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Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.06.1954, Az.: III ZR 49/53

Entschädigung für einen ausgebauten Backofen; Enteignungentschädigungsanspruch als Wertschuld ; Zeitpunkt und Grundsätze der Wertberechnung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.06.1954
Aktenzeichen
III ZR 49/53
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1954, 10203
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Bremen - 07.11.1952
LG Bremen

Fundstellen

  • BGHZ 14, 106 - 111
  • DB 1954, 718-719 (Volltext)
  • DVBl 1955, 338 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1954, 1485-1486 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Witwe Charlotte L. geb. F., B., G.-S. strasse ...,

Prozessgegner

Stadtgemeinde Bremen,
vertreten durch den Senator für das Bauwesen in Bremen,

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Die Vergütung des § 26 Abs. 1 RLG für eine vor der Währungsreform erfolgte Inanspruchnahme nach dem Reichsleistungsgesetz und die Entschädigung für einen enteignungsgleichen Eingriff ist keine im Verhältnis 10: 1 umzustellende R-Mark-Forderung, sondern eine in D-Mark festzusetzende Wertschuld.

  2. b)

    Für die Wertberechnung ist jedenfalls in den Fällen, in denen ein rechtsförmliches Festsetzungsverfahren nicht stattgefunden hat und keine gegenteilige gesetzliche Regelung vorgenommen worden ist, in der Regel der Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung maßgebend.

  3. c)

    Dabei sind im Zeitpunkt des Eingriffs bereits vorhandene Umstände, die auch ohne den Eingriff eine Verschlechterung der weggenommenen Sachen herbeigeführt haben würden, zu berücksichtigen, da die Sache insoweit bereits bei der Wegnahme mit Mängeln behaftet war.

In dem Rechtsstreit
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 1. April 1954
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Rietschel, Dr. Weber, Dr. Wolany und Dr. Hußla
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 7. November 1952 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage abgewiesen worden ist und die Sache insoweit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks L. strasse ... in B., auf dem von einem Pächter eine Konditorei betrieben wurde. Das auf dem Grundstück befindliche Gebäude wurde am 19. August 1944 durch einen Luftangriff zerstört. Den im Jahre 1926 in dem Gebäude eingemauerten Backofen ließ die Beklagte im Herbst 1946 im Rahmen einer allgemeinen Bergungsaktion für Backöfen ausbauen. Die geborgenen Ofenteile konnten nach Angabe der mit dem Ausbau beauftragten Firma nicht mehr, wie vorgesehen, zum Aufbau eines kompletten Backofens in einem anderen Betrieb verwendet werden, so daß die Teile einzeln sortiert und die unbrauchbaren Teile nur noch als Schrott verwertet wurden.

2

Die Klägerin hat Klage erhoben mit dem Antrag, die Beklagte zur Zahlung von 2.500 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 7. Februar 1951 zu verurteilen. Sie hat vorgetragen, die Beklagte sei ihr nach § 26 RLG oder auf Grund Aufopferung entschädigungspflichtig. Die Kosten des Backofens hätten unter Einschluß der Einbaukosten im Jahre 1926 etwa 8.000 DM betragen, der Anschaffungswert liege heute bei etwa 12.000 DM. Unter Berücksichtigung der Abnützung seit 1926 werde der durch den Ausbau entstandene Schaden auf mindestens 3.648 DM beziffert, wovon der Klagebetrag als Teilbetrag geltend gemacht werde.

3

Die Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt. Sie hat vorgetragen, der Anspruch der Klägerin werde zwar dem Grunde nach anerkannt; er sei aber der Höhe nach so geringfügig, daß ein Anspruch der Klägerin praktisch nicht vorhanden sei, denn der Backofen habe im Zeitpunkt der Bergung nur noch einen Schrottwert von 200 DM gehabt; wäre er nicht geborgen worden, so wäre er in der Folgezeit infolge der Witterungseinflüsse völlig wertlos geworden.

4

Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 1.800 DM nebst 4 % Zinsen seit 7. Februar 1951 verurteilt. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt. Sie hat in der Berufungsinstanz einen Entschädigungsanspruch von 2.802 DM = 280,20 DM anerkannt und im übrigen die Abweisung der Klage beantragt. Das Oberlandesgericht hat, soweit die Beklagte den Anspruch nicht anerkannt hat, die Klage abgewiesen. Die Revision wurde zugelassen.

5

Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Zurückweisung der Berufung auch hinsichtlich des die zuerkannten 280,20 DM übersteigenden Betrages.

6

Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

7

1.

Die Parteien sind sich darüber einig, daß die Beklagte der Klägerin für den ausgebauten Backofen eine Entschädigung zu zahlen hat. Dabei bedarf es keiner Untersuchung, ob sich der Anspruch auf § 26 Abs. 1 RLG oder auf einen enteignungsgleichen Eingriff ausserhalb des Reichsleistungsgesetzes stützt, da die Höhe der Entschädigung hier in beiden Fällen die gleiche ist; denn die Klägerin verlangt nicht mehr als Ersatz des Werts des Backofens. Für einen etwa darüber hinausgehenden Schadensersatzanspruch aus § 26 Abs. 3 RLG hat die Klägerin nichts vorgetragen.

8

2.

Zur Höhe des Anspruchs ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß es sich bei dem Entschädigungsanspruch der Klägerin nicht um eine Wertschuld, sondern um eine im Verhältnis 10: 1 umzustellende Geldsummenschuld handle. Dabei sei nicht von dem heutigen, sondern von dem damaligen Anschaffungswert auszugehen, der nach den Angaben der Klägerin höchstens 8.000 DM betragen habe. Davon sei für die Zeit von 1926 bis 1944 eine Wertminderung von jährlich 3 % abzuziehen, ausserdem für die Zeit von 1944 bis zur Bergung im Jahre 1946, in der der Backofen infolge der Zerstörung des Gebäudes der Witterung ausgesetzt gewesen sei, ein Betrag von mindestens 900 DM. Daraus ergebe sich auf jeden Fall ein unter 2.802 DM liegender Betrag, so daß die Klägerin also auch nicht mehr als den anerkannten Betrag von 280,20 DM verlangen könne.

9

3.

Die Revision rügt hierzu, daß das Berufungsgericht den Entschädigungsanspruch aus Enteignung oder enteignungsgleichem Eingriff als eine im Verhältnis 10: 1 umzustellende Geldsummenschuld und nicht als Wertschuld ansieht. Diese Rüge ist begründet.

10

Die Rechtsprechung neigte ursprünglich mehr dazu, den Enteignungsentschädigungsanspruch umstellungsrechtlich nicht wie einen Schadensersatzanspruch als Wertschuld anzusehen, sondern als eine der Umstellung im Verhältnis 10: 1 unterliegende Geldsummenschuld (so z.B. OGHZ 1, 228; OLG München in MDR 1952, 360; LG Kiel in SchlH Anz 1953, 25 und der V. Zivilsenat in BGHZ 6, 91 - allerdings mit gewissen Einschränkungen). Der erkennende Senat hat dann für den Fall des § 70 PVG eine Wendung im Sinne der Wertschuld vorgenommen (BGHZ 7, 96). Dem hat sich der Grosse Senat in dem Beschluß vom 16. November 1953 (BGHZ 11, 156) für alle Fälle der Entschädigung aus Enteignung und Aufopferung angeschlossen. Auch der V. Zivilsenat hat jetzt seine frühere Auffassung aufgegeben und sich der des Grossen Senats angeschlossen (BGHZ 12, 357[BGH 26.02.1954 - V ZR 68/52]). Von dieser Auffassung abzuweichen, besteht kein Anlaß. Auf die Gründe der angezogenen Urteile und des Beschlusses des Grossen Senats kann verwiesen werden.

11

Der Entschädigungsanspruch der Klägerin ist somit als Wertschuld in DM festzusetzen.

12

4.

Das Berufungsgericht stellt bei der Wertberechnung auf den Zeitpunkt der Wegnahme, also das Jahr 1946, ab und ist deshalb von dem Anschaffungswert ausgegangen, den ein Backofen gleicher Art in diesem Zeitpunkt hatte. Vom Standpunkt des Berufungsgerichts aus, das den Entschädigungsanspruch als einen im Zeitpunkt des Ausbaues endgültig bezifferbaren, im Verhältnis 10: 1 umzustellenden Geldsummenanspruch ansieht, mag dies zwar zutreffen, nicht aber, wenn der Anspruch als ein Wertersatz angesehen wird, der eine angemessene Entschädigung gewährleisten soll. Denn der Enteignete soll, wenn das Gesetz nicht aus besonderen Gründen ausdrücklich ein anderes vorgeschrieben hat, für die Regel in den Stand gesetzt werden, sich mit Hilfe der Entschädigung eine Sache gleicher Art und Güte zu beschaffen.

13

So hat auch der erkennende Senat in der angeführten Entscheidung hinsichtlich des Ersatzanspruchs nach § 70 PVG auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abgestellt, da es Aufgabe dieses Anspruchs sei, "dem Betroffenen einen wirklichen Wertausgleich zu verschaffen" (BGHZ 7, 96 [103]). Der Grosse Senat hat sich in seinem Beschluß vom 16. November 1953 zu dieser Frage nicht abschließend ausgesprochen, sondern nur bemerkt, daß bei gleichbleibender Währung und bei gleichbleibendem Preisgefüge keine Bedenken bestünden, die Entschädigungssumme nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Besitzeinweisung zu bemessen. Dem ist in Fortführung der bisherigen Rechtsprechung hinsichtlich etwaiger Wertsteigerungen oder Wertminderungen, die in der Sache selbst liegen, beizutreten. Soweit es sich aber um die nicht in der Sache selbst liegenden Bewertungsmasstäbe handelt, muß das, was der Grosse Senat für den Fall einer Veränderung der Währungsmasstäbe für rechtens hält, auch für eine Veränderung des Preisgefüges gelten, wobei es auf die Stärke der Schwankungen nicht entscheidend ankommen kann. Soll dem Enteigneten für das ihm auferlegte Sonderopfer ein angemessener Wertausgleich gewährt werden, so kann ihm nicht zugemutet werden, bei etwaigen Preissteigerungen nach dem Besitzverlust sich mit einer Entschädigung zufrieden zu geben, die im Zeitpunkt der Festsetzung oder Zahlung keinen angemessenen Wertausgleich mehr bietet. Auf der anderen Seite wäre es aber auch nicht angemessen, wenn der Enteignete bei einem nachträglichen Preissturz eine Entschädigung erhielte, die über seinen erlittenen Schaden hinausgeht. Ob im Einzelfall etwas anderes zu gelten hat, wenn der Enteignete beweisen kann, daß er die enteignete Sache zu einem früheren Zeitpunkt selbst günstiger hätte verkaufen können, braucht für den vorliegenden Fall nicht untersucht zu werden.

14

Dem steht auch die Entscheidung des V. Zivilsenats in BGHZ 12, 357[BGH 26.02.1954 - V ZR 68/52] nicht entgegen. Dort ist zwar in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts auf dem Gebiet des Enteignungsrechts für die Wertberechnung auf den Zeitpunkt der administrativen Entschädigungsfeststellung abgestellt worden (so auch Eger, Preussisches Enteignungsrecht, 3. Aufl I, 216 f). Das mag, ohne daß hierzu abschließend Stellung genommen zu werden braucht, für die Fälle richtig sein, in denen ein rechtsförmliches Feststellungsverfahren vorgesehen und durchgeführt worden ist. Wo aber ein solches Verfahren nicht stattgefunden hat, ist der Zeitpunkt zu wählen, der präsumtiv der Auszahlung am nächsten liegt und eine Beeinträchtigung des einen wie des anderen Teils tunlichst verhindert (so auch Eger aaO). Das ist aber in den Fällen, in denen ein administratives Feststellungsverfahren nicht stattgefunden hat, der Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung.

15

5.

Ein rechtsförmliches administratives Feststellungsverfahren hat im vorliegenden Fall nicht stattgefunden. Zwar ist am 28. Oktober 1946 durch eine Schätzungskommission eine Wertschätzung vorgenommen worden. Ganz abgesehen davon, daß es zweifelhaft ist, ob es sich dabei überhaupt um ein amtliches Entschädigungsfestsetzungsverfahren im Sinn des § 27 RLG gehandelt hat, bezog sich diese Schätzung nur auf den Materialwert des ausgebauten Backofens, nicht auf den hier beanspruchten und der Klägerin auch zustehenden Wert des Backofens, den dieser vor dem Ausbau, also im Gebäude verbleibend, für den Wiederaufbau des Hauses hatte. Auf diesen kommt es aber hier an, da die Klägerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts den Ofen nicht selbst ausbauen und verkaufen, sondern im Rahmen des Wiederaufbaus des Gebäudes für sich verwenden wollte.

16

Daraus folgt, daß auch hier der für die Wertermittlung maßgebende Zeitpunkt der der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz sein muß.

17

6.

Im einzelnen ist dazu noch folgendes zu bemerken:

18

a)

Das Berufungsgericht hat den von 1926 bis zur Zerstörung des Hauses im Jahre 1944 eingetretenen Minderwert im Anschluß an das Gutachten des Sachverständigen mit 3 % für jedes Jahr der Benutzung und Stillegung, zusammen also mit 54 % angesetzt. Das läßt keinen Irrtum erkennen und ist von der Revision auch nicht beanstandet worden. Ebenso ist es gerechtfertigt, wenn das Berufungsgericht für die Zeit von der Zerstörung des Hauses bis zum Ausbau des Ofens im Jahre 1946, in der der Ofen durch die Zerstörung des Hauses stark der Witterung ausgesetzt war, eine weitere Wertminderung in Abzug bringt, wobei es bei seiner Berechnungsweise sich damit begnügen konnte, einen Mindestbetrag festzustellen.

19

b)

Eine weitere Wertminderung ist aber, was das Berufungsgericht im Gegensatz zu dem Landgericht nicht berücksichtigt hat, darin zu sehen, daß im Jahre 1946 und in den folgenden Jahren infolge der damals verhängten Bausperre ein Wiederaufbau des Hauses und damit eine Wiederherstellung des Ofens in einen gebrauchsfertigen Zustand nicht möglich war, der Ofen also infolgedessen, wäre er 1946 nicht ausgebaut worden, noch weitere Jahre in erhöhtem Maße der Witterung und dem Verfall ausgesetzt gewesen wäre. Eine Veränderung, die erst später eingetreten wäre, dürfte bei der hier angewandten Berechnungsart, die auf den Wert des Ofens im Zeitpunkt des Ausbaus abstellt, allerdings nicht berücksichtigt werden. Um eine solche handelt es sich dabei aber nicht; denn die durch die Bausperre geschaffene Unmöglichkeit eines alsbaldigen Wiederaufbaus des Hauses und damit die Gefahr eines weiteren Verfalls des Ofens haftete diesem schon im Zeitpunkt seines Ausbaus als Mangel an und ist deshalb auch bei der Berechnung des in diesem Zeitpunkt vorhandenen Minderwerts zu berücksichtigen.

20

Die Höhe des Schadens, der dadurch weiter entstanden wäre, hängt davon ab, wann eine Wiederherstellung des Hauses und damit des Ofens möglich gewesen wäre und in welchem Zustand sich der Ofen dann befunden hätte. Dabei ist zu dem letzteren Punkt auch noch zu berücksichtigen, ob und welche Maßnahme die Klägerin in der Zwischenzeit hätte ergreifen können, um ungeachtet der Bausperre den Ofen durch Abdeckung, Ummauerung oder auf andere Weise vor weiterem Verfall zu schützen.

21

7.

Davon unabhängig ist die Frage, ob die Klägerin etwa für den Schaden, der ihr durch die Bausperre entstanden ist, eine Entschädigung verlangen kann. Dieser Schaden würde in dem hypothetischen Minderwert des Ofens infolge der Unmöglichkeit eines alsbaldigen Wiederaufbaus des Hauses, also hier in der Verringerung der eingeklagten Forderung bestehen. Die Klägerin hat auf diese Bausperre zwar hingewiesen, dies aber nicht zur Grundlage eines selbständigen Anspruchs gemacht, so daß dieser Frage insbesondere auch der Frage, ob und inwieweit es sich bei der Bausperre überhaupt um eine entschädigungspflichtige Maßnahme handelte, hier nicht weiter nachgegangen zu werden braucht.

22

8.

Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - sich mit der Feststellung begnügen können, daß der Klägerin keine höhere Forderung als 2.802 DM = 280,20 DM zusteht, und hat deshalb von weiteren Feststellungen absehen können. Da aber die Entschädigung nicht im Verhältnis 10: 1 umzustellen, sondern als Wertschuld sogleich in DM festzusetzen ist, kann das Berufungsurteil, soweit der eingeklagte Anspruch in die Revisionsinstanz erwachsen ist, mit der bisher gegebenen Begründung, also ohne nähere Ermittlung des Wertes des Backofens, nicht aufrecht erhalten werden. Es kann auch nicht auf Grund der bisher getroffenen Feststellungen jetzt schon entschieden werden, wie hoch sich der Entschädigungsanspruch der Klägerin unter Zugrundelegung der angegebenen Bewertungsmaßstäbe beläuft, insbesondere daß er keinesfalls weniger als den hier eingeklagten Betrag von 1.800 DM beträgt, zumal das Berufungsgericht die oben unter Ziffer 6 b) dieses Urteils behandelte Wertminderung ausser Betracht gelassen hat.

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Infolgedessen war insoweit, als der Anspruch der Klägerin abgewiesen worden ist und im Kostenpunkt das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Entscheidung über die Kosten der Revision war zweckmässigerweise ebenfalls dem Berufungsgericht zu überlassen.

Dr. Pagendarm
Rietschel
Dr. Weber
Wolany
Dr. Hußla