Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.02.1954, Az.: 1 StR 688/53
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 02.02.1954
- Aktenzeichen
- 1 StR 688/53
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1954, 11588
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Heilbronn - 29.09.1953
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Unzucht mit Kindern
Amtlicher Leitsatz
Nichtanhörung der Prozeßbeteiligten vor dem Beschluß über Ausschließung der Öffentlichkeit ist kein unbedingter Revisionsgrund,
In der Strafsache
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 2. Februar 1954,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien Bundesrichter
Dr. Schalscha als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. ... in der Verhandlung, Amtsgerichtsrat ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Heilbronn vom 29. September 1953 im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen sechs in Tateinheit begangener Verbrechen der Unzucht mit Kindern verurteilt wird, und im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
Der Angeklagte hat in den Monaten Januar bis Mai 1953 wiederholt unzüchtige Handlungen mit sechs Mädchen unter 14 Jahren begangen, wobei häufig mehrere, in einem Falle sogar alle sechs Kinder zugegen waren und zuschauten, während er sich an den anderen verging. Die Strafkammer hat ihn wegen sechs selbständiger, darunter fünf in sich fortgesetzter Unzuchtsverbrechen verurteilt.
Die Revision des Angeklagten, mit der er Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts rügt, führt nur zum Teil zum Erfolg.
I.
Verfahrensrügen.
1.
Nach der Niederschrift über die Hauptverhandlung ist auf Antrag des Staatsanwalts die Öffentlichkeit wegen Gefährdung der Sittlichkeit ausgeschlossen worden. Die Niederschrift ergibt nicht, daß der Angeklagte hierzu vorher gehört worden ist. Nach § 274 StPO ist somit seine Nichtanhörung erwiesen. Der Angeklagte beruft sich darauf, daß nach § 338 Nr. 6 StPO das Urteil deswegen aufgehoben werden müsse. Richtig ist, daß die frühere Rechtsprechung überwiegend die Verletzung der Anhörungspflicht bei der Verhandlung über den Ausschluß der Öffentlichkeit als zwingenden Revisionsgrund angesehen hat (RGSt 1, 50; 10, 92; 20, 21; 35, 103; 57, 26, 264; RG JW 1931, S 1619 Nr. 81 und S 2505 Nr. 33). Hiervon sind die Entscheidungen RGSt 69, 401 und RG HRR 1939 Nr. 1567 abgegangen; in ihnen wird ausgeführt, daß § 338 Nr. 6 StPO nur die Verletzung derjenigen Verfahrensvorschriften zum unbedingten Revisionsgrund machen wolle, die eine sachliche Entscheidung über die Öffentlichkeit betreffen oder gerade dem Verfahren über ihre Ausschließung eigentümlich sind; die Anhörungspflicht gelte aber nach § 33 StPO für das gesamte Strafverfahren. Wenn sich der Senat auch der in diesen Entscheidungen vertretenen Ansicht, dem Grundsatz der Öffentlichkeit der Verhandlung komme keine überragende Bedeutung mehr zu, nicht anschließen kann (vgl OLG Düsseldorf HESt 1 Nr. 82), so ist ihnen im Ergebnis beizutreten. Durch die Unterlassung der Anhörung des Angeklagten ist nicht § 174 GVG verletzt, der sich lediglich damit befaßt, daß über die Ausschließung der Öffentlichkeit auf Antrag in nichtöffentlicher Sitzung zu verhandeln ist, sondern nur § 33 StPO, dessen Bestimmung nicht dem Verfahren über die Öffentlichkeit eigentümlich ist. Wegen Verletzung dieser Vorschrift ist der Revision nur stattzugeben, wenn das Urteil auf dem Verstoß beruht (§ 337 Abs. 1 StPO). Wenn, wie hier, kein Zweifel daran besteht, daß nach Lage der Sache die Öffentlichkeit auszuschließen war und der Angeklagte und sein Verteidiger die Nichtanhörung nicht beanstandet haben, wäre es eine nicht zu rechtfertigende Formstrenge, wenn man in der Nichtbeachtung des § 33 StPO einen zwingenden Aufhebungsgrund sehen wollte. In einem solchen Fall ist vielmehr zu prüfen, ob das Urteil auf der Gesetzesverletzung beruht. Diese Frage ist hier zu verneinen.
2.
Unbegründet ist auch der Revisionsangriff, das Landgericht habe seine Aufklärungspflicht dadurch verletzt, daß es nicht einen Sachverständigen zur Prüfung des Geisteszustandes des Angeklagten hinzugezogen hat. Dazu bestand kein Anlaß, Die aus den Akten ersichtliche Tatsache, daß bei dem Beschwerdeführer in verhältnismäßig frühem Lebensalter nervlich bedingte Schwierigkeiten bei der Ausübung des Geschlechtsverkehrs aufgetreten sind, drängt ebensowenig zur Annahme einer geistigen Erkrankung wie der Leichtsinn, mit dem sich der Angeklagte der Gefahr der Entdeckung aussetzte.
Offensichtlich fehl geht auch die Rüge, daß das Landgericht die Örtlichen Verhältnisse in den Geschäftsräumen des Angeklagten ungenügend aufgeklärt habe.
II.
Sachrüge.
Die Nachprüfung der Anwendung des sachlichen Rechts führt indessen zum Teilerfolg der Revision. Das Landgericht nimmt Fortsetzungszusammenhang zwischen denjenigen Verfehlungen des Angeklagten an, die sich jeweils gegen eines der Kinder richteten, sieht sich aber zur Zusammenfassung aller unzüchtigen Vorgänge zu einer einheitlichen Tat deshalb nicht in der Lage, weil höchstpersönliche Rechtsgüter der einzelnen Kinder verletzt und die Unzuchtshandlungen nicht gleichzeitig an allen Mädchen verübt worden seien. Dabei übersieht die Strafkammer, daß der Angeklagte die Kinder schon dadurch zur Unzucht verleitete, daß er sie veranlaßte, bei dem von ihm vorgenommenen Küssen der Geschlechtsteile der anderen Mädchen und bei seiner Selbstbefriedigung geflissentlich zuzusehen (RGSt 70, 316; 73, 246, 249; BGH NJW 1953, 710). Die von dem Beschwerdeführer verwirklichten Tatbestände decken sich also teilweise. Da in einem Falle sechs Kinder zugesehen haben, wie der Angeklagte sich an fünf von ihnen verging, werden durch diesen Vorgang alle mit den einzelnen Kindern begangenen Verfehlungen tateinheitlich verbunden. Daran ändert sich nichts dadurch, daß § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB höchstpersönliche Rechtsgüter der Mädchen schützt (BGHSt 1, 20; Urteile des erkennenden Senats 1 StR 187/51vom 19. Juni. 1951, 1 StR 160/53 vom 14. April 1953 und 1 StR 797/52 vom 16. Juni 1953). Hiernach ist der Schuldspruch dahin zu ändern, daß der Angeklagte wegen sechs tateinheitlich begangener Verbrechen der Unzucht mit Kindern verurteilt wird. Daß er sich bei Hinweis auf den veränderten rechtlichen Gesichtspunkt (§ 265 StPO) wirksamer hätte verteidigen können, läßt sich nach Lage des Falls zweifelsfrei ausschließen.
Die Berichtigung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des Strafausspruchs, der durch die Annahme von sechs selbständigen Handlungen zu Ungunsten des Angeklagten beeinflußt sein kann. Die Aufhebung umfaßt auch das Berufsverbot, gegen dessen Begründung an sich keine durchgreifenden Bedenken bestehen.
Bundesrichter
Dr. Peetz ist beurlaubt und deshalb an der Unterzeichnung verhindert. Dr. Hörchner
Mantel
Heimann-Trosien
Dr. Schalscha