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Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.04.1952, Az.: II ZR 301/51

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.04.1952
Aktenzeichen
II ZR 301/51
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1952, 11554
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main - 09.10.1951

Prozessführer

der A.- und M.-F.-V.-Gesellschaft in A., A.straße ..., Bezirksdirektion D., R.straße ...,

Prozessgegner

den Gastwirt Julius I. in L., U.,

hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26. April 1952 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Canter und der Bundesrichter Dr. Haidinger, Dr. Fischer, Dr. Kuhn und Artl

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main vom 9. Oktober 1951, wird auf ihre Kosten zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Kläger, der für sich, seine Ehefrau und seine bei ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden minderjährigen Kinder bei der Beklagten haftpflichtversichert ist, verlangt von der Beklagten auf Grund des folgenden Sachverhalts Versicherungsschutz: Am 17. Juni 1950 besuchte der am 5. August 1932 geborene Sohn des Klägers, der bei ihm wohnt, eine auf den Sportplatz seines Heimatorts durchgeführte Boxsportveranstaltung. Als gegen 21 Uhr ein Boxer des Orts zum Kampf antrat, drängte der größere Teil der hinter den Sitzplätzen stehenden Zuschauer nach vorne. Um dem Kampf besser folgen zu können, stiegen daraufhin die Sitzenden, darunter auch der Sohn des Klägers auf die Bänke, wodurch sie wiederum dem restlichen Teil der hinter den Bänken stehengebliebenen Zuschauer die Aussicht versperrten. Aus deren Reihen wurden nunmehr Schlackenstücke nach den auf die Bänke Gestiegenen geworfen. Als der Sohn des Klägers mehrfach, zuletzt schmerzhaft am Kopf getroffen wurde, stieg er von seiner Bank, nahm eine leere Coca-Cola-Flasche und warf sie, ohne sich umzusehen, über die Schulter nach hinten. Durch die Flasche wurde der Landwirt und Waldarbeiter Ernst am Kopf getroffen und schwer verletzt. Er verlangt von dem Sohn des Klägers den Ersatz des ihm entstandenen Schadens. Das gegen den Sohn des Klägers eingeleitete Strafverfahren wurde durch rechtskräftigen Beschluß gemäß den §§ 30, 31 JGG mit der Begründung eingestellt, daß ihm nach dem festgestellten Sachverhalt kein Vorsatz, auch kein Eventualvorsatz zur Last gelegt werden könne, daß er einen guten Leumund habe und sich nach der Tat dem Verletzten gegenüber rücksichtsvoll und anständig benommen habe. Die Beklagte verweigert den Versicherungsschutz unter Hinweis auf § 4 Ziff II 1 AHpflVB mit der Begründung, daß der Sohn des Klägers vorsätzlich, jedenfalls aber mit bedingtem Vorsatz gehandelt habe, während der Kläger der Auffassung ist, daß seinem Sohn nur Fahrlässigkeit zur Last falle. Der Kläger klagt nunmehr auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, ihm und seinem Sohn Versicherungsschutz aus Anlaß des Schadensfalles zu gewähren. Beide Vorinstanzen haben nach einer beim Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme der Klage stattgegeben. Mit der Revision, um deren Zurückweisung der Kläger bittet, erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe:

2

Das Berufungsgericht sieht den der Beklagten obliegenden Beweis, daß der Sohn des Klägers vorsätzlich gehandelt habe, nicht als erbracht an. Nach seinen zutreffenden Ausführungen erfordert die Prüfung der Frage, welcher Grad des Verschuldens dem Sohn des Klägers zur Last zu legen ist, die Klärung eines inneren Vorgangs. Demgegenüber ist der Einwand der Beklagten, daß die Entscheidung des Rechtsstreits nicht ausschließlich in die Klärung eines inneren Vorgangs gelegt und von ihr der nicht führbare Beweis einer bestimmten Willensichtung des Täters nicht verlangt werden könne, rechtlich nicht haltbar. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, ist hierbei selbstverständlich zu prüfen, ob der äußere Geschehensablauf einen Rückschluß auf den Grad des Verschuldens zuläßt. Ist dies aber nicht der Fall, und ist der Willens- und Bewußtseinsvorgang des Täters auch einer weiteren Deutung nicht zugänglich, so geht diese Ungeklärtheit entsprechend dem Wesen der Beweislast notwendig zu Lasten der beweispflichtigen Beklagten.

3

Das Berufungsgericht verneint zunächst das Vorliegen eines direkten Vorsatzes. Es grenzt diese Verschuldensform im Einklang mit der Rechtsprechung (vgl. RGZ 143, 48 [51]) rechtlich zutreffend dahin ab, daß sie einmal das Bewußtsein des Täters erfordert, sein Verhalten werde den schädlichen Erfolg haben, und sodann seinen Willen, trotzdem das Verhalten zu betätigen. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen kann nach der tatsächlichen Feststellung des Berufungsgerichts, die der Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen sind, nicht als erwiesen angesehen werden. Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe hierbei zu Unrecht auch den rechtlich bedeutungslosen Umstand berücksichtigt, daß der Sohn des Klägers ein junger Mann mit gutem Leumund sei, dem eine vorsätzliche Körperverletzung nicht zuzutrauen sei, ist nicht gerechtfertigt. Dieser Umstand ließ sehr wohl Rückschlüsse auf die zu erforschende innere Willensrichtung des Täters zu und konnte deshalb auch bei ihrer Prüfung berücksichtigt werden.

4

Das Berufungsgericht hält auch einen bedingten Vorsatz nicht für erwiesen. Es sieht die Merkmale dieser Verschuldensform im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung (RG aaO) zutreffend darin, daß der Täter den als möglich vorgestellten Erfolg in seinen Willen aufgenommen und für den Fall seines Eintritts gebilligt hat. Demgegenüber meint die Revision, es müsse schon genügen, wenn der Täter das Bewußtsein habe, infolge seines Tuns könne ein anderer Schaden erleiden, und wenn er mit einem glücklichen Ablauf nicht hätte rechnen dürfen. Diese im Widerspruch zu der gesamten Rechtslehre stehende Auffassung ist unhaltbar. Sie kann sich auch nicht auf die in einer Strafsache ergangene Entscheidung des Reichsgerichts (RGSt 59, 3) stützen. Auch dort ist vielmehr im Einklang mit der sonstigen Rechtsprechung klargestellt, daß bedingter Vorsatz nur vorliegt, wenn der Täter den als möglich vorgestellten Erfolg in Kauf genommen hat, also mit ihm einverstanden gewesen ist.

5

Diese Voraussetzungen sieht das Berufungsgericht auch bei Berücksichtigung des durch die Beweisaufnahme geklärten äußeren Geschehensablaufs nicht als erwiesen an. Insoweit handelt es sich wiederum um Tatsachenfeststellungen, die einer Nachprüfung in der Revisionsinstanz nicht zugänglich sind. Die Revision rügt allerdings, daß diese Feststellungen deshalb fehlerhaft seien, weil das Berufungsgericht hierbei erhebliche Teile des Sachverhalts nicht berücksichtigt habe, nämlich die große Wucht, mit der der Kläger die Flasche geworfen habe, sowie die Tatsache, daß er sie nach dem Herabsteigen von der Bank blindlings, aber bewußt in Richtung der Schlackenwerfer geschleudert habe, und zwar in Reaktion auf die vorangegangenen Würfe. Der Revision ist zuzugeben, daß diese Umstände in der Tat einen nicht unbeachtlichen Grad von Wahrscheinlichkeit für einen Vorsatz des Täters begründen. Das allein reicht aber nicht aus, um das angefochtene Urteil als rechtlich fehlerhaft aufzuheben. Das Berufungsgericht hat die genannten Umstände bei seiner Beweiswürdigung durchaus berücksichtigt. Es hat aber auch durch sie die Möglichkeit, daß der Täter tatsächlich mit dem Nichteintritt des Erfolges gerechnet und nicht den Erfolg auch für den Fall seines Eintritts gebilligt hat, nicht als ausgeräumt angesehen. Diese tatrichterliche Beweiswürdigung könnte in der Revisionsinstanz nur dann als rechtlich fehlerhaft geragt werden, wenn die von der Revision angeführten Umstände zwingend zu dem Schluß führen müßten, daß der Täter bei seinen Wurf auch den Erfolg einer Körperverletzung billigend in Kauf genommen habe und wenn die von Berufungsgericht offengelassene Möglichkeit, daß beim Täter eine solche Willensrichtung nicht vorgelegen habe, nach der Lebenserfahrung als nicht in Betracht kommend auszuscheiden hätte. Eine solche Folgerung läßt sich jedoch aus dem äußeren Hergang des Schadensereignisses nicht ziehen. Es liegen immerhin einige Umstände vor, die auch für die Möglichkeit sprechen, daß der junge Mann die Verletzung eines anderen durch die von ihn geworfene Flasche nicht billigend in Kauf genommen hat. Hierbei ist insbesondere der von Berufungsgericht hervorgehobene Umstand in Betracht zu ziehen, daß er die Flasche blindlings ohne zu zielen geworfen hat, daß er auch nicht gewußt hat, von welchem der hinter ihn stehenden Zuschauer er vorher mit Schlackenstücken beworfen worden war, und daß der Wurf als unmittelbare, gleichsam explosivartige Reaktion des zornentbrannten Täters auf die selbst erlittenen Verletzungen erscheint. Bei der großen Wucht des Wurfs mußte der Täter für den Fall, daß die Flasche einen anderen traf, auch damit rechnen, daß der Getroffene dann erhebliche Verletzungen erlitt. Bei Berücksichtigung aller dieser Umstände läßt sich jedenfalls nicht die Möglichkeit ausschließen, daß der Täter entweder nur in einer blindwütigen Reaktion ohne Überlegung gehandelt oder die Flasche nur als Warnung zur Verhinderung weiterer Schlackenwürfe geworfen hat, ohne billigend in Kauf zu nehmen, daß durch den Wurf ein anderer verletzt wurde. Nach den zutreffenden und auch insoweit von der Revision nicht angegriffenen Ausführungen des Berufungsgerichts liegt auch kein typischer, auf eine bestimmte Schuldform hinweisender Geschehensablauf vor, so daß die Grundsätze Über einen Beweis des ersten Anscheins nicht herangezogen werden können. Hiernach erweist sich die vom Berufungsgericht getroffene Feststellung als in der Revisionsinstanz nicht angreifbar.

6

Die Revision ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.

Dr. Canter Dr. Haidinger Dr. Fischer Dr. Kuhn Artl