Testaments vermag eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Das Reichserbhofgesetz hatte Wirksamkeit für die Erbfälle, die nach seinem Inkrafttreten (1. Oktober 1933) eingetreten waren (§57 REG). Verfugungen von Todes wegen, die vor diesem Zeitpunkt errichtet waren, behielten deshalb für Erbfälle, die sich nach dem 1. Oktober 1933 ereigneten, nur insoweit Gültigkeit, als sie mit den Bestimmungen des Erbhofrechts vereinbar waren (vgl. Vogels REG 4. Aufl. §24 Anm. 12; §57 Anm. 9; Wöhrmann, Das Reichserbhofrecht, 3. Aufl. REG §24 Anm. 14). Nach §24 Abs. 1 REG konnte der Erblasser die Erbfolge kraft Anerbenrechts (ungeteilter Übergang des Erbhofs auf den Anerben §19 REG) nicht ausschliessen oder beschränken, so daß die in dem Testament enthaltene Anordnung, daß die vier Kinder der Eheleute S. Erben des Längstlebenden sein sollten, soweit sie den Erbhof betraf, mit dem Inkrafttreten des Reichserbhofgesetzes unwirksam wurde. Letztwillige Verfügungen sind allerdings nach Möglichkeit aufrechtzuerhalten, so daß zu prüfen ist, ob sie nicht im Wege der Umdeutung mit den Bestimmungen des Reichserbhofgesetzes in Einklang gebracht werden können (Vogels a.a.O. REG §57 Anm. 9; Wöhrmann a.a.O. REG §24 Anm. 14). Läßt der Inhalt einer letztwilligen Verfügung verschiedene Auslegungen zu, so ist im Zweifel diejenige vorzuziehen, bei welcher die Verfügung Erfolg haben kann (§2084 BGB). Ist das gemeinschaftliche Testament dahin auszulegen, daß derjenige der eingesetzten Erben den Hof bekommen solle, der nach dem Gesetz der Anerbe des Erblassers wäre, so würde eine solche Auslegung, der Antragsgegnerin nicht zum Vorteil gereichen können. Läßt dagegen das Testament, wie die Rechtsbeschwerde meint, eine Auslegung dahin zu, daß der überlebende Ehegatte berechtigt sein solle, unter den Kindern den Anerben auszuwählen, so würde der überlebende Elternteil zur Bestimmung des Anerben nur insoweit befugt sein, als §25 REG dies gestattet, so daß auch in diesem Fall eine Bestimmung der Antragsgegnerin zur Anerbin nur mit Zustimmung des Anerbengerichts wirksam erfolgen konnte (§25 Abs. 3 REG).
Der Antragsteller konnte seine Rechtsstellung als Anerbe, wie das Oberlandesgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, nur durch eine formgerechte Ausschlagung (§29 REG, §§1942 ff BGB), die nicht vorliegt, oder durch einen gerichtlichen oder notariell beurkundeten Erbverzichtsvertrag (§§2346 ff BGB), der ebenfalls nicht gegeben ist, wieder verlieren. Mit Recht hat das Oberlandesgericht auf die Frage, ob der Antragsteller etwa auf Grund einer vertraglichen Bindung seines Großvaters zur Übertragung des Hofes auf die Beschwerdeführerin verpflichtet sein würde, dahingestellt gelassen; denn es handelt sich im gegenwärtigen Verfahren lediglich um die Erteilung eines Hoffolgezeugnisses. Von einem Verstoß gegen Treu und Glauben und einer unzulässigen Rechtsausübung kann keine Rede sein, wenn derjenige, der Anerbe geworden ist, ein Hoffolgezeugnis beantragt.
c)
Die Rechtsbeschwerde mußte danach als unbegründet zurückgewiesen werden. Dabei war jedoch eine Richtigstellung geboten. Das Amtsgericht hat im entscheidenden Teil des Beschlusses den Antragsteller als Hoferben bezeichnet. Es handelt sich offensichtlich um ein Versehen, weil in den Gründen des Beschlusses die Erbfolge des Antragstellers seinem Antrage entsprechend zutreffend auf das Reichserbhofgesetz gestützt wird. Der Antragsteller ist deshalb in dem Hoffolgezeugnis als Anerbe zu bezeichnen. Zur Vermeidung von Mißverständnissen ist der die Erteilung eines Hoffolgezeugnisses anordnende Beschluß des Amtsgerichts neu gefaßt worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§34, 44, 45 LwVG. Das Amtsgericht hat über die Kosten nicht entschieden. Die Kostenentscheidung ist deshalb nachgeholt worden. Wegen der Beschwerdekosten verbleibt es bei der Beschwerdeentscheidung.