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Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.04.1954, Az.: IV ZR 231/53

Enteignungen von Handelsgesellschaften in der Sowjetzone und ihre Wirkungen; Auslegung einer Anordnung der Besatzungsbehörden und besatzungsbehördliche Entscheidung; Erfassung des Westvermögens bei Enteignung einer Handelsgesellschaft in der Sowjetzone; Vernichtung der Rechtspersönlichkeit bei Enteignung; Verpflichtung zur Bestellung eines Treuhänders

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.04.1954
Aktenzeichen
IV ZR 231/53
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1954, 10491
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Bamberg - 20.05.1953

Fundstellen

  • BGHZ 13, 106 - 110
  • DB 1954, 452 (amtl. Leitsatz)
  • DNotZ 1954, 372-374
  • NJW 1954, 1195-1196 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Metallwerke C. Carl T., C./Ofr.

Prozessgegner

Maschinen-Kredit-Aktiengesellschaft i.L., F./M.,
vertreten durch gen Liquidator Dr. Wilhelm K., N. M. Straße ...

Amtlicher Leitsatz

  1. I.

    Soweit Handelsgesellschaften in der Sowjetzone enteignet worden sind, ist jedenfalls ihr Westvermögen nicht erfaßt worden. Die vorgenannte VO vom 10. Mai 1949 hat die in ihr aufgeführten Unternehmen enteignet, ihre Rechtspersönlichkeit jedoch nicht vernichtet.

  2. II.

    Die Bank Deutscher Länder ist nicht in jedem Falle verpflichtet, für Geldinstitute, die unter § 9 a.a.O. fallen, einen Treuhänder zu bestellen. Solange sie keinen Treuhänder bestellt hat, sind die nach allgemeinem Recht bestellten gesetzlichen Vertreter der Geldinstitute vertretungsbefugt.

In dem Rechtsstreitverfahren
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 8. April 1954
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Schmidt,
der Bundesrichter Johannsen, Dr. Kregel, Dr.v. Werner und Scheffler
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Bamberg vom 20. Mai 1953 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die von der Beklagten erhobenen Einreden aus § 274 Abs. 2 Nr. 7 ZPO verworfen werden.

Die Kosten der Revision werden der Beklagten auferlegt.

Tatbestand

1

Die H.-Rüstungskredit-AG gewährte der Beklagten während des Krieges einen größeren Rüstungskredit. Nach der Behauptung der Klägerin belief der Kredit sich im Zeitpunkt des Zusammenbruchs auf 1.405.037,- RM. Der Kredit ist durch zwei Grundschulden gesichert, die auf Grundbesitz der Beklagten eingetragen worden sind und derentwegen die Beklagte sich der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat. Die H.-Rüstungskredit-AG hatte ihren Sitz in B.; ihre Geschäftsräume befanden sich bis zum Monat März 1945 in B. ..., S. platz .... Bei Kriegsende hatte sie eine Verwaltungsstelle in E.. Die Militärregierung bestellte ihr Ende 1945 einen Pfleger (Cu.). Ende 1949 hob das Amt für Vermögenskontrolle und Wiedergutmachung in F./M. die Vermögenskontrolle auf. In einer außerordentlichen Hauptversammlung der H.-Rüstungs-AG vom 12. Oktober 1950 wurde u.a. beschlossen, die Firma in "Maschinen-Kredit-AG" zu ändern, ihren Sitz von B. nach F. zu verlegen, in Liquidation zu treten und das bisherige Vorstandsmitglied Dr. Wilhelm K. zum Abwickler zu bestellen:

2

Die Klägerin klagt im vorliegenden Rechtsstreit insgesamt 12.056,71 DM als Zinsen und Nebenleistungen aus dem Kredit für die Zeit vom 15. Juni 1945 bis zum 31. Dezember 1946 und für das Jahr 1948 abzüglich geleisteter Teilzahlungen ein.

3

Die Beklagte hat gebeten, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen: Die Klägerin sei nicht klagberechtigt. Gläubigerin sei die H.-Rüstungskredit-AG B., die möglicherweise noch im Ostsektor von B. bestehe und Forderungen gegen sie die Beklagte, erheben könne. Es fehle auch ein Rechtsschutzbedürfnis, da die Klägerin aus den Grundschuldbriefen vollstrecken könne. Hilfsweise könne sie, die Beklagte, die Leistung gemäß § 21 Abs. 4 UmstG verweigern, Wegfall oder Änderung der Geschäftsgrundlage einwenden, mit einer Forderung gegen das Deutsche Reich aufrechnen, mindestens aber Ermäßigung oder Entlastung auf Grund einer vertraglich vereinbarten "Kriegsrisikoklausel" beanspruchen.

4

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat dieses Urteil auf die Berufung der Klägerin aufgehoben und die Sache zur weiteren Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen. Die Beklagte verfolgt ihren Antrag, die Berufung zurückzuweisen, mit der Revision weiter. Die Klägerin bittet, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

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Die Revision ist nicht gerechtfertigt.

6

I.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Klägerin zu den Geldinstituten gehöre, die nach § 9 Abs. 2 der 35. DVO zum UmstG gerichtlich und außergerichtlich nur durch einen Treuhänder vertreten werden könnten, ein solcher jedoch für sie nicht bestellt worden sei. Das Berufungsgericht hat jedoch mit Recht angenommen, daß die genannte Vorschrift hier nicht eingreife und daß die Beklagte keine sonstigen prozeßhindernden Einreden erheben könne.

7

II.

Die Revision hat neu die Parteifähigkeit der Klägerin in Zweifel gezogen. Sie hat dazu vorgetragen, die Gesetzgebung der Sowjetischen Besatzungszone habe sich nicht damit begnügt, bestimmte natürliche und juristische Personen zu enteignen, sie habe vielmehr die in ihrem Hoheitsgebiet domizilierenden juristischen Personen, insbesondere die dazugehörigen Bankunternehmens in ihrer Existenz vernichtet. Diese Rechtslage müsse nach den Grundsätzen, die das Reichsgericht für die nach dem ersten Weltkriege nationalisierten altrussischen Aktiengesellschaften aufgestellt habe (RGZ 129, 98), im Bundesgebiet anerkannt werden. Die H.-Rüstungskredit-AG sei schon vor dem 12. Oktober 1950 untergegangen. Sie habe daher ihren Sitz zu diesem Zeitpunkt nicht mehr verlegen können.

8

Es kann dahingestellt bleiben, inwieweit den Ausführungen des Reichsgerichts in der angeführten Entscheidung zu folgen wäre, die den besonderen Pflichten des Deutschen Reiches aus dem Rapallovertrag vom 16. April 1922 (RGBl 1922 II, 677) und dem deutsch-russischen Vertragswerk vom 12. Oktober 1925 (RGBl 1926 II, 1) Rechnung getragen haben. Es kann weiter auf sich beruhe, ob der Ausgangspunkt der Revision zutrifft, Handelsgesellschaften, die in der Sowjetzone aufgelöst worden seien, könnten nicht allein wegen ihres Westvermögens weiterbestehen. Die H.-Rüstungskredit-AG ist, soweit ersichtlich, zwar enteignet, aber nicht völlig vernichtet worden. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß sie unter die Verordnung zur Überführung von Konzernen und sonstigen Unter nehmen in Volkseigentum vom 10. Mai 1949 (VOBl für Groß-Berlin [Ost-Ausgabe] Teil I, 112) gefallen sei. Nach § 1 Abs. 1 der Verordnung ist die H.-Rüstungskredit-AG zwar als eine Tochtergesellschaft der in Liste A aufgeführten Deutschen Industriebank, B., enteignet und ist ihr Vermögen in das Eigentum des Volkes überführt worden. Die Verordnung ergibt aber nicht, daß die enteigneten Gesellschaften auch als Rechtspersonen untergegangen sind. Nach § 1 Abs. 2 a.a.O. ist den in den Listen aufgeführten Unternehmen und Gesellschaften nur jede weitere Tätigkeit in Groß-B. verboten. Das Berufungsgericht hat hieraus - insoweit rechtlich bedenkenfrei - gefolgert, die Existenz der H.-Rüstungskredit-AG im Sowjetischen Machtbereich sei de facto zunächst als beendet anzusehen. Daß sie darüber hinaus rein rechtlich vernichtet worden ist, hat auch die Revision nicht dargelegt. Die Revision verkennt andererseits selbst nicht, daß die Enteignungen vor Handelsgesellschaften in der Sowjetzone jedenfalls deren Westvermögen nicht erfassen konnten. Das beruht darauf, daß die Wirkung einer Enteignung da aufhört, wo die Gebietshoheit der enteignenden Macht endet (Raape, Internationales Privatrecht 3. Aufl S 431; vgl. auch OGHZ 4, 6 [9] und das Urteil des Senats vom 22. Dezember 1953, IV ZR 81/53).

9

III.

Die Klägerin ist auch ordnungsgemäß gesetzlich vertreten.

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1.

Das Berufungsgericht hat rechtlich einwandfrei ausgeführt, die gesetzlichen Vertreter der H.-Rüstungskredit-AG hätten mit der Aufhebung der Vermögenskontrolle am 4. November 1949 ihre Handlungsfreiheit wiedererlangt. Die Beschlüsse der außerordentlichen Hauptversammlung vom 12. Oktober 1950 seien rechts wirksam. Die Versammlung sei zwar nicht nach den Vorschriften des § 105 Abs. 1 und 2 AktG einberufen worden; die Beschlüsse seien aber nicht nichtig, weil "alle Aktionäre", nämlich die Deutsche Industriebank B. als Übernehmerin sämtlicher Aktien, vertreten gewesen seien (§ 195 Nr. 1 AktG). Soweit die Revision hiergegen geltend macht, der Liquidator Dr. Köhler sei nicht wirksam bestellt worden, weil die H.-Rüstungskredit-AG schon vor dem 12. Oktober 1950 untergegangen sei und daher die Hauptversammlungsbeschlüsse rechtlich bedeutungslos gewesen seien, gelten die obigen Ausführungen unter II entsprechend. Sie treffen ferner auf die Deutsche Industriebank selbst und die Ausführungen der Revision darüber zu, ihr im Ostsektor B. belegener Beteiligungsanspruch an der H.-Rüstungskredit-AG sei von der Enteignungsgesetzgebung erfaßt worden.

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2.

Auch § 9 der 35. DVO zum UmstG steht - entgegen der Ansicht des Landgerichts - der Vertretungsbefugnis des Liquidators nicht entgegen.

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a)

Die Revision bezweifelt zunächst zu Unrecht, daß die deutschen Gerichte befugt sind, den § 9 a.a.O. selbst auszulegen. Sie meint, das Berufungsgericht habe das Verfahren nach § 3 Abs. 2 AHKG. Nr. 13 aussetzen und die Streitfrage an die Besatzungsbehörden überweisen müssen. Das trifft nicht zu. Nach § 3 Abs. 2 a.a.O. ist dann eine Entscheidung der Besatzungsmacht herbeizuführen, wenn über das Bestehen, den Inhalt, die Rechtsgültigkeit oder den Zweck einer Anordnung der Besatzungsbehörden zu entscheiden ist. Aus dem Gesetzes Zusammenhang, insbesondere bei einem Vergleich mit Art. 13 Abs. 1 a.a.O. ergibt sich, daß der Begriff "Anordnung" in Abs. 1 und 2 der Bestimmung in verschiedenem Sinne gebraucht wird. Während Abs. 1 veröffentlichte, an die Allgemeinheit gerichtete Rechtsvorschriften betrifft, handelt es sich bei Abs. 2 in der Regel um nicht veröffentlichte Anweisungen für den Einzelfall (vgl. hierzu v. Schmoller-Maier-Tobler, Handbuch des Besatzungsrechts, § 38 S 33 f; Baumbach-Lauterbach ZPO 22. Aufl. Anm. 3 zu Art. 3 AHKG 13 S 1751).

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b)

Nach § 9 Abs. 1 aaO bestellt die Bank Deutscher Länder Treuhänder für die Verwaltung der im Währungsgebiet vorhandenen Vermögenswerte von Geldinstituten, die ihren Sitz am 21. Juni 1948 in einem nicht zum Währungsgebiet gehörenden Gebiet Deutschlands (nach dem Stande vom 31. Dezember 1937) hatten und im Währungsgebiet keine Niederlassung im Sinne von § 1 Buchst. a oder b haben. Aus der Vorschrift folgt nicht, daß die Bank Deutscher Länder unter den angegebenen Voraussetzungen in jedem Falle verpflichte ist, einen Treuhänder zu bestellen. Insbesondere ergibt sich nichts dafür, daß die nach allgemeinem Recht bestellten gesetzlichen Vertreter eines solchen Geldinstituts seit dem Inkrafttreten der 35. DVO zum UmstG (1. Oktober 1949) ihre Vertretungsbefugnis auch dann verloren haben, wenn die Bank Deutscher Länder keinen Treuhänder bestellt hat. In der Begründung der 35. DVO zum UmstG (abgedruckt u.a. bei Harmening-Duden Ergänzungsband S 189 und bei Binder-Wetter, Die Währungsreform Band I/1 S 160) ist zu 1 § 9 Abs. 1 a.a.O. lediglich ausgeführt, die Vorschrift wolle eine ordnungsmäßige Erfassung und Verwaltung der im Währungsgebiet vorhandenen Vermögenswerte derjenigen Geldinstitute mit Sitz außerhalb des Währungsgebiets sicherstellen, die nicht unter § 1 a.a.O. fallen; demgemäß sei die Einsetzung von Treuhändern für solche Vermögenswerte vorgesehen. Wortlaut und amtliche Begründung der streitigen Bestimmung bestätigen somit die Auffassung, die von der Rechts- und Währungsabteilung der Bank Deutscher Länder in dem Schreiben vom 2. Februar 1953 (vorgelegt mit der Berufungsbegründung) vertreten wird, die Bank Deutscher Länder habe lediglich die Möglichkeit, bei "ausreichender Veranlassung" allerdings auch die Pflicht, einen Treuhänder zu bestellen, um dadurch die ordnungsmäßige Verwaltung dieser Vermögenswerte im Interesse der Gläubiger dieser Institute zu gewährleisten. Es ist also nichts dafür ersichtlich, daß etwa § 9 a.a.O. dem bisher Vertretungsberechtigten ohne weiteres die Verfügungs-, Verwaltungs- oder auch nur die Vertretungsbefugnis hat entziehen wollen.

14

IV.

Das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage hat die Revision nicht mehr in Zweifel gezogen. Insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts verwiesen werden.

15

V.

Die Revision rügt schließlich, der Berufungsrichter habe, wenn er die prozeßhindernde Einrede der Beklagten habe zurückweisen wollen, das landgerichtliche Urteil aufheben und die Einrede im Urteilstenor verwerfen müssen; sei dagegen über die "Sachlegitimation" der Klägerin zu entscheiden, dann sei für ein Zwischenurteil i.S. des § 275 ZPO kein Raum gewesen.

16

Insoweit kann nach dem Inhalt der Urteile des Landgerichts und des Oberlandesgerichts kein Zweifel bestehen, daß das Landgericht die Klage durch Prozeßurteil abgewiesen hat, weil die Klägerin nach seiner Auffassung nicht ordnungsgemäß gesetzlich vertreten war, und daß auch das Oberlandesgericht nur über prozeßhindernde Einreden der Beklagten entschieden hat (vgl. insbes. Abs. 2 der Entscheidungsgründe des Berufungsurteils). Es ist angesichts der Rüge der Revision sachdienlich, dies durch eine entsprechende Maßgabe im Tenor klarzustellen. Die Sachbefugnis, d.h. die Frage, ob die eingeklagte Forderung der Klägerin wirklich zusteht, war dagegen bisher noch nicht Gegenstand der Entscheidung.

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VI.

Die Revision war daher mit "der vorerörterten Maßgabe und Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.

Schmidt
Johannsen
Kregel
v. Werner
Scheffler