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Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.08.1954, Az.: 1 StR 165/54

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.08.1954
Aktenzeichen
1 StR 165/54
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1954, 12751
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Bayreuth - 04.11.1953

Fundstellen

  • MDR 1954, 754 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1954, 1536 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

fahrlässiger Tötung u.a.

Prozessgegner

den Gewerkschaftssekretär Heinrich F. aus K., dort geboren am ... 1897,

Amtlicher Leitsatz

Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist eine Maßnahme der Sicherung. Eine solche setzt nach der Gesetzeslage die Prüfung - nicht nur die Vermutung - der künftigen Gefährlichkeit des Verkehrstäters notwendig voraus, weil ohne künftige Gefährdung kein Sicherungsbedürfnis besteht (gegen BGHSt 5, 168, wo ohne bindende Wirkung eine abweichende Ansicht vertreten worden ist).

hat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. August 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Dr. Mannzen als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ... in der Verhandlung, Staatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bayreuth vom 4. November 1953 im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Verkehrsgefährdung verurteilt ist.

Der Strafausspruch wird mit den Feststellungen dazu aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

1.

Die Anwendung der §§ 222, 316 mit 315 a Abs. 1 Nr. 2 StGB läßt keinen Rechtsfehler erkennen.

2

Die festgestellte Fahrweise des Angeklagten war fehlerhaft, verkehrsgefährdend und die Unfallursache. Außer dem Blut-Alkoholgehalt von zur Unfallzeit etwa 1 %o hat die Beweisaufnahme keine Erklärung für sie erbracht. Unter diesen Umständen durfte das Landgericht ohne Rechtsverstoß zu der Überzeugung gelangen, daß sie ihren wesentlichen Grund in dem vorangegangenen Alkoholgenuß des Angeklagten hat, und daß dieser unfähig war, sein Kraftfahrzeug sicher zu führen (§ 315 a Abs. 1 Nr. 2 StGB), ein Umstand, der innerhalb der Erfahrung liegt und vom Angeklagten aus Fahrlässigkeit nicht bedacht worden ist (§ 316 StGB). Der ärztliche Sachverständige hat diese Ansicht zwar nicht vertreten, ohne daß aus dem Urteil hervorgeht, ob er sich dabei nur oder vorwiegend auf das Ergebnis der Blutuntersuchung oder auch auf die Fahrweise des Angeklagten stützt. Das Landgericht war jedoch nach § 261 StPO angesichts des festgestellten Hergangs nicht verpflichtet, dem Sachverständigen hierin zu folgen, zumal es sich bei der Beurteilung der Fahrsicherheit nicht um eine nur ärztliche Frage handelt.

3

Das fahrlässige Verhalten des Angeklagten hat den Tod des Verletzten verursacht (§ 222 StGB).

4

2.

Am Schuldspruch ist hiernach nur zu beanstanden, daß die fahrlässigen Verkehrsübertretungen des Angeklagten gemäß § 49 StVO i.d.F. vom 24. August 1953 (BGBl S 1131) in ihn nicht mehr aufzunehmen waren. Ist die Tat nach andern Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht, so erstreckt sich der Schuldspruch nur noch auf diese (BGH 2 StR 473/53 vom 5. März 1954, 1 StR 741/53 vom 6. April 1954). Beim Strafmaß können die Übertretungen berücksichtigt werden; sie sind Tatumstände, die für die Strafzumessung ins Gewicht fallen.

5

Der erkennende Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert (§ 354 Abs. 1 StPO).

6

3.

Strafausspruch.

7

a)

Die Begründung der Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 42 m StGB) läßt schon allgemein nicht mit der erforderlichen Gewißheit erkennen, ob das Urteil an die gesetzlichen Voraussetzungen anknüpft. Das Landgericht wird hierbei zweckmässig von der gesetzlichen Begriffsbestimmung im § 42 m ausgehen.

8

b)

Nicht billigen kann der erkennende Senat ferner die Ansicht, der Umstand, ob der Angeklagte auch künftig nach erheblichem Alkoholgenuß wieder ein Kraftfahrzeug steuern werde, sei für die Entziehung der Fahrerlaubnis unwesentlich.

9

Als Sicherungsmaßnahme ist die Entziehung der Fahrerlaubnis stets nur bei begründeter Besorgnis künftiger Gefährdung der Allgemeinheit zulässig. Dies kann keinem Zweifel unterliegen. Meinungsverschiedenheiten bestehen bisher nur darüber, ob die künftige Gefährdung beim Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 42 m StGB, gesetzlich zwingend vermutet wird (so BGH 3 StR 504/53 vom 5. November 1953, BGHSt 5, 168, 173 und NJW 1954, 159) oder ob sie, wie der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs fordert, besonders zu prüfen und im Urteil zu behandeln ist (1 StR 633/53 vom 25. Februar 1954, JR 1954, 306 und Hartung JZ 1954, 137). Der erkennende Senat tritt der letzten Ansicht bei, wobei im einzelnen auf die Begründung des Urteils 1 StR 633/53 verwiesen wird. Hielt der Gesetzgeber es für geboten und tragbar, die gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis und ihre Mindestdauer ausnahmslos an jeden erheblicheren, schuldhaften, mit Strafe bedrohten Verkehrsverstoß zu knüpfen, so konnte er dies gesetzlich bestimmen. Er hat diesen Weg nicht gewählt, sondern sich, wie jedenfalls die Amtliche Begründung zum § 42 m zeigt, mit Vorbedacht für eine Sicherungsmaßnahme (§§ 42 a flg StGB) entschieden. Eine solche setzt aber die Prüfung - nicht nur die Vermutung - der künftigen Gefährlichkeit des Verkehrstäters notwendig voraus, weil ohne künftige Gefährdung kein Sicherungsbedürfnis besteht. Das Landgericht wird also untersuchen müssen, ob die Persönlichkeit des Angeklagten bei Berücksichtigung der Tatumstände begründeten Anlaß dafür bietet, daß er die Allgemeinheit auch künftig in ähnlicher Weise gefährden wird.

10

Die Entscheidung BGHSt 5, 168 steht nicht entgegen, weil sie auf der dort vertretenen abweichenden Meinung nicht beruht.

11

c)

Gelangt das Landgericht in der neuen Hauptverhandlung zu demselben Ergebnis, so darf die Sperrfrist gemäß § 42 m Abs. 3 StGB nicht, wie geschehen und bei der Strafbemessung geboten, nach "der Schwere der Tat und ihren Folgen" bemessen werden, sondern wiederum nur danach, wie lange die Maßregel - über sechs Monate hinaus (§ 42 m Abs. 3) - "erforderlich" ist, um die Allgemeinheit vor künftiger Gefährdung zu schützen (§ 42 m Abs. 4). Dies hängt wiederum von der sorgfältigen Beurteilung der Persönlichkeit des Angeklagten ab, auf die es schon für die Zulässigkeit der Sicherungsmaßnahme ankommt.

12

d)

Die Bemessung der Freiheitsstrafe läßt an sich keinen Rechtsirrtum erkennen. Jedoch ist ein Zusammenhang der Strafhöhe mit der Sicherungsmaßnabme nach § 42 m StGB nicht ausgeschlossen, so daß mit dieser auch der auf die Strafe bezügliche Teil des Strafausspruchs aufzuheben war.

Dr. Peetz Dr. Augustin Jagusch Hübner Dr. Mannzen