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Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.02.1954, Az.: II ZR 17/53

Verfahren auf Feststellung der Unwirksamkeit des Ausschlusses aus einem nicht rechtsfähigen Verein; Voraussetzungen für das Vorliegen einer vermögensrechtlichen Streitigkeit; Anforderungen an die Unwirksamkeit des erstinstanzlichen Ausschliessungsbeschlusses

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
27.02.1954
Aktenzeichen
II ZR 17/53
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1954, 10464
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 26.11.1952

Fundstellen

  • BGHZ 13, 5 - 17
  • DB 1954, 325 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1954, 833-835 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Nicht eingetragener Verein D. M. in Dü., F.str. ...,
gesetzlich vertreten durch seinen Hauptvorstand, den 1. Vorsitzenden Erich K. in H./Westf. und den 2. Vorsitzenden Anton B. in Ha.,

Prozessgegner

Musiker Dr. Erdmann Werner Bö. in Ham.-Har. Me. str. ...

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Wird ein Mitglied aus einem nicht rechtsfähigen Verein ausgeschlossen, so handelt es sich bei dem Verfahren auf Feststellung der Unwirksamkeit seines Ausschusses um eine vermögensrechtliche Streitigkeit, wenn das ausgeschlossene Vereinsmitglied mit seiner Feststellungsklage im wesentlichen oder ausschliesslich wirtschaftliche Zwecke verfolgt. Dabei ist es ohne Belang, ob der Zweck des Vereins auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist oder nicht.

  2. 2.

    Der vom Reichsgericht entwickelte Grundsatz (RGZ 147, 11), dass die Ausschliessung eines Vereinsmitgliedes in sachlicher Hinsicht nur unter dem Gesichtspunkt nachgeprüft werden kann, ob die Ausschliessung eine gesetzwidrige, sittenwidrige oder offenbar unbillige Massnahme darstellt, gilt auch für die Ausschliessung aus einem nicht rechtsfähigen Verein.

  3. 3.

    Ist ein Vereinsmitglied in einem in zwei Vereinsinstanzen gegliederten Ausschliessungsverfahren von beiden Instanzen aus dem Verein ausgeschlossen worden, so erfasst die Feststellung der Unwirksamkeit, des zweitinstanzlichen Ausschliessungsbeschlusses nicht notwendigerweise auch den in der ersten Vereinsinstanz ergangenen Ausschliessungsbeschluss. Beruhen die beiden Ausschliessungsbeschlüsse auf verschiedenen sachlichen Gründen, so ist das ordentlich Gericht in der Lage, neben der Unwirksamkeit des zweitinstanzlichen Ausschliessungsbeschlusses gegebenenfalls auch die Unwirksamkeit des erstinstanzlichen Ausschliessungsbeschlusses festzustellen.

In dem Rechtsstreit
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 24. Februar 1954
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Canter und
der Bundesrichter Dr. Drost, Dr. Selowsky, Dr. Fischer und Artl
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision, des Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 26. November 1952 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als in diesem Urteil festgestellt ist, dass der Beschluß der Ortsverwaltung Lüneburg des Beklagten vom 27. Juni 1950 nichtig ist. In diesem Umfange wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, das dabei auch die Kosten der Revision zu entscheiden hat. Im übrigen wird die Revision des Beklagten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger war nach dem Zusammenbruch in Niedersachsen am organisatorischen Wiederaufbau der Gewerkschaft für Berufsmusiker beteiligt. Im Herbst 1948 wurde er von Hauptvorstand des. M., des Beklagten, als Bezirksleiter des Verbandsbezirks Niedersachsen eingestellt. Als sich sodann im Jahre 1949 die im Bundesgebiet bestehenden Gewerkschaften zusammenschlossen und dabei auch die Gewerkschaft "Kunst" im DGB gegründet wurde, wurde er zum hauptberuflichen Generalsekretär dieser Gewerkschaft gewählt. Er blieb aber zugleich einfaches Mitglied des Beklagten, der als Berufsverband neben anderen Gewerkschaften (Bühne, Film, Artistik) der Gewerkschaft "Kunst" im DGB angehört. Der Beklagte ist ein nicht rechtsfähiger Verein.

2

Nach der Wahl des Klägers zum Generalsekretär der Gewerkschaft "Kunst" kam es zu Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Kläger und den Mitgliedern des Hauptvorstandes des Beklagten. Diese beschwerten sich namens des Beklagten mit einer Eingabe vom 6. April 1950 bei der Gewerkschaft "Kunst" über den Kläger und führten in dieser Eingabe vier verschiedene Vorfälle an, bei denen sich der Kläger verbandsschädigend verhalten habe. Dabei handelte es sich unter anderem um folgende Vorfälle: Das Vorstandsmitglied des Beklagten L. habe den Kläger nach einer Bundessitzung im DGB am 6. März 1950 gebeten, den Bezirksleiter des Beklagten, Lü., in geeigneter und schonender Weise darauf hinzuweisen, dass er wegen seiner politischen Orientierung zur KPD Gefahr laufe, als nicht tragbar erachtet zu werden und ihm die Prüfung eines evtl. Austritts aus der KPD nahezulegen. Diesen Auftrag habe der Kläger unverantwortlicherweise in der Weise ausgeführt, dass er Lü. erklärt habe: "Ich habe Dir von dem Kollegen L. mitzuteilen, dass Du aus der KPD auszutreten hast. Damit habe ich mich meines Auftrags entledigt." Weiterhin habe der Kläger den Verhandlungen für einen endgültigen Zusammenschluss den Beklagten und des D. M. Süd Schwierigkeiten in den Weg gelegt, indem er nach einer gelungenen Einigungsverhandlung dem Vorsitzenden der Gewerkschaft "Kunst" gegenüber sein Missfallen an dieser Einigung zum Ausdruck gebracht habe.

3

Die Beschwerde des Beklagten wurde von dem Hauptvorstand der Gewerkschaft "Kunst" am 24. Mai 1950 dahin beschieden, dass dem Kläger aus dem vorgelegten Material kein Vorwurf in dem Sinne zu machen sei, dass er die Interessen der Gewerkschaft "Kunst" und der sie bildenden Verbände verletzt habe; allerdings sei er im Fall Lü. dem ihm gegebenen Auftrag nach Form und Inhalt nicht gerecht geworden. Dem Kläger wurde deshalb aufgegeben, sich in Fällen solcher Art in Zukunft seiner Verantwortung als Generalsekretär bewusst zu sein.

4

Inzwischen hatten Vorstandsmitglieder der Ortsverwaltung H. des Beklagten bei der Ortsverwaltung Lü. den Antrag gestellt, den als Mitglied dieser Ortsverwaltung angehörenden Kläger aus dem D. M. (Beklagten) auszuschliessen. Sie Beriefen sich dabei darauf, dass der Kläger noch in seiner Eigenschaft als Bezirksleiter durch seine Haltung die Ortsverwaltung Hannover nicht in ihrem Kampf gegen verbandsschädigende Handlungen eines Orchestervorstandes in H. unterstützt, sondern vielmehr durch eine enge Verbindung mit diesem Orchestervorstand die Situation weitgehend verschlechtert habe. Diesem Ausschliessungsantrag schloss sich das Vorstandsmitglied des Beklagten, L., indem er zur Begründung seines Antrages eine Abschrift der an den Hauptvorstand der Gewerkschaft "Kunst" gegen den Kläger gerichteten Eingabe vom 6. April 1950 beifügte. Dieses Ausschlussverfahren vor der Ortsverwaltung Lü. endete am 5. Juni 1950 mit dem Ausschluss des Klägers. In dem schriftlichen Bescheid an den Kläger heisst es, dass nach dem vorliegenden Aktenmaterial und nach ausgiebigen Beratungen festgestellt sei, dass sich der Kläger nach § 11 der Satzung verbandsschädig verhalten habe und deshalb als Mitglied aus der Ortsverwaltung Lün. des D. M. ausgeschlossen werde.

5

Gegen diese Entscheidung legte der Kläger den satzungsmässig zugelassenen Einspruch beim Hauptvorstand des Beklagten ein. Nach einer mündlichen Verhandlung, an der auch der Kläger selbst teilnahm, wurde der Einspruch des Klägers als unbegründet zurückgewiesen. In der schriftlichen Begründung dieser Entscheidung vom 5. Oktober 1950 wurde ausdrücklich offen gelassen, ob die von den Vorstandsmitgliedern der Ortsverwaltung H. erhobenen Vorwürfe einen Ausschluss des Klägers rechtfertigen und ob der unter Ziff 1. der schriftlichen Eingabe an die Gewerkschaft "Kunst" angegebene Vorfall nicht durch die Benennung des Klägers als Generalsekretär seine Erledigung gefunden habe. Der Ausschluss wurde vielmehr darauf gestützt, dass der Kläger die Interessen des Verbandes und seiner Mitglieder Lü. und Lahaye durch die unkollegiale und diffamierende Art, in der er den ihm erteilten Auftrag ausgeführt habe, schwer geschädigt habe und dass seine Einmischung bei den Verschmelzungsverhandlungen mit dem D. M. Süd verbandsschädigend gewesen sei.

6

Nach dem Ausschluss des Klägers aus der Ortsverwaltung Lün. des Beklagten kündigte der Hauptvorstand der Gewerkschaft "Kunst" im DGB dem Kläger seine Stellung als Generalsekretär zum 31.12.1950.

7

Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger die Feststellung begehrt, dass die genannten Ausschliessungsbeschlüsse aus formellen und sachlichen Gründen unwirksam seien und dass er demgemäss noch Mitglied des Beklagten sei. Er hat in sachlicher Hinsicht u.a. - geltend gemacht, dass die Ausschliessung angesichts der getroffenen Feststellungen im höchsten Maß unbillig sei; denn im Fall Lü. sei weder den Betroffenen Lü. und L. noch dem Beklagten selbst durch sein Verhalten irgendein Schaden erwachsen, während für ihn mit dem Ausschluss der Verlust seiner Lebensstellung als Generalsekretär, also schwerwiegende Folgen beruflicher, finanzieller und persönlicher Art verbunden seien. Ferner könne er sich nunmehr als Berufsmusiker hinsichtlich der Vergütungen nicht mehr auf die tariflichen Abmachungen stützen. Schliesslich sei auch sein Ansehen und seine Stellung - gerade als Dirigent - durch die Ausschliessung schwer geschädigt worden.

8

Der Beklagte ist diesen Ausführungen entgegengetreten. Er hat sich vor allem darauf berufen, dass die Vereinsautonomie eine sachliche Nachprüfung der Vereinsbeschlüsse durch das Gericht ausschliesse und dass ein Ausnahmetatbestand, nämlich eine ganz offensichtliche Unbilligkeit des ausgesprochenen Ausschliessung, hier nicht gegeben sei.

9

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben. Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, während der Kläger um Zurückweisung der Revision bittet.

Entscheidungsgründe

10

I.

Für die Frage nach der Zulässigkeit der Revision ist es von entscheidender Bedeutung, ob es sich im vorliegenden Verfahren um eine Streitigkeit über einen vermögensrechtlichen Anspruch handelt. Nur in diesem Fall kann bei einem Streitwert von mehr als 6.000 DM die Zulässigkeit der Revision bejaht werden; denn in nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten ist nach der jetzt geltenden Fassung des § 546 ZPO die Revision - abgesehen von den hier nicht in Betracht kommenden Tatbeständen des § 547 ZPO - nur zulässig, wenn sie von dem Oberlandesgericht in dem angefochtenen Urteil zugelassen worden war (BGHZ 2, 16) eine Voraussetzung, die hier nicht gegeben ist.

11

Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts sind im Sinne des § 546 ZPO vermögensrechtlich zunächst alle Ansprüche und Rechtsverhältnisse, die aus Vermögensrechten abgeleitet werden, sodann aber auch die Ansprüche aus nicht vermögensrechtlichen Verhältnissen, die eine vermögenswerte Leistung zum Gegenstand haben (RGZ 88, 332; 139, 396; 144, 150). Dabei können Streitigkeiten über die Wirksamkeit der vorgenommenen Ausschliessung aus einer juristischen Person zu den Ansprüchen, die aus Vermögensrechten abgeleitet werden, gehören, je nach dem, welchen Charakter die juristische Person und die Mitgliedschaft in der juristischen Person besitzt. Das Reichsgericht hat die Entscheidung über das Vorliegen eines vermögensrechtlichen oder eines nicht vermögensrechtlichen Anspruchs in diesem Sinne darauf abgestellt, ob der Zweck der jeweils in Betracht kommenden juristischen Person auf einen wirtschaftlichen Geschäftstrieb gerichtet ist oder nicht, und ob demgemäss die Feststellung über die Wirksamkeit einer vorgenommenen Ausschliessung auf dem vermögensrechtlichen Gebiet oder vornehmlich auf dem persönlichen Gebiet liegt. Auf dem Boden dieser Rechtsprechung ist das Reichsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass bei dem sogenannten idealen Vereinen (§ 21 BGB) der Anspruch auf Feststellung der Unwirksamkeit eines vorgenommenen Ausschlusses ein solcher nicht vermögensrechtlicher Art (RGZ 88, 332; HRR 129 Nr. 256; JW 1935, 2632), und dass bei den sogenannten wirtschaftlichen Vereinen (§ 22 BGB) und bei den Genossenschaften der Anspruch auf eine entsprechende Feststellung ein solcher vermögensrechtlicher Art sei (RGZ 89, 336; Warn 1935 Nr. 103; JW 1937, 1997). Das Reichsgericht hat jedoch in der Folgezeit diese starre Unterscheidung nach der Art der juristischen Person für die Abgrenzung der vermögensrechtlichen von den nicht vermögensrechtlichen Ansprüchen mit Recht aufgegeben. Es hat dargelegt, dass es von den Umständen des Einzelfalls abhänge, ob durch die Ausschliessung aus einer Genossenschaft der Betroffene allein in seinen vermögensrechtlichen Belangen oder auch in seiner Persönlichkeit, in seiner Ehre, Achtung und Geltung im Rahmen der Allgemeinheit berührt werde, und dass demgemäss der Betroffene mit seiner Klage gegen die vorgenommene Ausschliessung aus der Genossenschaft im Einzelfall nicht nur einen vermögensrechtlichen, sondern auch eine personenrechtlichen Anspruch geltend machen könne (RGZ 163, 202; SeuffA 97 Nr. 40; ähnlich schon Ruth in Anm. JW 1937 1998). Die gleichen Gesichtspunkte müssen auch für den gerade umgekehrt liegenden Fall der Ausschliessung aus einem sogenannten idealen Verein gelten. So wie bei einer Genossenschaft, deren Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, der Streit um die Mitgliedschaft nicht nur auf dem vermögensrechtlichen, sondern ganz wesentlich auch auf dem persönlichen Gebiet liegen kann, so ist es umgekehrt bei einem idealen Verein denkbar, dass bei einem Streit um die Wirksamkeit eines Ausschlusses der Kläger im wesentlichen oder sogar ausschliesslich wirtschaftliche Zwecke verfolgt (vgl. RG SeuffA 73 Nr. 127). In einem solchen Fall kann dann auch nicht mehr davon gesprochen werden, dass es sich bei diesem Rechtsstreit nur um eine Streitigkeit über einen nicht vermögensrechtlichen Anspruch handelt, vielmehr handelt es sich dann bei dem geltend gemachten Anspruch auch um einen solchen vermögensrechtlicher Art.

12

Beurteilt man unter diesen rechtlichen Gesichtspunkten den Charakter des vom Kläger geltend gemachten Anspruchs, so ist es zunächst ohne wesentliche Bedeutung, dass hier um die Wirksamkeit des Ausschlusses aus einem nicht rechtsfähigen Verein gestritten wird. Für einen solchen Rechtsstreit müssen dieselben Gesichtspunkte gelten, wie sie für den Ausschluss aus einem rechtsfähigen Verein maßgeblich sind. Denn für die hier in Betracht kommende Frage nach der Art des geltend gemachten Anspruchs ist die Rechtsfähigkeit des Vereins ohne jede Bedeutung. Weiterhin ist es auch unerheblich, ob der verklagte Verband, der eine Gewerkschaft ist, als juristische Person zu den sogenannten idealen Vereinen (§ 21 BGB) oder zu den sogenannten wirtschaftlichen Vereinen (§ 22 BGB) gehören würde. Maßgeblich ist vielmehr allein, in welcher Hinsicht der Kläger durch den Ausschluss aus der verklagten Gewerkschaft in seinen Belangen berührt ist und ob diese Belange ausschließlich oder vornehmlich auf dem personenrechtlichen Gebiet oder auch wesentlich auf dem vermögensrechtlichen Gebiet liegen. Bei den besonderen Verhältnissen des vorliegenden Falls muss diese Frage unbedenklich in dem Sinn beantwortet werden, dass der Kläger durch den Ausschluss aus der verklagten Gewerkschaft ganz wesentlich in seinen vermögensrechtlichen Belangen berührt worden ist. Er ist durch den Ausschluss zunächst der Vorteile verlustig gegangen, die die Gewerkschaften bei der wirtschaftlichen Förderung ihrer Mitglieder diesen zuteil werden lassen; dabei hat er vor allem den Tarifschutz eingebüßt, der den Mitgliedern der Gewerkschaften eine entscheidende Sicherung ihrer vermögensrechtlichen Ansprüche gewährt. Sodann hat er als zwangsläufige Folge seines Ausschlusses die Stellung als Generalsekretär der Gewerkschaft "Kunst" im DGB verloren und dadurch eine einschneidende Einbusse auf vermögensrechtlichem Gebiet erfahren. Diese Umstände sind so gewichtig, dass ihnen gegenüber die Tatsache, dass der Kläger durch den Ausschluss auch in seiner Ehre, Achtung und Geltung berührt worden ist, keine Bedeutung in dem Sinne erlangt, dass der geltend gemachte Feststellungsanspruch des Klägers ein Anspruch nur personenrechtlicher und nicht auch vermögensrechtlicher Art sei. Demgemäss bestehen gegen die Zulässigkeit der Revision keine durchgreifenden Bedenken, weil sich diese bei einem Streitwert von DM 10.000 aus § 546 Abs. 1 ZPO ergibt.

13

II.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dass es dass Wesen der Vereinsautonomie allgemein verbiete, die sachliche Richtigkeit eines Ausschliessungsbeschlusses nachzuprüfen, dass eine solche Nachprüfung ausnahmsweise aber dann zulässig sei, wenn die Ausschliessung offenbar unbillig oder gar sittenwidrig ist. In seinen weiteren Darlegungen ist das Berufungsgericht sodann zu dem Ergebnis gelangt, dass eine solche offenbare Unbilligkeit der beschlossenen Ausschliessung des Klägers aus der verklagten Gewerkschaft hier vorliege und die Ausschliessung daher unwirksam sei.

14

1.)

Es bestehen keine Bedenken, bei einem Ausschluss aus einem nicht rechtsfähigen Verein die Grundsätze zur Anwendung zu bringen, die das Reichsgericht für die sachliche Nachprüfung einer Ausschliessung aus einem rechtsfähigen Verein durch die ordentlichen Gerichte entwickelt hat (RGZ 140, 23; 147, 11; HRR 1942 Nr. 779). Dem steht die Vorschrift des § 54 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 737 BGB nicht entgegen. Für das Gebiet des Gesellschaftsrechts ist allerdings bei der Anwendung des § 737 BGB daran festzuhalten, dass die Ausschliessung eines Gesellschafters in sachlicher Hinsicht durch das ordentliche Gericht unbeschränkt nachprüfbar ist. Denn die Ausschliessung eines Gesellschafters ist nichts anderes als eine Kündigung durch die übrigen Gesellschafter, die nur beim Vorliegen eines wichtigen Grundes wirksam ist. Die Wirksamkeit einer solchen Ausschliessung kann also wie die einer Kündigung nur anerkannt werden, wenn ein wichtiger Grund gegeben ist, wobei das Vorliegen des wichtigen Grundes bei der Ausschliessung eines Gesellschafters ebenso wie bei der Kündigung aus wichtigem Grund durch das ordentliche Gericht selbständig festzustellen ist.

15

Bei einem Verein liegen die Verhältnisse grundsätzlich anders. Dem Verein kommt eine selbständige Vereinsgewalt zu, die der Staat gelten lässt. Bei ihm unterwerfen sich die Mitglieder durch den Eintritt in den Verein dieser Vereinsgewalt, die im Bereich der Vereinssphäre Wirksamkeit entfaltet und insoweit grundsätzlich autonom ist (vgl. RG JW 1937, 1548). Diese Vereinsgewalt findet nur dort ihre Schranken, wo sie gesetzwidrige, sittenwidrige oder offenbar unbillige Entscheidungen trifft; in diesem Umfang findet sie keine rechtliche Anerkennung, so dass solche Entscheidungen, auch keine rechtliche Wirksamkeit haben können. Bei einem nicht rechtsfähigen Verein ist in dieser Hinsicht ein Unterschied zum rechtsfähigen Verein nicht gegeben. Auch der nicht rechtsfähige Verein weist eine körperschaftliche Organisation mit einer selbständigen Vereinsgewalt auf und unterscheidet sich insoweit grundlegend von einer Gesellschaft. Es bestehen daher keine Bedenken, wie auch das Reichsgericht schon ausgesprochen hat (JW 1937, 1548 vgl. auch JW 1932, 1197), die Grundsätze über die Ausschliessung und die Vereinsgewalt bei einem rechtsfähigen Verein auch auf den nicht rechtsfähigen Verein anzuwenden und damit die Möglichkeit einer unbeschränkten Nachprüfung einer ausgesprochenen Ausschliessung durch das ordentliche Gericht unter Anwendung des § 737 BGB zu verneinen (ebenso RGRK BGB § 54 Bem. 2 c; Staudinger-Riezler Komm BGB § 54 Bem. 32 Soergel-Siebert Komm BGB § 54 Bem. 5 c; Erman- Westermann Komm BGB § 54 Bem. 3; insoweit unklar Enneccerus-Nipperdey Allgemeiner Teil 14. Aufl 1952 S 461).

16

2.)

Die Revision wendet sich gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die Ausschliessung des Klägers eine offenbar unbillige Entscheidung sei. Die Revision meint, das Berufungsgericht habe der besonderen gewerkschaftlichen Lage bei seiner Beurteilung nicht Rechnung getragen. Das Verhalten des Klägers im Falle LÜ. habe zu einer Pressekampagne Veranlassung gegeben und Zweifel an der unpolitischen Haltung der Gewerkschaften hervorgerufen; unter diesen Umständen sei das Verhalten des Klägers als besonders gravierend zu bewerten. Mit diesen Erwägungen begibt sich die Revision auf das ihr verschlossene tatsächliche Gebiet. Das Berufungsgericht hat sich mit den genannten Umständen tatsächlicher Art bei seiner Entscheidung auseinandergesetzt und hervorgehoben, dass die Bitte des Vorstandsmitglieds H. nach ihrem Inhalt den Kläger zu einer besonderen Sorgfalt hätte veranlassen müssen. Wenn das Berufungsgericht aber gleichwohl zu der tatsächlichen Feststellung gekommen ist, dass die Auswirkungen des Verhaltens des Klägers bei der Übermittlung seines Auftrags für den Beklagten denkbar geringfügig gewesen seien, so ist das nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sowie nach der Beurteilung, die der Hauptvorstand der Gewerkschaft "Kunst" diesem Vorfall hat zuteil werden lassen, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Auch ist nicht ersichtlich, dass sich das Berufungsgericht insoweit, wie die Revision meint, der Grenzen seiner Nachprüfungsbefugnis nicht bewusst gewesen sei und diese überschritten habe. Die Darlegungen des Berufungsgerichts lassen in ausreichendem Maß erkennen, dass es die Ausschliessung des Klägers nicht etwa nur als sachlich unrichtig oder unangemessen, sondern als offenbar unbillig betrachtet. Es hat in rechtlich einwandfreier Weise die offenbare Unbilligkeit deshalb bejaht, weil die Ausschliessung bei einer gerechten Abwägung der gesamten Umstände den Grundsatz von Treu und Glauben in grober Weise verletzt und sich dieses einer unbefangenen Beurteilung ohne weiteres aufdrängt. Das Berufungsgericht hat somit in dem gebotenen Maß bei seiner Entscheidung die Selbständigkeit der Vereinsverwaltung beachtet und die sachliche Nachprüfung der Entscheidung auf den Umfang beschränkt, der einer solchen Nachprüfung nach den Grundsätzen der reichsgerichtlichen Rechtsprechung gezogen ist.

17

Die Revision meint des weiteren, das Berufungsgericht habe bei der Annahme der offenbaren Unbilligkeit nicht die Folgen berücksichtigen dürfen, die sich für den Kläger aus der Kündigung seiner Stellung als Generalsekretär der Gewerkschaft "Kunst" im DGB ergeben hätten. Denn hierbei handele es sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts um eine lediglich mittelbare, die Mitgliedschaft des Klägers beim Beklagten nicht unmittelbar berührende Folge seines Ausschlusses. Auch diesen Erwägungen der Revision kann nicht gefolgt werden. Es ist allerdings bei der Beurteilung der Frage, ob der Ausschluss aus einem Verein im Einzelfall offenbar unbillig ist, im allgemeinen nur von den unmittelbaren Auswirkungen auszugehen, die der Ausschliessungsbeschluss für den Betroffenen durch den Verlust der Mitgliedschaft hat. Es sind daher im allgemeinen die Wirkungen der Ausschliessung, auf die der Verein keinen Einfluss hat und die bei einer lebensnahen Beurteilung nicht die unmittelbaren Folgen der Ausschliessung sind, bei der Annahme einer offenbaren Unbilligkeit nicht zu berücksichtigen. Das schliesst aber nicht aus, dass im Einzelfall auch solche Wirkungen des Ausschlusses eine Berücksichtigung erfordern, die im Hinblick auf die Ausschliessung die Folge einer selbständigen Beurteilung Dritter sind. Das ist ganz offensichtlich, wenn die Ehre, Achtung oder Geltung des Ausgeschlossenen im Ansehen der Öffentlichkeit durch die Ausschliessung angetastet wird. Eine dahingehende Wirkung des Ausschlusses tritt zwar erst dadurch ein, dass die Öffentlichkeit an den Ausschluß eine entsprechende Beurteilung knüpft, die den Betroffenen in seinem Persönlichkeitswort berührt; sie ist aber nach der allgemeinen Lebenserfahrung eine zwangsläufige Folgewirkung, die nicht etwa durch eine zufällige Beurteilung der Verhältnisse bedingt ist. Ebenso liegt es im vorliegenden Fall bei der Kündigung des Klägers in seiner Stellung als Generalsekretär der Gewerkschaft "Kunst" im DGB. Diese Stellung war notwendigerweise damit verbunden, dass der Kläger Mitglied einer Gewerkschaft war, die als Verbandsorganisation der Gewerkschaft "Kunst" dem DGB angehörte. Die Folge des Ausschlusses des Klägers aus der verklagten Gewerkschaft war notwendigerweise seine Entlassung als Generalsekretär der Gewerkschaft "Kunst", diese Folge war zwangsläufig und daher bei der Ausschliessung des Klägers von dem Beklagten auch durchaus ins Auge gefasst. Bei dieser Sachlage, insbesondere bei der engen Verknüpfung der hier in Betracht kommenden Gewerkschaftsorganisation ist eine Berücksichtigung dieser zwangsläufigen, von dem Beklagten ins Auge gefassten Folgewirkung daher nicht nur möglich, sondern geboten, um eine abschliessende Entscheidung über die offenbare Unbilligkeit der Ausschliessung des Klägers treffen zu können. Die damit übereinstimmende Auffassung des Berufungsgerichts kann demgemäss nicht als rechtsirrig angesehen werden.

18

Schliesslich wendet sich die Revision in diesem Zusammenhang gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts noch mit dem Hinweis, dass nach einem Beweisantritt des Beklagten die Bedeutung der unmittelbaren Mitgliedschaftsrechte für den Kläger denkbar geringfügig gewesen sei und dass das Berufungsgericht daher nicht ohne Erhebung des angebotenen Beweises zu einer gegenteiligen Feststellung hätte gelangen dürfen. Auch mit diesem Angriff kann die Revision keinen Erfolg haben. Zunächst setzt sich die Revision bei diesem Angriff in Widerspruch zu ihren eigenen Ausführungen, mit denen sie im Zusammenhang mit der Frage nach der Zulässigkeit der Revision dartut, dass der geltend gemachte Anspruch des Klägers ein solcher vermögensrechtlicher Art sei. Entscheidend kommt aber hinzu, dass die unter Beweis gestellte Behauptung des Beklagten nicht die Feststellung des Berufungsgerichts berührt, dass nämlich der Kläger durch seine Ausschliessung den Tarifschutz verloren und seine Stellung als Generalsekretär der Gewerkschaft "Kunst" im DGB eingebüsst hat. Diese Feststellung ist aber nach den Ausführungen des Berufungsgerichts allein massgebend für seine Beurteilung, dass die Ausschliessung des Klägers unter entsprechender Berücksichtigung der Belange des Beklagten und seiner Mitglieder offenbar unbillig ist. Der übergangene Beweisantritt des Beklagten ist daher für die Entscheidung des Berufungsgerichts ohne Bedeutung gewesen.

19

III.

Das Berufungsgericht hat in seiner angefochtenen Entscheidung nicht nur den Ausschliessungsbeschluss des Gesamtvorstands des Beklagten, sondern auch den in der ersten Instanz ergangenen Ausschliessungsbeschluss des Ortsvorstands Lün. als offenbar unbillig angesehen und demgemäß die Unwirksamkeit beider Beschlüsse festgestellt. Die Revision meint, dass die Entscheidung hinsichtlich des Lün. Beschlusses der Begründung entbehre und daher gemäss §§ 551 Ziff 7 ZPO nicht aufrecht erhalten werden könne. Es sei nämlich zu berücksichtigen, dass der Lün. Beschluss für die Ausschliessung des Klägers eine andere sachliche Begründung gegeben habe als der im Einspruchsverfahren ergangene Ausschliessungsbeschluss des Gesamtvorstands des Beklagten. Es könne daher mit den Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht die offenbare Unbilligkeit des zweitinstanzlichen Ausschliessungsbeschlusses angenommen habe, nicht auch die offenbare Unbilligkeit des Lün. Beschlusses dargetan werden. Das Berufungsgericht hätte vielmehr, ehe es seine Entscheidung auch hinsichtlich des Lün. Beschlusses traf, sich auch mit den sachlichen Gründen dieses Beschlusses auseinandersetzen müssen, weil es nur so die offenbare Unbilligkeit auch dieses Beschlusses hätte bejahen können.

20

1.)

In diesem Zusammenhang ist zunächst die Frage von Bedeutung, ob die Entscheidung des ordentlichen Gerichts über die Unwirksamkeit eines in der zweiten Vereinsinstanz ergangenen Ausschliessungsbeschlusses notwendigerweise auch einen bereits in der ersten Vereinsinstanz ergangenen Ausschliessungsbeschluss erfasst. Diese Frage muss entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts verneint werden. Für den Fall, dass der in der zweiten Vereinsinstanz ergangene Ausschliessungsbeschluss aus formellen Gründen, etwa wegen Versagung des rechtlichen Gehörs, für unwirksam erachtet wird, ist kein verständiger Grund ersichtlich, warum die Unwirksamkeit des zweitinstanzlichen Beschlusses notwendigerweise auch den formell ordnungsgemäss ergangenen erstinstanzlichen Ausschliessungsbeschlusses erfassen sollte. Es wäre sachwidrig, wenn der Verein in einem solchen Fall dem Ausschliessungsverfahren nicht in der zweiten Instanz unter Beachtung des beanstandeten Verfahrensverstosses seinen Fortgang geben könnte, sondern angewiesen wäre, das Ausschliessungsverfahren wieder in der ersten Vereinsinstanz aufzunehmen, obwohl das erstinstanzliche Verfahren in keiner Weise eine Beanstandung durch das ordentliche Gericht erfahren hat. Es kann daher nicht angenommen werden, dass in einem Fall, dieser Art die gerichtliche Feststellung über die Unwirksamkeit eines in der zweiten Instanz ergangenen Ausschliessungsbeschlusses notwendigerweise auch den bereits in der ersten Vereinsinstanz ergangenen Ausschliessungsbeschluss erfasst. Das gleiche muss aber auch für einen Fall der vorliegenden Art gelten, in dem die sachliche Begründung der in den beiden Vorinstanzen ergangenen Ausschliessungsbeschlüsse sich nicht deckt. Hat sich nämlich, wie hier, die zweite Vereinsinstanz in ihrem Ausschliessungsbeschluss von den geltend gemachten 5. oder 6 Ausschliessungsgründen nur mit zwei dieser Gründe befasst und allein diese ihrer Ausschliessungsentscheidung zugrunde gelegt, so erstreckt sich die gerichtliche Feststellung über die Unwirksamkeit des zweitinstanzlichen Ausschliessungsbeschlusses auch nur auf eine entsprechende Beurteilung der für diesen Beschluss massgeblichen zwei Ausschliessungsgründe. Die Folge ist, dass der Verein auch nur diese zwei Ausschliessungsgründe in der Folgezeit nicht mehr als selbständige Ausschliessungstatbestände verwerten darf, während eine gleiche Wirkung für die von dem ordentlichen Gericht nicht beurteilten weiteren Ausschliessungsgründe, die dem Beschluß der ersten Vereinsinstanz als selbständige Tatbestände zugrunde gelegen haben, nicht eintritt. Da der Verein insoweit also nicht gehindert ist, gegen den Betroffenen ein neues Ausschliessungsverfahren einzuleiten (RG Recht 1929 Nr. 475), wäre in diesem Fall die Folge der von dem Berufungsgericht vertretenen Auffassung die, dass nunmehr der Verein gezwungen wäre, das Ausschliessungsverfahren mit den nicht konsumierten Ausschliessungsgründen erneut in der ersten Vereinsinstanz aufzunehmen. Es würde sich also die gleiche Sachlage ergeben, wie sie sich bei einer Aufhebung des zweitinstanzlichen Vereinsbeschlusses aus formellen Gründen darstellt. Der von der gerichtlichen Entscheidung insoweit sachlich nicht beanstandete Ausschliessungsbeschluss erster Instanz müsste gegebenfalls erneut gefasst werden, damit sodann die zweite Vereininstanz zu diesen von ihr sachlich bisher nicht beurteilten Ausschliessungsgründen Stellung nehmen könnte. Auch in diesem Falle erscheint es daher allein sachgemäss, dass die Unwirksamkeit des zweitinstanzlichen Ausschliessungsbeschlusses nicht ohne weiteres auch den auf anderen sachlichen Gründen beruhenden Ausschliessungsbeschlusses erster Instanz mit erfasst. Es kann daher der Auffassung des Berufungsgerichts nicht gefolgt werden, dass der Ausschliessungsbeschluss der Lüneburger Ortsverwaltung notwendigerweise deshalb nichtig sei, weil die Unwirksamkeit des Ausschliessungsbeschlusses des Gesamtvorstandes des Beklagten festgestellt sei.

21

2.)

Des weiteren fragt es sich, ob angesichts dieser Beurteilung überhaupt die rechtliche Möglichkeit besteht, neben der Unwirksamkeit des zweitinstanzlichen Ausschliessungsbeschlusses auch noch die Unwirksamkeit des auf anderen sachlichen Gründen beruhenden Ausschliessungsbeschlusses der ersten Instanz festzustellen. Gegen eine solche Möglichkeit könnten deshalb Bedenken bestehen, weil grundsätzlich für eine gerichtliche Nachprüfung von Ausschliessungsbeschlüssen erst dann Raum ist, wenn das Ausschliessungsverfahren in den dafür vorgesehenen Vereinsinstanz seinen Abschluss gefunden hat (RG JW 1932, 1197). Würde man nämlich für den angegebenen Fall die rechtliche Möglichkeit einer selbständigen sachlichen Nachprüfung des Ausschliessungsbeschlusses der ersten Vereinsinstanz bejahen, so würde das notwendigerweise zur Folge haben, dass die gerichtliche Nachprüfung der lediglich in diesem Beschluss erörterten Ausschliessungsgründe unter dem Gesichtspunkt ihrer etwaigen offenbaren Unbilligkeit zu einem Zeitpunkt erfolgen würde, in dem die zweite Vereinsinstanz zu diesen Gründen sachlich noch nicht Stellung genommen hat. Allein diese notwendige Folgerung kann hier kein entscheidendes Gewicht erlangen. Der Grundsatz, dass die gerichtliche Nachprüfung eines Ausschliessungsbeschlusses erst nach Erschöpfung des dafür in der Vereinssatzung vorgesehenen Instanzenzuges erfolgen kann, beruht auf zwei Gesichtspunkten. Einmal soll auf dieses Weise eine unnötige Anrufung der ordentlichen Gerichte ausgeschlossen werden. Diese erscheint so lange nicht notwendig, als das ausgeschlossene Vereinsmitglied noch die Möglichkeit hat, durch Anrufung einer vorgesehenen zweiten Vereinsinstanz die Aufhebung des zunächst ergangenen Ausschliessungsbeschlusses herbeizuführen. Es liegt auf der Hand, dass dieser Gesichtspunkt in einem Fall der vorliegenden Art einer selbständigen Nachprüfung des auf anderen sachlichen Gründen beruhenden Ausschliessungsbeschlusses der ersten Vereinsinstanz nicht entgegensteht. Denn die Notwendigkeit einer Anrufung des ordentlichen Gerichts ist in diesem Fall, nachdem das Ausschliessungsverfahren vor den dafür vorgesehenen Vereinsinstanzen seinen Abschluss gefunden hat, ohnehin gegeben; es entspricht vielmehr diesem Gesichtspunkt, wenn das ordentliche Gericht, nachdem es nunmehr mit dem Ausschliessungsverfahren befasst ist, auch eine abschliessende Beurteilung der für die Ausschliessung massgeblichen Gründe vornimmt. Es ist auf diese Weise die Möglichkeit gegeben, ein weiteres gerichtliches Verfahren nach nochmaliger Durchführung des zweitinstanzlichen Ausschliessungsverfahrens zu vermeiden. Spricht somit dieser Gesichtspunkt entscheidend für die Zulässigkeit einer selbständigen Nachprüfung des erstinstanzlichen Ausschliessungsbeschlusses, so kann dem nicht der weitere Gesichtspunkt entgegengehalten werden, dass dadurch in die Autonomie der Vereinsverwaltung voreilig eingegriffen wird. In diesem Fall haben nämlich die für das Ausschliessungsverfahren vorgesehenen Vereinsorgane in allen Instanzen bereits nicht nur die Möglichkeit einer sachlichen Nachprüfung der geltend gemachten Ausschliessungsgründe gehabt, sondern von dieser auch in einer formell nicht zu beanstandenden Form Gebrauch gemacht. Es kann daher auch nicht eine unvertretbare Verkürzung der grundsätzlich autonomen Befugnisse des Vereins darin erblickt werden, wenn in einem Fall dieser Art das ordentliche Gericht auf einen entsprechenden Antrag des ausgeschlossenen Vereinsmitglieds auch den erstinstanzlichen Vereinsbeschluss in sachlicher Hinsicht auf seine Wirksamkeit prüft und darüber eine entsprechende Entscheidung trifft.

22

3.)

Ist somit bei einem entsprechenden Antrag des ausgeschlossenen Vereinsmitglieds die Möglichkeit und die Notwendigkeit zu bejahen, bei einem in zwei Vereinsinstanzen gegliederten Ausschliessungsverfahren die Unwirksamkeit der in beiden Instanzen ergangenen Ausschliessungsbeschlüsse bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen gesondert festzustellen, so bedarf es für jeden Ausschliessungsbeschluss auch einer besonderen Begründung, wenn die beiden Beschlüsse auf verschiedenen sachlichen Erwägungen beruhen. Wie bereits hervorgehoben, hat das Berufungsgericht vom Standpunkt seiner irrigen Rechtsauffassung aus eine solche Prüfung bisher hinsichtlich des Ausschliessungsbeschlusses der Lün. Ortsverwaltung nicht vorgenommen. Diese Prüfung kann der erkennende Senat selbst nicht nachholen, da sie in erster Linie auf tatsächlichen Erwägungen beruht, mag auch bisher von dem Beklagten nicht viel vorgetragen sein, was die offenbare Unbilligkeit dieses Beschlusses ausräumen könnte. Es muss daher aus diesen Gründen das angefochtene Urteil insoweit aufgehoben werden, als es auch die Unwirksamkeit des Lün. Beschlusses festgestellt hat.

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4.)

Die Aufhebung des Berufungsurteils hinsichtlich seines Ausspruchs über die Unwirksamkeit des Lün. Ausschliessungsbeschlusses beruht nicht die weitere Feststellung des Berufungsgerichts, dass der Kläger weiterhin Mitglied der Beklagten sei. Die dem erkennenden Senat mögliche Auslegung der Satzung des Beklagten (vgl. BGH Urt. v 24. Oktober 1951 - II ZR 131/50) ergibt, dass nach § 11 der Satzung die Ausschliessung erst dann wirksam ist, wenn das Ausschliessungsverfahren in den beiden Instanzen abgeschlossen ist. Die Wirkung einer Ausschliessungsentscheidung des Ortsvorstands tritt bei rechtzeitigem Einspruch gegen diese Entscheidung noch nicht ein. Die Einleitung des Verfahrens hat nach § 11 Abs. 4 der Satzung lediglich die Wirkung, dass während der Dauer des Verfahrens die Rechte und Pflichten des betroffenen Mitglieds ruhen. Mit dieser Massgabe ist durch die aufschiebende Wirkung des Einspruchs die Rechtsstellung des Klägers als Mitglied des Beklagten durch den Beschluss des Ortsvorstands Lün. nicht weiter berührt worden. Demgemäss können auch gegen die getroffene Feststellung des Berufungsgerichts, dass der Kläger weiterhin Mitglied des Beklagten sei, keine rechtlichen Bedenken erhoben werden. Daran ändert auch nichts, dass das Ausschliessungsverfahren in der zweiten Vereinsinstanz noch seinen Fortgang nehmen könnte, falls nämlich das Berufungsgericht in der erneuten Verhandlung tatsächlich zu dem Ergebnis kommen sollte, dass gegen die Wirksamkeit des Lün. Beschlusses keine rechtlichen Bedenken bestehen. Denn selbst wenn in diesem bisher nicht völlig auszuschliessenden Fall der Einspruch des Klägers gegen den dann als wirksam zu betrachtenden Beschluss der Lün. Ortsverwaltung wiederum als unbegründet zurückzuweisen werden sollte, so würde die Ausschliessung des Klägers erst zum Zeitpunkt dieser Entscheidung wirksam werden und die getroffene Feststellung, dass der Kläger jetzt noch Mitglied des Beklagten ist, nicht berühren.

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Zusammenfassend erweist sich somit die Revision als unbegründet, sowie sie sich gegen die Feststellung des Berufungsgerichts wendet, dass der Ausschliessungsbeschluss des Gesamtvorstandes des Beklagten unwirksam und dass der Kläger weiterhin Mitglied des Beklagten sei. Dagegen erweist sich die Revision als begründet, soweit es sich um die Feststellung des Berufungsgerichts handelt, dass auch der Ausschliessungsbeschluss des Ortsvorstandes Lün. unwirksam sei.

Dr. Canter
Dr. Drost
Dr. Selowsky
Dr. Fischer
Artl