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Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.05.1954, Az.: III ZR 45/53

Geltung des Preußischen Staatshaftungsgesetzes und des Gesetzes über die Haftung des Reichs für seine Beamten unter dem Grundgesetz; Amtshaftung gegenüber Angehörigen ausländischer Staaten; Amtshaftung wegen Zuweisung eines zahlungsunfähigen oder zahlungsunwilligen Mieters

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.05.1954
Aktenzeichen
III ZR 45/53
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1954, 10196
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Berlin
KG Berlin - 19.12.1952

Fundstellen

  • BGHZ 13, 241 - 243
  • DVBl 1954, 685 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1955, 99 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1954, 1283-1284 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Witwe Sophie R. in P., ul. W. H.,

Prozessgegner

B.,
vertreten durch den Senator für Finanzen, B., N. Straße ...,

Amtlicher Leitsatz

Die Bestimmung in § 7 des Preußischen Staatshaftungsgesetzes vom 1. August 1909 (GS S 691) und in § 7 des Gesetzes über die Haftung des Reichs für seine Beamten vom 22. Mai 1910 (RGBl 798), daß Angehörigen ausländischer Staaten ein Anspruch aus Amtshaftung nur insoweit zusteht, als nach einer in der preußischen Gesetzsammlung bzw. im Reichsgesetzblatt enthaltenen Bekanntmachung die Gegenseitigkeit verbürgt ist, hat auch unter dem Grundgesetz ihre Geltung behalten (entschieden für Polen).

In dem Rechtsstreit
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 10. Mai 1954
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger und
der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Dr. Weber, Dr. Wolany und Dr. Beyer
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 19. Dezember 1952 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Tatbestand

1

Die Klägerin, eine polnische Staatsangehörige, ist Eigentümerin des Hauses B., B. straße .... Am 4. Oktober 1951 wurde ihr der Wohnungssuchende Karl M. mit seiner Familie zugewiesen. Die Hausverwaltung der Klägerin legte hiergegen Einspruch mit der Begründung ein, daß M. entweder die Miete nicht zahlen könne oder zahlen wolle, da er bereits in seiner bisherigen Wohnung wegen einer Mietschuld von mehreren 100 DM zur Räumung verurteilt worden sei.

2

Das Wohnungsamt half dem Einspruch nicht ab. Die Schiedsstelle beraumte Verhandlungstermin an. Nachdem M. auf die Wohnung verzichtet hatte, wurde das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt. Seit 1. Februar 1952 ist die Wohnung anderweit vergeben.

3

Die Klägerin behauptet, M. sei zahlungsunfähig oder zahlungsunwillig gewesen. Das Wohnungsamt habe dies bei ordnungsmäßiger Prüfung selbst feststellen müssen. Durch die dennoch erfolgte Zuweisung des M. und die Aufrechterhaltung dieser Zuweisung habe es sich einer Amtspflichtverletzung schuldig gemacht. Außerdem sei die Zuweisung eines zahlungsunfähigen oder zahlungsunwilligen Mieters als ein enteignungsgleicher Eingriff aufzufassen, der zur Zahlung des Mietausfalls aus dem Gesichtspunkt der Enteignungsentschädigung verpflichte. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 105,- DM/W -später erhöht auf 140 DM/W- zu verurteilen.

4

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, das Wohnungsamt habe eine ordnungsgemäße Prüfung vorgenommen und M. zu Recht zugewiesen.

5

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der diese ihren Anspruch auf Zahlung von 140 DM weiterverfolgt. Die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

6

1.

Das Berufungsgericht hat in erster Linie geprüft, ob der geltend gemachte Anspruch unter dem Gesichtspunkt der Entschädigung für enteignungsgleichen Eingriff begründet ist. Es ist dabei von dem Beschluß des Großen Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 10. Juni 1952 (BGHZ 6, 270) ausgegangen, wonach die objektiv rechtswidrige Zuweisung eines Wohnungssuchenden unabhängig von einem Verschulden einen Eingriff darstellt, der Entschädigungsansprüche auszulösen geeignet ist. Das Berufungsgericht hat solche objektive Rechtswidrigkeit verneint, weil weder Zahlungsunfähigkeit des M. bestanden habe noch seine Zahlungsunwilligkeit erwiesen oder schlüssig unter Beweis gestellt sei. Ob diese Ausführungen zutreffen und das Berufungsgericht einen Entschädigungsanspruch für enteignungsgleichen Eingriff mit Recht verneint hat, kann im Revisionsverfahren nicht nachgeprüft werden, denn insoweit ist die Revision nicht statthaft, weil für derartige Ansprüche die Landgerichte nicht ausschließlich zuständig sind, die Revisionssumme nicht erreicht und die Revision vom Berufungsgericht nicht zugelassen worden ist (§§ 546, 547 ZPO; § 71 GVG).

7

2.

Zu prüfen ist lediglich die Frage, ob der Klageanspruch unter dem Gesichtspunkt der Amtshaftung begründet ist, denn insoweit findet die Revision ohne Rücksicht auf die Revision summe und ohne Zulassung statt (§§ 547 Abs. 1 Nr. 2 ZPO; § 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG).

8

Das Berufungsgericht hat die Frage offen gelassen, ob die Bestimmungen in § 7 des Preußischen Staatshaftungsgesetzes vom 1. August 1909 (Gesetzsammlung S 691) und in § 7 des Gesetzes über die Haftung des Reichs für seine Beamten vom 22. Mai 1910 (RGBl S 798) den Amtshaftungsanspruch ausschliessen, weil die Klägerin polnische Staatsangehörige ist. Nach diesen Bestimmungen steht Angehörigen ausländischer Staaten ein Ersatzanspruch auf Grund dieser, die Haftung öffentlicher Körperschaften für Amtspflichtverletzungen ihrer Beamten begründenden Gesetze nur insoweit zu, als nach einem in der preußischen Gesetzsammlung bzw. im Reichsgesetzblatt enthaltenen Bekanntmachung des Staatsministeriums bzw. des Reichskanzlers durch die Gesetzgebung des ausländischen Staates oder durch Staatsvertrag die Gegenseitigkeit verbürgt ist. Die Fortgeltung der Bestimmung in § 7 des Preußischen Gesetzes unter der Weimarer Verfassung ist vom Reichsgericht in einem Falle angenommen worden, in dem eine türkische Firma gegen das Deutsche Reich klagte. Das Reichsgericht hat in ihr eine Art vorweggenommener Ausführungsgesetzgebung zum Art. 131 WeimVerf gesehen (RGZ 149, 83). Gleicher Ansicht war für die entsprechende Bestimmung in § 7 des Reichshaftungsgesetzes der Oberste Gerichtshof für die Britische Zone in einem Fall, in dem eine schwedische Gesellschaft Klage erhoben hatte (NJW 1950, 65 Nr. 5).

9

Der Senat hat hinsichtlich des Ausschlusses der Haftung für Notare und für Postbeamte (BGHZ 9, 289 [BGH 23.04.1953 - III ZR 103/52] und 12, 89) schon entschieden, daß Beschränkungen der Amtshaftung öffentlicher Körperschaften ihre Geltung behalten haben, und daß insoweit dem Art. 34 GrundG kein anderer Inhalt beizumessen ist, als dem Art. 131 WeimVerf. Es besteht kein Anlaß, hinsichtlich der Haftungsbeschränkung Ausländern gegenüber, wie sie sich aus den genannten Staatshaftungsgesetzen ergibt, einen anderen Standpunkt einzunehmen (ebenso BGB Komm RG-Räte 10. Aufl § 839 Anm. 1 - Palandt BGB 10. Aufl § 839 Anm. 2 A a, bb).

10

Eine Bekanntmachung, daß durch die polnische Gesetzgebung oder durch Staatsvertrag mit Polen die Gegenseitigkeit hinsichtlich der Haftung öffentlicher Körperschaften für Amtspflichtverletzungen ihrer Beamten verbürgt ist, findet sich weder in der preußischen Gesetzsammlung noch im Reichsgesetzblatt. Der deutsch-polnische Vertrag über den Rechtsverkehr vom 5. März 1924 (RGBl 1925, II 139; 1926, II 237) ist durch Art III Ziff. 6 der Proklamation Nr. 3 des Kontrollrats suspendiert. Neue Vereinbarungen sind mit Polen nicht getroffen (vgl. Bülow, Der Rechtsverkehr mit dem Ausland in Zivilsachen, Bundesanzeiger 1952 Nr. 234 S 5). Überdies ließe sich aus diesem Rechtsverkehrsvertrag nichts für die Klägerin herleiten. Die Vereinbarung in Art. 1 des Vertrages, daß die Angehörigen der vertragschließenden Staaten im Gebiet des anderen Staates hinsichtlich des gerichtlichen Schutzes ihres Eigentums die gleiche Behandlung wie die Landesangehörigen genießen, freien und ungehinderten Zutritt zu den Gerichten haben und dort unter denselben Bedingungen wie die Landesangehörigen auftreten können, enthält keine Regelung der sachlichrechtlichen Voraussetzungen für die Anspruchsentstehung zugunsten der beiderseitigen Staatsangehörigen. Die Vereinbarung in Art. 1 des Rechtsverkehrsvertrages stellt also keine Sonderregelung gegenüber § 7 der genannten Staatshaftungsgesetze dar. Das hat das Reichsgericht in RGZ 149, 81 (85 ff) hinsichtlich des entsprechenden Vertrages über den Rechtsverkehr mit der Türkei eingehend dargelegt. Dem schließt sich der Senat an.

11

Auch wenn Polen den Art. 131 WeimVerf und 34 GrundG entsprechende Bestimmungen deutschen Klägern zugute kommen ließe -wofür jeder Anhalt fehlt-, würde daraus nichts zu Gunsten der Klägerin hergeleitet werden können. Aus dem Wortlaut, wonach der Ersatzanspruch dem Ausländer nur insoweit "zusteht" als nach jenen Bekanntmachungen die Gegenseitigkeit verbürgt ist, ergibt sich, daß der Anspruch für ihn entweder überhaupt nicht entstanden und doch mindestens nicht klagbar ist, solange es an einer die Verbürgung der Gegenseitigkeit bestätigenden Bekanntmachung fehlt (RGZ 149, 81 [88]). Selbst wenn man aber der Bekanntmachung keine sachlich-rechtliche Bedeutung für die Entstehung des Ersatzanspruches beimessen wollte, müßte ihr doch mindestens verfahrensrechtliche Bedeutung für die Geltendmachung des Anspruchs insofern zugesprochen werden, als sich ihr Fehlen als ein Hindernis für die Durchführung des Anspruches darstellt (RGZ 128, 241), das den Richter der Pflicht enthebt, die Frage der Verbürgung der Gegenseitigkeit seinerseits nachzuprüfen und das zur Abweisung der Klage führen muß (RGZ 149, 81 [85]).

12

Da die Verneinung des Klageanspruchs soweit er auf Entschädigung für enteignungsgleichen Eingriff geht, nicht nachprüfbar und der auf Amtshaftung gestützte Anspruch unbegründet ist, kann die Revision keinen Erfolg haben., Auf die Frage, ob Beamte der Beklagten in der von der Klägerin behaupteten Weise schuldhaft ihre Amtspflicht verletzt haben, kommt es nicht mehr an.

13

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Dr. Geiger
Dr. Pagendarm
Dr. Weber
Wolany
Dr. Beyer