Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.06.1954, Az.: IV ZR 56/54
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.06.1954
- Aktenzeichen
- IV ZR 56/54
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1954, 13361
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- KG Berlin - 28.11.1953
Rechtsgrundlagen
- § 104 BEG
- § 19 WGÖD
- § 32 WGÖD
- § 28 Berl. Entschädigungsgesetz
Fundstelle
- DB 1954, 782 (amtl. Leitsatz)
Prozessführer
des Landgerichtsdirektors Alexander J., B., A. Strasse ...,
Prozessgegner
das Land Berlin, vertreten durch den Senator für Inneres, dieser vertreten durch den Direktor des Entschädigungsamtes Berlin in Berlin-Wilmersdorf, Fehrbelliner Platz 1,
Amtlicher Leitsatz
Gewährt das Landesrecht einem Anspruchsberechtigten Entschädigungsansprüche, die über die Ansprüche nach dem BEG hinausgehen, so bleiben diese Ansprüche bestehen, auch wenn die Voraussetzungen für einen gleichartigen Anspruch nach dem BEG nicht erfüllt sind.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14. Juni 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Dr. Kregel, Dr. v. Werner, Scheffler und Wüstenberg
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des 13. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 28. November 1953 wird aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger war vom 1. Juni 1911 bis zum 31. Dezember 1933 im preussischen Justizdienst, und zwar seit dem Jahre 1926 als Amtsgerichtsrat beim Amtsgericht Berlin-Mitte tätig. Mit dem 1. Januar 1934 wurde er durch Verfügung des Preussischen Justizministers vom 18. Dezember 1933 auf Grund des §3 des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums in den Ruhestand ohne Anspruch auf Pension versetzt. Ihm wurde später ein jederzeit widerrufliches Ruhegehalt bewilligt, das ihm vom 1. April 1934 ab gezahlt worden ist. Im Jahre 1937 verlegte der Kläger seinen Wohnsitz nach Thüringen. Hier wurde er nach dem Zusammenbruch im thüringischen Justizdienst eingestellt und war dort bis zu seiner vom Ministerium für Justiz des Landes Thüringen mit Wirkung vom 1. Februar 1949 erfolgten Kündigung tätig. Der Kläger ging hierauf nach West-Berlin, wo er sich um seine Einstellung in den dortigen Justizdienst bewarb. Nachdem er den Zuzug nach West-Berlin am 12. Juli 1949 erhalten hatte, ist er seit dem 1. August 1949 im Westberliner Justizdienst tätig, zunächst als Landgerichtsrat, später als Landgerichtsdirektor.
Der Kläger begehrt eine Entschädigung in Höhe von 11.747,43 DM für den beruflichen Schaden, den er durch seine Verabschiedung im Jahre 1933 erlitten hat und den er aus dem Unterschied des Gehalts, das ihm für die Zeit vom 1. April 1934 bis zum 30. April 1945 zugestanden hätte, zu den in dieser Zeit ihm gezahlten Versorgungsbezügen errechnet.
Das Entschädigungsamt hat seinen Antrag durch Bescheid vom 18. Juli 1952 abgelehnt, weil der Kläger erst nach dem 23. Mai 1949 nach West-Berlin zugezogen sei. Gegen den Bescheid hat der Kläger fristgerecht Einspruch eingelegt. Die hierauf anberaumte Güteverhandlung blieb erfolglos. Darauf hat der Kläger frist- und formgerecht Klage erhoben. Das Landgericht hat dem Kläger die geforderte Entschädigung zugesprochen. Dagegen hat das Kammergericht auf Grund der Beschwerde des Beklagten die Klage abgewiesen.
Mit der vom Kammergericht zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
1.
Gegen die Zulässigkeit des Rechtswegs vor den ordentlichen Gerichten bestehen keine Bedenken. Zwar handelt es sich bei den vom Kläger geltend gemachten Ansprüchen um solche auf Wiedergutmachung für einen Angehörigen des öffentlichen Dienstes, der in seinem Dienstverhältnis durch nationalsozialistische Verfolgungs- oder Unterdrückungsmassnahmen aus Gründen der Rasse geschädigt worden ist. Grundsätzlich hätte daher das Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 291 - nachstehend WGÖD bezeichnet -) zur Anwendung zu kommen. In §26 Abs. 4 dieses Gesetzes ist für Entscheidungen über die Wiedergutmachungsansprüche der Angehörigen des öffentlichen Dienstes der Verwaltungsrechtsweg vorgesehen. Diese Vorschrift wie auch die übrigen Bestimmungen des Gesetzes besitzen gemäss §7 BEG an sich den Vorrang vor den allgemeinen Entschädigungsgesetzen. Wie sich aus §19 WGÖD ergibt, gilt das Gesetz aber nur für Entschädigungsansprüche aus der Zeit seit dem 1. April 1950 (vgl. auch §38 BEG sowie Blessin-Wilden Anm. 1 zu §38 BEG S. 260). Die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche liegen jedoch vor dieser Zeit. Sie werden auf die Vorschriften des Berlin Entschädigungsgesetzes gestützt. Infolgedessen sind die für solche Entschädigungsansprüche bestehenden Verfahrensvorschriften anzuwenden und daher nach Inkrafttreten des BEG dessen Verfahrensvorschriften, die den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten vorsehen (vgl. §§104 und 98 f BEG).
2.
Bei Inkrafttreten des BEG war das vorliegende Verfahren auf Grund der von dem Beklagten gegen die Entscheidung des Landgerichts frist- und formgerecht eingelegten und zulässigen Beschwerde beim Kammergericht anhängig. Gemäss §108 Abs. 1 Buchstabe a BEG hat dieses daher zutreffend die Beschwerde als Berufung behandelt.
3.
Das Kammergericht billigt die Auffassung des Landgerichts, dass auf Grund des §19 Abs. 2 WGÖD der Anspruch des Klägers auf Entschädigung für entgangene Bezüge aus der Zeit vor dem 1. April 1950 sich nach den im Lande Berlin geltenden Vorschriften zu richten gehabt habe und dass nach diesen - §28 Abs. 1 Satz 3 des Berliner Gesetzes über die Entschädigung der Opfer des Nationalsozialismus vom 10. Januar 1951 in der Neufassung vom 21. Februar 1952 (Berliner VObl. I S. 116 f, 121) - dem Kläger ein Anspruch zustehen könnte, weil er zwar nicht zu dem in §8 dieses Gesetzes bestimmten Zeitpunkt seinen Wohnsitz in Berlin gehabt habe, jedoch vor seinem Ausscheiden im Jahre 1933 mindestens 5 Jahre in einer Dienststelle Preussens im Gebiet Berlins tätig gewesen sei.
Entgegen der Auffassung des Beklagten verstösst die Anwendung der landgerichtlichen Entschädigungsbestimmungen weder gegen §19 Abs. 2 WGÖD noch gegen die Art. 72 und 74 des Grundgesetzes. §19 Abs. 2 WGÖD schränkt zwar die Anwendung der Landesvorschriften insoweit ein, als das Land nach dem WGÖD zur Wiedergutmachung verpflichtet ist. Diese Einschränkung kann aber nur besagen, dass es sich um Ansprüche handeln muss, die, wenn sie für die Zeit vom 1. April 1950 ab beständen, sich nach den Bestimmungen des WGÖD gegen das Land richten müssen, nicht aber, dass sich auch eine Verpflichtung aus dem WGÖD für das Land ergeben muss. Dies ergibt auch der §32 Abs. 1 Satz 2 WGÖD, nach dem die Aufhebung der Landesvorschriften über die Wiedergutmachung für Angehörige des öffentlichen Dienstes nicht, für die Fälle des §19 Abs. 2 gelten soll. Die grundsätzliche Wiedergutmachungspflicht des Beklagten ergibt sich aber für den vorliegenden Fall unabhängig von der Frage, ob der Beklagte nach Wegfall Preussens die Aufgaben der früheren Dienststelle des Klägers ganz oder überwiegend weiterführt, aus §22 Abs. 3 WGÖD; denn auch wenn der Kläger bei Inkrafttreten des WGÖD sich nur in einem Angestelltenverhältnis zum Beklagten befunden hat, so wurde er in der öffentlichen Rechtspflege mindestens als Beamter auf Zeit im Sinne des §22 Abs. 3 WGÖD verwendet.
Ein Verstoss gegen Art. 72 und 74 des GrundG will der Beklagte daraus herleiten, dass es sich bei der Frage der Wiedergutmachung um ein Gebiet der konkurrierenden Gesetzgebung handele, und dass zwar die Länder von ihrer Gesetzgebungsbefugnis auf diesem Gebiet Gebrauch machen könnten, jedoch nur solange, als der Bund nicht selbst eine gesetzliche Regelung getroffen habe. Dies sei aber durch das WGÖD geschehen. Infolgedessen habe das beklagte Land die erst nach Inkrafttreten des WGÖD erfolgte Änderung des §28 Abs. 1 Satz 3 des Berliner Entschädigungsgesetzes, auf der der Anspruch des Klägers allein beruhe, nicht mehr vornehmen können. Der Beklagte übersieht hierbei, dass §32 Abs. 1 Satz 2 WGÖD hinsichtlich der in seinem §19 Abs. 2 genannten Bestimmungen ausdrücklich anordnet, dass Erlass, Aufhebung oder Änderung derartiger Bestimmungen der Landesgesetzgebung überlassen bleibt. Die Änderung des §28 Berliner Entschädigungsgesetz verstiess daher nicht gegen Art. 72 des GrundG.
Das Kammergericht ist nun der Auffassung, dass sich die hiernach ergebende Rechtslage aber inzwischen dadurch geändert habe, dass ab 1. Oktober 1953 das BEG in Kraft getreten sei. Dieses enthalte in den §§38 f Bestimmungen über die Entschädigung für entgangene Bezüge aus der Zeit vor dem 1. April 1950, mache deren Zubilligung jedoch in seinem §8 Abs. 1 Nr. 1 davon abhängig, dass der Entschädigungsberechtigte am 1. Januar 1947 seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet oder West-Berlin gehabt habe. Letzteres träfe auf den Kläger nicht zu, da er zu diesem Zeitpunkt seinen Wohnsitz noch in Thüringen gehabt habe. Die Bestimmungen des Berliner Entschädigungsgesetzes auf die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche anzuwenden, sei nicht mehr möglich. Nach §104 Abs. 1 Satz 1 BEG seien alle landesrechtlichen Entschädigungsgesetze aufgehoben, so dass zumindest in den Fällen, in denen das BEG eine erschöpfende Regelung treffe, diese an die Stelle des Landesrechts getreten sei. Hieran würde auch nichts durch den Satz 2 des §104 Abs. 1 BEG geändert, da für dessen Anwendung, wie sich aus dem Wort "weitergehend" ergebe, Voraussetzung sei, dass der Entschädigungsberechtigte bereits nach dem BEG einen Anspruch habe und erst, wenn dies zu bejahen sei, nach Landesrecht weitergehende Ansprüche berücksichtigt werden könnten.
Diese Auffassung des Kammergerichts wird von der Revision zu Recht angegriffen. Zwar ist der Annahme des Kammergerichts zuzustimmen, dass das BEG, wie sich aus seinem Art. I und dem in seinem §104 verwendeten Ausdruck "bisheriges Landesrecht" ergibt, eine Kodifikation des Entschädigungsrechts vorbehaltlich der im §7 BEG genannten besonderen Rechtsvorschriften vornehmen wollte, so dass Landesrecht und insbesondere dessen verfahrensrechtliche Vorschriften grundsätzlich nicht mehr anzuwenden sind. Der Art. II BEG kennt jedoch verschiedene Ausnahmen. Zu diesen gehört die Bestimmung des §104 Abs. 1 Satz 2. Nach ihr behält es, soweit das bisherige Landesrecht weitergehende entschädigungsrechtliche Ansprüche gewährt, hierbei zugunsten der nach bisherigem Landesrecht Anspruchsberechtigten sein Bewenden. Sowohl der Wortlaut als auch der Sinn und Zweck dieser Bestimmung ergibt bei einer zwanglosen Betrachtung, dass denjenigen, die nach bisherigem Landesrecht Entschädigungsansprüche hatten, die über die Ansprüche nach dem BEG hinausgehen, ihre bessere Rechtsstellung nicht genommen werden soll, sie vielmehr ihre weitergehenden Ansprüche behalten sollen. Hinzu kommt, dass, wie sich sowohl aus dem Abkommen mit dem Staate Israel - Protokoll Nr. 1 Abschnitt 1 (BGBl. 1953 Teil 2 S. 85) -, als auch nach dem Vertrag zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstehender Fragen IV. Teil Ziff. 2 a (BGBl. 1954 Teil II S. 194) - mit denen die Bundesregierung sich bei der Einbringung des Gesetzes nicht in Widerspruch setzen wollte (vgl. Bundestagsdrucksache Nr. 413/52 und Nr. 4527) - ergibt, die in Ländergesetzen getroffenen günstigeren Regelungen aufrechtzuerhalten bezw. nicht ungünstiger zu gestalten sind und unter diesen Umständen nicht angenommen werden kann, dass der Gesetzgeber sich mit diesen internationalen Verpflichtungen, in Widerspruch hat setzen und eine günstigere Regelung nur insoweit hat zulassen wollen, als sie sich auf Ansprüche bezieht, die nach dem BEG dem Grunde und den Voraussetzungen nach gegeben sind.
4.
Die Entscheidung des Kammergerichts musste daher aufgehoben und - da eine abschliessende Feststellung des Berufungsgerichts darüber noch nicht vorliegt, ob die nach dem Berliner Entschädigungsgesetz sonst erforderlichen Voraussetzungen, deren Nachprüfung gemäss §102 Abs. 4 BEG dem Bundesgerichtshof nicht zusteht, für die vom Kläger geforderte Entschädigung gegeben sind - die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.