Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.10.1954, Az.: IV ZR 74/54
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.10.1954
- Aktenzeichen
- IV ZR 74/54
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1954, 13209
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- KG Berlin - 03.02.1954
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
des Landgerichtsdirektors i.R. Dr. Bruno K., B., B. Weg ...,
Prozessgegner
das Land Berlin, vertreten durch den Senator für Inneres, dieser vertreten durch den Direktor des Entschädigungsamtes Berlin in Berlin-Wilmersdorf, Fehrbelliner Platz 1,
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Für Ansprüche verfolgter Angehöriger des öffentlichen Dienstes auf Grund des WGöD gegen das Land Berlin ist eine Revision gemäß §102 BEG an den Bundesgerichtshof zulässig.
- 2.
Welche Beförderung ein durch nationalsozialistische Maßnahme verfolgter Beamter ohne die Verfolgung erlangt haben würde, ist als Tatfrage in der Revisionsinstanz nur insoweit nachzuprüfen, als der Begriff des regelmässigen Verlaufs der Dienstlaufbahn oder allgemeine Erfahrungssätze verkannt sind oder gegen §286 ZPO verstoßen ist.
Maßstab und Anhaltspunkte für eine Beförderung.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7. Oktober 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Dr. Kregel, Scheffler, Dr. v. Werner und Wüstenberg
für Recht erkannt:
Tenor:
Das den Parteien am 19./20. Februar 1954 an Verkündungs Statt zugestellte Urteil des 13. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 3. Februar 1954 wird aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Kammergericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der am ... 1881 geborene Kläger, der mit einer Jüdin verheiratet ist, ist am 23. September 1937 auf Grund des §6 des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums mit Wirkung vom 31. Dezember 1937 in den Ruhestand versetzt worden. Er war seit dem Jahre 1929 Landgerichtsdirektor in A. gewesen und im Jahre 1934 wegen der Abstammung seiner Ehefrau unter Beibehaltung seines Titels und seiner Bezüge als Landgerichtsdirektor an das Amtsgericht Berlin-Mitte zur Verwendung als Amtsgerichtsrat versetzt worden. Seit dem 1. Januar 1946 war er wieder als Landgerichtsdirektor im Westberliner Justizdienst und zwar seit dem 1. März 1951 unter Übernahme als Beamter auf Lebenszeit eingestellt. Er ist am 1. Januar 1954 in den Ruhestand versetzt worden.
Er macht geltend, er würde ohne die nationalsozialistische Verfolgung die Stellung eines Senatspräsidenten bei einem Oberlandesgericht, eines Landgerichtspräsidenten oder eines Reichsgerichtsrats erreicht haben. Er hat deshalb beim Entschädigungsamt in Berlin auf Grund des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes (nachstehend WGöD abgekürzt) in Verbindung, mit dem Berliner Gesetz vom 13. Dezember 1951 (GVBl. S. 1141) den Antrag gestellt, ihm den Schaden zu ersetzen, der ihm dadurch erwachsen sei, daß er nicht befördert worden sei. Das Entschädigungsamt hat eine Wiedergutmachung für eine unterbliebene Beförderung versagt, weil eine solche nicht im normalen Verlauf der Dienstlaufbahn gelegen habe, außerdem der Kläger nicht nachgewiesen habe, daß er weiter befördert worden wäre. Die Beurteilung des Kammergerichtspräsidenten vom 17. November 1936, in der seine Leistungen als lobenswert bezeichnet und eine weitere Beurteilung des Amtsgerichtspräsidenten in Berlin, in der dem Kläger die Eignung für jede richterliche Tätigkeit zugesprochen wäre, hat das Entschädigungsamt nicht als ausschlaggebend angesehen.
Auf den - nach erfolgloser Güteverhandlung - gegen die erwähnte Entscheidung des Entschädigungsamts fristgerecht beim Landgericht gestellten Antrag hat dieses dem Kläger durch Beschluß vom 4. Juli 1953 einen Anspruch auf Beförderung zum Senatspräsidenten mit Wirkung vom 1. Januar 1938 zugebilligt und ihm ab 1. April 1951 ein Ruhegehalt aus der Besoldungsgruppe A 1 a der Reichsbesoldungsordnung mit einem Besoldungsdienstalter vom 1. Oktober 1921 zugesprochen. Gegen den Beschluß hat der Beklagte fristgerecht sofortige Beschwerde eingelegt. Sie ist nach dem Inkrafttreten des BEG entsprechend dessen §108 Abs. 1 a als Berufung behandelt worden. Das Kammergericht hat darauf den Antrag des Klägers abgewiesen. Es hat gegen sein Urteil die Revision zugelassen. Mit der Revision begehrt der Kläger, die Entscheidung des Landgerichts wiederherzustellen. Der Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Das Kammergericht hat die Revision zugelassen einmal wegen der Frage, ob Revisionen gegen Entscheidungen über Wiedergutmachungsansprüche nach dem WGöD an den Bundesgerichtshof gegeben sind, und sodann wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Begriffs der regelmäßigen Laufbahn.
Das Kammergericht ist, allerdings ohne diese Frage endgültig zu entscheiden, der Auffassung, daß zwar das Land Berlin für Ansprüche nach dem WGöD den Rechtsweg hätte zulassen, nicht aber den Bundesgerichtshof als Revisionsinstanz hätte einführen können.
Die Auffassung des Kammergerichts ist jedoch rechtsirrig. Bei dem vorliegenden Verfahren handelt es sich zwar nicht um eine bürgerlich-rechtliche Rechtsstreitigkeit. Gemäß §4 EGGVG kann jedoch die Landesgesetzgebung jede andere Art der Gerichtsbarkeit einem ordentlichen Gericht übertragen. Hierzu sind auch Streitigkeiten öffentlich-rechtlicher Art zu rechnen (vgl. RGZ 68, 26 f [28]; 76, 121 f [124] und 166, 218 f [226]; Rosenberg Lehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechts 6. Aufl. §11 II 2 S. 36; Stein-Jonas-Schenke 18. Aufl. Vorbem II B 2 vor §1 ZPO; Sydow-Busch 22. Aufl. Anm. 3 S. 1418 zu §4 EGGVG). Allerdings darf eine derartige Übertragung nicht mit dem Reichs- oder Bundesrecht in Widerspruch stehen (vgl. RGZ 68, 29 sowie Rosenberg a.a.O. unter b). Die hiernach für eine Übertragung erforderlichen Voraussetzungen sind aber im vorliegenden Fall gegeben. §11 Abs. 2 Satz 2 der Berliner 2. DurchführungsVO zum BEG vom 7. November 1953 (GVBl. S. 1355) ordnet ausdrücklich an, daß der durch die Vorschriften des BEG bestimmte Rechtsweg auch für Ansprüche aus dem WGöD gegeben ist. Zwar schreibt §26 WGöD gegen die Ablehnung eines Wiedergutmachungsanspruchs den Verwaltungsrechtsweg vor. Dies gilt nach Abs. 4 Satz. 1 dieser Bestimmung jedoch nicht, soweit die in den Ländern geltenden Rechtsvorschriften oder Verwaltungsanordnungen für Wiedergutmachungsansprüche gegen das Land einen anderen Rechtsweg vorsehen. Ist somit der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten entsprechend den Vorschriften des BEG für den hier geltend gemachten Wiedergutmachungsanspruch gegeben, so ist auch die Revision gemäß §102 BEG in Verbindung mit Art. 8 Nr. 88 des Gesetzes zur Wiederherstellung der Rechtseinheit vom 12. September 1950 an den Bundesgerichtshof zulässig (vgl. auch §3 EGZPO und Stein-Jonas-Schönke 18. Aufl. Vorbem II B 4 vor §1 ZPO).
Das Kammergericht ist der Auffassung, daß die Voraussetzungen für einen Wiedergutmachungsanspruch des Klägers wegen einer unterbliebenen Beförderung insoweit gegeben seien, als er verfolgter Beamter im Sinne der §§1, 5 und 6 WGöD sei und vor dem 1. April 1951 seinen Wohnsitz in Westberlin genommen habe, daß somit der Beklagte grundsätzlich zu einer Wiedergutmachung gemäß §22 Abs. 3 WGöD verpflichtet sei. Das ist rechtlich bedenkenfrei (vgl. auch die Entscheidung des erkennenden Senats vom 14. Juni 1954 - IV ZR 56/54 - NJW RZW 1954 S. 27271).
Das Kammergericht ist weiter der Ansicht, dem Kläger sei entsprechend §9 Abs. 2 WGöD die Rechtsstellung und Besoldung zu gewähren, die er bei regelmässigem Verlauf seiner Dienstlaufbahn voraussichtlich erreicht hätte. Die vom Kläger in Anspruch genommenen Stellen seien jedoch Sonderstellungen, die wegen ihrer zahlenmässigen Begrenzung nicht mehr im regelmässigen Vorlauf der richterlichen Laufbahn lägen. Daher sei ein strengen Anforderungen genügender Nachweis erforderlich, daß der Kläger eine solche Sonderstellung ohne die Verfolgung erreicht haben würde. Für einen solchen Nachweis genüge nicht eine vorzügliche Qualifikation, sondern es müsse feststellbar sein, daß der Kläger für eine derartige Stellung auch ausersehen gewesen wäre, daß somit eine solche Stelle frei gewesen, sei, der Kläger sich um sie beworben habe und für sie vorgeschlagen wäre. Hierüber ließe sich aber aus seinen Personalakten nichts feststellen. Das vom Kammergerichtspräsidenten gegebene Präsikat "lobenswert" sei möglicherweise nur auf die Absicht zurückzuführen, den Kläger, der mit einer Jüdin verheiratet war, möglichst lange zu halten. Hinzu käme, daß der Kläger, nachdem er in den Westberliner Justizdienst wiedereingestellt worden sei, auch nicht zum Senatspräsidenten ernannt worden wäre.
Zunächst ist die Anwendung des §9 Abs. 2 WGöD rechtsirrig. §9 regelt nur die Fälle, in denen ein entlassener oder vorzeitig in den Ruhestand versetzter Beamter bei Inkrafttreten des WGöD noch nicht wieder angestellt ist. Dies trifft aber auf den Kläger nicht zu. Für ihn hat vielmehr die Bestimmung des §15 WGöD zu gelten, nach der einem Beamten, dessen Beförderung infolge nationalsozialistischer Verfolgungs- oder Unterdrückungsmaßnahmen aus Gründen der Rasse unterblieben ist, Wiedergutmachung durch Nachholung der Beförderung zu gewähren ist, die er bei regelmässigem Verlauf seiner Dienstlaufbahn voraussichtlich erlangt hätte.
Welche Beförderung ein Beamter erlangt haben würde, ist grundsätzlich eine Feststellung tatsächlicher Art, die allein der Tatrichter zu treffen hat. Sie ist daher im Revisionsrechtszug nur insoweit nachzuprüfen, als der Begriff des regelmässigen Verlaufs der Dienstlaufbahn oder allgemeine Erfahrungssätze über eine voraussichtliche Beförderung verkannt sind oder gegen die Vorschriften des §286 ZPO. verstoßen ist.
Entgegen der Auffassung der Revision hat das Kammergericht den Begriff des regelmässigen Verlaufs einer Dienstlaufbahn, wie sie der Kläger eingeschlagen hatte, nicht verkannt Allerdings würde dies der Fall sein, wenn es den regelmässigen Verlauf mit der Erlangung einer Stelle als Landgerichtsdirektor oder Oberlandesgerichtsrat als abgeschlossen betrachtet hätte. Denn nach Wortlaut und Sinn der §§15 und 9 Abs. 2 muß der regelmässige Verlauf zu der Person des geschädigten Beamten in Beziehung gesetzt werden. Das hat aber das Kammergericht auch getan. Denn es hat seine Entscheidung darauf abgestellt, ob der Kläger - individuell, betrachtet - eine höhere Stelle als die eines Landgerichtsdirektors oder Oberlandesgerichtsrats erreicht haben würde. Es hat somit die Frage des regelmässigen Verlaufs der Dienstlaufbahn auf die Person des Klägers abgestellt und nicht verkannt, daß auch die Erlangung einer höheren Dienststelle im Einzelfall zum regelmässigen Verlauf der Dienstlaufbahn gehören kann.
Nicht zu beanstanden ist es auch, daß das Kammergericht für die Aussichten zur Erreichung höherer Stellen im Justizdienst einen strengen Maßstab angelegt hat. Denn der Lebenserfahrung entspricht es, daß nicht jeder Richter, selbst wenn er die Befähigung für eine höhere Stelle besitzt, diese auch erreicht. Das Kammergericht stellt jedoch zu hohe Anforderungen, wenn es einen Nachweis dafür verlangt, daß der geschädigte Beamte bereits für eine derartige Stelle ausersehen war, in der Weise, daß eine solche Stelle frei war, der Beamte sich um sie beworben hat und für sie vorgeschlagen war. Da auch höhere Stellen trotz ihrer zahlenmäßigen Begrenzung von Zeit zu Zeit infolge Ausscheidens ihres bisherigen Stelleninhabers immer einmal frei werden, andererseits ein verfolgter Beamter grundsätzlich für eine Beförderung nicht vorgeschlagen wurde (vgl. die Reichsgrundsätze über Einstellung, Anstellung und Beförderung der Reichs- und Landesbeamten vom 14. Oktober 1936 - RGBl. I 893 - §8 b), muß es ausreichen, wenn der Beamte dem Ergebnis der von ihm abgelegten Prüfungen, seinen Fähigkeiten, seiner Persönlichkeit, seiner bisherigen Laufbahn und seinem Alter, sowie seinem Bestreben und den Vorschlägen seiner Vorgesetzten aus der Zeit vor dem Jahre 1933 nach mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ohne die Verfolgung die höhere Stelle erreicht haben würde (vgl. auch Blessin-Wilden Anm. 9 S. 434 zu §9 WGöD). In diesem Zusammenhange ist darauf hinzuweisen, daß der Kläger nach seinen Personalakten das Referendarexamen mit ausreichend bestanden hat, daß die Ergebnisse des Assessorexamens in den Einzelheiten aus den vorliegenden Personalakten des Ministeriums für Elsaß-Lothringen, Abteilung Justiz und Kultus hervorgehen und daß sich in diesen Akten auch Zeugnisse aus den späteren Jahren befinden. Für die Entscheidung kann es ferner von Bedeutung sein, ob und wann andere parteimäßig nicht bevorzugte Beamte, die sich in einer ähnlichen Stellung wie die des Klägers vor dem 30. Januar 1933 befunden haben und die gleichen Vorzüge wie der Kläger aufzuweisen hatten, in Stellen der vom Kläger behaupteten Art in dem für ihn in Frage kommenden Bezirk befördert worden sind. Andererseits wird auch der Umstand zu werten sein, daß nach der Wiederanstellung des Beamten eine Beförderung unterblieben ist, zu der eine Möglichkeit auch schon vor dem Inkrafttreten des WGöD bestanden hätte. Rechtsirrig würde es sein, den geschädigten Beamten selbst die Tatsachen beibringen zu lassen, die die überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür begründen, daß er befördert worden wäre. Denn nach §25 WGöD, §83 BEG sind alle erheblichen Tatsachen von Amts wegen zu ermitteln. Der Sachverhalt ist somit von dem Kammergericht unter den aufgezeigten Gesichtspunkten neu zu prüfen.
Das angefochtene Urteil mußte daher aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, ohne daß es einer Entscheidung bedurfte, ob die von der Revision gerügte Verletzung des §286 ZPO vorliegt.