Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.01.1955, Az.: 1 StR 222/54
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.01.1955
- Aktenzeichen
- 1 StR 222/54
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1955, 11854
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Deggendorf - 13.01.1954
Verfahrensgegenstand
Anstiftung zum Meineid
In der Strafsache
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 11. Januar 1955,
an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender,
Bundesrichter Mantel,
Bundesrichter Martin,
Bundesrichter Dr. Seibert,
Bundesrichter Dr. Mannzen als beisitzende Richter,
Amtsgerichtsrat ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Deggendorf vom 13. Januar 1954 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Anstiftung zum Meineid zu einer Gefängnisstrafe von zehn Monaten unter Anrechnung von zwei Wochen der erlittenen Auslieferungs- bzw. Untersuchungshaft verurteilt worden. Weiter hat das Landgericht den Angeklagten für dauernd unfähig erklärt, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden, und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zwei Jahren aberkannt. Der Angeklagte rügt mit der Revision sowohl die Verletzung von verfahrensrechtlichen Vorschriften wie die des sachlichen Rechts. Seine Revision ist unbegründet.
I. Verfahrensrügen
1.
Zu Unrecht macht der Angeklagte geltend, das Verfahren gegen ihn habe nicht durchgeführt werden dürfen, weil einerseits der österreichische Staat bei der Auslieferung ausdrücklich zur Bedingung gemacht habe, dass eine Strafverfolgung gegen ihn nur wegen der Vorfälle erfolgen dürfe, die dem Strafverfahren KLs 27/52 zugrundelagen, andererseits die einmonatige Frist des § 6 des deutschen Auslieferungsgesetzes nicht in Lauf gesetzt worden sei, da ihm die Rechtskraft des freisprechenden Urteils in jener Sache nicht mitgeteilt worden sei. Der Angeklagte macht damit geltend, der deutschen Gerichtsbarkeit sei es überhaupt verwehrt gewesen, den vorliegenden Fall zum Gegenstand eines Verfahrens und eines Urteils gegen ihn zu machen. Nun ist zwar der vom Beschwerdeführer zur Begründung seiner Rüge herangezogene § 6 DAuslG dafür ungeeignet, da er sich auf die Auslieferung eines Beschuldigten durch deutsche Behörden an einen fremden Staat und die dafür erforderlichen Voraussetzungen bezieht. Jedoch waren bei Ausübung der Gerichtsbarkeit im vorliegenden Falle gemäss Art. 25 des Bonner Grundgesetzes die in Betracht kommenden allgemeinen Regeln des Völkerrechts als Bestandteil des innerdeutschen Rechts zu beachten. Zu diesen Regeln gehört der sog. Grundsatz der Spezialität, der in der im § 6 DAuslG für das deutsche Auslieferungsrecht gesetzlich festgelegten Form den allgemeinen völkerrechtlichen Anschauungen entspricht und überdies in dieser Form im Verhältnis von Deutschland und Österreich zueinander von beiden Staaten ausdrücklich anerkannt ist (vgl die Bekanntmachung einer deutschösterreichischen Vereinbarung zur vorläufigen Regelung des Rechtshilfeverkehrs in Strafsachen vom 4. September 1930 - RGBl 11, S 1211; dazu Grützner, Der Rechtshilfeverkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Österreich in Strafsachen, Bundesanzeiger 1953 Nr. 8). Dieser völkerrechtliche Grundsatz der Spezialität in seiner von Deutschland und Österreich anerkannten besonderen Ausgestaltung erlaubt die Strafverfolgung wegen einer "vor der Auslieferung begangenen Tat, für welche die Auslieferung nicht bewilligt ist", dann, wenn der Ausgelieferte "das Gebiet der ersuchenden Regierung innerhalb eines Monats nach dem Tage seiner Freilassung nicht verlässt". Diese Voraussetzung für die Strafverfolgung des Angeklagten wegen der Anstiftung des Reimann zu dem vor dem Ältestenrat des Bayerischen Landtags geleisteten falschen Eid liegt vor, und zwar auch, wenn mit Mettgenberg-Doerner, Kommentar zum Deutschen Auslieferungsgesetz 1953 S 331, davon ausgeht, dass unter "Freilassung" hier die "Wiedererlangung der vollen Bewegungsfreiheit durch rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens" zu verstehen ist. Das den Angeklagten freisprechende Urteil in der Sache KLs 27/52 war am 31. Dezember 1952 dadurch rechtskräftig geworden, dass die Staatsanwaltschaft ihre Revision zurücknahm. Das ist dem Angeklagten - entgegen den Behauptungen der Revision - mitgeteilt worden, und zwar am 2. Januar 1953. Die Anklage in dem vorliegenden Verfahren wurde erst am 27. Oktober 1953 erhöben Ihr und dem nachfolgenden Verfahren einschliesslich der Urteilsfällung standen somit unter dem Gesichtspunkt des Auslieferungsrechts keine Hindernisse entgegen.
2.
Auch aus der Stellung des Angeklagten als Landtagsabgeordneter und der damit gemäss Art. 28 der Bayerischen Verfassung verbundenen Immunität ergaben sich keine rechtlichen Hinderungsgründe für die Durchführung dieses Verfahrens. Der Beschluss des Bayerischen Landtags vom 5. Februar 1952, durch den die Immunität des Angeklagten aufgehoben worden ist, bezog sich auf die Strafverfolgung des Angeklagten "wegen Verdachts der Anstiftung zum Zeugenmeineid" und umfasste somit auch den hier in Frage stehenden Fall, der damals den Gegenstand des Ermittlungsverfahrens bildete. Das Verfahrenshindernis bezüglich der Anstiftung des Reimann zum Meineid trat erst in die Erscheinung, als das Österreichische Bundesministerium der Justiz zwar die Auslieferung des Angeklagten zur Strafverfolgung wegen Verleitung der Zeugen Sch., Ku., F. und P. zur falschen Zeugenaussage vor dem Landgericht in Regensburg bewilligte, die Auslieferung wegen Veranlassung des Hans Joachim R. zur falschen beeideten Aussage vor dem Ältestenrat des Bayerischen Landtages aber ausdrücklich ablehnte. Das geschah mit Schreiben vom 14. Juli 1952.
3.
Unbegründet ist auch die Rüge der örtlichen Unzuständigkeit des Landgerichts in Deggendorf. Diese kann schon deswegen nicht zum Gegenstand der Nachprüfung im Revisionsverfahren gemacht werden, weil der Einwand vom Angeklagten nicht bis zu dem im § 16 StPO bestimmten Zeitpunkt erhoben und infolgedessen verwirkt ist. Es ist nicht richtig, dass der Angeklagte, wie die Revision ausführt, in seiner Einlassungsschrift zur Anklage die örtliche Unzuständigkeit des Landgerichts in Deggendorf geltend gemacht hätte. Dort hat er die "Zuständigkeit" des Landgerichts in Deggendorf mit der Begründung bestritten, dass Österreich die Auslieferung wegen der in der Anklage bezeichneten Tat "ausdrücklich verweigert" habe. Er hat damit unmissverständlich die deutsche Gerichtsbarkeit für den zur Anklage stehenden Sachverhalt bestritten, nicht aber die örtliche Zuständigkeit. Der Antrag, "dass das Landgericht Deggendorf als zuständiges Gericht Innsbruck anerkenne", bedeutete in diesem Zusammenhang nichts anderes, als dass der Beschuldigte die deutsche Gerichtsbarkeit bestreitet, an deren Stelle nach seiner Meinung die Österreichische einzugreifen habe. In keiner Weise wird damit auf Gesichtspunkte Bezug genommen, die für die örtliche Zuständigkeit Bedeutung haben könnten. Dass die deutsche Gerichtsbarkeit für die zur Aburteilung stehenden Handlungen keineswegs ausgeschlossen war, ist oben bereits dargelegt worden. - Es sei im übrigen bemerkt, dass das Landgericht in Deggendorf auch örtlich zuständig war. Der Angeklagte hat nach den Urteilsfeststellungen (Seite 13 in Verb mit Seite 9 und 10) den Zeugen R., um ihn seinen Wünschen geneigt zu machen, mehrfach in dessen Wohnung in Z. aufgesucht. Z. gehört zum Landgerichtsbezirk Deggendorf. Der Angeklagte hat zwar seine Anstiftungshandlungen in München nachdrücklich fortgesetzt und dort beendet; er begann aber seine strafbare Tätigkeit bereits in der Wohnung des Zeugen R.. Dort versprach er, sich für ihn zu verwenden, und erreichte dadurch, dass R. sich seinen Wünschen gefügig zeigte. Er hat demnach seine Tat zum Teil in Z. begangen, womit die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts in Deggendorf begründet wurde (vgl RGSt 39, 258, 263 und RGSt 57, 144, 145).
4.
Der Angeklagte ist auch nicht "seinem gesetzlichen Richter entzogen" worden. Er hat nicht dargetan, dass das Gericht nicht vorschriftsmässig besetzt gewesen sei. Der ordentliche Vorsitzende der Strafkammer des Landgerichts in Deggendorf, Landgerichtsdirektor Dr. Re., ist nicht "unmittelbar vor der Hauptverhandlung ausgewechselt und auf einen Lehrgang oder Kursus abgestellt worden". Nach seiner dienstlichen Äusserung war Dr. Re. an der Mitwirkung in der Hauptverhandlung durch seine Lehrtätigkeit bei der Bayerischen Rechtspflegerschule verhindert, an der er seit ihrer Gründung tätig ist. Dass er ab 4. Januar 1954 auf die Dauer von drei Wochen dort tätig sein sollte, war bereits im Herbst 1953 festgelegt. Ausserdem war für Februar 1954 eine auf zwei Wochen berechnete Schwurgerichtstagung unter seinem Vorsitz in Aussicht genommen, die dann auch stattfand und die Vorbereitungen erforderte, die ihn hinderten, sich mit dem Verfahren gegen den Angeklagten zu befassen. Landgerichtsdirektor Dr. Re. wurde daher in diesem Verfahren durch seinen ordentlichen Stellvertreter, Landgerichtsrat K., im Vorsitz vertreten. Hiergegen können Einwendungen nicht erhoben werden. Als Verhinderungsgrund im Sinne des § 63 Abs. 1 und § 66 Abs. 1 GVG gilt nach ständiger Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl RGSt 62, 273, 274 f) und des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 6. April 1951 in JZ 1951, 528 L) jede tatsächliche und rechtliche Unmöglichkeit des Tätigwerdens eines Richters. Auch Lehr- und Prüfungstätigkeit eines Richters ist als tatsächlicher Verhinderungsgrund anzuerkennen. Die Rüge ist daher unbegründet.
Die Rüge, dass zwei Schöffen auf Grund ihrer "parteimässigen Bindung politische Gegner und Widersacher des Angeklagten" und daher befangen gewesen seien, ist ebenfalls unbegründet. Die Revision trägt selbst vor, erst nachträglich von dem geltend gemachten Befangenheitsgrund Kenntnis erlangt zu haben. Die verspätete Kenntnis lässt aber die einmal versäumte Frist des § 25 StPO nicht wieder aufleben (BGHSt 1, 298, 301) [BGH 26.07.1951 - 2 StR 251/51]. Mit dem Beginn der Beweisaufnahme ist die Befugnis zur Ablehnung regelmässig verwirkt. Die Zugehörigkeit der Schöffen zu einer anderen politischen Partei hätte überdies auch nicht ohne weiteres einen Ablehnungsgrund abgeben können (RGSt 55, 56). Mit der Revision kann auch nicht geltend gemacht werden, dass diese beiden Schöffen sich selbst hätten ablehnen müssen. Die Selbstablehnung des § 30 StPO steht im pflichtgemässen Ermessen jeden Richters; auf ihre Unterlassung lässt sich die Revision nicht stützen (vgl BGH 3 StR 118/52 vom 19 - Dezember 1952).
5.
Eine Verletzung des § 178 Abs. 2 StPO (unterlassene Anordnung einer gerichtlichen Voruntersuchung) kann die Revision nicht begründen (BGHSt 4, 208, 210 [BGH 19.05.1953 - 2 StR 445/52] im Anschluss an die reichsgerichtliche Rechtsprechung). Wenn die Kammer das Hauptverfahren eröffnet hat, ohne auf den Antrag des Angeklagten auf Anordnung der Voruntersuchung einzugehen, so verstiess sie damit möglicherweise gegen § 178 Abs. 2 StPO. Der Angeklagte hätte hiergegen nach § 183 StPO sofortige Beschwerde einlegen können. Das ist aber nicht geschehen.
6. - 9.
Offensichtlich unbegründet ist die Revision, soweit der Beschwerdeführer rügt, dass ihm das rechtliche Gehör verweigert worden sei, dass das Geständnis des Zeugen R. in dem Verfahren gegen ihn durch unzulässige, gemäss § 136 a StPO verbotene Mittel erreicht worden sei und dass das Landgericht "sein Ermessen bei der Beweiswürdigung missbraucht" habe, indem es den Aussagen der Zeugen R. und v. Lo. Glauben schenkte, sowie ferner, dass die Zeugen R. und Frau R. nicht über ihr Zeugnisverweigerungsrecht nach den §§ 52 und 53 StPO belehrt worden seien.
10.
Die Revision sieht eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) darin, dass die in Kurzschrift abgefasste Niederschrift der Aussage, die der Zeuge R. am 14. November 1951 vor dem Ältestenrat des Bayerischen Landtages erstattet hat, in der Hauptverhandlung nicht verlesen und zum Anlass eingehender Vorhalte an den Zeugen gemacht worden sei. Auch diese Rüge ist unbegründet.
Nicht jede Tatsache, die sich auch durch eine Urkunde beweisen liesse, nötigt schon zur förmlichen Erhebung des Urkundenbeweises. Ob ein Urkundenbeweis herangezogen werden soll, bestimmt der Vorsitzende und bei Beanstandung (§ 238 Abs. 2 StPO) das Gericht nach den Vorschriften der §§ 244 f StPO. Der Kammer war es unbenommen, auf Grund der Aussagen des Zeugen R., etwa unter Vorhalt seiner früheren Angaben, anhand der - nach den Urteilsgründen zum Gegenstand der Verhandlung gemachten - Protokolle des Ältestenrats über die betreffenden Sitzungen, die in beglaubigten Abschriften vorlagen, festzustellen, was dieser Zeuge damals ausgesagt hat. Dass die Aussage des Zeugen R. vor Gericht mit der stenografischen Niederschrift vom 14. November 1951 nicht übereingestimmt hätte, behauptet überdies die Revision nicht. Der Verteidiger hätte die Verlesung der Niederschrift beantragen können, wenn er Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Aussage des Zeugen gehabt hätte. Das ist aber nicht geschehen. - Dass das Gericht das benutzte Beweismittel, die Zeugenaussage R., nicht ausreichend benutzt und voll ausgeschöpft habe, kann im Revisionsverfahren, wo dies garnicht nachprüfbar ist, nicht geltend gemacht werden (OGHSt 3, 59 und BGHSt 4, 125, 126) [BGH 16.04.1953 - 4 StR 771/52].
Die Kammer war auch nicht unter dem Gesichtspunkt des § 245 StPO genötigt, die stenografische Vernehmungsniederschrift vom 14. November 1951, die bei der Hauptverhandlung in einem umfangreichen Aktenstück des Bayerischen Landtages dem Gericht vorlag zu verlesen, Ganze Akten als solche sind in der Regel nicht Beweismittel. Erst dadurch, dass ein Prozessbeteiligter bestimmte Schriftstücke aus den Akten mit dem Antrage, sie zu verlesen, bezeichnet, werden diese zu Beweismitteln im Sinne des § 245 StPO (RGSt 13, 158). Ein solcher Antrag ist ausweislich der Sitzungsniederschrift nicht gestellt worden.
Eine Verletzung des § 249 StPO kann schon deswegen nicht vorliegen, weil die fragliche Sitzungsniederschrift, wovon auch die Revision ausgeht, zum Zwecke des Urkundenbeweises gar nicht verwendet und verwertet worden ist.
11.
Insoweit in diesem Zusammenhang Verletzung des § 267 StPO gerügt wird, weil das Landgericht nicht mit hinreichender Bestimmtheit festgestellt habe, in welcher Weise der Angeklagte den Zeugen R. zu Erstattung von falschen Aussagen vor dem Ältestenrat angestiftet hat und welche von diesem gemachten Angaben im einzelnen falsch waren, hat eine Nachprüfung im Rahmen der Sachprüfung zu erfolgen (vgl RG HRR 1937, Nr 541).
12.
Die Rüge, durch Einholung einer schriftlichen Auskunft des Landtagsamts darüber, ob vor der Beeidigung eines von einem Untersuchungsausschusss bzw. dem Ältestenrat vernommenen Zeugen diesem jeweils und ohne Ausnahme das stenografische Protokoll seiner Aussage vorgelesen werde, sei der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme verletzt worden, erledigt sich dadurch, dass diese Auskunft für die Entscheidung nicht verwendet wurde. Auf den Inhalt einer "Beweisurkunde", nämlich des Sitzungsprotokolls vom 14. November 1951, bezog sich diese Anfrage überhaupt nicht.
II.
Rüge der Verletzung des sachlichen Rechts
1.
Die Feststellungen des Landgerichts darüber, in welcher Weise der Angeklagte den Zeugen R. zur Abgabe einer falschen Aussage vor dem Ältestenrat angestiftet hat und welche vom Zeugen R. gemachten Angaben im einzelnen falsch waren, sind weder lückenhaft noch widersprechend noch unklar, sondern ausreichend bestimmt, vollständig und eindeutig. Inwiefern die Aussage R. vor dem Ältestenrat unrichtig war, ist auf Seite 15-18 des Urteils ausführlich und ins Einzelne gehend unter Hervorhebung bestimmter Tatsachen dargelegt. Dass diese Angaben von R. bewusst falsch gemacht wurden, ist auf Seite 18 ausdrücklich festgestellt und auf Seite 30 im einzelnen erläutert. Durch welche Handlungen der Angeklagte den Zeugen zu dieser unwahren Aussage bestimmt hat und in welche Richtung im einzelnen die unwahren Bekundungen des Zeugen gehen sollten, ist - wiederum ausführlich und unter Anführung bestimmter Tatsachen - auf Seite 13, 14 des Urteils dargelegt. Dass sich der Angeklagte dessen bewusst war, dass er den Zeugen zu unwahren Aussagen bestimmte, ist auf Seite 25 ff des Urteils festgestellt und des näheren dargelegt worden. Ein Verstoss gegen die Denkgesetze oder ein sonstiger Rechtsfehler ist an keiner Stelle dieser Ausführungen ersichtlich.
2.
Der Ältestenrat des Bayerischen Landtages, vor dem der Eid geleistet wurde, war eine "zur Abnahme von Eiden zuständige Stelle", und zwar beruhte diese seine Befugnis auf der Bestimmung des § 78 b Abs. 1 der Landtagsgeschäftsordnung (GO). Die von der Revision vorgebrachten Gründe gegen die Rechtsgültigkeit dieser Bestimmung greifen nicht durch.
Die gesetzliche Grundlage für die Bestimmung ist der Art. 25 BayVerf, zu dem § 78 b Abs. 1 GO keineswegs im Gegensatz steht, von dem diese Bestimmung vielmehr einen Anwendungsfall darstellt. Die Bestimmung des § 78 b Abs. 1 bedeutet nicht, dass die nach Art. 25 BayVerf einer bestimmten Landtagseinrichtung, den "Untersuchungsausschüssen", vorbehaltenen besonderen Befugnisse gegenüber dem Bürger einem andersartigen Organ des Landtage - allein durch die GO, also ohne gesetzliche bzw. verfassungsrechtliche Grundlage - eingeräumt würden. Sie will vielmehr dem Ältestenrat für das durch die §§ 78 a ff neu eingeführte Ehrengerichtsverfahren die Stellung eines Untersuchungsausschusses geben, soweit dies für die Aufklärung des Sachverhalts als Voraussetzung für die ehrengerichtliche Entscheidung erforderlich ist, während er diese Entscheidung selbst alsdann in seiner Eigenschaft als Ältestenrat zu fällen hat. Das ist bei ungezwungener Auslegung der Sinn der Bestimmung, dass der Ältestenrat in den Fällen des § 78 a "die Rechte eines Untersuchungsausschusses nach Art. 25 BayVerf hat": Wenn einem Ausschuss, dem einerseits Untersuchungsaufgabenübertragen werden - es sei dazu auf § 78 b Abs. 2 der Geschäftsordnung hingewiesen -, zugleich auch die Rechte eines Untersuchungsausschusses zugesprochen werden, so wird ihm damit die Rechtsnatur eines Untersuchungsausschusses gegeben. Jedenfalls ist das der Zweck einer solchen Bestimmung.
Gegen eine derartige vom Landtag durch die Einführung einer entsprechenden Geschäftsordnungsbestimmung getroffene Regelung bestehen auch keine rechtlichen Bedenken. Dass auch der Ältestenrat ein "Ausschuss" des Landtags ist, kann nicht gut bezweifelt werden. Aus der Zusammensetzung und dem besonderen Aufgabenbereich des Ältestenrats, wie sie von der Geschäftsordnung festgelegt sind, lässt sich dagegen nichts herleiten. Zwingenden Vorschriften darüber, wie die Ausschüsse zusammengesetzt sein sollen und welche Aufgaben sie haben, ist die gesetzgebende Körperschaft, hier der Landtag, nicht unterworfen. Diese Fragen sind eben durch die Geschäftsordnung zu regeln; es brauchen die Ausschüsse auch nicht sämtlich nach demselben Prinzip zusammengesetzt zu werden und die ihnen von der Geschäftsordnung gestellten Aufgaben können durch die Geschäftsordnung jederzeit geändert werden. So muss es folgerichtig auch für zulässig erachtet werden, einen Ausschuss, der auch andere Aufgaben zu erfüllen hat, für den Teil seiner Tätigkeit, der in der Aufklärung eines Sachverhalts besteht, als Untersuchungsausschuss anzusehen und durch eine ausdrückliche Geschäftsordnungsbestimmung klarzustellen, dass er berechtigt ist, von den in Art. 25 BayVerf bezeichneten Befugnissen Gebrauch zu machen.
Es bedarf kaum einer besonderen Darlegung, dass der Landtag durch eine solche Aufgabenstellung für den Ältestenrat nicht über die ihm zukommende Sachzuständigkeit hinausgriff: Die Ehrengerichtsbarkeit über seine Mitglieder ist ureigene Angelegenheit des Landtags. Daraus ergibt sich ohne weiteres, dass er auch durch einen Untersuchungsausschuss die hierfür erforderliche Sachaufklärung vornehmen lassen darf. Dass sich bestimmte "herkömmliche" Aufgaben für Untersuchungsausschüsse nachweisen lassen - Tatbestände wirtschaftlicher und sozialer Art, die als Unterlagen für die Gesetzgebung in Frage kommen, behauptete Mißstände in der Verwaltung, aufsehenerregende Kriminalfälle, Fragen der Wahlprüfung - besagt nicht, dass Untersuchungsausschüsse nicht für alle Tatbestände eingesetzt werden können, die für eine zum Aufgabenkreis der gesetzgebenden Körperschaft gehörende Frage von Bedeutung sein könnten (vgl von Mangoldt, Des Bonner Grundgesetz 1953 Anm 2 zu Art. 44; Anschütz. Verfassung der Deutschen Reichs 1932 Anm 2 zu Art. 34; Heck, Das parlamentarische Untersuchungsrecht, Tübinger Abhandlungen zum öffentlichen Recht 7. Heft 1925 Seite 38, 39; Lewald, Enqueterecht und Aufsichtsrecht, Archiv des Öffentlichen Rechts, Neue Folge 5. Bd 1923 Seite 269 ff; Entscheidung des vorläufigen Staatsgerichtshofs vom 21. Juli 1921 in RGZ 102, 425, 430). Es ist auch nicht einzusehen, dass die Sachverhaltsaufklärung eines Untersuchungsausschusses nur zu dem Zweck erfolgen dürfe, eine Entscheidung des Plenums vorzubereiten. Wenn der Landtag einem Ausschuss gewisse Entscheidungen überlässt, wie sie ein Ehrengerichtsverfahren mit sich bringt, so ist es nur sachgemäss, wenn die hierfür notwendige Vorarbeit in tatsächlicher Hinsicht durch einen Untersuchungsausschuss - oder durch denselben Ausschuss als Untersuchungsausschuss - sichergestellt wird.
Dass durch die hier zur Erörterung stehende Betätigung des Ältestenrats des Bayerischen Landtags als Untersuchungsausschuss auch nicht insofernüber die Zuständigkeit einer gesetzgebenden Körperschaft hinausgegriffen wird, als etwa damit in die Rechtspflege, die verfassungsmässig als unabhängige Staatstätigkeit begründete justizförmige Gerichtsbarkeit, eingegriffen wird, bedarf ebenfalls keiner weiteren Darlegung. Eine Ehrengerichtsbarkeit, die der Aufrechterhaltung der Disziplin innerhalb der engeren Lebensgruppe der Körperschaft dient, ist als Ausfluss einer Autonomie keine Gerichtsbarkeit in diesem Sinne.
Der vom Bayerischen Landtag mit der Einführung des § 78 b in seine GO erstrebten Regelung, den Ältestenrat für die Sachaufklärung im Ehrengerichtsverfahren als Untersuchungsausschuss gemäss Art. 25 BayVerf "anzusehen", steht auch nicht etwa ein Rechtssatz entgegen, dass Untersuchungsausschüsse nur jeweils für einen Einzelfall, also "ad hoc", eingesetzt werden dürften. Ein solcher Rechtssatz besteht nicht und kann auch nicht daraus hergeleitet werden, dass bisher solche Untersuchungsausschüsse in der Regel nur für bestimmte Fragen und von Fall zu Fall eingesetzt worden sind (vgl die Untersuchungsausschüsse des Reichstags während der Weimarer Verfassung, nachgewiesen bei Poetsch JahrbdÖffR Bd 13 S 121 ff; Poetsch-Heffter JahrbdÖffR Bd 17 Seite 75 ff; Jellinek, JahrbdÖffR Bd 9 Seite 89 ff; Hatschek, Deutsches und Preussisches Staatsrecht 2. Aufl I. Bd S 707). Insbesondere sind auch keine überzeugenden Gründe hierfür aus der Entscheidung des vorläufigen Staatsgerichtshofs vom 21. Juli 1921 (RGZ 102, 425) zu entnehmen. Wenn der Staatsgerichtshof auf Seite 430 a.a.O. ausführt, dass Untersuchungsausschüsse - und nicht nur diese, sondern "parlamentarische Ausschüsse" überhaupt - den "von der Rechtslehre entwickelten Regeln" entsprechen müssen und daher u.a. "nur von Fall zu Fall" eingesetzt werden dürfen, so wird dies vom Staatsgerichtshof nicht näher begründet; vor allem beziehen sich diese Ausführungen auf einen Rechtszustand, in dem verfassungsrechtliche Bestimmungen über parlamentarische Untersuchungsausschüsse nicht bestehen, solche Ausschüsse sich somit nur in dem Rahmen bewegen können, den ihnen die Verfassung und die allgemeinen Gesetze eröffnen. Unter einer Verfassung, die Untersuchungsausschüsse mit dem Recht der Zeugenvernehmung und -vereidigung nicht kennt, würden solche Untersuchungsausschüsse der gesetzgebenden Gewalt, wie der Staatsgerichtshof meint, über den dieser Gewalt verfassungsmässig gesetzten Rahmen hinausgehen, weil die ihnen verliehenen Befugnisse "behördlicher, obrigkeitlicher Natur" seien mit der Ausgestaltung der Untersuchungsausschüsse durch Art. 25 BayVerf - ebenso wie durch Art. 34 der Weimarer Verfassung und Art. 44 des Bonner Grundgesetzes - sind aber den Untersuchungsausschüssen behördliche Funktionen eingeräumt worden, wodurch für die im vorliegenden Falle bestehende Rechtslage der vom vorläufigen Staatsgerichtshof für den besonderen Fall der Bremer Verfassung dargelegte Gesichtspunkt sein Gewicht verliert. Ferner kann aber der Ältestenausschuss eines Landtages, der ohnehin eine dauernde und nicht nur "ad hoc" bestehende Einrichtung einer gesetzgebenden Körperschaft ist, dadurch dass ihm die Vernehmungsrechte eines Untersuchungsausschusses für die Untersuchung von Ehrengerichtsfällen der Abgeordneten übertragen werden, schon dem Aufgabenbereich nach weder als Verwaltungs- noch als Justiz "behörde" angesehen werden und somit nicht dem Grundsatz der Gewaltenteilung widerstreiten. - Es bleibt danach nur die Frage, ob es dem Wortlaut und Sinn dieser neuen Verfassungsbestimmungen zuwiderläuft, einen Untersuchungsausschuss - dessen Aufgabenbereich im übrigen innerhalb des Tätigkeitsbereiches der parlamentarischen Körperschaft bestimmt und begrenzt ist - nicht nur für einen Einzelfall, sondern für längere Zeit, "auf die Dauer", zu bestellen. Dafür liegen keine durchschlagenden Gründe vor. Mit Heck, Das parlamentarische Untersuchungsrecht (Tübinger Abhandlungen zum öffentlichen Recht 7. Heft, 1925), wird vielmehr davon auszugehen sein, dass in der Einsetzung eines Untersuchungsausschusses mit den Befugnissen des Art. 44 GrundG bzw, Art. 25 BayVerf ein Doppeltes enthalten ist: Einmal der organisatorische Akt der Bildung eines Ausschusses, daneben die Übertragung der besonderen Befugnis dieser Artikel auf diesen Ausschuss, wobei offensichtlich - trotz des Wortlauts - das Letztere das Wesentliche ist, da die Befugnis zur Einsetzung eines Ausschusses ohnehin besteht; und dass diese beiden Elemente zwar vielfach zusammenfallen werden, dass dieses jedoch keineswegs notwendig ist. Wenn somit der Untersuchungsausschuss zwar in der Regel ein ad hoc eingesetzter Sonderausschuss sein wird, so ist kein rechtlicher Gesichtspunkt erkennbar, der hindern würde, auch einem bereits bestehenden oder einem ständigen Ausschuss die Untersuchungsbefugnis zu übertragen. Nichts anderes ist hier geschehen: Durch die Änderung der Geschäftsordnung ist dem Ältestenrat für einen beschränkten Bereich die Stellung eines Untersuchungsausschusses nach Art. 25 BayVerf gegeben worden.
Da die Untersuchungsausschüsse nach Art. 25 BayVerf das Recht haben, "Zeugen und Sachverständige vorzuladen, zu vernehmen und zu beeidigen", war der Ältestenrat des Bayerischen Landtags zur Zeit der Eidesleistung des Zeugen Reimann "eine zur Abnahme von Eiden zuständige Stelle" im Sinne des § 154 StGB. Das Landgericht in Deggendorf ist also bei dem von ihm festgestellten Sachverhalt zu Recht davon ausgegangen, dass der Zeuge Reimann einen Meineid im Sinne des § 154 StGB geleistet hat. Dass es hierfür ohne rechtliche Bedeutung ist, ob dem Zeugen vor der Beeidigung seine Aussage noch einmal vorgelesen worden ist, und ob er wegen Verdachts der Begünstigung nach § 60 StPO nicht hätte beeidigt werden dürfen, entspricht ständiger Rechtsprechung (vgl RGSt 25, 31 u 70, 144) und bedarf hier keiner weiteren Darlegung.
Danach ist die Verurteilung des Angeklagten wegen Anstiftung zum Meineid zu Recht erfolgt.
Da auch die Strafzumessungsgründe keinen Anlass zu einer Beanstandung bieten, war die Revision mit der Kostenfolge aus § 473 StPO als unbegründet zu verwerfen.
Mantel
Martin
Seibert
Dr. Mannzen