Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.11.1954, Az.: VI ZR 208/53
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.11.1954
- Aktenzeichen
- VI ZR 208/53
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1954, 13464
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Oberlandesgericht in Neustadt a.d. Weinstr. - 25.06.1953
Prozessführer
des Maschinenschlossers Albert R. in H.-E., F.str. ...,
Prozessgegner
den Reinhard Ru., geboren am ... 1947, gesetzlich vertreten durch seinen Vater Karl Ru. in A., Rö.strasse ...,
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13. November 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Meiß sowie der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Dr. Meyer, Dr. Bode und Dr. Hauß
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Neustadt a.d. Weinstr. vom 25. Juni 1953 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Beklagte befuhr am Nachmittag des 28. Mai 1951 mit seinem DKW-Leichtkraftrad (125 ccm Hubraum) die Römerstrasse in Altrip in Richtung Ludwigstrasse. Er hatte eine Geschwindigkeit von etwa 20 km/st. Als er auf eine Entfernung von 30 bis 40 m Kinder bemerkte, die von einem Bürgersteig zum anderen liefen, gab er Signal, um die Kinder auf sein Herankommen aufmerksam zu machen. Eines der Kinder lief noch über die Strasse, als der Beklagte sich bis auf etwa 20 m den auf beiden Bürgersteigen stehenden Kindern genähert hatte. Als der Beklagte bis auf etwa 5 m an die spätere Unfallstelle herangekommen war, wollte auch der Kläger, der damals vier Jahre alt war, die Strasse überqueren, obwohl sein auf der linken Strassenseite stehender Bruder ihn durch Zuruf gewarnt hatte. Der Kläger stiess etwa 2,60 m vom rechten Bürgersteig entfernt mit dem Motorrad des Beklagten zusammen. Er kam zu Fall und trug Verletzungen davon.
Der Kläger hat vorgetragen, der Beklagte habe mit einem unbedachtsamen Verhalten der Kinder rechnen und seine Fahrweise so einrichten müssen, dass er rechtzeitig habe anhalten können. Der Beklagte habe die Gewalt über sein Kraftrad verloren und weder rechtzeitig noch wirksam genug gebremst.
Mit der Klage hat der Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld verlangt und die Feststellung begehrt, dass der Beklagte verpflichtet sei, ihm allen aus dem Unfall entstandenen Schaden zu ersetzen.
Der Beklagte hat geltend gemacht, er habe davon ausgehen dürfen, dass die Kinder, die auf sein Signal hin auf den Bürgersteigen geblieben seien, dort bleiben würden, bis er an ihnen vorbei gewesen sei. Der Kläger sei durch einen Zuruf gewarnt worden und habe sich an der Hand eines anderen Kindes befunden. Unter diesen Umständen habe er nicht annehmen können, dass der Kläger noch über die Strasse laufen werde. Der Kläger sei so plötzlich in sein Motorrad hereingelaufen, dass er trotz starkem Bremsen den Zusammenstoss nicht mehr habe verhindern können. Der Kläger müsse sich nicht nur sein eigenes Verhalten, sondern auch entgegenhalten lassen, dass von seinen Eltern die Aufsichtspflicht verletzt worden sei.
Das Landgericht hat dem Kläger 500 DM Schmerzensgeld zugesprochen und die mit der Klage begehrte Feststellung getroffen. Die Berufung des Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage, während der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist nicht begründet.
I.
1.
Das Berufungsgericht hat die Schadensersatzpflicht des Beklagten nach §823 BGB bejaht. Es hat angenommen, der Beklagte habe damit rechnen müssen, der Kläger könne völlig unüberlegt handeln und noch auf die andere Strassenseite laufen; daher habe er seine Fahrweise so einrichten müssen, dass er sein Kraftrad auf kürzeste Entfernung habe anhalten können. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die Bremsen des Kraftrades in Ordnung waren. Ferner hat es auf Grund eines Sachverständigengutachtens festgestellt, der Beklagte habe, als er auf eine Entfernung von 5 m vor der Unfallstelle bemerkte, dass der Kläger auf die Strasse sprang, sein mit einer Geschwindigkeit von 20 km/st fahrendes Kraftrad bei energischem Bremsen so rechtzeitig zum Halten bringen können, dass der Unfall vermieden worden wäre. Da der Beklagte, so führt das Berufungsgericht weiter aus, keinen Grund angegeben habe, weshalb er nicht so gebremst habe, wie es erforderlich gewesen sei, bleibe nur der Schluss übrig, dass er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt ausser acht gelassen und daher die Körperverletzung des Klägers fahrlässig verursacht habe.
2.
Entgegen der Ansicht der Revision sind diese Ausführungen des Berufungsgerichts aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Die Revision meint, der Beklagte habe alles Erforderliche getan, indem er Warnzeichen gegeben habe, mit einer geringen Geschwindigkeit gefahren sei und einen grösseren Seitenabstand zu dem Standplatz der Kinder eingehalten habe. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Revision hierin zu folgen ist, denn diese Ausführungen betreffen nur das Verhalten des Beklagten bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Kläger über die Strasse sprang. Das Berufungsgericht hat ihm aber hauptsächlich zur Last gelegt, dass er bei und nach dem Erkennen der unmittelbaren Gefahr die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht beobachtet habe. Als der Beklagte sah, dass der Kläger über die Strasse rannte, war der Abstand zu der späteren Unfallstelle, den der Beklagte selbst mit etwa 5 m angegeben hat, nach den Feststellungen des Berufungsgerichts grösser als der erforderliche Bremsweg. Dass das Berufungsgericht aus dieser Tatsache den Schluss gezogen hat, der Beklagte habe nicht ordnungsgemäss gebremst und daher fahrlässig gehandelt, unterliegt keinen rechtlichen Bedenken.
Zu Unrecht beanstandet die Revision, dass das Berufungsgericht dem Beklagten keine Schrecksekunde zugute gehalten habe. Es ist in der Rechtsprechung und im Schrifttum anerkannt, dass dem Kraftfahrer neben der stets zu berücksichtigenden Reaktionszeit eine besondere Schreckzeit d.h. die durch Schreck verursache Verzögerung der Reaktion nur dann zuzubilligen ist, wenn er von der Gefahr schuldlos überrascht worden ist. Müsste der Kraftfahrer nach der Verkehrslage reaktionsbereit sein, so ist ihm neben der normalen Reaktionszeit eine besondere Sohreckzeit zu versagen (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16. Juni 1954 - 3 StR 183/54 - Müller DAR 1953, 181 ff und Strassenverkehrsrecht 18. Aufl. S. 779; Denke: Schrecksekunde in Weigelt, Kraftverkehrsrecht von A bis Z, Bl 2).
Dass der Beklagte bei dem festgestellten Sachverhalt reaktionsbereit sein musste, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum angenommen. Es entspricht der Erfahrung des täglichen Lebens, dass Kinder im Strassenverkehr unberechenbar sind. Das weiss jeder sorgfältige Kraftfahrer. Es bedeutet daher keine Überspannung der zu stellenden Anforderungen, wenn nach ständiger Rechtsprechung von ihm verlangt wird, dass er Kindern seine besondere Aufmerksamkeit widmet und damit rechnet, dass sie sich infolge plötzlicher Eingebung unüberlegt und unbesonnen verhalten. Der Beklagte hat nach seinem eigenen Vorbringen schon auf eine Entfernung von 30 bis 40 m gesehen, dass Kinder über die Strasse liefen. Er hat ferner bemerkt, dass nach der Abgabe des Warnzeichens ein Kind noch zum anderen Bürgersteig lief, als er schon auf eine Entfernung von etwa 20 m herangekommen war. Unter diesen Umständen musste der Beklagte damit rechnen, dass auch die Kinder, die noch auf dem rechten Bürgersteig standen, zu den auf der anderen Strassenseite stehenden Kindern wollten. Er musste sie daher im Auge behalten und auch noch, als er schon auf 5 m an die spätere Unfallstelle herangekommen war, bereit sein, sofort zu bremsen oder auszuweichen.
Die Revision meint, bei einem Kinde von vier Jahren dürfe man schon eine gewisse Übersicht über die Gefahren des Verkehrs voraussetzen. Dass ein Junge diesen Alters nur 5 Meter vor einem Motorrad, das er ankommen sehe, sich aus dem Kreise anderer Kinder löse und noch auf die Strasse laufe, obwohl er von seinem Bruder durch Zuruf gewarnt worden sei, sei etwas Aussergewöhnliches und für den Kraftfahrer nicht vorhersehbar.
Der Revision ist zuzugeben, dass auch gegenüber Kindern, die sich auf oder nahe der Fahrbahn befinden, die an die Sorgfaltspflicht des Kraftfahrers zu stellenden Anforderungen nicht überspannt werden dürfen, wenn nach der gewöhnlichen Lebenserfahrung eine Gefährdung nicht zu erwarten ist (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8. November 1951 - 3 StR 801/51 - VerkRS 1952, 168 Nr. 63 und RG JW 1935, 1311 Nr. 22). Bei dem hier festgestellten Sachverhalt lag aber ein unbesonnenes Verhalten der Kinder nicht ausserhalb der Lebenserfahrung. Zwar zeigen grössere Kinder, besonders in Städten, oft schon eine gewisse Anpassung und Gewöhnung an den Verkehr. Es kann aber bei Kindern im Alter von 4 Jahren nach allgemeiner Lebenserfahrung noch nicht erwartet werden, dass sie sich immer vernünftig verhalten. Bei ihnen muss infolge ihrer Unberechenbarkeit mit einem ungewöhnlichen und unüberlegten Verhalten besonders dann gerechnet werden, wenn wie hier auf beiden Seiten der Strasse Kinder stehen, die offensichtlich zusammengehören. In einem solchen Falle ist es nicht aussergewöhnlich, dass Kinder diesen Alters aus einem Gefühl der Zusammengehörigkeit unbeachtet des Verkehrs zueinander laufen. Das muss ein sorgfältiger Kraftfahrer selbst dann in Rechnung stellen, wenn er ein Warnsignal gegeben und bemerkt hat, dass die Kinder ihn gesehen haben.
Das Berufungsgericht hat daher mit Recht die Voraussetzungen für gegeben erachtet, unter denen der Beklagte nach §823 BGB für die Unfallfolgen aufzukommen hat.
II.
Ein Mitverschulden des Klägers ist vom Berufungsgericht bedenkenfrei mit der Begründung verneint worden, dass der Junge in dem Alter von damals vier Jahren nach §828 BGB nicht verantwortlich gewesen sei.
III.
Soweit das Berufungsgericht eine Verletzung der Aufsichtspflicht durch die Eltern des Klägers verneint hat, geben seine Ausführungen zu rechtlichen Bedenken keinen Anlass. In dieser Hinsicht wird das Berufungsurteil auch von der Revision nicht angegriffen.
IV.
In seinen weiteren Ausführungen hat das Berufungsgericht eine entsprechende Anwendung des §829 BGB auf die eigenen Schadensersatzansprüche des verletzten Kindes in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts abgelehnt und weiter ausgeführt, es sei vom Beklagten auch nichts vorgetragen worden, was Billigkeitserwägungen zum Erfolg verhelfen könne.
Wie der Revision zuzugeben ist, hält eine verbreitete Ansicht in Rechtsprechung und Schrifttum eine entsprechende Anwendung des §829 BGB im Rahmen des §254 BGB im Gegensatz zu der Auffassung des Reichsgerichts für zulässig. Eine Prüfung dieser Frage, zu der der Bundesgerichtshof bisher noch keine Stellung genommen hat, ist jedoch hier nicht erforderlich, da, wie das Berufungsgericht mit Recht ausführt, der festgestellte Sachverhalt und der Vortrag der Parteien keine tatsächlichen Anhaltspunkte für das Vorliegen der Voraussetzungen des §829 BGB bieten.
V.
Schliesslich sind auch die Rügen unbegründet, die von der Revision gegen die Höhe des Schmerzensgeldes erhoben werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Bemessung des Schmerzensgeldes Sache des Tatrichters. Dass das Berufungsgericht dabei einen Rechtsfehler begangen habe, ist nicht ersichtlich. Es hat seiner Bemessung die Verletzungen und ihre immateriellen Folgen zugrundegelegt und keine Umstände unberücksichtigt gelassen, die auf die Höhe des Schmerzensgeldes als einer billigen Entschädigung in Geld für den immateriellen Schaden von Einfluss sein könnten.
VI.
Da das angefochtene Urteil auch sonstige Verletzungen des sachlichen Rechts, die seine Aufhebung begründen könnten, nicht erkennen lässt, war die Revision des Beklagten mit der Kostenfolge des §97 ZPO zurückzuweisen.