Bundesgerichtshof
Beschl. v. 03.05.1954, Az.: III ZR 361/52
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 03.05.1954
- Aktenzeichen
- III ZR 361/52
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1954, 12770
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hamburg
- OLG Hamburg
Rechtsgrundlage
- § 90 GKG
Fundstellen
- BGHZ 13, 207 - 210
- NJW 1954, 1038 (amtl. Leitsatz)
Prozessführer
der Freien und Hansestadt Hamburg, vertreten durch den Senat,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. Conrad -
Prozessgegner
den Stadtsekretär z.Wv. Berthold K., H.-B., R.straße ...,
Amtlicher Leitsatz
Die Freie und Hansestadt Hamburg genießt schlechthin Gebührenfreiheit; es kann nicht zwischen - gebührenfreien - Landesangelegenheiten und - gebührenpflichtigen - Gemeindeangelegenheiten unterschieden werden (abweichend von BGHZ 3, 148).
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Mai 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger sowie der Bundesrichter Rietschel, Dr. Kreft, Dr. Wolany und Dr. Beyer beschlossen:
Tenor:
Auf die Erinnerung der Beklagten wird die Kostenrechnung vom 6. Dezember 1952 - KSB I 3937 - aufgehoben.
Die Beklagte ist von der Zahlung der Gerichtsgebühren befreit.
Gründe:
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs hat gegen die Beklagte unter Bezugnahme auf die in BGHZ 3, 148 veröffentlichte Entscheidung des Ferienzivilsenats vom 21. August 1951 - III ZR 126/51 - Gerichtskosten in Ansatz gebracht mit der Begründung, daß es sich in vorliegendem Rechtsstreit um eine Gemeindeangelegenheit handle.
Nach der erwähnten Entscheidung genießen Stadtstaaten auf Grund des § 90 GKG nur in Landesangelegenheiten, nicht aber in Gemeindeangelegenheiten Gebührenfreiheit. Dieser Auffassung hat sich zunächst der IV. Senat in seinem Beschluß vom 7. April 1952 (IV ZR 74/51) für Hamburg angeschlossen. Der I. Senat (Beschluß vom 28. Oktober 1952 - I ZR 61/50 -) sowie der Ferienzivilsenat in einer Sache des VI. Senats (Beschluß vom 21. August 1953 - VI ZR 149/53 -) sind ihm für Hamburg bezw. Berlin gefolgt. Auch der jetzt beschließende Senat hat in den Beschlüssen vom 31. Oktober 1952 - III ZR 101/51 - (Hamburg) und vom 9. März 1953 - III ZR 145/52 - (Berlin) die Auffassung des Ferienzivilsenats bestätigt. Er vermag jedoch nach erneuter Überprüfung zumindest für die Freie und Hansestadt Hamburg an dieser Auffassung nicht mehr festzuhalten.
§ 90 Abs. 1 GKG normiert eine persönliche Gebührenfreiheit des Bundes und der Länder. Persönliche Gebührenfreiheit aber bedeutet grundsätzlich Freistellung des Privilegierten von Gebühren für alle seine Angelegenheiten. Der Wortlaut des Gesetzes spricht mithin für eine unbeschränkte Gebührenfreiheit. Auch der Gesichtspunkt, daß Gemeinden und Gemeindeverbände Gebührenfreiheit nicht genießen, nötigt keineswegs zu dem Schluß, daß sich angesichts dessen die Gebührenfreiheit bei den sog. Stadtstaaten auf "Gemeindeangelegenheiten" nicht beziehen könne. Voraussetzung für eine derartige Unterscheidung muß sein, daß es in Stadtstaaten tatsächlich noch von den "Landesangelegenheiten" getrennte "Gemeindeangelegenheiten" gibt, wie dies in Bremen der Fall ist, dessen Verfassung vom 21. Oktober 1947 (GBl. Bremen 1947, 211) noch verschiedene selbständige Gemeinden innerhalb des bremischen Staates kennt (Art. 143 ff). In Hamburg ist das hingegen nicht der Fall.
Die Hamburger Verfassung vom 6. Juni 1952 (GVBl. Hamb. 1952, 117) bestimmt in Art. 4 Abs. 1 ausdrücklich, daß in der Freien und Hansestadt Hamburg staatliche und gemeindliche Tätigkeit nicht getrennt werde. Es wird also nicht mehr zwischen einem staatlichen und einem gemeindlichen Aufgabenkreis unterschieden. Mithin sind in Hamburg sämtliche öffentlichen Angelegenheiten "Landesangelegenheiten". Dem steht die in Art. 28 GrundG normierte institutionelle Garantie des gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts nicht entgegen. Diese Garantie hat zur Voraussetzung, daß die Gemeinde als gewachsene Gebietskörperschaft vom Staat als übergreifender Gebietskörperschaft unterschieden werden kann, ist also dort gegenstandslos, wo Gemeinde und Land identisch sind. Hier kann die Organisation so geregelt werden, daß mit Rücksicht auf die Identität zwischen "gewachsener" Gemeinde und "gewachsenem" Staat alle öffentlichen Aufgaben qua "Land" erfüllt werden. Ein Auftreten dieser Gebietskörperschaft ist dann lediglich als Land denkbar, so daß im Rechtsstreit auch immer nur das Land angesprochen ist. Demzufolge muß sich auch die den Ländern gewährte Gebührenfreiheit auf alle Angelegenheiten eines solchen Landes beziehen. Wenn in der Entscheidung des Ferienzivilsenats vom 21. August 1951 ausgeführt ist, daß die Stadtstaaten, wenn man ihnen Gebührenfreiheit auch in Gemeindeangelegenheiten zubillige, dadurch den übrigen Gemeinden gegenüber bevorzugt seien, so ist dazu einmal zu bemerken, daß für derartige Biiligkeitserwägungen im Rahmen der hier in Rede stehenden kostenrechtlichen Bestimmung kein Raum ist, und daß zum anderen in einem Land (Stadtstaat), in dem nach der in verfassungsrechtlich zulässiger Weise getroffenen Organisation alle hoheitliche Tätigkeit Landesangelegenheit ist, von "Gemeindeangelegenheiten" überhaupt nicht mehr gesprochen werden kann. Es erscheint deshalb auch nicht angängig, in derartigen Fällen die Landesangelegenheiten, die "ihrer Natur nach" gemeindlicher Art sind, aus den übrigen Landesangelegenheiten herauszulösen und die aus ihnen sich ergebenden Rechtsstreitigkeiten von der Gebührenfreiheit auszunehmen. Man würde auch bei einer derartigen Unterscheidung im Hinblick darauf, daß die Abgrenzung zwischen staatlichen und gemeindlichen Angelegenheiten weithin der landesrechtlichen Regelung überlassen ist und viele Angelegenheiten sowohl staatliche als auch gemeindliche Aufgaben sein können (Schulen, Theater pp.), in praktisch unlösbare Schwierigkeiten geraten. Insbesondere ergeben sich derartige Schwierigkeiten dann, wenn der Rechtsstreit sich im Einzelfall auf "ihrer Natur nach" sowohl staatliche als auch gemeindliche Angelegenheiten bezieht. Das ist z.B. dann der Fall, wenn ein Beamter gegen Hamburg klagt, der in der Steuerverwaltung tätig ist, in der sowohl die - staatliche - Einkommensteuer als auch die - gemeindliche - Gewerbesteuer verwaltet werden, oder wenn es sich um einen Unfall eines von der Straßenverwaltung benutzten Kraftfahrzeugs handelt, zu deren Aufgabenbereich ebenso wie die "Gemeindestraßen" auch die "Staatsstraßen" gehören.
Wenn der Ferienzivilsenat in § 9 der Verordnung über Gerichtskosten und sonstige Justizkosten im Lande Österreich vom 27. März 1939 (RGBl. I, 583) und in der Allgemeinen Verfügung des Reichsjustizministers vom 4. Juni 1943 (DJ 1943, 303) eine Bestätigung seiner Auffassung gesehen hat, so ist das nicht zwingend. Denn wenn durch die Verordnung vom 27. März 1939 der Stadt Wien nur in Landesangelegenheiten Gebührenfreiheit zugebilligt wird, so war das deshalb gerechtfertigt, weil in Wien staatliche Verwaltung und Gemeindeverwaltung getrennt waren (vgl. § 8 Abs. 1 des Ostmarkgesetzes vom 14. April 1939 - RGBl. I, 777 -). Das gleiche gilt für die Bremen betreffende AV des Reichsjustizministers.
Der Senat kommt sonach zu dem Ergebnis, daß die Freie und Hansestadt Hamburg gemäß § 90 GKG schlechthin Gebührenfreiheit genießt, ohne daß dabei zwischen - gebührenfreien - "Landesangelegenheiten" und - gebührenpflichtigen - "Gemeindeangelegenheiten" unterschieden werden kann. Zu dieser von der bisherigen Rechtsprechung abweichenden Entscheidung war der Senat ohne Anrufung des Großen Senats für Zivilsachen befugt. Der I. Zivilsenat hat sich auf Befragen der nunmehr hier vertretenen Auffassung angeschlossen. Der IV. Senat hat erklärt, daß seine Entscheidung vom 7. April 1952 angesichts dessen, daß sie vor Erlaß der Hamburger Verfassung vom 6. Juni 1952 ergangen sei, der getroffenen Entscheidung nicht entgegenstehe. Die übrigen Senate haben eine zur Vorlage an den Großen Senat für Zivilsachen gemäß § 136 GVG nötigende Entscheidung in der zur Erörterung stehenden Frage nicht getroffen.
Die Kostenrechnung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle war daher aufzuheben und die Beklagte von der Zahlung von Gerichtsgebühren freizustellen.