Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.04.1952, Az.: IV ZR 74/51
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.04.1952
- Aktenzeichen
- IV ZR 74/51
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1952, 12575
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Bundesgerichtshof - 19.02.1952
Prozessführer
der Hansestadt Hamburg, Feuerwehramt, vertreten durch die Baubehörde - Rechtsabteilung -,
Prozessgegner
den kaufmännischen Angestellten Mathias H. in G.,
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die Erinnerung der Beklagten gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung der Geschäftsstelle des IV. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 19. Februar 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Lersch, Ascher, Dr. Hartz, Johannsen und Dr. Kregel in der Sitzung vom 7. April 1952
beschlossen:
Tenor:
Die Erinnerung wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei.
Gründe:
Die Beklagte ist durch Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg vom 15. Februar 1951 verurteilt worden, an den Kläger ein Magirus-Feuerlöschfahrzeug herauszugeben, das dem Feuerwehramt der Beklagten auf Grund eines von der Militärregierung genehmigten Verteilungsplans zugewiesen und von ihm benutzt worden war. Die Revision der Beklagten gegen dieses Urteil wurde durch Urteil des Senats vom 7. Februar 1952 zurückgewiesen und der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Auf Grund des für diese Instanz maßgebenden Streitwerts von 16.000 DM hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs in seiner Kostenrechnung vom 19. Februar 1952 eine Prozeß- und Urteilsgebühr von je 320 DM angesetzt. Er vertritt den Standpunkt, daß die Beklagte in diesem Fall Gebührenfreiheit nach §90 GKG nicht beanspruchen könne, da es sich nicht um eine aus dem staatlichen Aufgabenkreis der Beklagten erwachsene Angelegenheit, sondern um eine solche handle, die zu dem Bereich der von ihr gleichfalls wahrgenommenen Gemeindeangelegenheiten gehöre. Gegen diesen Ansatz wendet sich die Erinnerung.
Die Erinnerung ist nach §4 Abs. 1 Satz 1 GKG zulässig, sie ist aber nicht begründet. Wie der Ferienzivilsenat des BGH in dem Beschluß vom 21. August 1951 - III ZR 126/51 - (BGHZ 3, 148) ausgeführt hat, genießen Stadtstaaten nur in Landesangelegenheiten nicht aber in Gemeindeangelegenheiten Gebührenfreiheit nach §90 GKG. Hiervon abzugehen besteht keine Veranlassung. Die Beklagte ist ein Stadtstaat. Das ist in Art. 1 der vorläufigen Verfassung für die Hansestadt Hamburg vom 15. Mai 1946 (Hamb GVOBl S. 51) niedergelegt. Hiernach ist die Hansestadt Hamburg ein deutsches Land und gleichzeitig eine Gemeinde. Ihr liegen nach dieser Bestimmung der Verfassung auch die Aufgaben der Gemeindeverbände höherer Ordnung ob. Diese Trennung des staatlichen und des gemeindlichen Aufgabenbereichs wird auch nicht dadurch beseitigt, daß nach der erwähnten Verfassungsbestimmung die Organe der Hansestadt Hamburg die Aufgaben des Landes, der Gemeinde und der Gemeindeverbände höherer Ordnung einheitlich wahrnehmen.
Es kann sich daher nur darum handeln, ob die Feuerwehr, in deren Amtsbereich der Streitgegenstand des vorliegenden Rechtsstreits benutzt wurde, zu dem staatlichen oder gemeindlichen Bereich der Beklagten gehört.
Es ist dies in erster Linie nach Maßgabe der bestehenden Organisationsordnung zu entscheiden, denn, wie der Erinnerung zuzugeben ist, ist es an und für sich möglich, daß die Feuerlöschangelegenheiten sowohl Sache des Landes (Staates) als auch der Gemeinde sein können. Wie die Beklagte in ihrer Erinnerung selbst ausführt, beruht die organisatorische Ordnung der Feuerwehr in Hamburg immer noch auf dem Gesetz über das Feuerlöschwesen vom 23. November 1938 (RGBl I, 1662) und der dazu ergangenen 1. DVO vom 27. September 1939 (RGBl I, 1983). Das Gesetz sowohl als auch die 1. DVO behandeln das Feuerlöschwesen und die Feuerschutzpolizei als Gemeindeangelegenheit, wie sich insbesondere auch aus §2 der DVO ergibt, auf den in der Erinnerung ausdrücklich hingewiesen wird.
An diesem Zustand hat sich auch nichts geändert, nachdem das Gesetz über die Verfassung und Verwaltung der Hansestadt Hamburg vom 9. Dezember 1937 (RGBl I, 1327) durch Art. 27 Abs. 1 der vorläufigen Verfassung vom 15. Mai 1946 außer Kraft gesetzt war. Wenn auch der Behördenapparat ein einheitlicher ist (vgl. hierzu schon den ersten Erlaß des Bürgermeisters der Hansestadt Hamburg vom 28. Juni 1945 [Hamb GVOBl S. 11]), so ist damit die Trennung der staatlichen und gemeindlichen Funktionen nicht beseitigt. Die Feuerlöschangelegenheiten sind daher weiter unbeschadet der Verfassungsänderung und der Organisationsvereinheitlichung Aufgaben der von der Hansestadt Hamburg gebildeten Gemeinde geblieben. Dies wird auch durch die Gebührenordnung des Feuerwehramts vom 26. April 1950 (Hamb GVOBl S. 87) bestätigt. In ihrem §5 wird ergänzend die Verwaltungsgebührenordnung der Gemeindeverwaltung der Hansestadt Hamburg vom 30. Mai 1940 (Hamb GVOBl S. 81) für anwendbar erklärt. Sind Feuerwehrangelegenheiten in gebührenrechtlicher Beziehung als gemeindliche Aufgaben der Stadt behandelt, so muß dies auch allgemein gelten.
Der Erinnerung war daher der Erfolg zu versagen.