Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.01.1955, Az.: I ZR 70/53
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.01.1955
- Aktenzeichen
- I ZR 70/53
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1955, 13418
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Wuppertal - 15.07.1952
- OLG Düsseldorf - 19.02.1953
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1955, 240 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1955, 631 (amtl. Leitsatz)
Prozessführer
der Firma Otto O., Mechanische Wollweberei, L./Rhld., H.straße ...,
Prozessgegner
S., Firma Soc. Az. I. Te., To./I., via B.,
Amtlicher Leitsatz
- 1.)
Das Verbot der AO 1/51, Einfuhrverträge vor Erteilung der Einfuhrbewilligung abzuschließen, schließt nicht aus, daß sich der Importeur durch Vorvertrag verpflichtet, die Einfuhrbewilligung für das in Aussicht genommene Geschäft zu beantragen und nach Erteilung der Einfuhrbewilligung den Vertrag zu den vorgesehenen Bedingungen abzuschließen. Eine Verletzung dieser Verpflichtung gibt dem ausländischen Lieferanten einen auf das Erfüllungsinteresse gerichteten Schadensersatzanspruch.
- 2.)
Der Importeur bleibt zur Einholung der Einfuhrbewilligung (und zum Abschluß des Vertrages zu den vorgesehenen Bedingungen) in der Regel auch dann verpflichtet, wenn er wegen eines inzwischen angeordneten allgemeinen Importstops von ca. 4 Monaten an der alsbaldigen Erlangung der Importgenehmigung gehindert war und die Preise im Vergleich zu dem Zeitpunkt der Vorvertragsverhandlungen erheblich gefallen waren, so daß er mit entsprechenden Verlusten rechnen mußte.
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25. Januar 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Wilde, Dr. Bock, Dr. Krüger-Nieland, Dr. Weiß und Dr. Nörr
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 19. Februar 1953 wird unter gleichzeitiger Aufhebung der Kostenentscheidung des Urteils der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Wuppertal vom 15. Juli 1952 zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten der Revision bleibt dem Schlußurteil vorbehalten.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Anfang Februar 1951 bestellte die Beklagte bei der Klägerin, einer Kammgarnspinnerei in T., über deren Vertreterin, die Firma Textilrohstoffgesellschaft mbH (T.) in W., 1.200 kg rohweißes Webgarn. Die Ware sollte in Teilmengen von je 400 kg in den Monaten März, April und Mai 1951 geliefert werden. Für die Einfuhr war eine Einfuhrbewilligung erforderlich. Ende Februar wurde eine allgemeine Einfuhrsperre verhängt, die Ende Mai wieder aufgehoben wurde. Inzwischen war ein Preissturz von 40 bis 50 % eingetreten. Der Aufforderung der Klägerin, die Einfuhrbewilligung herbeizuführen, kam die Beklagte nicht nach.
Mit der Klage hat die Klägerin u.a. den Kaufpreis von 7.720 DM für einen Teilbetrag von 200 kg, hilfsweise Schadensersatz wegen Nichterfüllung in der Höhe dieses Betrages verlangt.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und eingewendet: Der Kaufvertrag sei mangels Einfuhrbewilligung nichtig. Wegen der Einfuhrsperre habe sie die Einfuhrgenehmigung nicht herbeiführen können. Nach Aufhebung der Sperre sei sie nicht mehr verpflichtet gewesen, die Genehmigung zu beantragen, da die Lieferung ausdrücklich für die Monate März bis Mai vereinbart worden sei, die Garne für die Sommersaison bestimmt gewesen seien und die Erfüllung des Vertrages wegen des inzwischen eingetretenen Preissturzes ihren wirtschaftlichen Ruin zur Folge gehabt hätte.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht den Zahlungsantrag aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Hiergegen wendet sich die Revision, die Klageabweisung beantragt. Die Klägerin beantragt Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht geht davon aus, daß zwischen den Parteien ein Kaufvertrag über die gesamte Menge von 1.200 kg Garn ohne Vorbehalt der Einfuhrbewilligung geschlossen sei. In dieser unbedingten Form habe der Vertrag gegen die Anordnung des Einfuhrausschusses vom 15. Januar 1951 Nr. 1/51 (BAnz Nr. 13 vom 19. Januar 1951) verstoßen, da hiernach Einfuhrverträge im dezentralisierten und liberalisierten Verfahren erst nach Erteilung einer Einfuhrbewilligung hätten abgeschlossen werden dürfen und der Antragsteller im Antrag die Versicherung habe abgeben müssen, daß der Einfuhrvertrag noch nicht abgeschlossen sei. Das Verbot des Abschlusses vor Erteilung der Bewilligung beziehe sich nicht etwa nur auf das Erfüllungsgeschäft, sondern auch auf das Verpflichtungsgeschäft. Die Folge des Verstoßes sei aber nicht die Nichtigkeit, sondern die schwebende Unwirksamkeit des Geschäftes. Während des Schwebezustandes seien die Parteien zu vertraglicher Treue verpflichtet und hätten das ihrige zu tun, um die Genehmigung und damit die Wirksamkeit des Vertrages herbeizuführen.
Demgegenüber vertritt die Revision die Ansicht, daß der Vertrag vollständig nichtig sei, wie sich schon aus der vom Antragsteller abzugebenden Versicherung ergebe; auch sollten im Hinblick auf die Zuspitzung der deutschen Devisenbilanz Schadensersatzansprüche und Streitigkeiten von vornherein verhindert werden. Da der Kaufvertrag nichtig sei, habe auch keine Pflicht der Beklagten bestanden, die Genehmigung zu beantragen.
Dieser Rechtsansicht kann nicht gefolgt werden.
Allerdings ist der Senat entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts der Auffassung, daß der Kaufvertrag unter dem Vorbehalt der Einfuhrbewilligung abgeschlossen worden ist. Denn in dem Schreiben der Teroge vom 2. Februar 1951 an die Beklagte ist, wie die Revision insoweit zutreffend ausführt, anläßlich der Bestätigung des Auftrags ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die Einfuhrbewilligung nachgebracht werde, nachdem bereits die Beklagte ihr im Schreiben vom gleichen Tag mitgeteilt hatte, sie werde sich zur gegebenen Zeit um die Einfuhrlizenzen bemühen. Daran änderte auch nichts, daß die Klägerin in ihre eigene Auftragsbestätigung vom 5. Februar 1951 diesen selbstverständlichen Vorbehalt nicht ausdrücklich aufgenommen hat, zumal da sie an die Erklärungen ihres Abschlußagenten gebunden ist (Geßler-Hefermehl HGB §84 Anm. 15). Den Parteien war demnach bekannt, daß eine Einfuhrgenehmigung notwendig war. Es bedarf keiner Entscheidung der Frage, ob ein vor Erteilung der Einfuhrbewilligung geschlossener Einfuhrvertrag nichtig oder nur schwebend unwirksam ist, da selbst bei Richtigkeit die entscheidungserhebliche Frage, ob die Beklagte zur Herbeiführung der Genehmigung verpflichtet war, zu bejahen ist. Die Parteien wollten, wie sich aus der Auftragsbestätigung vom 2. Februar 1951 ergibt, das Verbot des Vertragsabschlusses vor Erteilung der Einfuhrbewilligung nicht umgehen. Sollte ihnen, wie die Klägerin vorträgt, Anfang Februar 1951 die unter dem 15. Januar 1951 ergangene Anordnung (bekanntgemacht im BAnz vom 19. Januar 1951) nicht bekannt gewesen sein, so scheidet eine Absicht der Gesetzesumgehung ohne weiteres aus. Aber selbst wenn ihnen das Verbot bekannt war, liegt kein Anhaltspunkt dafür vor, daß sie dem Gesetz zuwiderhandeln wollten. Die Vereinbarung, daß die Einfuhrbewilligung nachgereicht werde, kann nur dahin verstanden werden, daß sich die Beklagte verpflichtete, die Genehmigung herbeizuführen, um einen wirksamen Vertrag zum Abschluß zu bringen. So hat sie insbesondere auch die Beklagte verstanden (Klagebeantwortung S. 3). Die Parteien standen in vorvertraglichen Verhandlungen, aus denen sich für die Beklagte die Pflicht ergab, die in ihrem Heimatland erforderliche Einfuhrbewilligung zu den in Aussicht genommenen Bedingungen, insbesondere hinsichtlich Menge und Preis, zu beantragen (Langen, Kommentar zum Devisengesetz 3. Aufl. Anm. 3, 4 bei Art. VII Ges. 53). Diese auf den vorvertraglichen Verhandlungen beruhende Pflicht wurde von der etwaigen Nichtigkeit des beabsichtigten Kaufvertrages nicht berührt. Die Übernahme einer solchen Verpflichtung war auch gesetzlich nicht verboten. Ebensowenig war verboten, daß die Beklagte durch den Vorvertrag sich verpflichtete, im Falle der Erteilung der Einfuhrbewilligung einen den Vorverhandlungen entsprechenden Einfuhrvertrag abzuschließen. Das ganze Verfahren wäre sinnlos und der Handelsverkehr mit dem Ausland aufs äußerste erschwert, wenn die Vertragsparteien keine vorvertraglichen Bindungen eingehen könnten. Wie die Klägerin auf der einen Seite verpflichtet war, zu ihrem Verkaufsangebot zu stehen, falls die Einfuhrbewilligung nicht abgelehnt wurde, war die Beklagte auf der anderen Seite verpflichtet, die Bewilligung zu beantragen und nach Bewilligung den Vertrag gemäß den vorvertraglichen Verhandlungen abzuschliessen. Bei vertragsgetreuem Verhalten der Beklagten konnte hierdurch die deutsche Devisenbilanz ohne Zustimmung der zuständigen Stellen nicht belastet werden. Infolge des vertragswidrigen Verhaltens der Beklagten tritt nun freilich eine solche Belastung ein; in dieser Richtung ist aber von der Landeszentralbank von Nordrhein-Westfalen die Genehmigung zur Leistung einer Schadensersatzzahlung bis zur Höhe von 7.720 DM auf ein Sperrkonto der Klägerin erteilt worden.
Langen a.a.O. S. 56 Anm. 62 e weist darauf hin, es sei nicht zu beanstanden, daß alte Einfuhranträge infolge des Einfuhrstops 1951 und der gefallenen Rohstoffpreise zu höheren Preisen als den Tagespreisen abgewickelt werden mußten. Es trifft auch nicht zu, daß die Beklagte eine wissentlich falsche und strafbare Erklärung auf devisenrechtlichem Gebiet hätte abgeben müssen, wie die Revision behauptet. Die Beklagte hätte in ihrer Antragstellung nur darauf hinweisen müssen, daß nach ausdrücklicher Vereinbarung der Parteien die Einfuhrbewilligung für den näher zu bezeichnenden Vertrag eingeholt werden sollte. Dabei ist es gleichgültig, ob die Bewilligung auf einmal für die ganze Menge unter Angabe der monatlichen Teillieferungen oder jeweils nur für eine Teilmenge beantragt wurde. Die Beklagte hatte jedenfalls die Genehmigung für insgesamt 1.200 kg zu dem in Aussicht genommenen Preis zu beantragen.
II.
Die Revision wendet ferner ein, die Pflicht der Beklagten zur Herbeiführung der Genehmigung sei aus verschiedenen Gründen in Wegfall gekommen.
1.
Während der verhängten Importsperre sei die Beklagte nicht verpflichtet gewesen, einen aussichtslosen Bewilligungsantrag zu stellen.
Dies ist richtig, wird aber auch vom Berufungsgericht nicht verkannt, das seine Entscheidung auf die Einholung der Bewilligung nach Aufhebung der Sperre abstellt.
2.
Die aus den Garnen herzustellenden Gewebe seien für die Sommersaison bestimmt gewesen; infolge der Importsperre hätte die Genehmigung erst so spät beantragt werden können, daß die Garne ihrem Verwendungszweck nicht mehr hätten zugeführt werden können. Nach Auffassung der Revision hätte eine Auskunft des Fachverbandes der Deutschen Tuch- und Kleiderstoffindustrie darüber eingeholt werden müssen, ob bei Lieferungszeiten von März, April und Mai die Garne offensichtlich für die Sommersaison verarbeitet werden sollten.
Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, daß es nicht darauf ankomme, ob im Textilhandel sonst im allgemeinen begrenzte Lieferfristen üblich seien; nach den hier getroffenen Abmachungen sei die Beklagte wegen Versäumung der Lieferfrist nicht zum Rücktritt berechtigt gewesen. Es liege weder ein eigentliches noch ein uneigentliches Fixgeschäft vor, wie sich aus den Schreiben der Beklagten vom 22. März und 26. Mai 1951 ergebe.
In dem Schreiben vom 22. März 1951 teilt die Beklagte mit, daß sie sich, sobald Möglichkeiten des Lizenzerhaltes wieder gegeben seien, darum bemühen werde. Im Schreiben vom 26. Mai 1951 gibt die Beklagte zunächst bekannt, daß sie bei einem deutschen Spinner eine Eindeckung vorgenommen habe, sie fährt fort, daß sie trotzdem gerne, wenn möglich, von der S. "die getätigten Schlüsse aufnehmen" möchte, doch werde sie das Garn frühestens Oktober/November brauchen.
Das Berufungsgericht würdigt die beiden Schreiben dahin, daß das Interesse der Beklagten an den vereinbarten Lieferungen gegen Ende der Einfuhrsperre nicht entfallen sei und daß die Lieferungen weder saisonmäßig gebunden noch durch anderweitige Eindeckung hinfällig geworden seien; die Beklagte sei hiernach sogar damit einverstanden gewesen, daß die vereinbarten Lieferungen erst im Oktober/November 1951 erfolgten; aus dem Schreiben vom 26. Mai 1951 ergebe sich auch nicht, daß die Beklagte zur Erfüllung des Vertrages nur unter anderen Bedingungen bereit gewesen sei.
Die Auslegung der beiden Schreiben, die das Berufungsgericht zusammenhaltend würdigt, hält sich im Rahmen der dem Tatrichter obliegenden Beweiswürdigung. Sie ist möglich und läßt einen Verstoß gegen die Denkgesetze nicht erkennen. Da nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen über die hier vorliegenden Vereinbarungen der Parteien der etwaige Verwendungszweck der Garne für das Sommergeschäft nicht Vertragsinhalt geworden und die vereinbarte Lieferzeit auch kein so wesentlicher Bestandteil des Geschäfts gewesen ist, daß es mit ihrer Einhaltung stehen und fallen sollte, bedurfte es nicht der Einholung einer Auskunft über die sonst übliche Bedeutung der Vereinbarung begrenzter Lieferfristen im Textilhandel. Der Revisionsrüge ist damit der Boden entzogen.
Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht das Vorliegen eines Fixgeschäftes im Sinne der §361 BGB, §376 HGB verneint. Die Vereinbarung eines bestimmten Zeitraums für die Erfüllung genügt für sich allein ohne weiter hinzutretende Umstände noch nicht für die Annahme eines Fixgeschäfts. Insoweit wird von der Revision auch kein Angriff erhoben.
3.
Die Revision macht weiter geltend: Der während der Importsperre eingetretene Preissturz hätte zum wirtschaftlichen Zusammenbruch der Beklagten führen müssen, wenn sie gezwungen gewesen wäre, den in Aussicht genommenen Kaufvertrag durch Herbeiführung der Einfuhrbewilligung wirksam zu machen. Das Berufungsgericht habe dieses selbständige Verteidigungsmittel übergangen und damit den §551 Nr. 7 ZPO verletzt.
Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe diesen Einwand übergangen, ist völlig unbegründet. Das Gericht hat sich auf S. 9 seines Urteils mit diesem Vorbringen auseinandergesetzt und ausgeführt, der etwaige Zusammenbruch der Beklagten bei Erfüllung des Geschäftes sei nicht dazu angetan, das Festhalten der Klägerin an den getroffenen Abmachungen als gegen Treu und Glauben verstossend erscheinen zu lassen. Preisschwankungen des in Frage kommenden Ausmaßes lägen in der Textilbranche im Rahmen des von der Beklagten zu tragenden Geschäftsrisikos, sie habe mit solchen Schwankungen rechnen müssen. Es sei Sache der Beklagten gewesen, nur solche Geschäfte abzuschliessen, deren Wagnis in einem angemessenen Verhältnis zu ihrer eigenen Leistungsfähigkeit stände.
Diese Ausführungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen, wobei es gleichgültig ist, ob der Preissturz im März oder im April eingetreten ist. Auch wenn die Importsperre für die Einbuße, die die Beklagte bei der Erfüllung ihrer vorvertraglichen Pflicht in Kauf nehmen mußte, ursächlich gewesen sein sollte, würde das Festhalten der Beklagten an den getroffenen Vereinbarungen kein unzumutbares Opfer darstellen, da eine nur wenige Monate andauernde Einfuhrsperre sich im Rahmen des Risikos hält, das die Parteien bei ihren Abmachungen auf sich nahmen und das sich beim Fallen der Preise zum Nachteil der Beklagten auswirkte, während es beim Steigen der Preise zum Nachteil der Klägerin gereicht hätte. Wenn aber die Beklagte trotz der Preisschwankungen, mit denen sie rechnen mußte, die Verpflichtung einging, die Einfuhrbewilligung für einen großen Warenposten zu einem bestimmten Preis herbeizuführen, so hat sie damit das Wagnis eines erheblichen Verlustes auf sich genommen und kann später nicht geltend machen, dieses Risiko sei so groß gewesen, daß es nach den später eingetretenen Verhältnissen zu ihrem Ruin hätte führen können. Das wirtschaftliche Risiko bei derartigen Kaufgeschäften liegt grundsätzlich außerhalb derjenigen Umstände, die das Vertragsverhältnis der Parteien nach Treu und Glauben beeinflussen können (Urteil des erkennenden Senats vom 19. Dezember 1950 - I ZR 7/50 -). Nur völlig unvorhergesehene Umstände, die außerhalb jeder nach der Lebenserfahrung anzustellenden Berechnung liegen, könnten den Einwand der Unzumutbarkeit begründen.
4.
Der Ansicht der Revision, ein noch unvollkommener, mit der Unsicherheit endgültigen Zustandekommens behafteter Vertrag bürde den Beteiligten wesentlich geringere Pflichten auf als ein bereits voll wirksam gewordener. Vertrag, kann nicht gefolgt werden. Ein allgemeiner Rechtssatz dieses Inhalts besteht nicht. Insbesondere ist im vorliegenden Fall die Frage der Zumutbarkeit bei Erfüllung einer vorvertraglichen Pflicht nicht anders zu beurteilen als bei Erfüllung eines voll wirksamen Vertrages. Die Revision konnte auch keine wesentlichen Gesichtspunkte aufzeigen, die eine solche Ansicht rechtfertigen könnten. Die Erfüllung vorvertraglicher Pflicht steht in gleicher Weise unter dem Grundsatz von Treu und Glauben wie die Erfüllung eines abgeschlossenen Vertrages.
III.
Schuldhafte Unterlassung der Herbeiführung der Genehmigung durch die Beklagte gibt, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, der Klägerin keinen Anspruch auf Erfüllung des Vertrages, da ein wirksamer Vertrag nicht vorliegt, wohl aber einen Anspruch auf das, was sie erhalten hätte, wenn die Beklagte die Einfuhrbewilligung beantragt hätte. Das Berufungsgericht stellt hierzu fest, daß das Geschäft voll wirksam geworden wäre, wenn nach Aufhebung der Sperre die Einfuhrbewilligung eingeholt worden wäre. Darin liegt die von der Revision vermißte Feststellung, daß die Genehmigung erteilt worden wäre, wenn die Beklagte sie beantragt hätte. Hierauf ist das Urteil des Oberlandesgerichts ersichtlich aufgebaut. Die Revision hat auch keine Verfahrensrüge erhoben, daß das Berufungsgericht ein in dieser Richtung liegendes Vorbringen der Beklagten übersehen hätte. Soweit die Revision unter Überreichung des Zeitungsartikels "Devisenvergehen wegen Vertragstreue?" (Handelsblatt Nr. 61 Seite 12 vom 29. Mai 1953) geltend macht, die darin erörterten Umstände seien ein Hinweis darauf, daß die Beklagte die Einfuhrgenehmigung wegen des inzwischen eingetretenen Preissturzes der Ware voraussichtlich nicht erlangt hätte, handelt es sich um ein neues tatsächliches Vorbringen, das in der Revisionsinstanz nicht berücksichtigt werden kann. In den Tatsacheninstanzen hat jedenfalls die Beklagte irgendwelche Bedenken nach dieser Richtung nicht vorgetragen, wenn man nicht sogar, was jedoch dahinstehen kann, aus dem Vortrag der Beklagten im nachgereichten Schriftsatz vom 7. Februar 1953 (Seite 4 unten, Seite 5 oben) ihr Zugeständnis entnehmen kann, daß die Einfuhrlizenz Anfang August tatsächlich erteilt worden wäre.
Die Klägerin kann daher den Schaden ersetzt verlangen, der ihr dadurch entstanden ist, daß die Ausführung des Geschäftes unterblieb. Der Schaden deckt sich im vorliegenden Fall, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt und auch von der Revision nicht in Frage gestellt wird, mit dem Erfüllungsinteresse. Da die Höhe des Schadens noch der Erörterung bedarf, konnte das Berufungsgericht nach §304 ZPO ein Grundurteil erlassen.
IV.
Nach alledem war die Revision der Beklagten zurückzuweisen.
Das Berufungsgericht hat übersehen, die Kostenentscheidung des Landgerichts ausdrücklich aufzuheben. Jedoch hat das Oberlandesgericht in den Gründen die Kostenentscheidung vorbehalten. Dieser Vorbehalt bezieht sich bei richtiger Auslegung auch auf die in dem ersten Rechtszug entstandenen Kosten, so daß es insoweit nur einer Berichtigung des Urteilstenors bedarf. Aber selbst wenn dies nicht der Fall wäre, wäre das Ergebnis das gleiche. Da es sich hier um eine von Amts wegen zu treffende Entscheidung handelt (§308 Abs. 2 ZPO), die auch ohne Einlegung eines Rechtsmittels durch die beschwerte Partei richtiggestellt werden kann (RG JW 1913, 696), wäre die Aufhebung der Kostenentscheidung des Landgerichts vom Revisionsgericht nachzuholen.
Die Entscheidung über die Kosten der Revision bleibt dem Schlußurteil vorbehalten.