Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.11.1954, Az.: IV ZR 64/54
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.11.1954
- Aktenzeichen
- IV ZR 64/54
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1954, 13574
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 08.12.1953
Rechtsgrundlagen
- § 37 KO
Fundstelle
- DB 1955, 286 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
des Rechtsanwalts Erwin N. in W. als Konkursverwalter über das Vermögen des Möbelkaufmanns Theodor K. in L., Krs. W.,
Prozessgegner
Frau Leonore K. geb. H. in L. über O., Nr. ...,
Amtlicher Leitsatz
Bei mittelbarer anfechtbarer Zuwendung aus dem Vermögen des Gemeinschuldners geht der Rückgewähranspruch regelmässig dann nicht auf den Gegenstand, den der Anfechtungsgegner auf Veranlassung des Gemeinschuldners von einem Dritten erhalten hat, wenn der Gemeinschuldner selbst zuvor keinen Rechtsanspruch auf diesen Gegenstand hatte. Maßgebend für den Inhalt des Rückgewähranspruchs ist vielmehr auch in solchem Fall grundsätzlich dasjenige, was durch die anfechtbare Handlung dem Vermögen des Gemeinschuldners entzogen worden ist.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25. Oktober 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Raske, Dr. v. Werner, Scheffler und Wüstenberg
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revisionen beider Parteien wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 8. Dezember 1953 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen, soweit mit ihr beantragt wird, die Beklagte zu verurteilen, das im Grundbuch von L. Band ... Blatt 3 ... eingetragene Grundstück an den Gemeinschuldner Theodor K. in L. aufzulassen und herauszugeben.
Im übrigen wird der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionen, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Am 21. Oktober 1947 verpachtete die Kirchengemeinde in L. dem Ehemann der Beklagten durch schriftlichen Vertrag ein Grundstück. In dem Vertrag, über den die Kirchengemeinde unter dem 10. November 1947 eine Abschrift erteilte (Bl. 128 GA), heisst es:
"§1 Die Kirchengemeinde L. als Verpächterin verpachtet dem Kaufmann Theodor K. ... das Grundstück ... zum Zwecke der Errichtung und Haltung eines Wohnhauses, durch ihn und seine Familienangehörigen für die Dauer von 15 Jahren, beginnend am 1.4.1948 und endigend am 1.4.1963. Der geplante Bau ist innerhalb 3 Jahren zu errichten. ...
§4 Sollte es wahrend der Pachtzeit dem Pächter möglich sein, der Verpächterin ein gleichwertiges Grundstück in Tausch zu geben und die derzeitigen gesetzlichen Bestimmungen und Verordnungen es zulassen, sowie die behördlichen zuständigen Stellen einen solchen Tausch genehmigen, so verpflichtet sich die Verpächterin, dem Pächter das Eigentum an den Pachtgrundstücken zu übertragen gegen das fragliche Tauschobjekt.
Hinsichtlich der Bemessung der Tauschwerte scheiden selbstverständlich die vom Pächter errichteten Gebäude und Anlagen aus. Mit dem Tausch endet das Pachtverhältnis. Sollte ein solcher Tausch nicht möglich sein, so steht es dem Verpächter frei, dem Pächter das Grundstück gegen Zahlung in stabiler Währung zu verkaufen. Die Verpächterin räumt für die Dauer des Pachtvertrages dem Pächter das Vorkaufsrecht ein, sobald das Grundstück ordnungsmässig bebaut ist.
...
§6 Nach Ablauf des Pachtverhältnisses hat die Verpächterin das Recht, die auf dem Grundstück stehenden Gebäude und Einrichtungen zu dem noch vorhandenen Werte zu übernehmen."
Am 10. Februar 1948 traf die Beklagte mit ihrem Ehemann die folgende Vereinbarung (Bl. 24 GA):
"§1 Frau Eleonore K. hat am (das Datum ist ausgelassen) ihrem Ehemann zur Verwendung in seinem Geschäft einen Betrag von 12.000 RM als Darlehn gegeben.
Der Ehemann K. hat sich verpflichtet, den Betrag entweder in Lagerwerten seines Geschäfts, die er für den Betrag anschaffen konnte, oder sonstwie vollwertig zurückzuzahlen, wobei seine Ehefrau das Wahlrecht haben sollte, ob sie Warenbestände ihres Mannes dafür nehmen wollte oder nicht.
§2 Der Ehemann K. hat in den ersten Wochen des Jahres 1948 für das Geld Baumaterialien gekauft und es vereinbarungsgemäss seiner Frau für den zu errichtenden Hausbau zur Verfügung gestellt.
§3 Die Eheleute K. haben auf einem von der Kirchengemeinde Leite gepachteten Grundstück den Hausbau begonnen. Der Ehemann K. erkennt an, daß das Haus seiner Ehefrau zu Eigentum gehört. Es ist anzunehmen, daß der Hausbau mehr kosten wird, als an Baumaterial für das Geld der Ehefrau angeschafft werden konnte. Der Ehemann K. behält sich vor, den überschießenden Betrag oder einen Teil davon von seiner Ehefrau zu verlangen.
Beide sind sich aber darüber einig, daß Eigentümerin des Hauses die Ehefrau K. ist und daß diese auch das Recht haben soll, das aus dem Vertrage vom 10. November 1947 herrührende Kaufrecht an dem Grundstück in eigenem Namen auszuüben."
Um dieselbe Zeit begann der Ehemann der Beklagten, auf dem Grundstück ein Einfamilienhaus zu errichten. Vor der Währungsreform verschaffte er sich die dazu erforderlichen Baustoffe, indem er Möbelstücke, mit denen er handelte, gegen sie eintauschte.
Am 1. Dezember 1948 vereinbarte er mit der Beklagten weiter folgendes (Bl. 25 GA):
"In Ergänzung zu dem Vertrage vom 10. Februar 1948 vereinbaren wir, die Eheleute K., folgendes:
Wie schon damals angenommen, ist der Hausbau teurer gekommen, als veranschlagt. Er, Ehemann K., hat außer dem von seiner Frau aufgewendeten Geld, etwa 5.000,- DM zur Fertigstellung des Baues aufwenden müssen. Von diesem Betrage schenkt er seiner Frau als Entgelt für ihre Mitarbeit in seinem Geschäft die Hälfte, also 2.500,00 DM.
Die restliche Forderung in Höhe von 2.500 DM muß ihm seine Frau zurückzahlen und mit 3 % verzinsen. Die Zinsen sind vierteljährlich nachträglich fällig.
Die Rückzahlung des Kapitals braucht erst nach einer Kündigung von einem Jahre und sodann auch erst in 5 gleichen Jahresraten von 500,- DM erfolgen.
Der Ehemann K. erkennt nochmal ausdrücklich an, daß das Haus uneingeschränktes Eigentum seiner Frau ist und daß er weitere Forderungen als den obengenannten Betrag von 2.500 DM nicht geltend macht. Etwa noch erforderlich werdende Kosten zur Komplettierung des Hauses verpflichtet sich der Ehemann auf eigene Kosten vorzunehmen, wogegen ihm seine Frau das Recht einräumt, nach Fertigstellung des Hauses es mit seiner Familie zu bewohnen. Sobald Herr K. das Haus bezieht, fällt die Zinspflicht seiner Ehefrau bezüglich der obengenannten Zinsschuld fort."
Am 13. September 1949 verkaufte dann die Kirchengemeinde durch notariellen Vertrag das Grundstück an die Beklagte; als Kaufpreis waren 1,- DM pro Quadratmeter, abgesehen von gewissen anderen Nebenleistungen, zu entrichten (Bl. 26 GA). Die Vertragspartner erklärten gleichzeitig die Auflassung und beantragten und bewilligten die Eintragung der neuen Eigentümerin im Grundbuch. Zu den Erklärungen der Beklagten gab deren Ehemann seine ehemännliche Zustimmung, außerdem übernahm er für die fristgerechte Zahlung des Kaufpreises, der sofort fällig war, die Bürgschaft.
Am 15. Januar 1950 bestellte die Beklagte für die Kreissparkasse in W. an dem Grundstück eine Grundschuld in Höhe von 20.000,- DM; gleichzeitig beantragte und bewilligte sie die Eintragung im Grundbuch (Bl. 40 GA). Auch diesen Erklärungen stimmte der Ehemann der Beklagten zu. Durch die Grundschuld sollte ein Kredit gesichert werden, den die Kreissparkasse dem Ehemann der Beklagten bereits im Mai 1949 eingeräumt hatte. Für die Forderungen der Kreissparkasse übernahm die Beklagte auch die persönliche Mitschuld.
Am 12. April 1950 wurde sie als Eigentümerin des Grundstücks im Grundbuch eingetragen; gleichzeitig erfolgte die Eintragung der Grundschuld.
Am 14. Juni 1951 würde über das Vermögen des Ehemanns der Beklagten das Konkursverfahren eröffnet. Der Kläger wurde zum Konkursverwalter bestellt. Die Kreissparkasse hat ihren Anspruch gegen den Gemeinschuldner zur Konkurstabelle angemeldet; er beträgt 13.390,93 DM. Sie nimmt außerdem die Beklagte aus der Schuldübernahme wegen eines Betrages von 15.769,25 DM in Anspruch und betreibt aus der Grundschuld die Zwangsversteigerung des Grundstücks. Der Zwangsversteigerungsvermerk wurde am 6. Juli 1951 in das Grundbuch eingetragen.
Der Kläger nimmt die Vorteile in Anspruch, die der Beklagten zugeflossen sind aus den von ihr mit dem Gemeinschuldner und der Kirchengemeinde abgeschlossenen Vertragen und aus weiteren Aufwendungen, die der Gemeinschuldner auf das Grundstück gemacht haben soll. Die nach seiner Auffassung darin enthaltenen Zuwendungen an die Beklagte hat er nach den §§31 Nr. 1, 32 Nr. 2 KO angefochten. Er hat behauptet:
Die Beklagte sei stets verm ögenslos gewesen und habe ihrem Ehemann kein Darlehen von 12.000,- RM gegeben. Auch weder in den Geschäftsbüchern des Gemeinschuldners noch in der DM-Eröffnungsbilanz sei eine solche Darlehensforderung der Beklagten vermerkt. Die Verpflichtungen, die der Gemeinschuldner gegenüber der Beklagten in den Verträgen vom 10. Februar und 1. Dezember 1948 übernommen habe, enthielten nur Schenkungsversprechen, die wegen Formmangels nichtig gewesen seien. Alle Zuwendungen, die der Gemeinschuldner der Beklagten habe zukommen lassen, seien unentgeltlich erfolgt. Der Kaufvertrag vom 13. September 1949 sei zum Schein abgeschlossen worden; durch ihn habe der Gemeinschuldner die Schenkung des Grundstücks an die Beklagte verdecken wollen. Auf seine Kosten habe diese das Grundstück erworben, da er die Aufwendungen für den Hausbau aus seinen Mitteln bestritten und auch den Kaufpreis für das Grundstück entrichtet habe.
Zu der Zeit, als die Beklagte die Grundschuld bestellt habe, habe der Gemeinschuldner bei der Kreissparkasse schon Schulden gehabt. Am 12. April 1950 habe seine Schuld 10.943,84 DM betragen. Die Beklagte habe in der Erkenntnis, daß das Grundstück mit dem Hause aus dem Vermögen des Ehemanns stamme, die Mitschuld übernommen und der Sparkasse auf dem Grundstück eine Sicherheit eingeräumt.
Das ganze Handeln des Gemeinschuldners sei von dem Bestreben geleitet gewesen, unter allen Umständen sein Vermögen in der Person der Beklagten sicher zu stellen, um es auf diese Weise dem Zugriff seiner Gläubiger zu entziehen. Die Beklagte habe sich im Einverständnis mit ihm daran beteiligt.
Der Kläger hat zunächst Aufwendungen des Gemeinschuldners in Höhe von 17.158,35 DM, die als unentgeltliche Zuwendung zugunsten der Beklagten erfolgt seien, angefochten und am 25. Juli 1951 ein Versäumnisurteil des Landgerichts in Bielefeld erwirkt, durch das die Beklagte verurteilt worden ist, 17.158,- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 17. Juli 1951 zu zahlen und die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Gegen das Urteil hat die Beklagte Einspruch eingelegt.
Nunmehr hat der Kläger das Grundstück selbst als den Gegenstand bezeichnet, der anfechtbar erworben worden sei, und beantragt,
das Versäumnisurteil aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, das Grundstück an ihn als Konkursverwalter aufzulassen und herauszugeben.
Die Beklagte hat beantragt,
unter Aufhebung des Versäumnisurteils die Klage abzuweisen.
Sie hat behauptet, sie habe ihrem Ehemann in früheren Jahren 12.000,- RM als Darlehen zur Verfügung gestellt. Der Eingang des Darlehens sei in der Geschäftskladde des Gemeinschuldners gebucht. Die Rückzahlung sei in der im Vertrag vom 10. Februar 1948 vereinbarten Weise erfolgt.
Die Vereinbarungen vom 10. Februar 1948 und 1. Dezember 1948 seien mehr als zwei Jahre vor der Eröffnung des Konkursverfahrens abgeschlossen worden und nicht mehr anfechtbar. Sie, die Beklagte, habe danach bereits im Jahre 1948 das Recht erlangt, das Grundstück käuflich für sich zu erwerben, sowie den Anspruch, daß ihr Mann das Haus erbaue. Durch die Bestellung der Grundschuld zugunsten der Kreissparkasse und die Mitübernahme der persönlichen Schuld des Gemeinschuldners bei dieser habe sie ihren Ehemann zugunsten anderer Gläubiger von Verbindlichkeiten befreit. Der Kredit der Sparkasse, zu dessen Sicherung die von ihr übernommenen Verpflichtungen gedient hätten, sei dem Geschäft des Gemeinschuldners zugeflossen. Indem sie jetzt von der Sparkasse in Anspruch genommen werde, zahle sie das, was ihr Ehemann ihr durch Entnahmen aus dem Geschäft zugewendet habe, selbst an die Sparkasse zurück.
In den Jahren 1948 und 1949 habe der Gemeinschuldner keine Schulden gehabt. Er habe daher bei seinen damaligen Handlungen nicht die Absicht gehabt, Gläubiger zu benachteiligen. Sie, die Beklagte, habe jedenfalls von Verbindlichkeiten ihres Ehemannes nichts gewußt, da sie seit Jahren nicht mehr in dessen Geschäft mitgearbeitet habe.
Das Landgericht hat durch Urteil vom 14. Februar 1952 das Versäumnisurteil aufgehoben und die Beklagte verurteilt, das Grundstück an den Kläger als Konkursverwalter aufzulassen und herauszugeben sowie die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Beklagte hat das Urteil mit der Berufung angefochten und ergänzend vorgetragen:
Das Wohnhaus sei bereits vor der Währungsreform im Rohbau fertiggestellt und gerichtet gewesen, und es seien damals bereits erhebliche Teile der für den Weiterbau erforderlichen Materialien vorhanden gewesen.
Jetzt würde der Bau eines solchen Hauses 70-80.000,- DM kosten. Der Gemeinschuldner habe aus seinem Vermögen nicht das Grundstück weggegeben, sondern nur Geld für dessen Bebauung aufgewendet. Sie, die Beklagte, habe aber selbst dafür 12.000,- RM in der Form von Baumaterialien, die sie auf ihre Darlehensforderung gegen den Gemeinschuldner erhalten habe, zur Verfügung gestellt. Darüber hinaus habe sie die Grundschuld für die Sparkasse bestellt sowie die Schuld ihres Ehemannes gegenüber der Sparkasse mitübernommen. Nur unter dieser Bedingung sei ihrem Mann der Kredit im Mai 1949 eingeräumt, und nur im Hinblick auf die versprochene Grundschuld und die Schuldübernahme habe die Sparkasse vom 23. Mai 1949 an Zahlungen geleistet. Auch die für die Errichtung des Hauses eingegangenen Verbindlichkeiten seien von dieser Zeit an über das Konto der Kreissparkasse beglichen worden, wobei ausnahmsweise die für Barzahlungen erforderlichen Beträge von dem Konto abgehoben worden seien. Bis zu der Höhe, bis zu der die Kreissparkasse Zahlungen für den Hausbau geleistet habe, habe sie, die Beklagte, nichts aus dem Vermögen des Gemeinschuldners erhalten, da sie dadurch selbst Schuldnerin der Kreissparkasse geworden sei. Allerdings habe der Gemeinschuldner auch den Geldverkehr seines Geschäfts über dieses Konto abgewickelt, die dafür erfolgten Einzahlungen und Abhebungen hätten sich aber im wesentlichen ausgeglichen.
Allenfalls sei sie, die Beklagte, zur Herausgabe des Grundstücks nur unter der Voraussetzung verpflichtet, daß der Kläger sie von ihrer Schuld bei der Kreissparkasse befreie und ihr ihre eigenen Aufwendungen für den Bau erstatte. Diese betrügen 14.500,- DM, da ihr die seinerzeit verwendeten 12.000,- RM nach der Vereinbarung vom 10. Februar 1948 wertmässig hätten erhalten bleiben sollen und ihr Ehemann auf Erstattung von 2.500,- DM durch den Vertrag vom 1. Dezember 1948 unanfechtbar verzichtet habe.
Die Beklagte hat beantragt,
- 1.
die Klage abzuweisen,
- 2.
hilfsweise, sie, die Beklagte, nur Zug um Zug gegen Zahlung von 14.500,- DM und gegen Befreiung von der von ihr mitübernommenen Schuld ihres Ehemanns bei der Kreissparkasse in Höhe von 20.000,- DM zu verurteilen.
Der Kläger hat im zweiten Rechtszug beantragt,
- 1.
die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß die Beklagte verurteilt werde, das Grundstück an den Gemeinschuldner aufzulassen und herauszugeben,
- 2.
hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, an ihn, den Kläger, 26.833,58 DM nebst 4 % Zinsen seit dem Tage der Klagerhebung zu zahlen,
- 3.
ganz hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, die Befriedigung des Klägers wegen einer Forderung in Höhe von 26.833,58 DM nebst 4 % Zinsen im Wege der Zwangsvollstreckung in das Grundstück zu dulden oder darin einzuwilligen, daß im Falle der Zwangsversteigerung des Grundstücks nach Befriedigung der betreibenden Gläubigerin ein etwaiger Überschuss bis zu dieser Höhe an ihn, den Kläger, abgeführt werde.
Er hat behauptet, der Gemeinschuldner habe vor der Währungsreform für den Bau des Hauses 8.168,- RM und nach der Währungsreform dafür sowie für den Erwerb des Grundstücks 26.765,08 DM ausgegeben. Der größte Teil der Zahlungen sei aus dem bei der Kreissparkasse geführten Konto geleistet worden, bevor die Grundschuld im Grundbuch eingetragen worden sei. Über dieses Konto habe der Gemeinschuldner seine gesamten Einnahmen laufen lassen, und daraus sei die Bezahlung erfolgt.
Bereits im April, Mai und Juni 1949 habe der Gemeinschuldner bei dem Finanzamt beantragt, ihm seine Steuerverpflichtungen zu stunden, und im Herbst 1949 habe einer seiner Gläubiger die Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen beantragt. Der Erwerb des Grundstücks seitens der Beklagten sei vermutlich unmittelbar, nachdem damals die Konkurseröffnung abgewendet worden sei, erfolgt.
Das Oberlandesgericht in Hamm hat durch Urteil vom 8. Dezember 1953 die Entscheidung des Landgerichts geändert und die Beklagte verurteilt, das Grundstück Zug um Zug gegen Zahlung von 16.020,- DM an den Gemeinschuldner aufzulassen und herauszugeben; im übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen und ferner die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben.
Gegen das Urteil haben beide Parteien Revision eingelegt.
Der Kläger beantragt,
- 1.
die Revision der Beklagten zurückzuweisen;
- 2.
auf seine Revision das Urteil des Berufungsgerichts insoweit abzuändern, als es der Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts teilweise stattgegeben hat;
- 3.
die Berufung der Beklagten in vollem Umfang zurückzuweisen;
- 4.
der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen;
- 5.
hilfsweise, an Stelle der unter 1, 3 und 4 gestellten Anträge die folgenden Hilfsanträge:
- a)
den Anspruch auf Zahlung von 26.833,58 DM nebst Zinsen,
- b)
den Anspruch, daß die Beklagte wegen des Anspruchs zu a) die Zwangsvollstreckung in das Grundstück zu dulden habe,
- c)
im Falle der Zwangsversteigerung des Grundstücks einzuwilligen, daß nach Befriedigung der betreibenden Gläubigerin ein Überschuß bis zur Höhe der Forderung zu a) an den Kläger abgeführt werde,
dem Grunde nach für gerechtfertigt zu erklären und den Rechtsstreit insoweit zur weiteren Verhandlung und Entscheidung über den Betrag der Hilfsansprüche an das Landgericht, evtl. an das Berufungsgericht, zurückzuverweisen;
- 6.
hilfsweise, an Stelle der zu 3, 4 und 5 gestellten Anträge den Rechtsstreit im Umfang dieser Anträge zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt,
- 1.
die Revision des Klägers zurückzuweisen,
- 2.
nach ihren Schlußanträgen in der Berufungsinstanz zu erkennen,
- 3.
hilfsweise, die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe:
I.
1)
Das Berufungsgericht hat die von dem Konkursverwalter erklärte Anfechtung nach §32 Nr. 2 KO durchgreifen lassen. Dabei will es entsprechend dem Zweck der Anfechtungsvorschriften die Vorgänge unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten betrachten, ohne entscheidenden Wert darauf zu legen, in welcher rechtlichen Form die Vermögensverschiebungen vor sich gegangen sind. In dem Berufungsurteil wird ausgeführt:
Der zwischen der Beklagten und der Kirchengemeinde abgeschlossene Kaufvertrag sei nur ein Teil der zum Erwerb des bebauten Grundstücks führenden Vorgänge. Ursprünglich habe der Gemeinschuldner selbst die Absicht gehabt, das Grundstück zu erwerben und darauf ein Haus zu bauen, doch sei zunächst aus währungsbedingten Erwägungen der Pachtvertrag vom 21. Oktober 1947, in dem der Verkauf an den Gemeinschuldner in Aussicht gestellt und ihm ein Vorkaufsrecht eingeräumt worden sei, geschlossen worden. Mit dem Hausbau habe der Gemeinschuldner sofort beginnen können. Die ihm danach eingeräumte Rechtsstellung habe er durch die Verträge vom 10. Februar 1948 und 1. Dezember 1948 an seine Ehefrau abgetreten. Diese habe mithin das Grundstück zu einem Preise erwerben können, bei dem der Wert der Gebäude nicht berücksichtigt sei, und der Gemeinschuldner habe auch weiterhin aus seinem Vermögen die zum Hausbau erforderlichen Materialien beschafft und einbauen lassen. Desgleichen habe er den Kaufpreis bezahlt. Die Aufwendungen des Gemeinschuldners seien ursächlich für den Erwerb des bebauten Grundstücks seitens der Beklagten gewesen. Unerheblich sei es dabei, daß die zwischen dem Gemeinschuldner und der Kirchengemeinde geschlossenen Verträge wegen Verstoßes gegen §313 BGB jedenfalls zum Teil nichtig gewesen seien und die der Beklagten abgetretene Rechtsposition nicht bestanden habe; denn alle Beteiligten hätten bis zur Umschreibung im Grundbuch zu ihrem Wort gestanden und stehen wollen.
Der Gemeinschuldner sei zwar niemals Eigentümer des Grundstücks gewesen. Es handele sich jedoch um eine mittelbare Zuwendung von ihm, die der Anfechtung unterliege. Wirtschaftlich stamme das der Beklagten Zugewendete aus seinem Vermögen. Er habe auch seiner Ehefrau unter Verzicht auf den eigenen ursprünglich geplanten Erwerb das Grundstück und Haus verschaffen wollen, nicht nur habe er ihr Geld zum Erwerb des Grundstücks und zum Bau oder Baumaterialien geschenkt.
Eine unentgeltliche Zuwendung aus dem Vermögen des Gemeinschuldners sei das Grundstück und Haus hier jedoch nur insoweit, als der Beklagten nicht selbst Ausgaben erwachsen seien, die unmittelbar mit dem Erwerb zusammenhingen. Aus den Verträgen vom 10. Februar 1948 und 1. Dezember 1948 ergebe sich, daß die Zuwendung unentgeltlich nur sei abzüglich eines Wertes von 12.000,- RM - da der Gemeinschuldner mit Baumaterialien in diesem Wert eine entsprechende Darlehensforderung der Beklagten an Erfüllungs Statt beglichen habe - sowie eines Wertes von 2.500,- DM - da die Beklagte dem Gemeinschuldner diesen Betrag ersetzen solle -. Daß dem Gemeinschuldner auch das Recht eingeräumt sei, das Haus mit seiner Familie zu bewohnen, stelle keine Gegenleistung der Beklagten, sondern wirtschaftlich höchstens eine Minderung der ihr gemachten Zuwendungen dar.
Zurückzugewähren sei nicht ein Geldbetrag, der sich aus dem Wert des Grundstücks unter Abzug der von der Beklagten selbst zu übernehmenden Beträge errechne, sondern das Grundstück gegen Erstattung dieser Beträge. Denn die Konkursmasse sei in die Lage zu versetzen, in der sie sich befinden würde, wenn das anfechtbare Verhalten unterblieben wäre, wenn also die Zuwendungen an die Beklagte nach dem 14. Juni 1949 nicht erfolgt wären. Dann würde der Gemeinschuldner das Grundstück selbst erworben und das Haus zu Ende gebaut haben. Da der Abschluß des Kaufvertrages und die Umschreibung im Grundbuch innerhalb der Frist des §32 Nr. 2 KO erfolgt sei, sei für die Konkursmasse die Lage herzustellen, die bestehen würde, wenn der Gemeinschuldner das Grundstück im September 1949 für sich gekauft hätte. Wenn er nach dem Vertrage vom 1. Dezember 1948 der Beklagten gegenüber zum Ankauf verpflichtet gewesen sei, so handele es sich insoweit um ein der vorgeschriebenen Form entbehrendes Schenkungsversprechen, das erst mit der innerhalb der Anfechtungsfrist liegenden Vollziehung der Schenkung gültig geworden sei. Das alles, besonders das eigene Interesse des Gemeinschuldners am Grundstück, spreche dafür, daß die Beklagte dieses selbst, nicht nur den Wert ihrer Bereicherung, zurückzugewähren habe.
Auf Kosten der Beklagten sei nicht nur das für die ersten 12.000,- RM erstandene und das weitere bis zum 1. Dezember 1948 beschaffte Material erworben; darüber hinaus seien alle bis zum 14. Juni 1949 von dem Gemeinschuldner gemachten Aufwendungen, also diejenigen, die vor dem nach §32 Nr. 2 KO wesentlichen Stichtag gemacht seien, zu ihren Gunsten zu verrechnen. Da diese auf alle Fälle unanfechtbar seien, müssten sie in diesem Zusammenhang so behandelt werden, als stammten sie von der Beklagten. Der Wert der danach der Beklagten gutzubringenden Materialien, bei denen, soweit sie vor der Währungsreform geliefert seien, der volle Wert in D-Mark einzusetzen sei, und der sonstigen bis zum 14. Juni 1949 erfolgten Aufwendungen betrage 18.520,- DM. Davon seien 2.500,- DM abzuziehen, deren Ersatz der Gemeinschuldner sich vorbehalten habe. Der Beklagten seien demnach Werte in Höhe von 16.020,- DM in unanfechtbarer Weise zugewendet worden, um die sich ihre in dem anfechtbar erworbenen Grundstück liegende Bereicherung mindere, so daß sie es nur Zug um Zug gegen Zahlung dieses Betrages zurückzugewähren habe.
Ob der Gemeinschuldner der Beklagten wirklich 12.000,- RM aus Darlehen geschuldet habe oder auch insoweit eine unentgeltliche Zuwendung vorliege, könne dahinstehen, denn in jedem Falle sei der Betrag zugunsten der Beklagten zu verrechnen, da er ihr vor dem 14. Juni 1949 zugewendet worden sei.
Ohne Einfluss auf die Entscheidung sei auch der Umstand, daß die Beklagte das Grundstück nur belastet mit der Grundschuld, die zugunsten der Kreissparkasse bestellt worden sei, zurückgeben könne. Wenn sie die Belastung vorgenommen habe, ohne eine Gegenleistung dafür zu erhalten, so habe sich dadurch nur der Wert der von ihr herauszugebenden Bereicherung gemindert. Daß die Beklagte bösgläubig im Sinne des §37 Abs. 2 KO gewesen sei, sei nicht nachgewiesen.
Eine Verpflichtung des Klägers, die Beklagte Zug um Zug gegen Rückgewähr des Grundstücks von ihrer Schuld gegenüber der Kreissparkasse zu befreien, bestehe nicht. Es handele sich um einen von dem Gemeinschuldner nicht zu Zwecken des Hausbaues, sondern für sein Geschäft aufgenommenen Kredit. Die Schuldübernahme seitens der Beklagten, die auf Verlangen der Kreissparkasse erfolgt sei, habe mit dem Hausbau nichts zu tun.
2)
Der Kläger sowohl wie die Beklagte erstreben eine Änderung des Urteils des Berufungsgerichts. Der Kläger will in erster Linie erreichen, daß die Beklagte schlechthin zur Herausgabe des Grundstücks verurteilt wird, ohne daß er ihr Zug um Zug dagegen eine Zahlung zu leisten hat; die Beklagte dagegen wünscht, daß die Klage ganz abgewiesen wird.
Beide Revisionen müssen in dem aus dem erkennenden Teil der Entscheidung ersichtlichen Umfange Erfolg haben, da der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts in mehrfacher Hinsicht nicht beigetreten werden kann und dadurch beide Parteien beschwert sind.
a)
Die Revision der Beklagten meint zunächst, der Rückgewähranspruch beziehe sich nur auf solche Werte, die konkret aus dem Vermögen des Schuldners veräussert oder weggegeben worden seien; der zurückzugewährende Gegenstand müsse also zum Vermögen des Gemeinschuldners gehört haben, wie sich auch unmittelbar aus dem Wortlaut des §37 Abs. 1 KO ergebe. Das sei bei dem Grundstück aber niemals der Fall gewesen. Dem Antrag auf Auflassung und Herausgabe habe daher nicht stattgegeben werden können. Auch soweit mittelbare Zuwendungen der Anfechtung unterlägen, müsse das Objekt einmal Bestandteil des Vermögens des Gemeinschuldners gewesen und aus diesem mittelbar oder unmittelbar einem Dritten zugeflossen sein. Da der Gemeinschuldner nach den Behauptungen des Klägers nur Geldaufwendungen gemacht habe, sei allein ein Antrag auf Rückgewähr von Geldzahlungen schlüssig.
Die Rüge ist begründet.
Die Konkursanfechtung hat den Zweck, sachlich ungerechtfertigte Vermögensverschiebungen, durch die die Konkursmasse verkürzt worden ist, rückgängig zu machen, und entsprechend diesem Sinn und Zweck der sie regelnden Vorschriften der Konkursordnung müssen bei der Entscheidung der Frage, ob die Anfechtung durchgreift und welchen Inhalt der auf ihr beruhende Rückgewähranspruch hat, die zugrunde liegenden Vorgänge mehr unter wirtschaftlichen als formalrechtlichen Gesichtspunkten betrachtet werden. Das hat das Berufungsgericht nicht verkannt. Es ist auch richtig, daß Schenkungen auf mittelbarem Weg erfolgen können, wobei die Vermögensvermehrung auf Seiten des Beschenkten in anderer Gestalt erscheint als die Vermögensminderung bei dem Schenker, etwa indem dieser mit seinen Mitteln dem Beschenkten einen Gegenstand verschafft (RGZ 167, 199 [202, 203]; BGH LM §313 BGB Nr. 1). Derartige Vorgänge sind gegebenenfalls der Konkursanfechtung nicht entzogen. Hatte der Gemeinschuldner selbst einen Anspruch auf dasjenige, was auf Grund der anfechtbaren Vorgänge in das Vermögen des Anfechtungsgegners gekommen ist, so wird der Rückgewähranspruch in der Regel auf Übereignung des Erlangten gehen, das wirtschaftlich bereits zu dem Vermögen des Gemeinschuldners gehörte (Jaeger KO 6./7. Aufl. §37 Anm. 10 [682]).
Hier stand dem Gemeinschuldner ein Rechtsanspruch darauf, daß die Kirchengemeinde ihm das Grundstück übereignete, jedoch nicht zu, und zwar schon deshalb nicht, weil der Pachtvertrag vom 21. Oktober 1947, in dem die Übertragung des Eigentums an dem Grundstück unter gewissen Voraussetzungen vorgesehen war, nicht gerichtlich oder notariell beurkundet worden war (§313 BGB). Daß für den Gemeinschuldner angesichts des Verhaltens der Kirchengemeinde, die ihre formlos gegebenen Zusagen erfüllen wollte, eine gewisse tatsächliche Erwerbsaussicht bestand, berechtigt nicht zu der Annahme, das Grundstück oder auch nur die Anwartschaft, es zu erwerben, sei gleichsam bereits ein Bestandteil des Vermögens des Gemeinschuldners gewesen. Dann aber kann der Rückgewähranspruch nicht auf Übereignung und Herausgabe des Grundstücks gehen; denn dieser Anspruch richtet sich nach dem in §37 Abs. 1 KO ausgesprochenen Grundsatz auf das aus dem Vermögen des Gemeinschuldners Weggegebene. Wollte man hier etwas anderes annehmen, so würde man diesen wesentlichen Grundsatz des Konkursanfechtungsrechts unbeachtet lassen. Es kann dahinstehen, ob das unter besonders gelagerten Umständen ausnahmsweise zu rechtfertigen ist, wenn anders die mit der Konkursanfechtung verfolgten Zwecke nicht zu erreichen sind. Dieser Gedanke mag bei einer Entscheidung des Reichsgerichts vom 2. Oktober 1931 eine Rolle gespielt haben, in der es sich darum handelte, ob ein auf Grund des Gläubigeranfechtungsgesetzes erhobener Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das seitens der Ehefrau des Schuldners von einem Dritten erworbene Grundstück ging, oder ob Gegenstand der Anfechtung die Kaufpreiszahlung war, die der Schuldner im Jahre 1919, also noch vor der Reichsmarkzeit, vorgenommen hatte (RGZ 133, 290). Sollte jedoch das Reichsgericht, worauf immerhin die Gründe dieser Entscheidung hindeuten, darüber hinaus der Auffassung gewesen sein, daß bei mittelbaren Zuwendungen regelmässig der Anfechtungsgegner das von der Mittelsperson Erlangte auch dann zur Verfügung stellen müsse, wenn der Schuldner selbst keinen Anspruch auf die Leistung gehabt hatte, so würde dem in dieser Allgemeinheit nicht gefolgt werden können. Das würde eine Abweichung von der in §37 Abs. 1 KO getroffenen Regelung, nach der das aus dem Vermögen des Gemeinschuldners Weggegebene zur Konkursmasse zurückzugewähren ist, darstellen. Sie müßte Rechtsunsicherheit und Unklarheit darüber zur Folge haben, worauf im Einzelfall der Rückgewähranspruch gerichtet ist. In einem Fall wie dem vorliegenden besteht jedenfalls keine Notwendigkeit, anzunehmen, es müsse entgegen dem Wortlaut des §37 Abs. 1 KO nach dem Sinn der Vorschriften über die Konkursanfechtung hier der Rückgewähranspruch auf Übereignung und Herausgabe des Grundstücks selbst gehen (so auch Mentzel KO 5. Aufl. §37 Anm. 5 [249]).
Grundlage des Rückgewähranspruches können mithin nur diejenigen Leistungen des Gemeinschuldners sein, die er machte, damit die Beklagte das Eigentum an dem Haus erlangte, außerdem seine Aufwendungen für den Hausbau, die den Wert des Grundstücks steigerten und der Beklagten ebenfalls zugute kamen. In Natur läßt sich dasjenige, was auf diese Weise aus dem Vermögen des Gemeinschuldners herausging, nicht zurückgeben; in Betracht kommt also nur eine Erstattung des Wertes an die Konkursmasse.
b)
Die Aufwendungen des Gemeinschuldners für den Erwerb des Grundstücks und den Bau des Hauses waren zum Teil entgeltliche, zum Teil unentgeltliche Zuwendungen an die Beklagte.
aa)
Das Berufungsgericht unterstellt die Richtigkeit der Behauptung der Beklagten, daß sie ihrem Ehemann seinerzeit ein Darlehen von 12.000,- RM gegeben habe, und daß dieses entsprechend der in dem Vertrag vom 10. Februar 1948 vorgesehenen Regelung verrechnet worden sei. Wäre das richtig, so würden die dementsprechenden Aufwendungen des Gemeinschuldners für den Hausbau der Beklagten nicht unentgeltlich zugute gekommen sein. Dabei liegt die Sache aber jedenfalls nicht so, daß das angeblich von dem Gemeinschuldner für den Darlehensbetrag von 12.000,- RM angeschaffte Baumaterial vor dem Einbau in das Grundstück zunächst Eigentum der Beklagten geworden warb Derartiges läßt sich weder dem Vertrag vom 10. Februar 1948 trotz des Wortlautes seines §2 noch dem Vorbringen der Parteien entnehmen. Vielmehr ist nach dem Sachverhalt davon auszugehen, daß auch dann, wenn die Darlehensschuld wirklich bestanden haben sollte, keine der Beklagten gehörenden Materialien eingebaut wurden, sondern diese Schuld vereinbarungsgemäß dadurch getilgt sein sollte, daß der Gemeinschuldner selbst für 12.000,- RM Baumaterial in das Grundstück einbauen ließ.
bb)
Die weiteren Aufwendungen waren bis zu einem Betrage von 2.500,- DM entgeltlich, weil sie dem Gemeinschuldner nach der Vereinbarung vom 1. Dezember 1948 ersetzt werden sollten; doch schuldet die Beklagte diesen Betrag unmittelbar aus der Vereinbarung.
cc)
Endlich lassen sich die Aufwendungen des Gemeinschuldners nicht als unentgeltlich ansehen, soweit die Beklagte damit rechnen muß, von der Kreissparkasse aus der für diese bestellten Grundschuld oder aus der persönlichen Mitschuldübernahme in Anspruch genommen zu werden, oder soweit sie deswegen bereits in Anspruch genommen worden ist.
Unrichtig ist allerdings die Auffassung der Revision der Beklagten, innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Konkurseröffnung habe der Gemeinschuldner zugunsten der Beklagten überhaupt keine Leistungen aus seinem eigenen Vermögen erbracht, weil die erforderlichen Geldmittel, wie die Beklagte vorgetragen und unter Beweis gestellt habe, von der Kreissparkasse im Kreditwege zur Verfügung gestellt worden seien. Die Revision der Beklagten führt aus, für den Kredit habe das Grundstück dinglich und die Beklagte persönlich gehaftet, sie selbst sei also für diese Leistungen mit ihrem eigenen Vermögen eingetreten, und es seien deshalb die Voraussetzungen der §§32 Nr. 2, 37 KO nicht gegeben. Aus dem Vermögen des Gemeinschuldners sei bestenfalls eine zusätzliche Sicherung des Kredites gekommen, indem auch der Gemeinschuldner für ihn gehaftet habe, und die Forderung des Konkursverwalters könne daher höchstens auf Befreiung von der Haftung für den Kredit gehen. Die Beweisangebote der Beklagten dafür, daß alle hier in Betracht kommenden Zahlungen aus dem Kredit vorgenommen worden seien, seien erheblich gewesen und hätten von dem Berufungsgericht nicht übergangen werden dürfen.
Diesen Ausführungen kann nicht zugestimmt werden, soweit mit ihnen gesagt werden soll, daß die aus den Kreditmitteln bewirkten Leistungen nicht aus dem Vermögen des Gemeinschuldners stammten. Daß die Zahlungen für den Erwerb und Ausbau des Grundstücks zum großen Teil über das Konto, das der Gemeinschuldner bei der Kreissparkasse hatte, liefen und die Mittel dafür von der Kreissparkasse im Kreditwege gegeben wurden, läßt sich auch dem Vortrage des Klägers entnehmen, der Erhebung von Beweisen darüber bedurfte es deshalb nicht. Diese unstreitige Tatsache in Verbindung mit dem Umstand, daß die Beklagte selbst für den Kredit dinglich mit dem Grundstück haftete und außerdem die persönliche Haftung übernommen hatte, gestattet jedoch nicht, worauf die Revision des Klägers zutreffend hinweist, die Folgerung, es handele sich bei den aus dem Kredit bestrittenen Leistungen im Sinne der anfechtungsrechtlichen Vorschriften nicht um solche aus dem Vermögen des Gemeinschuldners. Denn dieser war der Kreditnehmer, ihm sollten nach dem Willen aller Beteiligten die Mittel zufließen, die die Kreissparkasse gab, und er war es, der im eigenen Namen und für seine Rechnung über sie verfügte. Wenn er sie in der geschilderten Weise verbrauchte, so wendete er sie dem wirtschaftlichen Ergebnis nach und im Sinne der Vorschriften über die Konkursanfechtung der Beklagten zu.
Wenn jedoch die Revision der Beklagten die Voraussetzungen des §32 Nr. 2 KO nicht für gegeben hält, weil die Beklagte für die Leistungen gegenüber der Kreissparkasse selbst eintreten muß, so ist dem in gewissem Umfang zuzustimmen. Entgeltlich waren diese Zuwendungen, soweit der Kreditgeber des Gemeinschuldners, die Kreissparkasse, sich wegen der Rückzahlung des Kredites an die von der Beklagten bestellte Grundschuld oder an die Beklagte persönlich hielt. Nicht richtig ist die Auffassung des Berufungsgerichts, die Übernahme der Mitschuld seitens der Beklagten habe mit dem Hausbau nichts zu tun gehabt, da es sich um einen Geschäftskredit des Gemeinschuldners gehandelt habe. Damit läßt sich die Tatsache nicht vereinbaren, daß der Kredit nach dem beiderseitigen Parteivortrag, mithin nach dem als unstreitig zugrunde zu legenden Sachverhalt, zu einem erheblichen Teil für die Finanzierung des Hausbaus und des Erwerbs des Grundstücks verwendet wurde. Die auf Grund des Kredites zur Verfügung stehenden Mittel kamen also großenteils der Beklagten als Aufwendungen auf das Grundstück zugute. Zwischen den Zuwendungen, die sie in dieser Gestalt erhielt, und der Übernähme der dinglichen und persönlichen Haftung für den Kredit bestand ein unmittelbarer Zusammenhang. Dieser verbietet es bei der auch hier erforderlichen, die wirtschaftlichen Ergebnisse berücksichtigenden Beurteilung des Sachverhalts, die Zuwendungen des Gemeinschuldners an die Beklagte als unentgeltlich im Sinne des §32 Nr. 2 KO anzusehen, soweit die Beklagte den Kredit zurückzahlen muß. Denn die Zahlungen der Beklagten an die Kreissparkasse stellten unter den hier vorliegenden Verhältnissen einen Ausgleich für das, was sie von dem Gemeinschuldner erhalten hatte, dar. Der Kläger müßte, wenn er auch insoweit die Unentgeltlichkeit der Zuwendungen behaupten wollte, besondere Umstände dafür darlegen. Wenn etwa der Beklagten gegen den Gemeinschuldner nach den zwischen ihnen getroffenen Vereinbarungen über die erhaltenen Zuwendungen hinaus ein Ausgleichsanspruch zustehen sollte, soweit sie die Schuld bei der Kreissparkasse tilgte, so würden die Zahlungen als Gegenleistung für die Zuwendungen nicht aufgefaßt werden können. Dafür, daß die Haftungsübernahme seitens der Beklagten im Innenverhältnis in dieser Weise zu beurteilen wäre, fehlt es jedoch an Anhaltspunkten.
Allerdings hat das Reichsgericht die Anfechtung einer Zuwendung nach §32 KO auch dann für begründet erklärt, wenn der Anfechtungsgegner das Empfangene bestimmungsgemäß zur Befriedigung von Gläubigern des Schuldners verwendete und infolgedessen nicht bereichert wurde (RGZ 92, 227 [228]). In dem Urteil wird ausgeführt, in solchem Fall handele es sich nicht um einen gegenseitigen Austausch von Leistungen, wie es der Begriff der Entgeltlichkeit erfordere, vielmehr liege wie bei der Schenkung unter einer Auflage eine einseitige, durch die beigefügte Zweckbestimmung beschränkte Zuwendung vor. Auch hier stellte zwar die Beklagte in erster Linie das Grundstück, das sie im wesentlichen durch die ihr zugute gekommenen Aufwendungen des Gemeinschuldners erlangt hatte, dem Zugriff seines Kreditgebers zur Verfügung. Aber die übernähme der dinglichen und persönlichen Haftung gegenüber dem Kreditgeber ist doch mehr als die bestimmungsgemäße Verwendung eines unentgeltlich überlassenen Gegenstandes, und bei einer sachgerechten Beurteilung der konkreten Verhältnisse muß sie, soweit die Beklagte aus ihr in Anspruch genommen wird, als Gegenleistung für die Zuwendungen angesehen werden; es sei denn, daß besondere, bisher nicht ersichtliche Umstände für die gegenteilige Annahme hervortreten sollten.
dd)
Als unentgeltliche, nach §32 Mr 2 KO anfechtbare Verfügungen bleiben die sonstigen Aufwendungen des Gemeinschuldners für die Errichtung des Hauses und den Erwerb des Grundstücks, die der Beklagten wertmäßig dadurch zugute kamen, daß sie Eigentümerin des Grundstücks wurde. Aus dem Berufungsurteil in Verbindung mit den Verträgen vom 10. Februar und 1. Dezember 1948 ergibt sich, daß die Beklagte und ihr Ehemann sich in diesem Umfang über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung einig waren.
c)
Unrichtig ist die Auffassung des Berufungsgerichts, daß alle Aufwendungen, die der Gemeinschuldner vor dem Beginn der Zweijahresfrist des §32 Nr. 2 KO auf das Grundstück gemacht habe und die er der Beklagten unentgeltlich habe zukommen lassen wollen, von der Anfechtung ausgenommen seien.
Endgültig kamen diese Aufwendungen der Beklagten zugute, nachdem das Grundstück, dessen Wert sie erhöht hatten, in das Eigentum der Beklagten übergegangen war. Im Konkursanfechtungsrecht gilt, wenn die die Benachteiligung der Konkursgläubiger herbeiführenden Vorgänge sich aus verschiedenen Akten zusammensetzen und über eine längere Zeit hin erstrecken, als maßgeblicher Zeitpunkt, in dem die benachteiligende Handlung vorgenommen worden ist, derjenige, in dem sich der Erwerb des Anfechtungsgegners vollendet hat. Das gilt für die Frage, ob dem Anfechtungsgegner gewisse die Anfechtung begründende Tatumstände bekannt sind (RGZ 88, 216 [217]), aber auch für die Frage, ob der Erwerb innerhalb der Anfechtungsfrist stattgefunden hat. In der Regel bilden selbst ein formgültiges Schenkungsversprechen und der Vollzug der Schenkung zusammen die unentgeltliche Verfügung des Gemeinschuldners im Sinne des §32 Nr. 2 KO, so daß es dann für die Anfechtung nach dieser Vorschrift ausreichend ist, wenn der Vollzug der Schenkung innerhalb der Anfechtungsfrist erfolgt. Handelt es sich um die Schenkung eines Grundstücks, so ist mithin meist die den Eigentumserwerb vollendende Eintragung im Grundbuch der maßgebende Zeitpunkt (Jaeger §29 Anm. 29 [504]; §32 Anm. 3 [635]; Mentzel §29 Anm. 7 [175]; §32 Anm. 2 [233]).
Diese Grundsätze müssen hier entsprechend angewendet werden. Die Beklagte erhielt zwar auf anfechtbare Weise von dem Gemeinschuldner nicht das Grundstück, sondern den Wert der Aufwendungen, die er auf dieses machte. Endgültig kam aber die Beklagte in den Genuß dieser Aufwendungen erst, nachdem sie mit der Eintragung im Grundbuch Eigentümerin des Grundstücks geworden war. Die von dem Gemeinschuldner angeschafften und in das Grundstück eingebauten Baustoffe wurden zunächst nach den §§94, 946 BGB Eigentum der Kirchengemeinde. Gegen diese erlangte der Gemeinschuldner dafür einen Ersatzanspruch, von dem allerdings fraglich ist, ob er vor der Beendigung des Pachtverhältnisses mit der Kirchengemeinde überhaupt zur Entstehung kam; jedenfalls sollte er erst nach Ablauf des Pachtverhältnisses fällig sein (§951 BGB und §6 des zwischen der Kirchengemeinde und dem Gemeinschuldner abgeschlossenen Vertrages vom 21. Oktober 1947, dessen Gültigkeit im übrigen hier dahinstehen kann; vgl. über den Zeitpunkt der Entstehung eines solchen Anspruchs BGH NJW 1954, 265 [BGH 23.10.1953 - V ZR 38/52] [266]). An sich hätte ein derartiger Anspruch unmittelbar in der Person der Beklagten entstehen können, wenn der Gemeinschuldner den Bau in ihrem Auftrag und für ihre Rechnung ausführen ließ (RGZ 130, 310 [312]; OLG Schleswig JR 1951, 56). Hier läßt sich jedoch nicht sagen, daß die Beklagte bereits auf Grund der mit dem Gemeinschuldner getroffenen Abreden in dessen Rechtsstellung eingetreten war. Denn es ergibt sich aus dem Berufungsurteil, daß der Gemeinschuldner sich weiterhin als der eigentliche Bauherr betrachtete und als solcher den Bau durchführte, auch nachdem er die Verträge mit der Beklagten geschlossen hatte, und daß er trotz der Zuwendungen an sie die Herrschaft über das Hausgrundstück ausübte. Bei der im Konkursanfechtungsrecht gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise, ohne die auch hier wieder eine dem Sinn des Gesetzes entsprechende Erfassung der der Anfechtung zugrunde liegenden Vorgänge unmöglich ist, läßt sich unter solchen Umständen nicht annehmen, die Aufwendungen auf das Grundstück seien der Beklagten schon in dem Zeitpunkt, in dem sie gemacht wurden, zugeflossen. Vor allem stehen diese besonderen Umstände des Falles der Annahme entgegen, die Aufwendungen seien bereits zu der Zeit, als sie erfolgten, dem Vermögen des Gemeinschuldners im Sinne der Vorschriften über die Konkursanfechtung endgültig entzogen worden. Ähnlich wie die innerhalb der Zweijahresfrist des §32 Nr. 2 KO stattfindende Erfüllung eines vor dem Beginn der Frist rechtswirksam abgegebenen Schenkungsversprechens auf Grund dieser Vorschrift angefochten werden kann, ist auch hier für alle Zuwendungen einheitlich auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem die der Beklagten von dem Gemeinschuldner in den Verträgen vom 10. Februar und 1. Dezember 1948 gemachten Zusagen hinsichtlich des Hausgrundstücks endgültig erfüllt waren und die Herrschaft des Gemeinschuldners über dieses Grundstück und seine in ihm wertmässig vorhandenen Aufwendungen eindeutig auch im Verhältnis zur Beklagten beendet war. Anfechtungsrechtlich maßgebend ist mithin ausschließlich der Zeitpunkt, in dem die Beklagte das Eigentum an dem Grundstück erwarb. Das war am 12. April 1950 der Fall, dem Tage, an dem die Beklagte als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen wurde, also innerhalb der Anfechtungsfrist. Im Sinne des Anfechtungsrechts wurden die in das Grundstück geflossenen Aufwendungen des Gemeinschuldners dessen Vermögen erst zu dieser Zeit entzogen, und zwar entsprechend dem Werte, zu dem sie damals noch im Grundstück vorhanden waren.
Bei den Aufwendungen, die der Gemeinschuldner vor der Währungsumstellung auf das Grundstück machte, wird von dem Nennbetrage in Reichsmark auszugehen sein, der für die angeschafften Baumaterialien entrichtet oder bei dem Tausch gegen andere Gegenstände als Wertmesser eingesetzt wurde, doch mag es unter Umständen angebracht sein, wegen des damaligen geringen Geldwertes die Umstellung auf den Zeitpunkt des Grundstückserwerbs durch die Beklagte nicht im Verhältnis 1 : 1, sondern in einem für die Beklagte günstigeren Verhältnis vorzunehmen. Gegebenenfalls wird insoweit §287 Abs. 2 ZPO angewendet werden können. Die Aufwendungen aus der Zeit nach der Währungsreform bis zum 12. April 1950 werden, wenn nicht besondere Umstände eine andere Bewertung nötig machen, mit dem Nennbeträge der in DM entstandenen Unkosten eingesetzt werden können. Hinzu kommen die weiteren Aufwendungen, die der Gemeinschuldner machte, nachdem die Beklagte Eigentümerin des Grundstücks geworden war.
d)
Es ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen, daß es für die Entscheidung nicht unerheblich ist, ob die Beklagte gegen den Gemeinschuldner eine Darlehensforderung von 12.000,- RM hatte; denn wenn dies nicht der Fall war, handelte es sich bei den Aufwendungen des Gemeinschuldners auch insoweit um anfechtbare Zuwendungen an die Beklagte, als diese und ihr Ehemann die Aufwendungen gegen die angebliche Darlehensforderung verrechnet wissen wollten. Die Revision des Klägers legt deshalb mit Recht auf die Aufklärung dieses Umstandes Gewicht.
In welcher Weise die Beklagte dem Gemeinschuldner das Darlehen gewährte - ob etwa durch Barzahlung oder auf bankmässigem Wege - hätte die Beklagte darzulegen ungeachtet des Umstandes, daß der Konkursverwalter die Beweislast für die Unentgeltlichkeit der angefochtenen Verfügungen hat. Belege über die Hingabe des Darlehens hat die Beklagte bisher nicht beigebracht. Sollte sich ergeben, daß sie das Darlehen ihrem Ehemann nicht anders gewährt haben könnte, als indem sie ihm den betreffenden Geldbetrag bar aushändigte, so greift insoweit zugunsten des Konkursverwalters die Vorschrift des §1362 Abs. 1 BGB ein, und das hat in gewissem Umfang eine Umkehrung der Beweislast zur Folge. Danach wird nämlich zugunsten der Gläubiger des Gemeinschuldners vermutet, daß Bargeld, welches sich im Besitze der Beklagten befand, diesem gehört habe, so daß nicht schon die Hingabe des Geldes an ihn die Annahme rechtfertigt, es sei dadurch eine Forderung der Beklagten auf Rückzahlung eines entsprechenden Betrages begründet worden. Der erkennende Senat hat sich zu den damit in Zusammenhang stehenden Fragen ausführlich in einem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 30. September 1954 - IV ZR 98/54 - geäussert. Er hat sich in der Entscheidung auch damit befaßt, inwieweit §1362 Abs. 1 BGB davon betroffen worden ist, daß das der Gleichberechtigung der Geschlechter entgegenstehende Recht außer Kraft getreten ist. Danach würde der Grundsatz der Gleichberechtigung jedenfalls in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem der Gemeinschuldner und seine Ehefrau, soweit ersichtlich, zur Zeit der Darlehensgewährung nicht getrennt lebten, der Anwendung des §1362 Abs. 1 BGB zugunsten der Gläubiger des Mannes und damit des Konkursverwalters nicht entgegenstehen.
3)
Nach alledem war der Hauptantrag des Klägers, die Beklagte zur Auflassung und Herausgabe des Grundstücks zu verurteilen, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils abzuweisen. In diesem Umfang ist der Rechtsstreit zur Entscheidung reif. Im übrigen mußte er auf die Revisionen beider Parteien zur erneuten Verhandlung und Entscheidung über den bisher hilfsweise gestellten Antrag des Klägers, die Beklagte zu einer Geldzahlung zu verurteilen, an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Die weiteren Hilfsanträge des Klägers, die Beklagte zur Duldung seiner Befriedigung aus dem Grundstück zu verurteilen, sind unbegründet, da das Grundstück nicht den Gegenstand des Rückgewähranspruches bildet.
II.
Für die neue Entscheidung ist weiter noch folgendes zu bemerken:
1)
Sollte es darauf ankommen, ob die Beklagte gutgläubig im Sinne von §37 Abs. 2 KO war, so wird zu beachten sein, daß der Kläger nicht, wie das Berufungsgericht in dem angefochtenen Urteil angenommen hat, der Beklagten die Bösgläubigkeit nachzuweisen hat, sondern umgekehrt die Beklagte beweispflichtig für ihren guten Glauben ist (RGZ 92, 227 [229]).
2)
Nicht unbedenklich sind ferner die in dem Berufungsurteil enthaltenen Ausführungen darüber, daß die auf §31 Nr. 1 KO gestützte Anfechtung nicht durchgreife.
Es heißt in der Entscheidung: Der Kläger habe nicht dargetan, daß der Gemeinschuldner der Beklagten die in Rede stehenden Zuwendungen gemacht habe, um seine Gläubiger zu benachteiligen. Die Tatsache der Zuwendungen rechtfertige diesen Schluß nicht unbedingt. Näher liege der Gedanke, daß der Gemeinschuldner nur seine Familie habe sicherstellen wollen. Es sei auch nicht erwiesen, daß seine damalige Wirtschaftslage ihm Anlaß gegeben hätte, Vermögensgegenstände dem Zugriff seiner Gläubiger zu entziehen. Selbst wenn er aber die Absicht, seine Gläubiger zu benachteiligen, gehabt habe, fehle es an einem Beweis dafür, daß die Beklagte sie gekannt habe.
Diesen Ausführungen würde nicht beigetreten werden können, wenn das Berufungsgericht mit ihnen hätte sagen wollen, die Absicht des Gemeinschuldners, seine Familie sicher zu stellen, schließe die Absicht der Gläubigerbenachteiligung aus. Bei dem Bestreben, seine Familie zu sichern, konnte der Gemeinschuldner sich vielmehr von dem Gedanken an die Möglichkeit eines eigenen späteren Zusammenbruchs leiten lassen, und dieses Bestreben konnte die Absicht der Gläubigerbenachteiligung zugunsten der Familie umfassen (Jaeger §31 Anm. 5 [610]). Auch bei der Beklagten konnte die Erkenntnis, daß ihr die Zuwendungen gemacht wurden, damit die Familie im Falle wirtschaftlicher Schwierigkeiten eine Sicherung habe, mit dem Wissen von der Absicht des Gemeinschuldners, dadurch seine Gläubiger zu benachteiligen, Hand in Hand gehen. Rechtlich würde die Absicht der Gläubigerbenachteiligung sogar dann angenommen werden können, wenn der Gemeinschuldner im Zeitpunkt der Vornahme der Handlungen keine Gläubiger hatte (Jaeger §31 Anm. 8 [614]; Mentzel §31 Anm. 10 [225]; Böhle-Stamschräder §31 Anm. 2 c [99]).
Das Berufungsgericht wird Gelegenheit haben, den Sachverhalt unter Berücksichtigung dieser Darlegungen nochmals zu überprüfen. Auch im Rahmen von §31 Nr. 1 KO würde unter Umständen die Frage Bedeutung gewinnen können, ob die Beklagte ihrem Mann seinerzeit wirklich ein Darlehen von 12.000,- RM gegeben hatte, oder ob der Inhalt des §1 des Vertrages vom 10. Februar 1948 der Wahrheit nicht entsprach. Die Vermutung des §1362 Abs. 1 BGB gilt hier allerdings nicht, da die nicht erfolgte Darlehenshingabe nur ein Indiz für die vom Kläger nachzuweisende Benachteiligungsabsicht des Gemeinschuldners und die Kenntnis der Beklagten von dieser Absicht sein könnte. Bei richtiger Auslegung des Begriffes der Benachteiligungsabsicht würde das Berufungsgericht vielleicht auch die Tatsache anders als in dem angefochtenen Urteil würdigen, daß der Gemeinschuldner im Jahre 1949 mehrfach um Stundung seiner Steuern bat, und daß unter bisher nicht näher aufgeklärten Umständen bereits im Herbst desselben Jahres von einem Gläubiger die Eröffnung des Konkursverfahrens über sein Vermögen beantragt wurde. Erheblich könnte es in diesem Zusammenhang weiter sein, daß nach der Behauptung des Klägers bei dem Gemeinschuldner im Jahre 1949 eine Pfändung erfolgte.
Gegenleistungen der Beklagten wären, wenn die Anfechtung nach §31 Nr. 1 KO durchgreift, nach Maßgabe des §38 KO zu berücksichtigen.