Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.11.1954, Az.: I ZR 12/53
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.11.1954
- Aktenzeichen
- I ZR 12/53
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1954, 13376
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Neustadt/Weinstr. - 11.11.1952
- Landgerichts in Frankenthal - 22.11.1951
Rechtsgrundlagen
- § 1 UnlWG
- § 14 UnlWG
- § 565 ZPO
- § 538 Ziff. 3 ZPO
- § 540 ZPO
Fundstellen
- DB 1955, 357-358 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1955, 546 (amtl. Leitsatz)
Prozessführer
der Firma J.H. F.-H., Inhaber Johannes Hubertus F. Baumschulen in T./Ho.,
Prozessgegner
den Baumschulenbesitzer Eduard Ferdinand K. in L./P., Sch.,
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Eine aus dem Sachverhalt an sich zu schliessende Wettbewerbsverletzung entfällt regelmässig nicht schon dann, wenn auf dem betreffenden Gebiet eine Warenverknappung besteht. Zum Wesen des Wettbewerbs gehört es nicht, daß er in bestimmter naher Zukunft aufgenommen werden soll.
- 2.
Das Revisionsgericht kann, wenn hinsichtlich des einen Anspruchs der Fall des §538 Ziff 3 ZPO (Zurückverweisung an das Landgericht) gegeben ist und im übrigen die Zurückverweisung an das Berufungsgericht erfolgen müßte, den Rechtsstreit im gesamten Umfang an das Berufungsgericht zurückverweisen, falls dies aus Gründen der Prozeßwirtschaftlichkeit und zur Vermeidung der durch die Zurückverweisung der Sache an verschiedene Instanzen eintretenden Prozeßverzögerung angebracht erscheint (entsprechende Anwendung von §540 ZPO).
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2. November 1954 unter Mitwirkung der Bundesrichter Wilde, Dr. Krüger-Nieland, Dr. Christoph, Dr. Weiß und Dr. Nörr
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Neustadt/Weinstrasse vom 11. November 1952 wird im Kostenpunkte und insoweit aufgehoben, als es die Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche betrifft.
Unter entsprechender Abänderung des Urteils der 3. Zivilkammer des Landgerichts in Frankenthal vom 22. November 1951 wird auf die Berufung der Klägerin der Schadensersatzanspruch dem Gründe nach für gerechtfertigt erklärt.
Im übrigen wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Höhe des Schadensersatzanspruchs und die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin, die eine bedeutende holländische Baumschule besitzt, betreibt auch die Ausfuhr von Baumschulgewächsen.
Dem Beklagten gehört eine Baumschule in L.. Er ist Vorsitzender des Bundes Deutscher Baumschulen, Gruppe P., und stellvertretender Vorsitzender des Landesverbandes B. für Obst-, Gemüse- und Gartenbau.
Im Herbst 1949 verkaufte die Klägerin an den Gärtner Paul W., der ein Gärtnereiversandgeschäft in Lu. bestitzt, 63.500 Obstbäume zum Preise von 165.747,50 DM. Hiervon hat die Klägerin acht Waggonladungen zum Preise von 77.370,53 DM geliefert, von dem noch nichts an die Klägerin bezahlt ist. Am 21. November 1949 übertrug W. seine Rechte aus dem Kaufvertrag mit der Klägerin dem Kaufmann B. Die beiden ersten Waggons wurden von W., die sechs weiteren von B. entladen. Während der Entladung des dritten Waggons - am 22. November 1949 - erschien der Beklagte und sah sich die Bäume an. Darauf ließ er am 25. November 1949 in der "Rheinpfalz", der verbreitesten Tageszeitung der Pfalz, einen von ihm unterzeichneten Artikel folgenden Inhalts erscheinen:
"Warnung an alle pfälzischen Obstbauern. Gutes Geld für schlechtes Baumgut - Erklärung des Vorstandes des Bundes Deutscher Baumschulen.
Eine Firma W. in Lu. - F. hat bei einer holländischen Firma für DM 165.000 Ostbäume gekauft. Der Unterzeichnete hat am 22.11. der Entladung eines Waggons in Lu.a.Rh. beigewohnt und dabei folgendes festgestellt:
1)Die Bäume trugen zwar das Gütezeichen für holländische Qualitätsbaumschulenware, waren jedoch zum größten Teil pflanzunwürdig und insbesondere die Kirschen hatten 3-4jährige Kronen, Gummifluß usw.
2)Die Wurzeln waren vollkommen braun und abgestorben.
3)Es handelte sich dabei um Sorten, die bei uns überhaupt nicht erprobt und vollkommen unbekannt sind.
4)Der anwesende deutsche Handelsvertreter der holländischen Firma war so entsetzt über diese Lieferung, daß er vorschlug, die ganze Ladung in den Rhein zu kippen. Er glaubt nicht, daß die weiter anfallenden Waggons besser ausfallen werden.
...
Die Waggons sind, noch bevor sie Holland verlassen, bereits bezahlt. Es kann dem einheimischen Obstbau und dem Bund Deutscher Baumschulen Pfalz völlig gleichgültig sein, welches Unternehmen solcherart sein Geld verliert. Bedauerlich bleibt aber, daß gutes Geld für schlechtes Pflanzgut ins Ausland geht, bzw. ging. Bedauerlich bleibt weiter, daß durch solche Zukäufe der gesamte einheimische Obstbau gefährdet werden kann.
Da der Vertreter der holländischen Firma sich dahin äusserte, daß wohl auch die übrigen noch anrollenden Waggons nicht besser ausfallen würden, wird vor dem Ankauf dieser Bäume ohne vorherige Begutachtung durch einen Sachverständigen dringend gewarnt."
Den wesentlichen Inhalt dieses Artikels veröffentlichte am 21. Dezember 1949 das "Zentralblatt für Gemüse-, Obst- und Gartenbau" in Hamburg, wobei sich das Blatt die Tendenz dieses Artikels zu eigen machte. Ferner verbreitete der Rundfunksender Kaiserslautern eine dem Artikel entsprechende Meldung.
Auf Verlangen der Klägerin brachte die "Rheinpfalz" am 24. Januar 1950 eine Berichtigung gemäß §11 des Pressegesetzes dahin gehend, daß bisher acht Waggons Obstbäume in Lu. entladen worden seien. Ihr Inhalt habe zu keinen solchen generellen Beanstandungen Anlaß gegeben, wie sie der Verfasser in dem Zeitungsartikel bei der Entladung des einen Waggons am 22. November 1949 zu bemerken geglaubt habe. "Vor diesen Tage seien bereits Waggons angekommen, deren verkaufter Inhalt zu keinerlei Beanstandung Anlaß gegeben habe. Nur ein geringer Bruchteil der Lieferung sei im Rahmen des Handelsüblichen bei lebendem Pflanzgut nicht brauchbar bzw. wegen verspäteten Ausladens dreier Waggons ausgetrocknet gewesen. Diese Pflanzen seien nicht zum Verkauf angeboten worden. Bei den Lieferungen habe es sich, entgegen dem Inhalt des Zeitungsartikels, im wesentlichen um in Deutschland sehr bekannte und vielfach erprobte Sorten gehandelt, mit welchen die Käufer in jeder Beziehung zufrieden gewesen seien. Beim Entladen des Waggons vom 22. November 1949 sei auch kein deutscher Handelsvertreter der holländischen Firma zugegen gewesen, so daß dieser auch nicht die im Zeitungsartikel angeführten mißfälligen Äusserungen über die Art der Ware getan haben könne. Bezahlung sei bis heute an die holländische Firma nicht erfolgt. ..."
Am 8. Februar 1950 erschien - ohne Mitbeteiligung des Beklagten - in der "Rheinpfalz" eine Veröffentlichung mit der Überschrift: "Baumschulen tagen - Stellungnahme zur Warnung an alle Obstbauern", die den Ausführungen des Beklagten in seinem Artikel vom 25. November 1949 beitrat.
Die Klägerin beanstandet die in dem Rheinpfalz-Artikel erhobenen Bemängelungen ihrer Obstbäume als falsch oder doch maßlos übertrieben und macht im wesentlichen den Inhalt ihrer vorbezeichneten Berichtigungserklärung geltend. Sie erblickt in diesem Zeitungsartikel ein wettbewerbswidriges Verhalten sowie eine unerlaubte Handlung des Beklagten.
Mit der unter dem 15. Februar 1950 erhobenen Klage hat sie beantragt, den Beklagten zu verurteilen, die in dem Zeitungsartikel vom 25. November 1949 aufgestellten Behauptungen zu unterlassen, diese Behauptungen zu widerrufen und ihr als teilweisen Ersatz des ihr durch das Vorgehen des Beklagten entstandenen Schadens 15.000 DM zu zahlen sowie ihr die Erlaubnis zur Veröffentlichung des Urteils zu erteilen. Den Unterlassungsanspruch hat die Klägerin im ersten Rechtszuge dahin gefaßt, den Beklagten unter Strafandrohung zur Unterlassung und Verbreitung folgender Äusserungen zu verurteilen,
- 1.
die gelieferten Bäume seien zum größten Teil pflanzunwüdrig gewesen,
- 2.
die Wurzeln dieser Bäume seien vollkommen braun und abgestorben gewesen,
- 3.
bei der gelieferten Ware habe es sich um in Deutschland nicht erprobte und vollkommen unbekannte Sorten gehandelt,
- 4.
bei der Entladung sei ein deutscher Handelsvertreter der Klägerin zugegen gewesen, der selbst die Ware als minderwertig bezeichnet habe,
- 5.
die gelieferten Waggons seien, bevor sie Holland verlassen hätten, bereits bezahlt gewesen,
- 6.
es gehe gutes Geld für unbrauchbares Pflanzgut in das Ausland und durch derartige Zukäufe werde der gesamte einheimische Obstbau gefährdet,
- 7.
es werde vor Ankauf dieser Bäume, ohne vorherige Begutachtung durch einen Sachverständigen gewarnt.
Zur Begründung des Schadensersatzanspruchs macht die Klägerin geltend, W. habe bereits vor Eintreffen der ersten Lieferung mit seinen Kunden Kaufverträge über 60.000 DM abgeschlossen. Er habe auch die Bäume aus den ersten beiden Waggons ohne Beanstandung für etwa 20.000 DM abgesetzt. Auf Grund des Rheinpfalz-Artikels des Beklagten hätten die Abnehmer die Bezahlung der Bäume verweigert. Von den beim Erscheinen des Zeitungsartikels noch nicht verkauften Bäumen hätte er einen Teil weit unter Preis absetzen müssen. Der andere Teil sei überhaupt nicht abzusetzen gewesen.
Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten und Widerklage erhoben mit dem Antrage auf Erteilung der Veröffentlichungsbefugnis des Urteils.
Er hat vorgetragen, der Inhalt der dritten Waggons sowie auch überwiegend die später gelieferten Bäume hätten die von ihm in dem Rheinpfalz-Artikel mitgeteilten Mängel aufgewiesen. Diese Mängel habe er auch bei Bäumen festgestellt, die bereits vor dem dritten Waggon ausgeladen worden seien. B., den er als den deutschen Handelsvertreter der Klägerin angesehen habe, habe die in dem Rheinpfalz-Artikel wiedergegebene Bemerkung gemacht und ihm überdies erklärt, daß der Kaufpreis der Bäume bereits an die Klägerin bezahlt sei. Weiter hat er in Abrede gestellt, mit dem Zeitungsartikel eine Wettbewerbsabsicht verfolgt zu haben, und hat bestritten, daß der Klägerin durch diesen Artikel der von ihr behauptete Schaden entstanden sei. Die Leser des Artikels hätten nicht erkennen können, daß damit eine Lieferung der Klägerin gemeint gewesen sei. Ausserdem sei die Stockung des Absatzes der Bäume der Klägerin auf die schlechte Qualität der Bäume zurückzuführen.
Die Klägerin ist diesen Ausführungen entgegengetreten und hat Zurückweisung der Widerklage beantragt.
Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme die Klage und die Widerklage abgewiesen. Es hat bei den Ansprüchen auf Unterlassung, Widerruf und Veröffentlichungsbefugnis ein Rechtsschutzinteresse verneint, und zwar bezüglich des Unterlassungsanspruchs wegen Fehlens der Wiederholungsgefahr.
Im Berufungsverfahren hat die Klägerin ihren Antrag auf Widerruf und Veröffentlichungsbefugnis für erledigt erklärt und zur Begründung des Unterlassungsanspruchs, in dem sie Ziff 5) ihres vorbezeichneten Klageantrages über die Vorauszahlung der Kaufsumme fallen gelassen hat, noch vorgetragen, die Wiederholungsgefahr ergebe sich aus dem Klageabweisungsantrage des Beklagten und daraus, daß dieser nach wie vor den Standpunkt vertrete, zu den Äusserungen seines Zeitungsartikels berechtigt gewesen zu sein. Hilfsweise hat die Klägerin beantragt, ihren Unterlassungsantrag in der Hauptsache für erledigt zu erklären und dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.
Das Oberlandesgericht hat nach weiterer Beweisaufnahme die auf den Schadensersatz- und den Unterlassungsanspruch bezügliche Berufung der Klägerin zurückgewiesen und deren Anspruch auf Widerruf und Veröffentlichungsbefugnis auf übereinstimmende Erklärung der Parteien in der Hauptsache für erledigt erklärt. Von den Kosten des Rechtsstreits hat es der Klägerin drei Viertel und dem Beklagten ein Viertel auferlegt.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch weiter, während der Beklagte um Zurückweisung der Revision bittet.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht anerkennt zu Recht, daß der Inhaber der Klägerin als niederländischer Staatsangehöriger in Deutschland den Schutz des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb genieße. Allerdings räumt §28 UnlWG einem Gewerbetreibenden, der im Inland keine Hauptniederlassung besitzt, den Schutz des Gesetzes nur insoweit ein, als in dem Staat, in dem sich seine Hauptniederlassung befindet, nach einer im Reichs- bzw. Bundesgesetzblatt enthaltenen Bekanntmachung deutsche Gewerbetreibende einen entsprechenden Schutz genießen. Eine solche Bekanntmachung hat hinsichtlich der Niederlande nicht stattgefunden. §28 UnlWG greift aber, wie das Berufungsgericht unter Hinweis auf Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht, 1951, S. 364 und Callmann, Der unlautere Wettbewerb, 1929, S. 448 zutreffend ausgeführt hat, nur dann Platz, wenn sich aus Staatsverträgen nichts anderes ergibt. Die Niederlande und Deutschland sind Mitglieder der Pariser Verbandsübereinkunft (Unionsvertrag) vom 20. März 1883 zum Schütze des gewerblichen Eigentums in der Londoner Fassung vom 2. Juni 1934. Nach Art. 10 bis Abs. 1, 2 geniessen die Unionsangehörigen in den einzelnen Unionsländern den Schutz gegen unlauteren Wettbewerb. Diese Pariser Verbandsübereinkunft ist nachher Senatsrechtsprechung (GRUR 1954, 111) im Verhältnis der Feindstaaten zueinander durch den Krieg nicht ausser Kraft getreten, der Verbendsschutz hat vielmehr während des Kriegszustandes nur de facto geruht.
II.
In sachlicher Hinsicht geht das Berufungsgericht davon aus, daß sich die in dem Zeitungsartikel enthaltene Beschreibung der Bäume erkennbar nur auf den Inhalt des vom Beklagten beabsichtigten und am 22. November 1949 entladenen Waggons, den sogenannten 3. Waggon bezogen habe. Es stellt auf Grund der Beweisaufnahme zusammenfassend fest, daß die in dem genannten Artikel enthaltene Beschreibung der Bäume dieses Waggons im wesentlichen mit der Wahrheit übereinstimme. Übertrieben sei der Artikel nur insoweit gewesen, als er den Satz enthalte, "es handelt sich dabei um Sorten, die bei uns nicht erprobt und vollkommen unbekannt sind". Nach dem Beweisergebnis hätten wohl die Kirschbäume - diese hätten den Hauptanteil des 3. Waggons ausgemacht - in der Hauptsache aus Bäumen, die in Deutschland unbekannt und daher auch unerprobt gewesen seien, bestanden. Nicht aber habe der Gesamtinhalt des Waggons aus unbekannten Sorten bestanden. Diese Übertreibung des Artikels hält das Berufungsgericht aber im Rahmen des Gesamtartikels für belanglos. Weiter erachtet das Berufungsgericht als erwiesen, daß der Zeuge Baron dem Beklagten gegenüber bei Besichtigung des 3. Waggons die Bemerkung gemacht habe, man solle die ganze Ladung in den Rhein kippen, und er glaube nicht, daß die anderen Waggons besser ausfallen würden. Allerdings sei, so führt das Berufungsgericht aus, B. entgegen der Behauptung des Artikels, nicht Handelsvertreter der Klägerin im streng juristischen Sinne gewesen, aber die von ihm bekundete Minderwertigkeit dieses Waggoninhalts sei genau so zu bewerten, wie die eines wirklichen Handelsvertreters, weil er für den ständigen deutschen Handelsvertreter der Klägerin, den Zeugen La., ständig tätig gewesen und somit der Klägerin unmittelbar Kunden zugeführt habe. Ausserdem habe er das streitige Geschäft zwischen der Klägerin und W. ohne Mitwirkung La. vermittelt. In Bezug auf dieses Geschäft habe er also sicherlich als Vertreter bezeichnet werden können. Insoweit könne daher der Zeitungsartikel, mit dem in der allgemeinen Umgangssprache und nicht in Fachausdrücken die Öffentlichkeit orientiert werden sollte, nicht als unrichtig bezeichnet werden. Als unwahr bleibt nach Auffassung des Berufungsgerichts lediglich die Behauptung des Beklagten, die Bäume seien bereits bezahlt gewesen, bevor sie Holland verlassen hätten.
Von diesen Erwägungen ausgehend hat das Berufungsgericht den Schadens- und Unterlassungsanspruch der Klägerin, die nur noch zur Entscheidung stehen, in Übereinstimmung mit dem Landgericht verneint. Den Unterlassungsanspruch hält es wegen Fehlens der Wiederholungsgefahr, einen Schadensersatsanspruch aus dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb mangels der erforderlichen Wettbewerbsabsicht und einen Schadensersatzanspruch aus dem Gesichtspunkte der unerlaubten Handlung in erster Linie mangels Widerrechtlichkeit der Handlung des Beklagten für nicht gegeben.
Die dazu gemachten Ausführungen des Berufungsgerichts werden mit Recht von der Revision in mehrfacher Hinsicht beanstandet.
III.
1)
Zunächst begegnet der tatsächliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, nämlich seine Annahme, der beanstandete Zeitungsartikel sei nur hinsichtlich der behaupteten Vorausbezahlung des Kaufpreises unwahr und hinsichtlich der Beschaffenheit der Bäume der dritten Waggonlieferung übertrieben, rechtlichen Bedenken. Für die Beurteilung der Wahrheit der Veröffentlichung sind Sinn und Inhalt der erhobenen Vorwürfe von entscheidender Bedeutung. Ausschlaggebend für die Klarstellung des Sinngehalts einer Veröffentlichung ist, was auch das Berufungsgericht an sich nicht verkannt hat, nicht ihr Wortsinn, sondern derjenige Sinn, der sich dem unbefangenen Leser nach ihrem Gesamtinhalt und der Fassung der Äusserung aufdrängt. Dabei ist zu berücksichtigen, daß der Leser den Artikel nicht genau, vollständig und mit scharfer Überlegung gewissermaßen studiert, daß vielmehr das Durchschnittspublikum ihn nur oberflächlich prüft (Urteil des Senats vom 23.II.1954 - I ZR 265/52 -). Diesem Grundsatz hat aber das Berufungsgericht bei seiner Annahme, daß sich die in dem streitigen Artikel enthaltene Beschreibung der Bäume erkennbar nur auf den Inhalt des am 22. November 1949 in Anwesenheit des Beklagten entladenen Waggons, des dritten Waggons, bezogen habe, nicht genügend Rechnung getragen. Im Einleitungssatz des Artikels wird darauf hingewiesen, daß eine einheimische Firma für 165.000 DM bei einer holländischen Firma Obstbäume gekauft habe. Daran schließt sich die Schilderung der Beschaffenheit der Obstbäume des am 22. November entladenen Waggons. Bei der Flüchtigkeit, mit der solche Artikel gelesen werden, fällt dem Leser vor allem die hohe Ziffer des Gesamtkaufpreises von 165.000 DM und das anschliessende allgemeine Urteil über die Beschaffenheit der Bäume ins Auge und es wird sich ihm der Eindruck aufdrängen, daß die gesamte Ware der holländischen Firma nichts tauge. Dies umsomehr, als in dem Artikel nicht ausschließlich von dem dritten Waggon die Rede ist, sondern noch davon gesprochen wird, die Waggons seien, bevor sie Holland verlassen, bereits bezahlt und ein deutscher Handelsvertreter der holländischen Firma habe die Mangelhaftigkeit der Ware ausdrücklich anerkannt und erklärt, er glaube nicht, daß die übrigen noch anrollenden Waggons besser ausfallen würden. Die Revision beanstandet daher zu Recht, das Berufungsgericht habe es bei der Deutung des Sinnes des die Beschaffenheit der Obstbäume betreffenden Artikelvorwurfs an einer umfassenden Würdigung des Sachverhalts, wie sie nach §286 ZPO erforderlich sei, fehlen lassen.
Da das Berufungsgericht somit bei richtiger Auslegung des Artikels über die Beschaffenheit der Wäre zu dem Ergebnis hätte kommen müssen, daß die Vorwürfe von der Leserschaft auf die Gesamtlieferung der Klägerin bezogen werden konnten, durfte sich das Berufungsgericht bei Prüfung der Wahrheit dieser Artikelangabe nicht auf den dritten Waggon beschränken, vielmehr war eine Feststellung auch über die Beschaffenheit der Bäume aus den übrigen Lieferungen der Klägerin geboten. In dieser Unterlassung erblickt die Revision somit zu Recht einen weiteren Verfahrensverstoß gemäß §286 ZPO.
Mit Recht bemängelt die Revision ferner, das Berufungsgericht habe es bei Prüfung der Richtigkeit der Artikelangabe, ein deutscher Handelsvertreter der Klägerin habe die Minderwertigkeit der Ware der Klägerin zugegeben, ebenfalls an einer Würdigung des Gesamtsachverhalts fehlen lassen. Die Auffassung des Berufungsgerichts, wonach der Zeuge B. im vorliegenden Falle entsprechend dem Sprachgebrauch des Publikums als Handelsvertreter im weiteren Sinne angesehen werden könne, weil er für den ständigen deutschen Handelsvertreter der Klägerin, den Zeugen La., ständig tätig gewesen sei, zudem ohne dessen Mitwirkung das streitige Geschäft zwischen der Klägerin und W. vermittelt habe, unterliegt zwar keinen rechtlichen Bedenken. Der Meinung der Revision ist aber beizutreten, daß die Behauptung, ein solcher Vertreter der Lieferfirma habe die Mangelhaftigkeit der Ware zugegeben, auf das Publikum so wirke, als ob sogar derjenige, der die Interessen der Lieferfirma vertrete, dieses Zugeständnis gemacht habe. So gesehen ist diese Artikelangabe aber irreführend und dies umsomehr, als B. nach dem unstreitigen. Sachverhalt im Zeitpunkt der Abgabe seiner vorbezeichneten Erklärung bereits als Käufer in den Kaufvertrag mit der Klägerin anstelle von W. eingetreten war, also sein eigenes Interesse wahrnahm. Damit stand er im Interessengegensatz zu der Klägerin, so daß seine Erklärungen in diesem Zeitpunkt nicht als Erklärungen der Klägerin gewertet werden konnten. Die Angsben über das Zugeständnis der Mangelhaftigkeit der Ware der Klägerin durch deren eigenen deutschen Handelsvertreter kann daher nicht als wahr angesehen werden.
Da nach obigen Ausführungen die Prüfung der Wahrheit des Artikelvorwurfs über die Mangelhaftigkeit der Ware auf die Gesamtlieferung abzustellen ist, bedarf es keiner Erörterung der weiteren Verfahrensrügen, mit denen sich die Revision auch gegen die Annahme des Berufungsgerichts wendet, daß die im Artikel enthaltene Beschreibung der Bäume jedenfalls hinsichtlich der dritten Waggonlieferung im wesentlichen zutreffend sei.
2)
Was den mit der Klage geltend gemachten Schadensersatzanspruch anlangt, so nimmt das Berufungsgericht, soweit dafür als Klagegrundlage die Bestimmungen der §§1, 14 UnlWG in Betracht kommen, ohne Rechtsirrtum an, daß der beanstandete Rheinpfalz-Artikel objektiv geeignet gewesen sei, Wettbewerbszwecken zu dienen. Es vermißt aber die nach ständiger Rechtsprechung (BGHZ 3, 370[BGH 13.11.1951 - I ZR 111/50]; GRUR 1953, 293/94) erforderliche Wettbewerbsabsicht. Dabei geht das Berufungsgericht an und für sich zutreffend davon aus, daß die eigene gewerbliche Tätigkeit des Beklagten und vor allem seine Stellung als Vorsitzender des einschlägigen Fachverbandes eine Vermutung dafür begründet, daß die angegriffenen Äusserungen mindestens nebenbei auch einem Wettbewerb dienen, was zur Annahme einer Wettbewerbsabsicht genügt. Dagegen kann dem Berufungsgericht nicht gefolgt werden, wenn es diese Vermutung schon deshalb als ausgeräumt erachtet, weil damals ein Engpaß im Bezug von Obstbäumen bestanden habe. Wettbewerbliche Äusserungen, insbesondere solche in der Presse, können für lange Zeit Nachwirkungen erzeugen. Daß der Nachholbedarf an Obstbäumen keine Dauererscheinung war, hat der Beklagte selbst zugegeben. Nach seiner Angabe hat er bis zur Saison 1950/51 gedauert. Zum Wesen des Wettbewerbs gehört es auch nicht, daß er in bestimmter naher Zukunft aufgenommen werden soll. Zudem war bei Erscheinen des beanstandeten Artikels damit zu rechnen, daß der Nachholbedarf an Obstbäumen im Rahmen des bereits damals stark einsetzenden wirtschaftlichen Aufschwungs in absehbarer Zeit behoben sein werde. Eine Verdrängung der Klägerin vom deutschen Markt mußte daher zwangsläufig der deutschen Konkurrenz zugute kommen. Auch wenn diese wegen der großen Nachfrage zunächst keine Absatzschwierigkeiten gehabt hätte, wäre doch durch den Wegfall der Lieferung der Klägerin der Absatz der deutschen Firmen mindestens erleichtert worden. Gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte habe bei Abfassung des streitigen Artikels lediglich in seiner Stellung als stellvertretender Vorsitzender des Landesverbandes Pfalz für Obst-, Gemüse- und Gartenbau gehandelt, spricht schon, daß nicht nur in der Überschrift auf seine Stellung als Vorstand des Bundes Deutscher Baumschulen hingewiesen, sondern im drittletzten Absatz des Artikels das Bemühen der deutschen Baumschulen um eine Beschränkung der anzubauenden Sorten durch Aufstellung entsprechender Veredlungssortimente noch besonders hervorgehoben worden ist. Letztere Maßnahme mußte sich bei ihrer Durchführung naturgemäß zum Vorteil der deutschen Baumschulen auswirken.
Wach alledem sind keine Tatsachen ersichtlich, aus denen sich ergeben könnte, daß der Beklagte entgegen der Lebenserfahrung den beanstandeten Zeitungsartikel lediglich verfaßt habe, um Schaden vom deutschen Obstbau abzuwenden. Es ist daher von einem Handeln des Beklagten in Wettbewerbsabsicht auszugehen.
3)
Auch die Begründung, mit der das Berufungsgericht den von der Klägerin aus dem Gesichtspunkte der unerlaubten Handlung (§823 Abs. 1 BGB) geltend gemachten Schadensersatzanspruch verneint, ist nicht frei von Rechtsirrtum. Abgesehen davon, daß sich, wie oben zu Ziff 1) ausgeführt ist, der tatsächliche Ausgangspunkt als unrichtig darstellt, fehlt es bei der Feststellung des berechtigten Interesses des Beklagten - daraus hat das Berufungsgericht die Beseitigung der Widerrechtlichkeit der Handlungsweise des Beklagten gefolgert, soweit die Unwahrheit seiner Äusserungen festgestellt, ist - an einer ausreichenden Güter- und Pflichtenabwägung. Rechtsverletzende Äusserungen sind nur dann durch die Wahrung berechtigter Interessen gedeckt, wenn sie nach Inhalt, Form und Begleiterscheinungen zur Erreichung eines rechtlich gebilligten Zweckes objektiv erforderlich waren (BGHZ 3, 270 [280]). Es hätte daher auch einer ausdrücklichen Untersuchung und Entscheidung bedurft, ob nach Lage der Sache nicht eine andere Verbreitung der Warnung des Beklagten als die in der Tageszeitung - mit ihren besonders einschneidenden Folgen für die Klägerin - in Betracht kam.
Weiter macht die Revision mit Recht geltend, daß im Rahmen des §824 BGB die Widerrechtlichkeit einer der Wahrheit zuwider aufgestellten Behauptung nicht dadurch beseitigt wird, daß sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen vorgebracht ist (RG in JW 1925, 1392/94).
Soweit §823 BGB als Klagegrundlage in Frage kam, war ausserdem zu berücksichtigen, daß auch das Vorbringen wahrer, jedoch geschäftsschädigender Tatsachen gegen die genannte Vorschrift verstossen kann (BGHZ 8, 142).
4)
Bei Prüfung des Unterlassungsanspruchs geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, daß es insoweit ohne Bedeutung ist, ob der Beklagte in Wahrnehmung berechtigter Interessen gehandelt hat. Es ist aber der Auffassung, daß die für einen solchen Anspruch erforderliche Wiederholungsgefahr im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht nicht mehr gegeben gewesen sei. Dies folgert das Berufungsgericht insbesondere aus der im Termin vom 30. September 1952 abgegebenen Erklärung des Beklagten, daß er die Behauptungen aus seinem Artikel nicht mehr aufstellen werde. Der vom Beklagten aufrechterhaltene Antrag auf Zurückweisung der Berufung hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs wird vom Berufungsgericht dahin gedeutet, daß sich der Beklagte in seiner Verteidigung gegenüber diesem Anspruch auf das Leugnen der Wiederholungsgefahr beschränkt habe.
Diese Erwägungen sind gleichfalls von Rechtsirrtum beeinflußt. Sie gehen - wie oben zu Ziff 2) ausgeführt ist - rechtsirrtümlich davon aus, daß beim Beklagten eine Wettbewerbsabsicht nicht vorgelegen habe. Ist aber eine solche zu bejahen, dann spricht nach ständiger Rechtsauffassung (vgl. auch Urteil vom 26.X.1953 - I ZR 156/52 -), was das Berufungsgericht auch nicht verkannt hat, eine Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr. In solchem Falle reicht aber in der Regel die bloße Prozeßerklärung des Verletzers, daß er die beanstandeten Rechtsverletzungen in Zukunft nicht mehr aufstellen werde, nicht zur Beseitigung der durch die geschehenen Eingriffe begründeten Wiederholungsgefahr aus (BGHZ 1, 241 [248]). Für die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte habe nach Abgabe seiner vorbezeichneten Prozeßerklärung seine Verteidigung gegenüber dem Unterlassungsanspruch auf das Bestreiten der Wiederholungsgefahr beschränkt, bietet der Prozeßverlauf keinen ausreichenden Anhalt, zumal da im Anschluß an diese Prozeßerklärung des Beklagten entsprechend dem früheren Parteivorbringen eine umfangreiche Beweisaufnahme über die angebliche Mangelhaftigkeit der Ware der Klägerin stattgefunden hat und die Parteien dann mit den früheren Sachanträgen weiterverhandelt haben.
IV.
Aus den vorstehend zu III erörterten Gründen läßt sich die angefochtene Entscheidung nicht aufrechterhalten.
Was den Schadensersatzanspruch anlangt, so ist dieser, soweit er aus §14 UnlWG hergeleitet wird, aber schon jetzt dem Grunde nach als berechtigt anzuerkennen. Ein solcher Anspruch ist, ohne daß der Verletzte ein Verschulden des Verletzers nachzuweisen braucht, schon dann gegeben, wenn dieser nicht erweislich wahre geschäftsschädigende Behauptungen über den anderen oder dessen Ware behauptet. Daß die vom Beklagten über die Mangelhaftigkeit der Gesamtlieferung erhobenen Vorwürfe, verbunden mit der Warnung vor dem Ankauf der Ware der Klägerin ohne vorherige Begutachtung durch einen Sachverständigen, geeignet waren, den Geschäftsbetrieb der Klägerin zu beeinträchtigen, steht ausser Frage. Der Gesichtspunkt der Wahrnehmung berechtigter Interessen ist im vorliegenden Falle ohne Bedeutung, da er nur bei vertraulichen Mitteilungen in Betracht kommt. Aus dem eigenen Vorbringen des Beklagten ergibt sich ferner, daß seine Artikelbehauptungen über die Mangelhaftigkeit der Gesamtlieferung der Klägerin nicht erweislich wahr sind. Sein Vortrag (S. 4/8 des Tatbestandes des angefochtenen Urteils) geht nämlich dahin, der Inhalt des dritten Waggons sowie "auch überwiegend" die später gelieferten Bäume hätten die von ihm in dem Zeitungsartikel mitgeteilten Mängel aufgewiesen; diese Mängel habe er auch bei bereits vor dem dritten Waggon ausgeladenen Bäumen festgestellt. Da beide Parteien Obstbaumhandel betreiben, fehlt es auch nicht an der nach ständiger Rechtsprechung (BGH in NJW 1951, 352) für einen solchen Schadensersatz erforderlichen Wechselbeziehung zwischen dem der Klägerin entgangenen Vorteil und der vom Beklagten erstrebten Begünstigung. Nach der Lebenserfahrung ist ohne weiteres anzunehmen, daß der Klägerin durch die Handlungsweise des Beklagten irgendein bezifferbarer Schaden entstanden ist. Da über dessen Höhe noch weitere Aufklärung notwendig ist, erschien es angebracht, über den Grund des Schadensersatzanspruchs vorabzuentscheiden.
Dagegen ist die Sache hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs nach dem bisher festgestellten Sachverhalt noch nicht zur Endentscheidung reif. Insoweit war daher die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Für die erneute Verhandlung wird dieses zu berücksichtigen haben, daß die Klägerin den Unterlassungsanspruch, soweit er auf die unwahre Behauptung über die Vorauszahlung des Kaufpreises gestützt war, bereits in der Berufungsbegründung fallen gelassen, insoweit also auf die Berufung verzichtet hat. Für eine Entscheidung des diesen Punkt betreffenden Unterlassungsanspruchs ist daher im Berufungsverfahren kein Raum mehr. Soweit das Berufungsgericht im übrigen auf Grund der neuen Verhandlung wiederum zur Verneinung der Wiederholungsgefahr gelangen sollte, wird der Hilfsantrag der Klägerin, bezüglich des Unterlassungsanspruchs die Hauptsache für erledigt zu erklären, sachlich zu prüfen sein. Ein erst während des Berufungsverfahrens eingetretener Wegfall der Wiederholungsgefahr - wie im angefochtenen Urteil angenommen ist - würde sich als Erledigung der Hauptsache darstellen.
Da das Landgericht den Schadensersatzanspruch abgewiesen hat, wäre die Sache an sich zur Verhandlung und Entscheidung über die Höhe dieses Anspruchs nach §538 Ziff 3 ZPO an das Landgericht zurückzuverweisen. Der für das Berufungsgericht in dieser Vorschrift ausgesprochene Zwang zur Zurückverweisung in solchen Fällen ist aber durch die neu eingeführte Bestimmung des §540 ZPO gemildert. Danach kann das Berufungsgericht von einer Zurückverweisung absehen und selbst entscheiden, wenn es dies für sachdienlich hält. Es besteht kein rechtliches Hindernis diese Vorschrift im Rahmen des §565 ZPO anzuwenden, wenn sich für das Revisionsgericht aus dem Sachverhalt ergibt, daß die Entscheidung der Sache durch das Berufungsgericht sachdienlich ist. Die Anwendung der neuen aus dem Gesichtspunkt der Prozeßwirtschaftlichkeit und zur Vermeidung der Prozeßverschleppung geschaffenen Vorschrift auf den vorliegenden Fall ist geboten, weil es höchst unzweckmässig wäre und eine grosse Verzögerung der Erledigung des Rechtsstreits eintreten würde, wenn die Zurückverweisung der Sache hinsichtlich der noch zur Entscheidung stehenden Ansprüche an verschiedene Instanzen erfolgen würde.