Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.10.1951, Az.: II ZR 131/50
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.10.1951
- Aktenzeichen
- II ZR 131/50
- Entscheidungsform
- Versäumnisurteil
- Referenz
- WKRS 1951, 11068
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Oberlandesgerichts in Düsseldorf - 12.10.1950
Prozessführer
1.) Ernst B. in H., N. Str. ...,
2.) Rudolf D. in H., R.str. ...,
1.) Dr. Friedrich Wilhelm We. in O., R.str. ...,
2) Geschäftsführer Franz Du. in D., Kasernenstr. ...,
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17. Oktober 1951 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Canter und der Bundesrichter Dr. Selowsky, Dr. Haidinger, Dr. Fischer und Dr. Benkard für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 12. Oktober 1950 wird insoweit zurückgewiesen, als mit der Klage die Herausgabe von drei Schreibmaschinen verlangt ist. Im übrigen wird auf die Revision der Klägerin das Berufungsurteil aufgehoben und die Formel des Urteils der 10. Zivilkammer des Landgerichts in Düsseldorf gefasst wie folgt:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vier Schreibmaschinen herauszugeben.
Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 3/7, der Beklagte 4/7.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin ist die Vermögensverwaltung des Reichsbundes der Kriegs- und Zivilbeschädigten, Sozialrentner und Hinterbliebenen Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Hamburg, vertreten durch die Geschäftsführer. Beklagter ist der Verband der Kriegs- und Zivilbeschädigten, Sozialrentner und Hinterbliebenen eingetragener Verein, Nordrhein-Westfalen mit Sitz in D., vertreten durch seinen Vorstand. Die Klage richtet sich auf Herausgabe von sieben Schreibmaschinen, die sich im Besitz des beklagten Vereins befinden. Zum Verständnis ist auf die Vorgeschichte der beiden Parteien zurückzugehen.
1946 schlossen sich im Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen und für dessen Bereich Kriegs- und Zivilbeschädigte und Hinterbliebene zusammen zu einem nicht rechtsfähigen Verein unter dem Namen "Bund der Körperbehinderten und Hinterbliebenen Nordrhein-Westfalen" (fortan "Bund NRW" genannt). Ähnliche Organisationen bestanden in der Britischen Zone auch ausserhalb von Nordrhein-Westfalen. Diese Organisationen traten am 29. November 1946 in Hamburg zu einer Zonenkonferenz zusammen mit dem Ziel, eine Zusammenfassung der bisher getrennt bestehenden Verbände oder Vereinigungen zu erreichen. Dort wurde ein nicht rechtsfähiger Verein gegründet unter dem Namen "Reichsbund der Körperbeschädigten, Sozialrentner und Hinterbliebenen", der am 1. Januar 1947 seine Arbeit aufnehmen sollte. Der Bund NRW änderte daraufhin seine Bezeichnung in "Landesverband Nordrhein-Westfalen des Reichsbundes der Körperbeschädigten, Sozialrentner und Hinterbliebenen" (fortan "Landesverband NRW" genannt). Dieser Landesverband beschloss eine besondere Satzung, die vom 18. November 1947 datiert war und nach ihrem § 10 am selben Tage in Kraft trat. Der Reichsbund hatte eine Satzung beschlossen, die am 29. Oktober 1947 in Kraft trat. Die Mitglieder des Landesverbandes NRW waren gemäss der Satzung des Reichsbundes fortan Einzelmitglieder des Reichsbundes (1. Satzung des Reichsbundes § 4). Der Vorstand des Landesverbandes NRW handelte innerhalb des Reichsbundes nunmehr als Geschäftsträger des Reichsbundes (§ 9 der Satzung). Auf Veranlassung des Reichsbundes fand in den Tagen vom 21. Mai bis 1. Juni 1948 in Bad Sachsa ein Bundestag des Reichsbundes statt, auf dem die Änderung der Satzung und des Namens beschlossen wurde. Fortan trug der Reichsbund den Namen "Reichsbund der Kriegs- und Zivilbeschädigten, Sozialrentner und Hinterbliebenen". Nach wie vor war er ein nicht rechtsfähiger Verein. Auf dem Bundestag in Bad Sachsa wurde die Satzung in Einzelteilen geändert, die geänderte Satzung trat am 10. Juli 1948 in Kraft. Diese Satzung ist jetzt massgebend, wie zwischen den Parteien unstreitig ist. Mitglieder des Reichsbundes (§ 4) sind nur Einzelpersonen, keine Körperschaften, auch kein nicht rechtsfähiger oder rechtsfähiger Verein mit Ausnahme der Vereinigung St. Georg, Bund der Erblindeten e.V. in Hamburg, der korporatives Mitglied wurde. Der Reichsbund gliederte sich in Ortsgruppen, Kreise und Landesverbände, deren Vorstände, ebenso wie der Bundesvorstand, Geschäftsträger des Reichsbundes sind. Über ihnen stehen der Bundesausschuss, die Bundeskonferenz und als oberstes Organ der Bundestag (§ 9 der Satzung). Auf dem Bundestag in Bad Sachsa wurde weiter beschlossen, ein Organisationsstatut zu schaffen, durch das der Bundesvorstand beauftragt wurde, eine "Vermögensverwaltung des Reichsbundes der Kriegs- und Zivilbeschädigten, Sozialrentner und Hinterbliebenen" zu begründen. Dieses Organ zur Verwaltung des Vermögens des Reichsbundes wurde in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu notariellem Protokoll am 25. September 1948 gegründet. Diese Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist die Klägerin. Im Organisationsstatut war der Entwurf eines Gesellschaftsvertrags niedergelegt und darin als Gegenstand der zu schaffenden Vermögensverwaltungsstelle im § 3 bestimmt:
§ 3
Aufgabe des Unternehmens ist die treuhänderische Verwaltung des Vermögens des Reichsbundes der Körperbeschädigten, Sozialrentner und Hinterbliebenen und die Nutzbarmachung dieses Vermögens für die Zwecke des Reichsbundes.
Ferner bestimmte § 16 desselben Organisationsstatuts:
Änderungen des Gesellschaftsvertrages sowie die Auflösung der Gesellschaft können nur auf Grund eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung erfolgen, der einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen bedarf.
Im Gesellschaftsvertrag vom 25. September 1948 erhielt der § 3, der den Gegenstand des Unternehmens kennzeichnet, folgende Fassung:
Gegenstand des Unternehmens ist die Förderung der Bestrebungen des Reichsbundes der Kriegs- und Zivilbeschädigten, Sozialrentner und Hinterbliebenen, insbesondere die treuhänderische Verwaltung des Vermögens dieses Bundes und die Nutzbarmachung dieses Vermögens für die Zwecke des Reichsbundes der Kriegs- und Zivilbeschädigten, Sozialrentner und Hinterbliebenen, vornehmlich auch für den Wohnungs- und Siedlungsbau seiner Mitglieder auf gemeinnütziger Grundlage. Das Unternehmen erstrebt keine Gewinnerzielung.
Gründer der Klägerin waren 9 Personen, die durch notarielle Verhandlung vom 6. Oktober 1948 dem § 3 des Gesellschaftsvertrags eine geänderte Fassung gaben, wie folgt:
§ 3. Gegenstand des Unternehmens ist die Förderung der Bestrebungen des Reichsbundes der Kriegs- und Zivilbeschädigten, Sozialrentner und Hinterbliebenen insbesondere die Verwaltung und Verwertung des Vermögens der Unterorganisationen dieses Bundes, und zwar
a)der Ortsgruppen
b)Kreise
c)Bezirke
d)Landesverbände und
e)des Bundesvorstandes,
die Nutzbarmachung dieses Vermögens für die Zwecke des Reichsbundes der Kriegs- und Zivilbeschädigten, Sozialrentner und Hinterbliebenen, vornehmlich auch für den Wohnungs- und Siedlungsbau seiner Mitglieder auf gemeinnütziger Grundlage und die Vornahme von Treuhändergeschäften aller Art für die oben unter a bis e genannten Organisationen.
Die Änderung stützte sich formal auf die Ermächtigung des § 16 des Organisationsstatuts und wurde einstimmig von den Gründern und damaligen Gesellschaftern der Klägerin beschlossen und beurkundet.
Die Änderung erfolgte, weil inzwischen die Beziehung des Reichsbundes zum Landesverband NRW sich verändert hatte.
Dieser Landesverband erstrebte zusammen mit anderen Verbänden der Kriegs- und Zivilbeschädigten, Sozialrentner und Hinterbliebenen die Vereinigung derartiger Organisationen in sämtlichen westlichen Besatzungzonen zu einer über die Zonen reichenden Gesamtorganisation. Zu diesem Zweck war von einer "Arbeitsgemeinschaft", die über die Verwirklichung jener Bestrebung verhandelte, zum 25. September 1948 ein Bundestag nach Stuttgart einberufen worden. Die Einberufung beruhte auf einer Konferenz von Vertretern der Landesverbände der drei Westzonen, die am 17. und 18. Juli 1948 in Kassel stattgefunden hatte. Der Reichsbund lehnte die Beschickung des "Bundestages" in Stuttgart ob, während der Landesverband NRW gemeinsam mit anderen Organisationen der Kriegs- und Zivilbeschädigten, Sozialrentner und Hinterbliebenen die Zusammenfassung aller dieser Organisationen der drei westlichen Besatzungszonen anstrebte. Zur Vorbereitung seiner Stellungnahme hielt der Landesverband NRW am 28./29. August 1948 in Lippstadt eine Landeskonferenz ab, in der beschlossen wurde, dass der Landesverband NRW Vertreter (Delegierte) zum Stuttgarter Bundestag entsenden sollte. Dieser Bundestag fand am 25./26. September 1948 in Stuttgart tatsächlich statt und war besucht von Vertretern der Landesorganisationen der Amerikanischen und Französischen Zone sowie des Landesverbandes NRW, während der Reichsbund und die anderen Landesverbände der Britischen Zone dem Bundestag fernblieben. Der Bundestag in Stuttgart gründete mit überzonalem Bereich den "Bund der Kriegs- und Zivilbeschädigten, Sozialrentner und Hinterbliebenenverbände Deutschlands e.V." mit dem Sitz in Frankfurt, fortan BKD genannt.
Der Reichsbund erblickte in dem Vorhalten des Landesverbandes NRW einen Verstoss gegen die Satzung, erklärte durch seinen Vorstand die Mitgliedschaft derjenigen Mitglieder des Landesverbandes NRW für erloschen, die an der Stuttgarter Tagung teilgenommen hatten, und zwar durch Erklärung vom 5. Oktober 1948. Hiervon wurden betroffen der 1. Vorsitzende des Landesverbandes NRW Dr. Weltersbach und der Geschäftsführer Dumm. Am Tage, an dem diese Erklärung des Reichsbundes den Betroffenen zuging, am 6. Oktober 1948, änderten die Gesellschafter der Klägerin, wie oben gesagt, den § 3 des Gesellschaftsvertrages und damit den Gegenstand der Klägerin. Zugefügt wurden gegenüber der ursprünglichen Fassung die Worte: ...
"... und Verwertung des Vermögens der Unterorganisation dieses Bundes, und zwar:
a)der Ortsgruppen,
b)der Kreise,
c)der Bezirke,
d)der Landesverbände und
e)des Bundesvorstands ..."
und der Schluss-Halbsatz von "und die Vornahme ..." an. Die übrige Fassung des § 3 deckt sich mit der ursprünglichen Form. Auf einer weiteren Landeskonferenz des Landesverbandes NRW am 10. Oktober 1948 in Bochum erklärte der Versitzende dieses Verbandes für den Landesverband den Rücktritt des Verbandes aus dem Reichsbund und bezeichnete gleichzeitig die Mandate für Nordrhein-Westfalen auch im Bundesvorstand und im Bundesausschuss als erledigt. Sodann beschloss die Landeskonferenz in Bochum eine neue Satzung und die Gründung eines selbständigen Vereins, in den die Mitglieder des Landesverbands NRW übertreten sollten. Die Satzung dieses Vereins wurde auf der Konferenz in Bochum beschlossen und zur Eintragung in das Vereinsregister angemeldet, die im Dezember 1948 beim Amtsgericht in Düsseldorf erfolgte. Dieser eingetragene Verein mit dem Namen "Verband der Kriegs- und Zivilbeschädigten, Sozialrentner und Hinterbliebenen e.V. Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf, Kasernenstr. 61-67" ist der Beklagte. Er betrachtet sich als der Rechtsnachfolger des Landesverbandes NRW, auch soweit es sich um das Inventar, besonders die Büroeinrichtung des Landesverbandes NRW handelt. Dieses Inventar und darunter die sieben mit der Klage von der Klägerin geforderten Schreibmaschinen sind im Besitz des Beklagten. Die Beschlüsse der Landeskonferenz in Bochum sind nach dem Vortrag des Beklagten auf einem im April 1949 in Bonn abgehaltenen Landesverbandstag bestätigt worden; der Landesverbandstag erkannte namentlich die Loslösung des Landesverbandes NRW vom Reichsbund an und genehmigte die neue, inzwischen im Vereinsregister bereits eingetragene Satzung des jetzigen Beklagten.
Von den sieben Schreibmaschinen hat der Bund NRW vor der Gründung des Reichsbundes drei Maschinen angeschafft und bezahlt. Die restlichen vier Maschinen hat der Landesverband NRW nach der Gründung des Reichsbundes, aber vor dem Zerwürfnis mit dem Reichsbund erworben. Nach dem Vortrag des Beklagten erfolgte die Zahlung des Kaufpreises dieser Maschinen aus demjenigen Teil der Mitgliedsbeiträge, die vom Reichsbund dem Landesverband NRW überwiesen wurden. Hierzu bestimmt die Satzung des Reichsbundes, Fassung vom 1. Juli 1948, in § 7 wie folgt:
"1. Der monatliche Beitrag beträgt DM 0,90, davon erhält der Bundesvorstand DM 0,30, die restlichen DM 0,60 werden von den Landesverbänden an die nachgeordneten Geschäftsträger verteilt. Die Erhöhung des Beitrages oder Sonderbeiträge dürfen nur vom Bundesvorstand angeordnet werden. Dieses bedarf jedoch beim nächsten Bundestag dessen Bestätigung.
2. Der Beitrag wird durch Einkleben von Beitragsmarken in das Mitgliedsbuch quittiert.
3. Auf Antrag kann bei Mittellosigkeit der Betrag teilweise durch den Landesverband erlassen werden. Als Mindestbeitrag sind jedoch für jede beitragsfreie Marke DM 0,20 an die Bundeshauptkasse abzuführen. Die Ortsgruppen können zur Bestreitung ihrer Aufgaben Zuschläge erhoben. In den Ortsgruppen darf der Beschluss nur in einer mindestens drei Tage vorher mit der Tagesordnung bekanntgemachten Versammlung gefasst werden. Zur Inkraftsetzung der Beschlüsse der Ortsgruppen bedarf es der vorherigen Genehmigung des Landes- bezw. Bundesvorstandes."
In der älteren Fassung des Reichsbundes vom 29. Oktober 1947 war (§ 7) der Beitrag auf monatlich RM 0,70 festgesetzt, wovon der Bundesvorstand RM 0,10 erhalten sollte, die restlichen RM 0,60 den Landesverbänden zur Verteilung an die nachgeordneten Geschäftsträger überwiesen wurden. Das Recht der Ortsgruppen, zur Bestreitung ihrer Aufgaben Zuschläge zu erheben, war ebenso geregelt wie in der späteren Satzung. Der Landesverband NRW hat die 4 Schreibmaschinen aus dem ihm vom Reichsbund überlassenen Teil der monatlichen Beiträge angeschafft und bezahlt.
Der jetzige Beklagte betrachtet sich als Rechtsnachfolger des Landesverbandes NRW auch mittelbar als solcher des Bundes NRW.
Die Klägerin, die als Vermögensverwalterin des Reichsbundes dessen Rechte auf die Schreibmaschinen geltend macht behauptet, die Maschinen seien durch die Gründung des Reichsbundes in dessen Eigentum übergegangen, auch soweit sie vor dieser Gründung angeschafft waren. Die 4 später beschafften Maschinen seien mit Mitteln des Reichsbundes erworben und daher dessen Eigentum. Sie beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 7 Schreibmaschinen herauszugeben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er bestreitet die Sachbefugnis (Aktivlegitimation) der Klägerin. Er bezweifelt die Rechtsbeständigkeit und Rechtswirksamkeit der Beschlüsse des Bundestages in Bad Sachsa. Dorthin seien von den Landesverbänden Delegierte entsandt worden für 100 Sitze. Der Vorstand des Reichsbundes habe diese Zahl willkürlich auf 150 erhöht und 34 Sitze, die ursprünglich für die süddeutschen Verbände vorgesehen waren, aber durch deren Ausbleiben nicht besetzt wurden, nicht gleichmässig auf die einzelnen Landesverbände der Brit. Zone verteilt, sondern nur die ihm genehmen Landesverbände Niedersachsen, Schleswig-Holstein und Hamburg einseitig bevorzugt, dem Bund NRW aber nicht die ihm zukommende Stimmenzahl zugestanden. Die Übertragung der Vermögensverwaltung des Reichsbundes auf die Klägerin hält der Beklagte für unwirksam, da sie in der Satzung nicht festgelegt sei. Die in Bad Sachsa geplante Organisationsübertragung der Vermögensverwaltung des Reichsbundes auf eine dritte Stelle habe sich nur auf die Verwaltung der eingehenden Mitgliedsbeiträge erstrecken sollen, namentlich der Zahlungen für die Sterbekasse, dagegen nicht früher vorhandene Vermögenswerte der einzelnen Organisationen, wie des Bundes NRW, erfasst, vor allem nicht das notwendige Büroinventar wie Möbel und Schreibmaschinen. Endlich meinte der Beklagte, durch den Austritt des Landesverbandes NRW aus dem Reichsbund sei dieser Reichsbund aufgelöst und die Befugnis der Klägerin zur Verwaltung des Vermögens des Reichsbundes weggefallen. Der Beklagte bestreitet das Eigentum oder die Verfügungsmacht der Klägerin an den 7 Schreibmaschinen; soweit 3 Maschinen vor Gründung des Reichsbundes beschafft waren, hält der Beklagte das Eigentum des Bundes; späteren Landesverbandes NRW, und jetzt sein eigenes als des Rechtsnachfolgers für unbestreitbar. Die 4 später beschafften Maschinen seien aus Mitteln gekauft, die zur freien Verfügung des Landesverbandes und der Ortsgruppen des NRW gestanden hätten. Auch diese Maschinen könnte die Klägerin nicht für den Reichsbund an sich ziehen.
Hilfsweise macht der Beklagte ein Zurückbehaltungsrecht an den 7 Schreibmaschinen geltend. Durch den Austritt des Landesverbandes NRW aus dem Reichsbund und die daraus folgende Auflösung des Reichsbundes sei die Auseinandersetzung des Reichsbundes notwendig geworden (BGB § 730). Der Beklagte habe als Rechtsnachfolger des Landesverbandes NRW Anspruch auf das bei Auseinandersetzung sich ergebende Guthaben. Bis zu dessen Auszahlung sei der Beklagte zur Zurückbehaltung der Maschinen berechtigt.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und den Beklagten zur Herausgabe der 7 Schreibmaschinen verurteilt. Hiergegen hat der Beklagte Berufung eingelegt mit dem Ziel der Abweisung der Klage, welchem Antrag die Klägerin entgegentrat. Beide Parteien haben ihr Vorbringen im Berufungsverfahren ergänzt und wesentlich erweitert, besonders auch eine Reihe von Urkunden vorgelegt, so das Protokoll über den Bundestag in Bad Sachsa und die Einladungen nebst den Verhandlungsprotokollen der Landeskonferenzen des Landesverbands NRW in Lippstadt und Bochum sowie das Rundschreiben an die Mitglieder des NRW, jetzt des Beklagten über das Ergebnis der Landeskonferenz in Bochum und deren Vorgeschichte vom 11. Oktober 1948. Das Oberlandesgericht hat Zeugen gehört und auf Grund der Beweisaufnahme in Würdigung des gesamten Akteninhalts, namentlich auch der Urkunden, die von beiden Parteien vorgelegt waren, das Urteil des Landgerichts Düsseldorf abgeändert und die Klage kostenpflichtig abgewiesen.
Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Berufung des Beklagten zurückzuweisen, hilfsweise den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Beklagte war im Revisionsverfahren nicht vertreten.
Entscheidungsgründe:
I.
Der Klagantrag richtet sich auf Herausgabe von 7 Schreibmaschinen. Er deckt die reine Eigentumsklage (BGB § 985), die Besitzklage (BGB § 861) und den Anspruch der Klägerin auf Verschaffung des Eigentums an den Schreibmaschinen. Wäre das Berufungsgericht nicht zur Abweisung der Klage gekommen, so hätte sich eine Klarstellung des Antrags empfohlen, besonders nach der Richtung, ob die Klägerin Eigentum für sich selbst begehrt oder nur für den Reichsbund. Die blosse Besitzklage scheidet aus. Es handelt sich nicht um den reinen körperlichen Besitz an den Schreibmaschinen, sondern die Klägerin begehrt ein Substanzrecht an ihnen, sei es unmittelbares Eigentum, sei es Herausgabe unter Verschiffung des Eigentums. Die Klage ist in erster Linie als Eigentumsklage (rei vindicatio) zu prüfen, weiterhin der Anspruch der Klägerin auf Übereignung der Maschinen, sei es an sich selbst, sei es an den Reichsbund.
II.
Die Klägerin ist auf Grund des Organisationsstatuts zur Verwaltung des Vermögens des Reichsbundes bestellt worden. Sie handelt zwar in ihrem Namen, aber zum besten und im Interesse des Reichsbundes. Der Gegenstand ihres Unternehmens in der ursprünglichen Fassung des § 3 zeigt, dass ihre gesamte geschäftliche Tätigkeit der Förderung der Bestrebungen des Reichsbundes dienen soll und ihr die treuhänderische Verwaltung des Vermögens des Bundes, somit die Nutzbarmachung dieses Vermögens zugewiesen ist. Daraus ergeben sich unmittelbare Verwaltungsrechte der Klägerin, soweit sie als Treuhänder handelt, auch Eigentumsrechte an den im Innenverhältnis dem Reichsbund gehörigen Vermögenswerten. Diese Befugnis beschränkt sich indes auf den Reichsbund. Die spätere Fassung des § 3 vom 6. Oktober 1948 kann nicht massgebend sein. Der Berufungsrichter weist zutreffend darauf hin, dass die Gesellschafter der Klägerin von sich aus und ohne Änderung des Organisationsstatuts oder mangels eines besonderen Beschlusses des Reichsbundes, und zwar mindestens des Bundesausschusses wenn nicht gar der Bundeskonferenz oder des Bundestages (Satzung S 9 Abs. 1), den Zweck der Klägerin und den Gegenstand ihres Unternehmens nicht erweitern konnten. Daher konnte und kann die Klägerin nicht für den Landesverband NRW oder überhaupt einen der Landesverbände innerhalb des Reichsbundes handeln, es sei denn, dass es sich unzweifelhaft um Vermögenswerte handelt, die dem Reichsbund gehören und von der Klägerin zu verwalten oder zu verwerten sind. Nur insoweit unterliegen Vermögenswerte im Besitz der Landesverbände der Verfügung der Klägerin. Im übrigen kann die Befugnis der Klägerin, in die Vermögensgebarung der Landesverbände einzugreifen oder gar deren Vermögenswerte als Eigentum an sich zu ziehen, sei es auch nur in ihrer Eigenschaft als Treuhänderin des Reichsbundes, nicht anerkannt werden. Denn das Organisationsstatut war auf dem Bundestag in Bad Sachsa nur mit dem Inhalt beschlossen, den die ursprüngliche Fassung in § 3 des Gesellschaftsvertrages der Klägerin wiedergibt. Soweit es sich um das Eigentum des Landesverbandes NRW handelt, ist daher die Befugnis der Klägerin mit Recht vom Beklagten in Zweifel gezogen. Das die Revision hiergegen vorbringt, kann nicht überzeugen. Der Auftrag, der vom Reichsbund der Klägerin erteilt ist, kann sich stets nur auf die Vermögenswerte, besonders die Sachen, des Reichsbundes erstrecken. Zur prozessualen Geltendmachung dieser Rechte ist die Klägerin freilich berechtigt und zur Begründung ihrer Sachbefugnis genügt die Behauptung, es handele sich um Eigentum oder mindestens Vermögenswerte des Reichsbundes. Der Auftrag des Reichsbundes, auf den die Klägerin sich insoweit stützt, ist inhaltlich aus dem Organisationsstatut zu entnehmen. Dass der Reichsbund und seine Organe, besonders der Bundestag, der Klägerin einen weiterreichenden Auftrag erteilt hätten, ist aus dem Sachverhalt nicht zu entnehmen. Die Folgerungen, die die Revision aus § 9 und § 10 der Satzung zieht, sind unbegründet; diese Stellen behandeln nicht den Landesverband, sondern die Ortsgruppen und geben keinen Aufschlags darüber, was Bundeseigentum sei. Für die Deutung des Klagantrags ist insoweit die prozeßrechtliche Stellung der Klägerin und ihre Ermächtigung zur Geltendmachung der Ansprüche des Reichsbundes von der Revision zutreffend herangezogen. Das Berufungsurteil hat indes die Sachbefugnis der Klägerin im ganzen nicht bemängelt, sondern nur ihr Recht zur Beanspruchung von Sachwerten der Landesverbände verneint.
III.
Für den Streit der Parteien sind die Satzungen des Reichsbundes, des Landesverbandes NRW innerhalb des Reichsbundes und der Gesellschaftsvertrag der Klägerin bedeutsam. Daher ist zu prüfen, inwieweit beide Vorschriften in der Revisionsinstanz frei nachprüfbar sind. Die Satzung des Reichsbundes sowohl wie des Landesverbandes regeln allgemein die Rechte des Vereins gegenüber den einzelnen Mitgliedern und beim Reichsbund des Vereins zu seinen Geschäftsträgern (Satzung § 9). Sie erfassen daher nicht nur das Rechtsverhältnis zwischen dem Reichsbund und dem Landesverband, sondern darüber hinaus die aus gleichem Rechtsgrund entspringenden Beziehungen des Reichsbundes zu sämtlichen Geschäftsträgern und/oder den Landesverbänden. Die Satzungen körinen daher im vorliegenden Fall wie typische Vertragsbedingungen behandelt werden. Sie gelten auch über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus (ZPO § 549). Beim Reichsbund ist dies ohne weiteres klar. Er erstreckt seine Tätigkeit auf die gesamte Brit. Besatzungszone und daher auf die Bezirke mehrerer Oberlandesgerichte.
Auch der Landesverband NRW greift über den Bezirk des Oberlandesgerichts Düsseldorf hinaus und umfasst neben diesem den Bezirk der Oberlandesgerichte Hamm und Köln. Gleiches gilt für die Tätigkeit der Klägerin und ihren Gesellschaftsvertrag. Daher sind die Satzungen der beiden Körperschaften, des Reichsbundes und des Landesverbandes NRW, der Gesellschaftsvertrag der Klägerin und ebenso die Satzung des Beklagten im Revisionsverfahren frei nachprüfbar.
IV.
Die Passivlegitimation des Beklagten ist vom Berufungsgericht bejaht worden. Es nimmt an, daß der Bund NRW als Ganzes im Landesverband NRW aufgegangen ist und sämtliche Mitglieder des ursprünglichen Bundes NRW oder deren Mehrzahl auch solche des Landesverbandes NRW wurden, oder, wenn die Mitgliedschaft beim Reichsbund an die Spitze gestellt wird, kraft dieser Mitgliedschaft auch zum Landesverband NRW gehörten. Aus der zweimaligen Aufnahme von Krediten für den Landesverband NRW folgert der Berufungsrichter nichts Gegenteiliges. Die Richtigkeit dieser Ausführungen bedarf keiner näheren Erörterung, da sich die Passivlegitimation des Beklagten ohne weiteres daraus ergibt, daß der Beklagte unmittelbarer Besitzer der streitigen Schreibmaschinen ist und der Kläger die Herausgabe der Schreibmaschinen gemäß § 985 BGB begehrt.
V.
Der Reichsbund ist vom Bundestag in Bad Sachsa als nicht rechtsfähiger Verein gegründet worden. Die vor ihm bestehenden einzelnen Organisationen waren ebenfalls nicht rechtsfähige Vereine, so namentlich der Bund NRW. Die Satzung des Reichsbundes bestätigt, daß er als nicht rechtsfähiger Verein anzusehen ist. Die nach Rechtslehre und Rechtsprechung maßgebenden Merkmale, nämlich eine körperschaftliche Verfassung, ein Gesamtname und die Unabhängigkeit des Vereins vom Wechsel seiner Mitglieder, gelten für den Reichsbund ebenso wie für den Bund NRW (s Staudinger-Riezler, BGB 10. Aufl § 54 Anm. 1; Palandt BGB 9. Aufl Vorbem vor § 21 Anm. 1; RGRK § 54 Anm. 1). Es kann in diesem Zusammenhang offenbleiben, wie sich nach Gründung des Reichsbundes die organisatorischen Verhältnisse in Nordrhein-Westfalen weiter entwickelt haben, insbesondere bedarf es keiner Prüfung, ob der Landesverband NRW Rechtsnachfolger des Bundes NRW geworden ist und als solcher neben seiner Eigenschaft als Geschäftsträger des Reichsbundes ein selbständiger, nicht rechtsfähiger Verein gewesen ist. Für die hier zu entscheidende Frage, ob der Reichsbund Eigentümer der streitigen Schreibmaschinen geworden ist, ist diese organisatorische Entwicklung ohne rechtliche Bedeutung.
VI.
1.)
Zunächst fragt sich, ob die 3 Schreibmaschinen, die Eigentum des Bundes NRW im Zeitpunkt der Gründung des Reichsbundes gewesen sind, mit dessen Gründung ohne weiteres auch dessen Eigentum geworden sind. Diese Frage ist entgegen der Auffassung der Revision zu verneinen, da ein selbsttätiger Eigentumsübergang allein durch die Gründung des Reichsbundes etwa nach Fusionsgrundsätzen von Handelsgesellschaften im Vereinsrecht mangels einer gesetzlichen Grundlage nicht möglich ist. Das gilt selbst dann, wenn nach dem Willen der Beteiligten der Bund NRW aufgelöst und sein Eigentum auf den Reichsbund überführt werden sollte. Vielmehr ist auch in einem solchen Fall eine Eigentumsübertragung nach sachenrechtlichen Grundsätzen erforderlich, damit das Eigentum für den Reichsbund an den dem Bund NRW gehörigen Sachen, also auch an den drei Schreibmaschinen, begründet werden konnte. In diesem Zusammenhang stellt der Berufungsrichter fest, daß bei Gründung des Reichsbundes auf dem Bundestag in Bad Sachsa die Absicht dahin ging, das gesamte Vermögen der fortan in den Reichsbund zusammengefassten Organisationen in das Eigentum des Reichsbundes zu übertragen; aber diese Absicht sei nicht verwirklicht worden; namentlich sei eine tatsächliche Rechtshandlung für die Verwirklichung der Absicht nicht feststellbar. Gemeint ist hiermit, daß die Durchführung jener Absicht, besonders der sachenrechtliche Vollzug der Übereignung von Sachwerten und der Übertragung von Forderungen, unterblieb. Diese Feststellungen sind mit dem tatsächlichen Verlauf vereinbar; bei ihnen handelt es sich nicht um die Auslegung der Satzung als solcher, sondern um die reine Tatfrage, inwieweit im Rahmen dieser Satzung die Absicht des Bundestages auf Gründung der Einheitsorganisation, eben des Reichsbundes, wirklich durchgeführt worden ist. Rechtlich steht die Folgerung des Berufungsurteils aus diesen Vorgängen mit den Tatsachen im Einklang. Auch die Satzung des Reichsbundes ergibt hierüber nichts. Die Vorschriften der §§ 7 ff lassen ungeregelt, wie es mit den Sachwerten zu halten sei, die bei Gründung des Reichsbundes im Eigentum und Besitz des Landesverbandes und der Ortsgruppe standen, und weiter solchen, die nach Gründung des Reichsbundes beschafft wurden. Das Berufungsgericht vermisst insoweit einen nach aussen erkennbar hervorgetretenen Vorgang, wonach an den Sachen und sonstigen Vermögenswerten des Bundes NRW ein Eigentumswechsel oder Wechsel des Rechtsträgers, nämlich der früheren Organisationen, erkennbar vorgenommen wurde. Soweit eine solche Absicht bestanden haben sollte, stellt der Berufungsrichter fest, sei sie nicht verwirklicht worden; namentlich die Übergabebilanz, die für die Landesverbände aufgestellt werden sollte, und auf Grund deren eine Übereignung an den Reichsbund hätte erfolgen können, sei nie ausgearbeitet worden. Infolgedessen sei der frühere Zustand bestehen geblieben und man habe tatsächlich das Eigentum an den vorhandenen Sachwerten von den einzelnen Landesverbänden nicht auf den Reichsbund übertragen. Schuldrechtliche Ansprüche sind nicht an den Reichsbund abgetreten worden. Das Eigentum am Inventar, das die Landesverbände vor Gründung des Reichsbundes besassen, ist daher unverändert geblieben.
Hieraus folgt, daß bei den 3 Schreibmaschinen, die vor Gründung des Reichsbundes dem Bund NRW gehörten, das Eigentum nicht verändert worden ist. Das Berufungsgericht stellt fest, daß keine Übergabe dieser 3 Schreibmaschinen an den Reichsbund erfolgt ist, vielmehr der Landesverband diese Maschinen in gleicher Weise wie vorher benutzt hat. Der Wille des Landesverbands, diese Maschinen nunmehr für den Reichsbund zu besitzen und etwa den Reichsbund zum mittelbaren Besitzer zu machen, ist vom Berufungsgericht nicht festgestellt. Damit ist die Grundlage für die Eigentumsklage hinsichtlich der drei Schreibmaschinen nicht gegeben.
2.)
Bei den vier Schreibmaschinen, die der Landesverband nach Gründung des Reichsbundes anschaffte, ist auszugehen vom Vorbringen des Beklagten, diese Maschinen seien beschafft aus den Beiträgen, die der Landesverband NRW vom Reichsbund erhielt. Über diese Beiträge besagt § 7 der Satzung des Reichsbundes, daß vom Monatsbeitrag jedes Mitglieds von 0,90 DM der Bundesvorstand 0,30 DM erhielt, die restlichen O,60 DM dem Landesverband zur Verteilung an die nachgeordneten Geschäftsträger zugewiesen wurden. Das hat der Landesverband NRW getan. Im Prozeß hat die Klägerin dem Beklagten vorgeworfen, die Beitragsmarken des Bundes seien nach Austritt des Landesverbandes NRW aus dem Reichsbund noch benutzt worden. Gemäß der Satzung des Landesverbandes NRW erhielt dieser vom Beitrag 0,20 DM, die Ortsbünde 0,20 DM, die Kreisbünde 0,30 DM, das ergibt 0,70 DM, somit 0,10 DM mehr als vom Reichsbund dem Landesverband zugewiesen würde. Die Satzung des Reichsbundes ließ die Möglichkeit einer Erhebung von Zuschlägen zur Bestreitung der Aufgaben der Ortsgruppen offen (§ 7). Der Landesverband verteilt in seiner Satzung (§ 3) 0,70 DM statt 0,60 DM gemäß § 7 Ziff 1 der Satzung des Reichsbundes. Zur Aufklärung dieses Unterschieds hat der Berufungsrichter nichts festgestellt. Der Zusammenhang der beiden Satzungen zeigt aber, daß die dem Landesverband überwiesenen und von ihm verteilten Beträge nur Vermögen des Reichsbundes waren und sein konnten. Das gilt auch für etwaige Zuschläge, deren Erhebung der Zustimmung des Reichsbundes bedurfte. Es folgt ferner aus der bei Gründung des Reichsbundes bestehenden Absicht aller Beteiligten, eine Einheitsorganisation zu schaffen, von der die Landesbünde fortan abhängig waren. Der Beklagte hat nicht angegeben, der Landesverband habe während der Zeit der Zugehörigkeit seiner Mitglieder Sonderzuschläge für die Ortsgruppen erheben dürfen oder erhoben. Die gesamten ihm zugeflossenen Beiträge stammten also vom Reichsbund und waren Teile seines Vermögens. Diese Folgerung wird bestärkt durch die Bestimmungen der Satzung des Reichsbundes, wonach alle Vermögenswerte der Ortsgruppen und Landesverbände Eigentum des Reichsbundes sind (§ 9 Abs. 3), auch bei Auflösung oder Ausscheiden einer Ortsgruppe sämtliche ihr zugeflossenen Beiträge und ihr gesamtes Inventar dem Reichsbund zufällt (§ 10 Ziff 8). Ein unmittelbarer Erwerb dieser Maschinen für den Reichsbund liegt nicht vor. Das Berufungsgericht verneint mit Recht, daß hier eine Surrogation eingetreten sei, derart, daß an Stelle der vom Reichsbund dem Landesverband NRW überwiesenen Mitgliedsteilbeiträge (Satzung des Reichsbundes § 7, des Landesverbandes § 3) die Maschinen an die Stelle der Geldbestände getreten seien. Im rechtlichen Ergebnis trifft dies aber aus folgenden Erwägungen zu: Die Mittel, aus denen diese Maschinen beschafft wurden, entstammten den Mitgliedsbeiträgen, die Eigentum des Reichsbundes waren und auf deren satzungsgemäße Verwendung durch den Landesverband er Anspruch hatte. Der Landesverband hat bei Verwendung dieser Mittel nur Vermögen des Reichsbundes umgesetzt, hier Geld in Sachwerten angelegt. Er kann also bei Beschaffung der Maschinen nur in Vertretung des Reichsbundes gehandelt haben, indem er die ihm vom Reichsbund überwiesenen Mitgliedsbeiträge im Interesse des Reichsbundes verwandte und aus den in der Kasse des Landesverbandes vorhandenen Geldern des Reichsbundes die Sachwerte, eben die vier Schreibmaschinen, erwarb. Da die Beiträge nach der Satzung des Reichsbundes diesem allein zustanden und der Landesverband keine eigenen Einnahmen hatte, sind die Maschinen in das Eigentum des Reichsbundes übergegangen. Der etwaige Wille des Landesverbandes, die Maschinen als eigenes Eigentum zu erwerben, kann rechtlich nicht in Betracht kommen, weil damit der Landesverband gegen die Verpflichtungen, die er dem Reichsbund erfüllen musste, verstossen hätte. Soweit Mittel des Reichsbundes ausgegeben wurden, kann der Landesverband NRW diese nur im Interesse des Reichsbundes verwendet haben (Satzung des Reichsbundes § 9 Abs. 4). Es liegt nichts dafür vor, daß der Landesverband NRW bis zur Landeskonferenz in Bochum und bis zum Ausschluß seiner leitenden Vorstandsmitglieder aus dem Reichsbund die Satzung des Reichsbundes nicht hätte gewissenhaft befolgen wollen. Also hat der Landesverband NRW diese Maschinen mit Mitteln des Reichsbundes erworben und sie für den Reichsbund benutzt und verwahrt; es liegt ein Besitzmittlungsverhältnis vor. Der Landesverband blieb unmittelbarer Besitzer, begründete aber durch die Beschaffung der Maschinen aus Mitteln des Reichsbundes dessen mittelbaren Besitz (BGB § 868). Dann ist der Anspruch des Reichsbundes auf Herausgabe der Maschinen berechtigt, nachdem der Landesverband durch Austritt aus dem Reichsbund das Besitzmittlungsverhältnis seinerseits gelöst hat. Einer Abtretung der Ansprüche des Reichsbundes auf die Klägerin bedarf es insoweit nicht.
Im Sinne des Klagantrages ist somit der Anspruch auf Herausgabe der vier Maschinen berechtigt.
3.)
Da die vier Schreibmaschinen vom Landesverband mit Mitteln des Reichsbundes angeschafft wurden, sind sie nicht Eigentum des Landesverbandes geworden, auch der Beklagte hat kein Eigentum an ihnen erlangt. Die Folgerung des Berufungsgerichts, die Klägerin könne die Herausgabe der Maschinen nicht vom Landesverband fordern, weil sie zum Eingriff in das Vermögen der Landesverbände und ihres Inventars nicht befugt sei, geht daher fehl. Sie ist zudem keine Frage der Sachbefugnis der Klägerin, sondern des materiellen Rechts an den vier Schreibmaschinen.
VII.
Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Beklagten nicht zu. Von vornherein waren die vier Schreibmaschinen Eigentum des Reichsbundes und mussten bei Ausscheiden des Landesverbandes aus dem Reichsbund diesem übergeben werden. Ob und Inwieweit dem Landesverband bei der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung mit dem Reichsbund Ansprüche zustehen oder zugestanden haben, ist in den Tattsacheninstanzen nicht geklärt, auch fehlt hierzu jedes zahlenmässig belegte Vorbringen des Beklagten. Der Beklagte besitzt die vier Schreibmaschinen seit seiner Loslösung vom Reichsbund ohne Rechtsgrund. Auf sein die Satzungen verletzendes Verhalten kann er sich dem Reichsbund gegenüber nicht berufen. Namentlich fehlt es an jeder Darlegung des Beklagten, daß dem Landesverband wegen Verwendung auf die Maschinen ein fälliger Anspruch zusteht, wie überhaupt der fällige Anspruch des Landesverbandes gegen den Reichsbund, auf den sich das Zurückhaltungsrecht stützen könnte (BGB § 273), nicht dargetan ist.
VIII.
An den drei Maschinen, die der Landesverband in seinem Vermögen hatte, bevor der Reichsbund begründet wurde, hat der Reichsbund kein Eigentum erworben. Insoweit ist das Urteil des Berufungsgerichts zutreffend und die Revision zurückzuweisen. Für die vier weiteren Maschinen dagegen läßt sich abschliessend feststellen, daß sie aus den Mitteln des Reichsbundes angeschafft und bezahlt sind, wobei der Beklagte sein eigenes Vorbringen gegen sich gelten lassen muß. Einer weiteren tatsächlichen Aufklärung bedurfte es nicht. Daher war insoweit der Revision stattzugeben. Es war zweckmässig, ausser der teilweisen Aufhebung des Berufungsurteils die Formel des Landgerichtsurteils neu zu fassen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92, 97 ZPO. In Ermangelung tatsächlicher Feststellungen des Berufungsgerichts und hierzu erheblichen Vorbringens der Parteien ist davon ausgegangen, daß alle 7 Maschinen untereinander gleichwertig sind.