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Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.04.1954, Az.: 1 StR 741/53

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
06.04.1954
Aktenzeichen
1 StR 741/53
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1954, 12737
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Trier - 14.10.1953

Verfahrensgegenstand

fahrlässiger Tötung

Prozessgegner

den Kaufmann Helmut W. aus B., geboren am ... 1925 in M.,

Amtlicher Leitsatz

Der Senat tritt dem der Entscheidung 2 StR 473/53 vom 5. März 1954 aus den in dieser Entscheidung angeführten Gründen bei (gegen BayObLG DAR 1954, 49 Nr. 29).

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. April 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Mantel als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. ... in der Verhandlung, Amtsgerichtsrat ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Trier vom 14. Oktober 1953 wird mit der Massgabe verworfen, dass die Verurteilung nach den § § 1, 49 StVO entfällt. Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

Die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung ist nicht zu beanstanden.

2

1.

Der Grundsatz der Unmittelbarkeit und Mündlichkeit der Hauptverhandlung und die Vorschrift des § 249 StPO sind nicht verletzt.

3

a)

Wie aus der Sitzungsniederschrift hervorgeht, hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung nicht bestritten, bei der polizeilichen Vernehmung die damals niedergeschriebenen, von seiner Einlassung in der Hauptverhandlung abweichenden Angaben über das Verhalten des S. gemacht zu haben. Diese früheren Angaben sind ihm in der Hauptverhandlung vorgehalten worden. Er hat nur eingewandt, er führe sie auf die Folgen seiner Verletzung und die "zeitweilige Bewusstlosigkeit nach dem Unfall" zurück. Das Landgericht hat also nicht die polizeiliche Niederschrift als Beweismittel verwertet, sondern die eigenen Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung über den Verlauf und Inhalt der früheren Vernehmung. Dies war zulässig.

4

b)

Darüber, ob die früheren Angaben des Angeklagten der Wahrheit entsprechen oder ob seine jetzige Einlassung Glauben verdient, hat das Landgericht durch Vernehmung des Polizei-Hauptwachtmeisters K. Beweis erhoben; ausserdem stand hierfür der Inhalt der jetzigen Einlassung des Angeklagten zur Verfügung. K. hat den Angeklagten alsbald nach dem Unfall und am Tage nach seiner Vernehmung durch den Polizei-Oberwachtmeister M. gesprochen und hierüber bekundet, der Angeklagte habe trotz seines Zustandes klare Antworten gegeben. Hiernach brauchte das Landgericht keinen Anlass zu sehen, über die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zur Zeit seiner polizeilichen Vernehmung von Amts wegen noch weitere Beweise zu erheben; denn wenn der Angeklagte die Fragen der Beamten klar und ins Einzelne gehend beantwortete, so kann er zu dieser Zeit nicht bewusstlos oder in seinem Bewusstsein getrübt gewesen sein. Das ergibt ohne weiteres auch der Inhalt der Niederschrift über die polizeiliche Vernehmung. Unter diesen Umständen ist die Beweiswürdigung die frühere Sachdarstellung des Angeklagten verdiene den Vorzug, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Ein Verstoss gegen die Aufklärungspflicht liegt nicht vor.

5

c)

Der Schuldspruch lässt keinen Rechtsmangel erkennen. Nur die tateinheitliche Verurteilung nach den § § 1, 49 StVO hat jetzt zu entfallen (Art. 2 Nr. 38 der VO zur Änderung der Strassenverkehrsordnung vom 24. August 1953, BGBl. S 1131; vgl. BGH 2 StR 473/53 vom 5. März 1954, zum Abdruck bestimmt). Der Senat tritt insoweit den Gründen des 2. Strafsenats bei.

6

2.

Auch der Strafausspruch ist nicht zu bemängeln.

7

a)

Die Vorstrafen des Angeklagten sind ausweislich der Urteilsgründe nicht straferhöhend verwertet worden, so dass es auf die Nichtverlesung des Strafregisterauszugs nicht ankommt.

8

b)

Der Wegfall der tateinheitlichen Verurteilung nach den § § 1, 49 StVO übt nach dem Gesamtinhalt der Strafzumessungsgründe keinen Einfluss auf die Strafhöhe.

9

c)

Dass das Landgericht grobe Fahrlässigkeit angenommen und dazu ausgeführt hat, bei nur geringer Sorgfalt sei der Unfall vermeidbar gewesen, ist keine unzulässige Doppelverwertung von Umständen, die schon bei der Bildung des Tatbestandes des § 222 StGB berücksichtigt worden sind. Diese Ausführungen weisen nur in zulässiger Weise auf den festgestellten Grad der Fahrlässigkeit hin.

10

Die Revision musste hiernach verworfen werden.

Mantel Engels Glanzmann Jagusch Dr. Schalscha