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Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.10.1954, Az.: VI ZR 132/53

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
27.10.1954
Aktenzeichen
VI ZR 132/53
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1954, 13515
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 05.05.1953
Landgerichts in München-Gladbach - 23.10.1952

Fundstelle

  • DB 1954, 1020 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

des Kraftfahrers Karl Gi. in V., H.str. ...,

Prozessgegner

die N. Allgemeine Versicherungs-AG in K., G.straße ...,

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Wird ein Sachschaden vorsätzlich herbeigeführt, so ist auch in der Kraftverkehrsversicherung die Frage des Haftungsausschlusses nach §152 VVG zu beurteilen. §11 Ziffer 7 AKB trifft nur für Vermögensschäden eine Sonderregelung.

  2. 2.

    Grenzziehung zwischen bedingtem Vorsatz und bewußter Fahrlässigkeit.

hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13. Oktober 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Meiß sowie der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. Meyer, Dr. Bode und Dr. Hauß

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 5. Mai 1953 aufgehoben.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts in München-Gladbach vom 23. Oktober 1952 abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Klägerin hat der Firma G. & B. in M., die mit ihrem Lastzug bei ihr kaskoversichert ist, Unfallschäden in Höhe von 3.204,82 DM ersetzt. Mit der Klage hat sie in dieser Höhe den nach §67 VVG auf sie übergegangenen Schadensersatzanspruch ihres Versicherungsnehmers auf Grund folgenden Sachverhalts gegen den Beklagten geltend gemacht:

2

Der Beklagte fuhr am 12. Juli 1950 mit dem der Firma St. & Co in V. gehörenden Lastzug von Freiburg nach V.. Hinter Emmendingen wurde er von dem Lastzug der Firma G. & B. überholt. Zwischen Kenzingen und Herbolzheim erreichte der Beklagte diesen Lastzug wieder und überholte ihn. Dabei fuhr er auf der 8,80 m breiten Straße an dem die rechte Straßenseite einhaltenden Lastzug so dicht vorbei, daß er diesen streifte und dessen Begrenzungsstange an der linken Seite abriß. Der Beklagte zog den Lastzug scharf nach rechts und setzte sich vor das andere Fahrzeug. Dessen Fahrer Sch. befürchtete, in den anderen Lastzug hineinzufahren. Er wich daher noch weiter nach rechts aus und geriet mit seinem Lastzug über die 1,10 m tiefe Straßenböschung. Der mit einem Luftkessel und einer Baggertrommel beladene Motorwagen kippte um und wurde beschädigt. Den Schadensbetrag hat die Klägerin, wie bereits erwähnt, ihrem Versicherungsnehmer erstattet.

3

Die Firma St. & Co ist als Halterin des vom Beklagten gesteuerten Fahrzeugs bei der Deutschen L. VersicherungsAG gegen Haftpflicht versichert. Zwischen dieser Versicherungsgesellschaft und der Klägerin besteht ein sogenanntes Regressverzichtsabkommen. Nach diesem Abkommen verzichten die an ihm beteiligten Versicherer ohne Rücksicht auf die Rechtslage auf die Ansprüche, die nach Bezahlung eines Fahrzeugschadens nach §67 VVG auf sie übergegangen sind, soweit einer von ihnen für den in Anspruch genommenen Schädiger auf Grund einer Kraftverkehrs-Haftpflichtversicherung einzutreten verpflichtet ist.

4

Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte sei trotz dieses Abkommens zum Schadensersatz verpflichtet, weil er den Unfall vorsätzlich herbeigeführt und sein Haftpflichtversicherer (Deutsche L. Versicherungs AG) daher nach §152 VVG nicht für den Schaden einzustehen habe. Beim Fehlen einer solchen Verpflichtung komme das Regressverzichtsabkommen nicht zur Anwendung.

5

Zur Begründung ihrer Ansicht, daß der Beklagte vorsätzlich gehandelt habe, hat die Klägerin vorgetragen:

6

Der Beklagte sei darüber verärgert gewesen, daß Sch. ihn überholt habe und er dabei seine Geschwindigkeit habe herabsetzen müssen. Der Beklagte habe Sch.ner einen Denkzettel geben wollen, habe daher absichtlich dessen Lastzug geschnitten und beiseitegedrückt, so daß für Sch. keine andere Möglichkeit verblieben sei, als entweder in den Lastzug der Firma St. & Co hineinzufahren oder nach rechts in den Graben auszuweichen. Der Beklagte habe damit zum mindesten mit bedingtem Vorsatz den Schaden herbeigeführt. Daß es dem Beklagten nicht lediglich darum zu tun gewesen sei, Sch. zum Anhalten zu zwingen und ihn zur Rede zu stellen, ergebe sich auch daraus, daß er nach dem Unfall mit unverminderter Geschwindigkeit weitergefahren sei.

7

Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Er ist der Ansicht, ihm könne kein Vorsatz, sondern nur ein fahrlässiges Handeln zur Last gelegt werden. Er habe Sch. nur zum Anhalten bringen und zur Rede stellen, ihn aber nicht über die Straßenböschung abdrängen wollen. Daß Scheffner seinen Lastzug nicht rechtzeitig werde anhalten können und über die Straßenböschung hinunterfahren werde, damit habe er nicht gerechnet. Nach dem Unfall sei er so überrascht gewesen, daß er nicht gewußt habe, was er habe tun sollen. Das sei auch der Grund gewesen, weshalb er nicht gehalten habe. Er habe Schäden dieser Art nicht voraussehen können und diesen Schadenseintritt nicht gebilligt.

8

Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 3.134,48 DM stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat durch Zwischenurteil die Berufung des Beklagten zurückgewiesen, soweit sie sich gegen den Grund des Klageanspruchs richtet. Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Beklagten, mit der er volle Klageabweisung erstrebt. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

9

Die Revision ist begründet.

10

I.

Die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte habe den Unfall schuldhaft verursacht (§§823 BGB, 7 KrfzG), ist nach den getroffenen Feststellungen gerechtfertigt. Das zweifelt auch die Revision nicht an. Das Berufungsgericht ist auch zutreffend davon ausgegangen, daß die Klägerin die gemäß §67 VVG auf sie übergegangenen Schadensersatzansprüche nach dem Regressverzichtsabkommen der Versicherungsgesellschaften nicht geltend machen kann, wenn der Beklagte nur fahrlässig gehandelt hat. Es hat dieses Abkommen dahin ausgelegt, daß der Regressverzicht nach seinem Sinn und Zweck nicht nur im Verhältnis der Versicherer untereinander gelte, sondern nach Art eines Vertrags zugunsten Dritter (§328 BGB) auch zugunsten der beiderseitigen Versicherungsnehmer wirke. Diese Auslegung ist rechtlich nicht zu beanstanden; sie wird auch von der Revision nicht angegriffen.

11

II.

Wie das Berufungsgericht weiterhin mit Recht angenommen hat, findet das Regressverzichtsabkommen keine Anwendung, wenn die Deutsche L. VersicherungsAG aus dem Haftpflichtversicherungsvertrage nach §152 VVG nicht haftet, weil der Beklagte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat.

12

Die Revision meint, damit sei die Berufung des Beklagten auf das Regressverzichtsabkommen nicht erschöpft. Nach §4 Abs. 2 der Allgemeinen Haftpflichtversicherungsbedingungen (AHB) seien Ansprüche aller Personen von der Versicherung ausgeschlossen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben. Eine solche dem §152 VVG entsprechende Regelung sei jedoch in den Allgemeinen Kraftfahr-Versicherungsbedingungen (AKB) nicht enthalten. Vielmehr schließe §11 Ziffer 7 dieser Bedingungen nur Haftpflichtansprüche aus solchen reinen Vermögensschäden aus, die auf bewußt gesetz- oder vorschriftswidriges Handeln des Versicherten sowie auf Nichteinhalten von Liefer- und Beförderungsfristen zurückzuführen seien. Da der gegen den Beklagten erhobene Regressanspruch einen Sachschaden und keinen reinen Vermögensschaden betreffe, sei der Tatbestand der Ausschlußklausel (§11 Ziff 7 AKB) nicht gegeben. Die Klägerin dürfe daher keinen Regressanspruch erheben, weil der Versicherer Deutscher L. verpflichtet sei, für diesen Anspruch einzutreten.

13

Diese Ansicht der Revision ist rechtlich nicht haltbar, denn die Frage, ob Haftpflichtansprüche des Beklagten aus dem hier in Betracht kommenden Sachschaden von der Versicherung ausgeschlossen sind, ist nicht nach §11 Ziff 7 AKB, sondern nach §152 VVG zu beurteilen. Allerdings sind die abdingbaren Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes - hierzu gehört §152 VVG - nicht anwendbar, wenn die Versicherungsbedingungen eine andere Regelung enthalten, vor allem, wenn sie bestimmte Fälle erschöpfend regeln (Prölls, Versicherungsvertragsgesetz Vorbem III A 3; vgl. auch RG JW 1927, 3048 Nr. 4). Die Frage der schuldhaften Herbeiführung des Versicherungsfalls ist aber für die Kraftfahrversicherung in §11 Ziffer 7 AKB nicht erschöpfend geregelt; dort ist vielmehr nur für reine Vermögensschäden eine Sonderregelung getroffen. §152 VVG und §4 Abs. 2 Ziffer 1 Satz 1 AHB beziehen sich auf Personen-, Sach- und Vermögensschaden (Oberbach, Die Grundlagen der Allgem. Haftpflichtversicherung B 3 zu §4 Abs. 2 Ziffer 1 Satz 1 AHB). Wenn demgegenüber §11 Ziffer 7 AKB für die Kraftfahrversicherung nur von Vermögensschäden spricht und Haftpflichtansprüche aus solchen reinen Vermögensschäden ausschließt, die auf bewusst gesetz- oder vorschriftswidriges Handeln des Versicherten zurückzuführen sind, so ist dies nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung eine Sonderregelung für Vermögensschäden. Für die Ansicht der Revision, bei der Kraftfahrversicherung komme ein Ausschluß für Sach- und Personenschäden, auch wenn sie vorsätzlich herbeigeführt seien, nicht in Betracht, ist den Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrversicherung nichts zu entnehmen. Da diese Bedingungen über den Ausschluss von Sach- und Personenschäden keine Bestimmungen treffen, verbleibt es insoweit bei der Regelung des §152 VVG. Es sind auch keine Gründe ersichtlich, die es rechtfertigen könnten, bei vorsätzlicher Herbeiführung eines Sachschadens durch den Versicherungsnehmer den Kraftverkehrsversicherer haften zu lassen, während der Versicherer der allgemeinen Haftpflichtversicherung in einem solchen Falle von der Leistung freigestellt ist. Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ist in seiner Entscheidung BGHZ 7, 311 [313] ebenfalls von dieser Auffassung ausgegangen und hat in einem Fall dieser Art §152 VVG angewandt.

14

Die Deutsche L. VersicherungsAG wäre daher bei vorsätzlichem Handeln des Beklagten nach §152 VVG gegenüber ihrem Versicherungsnehmer von der Leistung freigestellt, so daß in diesem Falle das Regressverzichtsabkommen der Versicherungsgesellschaften dem Klagebegehren nicht entgegenstände.

15

III.

Somit hängt die Entscheidung des Rechtsstreits allein von der Frage ab, ob der Beklagte den Unfall mit Vorsatz oder fahrlässig herbeigeführt hat.

16

1.

Im Versicherungsrecht umfaßt ebenso wie im Zivil- und Strafrecht der Begriff des Vorsatzes auch den bedingten Vorsatz (sogen. dolus eventualis). Das hat der Bundesgerichtshof bereits in seiner Entscheidung BGHZ 7, 311 [313] ausgesprochen.

17

Das Berufungsgericht hält einen bedingten Vorsatz nach dem eigenen Vorbringen des Beklagten, seiner bewußt verkehrswidrigen Fahrweise und dem tatsächlichen Ablauf des Unfalls für bewiesen. Hierzu hat es ausgeführt:

18

Der Beklagte habe selbst zugegeben, daß er verärgert gewesen sei und deshalb den anderen Lastzug zum Stehen habe zwingen wollen. Er habe diese Absicht auch ausgeführt, indem er den Lastzug der Firma G. & B. geschnitten und hierdurch in eine bedrängte Lage gebracht habe. Damit habe der Beklagte allerdings zunächst nur eine vorsätzliche Übertretung der Straßenverkehrsordnung (§§1, 10 StVO) begangen. Nach Lage der Sache sei aber auch die Feststellung gerechtfertigt, daß der Beklagte auch den Schaden vorsätzlich oder wenigstens mit bedingtem Vorsatz herbeigeführt habe. Der Beklagte sei als berufsmässiger Lkw-Fahrer auf einer breiten Straße beim Überholen so dicht an dem anderen Lastzug vorbeigefahren, daß dessen linke Begrenzungsstange abgerissen sei. Obwohl er einen langen Lastzug gesteuert habe und auch der Fahrer Sch. einen Anhänger mit sich geführt habe und obwohl zudem beide Lastzüge beladen gewesen seien, habe der Beklagte sein Fahrzeug stark nach rechts gezogen, um den überholten Lastzug zum Halten zu bringen. Hiernach sei anzunehmen, daß er die objektiv gegebene hohe Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts erkannt und hiermit auch gerechnet habe. Der Beklagte habe die Absicht gehabt, den anderen Lastzug zu behindern und ihn sogar zum Stehen zu bringen. Das habe nur erreicht werden können, wenn er scharf überholte und sich unmittelbar vor das überholte Fahrzeug setzte, um ihm das Weiterfahren unmöglich zu machen. Dabei habe insbesondere bei der Länge der beiden Lastzüge und ihrer Entfernung voneinander ein Schaden allein schon durch plötzliches Bremsen oder durch eine Ausweichbewegung des überholten Kraftfahrers entstehen können. Damit habe der Beklagte rechnen müssen und auch gerechnet. Wenn er trotzdem seine Handlung nicht aufgegeben habe, so habe er bewußt die Entstehung eines Schadens in Kauf genommen und gebilligt.

19

In jedem Fall sei der Beweis auch hinsichtlich des inneren Tatbestandes nach den Regeln des Anscheinsbeweises erbracht; diesen Beweis könne der Beklagte schon nach seinem eigenen Vorbringen nicht erschüttern.

20

2.

Wie die Revision mit Recht geltend macht, halten diese Ausführungen einer rechtlichen Prüfung nicht stand.

21

Zwar hat das Berufungsgericht den Rechtsbegriff des bedingten Vorsatzes nicht verkannt. Es sieht die Merkmale dieser Verschuldensform im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung zutreffend als gegeben an, wenn der Täter in dem Bewusstsein handelt, durch seine Handlung könne einem Dritten ein Schaden erwachsen, und wenn er weiterhin den als möglich vorgestellten Schadenseintritt in Kauf nimmt, also mit ihm einverstanden ist (BGHZ 7, 311 [313] und Urteil des Bundesgerichtshofs vom 30. April 1952 - II ZR 301/51 - VersR 1952, 223). Daß der Handelnde den Unfall in seinen Einzelheiten, insbesondere Art und Umfang des eingetretenen Schadens als möglich vorausgesehen hat, ist, wie das Berufungsgericht zutreffend hervorhebt, reicht erforderlich (RG JW 1938, 684 Nr. 26).

22

Es ist auch rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die erste Voraussetzung des bedingten Vorsatzes als erwiesen angesehen und angenommen hat, der Beklagte habe mit der Möglichkeit eines Schadens gerechnet. Es hat rechtsirrtumsfrei aus den eigenen Erklärungen des Beklagten und dem äusseren Ablauf des Geschehens auf den zu erforschenden Bewußtseinsvorgang beim Beklagten geschlossen. Die Erwägungen, die es dabei angestellt hat, liegen auf dem Gebiet der dem Tatrichter vorbehaltenen Beweiswürdigung. Da diese Würdigung keinen Rechtsirrtum erkennen lässt, ist der erkennende Senat an sie gebunden.

23

Dagegen kann dem Berufungsgericht nicht gefolgt werden, soweit es weiter als bewiesen angesehen hat, daß der Beklagte einen als möglich vorgestellten Schaden gebilligt habe. Auch bei der Prüfung, ob eine solche Billigung vorlag, war die innere Willensrichtung des Beklagten zu erforschen. Wenn es sich dabei auch um eine Tatsachenfeststellung handelt, so ist sie gleichwohl im Revisionsrechtszug nachprüfbar, denn sie ist, wie die Revision mit Recht rügt, von einem Rechtsirrtum beeinflußt. Das Berufungsgericht ist bei der Würdigung des Sachverhalts ersichtlich davon ausgegangen, es bestehe ein Erfahrungssatz, daß ein Lastzugfahrer, der einen anderen Lastzug beim Überholen behindern und zum Stehen bringen wolle, auch die Entstehung eines ins Gewicht fallenden Schadens in Kauf nehme und billige. Ein Erfahrungssatz dieses Inhalts kann jedoch nicht anerkannt werden. Es ist vielmehr ebenso möglich, daß ein Kraftfahrer in dieser Lage sich zwar der Möglichkeit eines Schadens bewußt ist, aber doch darauf vertraut, es werde ohne schädliche Folgen abgehen. Bei einer solchen Willensrichtung des Fahrers wäre bewusste Fahrlässigkeit (luxuria), nicht aber bedingter Vorsatz gegeben. Wie die Revision mit Recht hervorhebt, besteht bei einer Fahrweise dieser Art auch die naheliegende Möglichkeit, daß das überholende Fahrzeug durch Angefahrenwerden oder auf sonstige Weise einen Schaden erleidet. Daß ein Kraftfahrer einen solchen Schaden bewußt in Kauf nehme, kann aber, wenn nicht besondere Umstände vorliegen, nicht angenommen werden.

24

Die Annahme des Berufungsgerichts, es sei bewiesen, daß der Beklagte mit bedingtem Vorsatz gehandelt habe, beruht somit auf einem Rechtsirrtum. Daher war das angefochtene Urteil aufzuheben (§546 ZPO). Da der Sachverhalt in tatsächlicher Hinsicht völlig geklärt ist, konnte der erkennende Senat in der Sache selbst entscheiden (§565 Abs. 3 ZPO).

25

Für die Grenzziehung zwischen dem vom Berufungsgericht angenommenen bedingten Vorsatz und einer bewußten Fahrlässigkeit ist entscheidend, was im Bewußtsein des Täters vorgegangen ist. Bei beiden Verschuldensgraden sieht der Handelnde die Möglichkeit eines schädigenden Erfolges voraus. Vertraut er darauf, daß dieser nicht eintreten werde, so liegt bewußte Fahrlässigkeit vor. Nimmt er dagegen einen als möglich vorgestellten Schaden bewußt in Kauf, so ist bedingter Vorsatz gegeben. Da im vorliegenden Falle der festgestellte Sachverhalt keinen eindeutigen Rückschluß auf die Willensrichtung des Beklagten zuläßt, geht dies entsprechend dem Wesen der Beweislast notwendig zu Lasten der beweispflichtigen Klägerin. Fehlt es aber an einem Beweis für ein bedingt vorsätzliches Handeln des Beklagten, so ist davon auszugehen, daß er fahrlässig gehandelt hat. Da die Klägerin, wie bereits ausgeführt, in diesem Falle nach dem Regreßverzichtsabkommen der Versicherungsgesellschaften keine Ansprüche gegen den Beklagten geltend machen kann, war ihre Klage abzuweisen.

26

Die Kostenentscheidung beruht auf §91 ZPO.

Meiß Dr. Kleinewefers Dr. K. E. Meyer Dr. Bode Dr. Hauß