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Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.07.1954, Az.: 3 StR 876/53

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.07.1954
Aktenzeichen
3 StR 876/53
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1954, 11925
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Wiesbaden - 11.08.1953

Verfahrensgegenstand

Notzucht u.a.

In der Strafsache
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 8. Juli 1954,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Martin Bundesrichter Maaß als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 11. August 1953 mit den Feststellungen insoweit aufgehoben, als der Angeklagte wegen der in Sch. begangenen Beleidigung der Anni K. verurteilt worden ist, ausserdem im Gesamtstrafausspruch.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe

1

Der Angeklagte ist unter Einstellung des Verfahrens im übrigen wegen Notzucht in Tateinheit mit Unzucht mit Abhängigen in zwei Fällen, wegen Unzucht mit Abhängigen in Tateinheit mit Unzucht an Kindern in drei Fällen und wegen Beleidigung in vier Fällen zur Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis verurteilt worden. Seine Revision rechtfertigt er mit der Behauptung, Verfahrensvorschriften und das sachliche Recht seien verletzt.

2

I.

Verfahrensrechtlich werden Verstösse gegen § 174 Abs. 1 GVG in Verbindung mit § 33 StPO sowie gegen § 244 Abs. 2 Nr. 6 StPO geltend gemacht.

3

1.)

Das Vorbringen der Revision, das Landgericht habe die Öffentlichkeit wegen Gefährdung der Sittlichkeit ausgeschlossen, ohne die Beteiligten dazu zu hören und ihnen die Möglichkeit zu bieten, Bedenken gegen den Ausschluss der Öffentlichkeit zu erheben, ist nach dem Sitzungsprotokoll richtig. Danach ist bei der Vernehmung der Zeugin Hermine Ha. die Öffentlichkeit durch Gerichtsbeschluss ausgeschlossen worden, ohne dass aus der Niederschrift eine Verhandlung hierüber ersichtlich ist. Es ist daher gemäss § 274 StPO davon auszugehen, dass über die Frage des Ausschlusses der Öffentlichkeit nicht mündlich verhandelt worden ist.

4

Die Nichtanhörung der Beteiligten vor Verkündung des Beschlusses über die Ausschliessung der Öffentlichkeit ist indes kein unbedingter Revisionsgrund nach § 338 Nr. 6 StPO (RGSt 69, 401; Urteil des BGH vom 2. Februar 1954 - 1 StR 688/53). Die Unterlassung der Anhörung des Angeklagten verstiess nicht gegen § 174 GVG, der die Verhandlung über die Ausschliessung der Öffentlichkeit betrifft, sondern gegen § 33 StPO. Dieser gilt ganz allgemein, nicht nur im Verfahren darüber, ob in öffentlicher Sitzung verhandelt werden soll oder in nichtöffentlicher. Infolgedessen kommt es darauf an, ob die Sachentscheidung dadurch beeinflusst worden ist, dass der Angeklagte keine Gelegenheit hatte, sich gegen den Ausschluss der Öffentlichkeit auszusprechen (§ 337 StPO). Dafür ist kein Anhalt ersichtlich.

5

2.)

Dagegen greift die weitere Rüge durch, das Landgericht habe einen Beweisantrag auf Vernehmung der Zeugin S. übergangen oder jedenfalls dessen beabsichtigte Ablehnung nicht begründet.

6

Nach der Sitzungsniederschrift hatte die Verteidigung beantragt, die S. als Zeugin zu vernehmen über die Behauptung, der Angeklagte habe die Anni K. während des Ferienaufenthalts in Sch. nicht unsittlich berührt. über die Bescheidung des Antrags enthält das Protokoll keinen Vermerk. Der Angeklagte ist ohne Erledigung des Beweisantrags wegen Beleidigung verurteilt worden.

7

Das war unzulässig, gleichgültig, ob das Landgericht die Entscheidung übersehen oder eine beabsichtigte Ablehnung versehentlich nicht begründet hat. Denn die Ablehnung wäre auf jeden Fall unstatthaft gewesen, weil keine der in § 244 Abs. 3 StPO genannten Voraussetzungen gegeben war Namentlich konnte die Erhebung des Beweises nicht deshalb unterlassen werden, weil die zu beweisende Tatsache durch die Aussage der K. schon als widerlegt angesehen wurde, Zudem hätte die Ablehnung eines verkündeten Gerichtsbeschlusses bedurft. Der von der Revision behauptete Verfahrensverstoss liegt demnach vor.

8

Es ist nicht auszuschliessen, dass darauf die Entscheidung über die vom Angeklagten in Sch. gegenüber der K. begangene Beleidigung beruht, zu der die S. vernommen werden sollte. Durch sie sollte das Gegenteil dessen bewiesen werden, was das Landgericht zu diesem Fall auf Grund der Angaben der K. festgestellt hatte.

9

Das Urteil kann daher in diesem Punkt nicht aufrechterhalten werden.

10

3.)

Ausserdem macht die Revision geltend, die Nichtvernehmung der S. habe auch auf die Entscheidung in den weiteren sechs Fällen eingewirkt, in denen der Angeklagte eines strafbaren Verhaltens gegenüber der K. beschuldigt sei. Mit einer Widerlegung ihrer Darstellung über das Vorgehen des Angeklagten in Sch. wäre nämlich ihre Glaubwürdigkeit im ganzen erschüttert worden.

11

Dieser Ansicht könnte nur gefolgt werden, wenn sie durch weitere, dem Zusammenhang der Urteilsgründe zu entnehmende Tatsachen erhärtet würde. Das Beweisergebnis spricht indes dagegen. Die K. ist nicht die einzige Schülerin, der der Angeklagte zu nahe getreten ist. Das Urteil verweist darauf, dass er von einer Vielzahl von Zeuginnen belastet wird, und zwar so, dass "die einzelnen Aussagen sich gegenseitig bestätigen". Es sagt weiter, der Angeklagte sei bei den Mädchen beliebt gewesen. Wenn sie nunmehr gegen ihn Zeugnis abgelegt und einhellig erklärt hätten, keinen Respekt mehr vor ihm haben zu können, so könne das nur auf die von ihnen geschilderten Erlebnisse mit dem Angeklagten zurückzuführen sein. Auf Grund des persönlichen Eindrucks und der gleichbleibenden in natürlicher Form gegebenen Darstellungen der Mädchen - einschliesslich der K. - hat sich das Landgericht von ihrer vollen Glaubwürdigkeit überzeugt. Diese durch eigene Feststellungen gewonnene Überzeugung des Gerichts wird unterstützt durch das Gutachten des Sachverständigen Dr. Boeger, der die Hauptbelastungszeuginnen, darunter die K. ebenfalls als glaubwürdig beurteilt hat.

12

Selbst wenn also durch die Vernehmung der Zeugin S. der Angeklagte in dem einen Beleidigungsfall entlastet würde, so ergäbe sich daraus noch nicht, dass die sonstigen Angaben der K. über weitere Angriffe des Angeklagten auf ihre Ehre und sittliche Reinheit keinen Glauben verdienten. Für die Rechtfertigung einer so weitgehenden Folgerung fehlt es an jeden Anhalt. Ihr stehen neben dem Sachverständigengutachten die Urteilsfeststellungen entgegen, insbesondere das wiederholte Vorgehen des Angeklagten gegenüber einer grösseren Anzahl von Schülerinnen.

13

4.)

Der Angeklagte wendet sich verfahrensrechtlich noch dagegen, dass durch die Ablehnung des weiter gestellten Antrags auf Vernehmung seiner Ehefrau und des Lehrers M. die Verteidigung in einem wesentlichen Punkt unzulässig beschränkt worden sei, Deren Aussagen hätten die Zeugin K. vor allem bei einer Gegenüberstellung veranlassen können, ihre belastenden Angaben zu berichtigen.

14

Damit kann die Revision nicht durchdringen.

15

Nach den Feststellungen kommt als Zeugin, deren Darstellung durch das Ergebnis der erbetenen Beweisaufnahme widerlegt werden sollte, nicht die K. in Betracht, sondern die Hermine Ha. M. sollte darüber vernommen werden. dass der Angeklagte mit ihm am 28. August 1952 vom Nachmittag bis Abend in Frankfurt am Main zusammen gewesen sei; die Ehefrau des Angeklagten darüber, dass dieser keine kurzen weissen Unterhosen oder Sporthosen besitze oder trage. Das Landgericht hat die Vernehmung mit der Begründung abgelehnt, die behaupteten Tatsachen könnten als wahr unterstellt werden. Las war zulässig, sofern in der Beweiswürdigung die als wahr unterstellten Tatsachen ohne Widerspruch zu den unter Beweis gestellten Behauptungen gewürdigt worden sind. Das ist geschehen.

16

Im Urteil ist dargelegt, dass einzelne unaufgeklärt gebliebene Umstände keines weiteren Beweises mehr bedurft hätten, weil es für die Entscheidung darauf nicht angekommen sei. Zu diesen Umständen gehörte die Präge, ob der erste Angriff des Angeklagten auf die Ha. am 28. August 1952 stattgefunden hat. Als Tatzeit hat das Landgericht Ende August 1952 für erwiesen erachtet, ohne sich auf einen bestimmten Tag festzulegen. Demnach kann der Angeklagte die Tat ausgeführt haben, auch wenn er am 28. August 1952 mit M. in Frankfurt am Main beisammen war. Auch der weiteren Tatsache, dass der Angeklagte keine weissen Unterhosen getragen und nie besessen hat; hat der Erstrichter keine wesentliche Bedeutung beigemessen. Dazu bemerkt das Urteil, es könne durchaus sein, dass Hermine Ha. in ihrer begreiflichen Erregung nähere Begleitumstände nicht klar genug wahrgenommen hat.

17

Gegen diese Beweiswürdigung kann aus Rechtsgründen nichts eingewendet werden, zumal die Glaubwürdigkeit der Ha. eingehend geprüft und auf Grund verschiedener Gesichtspunkte in Anlehnung an das Sachverständigengutachten rechtsirrtumsfrei bejaht worden ist.

18

II.

Die Sachbeschwerde bleibt ohne Erfolg.

19

1.)

Das Landgericht hat Beleidigung bejaht in drei Fällen, in denen der Angeklagte die K. zweimal zu küssen versucht und einmal geküsst hat. Die Revision vertritt die Meinung, eine Kundgebung der Missachtung der Ehre des Mädchens sei zu Unrecht angenommen worden. Mindestens sei sich der Angeklagte dieser Bedeutung seines Tuns nicht bewusst gewesen.

20

Dem kann nicht beigetreten werden. Die beleidigende Handlung muss gegenüber dem Verletzten den Ausdruck der Missachtung, der Geringschätzung enthalten. Die Entscheidung darüber hängt von den Umständen des Einzelfalles ab und ist vorwiegend Sache des Tatrichters (RG HRR 1940 Nr 1151).

21

Hier ist zum ersten Fell festgestellt, dass der Angeklagte die K. von hinten umfasst, auf ein Sofa gedrückt, sich über sie gelegt und sie zu küssen versucht hat. Wegen ihrer Abwehr und der Drohung, sie werde den Vorfall ihren Eltern erzählen, hat er von ihr abgelassen. In diesem Verhalte hat die Strafkammer ohne Rechtsirrtum ein Vergehen der Beleidigung gesehen. Auch wenn die Schülerinnen damals für den Angeklagten schwärmten, durfte er sich ihnen gegenüber nicht in der bezeichneten Weise benehmen. Aus der ablehnenden Haltung des Mädchens konnte er erkennen, dass es mit seinen Zudringlichkeiten nicht einverstanden war. Damit ist er sich auch des Unrechts seiner Handlungsweise bewusst geworden. Das hat der Erstrichter knapp, aber rechtlich einwandfrei dargetan.

22

Ebenso ist aus dem Sachverhalt ersichtlich, dass in den beiden folgenden Fällen der äussere und innere Tatbestand eines Vergehens der tätlichen Beleidigung verwirklicht ist. Der Angeklagte hat die K. gegen ihren Willen einmal an ein Büchergestell gedrängt und zu küssen versucht, das andere Mal an die Wand gedrückt und geküsst. Die Rechtswidrigkeit seines Handelns und sein Bewusstsein davon ist festgestellt.

23

2.)

Der Angeklagte ist ausserdem wegen dreier Verbrechen der Unzucht mit Abhängigen nach § 174 Nr. 2 StGB in Tateinheit je mit einem Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB verurteilt worden, weil er der zur Tatzeit noch nicht 14jährigen Anni K. zweimal an den nackten Oberschenkel bis fast an die Schamspalte und einmal an die nackte Brust gegriffen hat.

24

Diese rechtliche Würdigung bekämpft die Revision. Sie verneint den Tatbestand des § 174 Nr. 2 StGB, weil der Angeklagte nicht Lehrer der K. gewesen sei. Ausserdem hält die Revision in einen Falle nur Versuch nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB für gegeben, weil der Angeklagte erst durch die Berührung ihres Geschlechtsteils eine unzüchtige Erregung habe suchen wollen.

25

a)

Gegen die Annahme eines vollendeten Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB bestehen in keinem der drei Fälle Bedenken. All diese aus Wollust vorgenommenen Handlungen waren von einiger Erheblichkeit und geeignet, das allgemeine Scham- und Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Hinsicht zu verletzen. Auch wenn der Angeklagte bei der Berührung des Beines der K. die Absicht hatte, sie am Geschlechtsteil anzufassen, ist die Tat vollendet. Schon sein aus Sinnenlust ausgeführter Griff an den nackten Oberschenkel erfüllte den Tatbestand der Unzucht mit einem Kinde. Es ist rechtlich ohne Belang, dass er damit nicht ganz das Ziel erreichte (RGSt 69, 140 [143])

26

Dass der Angeklagte das Alter des Kindes kannte, ist im Urteil nicht hervorgehoben. Bei seiner Stellung als Lehrer an der Schule, die das verletzte Mädchen besuchte, konnte das Landgericht indes von einer ausdrücklichen Feststellung darüber absehen.

27

b)

Die Anwendung des § 174 Nr. 2 StGB stützt die Strafkammer darauf, dass der Angeklagte die K. unter Ausnützung seiner Amtsstellung als Lehrer zur Unzucht missbraucht hat. Sie ist der Auffassung, es komme nicht darauf an ob er zur Tatzeit ihr Klassenlehrer gewesen sei oder in der von ihr besuchten Klasse unterrichtet habe. Entscheidend sei, dass jeder der vier Lehrer an der nur vierklassigen Volksschule in D. "allen Schülerinnen gegenüber als Erzieher mit einem Kreis von Aufsichtsfunktione und bei dörflichen Verhältnissen wie in D. mit besonderer Autorität kraft seines Amtes" umgeben gewesen sei.

28

Dem ist zuzustimmen, allerdings mit der Abweichung, dass der Tatbestand des § 174 Nr. 1 StGB gegeben ist.

29

Obgleich der Angeklagte die K. nicht in seiner Klasse und sie nicht zu unterrichten hatte, war sie ihm doch zur Erziehung und Aufsicht anvertraut. Nach den Feststellungen hatte jeder der vier Lehrer allen Schülerinnen gegenüber Aufsicht zu üben und konnte auf sie kraft seiner Stellung besonderen Einfluss nehmen. Infolgedessen standen diese auch zu den Lehrpersonen in einem Abhängigkeitsverhältnis im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB, denen sie nach dem Unterrichtsplan nicht zugewiesen waren. In Großstadtschulen, wo zwischen den vielen Lehrpersonen und der Masse von Schülern regelmässig keine engere Verbindung besteht, mag das anders sein. Aber hier in der kleinen Dorfschule lag schon auf Grund der tatsächlichen Verhältnisse und der herrschenden, allgemein anerkannten Übung eine ständige engere Berührung zwischen Lehrern und Schülern vor, die eine Überordnung der ersteren begründete. Des war selbst ohne ausdrückliche Anordnung der zuständigen Schulbehörde über eine Aufsichtspflicht der Lehrer gegenüber den Schülern möglich, weil das Anvertrautsein auch auf der Gestaltung der gesamten Umstände beruhen kann, Dass es hier so war und der Angeklagte gegenüber der K. "mit besonderer Autorität" ausgestattet und deshalb für ihre sittliche Haltung mindestens mit verantwortlich war und sich mit verantwortlich fühlen musste, hat der Tatrichter ohne Rechtsirrtum festgestellt. Aus dem Urteil ergibt sich auch, dass die K. ebenso wie die übrigen Schülerinnen den Angeklagten als übergeordnete Lehrperson anerkannt haben.

30

Demzufolge ist der Schuldspruch auch insoweit zu billigen, als der Angeklagte wegen Unzucht mit Abhängigen verurteilt worden ist. Eine Änderung der Urteilsformel kommt nicht in Betracht, weil § 174 Nr. 2 StGB nicht dort, sondern nur in den Gründen angeführt ist.

31

3.)

Für den Fall der 14jährigen Hermine Ha. gilt dasselbe, soweit der Angeklagte der Unzucht mit Abhängigen für schuldig befunden worden ist. Die Revision wendet sich hier insbesondere gegen die Bejahung des Tatbestandes der Notzucht, jedoch ohne Erfolg.

32

Das Landgericht hat als erwiesen angesehen, dass der Angeklagte die Ha. einmal in seiner Wohnung und einmal auf dem Schulspeicher mit Gewalt zur Duldung des ausserehelichen Beischlafs genötigt hat. Die Behauptung der Revision, das Mädchen habe in keinem der beiden Fälle ernstlichen Widerstand geleistet, steht in Widerspruch zu den tatsächlichen Feststellungen. Danach hat der Angeklagte im ersten Fall die Ha. unter Anwendung körperlicher Kraft auf ein Bett geworfen und ihre, durch das Ausgleiten auf einer Matte entstandene hilflose Lage dahin ausgenützt, sich auf sie zu legen und sie durch sein Körpergewicht festzuhalten. Er hat ihr dadurch ein Entkommen unmöglich gemacht und unter weiterer Gewalteinwirkung nach Ausziehen der Turnhose mit ihr den Beischlaf vollzogene. Im zweiten Falle hat der Angeklagte den Geschlechtsverkehr dadurch erzwungen, dass er die Ha. in eine Ecke drängte und ihr trotz ihres Sträubens die Hose herunterzog, so dass sie sich ihm wegen seiner überlegenen Körperkräfte nicht mehr entziehen konnte. Auch hier kam es zu einer Vereinigung der Geschlechtsteile, allerdings nur oberflächlich und ohne Samenerguss im Gegensatz zum ersten Fall.

33

Aus diesen Tatsachen ergibt sich, dass das Mädchen mit dem Vorgehen des Angeklagten nicht einverstanden war und ihm Widerstand entgegengesetzt hat. Zu dessen Überwindung ist kein bestimmtes Mass von Gewalt erforderlich, Namentlich muss diese nicht so stark sein, dass sich die angegriffene Person ihrer nicht mit Erfolg erwehren könnte (RG JW 1938, 2734 Nr. 7; BGH MDR 1953, 147). Auch braucht der Einsatz von Gewalt nicht bis zur Beendigung der Handlung anzudauern. Es genügt, dass die angewendete Körperkraft darauf abzielt die Frau zu dem Entschluss zu bewegen, ihren Widerstand aufzugeben. Dass diese Voraussetzungen hier vorlagen, kann nach den Feststellungen nicht zweifelhaft sein.

34

Der Umstand, dass der Angeklagte im zweiten Falle sein Glied bei der Ha. nur zum Teil eingeführt hat, steht der Annahme einer vollendeten Notzucht nicht entgegen. Dazu gehört nicht mehr, als dass der Täter mit seinem Glied in die Scheide einzudringen beginnt (RG JW 1934, 2335 Nr. 7 a).

35

Schliesslich bekämpft die Revision die Bejahung des Vorsatzes mit dem Bemerken, der Angeklagte habe das Verhalten des Mädchens als ein schamvolles Sichsträuben, nicht aber als ernsthaften Widerstand aufgefasst und einen solchen nicht erwartet. Die innere Tatseite sei unzulänglich gewürdigt.

36

Das trifft nicht zu. Im Urteil ist bei der Schilderung des ersten Falles dargelegt, der Angeklagte habe "der erkennbar Widerstrebenden" sein Glied eingeführt. Zum zweiten Fall heisst es dort, er habe der "Widerstrebenden wider deren erkennbaren Willen" die Hose heruntergezogen und sein Glied eingeführt. Durch diese und die folgenden Worte, der Angeklagte habe den Tatbestand des § 177 StGB mit Wissen und Wollen im Bewusstsein, Unrecht zu tun, verwirklicht, ist dessen Vorsatz zwar knapp, aber ausreichend festgestellt.

37

4.)

Der Einwand der Revision, das Leugnen des Angeklagten sei bei der Strafzumessung zu Unrecht dahin gewertet worden, er "distanziere" sich nicht von seinen Verbrechen oder zeige sich nicht sonstwie beeindruckt, greift nicht durch. Das Leugnen selbst ist zwar kein Strafschärfungsgrund. Aber wenn sich daraus die Einsichtslosigkeit des Täters entnehmen lässt, kann es zu seinen Ungunsten berücksichtigt werden (BGHSt 1, 103).

Rotberg
Koeniger
Busch
Martin
Maaß