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Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.03.1954, Az.: VI ZR 162/52

Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls; Unfall aufgrund einer vereisten Straße; Ausscheren eines LKW-Anhängers; Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.03.1954
Aktenzeichen
VI ZR 162/52
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1954, 10488
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Marburg
OLG Frankfurt am Main - 19.06.1952

Fundstellen

  • BGHZ 13, 28 - 32
  • DB 1954, 388-389 (amtl. Leitsatz)
  • JZ 1954, 332 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1954, 353-354 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1954, 1113-1115 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

1. A.-Werke G.m.b.H. in F./L.

2. Heinrich B. in F./L., S. strasse ...

Prozessgegner

Firma Johann K. Wwe, Transportunternehmen in F./M., A. strasse ...

Amtlicher Leitsatz

Wird der Schaden des Versicherungsnehmers durch die Versicherungsleistung nur teilweise gedeckt, so verbleibt eine sonstige Ersatzforderung dem Versicherungsnehmer bis zur völligen Deckung seines Schadens. Nur die Restforderung geht auf den Versicherer über.

In dem Rechtsstreitverfahren
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 6. Februar 1954
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Hanebeck, Dr. Bode, Dr. Hauß und Dr. Kaul
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 19. Juni 1952 wird zurückgewiesen.

Von den Kosten der Revision tragen die Beklagten ihre eigenen aussergerichtlichen Kosten und als Gesamtschuldner die Hälfte der gerichtlichen und der aussergerichtlichen Kosten der Klägerin. Die andere Hälfte dieser Kosten fällt dem Zweitbeklagten zur Last.

Tatbestand

1

Am 10. Januar 1949 begegnete ein mit 3 Tonnen beladener Lastkraftwagen der Klägerin gegen 21 1/2 Uhr auf der vereisten Bundesstrasse 3 ungefähr 3 km vor H.-M. einem ungeladenen Lastzug der Erstbeklagten, bestehend aus einem von dem Zweitbeklagten gesteuerten Lastkraftwagen und einem Anhänger. Beide Führer blendeten rechtzeitig ab. Während der Begegnung scherte der Anhänger des Lastzuges nach der Strassenmitte zu aus und prallte mit seinem linken Hinterrad gegen das linke Hinterrad des Lastkraftwagens der Klägerin, wobei an diesem erheblicher Sachschaden entstand.

2

Das gegen beide Führer eingeleitete Ermittlungsverfahren (1 PLs 380/49 der Amtsanwaltschaft in Kassel) ist mit der Begründung eingestellt worden, dass ein Verschulden der Beteiligten nicht festgestellt werden könne, der Unfall vielmehr nur auf die Glätte der Strasse zurückzuführen sei.

3

Die Klägerin hat die Beklagten auf Ersatz des ihr entstandenen Schadens in Anspruch genommen, soweit er nicht durch die Zahlung von 5.700 DM aus einer Kaskoversicherung gedeckt ist. Biesen Restbetrag hat sie auf 2.174,75 DM zuzüglich 120,30 DM weiterer Nebenkosten berechnet. Außerdem macht sie einen bis zur. Instandsetzung des LKW's entstandenen Gewinnausfall von 14.400 DM geltend und hat von diesem Gesamtbetrag einen Teilbetrag von 10.000 DM eingeklagte Sie führt den Schaden darauf zurück, dass der Zweitbeklagte durch unsachgemässes Bremsen das Ausscheren des Anhängers verschuldet habe.

4

Die Beklagten haben ein Verschulden des Zweitbeklagten bestritten und machen geltend, dass eine etwaige Ersatzforderung der Klägerin auf ihren Versicherer übergegangen sei.

5

Das Landgericht hat den Klageanspruch gegen beide Beklagten als Gesamtschuldner dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Die Berufung der Beklagten ist mit der Maßgabe zurückgewiesen worden, dass die Erstbeklagte nur nach dem Strassenverkehrsgesetz hafte. Mit der Revision beantragen die Beklagten, die Klage abzuweisen. Die Klägerin bittet, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

6

I.

Das Berufungsgericht macht dem Zweitbeklagten zum Vorwurf, dass er im Augenblick der Begegnung mit dem LKW der Klägerin ungeachtet der Strassenglätte gebremst und dadurch das Ausscheren des Anhängers verursacht habe. Es sieht in diesem unsachgemässen Verhalten eine Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt, die gemäss § 823 BGB seine Haftung für den entstandenem Schaden begründe. Im übrigen lässt es dahingestellt, ob gegen ber diesem schuldhaften Verhalten des Zweitbeklagten in entsprechender Anwendung des § 254 BGB die Betriebsgefahr des Lastkraftwagens der Klägerin im Wege eines Schadensausgleichs mitberücksichtigt werden müsse, denn auch in diesem Fall müsse den Zweck beklagten die volle Ersatzpflicht treffen, da er den Unfall ganz überwiegend verursacht habe.

7

Die Haftung der Erstbeklagten leitet das Berufungsgericht unter Verneinung einer Ersatzpflicht aus § 831 BGB allein aus § 7 Abs. 1 StVG her. Bin unabwendbares Ereignis im Sinne des Absatzes 2 der vorgenannten Bestimmung hält es angesichts des lehrhaften Verhaltens des Zweitbeklagten nicht für gegeben. Auch einen Schadensausgleich gemäß § 17 StVG sieht es nicht als geboten an, jedoch hat es die Haftpflicht der Erstbeklagten gemäß § 12 StVG auf 5.000 DM begrenzt. Durch den gemäß § 67 Abs. 1 VVG erfolgten Übergang der Schadensersatzforderung auf den Kaskoversicherer hält es die Klägerin an deren Geltendmachung nicht für gehindert, weil der Forderungsübergang gemäß § 67 Abs. 1 Satz 2 VVG nicht zu ihrem Nachteil geltend gemacht werden könne.

8

II.

Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand.

9

1.

Die Revision rügt zunächst, dass das Berufungsgericht wesentliches Vorbringen der Beklagten nicht gewürdigt und die angetretenen Beweise nicht erschöpft habe. Diese Rüge ist nicht gerechtfertigt.

10

Das Berufungsgericht hat sich zum Beweise des fahrlässigen Verhaltens des Erstbeklagten auf das Gutachten des Sachverständigen Dipl. Ingenieur H. gestützt. Dieser hatte auf Grund der Augenscheinseinnahme, der Aussagen der in seiner Gegenwart vernommenen Zeugen und einer von dem Zeugen Polizeiwachtmeister W. unmittelbar nach dem Zusammenstoss angefertigten Skizze seinem Gutachten als Tatsache zu Grunde gelegt, dass der Lastkraftwagen der Klägerin sich während des Unfalls auf der äussersten rechten Seite befunden und nur eine kurze Bremsspur verursacht habe, dass dagegen der Lastzug der Beklagten eine Bremsspur von 33 m Länge hinterlassen habe. Er hat sich gutachtlich dahin geäussert, der LKW der Klägerin könne nur eine geringe Geschwindigkeit gehabt haben, während der Zweitbeklagte, wie sein Bremsen zeige, selbst seine Geschwindigkeit für zu gross gehalten habe. Das Ausscheren des Anhängers sei durch das unsachgemässe Bremsen verursacht worden, was der Zweitbeklagte als ausgebildeter Kraftfahrer beim Befahren von Glatteis habe voraussehen müssen. Er hätte den Lastzug bei ziehendem Motorwagen an dem LKW vorbeisteuern müssen, aber keinesfalls in diesem Zeitpunkt eine Verzögerung, insbesondere nicht durch Bremsen, herbeiführen dürfen. Er habe an dem Scheinwerfer des entgegenkommenden Fahrzeugs dessen Annäherung schon bemerken müssen, bevor dieses über die der Unfallstelle vorgelagerte Erhöhung der Strasse hinweggefahren sei. Er habe demnach schon vorher genügend Zeit gehabt, seine Geschwindigkeit den Strassenverhältnissen anzupassen.

11

Indem das Berufungsgericht sich dem Gutachten des Sachverständigen anschloss, hat es auch die diesem zu Grunde liegenden Tatsachen als erwiesen angesehen, soweit sie nicht ohnehin unstreitig waren.

12

Die Beklagten hatten zur Entkräftung des Gutachtens in der Berufungsbegründung nochmalige persönliche Vernehmung dl Zweitbeklagten darüber beantragt, dass die Bremsspur des Lastzuges sich nicht über 33 m, wie der Zeuge W. ausgemessen hatte, sondern nur über 6 m erstreckt habe und die weiteren von dem Zeugen W. ebenfalls als Bremsspur bezeichneten Eindrücke auf der Strassenoberfläche nur darauf zurückzuführen seien, dass der Anhänger etwas aus der Spur geraten und dadurch wahrscheinlich den Hinterwagen des Motorwagens - etwas verschoben habe. Ferner hatten die Beklagten den Zeugen Ba. dafür benannt, daß der Lastzug nur eine Geschwindigkeit von etwa 30 km gehabt hätte und es bis zu dem Zusammenstoss trotz gelegentlichen Bremsens an dem Lastzug zu keinen Unzuträglichkeiten gekommen sei.

13

Dass das Berufungsgericht auf diesen Beweisantritt nicht eingegangen ist, bedeutet keine Verletzung des § 286 ZPO. Der Zweitbeklagte war bereits im ersten Rechtszug eingehend vernommen worden. Es lag im Ermessen des Gerichts, ob es ihn noch mal hören wollte (§ 141 ZPO). Die in das Wissen des Zeugen Ba. gestellte Tatsache, dass die Geschwindigkeit des Lastzuges etwa 30 km betragen habe, ist nach dem Tatbestand des Berufungsurteils unstreitig. Das Berufungsgericht war bei der Würdigung des Parteivorbringens nicht verpflichtet, auf jede Behauptung und jeden Beweisantritt im einzelnen einzugehen, wenn es sie mit Recht für unerheblich hielt, den Sachverhalt im Ganzen aber ordnungsmässig gewürdigt hat (BGHZ 3, 175[BGH 27.09.1951 - IV ZR 155/50]). Verfahrensrechtlich ist deshalb auch nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht den Vortrag der Beklagten nicht besonders erwähnt hat, daß der Zweitbeklagte trotz der beiderseitigen Abblendung vor der Begegnung infolge einer Unebenheit der Strasse etwas geblendet worden sei. Ohne Grund vermisst die Revision auch eine Stellungnahme zu der Ausführung der Beklagten, das Abbremsen des Zugwagens und des Anhängers sei das einzige und sachgemässe Mittel gewesen, um die Geschwindigkeit des Lastzuges zu vermindern, denn das Berufungsgericht hat ein solches Verhalten den Umständen nach gerade als fehlerhaft bezeichnet.

14

Wesentlich hätte allerdings die Behauptung der Beklagten sein können, das Abrutschen des Anhängers sei nicht auf unsachgemässes Bremsen, sondern auf das Quergefälle der Strasse bei der letzten Linkskurve zurückzuführen. Einer solchen Annahme steht aber die tatsächliche Feststellung entgegen, die das Berufungsgericht unter Billigung der Ausführungen des Sachverständigen und unter Zugrundelegung der Aussage und der Skizze des Zeugen W. getroffen hat. Hiernach hatte sowohl der Motorwagen wie der Anhänger des Lastzuges der Beklagten einwandfrei eine Bremsspur von 33 m hinterlassen, wobei diejenige des Anhängers nach 6 m seitlich von der des Motorwagens abwich. Ein Quergefälle der Strasse hat weder das Gericht noch der Sachverständige festgestellt. Wenn das Gericht unter diesen Umständen zu der Folgerung kam, dass der Anhänger infolge des Bremsens nach links ausgeschert sei, so lässt diese Feststellung einen Rechtsirrtum nicht erkennen.

15

2.

Mit Recht hat das Berufungsgericht dem Zweitbeklagten seine Fahrweise als Fahrlässigkeit angerechnet. Der Revision ist zwar zuzugeben, dass nicht jedes sachwidrige Verhalten dem Führer eines Kraftfahrzeuges als Verschulden angelastet werden kann. Dies gilt vor allem bei schwierigen Verkehrslagen, die ein sofortiges Handeln erfordern und dem Führer zu einer sachgemässen Reaktion nicht die nötige Zeit lassen. Es ist jedoch eine Elementarregel der Fahrtechnik, dass ein plötzliches Bremsen auf vereisten Strassen fehlerhaft ist, zum Schleudern des Fahrzeuges führt und dadurch auch andere Verkehrsteilnehmer gefährdet (BGHZ VRS 952, 323; RGZ VAE 1938, 410; OLG Dresden VAE 37, 410 und VAE 1940, 54; OLG Königsberg HER 1939 Nr. 285; OLG Hamm VAE 1939 169; KG VAE 1940, 11). Ein Verstoss gegen anerkannte Fahrregeln ist aber stets eine Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (Müller, Strassenverkehrsrecht 17. Aufl S 643). Damit ist nicht gesagt, dass es dem Zweitbeklagten überhaupt verwehrt gewesen sei, seine Geschwindigkeit durch Bremsen herabzusetzen, wenn er dies für erforderlich hielt. Der Sachverständige hatte hierzu ausgeführt, der Zweitbeklagte habe den sich nähernden Lastkraftwagen der Klägerin schon auf weite Entfernung sehen und seine Geschwindigkeit allmählich auf die Begegnung einstellen können. Das Berufungsgericht hat dem Zweitbeklagten demnach mit Recht das starke Bremsen unmittelbar vor der Begegnung zum Vorwurf gemacht.

16

3.

Die Ausführungen des Berufungsgerichts über die Haftung des Erstbeklagten lassen ebenfalls einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Bei dem festgestellten fahrlässigen Verhalten des Zweitbeklagten kam ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG als Schadensursache nicht in Betracht. Die Erstbeklagte ist daher mit Recht mit der durch § 12 StVG gezogenen Grenze für den entstandenen Schaden als haftbar erklärt worden.

17

4.

Auch die Darlegungen des Berufungsgerichts über den Schadensausgleich sind im Ergebnis zutreffend.

18

a)

Das Berufungsgericht gründet die Ersatzpflicht des Zweitbeklagten auf § 823 BGB. Ein Verschulden der Klägerin oder ihres Führers hat es hingegen nicht festgestellt. Obgleich die Ersatzpflicht des Zweitbeklagten nicht auf dem Strassenverkehrsgesetz, sondern auf § 823 BGB beruht, musste der Schadensausgleich nicht in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung des § 254 BGB, sondern allein nach § 17 StVG stattfinden. Diese Bestimmung ist als Sondervorschrift für den Schadensausgleich zwischen den beiderseitigen Haltern und Führern ausschliesslich anzuwenden, wenn durch Zusammenwirken mehrerer Kraftfahrzeuge eine Schadensersatzpflicht begründet wird (RG JW 37, 1312 Nr. 11; Recht 1915 Nr. 2152). Der Ausgleich ist nach dem Gesichtspunkt der vorwiegenden Verursachung vorzunehmen, wobei auch das Verschulden zu berücksichtigen ist. Wenn auch das Berufungsgericht nicht erkannt hat, dass diese Vorschrift anzuwenden war und in seiner Hilfserwägung nur eine entsprechende Anwendung des § 254 BGB erwogen hat, so hat es hierbei doch den richtigen rechtlichen Gesichtspunkt seiner Entscheidung zu Grunde gelegt. Da es festgestellt hat, dass der entstandene Schaden ganz überwiegend von dem Zweitbeklagten verursacht worden ist, ist die Belastung des Zweitbeklagten mit dem ganzen Schaden auch nach § 17 Abs. 1 StVG rechtlich nicht zu beanstanden.

19

Die Revision wendet sich allerdings auch gegen die Darlegung des Berufungsgerichts, dass den Führer des Lastkraftwagens der Klägerin kein Verschulden treffe. Sie meint, das Berufungsgericht habe übersehen und nicht gewürdigt, dass der Führer nach der Beweisaufnahme des ersten Rechtszuges gesehen habe oder mindestens habe sehen müssen, dass der Anhänger des Lastzuges "quer" gekommen sei. Es wäre ihm dann möglich gewesen, alsbald zu bremsen, rechts heranzufahren und zu halten, um den Zusammenstoss auf diese Weise zu vermeiden oder mindestens seine Auswirkungen herabzumindern.

20

Auch diese Rüge ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass der Führer des Lastkraftwagens der Klägerin die äusserste rechte Strassenseite eingehalten und auch noch in einem Zeitpunkt, als der Zusammenstoss schon unvermeidbar gewesen sei, sein Möglichstes getan habe, um noch schwereren Schaden zu verhindern. Wenn es auch die über den Sachverhalt vernommenen Zeugen nicht im einzelnen benannt hat, so hat es doch ersichtlich den Gesamteindruck der Beweisaufnahme in ob; Sätzen zusammengefasst. Es bedurfte keiner weiteren Ausführung, dass der Führer des Lastkraftwagens der Klägerin, der Zeuge U. wie er auch selbst bekundet hat, erst in dem Augenblick, als Lichtkegel der Scheinwerfer sich trennten, den Anhänger des Lastzuges erblicken konnte.

21

b)

Im Verhältnis zwischen der Klägerin und der Erstbeklagten hätte ein Schadensausgleich nach § 17 StVG stattfinden müssen, wenn für beide die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 StVG gegeben wären. Die Klägerin hätte sich mithin grundsätzlich an dem Schaden beteiligen müssen, wenn sie auch in dem Falle der Schädigung eines Dritten gehaftet hätte. War der Zusammenstoss für sie jedoch ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG, so schied auch eine Ausgleichspflicht für sie gänzlich aus. Aber auch bei bestehender Ausgleichspflicht bestand die Möglichkeit, bei der Abwägung der Verursachung den ganzen Schaden der Erstbeklagten anzulasten. Die Ausführungen des Berufungsgerichts lassen erkennen, dass es die erste Frage offen lassen und lediglich aus dem zweiten Gesichtspunkt die volle Schadensersatzpflicht der Erstbeklagten aufbürden wollte. Es hat nämlich festgestellt, dass der Schaden ganz überwiegend durch den Lastzug der Erstbeklagten und das Verschulden des Zweitbeklagten verursacht worden sei, während der Führer des Lastkraftwagens der Klägerin sein Möglichstes getan habe, um den Schaden zu verhindern. Hiergegen bestehen keine rechtlichen Bedenken.

22

5.

Auch den Ausführungen des Berufungsgerichts zur Auslegung des § 67 Abs. 1 VVG ist im Ergebnis zuzustimmen. Nach dieser Bestimmung geht ein dem Versicherungsnehmer zustehender Ersatzanspruch gegen einen Dritten auf den Versicherer über, soweit dieser dem Versicherungsnehmer den Schaden ersetzt. Der Übergang darf jedoch nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.

23

Im vorliegenden Falle reichen die gezahlte Versicherungsentschädigung von 5.700 DM und die auf 5.000 DM begrenzte Ersatzforderung gegen den Erstbeklagten weder einzeln noch zusammen aus, um den behaupteten Schaden der Klägerin abzugelten. Wenn der Ersatzanspruch auf den Versicherer übergegangen wäre, würde die Klägerin ihn nicht mehr geltend machen können, obwohl ihr Schaden nur zum Teil durch die Versicherungsentschädigung gedeckt ist.

24

In der Rechtslehre bestehen Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung des § 67 Abs. 1 VVG in solchen Fällen. Nach der absoluten Theorie geht der Ersatzanspruch ohne Rücksicht auf den Umfang des Schadens bis zur Höhe der Versicherungsleistung auf den Versicherer über (Gerhard-Hagen, VVG § 67 Anm. 3; Schüttensack, DR 1944, 173). Die von Kisch vertretene relative Theorie will den Ersatzanspruch im Verhältnis der Entschädigung zum ungedeckten Teil des Schadens zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer aufteilen (WuR 1935, 50; LZ 1916, 13). Nach der Differenztheorie schliesslich (Prölss, VVG 7. Aufl § 67 Anm. 6; Möller, DAR 1953, 107; Ehrenzweig, Deutsches Versicherungsrecht S 287; Schmidt, VR 1953, 457) bleibt der Versicherungsnehmer in Höhe des Unterschiedes zwischen Schaden und der erhaltenen Versicherungssumme Gläubiger der Ersatzforderung. Der Versicherer kommt nach dieser Theorie erst nach voller Entschädigung des Versicherungsnehmers zum Zuge. Diese Auffassung wird auch von mehreren Oberlandesgerichten vertreten, so dass sie als die herrschende bezeichnet werden kann (Hamm, DR 1939, 1636; Stuttgart, HER 1932 Nr. 2296; Freiburg, VR 1953, 178; Oldenburg, VRS 1953, 335; Braunschweig, VR 1953, 201). Auch der erkennende Senat schliesst sich dieser Theorie an.

25

Für eine verhältnismässige Aufteilung des Ersatzanspruchs zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer im Sinne der relativen Theorie gibt das Gesetz keine Anhaltspunkte. Der Wortlaut des § 67 Abs. 1 VVG spricht anscheinend für die absolute Theorie, denn der Übergang der Ersatzforderung bis zur Höhe der Versicherungsleistung wird dort nur von deren Zahlung abhängig gemacht. Die Auslegung eines Gesetzes darf jedoch nicht am Wortlaut haften, sondern muss unter Anwendung des Grundsatzes des § 133 BGB den wirklichen Willen des Gesetzgebers erforschen (RGZ 89, 187; 96, 327; 117, 429; 139, 112; 142, 40). Demgemäss ist die Auslegung nach Sinn und Zweck des Gesetzes vorzunehmen, wenn die Worte den maßgebenden Gedanken nur unvollkommen wiedergeben (BGHZ 2, 184[BGH 23.05.1951 - II ZR 71/50]; Reinicke NJW 1952, 1033). Sinn und Zweck der Bestimmung des § 67 Abs. 1 VVG sind jedoch, insoweit stimmen die verschiedenen Lehrmeinungen überein, darin zu erblicken, dass der Versicherungsnehmer nicht mehr als den Ersatz seines Schadens erhalten und der Ersatzpflichtige keinen Vorteil aus der von dem Geschädigten abgeschlossenen Versicherung ziehen soll. Dieser Zweck würde aber bei unzureichender Deckung des Schadens nach jeder der drei angeführten Theorien erreicht werden. Darüber hinaus würde aber nach der absoluten und relativen Theorie der Versicherungsnehmer durch den der Höhe der Versicherungsleistung entsprechenden Übergang des ganzen Ersatzanspruchs oder eines Teiles davon den Teil des Schadens selbst zu tragen haben, welcher durch die erhaltene Entschädigung und den etwaigen ihm verbleibenden Teil des Ersatzanspruchs nicht gedeckt ist.

26

Dieses unbefriedigende Ergebnis suchen die Vertreter der Differenztheorie zu vermeiden, indem sie einen Übergang der Ersatzforderung erst nach völliger Befriedigung des Versicherungsnehmers annehmen. Die gesetzliche Grundlage für diese Auffassung sehen sie zum Teil in der Vorschrift des Satzes 2 von § 67 Abs. 1 VVG, wonach der Forderungsübergang nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden darf (OLG Hamm, DR 1939, 1636; OLG Oldenburg, VRS 1953, 335; Möller, DAR 1953, 107). Eine solche Auslegung dieser Bestimmung erscheint jedoch bedenklich im Hinblick auf die in der Rechtslehre unumstrittene Bedeutung ähnlicher gesetzlicher Vorschriften, welche sich regelmässig im Anschluss an gesetzliche Forderungsübergänge im bürgerlichen Gesetzbuch und in anderen Gesetzen finden (BGB§§ 268, 426, 274; Bundesbeamtengesetz§ 168). Diese haben stets nur die Bedeutung, dass sie dem alten Gläubiger, dem ein Teil der Forderung verblieben ist, bei der Befriedigung den Vorrang gewähren (Schüttensack, DR 1944, 173). Dass auch die entsprechende Bedeutung des § 67 Abs. 1 Satz 2 VVG nur diesen Zweck verfolgt, geht aus dem in den Gesetzesmaterialien gegebenen Beispiel hervor (RTDrucksachen Nr. 36412 LegPer I Session 1907).

27

Die Richtigkeit der Differenztheorie kann jedoch aus dem Sinn und Zweck des § 67 Abs. 1 Satz 1 VVG in Verbindung mit dem Wesen des Schadensversicherungsvertrags entnommen werden (Prölss, DR 1944, 429). Der Zweck eines Versicherungsvertrages besteht bei der Schadensversicherung in der Regel darin, dem Versicherungsnehmer einen etwaigen Schaden auf jeden Fall bis zur Höhe der Versicherungssumme ohne Rücksicht auf andere Ersatzmöglichkeiten zu ersetzen. Der Übergang der Ersatzforderung soll andererseits nur dazu dienen, eine Begünstigung des Ersatzpflichtigen und eine Bereicherung des Versicherungsnehmers zu verhindern. Der Versicherer hingegen hat sein Entgelt für seine Leistung bereits in Gestalt der Versicherungsprämien erhalten. Hieraus rechtfertigt sich der Schluß, dass nach dem Willen des Gesetzgebers die Ersatzforderung erst dann auf den Versicherer übergehen soll, wenn und soweit dies zur Vermeidung einer Bereicherung des Versicherungsnehmers notwendig ist. Eine solche würde aber erst dann eintreten, wenn die Versicherungsleistung und die Ersatzforderung zusammen den Schaden übersteigen. Die Interessenlage ist hier wesentlich anders, als bei dem in § 1542 RVO und § 167 RBG angeordneten Übergang der Ersatzforderung eines Versicherten auf den Sozialversicherungsträger oder des versorgungsberechtigten Beamten auf seinen Dienstherrn. Die in den vorgenannten Bestimmungen geregelten Versorgungsansprüche sind öffentlich-rechtlicher Art. Es liegt daher im öffentlichen Interesse, dass Ersatzansprüche in Höhe der gewährten öffentlich-rechtlichen Leistungen ohne Einschränkung auf die Versorgungsstelle übergehen. Bei dem Privatversicherungsvertrag stehen jedoch! Interessen des Versicherungsnehmers im Vordergrund. Es besteht rechtspolitisch gesehen keine Veranlassung, dem Versicherer, der bereits das Entgelt für seine Leistung erhalten hat, einen weiteren Gegenwert zuzuführen, solange der Versicherungsnehmer keine volle Deckung für seinen Schaden erhalten hat. Der Satz 1 des § 67 VVG ist daher einschränkend dahin auszulegen, dass, soweit der Versicherungsvertrag nicht im Einzelfalle andere Bestimmungen enthält, der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers nur insoweit auf den Versicherer übergeht, als er zusammen mit der gezahlten Versicherungsentschädigung den Schaden des Versicherungsnehmers übersteigt. Demnach ist der Ersatzanspruch, welcher der Klägerin gegen den Erstbeklagten erwachsen ist, nicht auf den Versicherer übergegangen, falls der Gesamtschaden tatsächlich die in der Klage angegebene Höhe erreicht. Ob und inwieweit dies zutrifft, kann erst in dem Verfahren über die Höhe des Anspruchs geprüft werden.

28

Da das angefochtene Urteil auch im übrigen keine Rechtsfehler erkennen lässt, war die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

29

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 100 ZPO.

Dr. Kleinewefers
Hanebeck
Bundesrichter Dr. Bode ist beurlaubt und ortsabwesend und daher verhindert, zu unterschreiben. Dr. Kleinewefers
Dr. Hauß
Dr. Kaul