Bundesgerichtshof
Beschl. v. 04.01.1955, Az.: V ZB 28/54
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 04.01.1955
- Aktenzeichen
- V ZB 28/54
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1955, 12735
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hamburg
- OLG Hamburg - 27.08.1954
Rechtsgrundlage
- § 3 Vertragshilfegesetz
Fundstellen
- BGHZ 16, 105 - 110
- DB 1955, 140-141 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1955, 218-219 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1955, 343-345 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
1. des Hausmaklers Dr. Oscar P. in H., G.strasse ... als Testamentsvollstreckers über den Nachlass des verstorbenen Kaufmanns Paul Otto Jürgen M., vertreten durch die Firma Heinrich Gustav P. in H., G.strasse ...,
2. des Wirtschaftsprüfers Dr. Karl K. in H., F.strasse ..., als Testamentsvollstreckers über den Nachlass des verstorbenen Kaufmanns Eduard Fritz Gustav M., vertreten durch die Firma Heinrich Gustav P. in H., G.strasse ...,
Prozessgegner
1. die Hypothekenbank H. in H., H.,
2. die H. Landesbank - Girozentrale -, Abteilung H. Beleihungskasse in H., H. strasse ..., F.,
3. die B. Lebensversicherungs-Gesellschaft AG in W., S.platz ..., vertreten durch die Rechtsanwälte A. ..., Dr. H. F. und A. ... in H., R.,
Amtlicher Leitsatz
Besondere Gründe, aus denen eine Herabsetzung von Zinsen zu einer nicht zumutbaren Härte für den Gläubiger führen würde, können sich sowohl aus der Person des Gläubigers wie auch des Schuldners ergeben. Auch der günstige Verkauf des belasteten Grundstücks kann ein besonderer Grund im Sinne des § 3 Abs. 3 VHG sein.
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. Januar 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche sowie der Bundesrichter Dr. Hückinghaus, Schuster, Dr. Piepenbrock und Dr. Großmann
beschlossen:
Tenor:
Die sofortigen weiteren Beschwerden gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 27. August 1954 werden auf Kosten der Antragsteller zurückgewiesen. Aussergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Wert des Gegenstandes der weiteren Beschwerde wird auf 22.000 bis 23.000 DM festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Antragsteller sind Testamentsvollstrecker über den Nachlaß der verstorbenen Kaufleute Paul Ott o Jürgen ... und Eduard Fritz Gustav .... Zum Nachlaß gehörte das im Grundbuch von ... Bl ... eingetragene Grundstück, das durch Kriegseinwirkung zerstört ist. Das Grundstück, dessen Einheitswert zum 1. Januar 1935 auf 331.700 RM festgesetzt war und zum 21. Juni 1948 auf 23.700 DM fortgeschrieben wurde, war mit umgestellten Hypotheken belastet, und zwar zugunsten der Antragsgegnerin zu 1 in Höhe von 24.000 DM und zugunsten der Antragsgegnerin zu 2 in Höhe von 9.597,95 DM. Die Zinsrückstände betragen bis zum 30. Juni 1953 für beide Hypotheken 8.910 und 2.375,41 DM. Das Grundstück, das bis zu diesem Zeitpunkt ertraglos war, ist im Jahre 1953 zum Preise von 80.000 DM verkauft worden.
Zum Nachlaß gehörten weiter die im Grundbuch von ... Bl ..., 1060 und 1061 eingetragenen Grundstücke, die ebenfalls durch Kriegseinwirkung zerstört sind. Die Grundstücke, deren Einheitswert zum 1. Januar 1935 auf 541.900 RM festgesetzt war und auf 59.900 DM fortgeschrieben wurde, waren mit umgestellten Gesamthypotheken zugunsten der Antragsgegnerin zu 3 in Höhe von 28.965 DM belastet. Der Zinsrückstand belief sich bis zum 30. Juni 1953 auf 11.187,86 DM. Die Grundstücke, die bis zu diesem Zeitpunkt ertraglos waren, sind zum Preise von 157.000 DM verkauft worden.
Die Antragsteller haben die rückständigen Zinsen unter Vorbehalt bezahlt und im Wege der Vertragshilfe den völligen Erlaß der Zinsen beantragt. Sie haben gebeten zu unterstellen, daß die Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Grundstückseigentümer gut seien.
Die Antragsgegnerinnen haben Zurückweisung des Vertragshilfeantrages beantragt mit der Begründung, daß in Anbetracht der guten Vermögenslage der Schuldner die Streichung der Zinsrückstände für die Gläubigerinnen eine unzumutbare Härte bedeuten würde. Im einzelnen haben vorgetragen:
die Antragsgegnerin zur 1:
Das Eigenkapital der Grundstückseigentümer an dem Grundstück ..., das sich vor der Zerstörung auf 161.550 RM belaufen habe, betrage jetzt 46.400 DM, so daß die Schuldner ein viel besseres Umstellungsverhältnis erzielt hätten als die Hypothekengläubiger. Im übrigen sei die Hypothek zur Deckung von Pfandbriefen verwandt worden, die mit 4 1/2 % verzinst werden müßten. Die Geschäftstätigkeit der Antragsgegnerin zu 1 bestehe fast ausschließlich in der Ausleihung der ihr seitens der Pfandbriefgläubiger zur Verfügung gestellten Mittel in Form hypothekarisch gesicherter Darlehen. Es handele sich um einige tausend Fälle, in denen die Schuldner wegen der Zinsen Vertragshilfe beanspruchten oder noch beanspruchen würden. Ein solches Vorgehen der Schuldner müsse zur Zahlungseinstellung der Gläubigerin führen, wenn nicht durch die Zuteilung von Ausgleichsforderungen ein bilanzmäßiger Ausgleich stattfinde.
die Antragsgegnerin zu 2:
Ihre Abteilung "H. Beleihungskasse für Hypotheken" habe das frühere Aufkommen aus Hauszinssteuern als Sondervermögen der Freien und Hansestadt ... zu verwalten. Sie sei nicht als reiche Gläubigerin zu betrachten, sondern lediglich Treuhänderin eines staatlichen Sondervermögens, das ausschließlich dem Wohnungsbau zu dienen bestimmt sei.
die Antragsgegnerin zu 3:
Sie habe früher ihren alleinigen Sitz in ... gehabt und im Jahre 1947 ihre Hauptverwaltung nach ... verlegt. Sie sei durch die Aufteilung Deutschlands besonders schwer getroffen worden. Ihre Aktivwerte - hätten sich in der RM-Schlußbilanz auf nahezu 500 Millionen RM belaufen, während die DM-Eröffnungsbilanz nur noch einen Aktivbestand von 16,8 Millionen DM ergebe. Der Wert ihres Vermögens sei danach auf 3,4 % zurückgegangen. Im Hinblick auf diese schweren Verluste würde die Streichung der Zinsrückstände eine unzumutbare Härte für sie bedeuten. Im übrigen verwalte sie die verbliebenen 1/10-Hypotheken und die Zinsrückstände treuhänderisch für die Versicherten, die durch die Währungsreform bereits einen Verlust von 90 % hätten hinnehmen müssen. Es sei ferner zu berücksichtigen, daß bei dem belasteten Grundbesitz sich Grundstückswert und Belastung im Jahre 1930 im Verhältnis 11:7, im Jahre 1954 im Verhältnis 14 : 4 gegenübergestanden hätten.
Die Antragsteller sind demgegenüber der Auffassung, daß bei einem ertraglosen Trümmergrundstück die Zinsrückstände ohne Rücksicht auf die Vermögenslage der Eigentümer zu streichen seien. Wenn bei der Antragsgegnerin zu 3 besonders schwere Verluste eingetreten seien, so sei sie durch Ausgleichsforderungen entschädigt worden, so daß bei ihr von einer ungünstigen Vermögenslage nicht gesprochen werden könne. Außerdem hätten sich ihre Vermögensverhältnisse in den letzten Jahren erheblich gebessert.
Das Landgericht hat dem Vertragshilfeantrag in vollem Umfang stattgegeben mit der Begründung, daß im Hinblick auf die beiderseits guten Vermögensverhältnisse die Streichung der Zinsen für die Antragsgegnerinnen keine unzumutbare Härte bedeuten würde. Das Oberlandesgericht hat auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerinnen die Vertragshilfeanträge zurückgewiesen. Hiergegen richten sich die sofortigen weiteren Beschwerden der Antragsteller, mit denen sie die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Wiederherstellung der Entscheidung des Landgerichts, hilfsweise die Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz erstreben. Die Antragsteller bitten ferner wegen vermeintlicher Versäumung der Beschwerdefrist um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
II.
1.
Die sofortigen weiteren Beschwerden sind gemäß § 18 Abs. 3 VHG zulässig.
Einer Entscheidung über die von den Antragstellern begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bedarf es nicht, weil die Frist für die Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerden gewahrt ist. Nach § 8 Abs. 1 VHG ist, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren der richterlichen Vertragshilfe das Reichsgesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden. Die Frist für die Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde beträgt zwei Wochen. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem die Entscheidung dem Beschwerdeführer bekanntgemacht worden ist (§§ 29 Abs. 4, 22 Abs. 1 FGG). Die Bekanntmachung der Entscheidung erfolgt, wenn mit ihr der Lauf einer Frist beginnt, durch Zustellung nach den für die Zustellung von Amts wegen geltenden Vorschriften der Zivilprozeßordnung (§ 16 Abs. 2 FGG). Die Beteiligten sind irrigerweise davon ausgegangen, daß der Beschluß des Oberlandesgerichts den Antragstellern bereits am 8. September 1954 zugestellt worden sei. In Wirklichkeit ist jedoch die vorgeschriebene förmliche Zustellung an die Vertreter der Antragsteller erst nach Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerden, und zwar am 3. November 1954, nachgeholt worden. Die Rechtsmittel sind somit rechtzeitig eingelegt.
2.
Die sofortigen weiteren Beschwerden sind sachlich nicht begründet.
Nach § 1 Abs. 1 VHG ist die Gewährung richterlicher Vertragshilfe davon abhängig, ob und inwieweit die fristgemäße oder die volle Leistung dem Schuldner bei gerechter Abwägung der Interessen und der Lage beider Teile zugemutet werden kann. Von diesem Grundsatz macht § 3 VHG eine Ausnahme. Hiernach können Zinsen aus Verbindlichkeiten, die durch eine Hypothek oder Grundschuld gesichert sind, nur herabgesetzt werden, wenn der Ertrag des belasteten Grundstücks infolge von Kriegsschäden zu mehr als 25 v.H. gemindert ist (§ 3 Abs. 1). Liegt eine solche Ertragsminderung vor, so sind die Zinsen insoweit herabzusetzen, als sie den. Ertrag des Grundstücks übersteigen (§ 3 Abs. 2). Für diesen Fall schreibt das Gesetz zwingend eine Zinsherabsetzung vor, ohne daß Billigkeitserwägungen Baum gegeben werden kann. Dieser Regelung liegt der Gedanke zugrunde, daß Hypothekenzinsen in der Regel aus dem Ertrag des Grundstücks zu zahlen sind und daß im Normalfall bei Kriegsschäden ein teilweiser oder völliger Zinserlaß eintreten muß. Der Gesetzgeber war sich jedoch darüber klar, daß eine starre Anwendung dieser Grundsätze im Einzelfall zu einem nicht zu billigenden Ergebnis führen könnte. Deshalb bestimmt § 3 Abs. 3 VHG, daß die Vorschriften der Absätze 1 und 2 insoweit nicht gelten, als ihre Anwendung aus besonderen Gründen zu einer nicht zumutbaren Härte für den Gläubiger oder Schuldner führen würde; in diesem Fall gilt für die Herabsetzung der Zinsen § 1 VHG. § 3 Abs. 3 VHG stellt somit eine Ausnahme von der Ausnahmeregelung in § 3 Abs. 1 und 2 VHG dar und kehrt damit, wenn die Voraussetzungen für eine Zinsherabsetzung gegeben sind, wieder zu der grundsätzlich nach § 1 VHG vorgeschriebenen Interessenabwägung zurück.
Wann eine Herabsetzung oder völlige Streichung der Zinsen für den Gläubiger eine nicht zumutbare Härte bedeutet, sagt das Gesetz nicht. Es müssen jedenfalls besondere Umstände vorliegen, die - zur Vermeidung einer unzumutbaren Härte - eine Abweichung von der Regelung des § 3 Abs. 1 und 2 VHG geboten erscheinen lassen. Dazu genügt es nicht, wenn ein Beteiligter sich nur auf typische Auswirkungen, die die Währungsreform regelmässig für Gläubiger und Schuldner mit sich gebracht hat, berufen kann (vgl. Bayer ObLG MDR 1954, 428 [OLG Düsseldorf 07.05.1954 - 12 AR 10/54]). Wenn auch für alle Fälle gültige Richtlinien für die Anwendung des § 3 Abs. 3 VHG nicht gegeben werden können, so lassen sich doch aus dem Sinn und Zweck des Gesetzes gewisse Grundsätze ableiten. Im übrigen kann die Entscheidung nur auf den Einzelfall abgestellt werden. Dabei ist zu beachten, daß es sich bei der Beurteilung der Voraussetzung des § 3 Abs. 3 VHG um eine Ermessensentscheidung handelt, an die das Gericht der weiteren Beschwerde gebunden ist, es sei denn, daß sie auf einer Gesetzesverletzung beruht, die vor allem dann vorliegt, wenn das Gesetz nicht richtig ausgelegt oder der Sachverhalt nicht erschöpfend aufgeklärt oder gewürdigt ist. Die angefochtene Entscheidung lässt eine solche Rechtsverletzung nicht erkennen.
Das Oberlandesgericht sieht einen besonderen Grund im Sinne des § 3 Abs. 3 VHG in der guten Vermögenslage der Grundstückseigentümer. Die Antragsteller halten diesen Ausgangspunkt für falsch, weil eine Prüfung der Vermögensverhältnisse des Schuldners und überhaupt eine Interessenabwägung erst in Betracht komme, wenn die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 VHG festgestellt seien. Richtig ist, daß eine Interessenabwägung nach § 1 VHG erst dann Platz greifen kann, wenn feststeht, daß diese Vorschrift Anwendung findet. § 3 Abs. 3 VHG steht jedoch einer Berücksichtigung der Interessen der Beteiligten nicht entgegen. Die Beurteilung der Frage, ob die Herabsetzung der Zinsen aus besonderen Gründen zu einer nicht zumutbaren Härte für den Gläubiger führt, erfordert vielmehr ebenfalls eine Interessenabwägung, wobei das Gesetz strenge Anforderungen in bestimmter Richtung stellt. Bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 VHG wird regelmässig die Vermögenslage der Beteiligten von maßgeblicher Bedeutung sein; denn besondere Gründe, aus denen die Herabsetzung der Zinsen für den Gläubiger unzumutbar sein würde, können gerade in den Vermögensverhältnissen der Beteiligten liegen.
Die Annahme des Oberlandesgerichts, es komme bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 VHG in der Regel nicht darauf an, in welchem Verhältnis bei den belasteten Grundstücken das Eigenkapital der Grundstückseigentümer zum Fremdkapital vor der Zerstörung getanden habe und wie dieses Verhältnis jetzt sei, steht im Einklang mit der Rechtsauffassung des erkennden Senats (Beschluß vom 12. Oktober 1954 [V ZB 21/53, BGHZ 15, 43 = NJW 1954, 1845]). Ein sogenanntes "Überkapital" des Grundstückseigentümers steht danach einer Herabsetzung der Zinsen auf Grund des § 3 Abs. 1 und 2 VHG nicht entgegen. Es kann nur bei der nach § 3 Abs. 3 in Verbindung mit § 1 VHG gebotenen Interessenabwägung berücksichtigt werden. Nicht zu beanstanden ist auch die Ansicht des Oberlandesgerichts, daß im Vertragshilfeverfahren bei der Prüfung der Unzumutbarkeit der Zinsherabsetzung im Hinblick auf die Vermögenslage des Kreditinstituts die Zuteilung von Ausgleichsforderungen außer Betracht zu bleiben habe. Einem Geldinstitut, das sich gegenüber einem Vertragshilfeantrag aus § 3 Abs. 2 VHG auf seine durch besondere Umstände verursachte ungünstige Vermögenslage beruft, kann deshalb nicht mit Erfolg die Zuteilung von Ausgleichsforderungen entgegengehalten werden (vgl. BGHZ 13, 56 = NJW 1954, 1000 = MDR 1954, 414).
Ebensowenig kann es entscheidend darauf ankommen, daß im Falle der Herabsetzung der Zinsen die öffentliche Hand mit Ausgleichsforderungen belastet wird. Dies ist eine vorbedachte Folge der vom Gesetzgeber vorgesehenen Zinsherabsetzungen. Ein Kreditinstitut kann nicht fiskalische Erwägungen ins Feld führen, um damit für sich eine unzumutbare Härte, auf die es allein ankommt, zu begründen (vgl. den oben erwähnten Beschluß des erkennenden Senats vom 12. Oktober 1954). Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts kann danach auch bei einem Geldinstitut, das den Belangen der Allgemeinheit zu dienen hat, eine unzumutbare Härte nicht etwa daraus hergeleitet werden, daß die Streichung der Zinsen die Zuteilung von Ausgleichsforderungen zur Folge haben und somit im Ergebnis zu einer Abwälzung der. Schuld auf die Allgemeinheit führen würde. Die Zuteilung von Ausgleichsforderungen muß deshalb in jedem Falle unberücksichtigt bleiben.
Die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 VHG werden, wie das Oberlandesgericht in Übereinstimmung mit Saage (Vertragshilfegesetz § 3 Bem. II 2 c) zutreffend annimmt, regelmässig gegeben sein, wenn einem vermögenden Schuldner ein bedürftiger Gläubiger gegenübersteht; denn wenn ein Schuldner trotz der Zerstörung des belasteten Grundstücks noch über ein so erhebliches Vermögen oder Einkommen verfügt, daß er ohne weiteres zur Zahlung der Zinsen in der Lage wäre, während der Gläubiger dringend auf den Eingang der Zinsen angewiesen ist, würde die Herabsetzung der Zinsen zu einer nicht zumutbaren Härte für den Gläubiger führen. Zweifelhaft kann sein, ob schon die gute Vermögenslage des Schuldners allein den Anforderungen des § 3 Abs. 3 VHG genügen könnte. Dies wird jedenfalls dann anzunehmen sein, wenn der Schuldner neben dem Trümmergrundstück noch sonstiges Vermögen und Einkommen besitzt, und zwar in einem derartigen Umfang, dass demgegenüber die Ertragsminderung des Grundstücks nicht ins Gewicht fällt (vgl. Der Betrieb 1953, 311 [BGH 13.03.1953 - V ZR 92/51]). Die Vorschrift des § 3 Abs. 3 VHG enthält, soweit dort von "besonderen Gründen" und einer "nicht zumutbaren Härte" die Rede ist, nicht etwa zwei getrennt voneinander zu prüfende Voraussetzungen. Es handelt sich vielmehr um einen einheitlichen Begriff, bei dem die "besonderen Gründe" und die "nicht zumutbare Härte" nicht unabhängig voneinander geprüft, werden können. Dies wird ohne weiteres klar, wenn man berücksichtigt, dass jede Herabsetzung von Zinsen für den Gläubiger eine Härte bedeutet, dass jedoch von einer unzumutbaren Härte nur dann gesprochen werden kann, wenn noch weitere Tatsachen hinzukommen, wenn nämlich besondere Gründe vorliegen, die eine Herabsetzung der Zinsen für den Gläubiger als unzumutbar erscheinen lassen. Die Frage, ob im Einzelfall die Zinsherabsetzung für den Gläubiger zu einer nicht zumutbaren Härte führen würde, kann allerdings nur vom Standpunkt des Gläubigers aus beurteilt werden. Dies bedeutet jedoch nicht, dass ein Grund, aus dem die Gewährung der Vertragshilfe für den Gläubiger unzumutbar sein würde, nur in der Person des Gläubigers liegen könnte. Vielmehr können die besonderen Gründe die eine Zinsherabsetzung für den Gläubiger als eine unzumutbare Härte erscheinen lassen, sich sowohl aus der Person des Gläubigers wie des Schuldners oder auch aus den beiderseitigen Verhältnissen ergeben. Infolgedessen kann auch unter Umständen eine lediglich auf Seiten des Schuldners bestehende Tatsache einen besonderen Grund bilden, aus dem die Zinsherabsetzung für den Gläubiger unzumutbar sein würde (vgl. Duden-Rowedder Vertragshilfegesetz § 3 Anm. 5).
Das Oberlandesgericht hat die Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Grundstückseigentümer im einzelnen nicht festgestellt und auch zur Vermögenslage der Antragsgegnerinnen im wesentlichen nur allgemeine Ausführungen gemacht. Eine weitere Aufklärung erscheint auch nicht erforderlich. Nach den eigenen Angaben der Antragsteller, dass die Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Grundstückseigentümer gut seien, konnte das Beschwerdegericht ohne weitere Nachprüfung davon ausgehen, die Vermögenslage der Schuldner sei so gut, dass sie ohne Schwierigkeiten zur Zahlung der rückständigen Zinsen in der Lage seien. Diese Annahme wird auch von der weiteren Beschwerde nicht beanstandet. Die gute Vermögenslage der Schuldner ist jedenfalls ein Umstand, der bei Prüfung der Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 VHG von massgeblicher Bedeutung ist. Dies hat das Oberlandesgericht nicht verkannt. Einer Stellungnahme zu der Frage, ob auch einem vermögenden Gläubiger gegenüber die gute wirtschaftliche Lage des Schuldners allein für die Anwendung des § 3 Abs. 3 VHG genügen könnte, bedarf es im gegenwärtigen Verfahren nicht, weil noch ein weiterer Umstand, der Verkauf der belasteten Grundstücke, hinzukommt, der in Verbindung mit der guten Vermögenslage der Schuldner die Ablehnung der Zinsherabsetzung rechtfertigt. Der Gesetzgeber hat mit der Regelung im § 3 Abs. 2 VHG, obwohl der Grundstückseigentümer als persönlicher Schuldner einer durch Hypothek gesicherten Forderung für die Hypothekenzinsen nicht nur mit dem Grundstück, sondern auch persönlich haftet, die Zinsherabsetzung an den Grundstücksertrag gebunden. Er will damit eine Aufzehrung des Grundstückswertes durch Zinsrückstände verhindern. Die Tatsache, dass der Wert des Grundstücks zur Deckung der rückständigen Zinsen ausreichen würde, kann deshalb die Anwendung des § 3 Abs. 3 VHG noch nicht rechtfertigen. Der Schuldner soll nicht gezwungen werden, das ertraglos gewordene Grundstück zu veräussern, um die rückständigen Zinsen begleichen zu können (vgl. Saage a.a.O. § 3 Bem. II 2 c; OLG Celle MDR 1953, 498; OLG Hamburg NJW 1953, 1755 [OLG Hamburg 30.09.1953 - 4 W 109/53]). Ob, wie Duden-Rowedder (a.a.O.) meinen, schon die Aussicht, das Grundstück demnächst verkaufen zu können zu einem Preise, der zur. Deckung des Kapitals und der rückständigen Zinsen ausreichen würde, oder die Tatsache, dass der Schuldner sich um die Nutzung oder den Verkauf des Grundstücks überhaupt nicht bemüht hat, zur Anwendung des § 3 Abs. 3 VHG genügen könnte, mag dahingestellt bleiben. Wenn dagegen der Schuldner das Grundstück zu einem günstigen Preis verkauft hat, so muss dieser Umstand bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 VHG ebenso berücksichtigt werden wie die von Saage (a.a.O.) angeführte Tatsache, dass der Schuldner durch den Wiederaufbau des Grundstücks den Ertrag oder eine Ertragssteigerung wieder herbeigeführt hat (vgl. auch KG MDR 1954, 623), es sei denn, dass der Verkaufserlös durch Kapital und Zinsrückstände völlig aufgezehrt oder in einer für den Schuldner unzumutbaren Weise gemindert würde.
Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts sind die belasteten Grundstücke für insgesamt 237.000 DM verkauft worden. Das Oberlandesgericht hat die Tatsache des Verkaufs bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 VHG nicht ausdrücklich besonders gewürdigt, aber offensichtlich unter dem Gesichtspunkt der guten Vermögenslage der Schuldner mitberücksichtigt. In Wirklichkeit stellt der Verkauf der Grundstücke zu einem Preis, der fast das Dreifache des Einheitswertes beträgt, neben den ohnehin schon bestehenden guten Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Schuldner einen weiteren im Rahmen des § 3 Abs. 3 VHG zu beachtenden Umstand dar, zumal da die gesamten rückständigen Zinsen noch nicht einmal 1/10 des Kaufpreises ausmachen und die Tilgung des Kapitals einschliesslich der rückständigen Zinsen nur etwa 1/3 des Kauferlöses beanspruchen würde. In diesem Zusammenhang kann auch der Grundsatz der Vertragstreue, der entgegen der Auffassung von Korn (MDR 1953, 206) durch die richterliche Vertragshilfe, vor allem durch die Bestimmungen des § 3 Abs. 1 und 2 VHG im Ergebnis eine. Einschränkung erfahren hat (vgl. Saage: a.a.O. Einleitung I S 2; Der Betrieb 1953, 120 [121 unter Nr. 6]), bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 VHG nicht unberücksichtigt bleiben. Die gute wirtschaftliche Lage der Grundstückseigentümer und der günstige Verkauf der Grundstücke stellen jedenfalls zusammen besondere Gründe dar, aus denen eine Zinsherabsetzung zu einer nicht zumutbaren Härte für die Gläubiger führen würde, auch wenn die Gläubiger als vermögend anzusehen sind. Infolgedessen bedarf es einer Prüfung der Vermögenslage der Antragsgegnerinnen nicht mehr.
Nach § 3 Abs. 3 VHG gilt, soweit aus den dort angeführten Gründen die Vorschriften der Absätze 1 und 2 keine Anwendung finden, für die Herabsetzung der Zinsen § 1. Dies bedeutet jedoch nicht, dass, wenn die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 VHG gegeben sind, in jedem Falle noch eine Interessenabwägung nach § 1 VHG stattfinden müsste. Die Bestimmung im § 3 Abs. 3 VHG über die Anwendung des § 1 ist vielmehr dahin zu verstehen, dass die allgemeinen Vertragshilfegrundsätze des § 1 VHG auf die Herabsetzung von Zinsen anzuwenden sind, vorausgesetzt, dass überhaupt eine Zinsherabsetzung in Betracht kommt (vgl. Saage a.a.O. § 3 Bem. II 2 c γ). Wenn jedoch, wie im vorliegenden Fall, eine Herabsetzung der Zinsen zu einer nicht zumutbaren Härte für die Gläubigerinnen führen würde, so kann weder eine völlige Streichung, noch eine teilweise Herabsetzung der Zinsen angeordnet werden. Für eine Interessenabwägung nach § 1 VHG ist alsdann kein Raum mehr. Damit erledigt sich auch die Rüge der weiteren Beschwerde, das Oberlandesgericht habe nicht erwogen, ob auch eine teilweise Herabsetzung der Zinsen angemessen sein könnte.
Die Zurückweisung der Vertragshilfeanträge ist somit, da die angefochtene Entscheidung auch sonst eine Rechtsverletzung nicht erkennen lässt, gerechtfertigt. Die sofortigen weiteren Beschwerden mussten deshalb als unbegründet zurückgewiesen werden.
Die Entscheidung über die Kosten und den Wert des Gegenstandes der weiteren Beschwerde beruht auf §§ 19 Abs. 1 und 7, 20 VHG, 24 KostO.