Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.02.1955, Az.: 2 StR 301/54
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.02.1955
- Aktenzeichen
- 2 StR 301/54
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1955, 11661
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Osnabrück - 08.04.1954
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Unzucht mit Kindern
Amtlicher Leitsatz
Es ist unzulässig, bei der Strafzumessung auszusprechen, dass dieselbe Gesamtstrafe verhängt worden wäre, wenn das Gericht die eine oder andere Rechtsverletzung nicht festgestellt hätte.
In der Strafsache
wegen Unzucht mit Kindern
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 8. Februar 1955,
an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender,
Bundesrichter Werner,
Bundesrichter Dr. Arndt,
Bundesrichter Dr. Schalscha,
Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. L. in der Verhandlung,
Oberregierungsrat Dr. K. bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter W. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 8. April 1954, soweit er im Fall Agnes S. verurteilt worden ist, und im Gesamtstrafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Unzucht mit Kindern in fünf Fällen und wegen versuchter Unzucht in einem weiteren Falle (Agnes S.) zu einer Gesamtstrafe von 1 Jahr 6 Monaten Gefängnis verurteilt worden. Seine Revision rügt Verletzung von Vorschriften des Verfahrens- und des sachlichen Rechts. Sie führt nur zum Teil zum Erfolg.
I.
Verfahrensrüge.
Der Verteidiger hat einen Hilfsantrag auf Anhörung eines ärztlichen Sachverständigen über die Zuverlässigkeit der Zeuginnen Ursula K. und Karin P. gestellt. Dieser ist in den Urteilsgründen ablehnend beschieden worden, weil die zur Zeit der Vernehmung 11jährigen Kinder von ihrem Lehrer als wahrheitsliebend und sehr zuverlässig beurteilt worden waren und weil das Gericht nach ihrem persönlichen Eindruck und den Ergebnissen der Hauptverhandlung auf Grund eigener Sachkunde zu der Überzeugung gelangte, dass Bekundungen der Wahrheit entsprechen.
Die Revision bringt zu Unrecht hiergegen vor, dass die Anhörung eines Sachverständigen notwendig gewesen wäre. Auch wenn ein im Kindesalter stehender Zeuge über ein an ihm begangenes Sittlichkeitsverbrechen aussagen soll, bedarf es der Zuziehung eines ärztlichen oder psychologischen Sachverständigen nur dann, wenn besondere vom normalen Erscheinungsbild der Altersstufe abweichende Züge bei dem Jugendlichen hervortreten (BGHSt 3, 52; 3, 27) [BGH 17.06.1952 - 1 StR 668/51]. Hier handelt es sich um Aussagen von Kindern, die noch geraume Zeit vor dem Eintritt der Seife stehen und keine besonders auf geschlechtliche Dinge gerichtete Phantasie besitzen. Die Kinder sind von ihrem Lehrer als zuverlässig und wahrheitsliebend geschildert worden und haben durch ihr Verhalten vor Gericht diesen Eindruck bestätigt. Unter diesen Umständen durfte die Strafkammer sich selbst die genügende Sachkunde zuschreiben und den Beweisantrag nach § 244 Abs. 4 Satz 1 StPO ablehnen.
II.
Sachrüge.
1.
Im Schuldspruch ist nur die Verurteilung im Falle Agnes S. zu beanstanden. Das Mädchen war zur Zeit der Tat 13 Jahre alt. Es fehlt an jeder Feststellung, ob dem Angeklagten das Alter bekannt war. Seine Kenntnis von dem Alter der verletzten Kinder ist nur hinsichtlich der jüngeren Kinder in den Fällen der vollendeten Unzucht festgestellt worden; da das Urteil auch nichts über das Aussehen der Agnes S. ersehen lässt, ist nicht auszuschliessen, dass der Angeklagte dieses Mädchen für bereits 14 Jahre alt gehalten hat. Die Verurteilung in diesem Falle kann daher nicht bestehen bleiben.
Im übrigen bestehen gegen den Schuldspruch keine Bedenken; keinen Rechtsfehler zeigt auch die Annahme des Landgerichts, dass der Angeklagte ebenso wie in den anderen Fällen auch bei Agnes S. "unzüchtige Absichten" verfolgt, dieselben Handlungen wie bei den anderen Kindern vorzunehmen begonnen und nur infolge des Widerstrebens des Kindes und der Rückkehr der Geschwister nicht vollendet hat.
2.
Gegen die Strafzumessungsgründe bestehen keine durchgreifenden Bedenken, soweit es sich um die Festsetzung der Einzelstrafen handelt. Fehlerhaft ist aber die Hilfserwägung, dass die Gesamtstrafe auch dann festgesetzt worden wäre, "wenn die Handlungen in Bezug auf die Kinder K. und P. ausser Betracht bleiben". Zwar ist bei den bestimmten Feststellungen in diesen Fällen kein Zweifel an der Überzeugung des Gerichts zur Schuldfrage aus dieser Bemerkung herzuleiten. Es ist aber unzulässig, zu erklären, dass dieselbe Strafe verhängt worden wäre, wenn das Gericht die eine oder andere Rechtsverletzung nicht als nachgewiesen angesehen hätte; denn bei der Strafzumessung ist von den Taten auszugehen, wie sie festgestellt und beurteilt worden sind (RG HRR 1937, 1053).
Werner
Dr. Arndt
Dr. Schalscha
Hoepner