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Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.10.1954, Az.: 1 StR 60/54

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.10.1954
Aktenzeichen
1 StR 60/54
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1954, 12369
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Nürnberg-Fürth - 02.10.1953

Fundstellen

  • BGHSt 7, 48 - 53
  • JZ 1955, 168-169 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • NJW 1955, 597-598 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

fortgesetzter versuchter Unzucht mit Kindern u.a.

Prozessgegner

den Volksschullehrer Oskar L. aus A., geboren am ... 1902 in G./CSR,

Amtlicher Leitsatz

Missbrauch zur Unzucht im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB kann auch vorliegen, wenn der Täter eine unzüchtige Handlung an sich selbst vornimmt und die abhängige Person veranlasst, seinem Tun ohne Vornahme von Handlungen an ihrem eigenen Körper zuzusehen. Das ist jedenfalls für die Fälle anzunehmen, in denen der Täter den Abhängigen zum geflissentlichen Betrachten des unzüchtigen Vorgangs veranlasst.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Oktober 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter,

Amtsgerichtsrat ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 2. Oktober 1953 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter versuchter Unzucht mit Kindern in Tateinheit mit fortgesetzter versuchter Unzucht mit Abhängigen in vier Fällen, jeweils begangen im Zustand der erheblich verminderten Zurechnungsfähigkeit, zur Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis verurteilt.

2

Nach den Urteilsfeststellungen hat sich der Angeklagte, der Volksschullehrer ist, wiederholt innerhalb und ausserhalb des Schulunterrichts gegenüber sechs, wie er wusste, noch nicht 14 Jahre alten Schülerinnen - in zwei Einzelfällen gleichzeitig gegenüber zwei Mädchen - in der Weise vergangen, dass er ihnen sein entblösstes Glied zeigte und teilweise daran rieb. Er wollte dabei erreichen, dass die Mädchen seinen Geschlechtsteil angelegentlich betrachteten oder gar berührten; mehrmals richtete er auch entsprechende ausdrückliche Aufforderungen an sie. Die Vorstellung, dass sein Glied von den Kindern geflissentlich betrachtet werde, erregte den Angeklagten geschlechtlich. In keinem der Fälle hatte er jedoch den erstrebten Erfolg, da die Mädchen sich jeweils sofort abwandten oder weggingen.

3

Die Revision des Angeklagten rügt ohne nähere Ausführungen die Verletzung des sachlichen Rechts. Sie kann keinen Erfolg haben.

4

1.)

Soweit die Strafkammer den Angeklagten in den einzelnen Fällen der versuchten Unzucht mit Kindern nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB schuldig befunden hat, ist das Rechtsmittel offensichtlich unbegründet.

5

2.)

Hingegen bedarf es der näheren Prüfung, ob der Angeklagte jeweils auch zu Recht wegen versuchter Unzucht mit Abhängigen nach § 174 Nr. 1 StGB verurteilt worden ist.

6

Keinem Bedenken begegnet allerdings die Feststellung der Strafkammer, dass die Mädchen dem Angeklagten zur Ausbildung anvertraut waren und dass dieses Betreuungsverhältnis sich auch auf die Zeit ausserhalb des Unterrichts erstreckt hat (BGH NJW 1953, 1923 Nr. 22).

7

Fraglich kann nur sein, ob der Angeklagte die Mädchen in allen Fällen "zur Unzucht missbraucht" hat. Dieses Tatbestandsmerkmal ist bei der Neufassung des § 174 StGB durch die Verordnung vom 29. Mai 1943 (RGBl I, 339) an die Stelle der "Vornahme unzüchtiger Handlungen mit ..." getreten. Durch die Gesetzesänderung, die die umständliche und dennoch nicht erschöpfende frühere Fassung beseitigte, sollte der Kreis der durch das Gesetz geschützten Personen erweitert und gleichzeitig der Strafrahmen erhöht werden. Die Verwendung des Begriffs "Missbrauch zur Unzucht" anstelle der früheren "Vornahme unzüchtiger Handlungen" sollte dabei aber nicht eine sachliche Einschränkung des Tatbestands herbeiführen, sondern zum Ausdruck bringen, dass ein Verhalten nicht strafwürdig ist, wenn eine rechtlich beachtliche Zustimmung der abhängigen Person zur Ausübung der Unzucht gegeben war (u.a. RG DR 1944, 902 Nr. 4; BGHSt 1, 55; 5, 147). Durch die Änderung wurde ferner der Entwicklung Rechnung getragen, die die Auslegung des Merkmals "Vornahme unzüchtiger Handlungen mit" in der Rechtsprechung des Reichsgerichts genommen hatte (Kohlrausch-Lange, 39. und 40. Aufl. Anm. VI zu § 174 StGB; Mezger Strafrecht II Bes. Teil, 4. Aufl, S 74; Maurach Deutsches Strafrecht Bes. Teil, S 350).

8

Die Frage, ob der Beschwerdeführer die Schülerinnen zur Unzucht missbraucht hat, ist demgemäss an sich nicht anders als nach dem früheren Rechtszustand zu entscheiden Danach missbraucht der Täter den seiner Erziehung, Ausbildung, Aufsicht oder Betreuung anvertrauten Jugendlichen, wenn er ihn als Mittel zur Erregung oder Befriedigung der Wollust benutzt (u.a. RGSt 49, 178; 70, 224). Man mag das Beeinträchtigung des Körpers (wie das Reichsgericht) oder der Person nennen; das macht keinen, rechtlichen Unterschied aus. Dies ist ohne weiteres dann der Fall, wenn eine Berührung der beiden Körper stattgefunden hat, sei es, dass der Täter den Abhängigen berührt oder seinen eigenen Körper von dem Jugendlichen berühren lässt (RGSt 49, 178; BGHSt 5, 147). Im vorliegenden Falle bestehen daher keine Bedenken gegen die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe die Schülerinnen Erna F., Gertraud R. (Vorfall in der Stube K.) und Waltraud T. zur Unzucht zu missbrauchen versucht; denn er richtete jeweils an die Kinder die ausdrückliche Aufforderung, an seinen Geschlechtsteil zu greifen.

9

Anders liegen die Fälle, in denen der Beschwerdeführer den Schülerinnen seinen entblössten Geschlechtsteil mit oder ohne ausdrückliche Aufforderung, ihn zu betrachten, lediglich gezeigt hat. Die Frage, ob auch hier das Tatbestandsmerkmal des "Missbrauchs zur Unzucht" im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB gegeben sein kann, hat die Strafkammer unter Hinweis auf das Urteil des erkennenden Senats 1 StR 25/50 vom 9. Januar 1951 bejaht. Der Senat hat die Frage in jenem Erkenntnis jedoch nicht abschliessend entschieden, sondern sie offengelassen. Auch sonst liegt zu dieser Frage noch keine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vor.

10

Im Ergebnis ist der Ansicht der Strafkammer beizutreten. Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts gehörte es weder zu dem Begriff "unzüchtige Handlungen vornehmen mit" im Sinne des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB und des § 174 StGB a.F. noch zu dem Tatbestandsmerkmal "Unzucht treiben mit" im Sinne der § § 175, 175 a StGB, dass der Täter den Körper des Beteiligten berührt oder seinen Körper von diesem berühren lässt. Andererseits hielt es das Reichsgericht für die Verwirklichung der Tatbestandsmerkmale aber doch für erforderlich, dass der Täter den Körper des anderen sonstwie in Mitleidenschaft zieht (vgl. die Übersicht über die Rechtsprechung des Reichsgerichts in RGSt 73, 78). So hat es den Begriff "unzüchtige Handlungen vornehmen mit" als erfüllt erachtet, wenn der Täter den anderen veranlasst, seinen Körper, namentlich den Geschlechtsteil, unzüchtigen Blicken preiszugeben oder eine bestimmte der geschlechtlichen Erregung dienende Stellung einzunehmen. Der Bundesgerichtshof hat sich dieser Rechtsprechung des Reichsgerichts hinsichtlich der § § 175, 175 a StGB angeschlossen. In dem in BGHSt 4, 323 veröffentlichten Urteil hat der 2. Strafsenat entschieden, dass auch die gleichzeitige Selbstbefriedigung mehrerer Personen voreinander ein "Unzuchttreiben" im Sinne der § § 175, 175 a StGB sein könne; er hat hierzu ausgeführt, zum Tatbestand dieser Bestimmungen genüge es, wenn der Täter eine Beziehung zwischen dem eigenen unzüchtigen Treiben und dem Körper des anderen Mannes schaffe, dessen Körper auf diese Weise an dem gesamten unzüchtigen Vorgang teilhaben lasse und ihn so in Mitleidenschaft ziehe. In dem in BGHSt 5, 88 abgedruckten Urteil hat derselbe Senat ferner die Rechtsansicht vertreten, dass beim gleichgeschlechtlichen "Triolenverkehr" unter Männern auch der lediglich zuschauende Mann jedenfalls nach den § § 175, 175 a StGB strafbar sei, wenn er zur Erregung oder Befriedigung seiner eigenen Geschlechtslust die beiden anderen Männer oder auch nur einen von ihnen zur Teilnahme bestimmt hat.

11

Der erkennende Senat tritt den - im Schrifttum teilweise bekämpften - Entscheidungen des Reichsgerichts und des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs auch hinsichtlich des § 174 Nr. 1 StGB bei (ebenso BGH 4 StR 866/53 vom 8. April 1954), schon deshalb, weil, wie oben erwähnt, die neuere reichsgerichtliche Rechtsprechung im Gesetz durch die Änderung des Merkmals "Vornahme unzüchtiger Handlungen mit ..." in "Missbrauch zur Unzucht" ihren Niederschlag gefunden hat. In Fortführung der in den bisherigen Entscheidungen entwickelten Rechtsgrundsätze vertritt er die Auffassung, dass der Täter einen ihm anvertrauten Jugendlichen auch dann im Sinne des § 174 Nr. 1 zur Unzucht missbrauchen kann, wenn er zur Erregung oder Befriedigung seiner eigenen oder fremder Geschlechtslust eine schamverletzende Handlung an sich selbst vornimmt und die abhängige Person veranlasst, seinem Tun ohne Vornahme von Handlungen an ihrem eigenen Körper zuzusehen. Ob das allgemein anzunehmen ist, bedarf hier keiner Entscheidung; jedenfalls ist es für die Fälle zu bejahen, in denen der Täter den Abhängigen zum geflissentlichen Betrachten des unzüchtigen Vorgangs veranlasst. Es ist kein durchgreifender Grund ersichtlich, warum solche Fälle, unter dem Gesichtspunkt des § 174 Nr. 1 StGB betrachtet, anders behandelt werden sollten, als die, in denen der Täter den Abhängigen veranlasst, seinen Geschlechtsteil unzüchtigen Blicken auszusetzen. Auch in jenen Fällen stellt der Täter unter missbräuchlicher Ausnutzung des ihm durch seine Stellung verliehenen Übergewichts bewusst eine - nicht nur, wie die Strafkammer meint, geistige - Beziehung zwischen der eigenen Unzuchtshandlung und der abhängigen Person her, indem er nicht nur ihre blosse Gegenwart als Mittel zur Erregung oder Befriedigung von Geschlechtslust benutzt, sondern sie selbst durch das Betrachtenlassen des eigenen unzüchtigen Tuns gleichfalls zu einer unzüchtigen Handlung veranlasst und sie so an dem gesamten unzüchtigen Vorgang teilhaben lässt. Zu einer solchen Auslegung des Merkmals "zur Unzucht missbrauchen" spricht im übrigen auch schon der Grundgedanke des § 174 StGB, wonach das Überwachungs- und Betreuungsverhältnis von geschlechtlichen Einflüssen reingehalten und die geschlechtliche Unantastbarkeit der abhängigen Person vor Angriffen geschützt werden soll (u.a. RG DR 1944, 902 Nr. 4; BGHSt 1, 55, 58). Für Fälle wie den vorliegenden hat das umsomehr zu gelten, als der Täter den Abhängigen selbst, wie erwähnt, zur Vornahme einer unzüchtigen Handlung veranlasst oder zu veranlassen sucht, während das bei dem eigenen Tätigwerden der abhängigen Person, z.B. bei der Einnahme einer ihr angesonnenen, von ihr aber für unverfänglich gehaltenen Körperstellung, nicht zuzutreffen braucht. Von einem Verhalten, wie es der Angeklagte gezeigt hat, wird in der Regel eine grössere Gefahr für die anvertrauten Jugendlichen ausgehen als in den zuletzt erwähnten Fällen. Daraus folgt, dass die Anwendung des § 174 Nr. 1 StGB auch durchaus dem gesetzgeberischen Zweck dieser Vorschrift entspricht. Überdies wird, wie bereits in dem Urteil 1 StR 25/50 vom 9. Januar 1951 ausgeführt ist, die vom Senat vertretene Ansicht ohne weiteres auch durch den Wortlaut der neuen Fassung des § 174 StGB gedeckt.

12

Im Ergebnis ist hiernach dem Landgericht darin beizutreten, dass es den Beschwerdeführer der versuchten Unzucht mit einem Abhängigen auch in den Fällen schuldig erkannt hat, in denen er den Schülerinnen lediglich sein Glied gezeigt hat. Darauf, dass er in einzelnen Fällen die Schülerinnen nicht ausdrücklich aufgefordert hat, seinen Geschlechtsteil zu betrachten, kommt es nicht an; denn er hat sich hier nach den Urteilsfeststellungen vor den betroffenen Mädchen in einer Weise entblösst, dass sie sein Glied, wie von ihm gewollt, notgedrungen sehen mussten und auch sahen.

13

Die Feststellungen der Strafkammer zum inneren Tatbestand des § 174 Nr. 1 StGB sind rechtlich bedenkenfrei.

14

Ob die Strafkammer zwischen den einzelnen versuchten Unzuchtshandlungen gegenüber den jeweils betroffenen Mädchen mit Recht Fortsetzungszusammenhang statt Tatmehrheit nach § 74 StGB angenommen hat (vgl. hierzu BGHSt 2, 163, 167), kann auf sich beruhen, da der Angeklagte durch die etwaige irrige Annahme einer fortgesetzten Handlung nicht beschwert wäre, auch nicht im Hinblick auf die Bestimmungen des bayerischen Straffreiheitsgesetzes vom 24. Januar 1948 und des Bundesstraffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949.

15

Die Annahme von Tateinheit (§ 73 StGB) zwischen den Verbrechen gegen § § 174 Nr. 1, 43 StGB und gegen § § 176 Abs. 1 Nr. 3, 43 StGB entspricht der Rechtslage, ebenso die Annahme von gleichartiger Tateinheit in den Fällen Margarete K. und Inge B. sowie in den Fällen Erna F. und Gertraud R.

16

Letztlich lässt auch die Strafzumessung keinen Rechtsfehler ersehen.

17

Die Revision des Beschwerdeführers ist hiernach als unbegründet mit der Kostenfolge des § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO zu verwerfen.

Dr. Hörchner Dr. Peetz Bundesrichter Maitel ist beurlaubt und des halb an der Unterzeichnung verhindert. Dr. Hörchner Jagusch Dr. Schalscha