Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.11.1951, Az.: 3 StR 801/51
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.11.1951
- Aktenzeichen
- 3 StR 801/51
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1951, 10595
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Kleve - 18.06.1951
Verfahrensgegenstand
fahrlässige Tötung
In der Strafsache
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 8. November 1951,
an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krauss als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Koeniger
Bundesrichter Prof. Dr. Busch
Bundesrichter Scherpenseel
Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers wird das Urteil des Landgerichts in Kleve vom 18. Juni 1951 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
Der Angeklagte hat am 12. November 1950 auf der Strasse G.-K. mit seinem PKW Mercedes-Diesel zwei vierjährige Kinder, Hildegard W. und Edith O., angefahren. Das erstere erlag am gleichen Tage den hierbei erlittenen Verletzungen. Das andere erlitt einen doppelten Schädelbruch und einen Oberschenkelbruch. Ausserdem erlitt bei dem Unfall die neben dem Angeklagten sitzende Ehefrau durch Schnittwunden leichtere Verletzungen. Die Anklage wirft dem Angeklagten fahrlässige Tötung, fahrlässige Körperverletzung und Übertretung nach §§ 1 und 9 Abs. 2, 49 StVO vor. Das Landgericht hat den Angeklagten freigesprochen.
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers rügen Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Die Verfahrensrügen machen geltend, das Landgericht habe die ihm obliegende Aufklärungspflicht verletzt. Was hierzu vorgebracht wird, enthält zugleich Rügen der Verletzung des sachlichen Rechts. Sie gehen dahin, das Landgericht habe den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt und der festgestellte Sachverhalt trage die Freisprechung nicht. Beide Revisionen haben Erfolg.
Nach den tatrichterlichen Feststellungen fuhr der Angeklagte mit einer. Geschwindigkeit von etwa 50 km/st. Die beiden vierjährigen Kinder kamen mit der 13jährigen Marlies D., die ein dreijähriges Kind an der Hand hatte, längs einer - vom Angeklagten aus gesehen links - senkrecht auf die Strasse stossenden Hecke gegangen, und liefen über die Verkehrsstrasse, sobald sie deren Rand erreicht hatten. Der Angeklagte hatte die Kinder bemerkt. Er bremste sofort scharf, als die Kinder über die Strasse liefen und liess die Bremse wieder los, als sie seine Fahrbahn überquert hatten. Dann kam ihm der Gedanke, es könnten die auf der linken Strassenseite zurückgebliebenen beiden Kinder ebenfalls die Strasse überqueren wollen. Er zog die Bremse deshalb abermals an, liess sie aber wieder los, als er bemerkte, dass seine Befürchtung unbegründet war. In diesem Augenblick liefen die beiden vierjährigen Kinder vom rechten Strassenrand wieder nach links über die Strasse zurück. Der Angeklagte bremste sofort scharf und riss den Wagen nach rechts, konnte es aber nicht mehr verhindern, dass die beiden Kinder von seinem Wagen erfasst wurden. Infolge des scharfen Bremsens und der Ausweichbewegung prallte das Fahrzeug auf einen Baum an der rechten Strassenseite auf. Dabei wurde der Wagen beschädigt und die Ehefrau des Angeklagten verletzt.
Das Landgericht ist der Meinung, der Angeklagte habe nicht die Möglichkeit in Rechnung stellen müssen, dass die Kinder, die seine Fahrbahn soeben überquert hatten, vor seinem Wagen wieder nach links über die Strasse zurücklaufen würden. Denn es habe sich nicht um spielende Kinder, sondern um solche gehandelt, die klar hätten erkennen lassen, dass sie die Strasse überqueren wollten und dass sie den Wägen des Angeklagten hierbei sahen. Unter diesen Umständen könne dem Angeklagten kein Vorwurf daraus gemacht werden, dass er seine normale Geschwindigkeit wieder aufgenommen habe, als er festgestellt hatte, dass auch von links keine Gefahrenlage drohte. Dem kann nicht gefolgt werden.
Das Reichsgericht hat in ständiger Rechtsprechung an dem schon unter der Herrschaft der früheren Verordnung über den Kraftfahrzeugverkehr entwickelten Grundsatz festgehalten, dass der Kraftfahrer mit Unbesonnenheiten gewisser Personengruppen, insbesondere von Kindern, die sich auf oder nahe der Fahrbahn befinden, zu rechnen habe. Es hat aber auch zum Ausdruck gebracht, dass die an die Sorgfaltspflicht des Kraftfahrers zu stellenden Anforderungen nicht überspannt werden dürfen, wenn nach der gewöhnlichen Lebenserfahrung eine Gefährdung nicht zu erwarten stehe (RG JW 1935, 1311, Nr. 22), und dass der Satz, der Kraftfahrer müsse, wenn er Kinder in seiner Fahrtrichtung auf der Strasse oder in deren nächster Nähe wahrnehme, mit der Gefahr eines ungeschickten Verhaltens rechnen, nur Geltung habe, soweit nach den äusseren Umständen eine solche Gefahr bestehe und erkennbar sei (RG JW 1938, 502 Nr. 4). Der Senat hat sich diese Grundsätze in dem Urteil vom 12. April 1951 in Sachen gegen V. - 3 StR 28/51 - zu eigen gemacht. Danach muss der Kraftfahrer, wenn sich unbeaufsichtigte Kinder auf oder nahe der Fahrbahn befinden, besondere Vorsicht anwenden. Er muss mit unvorhergesehenen Verkehrswidrigkeiten von ihrer Seite rechnen und bei Annäherung an sie seine Geschwindigkeit in der Regel herabsetzen.
Die Frage, ob der Angeklagte die ihm nach diesen Grundsätzen obliegende Sorgfaltspflicht erfüllt hat oder nicht, lässt sich auf Grund der bisherigen tatrichterlichen Feststellungen nicht beantworten. Aus dem Urteil geht lediglich hervor, dass die Strasse von Bäumen flankiert ist. Nicht ist ersichtlich, wie breit die Strasse ist, ob neben der Fahrbahn ein Sommerweg oder Banquett, ein Radfahrweg oder Fußweg einherläuft, ob solche Wege, wenn sie vorhanden sind, innerhalb oder ausserhalb der beiden Baumreihen sich befinden. Ebensowenig lässt das Urteil erkennen, ob die beiden Kinder, als sie die Fahrbahn überquert hatten, am Rande der Fahrbahn innerhalb der Baumreihe stehen blieben oder in der Fahrtrichtung des Angeklagten weitergingen, ehe sie wieder nach links über die Strasse sprangen, oder ob sie die Fahrbahn oder gar die Strasse noch rechts gänzlich verlassen hatten. Ferner enthält das Urteil keinerlei Angaben darüber, wieweit rechts der Angeklagte auf der Strasse fuhr und worauf der Strasse die beiden Kinder von seinem Vagen erfasst wurden, welchen Weg sie demnach vom rechten Strassenrand bis zur Unfallstelle, -im Blickfeld des Angeklagten- zurückgelegt hatten und ob er noch seiner Entfernung und Geschwindigkeit den Unfall hätte vermeiden können, wenn er bei Beginn des Rücklaufes der Kinder sofort gebremst hätte. Alle diese Umstände sind für die Beantwortung der Frage, ob der Angeklagte der ihm obliegenden Sorgfaltspflicht genügt hat, von Bedeutung. Der Tatrichter hätte sie deshalb unter Benutzung aller vorhandenen Beweismittel aufklären müssen.
Die Feststellung des Landgerichts, die beiden Kinder hätten klar erkennen lassen, dass sie die Strasse überqueren wollten und dass sie den Wagen des Angeklagten hierbei gesehen hätten, rechtfertigt keineswegs die Annahme, es sei nunmehr von ihnen keine Gefahr mehr zu erwarten gewesen. Davon könnte allenfalls die Rede sein, wenn die Kinder sich nach überqueren der Strasse in der gleichen Richtung von der Strasse - etwa auf dem Wege nach V. - entfernt, vielleicht auch dann noch, wenn sie sich völlig vom Strassenkörper entfernt und neben der Strasse erkennbar eine beobachtende und abwartende Haltung eingenommen hätten (vgl RG JW 1935, 3311, Nr 22). Hier hatten sich die beiden Kinder, als sie die Strasse von links nach rechts überquerten, von ihrer Wandergruppe losgelöst. Die Erfahrung des Lebens lehrt, dass denn, wenn ein Teil einer zusammengehörigen Fussgängergruppe eine Verkehrsstrasse überquert, der andere aber abwartend am Rande der Strasse stehen bleibt, sich des überschreitenden Teils sehr leicht ein Gefühl der Unsicherheit bemächtigt, weil ihm nun Zweifel an der Zweckmässigkeit des eigenen Verhaltens kommen. Der ursprünglich zum Überqueren entschlossene Teil wird mitten in der Ausführung seines Entschlusses schwankend und geneigt, sich dem zurückgebliebenen Teile wieder anzuschliessen. Das kann zur Folge haben, dass er auf der Fahrbahn unschlüssig stehen bleibt oder gar wieder zurückläuft. Solches Verhalten ist bei Erwachsenen nicht selten zu beobachten. Kinder werden dazu noch vielmehr neigen, weil ihre Entschlusskraft und die Selbständigkeit ihres Denkens noch nicht entwickelt ist. Wenn aus einer Kindergruppe am Rande einer Verkehrsstrasse sich ein Teil loslöst und die Strasse überschreitet, so wird deshalb in der Regel mit der Möglichkeit gerechnet werden müssen, dass das Zurückbleiben der anderen Kinder die überschreitende Gruppe unsicher macht und dass sie sich infolge dieser plötzlichen Unsicherheit unbedachtsam und vorschriftswidrig verhält. Der Kraftfahrer wird in einem solchen Falle deshalb seine Geschwindigkeit solange derart ermässigen müssen, dass er jederzeit sofort anhalten kann, bis er die getrennten Teile der Gruppe vollständig überholt hat. Im vorliegenden Folie war eine solche Vorsicht umsomehr geboten, als die 13jährige Marlies D., die zufolge ihres Alters den beiden die Strasse überquerenden Kindern gegenüber eine gewisse Autorität besessen haben und wohl euch mit deren Begleitung beauftragt gewesen sein wird, am Strassenrand stehen blieb und den Wagen des Angeklagten vorbeifahren lassen wollte. Dieser Umstand vergrösserte die Gefahr, dass die beiden vierjährigen Kinder wieder über die Strasse zurückliefen, erheblich. Die Forderung, dass der Angeklagte auf Schrittgeschwindigkeit herunterging, bis er sie überholt hatte, würde demnach keine Überspannung der Sorgfaltspflicht bedeuten. Wie der Senat in der angezogenen Entscheidung ausgesprochen hat, gebührt auch heute der Sicherheit des Verkehrs der Vorrang vor seiner Beschleunigung. Unter gar keinen Umständen kann deshalb der Ansicht des Landgerichts beigepflichtet werden, der Angeklagte hätte sich besonders sorgsam verhalten. Es kann keinem Zweifel unterliegen, dass von besonderer Sorgfalt nur denn die Rede sein könnte, wenn er beide Kindergruppen in erheblich herabgeminderter Geschwindigkeit passiert und erst nach der Überholung wieder die frühere Geschwindigkeit aufgenommen hätte.
Die landgerichtlichen Feststellungen ergeben bisher auch keine Umstände, aus denen der Angeklagte nach der Erfahrung des Lebens hätte entnehmen dürfen, von Seiten der beiden vierjährigen Kinder drohe keinerlei Gefahr. Da aber der Sachverhalt in für die Gesamtbeurteilung möglicherweise bedeutsamen Punkten noch nicht hinreichend aufgeklärt ist, ist es nicht völlig ausgeschlossen, dass die weitere Ermittlung Umstände zutage fördert, die die Erwartung des Angeklagten, die beiden Kinder auf der rechten Strassenseite bedeuteten keine Gefahr mehr, rechtfertigen. Deshalb ist unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen. Bei dieser wird das Landgericht zu beachten haben, dass die Gefahr unbedachtsamen Verhaltens bei vierjährigen Kindern auch dann besteht, wenn sie den Kraftwagen gesehen haben. Kinder dieses Alters handeln noch triebhaft und ohne hinreichende Überlegung. Diese Gefahr darf nur dann als ausgeschaltet erachtet werden, wenn solche Kinder durch ihr Verhalten klar und eindeutig zu verstehen geben, dass sie die von dem Kraftwagen ihnen drohende Gefahr erkannt haben und ihr durch verkehrsgemässes Verhalten Rechnung tragen wollen. Dafür, dass dem im vorliegenden Falle so gewesen wäre, bieten die landgerichtlichen Feststellungen keinen Anhaltspunkt. Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
Koeniger
Busch
Scharpenseel
Baldus