Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.02.1954, Az.: II ZR 3/53
Berechtigung eines Gesellschafters zur Geltendmachung von Gesellschaftsforderungen; Befugnis eines Gesellschafters zur Erhebung einer Feststellungsklage zur Klärung von Gesellschaftsforderungen gegen einen Gesellschaftsschuldner; Befugnis eines Gesellschafters zur persönlichen Geltendmachung einer Gesellschaftsforderung gem. 432 BGB; Zulässigkeit des Berufungsgerichts für eine Feststellungsklage wegen fehlenden rechtlichen Interesses; Abweisung des Revisionsgerichts aus prozessualen Gründen; Schadensersatzpflicht eines Dritten gem. § 826 BGB gegenüber übrigen Gesellschaftern
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.02.1954
- Aktenzeichen
- II ZR 3/53
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1954, 13653
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamburg - 16.10.1952
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 12, 308 - 321
- DB 1954, 303 (amtl. Leitsatz)
- DB 1954, 305 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1954, 1159-1160 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Ein Gesellschafter, der zur Geltendmachung von Gesellschaftsforderungen nicht berechtigt ist, ist auch nicht befugt, gegen den Gesellschaftsschuldner eine Feststellungsklage zu erheben, um damit die Grundlagen für das Vorliegen einer etwaigen Gesellschaftsforderung zu klären.
- 2.
Ein Gesellschafter ist zur persönlichen Geltendmachung einer Gesellschaftsforderung nach Massgabe des § 432 BGB nur dann befugt, wenn er daran ein berechtigtes Interesse hat, das mit dem Gemeinschaftsinteresse der Gesellschaft nicht in Widerspruch steht.
- 3.
Hat das Berufungsgericht eine Feststellungsklage wegen fehlenden rechtlichen Interesses als unzulässig abgewiesen, so ist das Revisionsgericht aus prozessualen Gründen nicht gehindert, beim Vorliegen der entsprechenden sachlichen Voraussetzungen die Klage als unbegründet abzuweisen.
- 4.
Schliesst ein Dritter mit einem Gesellschafter einen Vertrag, durch den dieser in schwerer Weise seine gesellschaftsrechtlichen Pflichten, die Vermögensbelange der übrigen, Gesellschafter zu wahren, verletzt, und ist dieses dem Dritten beim Abschluß des Vertrages bekannt, so kann sich der Dritte dadurch nach § 826 BGB den übrigen Gesellschaftern gegenüber schadensersatzpflichtig machen.
In dem Rechtsstreit
...
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 20. Februar 1954
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Dr. Drost, Dr. Selowsky, Dr. Delbrück, Dr. Fischer und Artl
fürRecht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 16. Oktober 1952 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es die Klage auf Verurteilung des Beklagten zur Auskunftserteilung und zur Zahlung eines Teilbetrages von 15.000 DM nebst 5 % Zinsen seit der Klageerhebung zurückgewiesen hat.
In diesem Umfang wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision der Kläger gegen das oben bezeichnete Urteil zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Kläger mit DM 65.000 oder nach ihrem Belieben mit DM 50.000 beteiligen sollten, wobei ihnen für den Fall einer Erhöhung der Herstellungskosten noch das Recht einer entsprechenden Erhöhung ihrer Beteiligung vorbehalten wurde. Weiter wurde in sehr eingehenden Bestimmungen der Anspruch der Kläger auf Gewinnbeteiligung an dem aus dem Film entstehenden Reingewinn festgelegt, wobei zunächst die Rückzahlung der Beteiligungsquote der Kläger aus dem Einspielergebnis und sodann die weitere prozentuale Beteiligung der Kläger an dem überschiessenden Reingewinn geregelt wurde. Die Kläger haben im November 1949 DM 15.000 an die C. auf Grund des Vertrages vom 1./24. November 1949 gezahlt. Weitere Zahlungen sind von ihnen nicht geleistet worden. Die C. beschaffte sich zur Herstellung des Films von der Berliner Stadtbank Kredite in Höhe von insgesamt DM 200.000. Am 16. Februar 1950 schloss die C. mit der Tr.-Film GmbH einen Verleih-Vertrag über den Film. Im Sommer 1950 geriet die C., nachdem der Film inzwischen fertig geworden war, in finanzielle Schwierigkeiten. Sie beschloss daraufhin am 28. Juli 1950 ihre Auflösung, wobei die Treuhand-Union-Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mbH zum Liquidator bestellt wurde. Von diesen Vorgängen erfuhren die Kläger durch ein Rundschreiben der Treuhand-Union vom 29. Juli 1950. Weiterhin erfuhren sie anschliessend, dass die C. auch von dem Beklagten Kredite aufgenommen hatte und der Beklagte sich zur Sicherung der Kredite die Rechte aus dem Verleihvertrag der C. mit der Tr.-Film GmbH habe abtreten lassen. Die Parteien streiten darüber, ob diese Abtretung rechtswirksam ist.
Die Kläger, die bisher weder den von ihnen gezahlten Betrag von DM 15.000 noch einen Anteil an dem nicht unerheblichen Reingewinn des Films erhalten haben, behaupten, der Vertrag vom 1./24. November 1949 zwischen ihnen und der C. stelle einen Gesellschaftsvertrag dar; dies ergebe sich daraus, dass der C. bei der Herstellung des Films "Herrliche Zeiten" nur das Primat eingeräumt worden sei. Das setze aber voraus, dass auch die Kläger als Mithersteller an der Geschäftsführung beteiligt gewesen seien. Die Ansprüche aus dem Verleihvertrag seien bei dieser Gesellschaft Gesellschaftsvermögen geworden, so dass die C. über diese Ansprüche durch Abtretung an den Beklagten nicht habe verfügen können. Die Abtretung sei daher nichtig. Demzufolge sei der Beklagte um die von der Tr.-Film. GmbH an ihn abgeführten Gelder ungerechtfertigt bereichert. Weiterhin habe der Beklagte die Kläger in sittenwidriger Weise vorsätzlich geschädigt, da er die Beteiligung der Kläger gekannt und ungeachtet dieser Beteiligung den Abtretungsvertrag mit der C. abgeschlossen habe. Der Geschäftsführer der C., T., habe zudem durch die Abtretung Untreue gegen die Kläger begangen und der Beklagte habe diesem dabei Beihilfe geleistet.
Die Kläger haben demgemäss die Feststellung der Nichtigkeit dieser Abtretung sowie die Verurteilung des Beklagten zur Auskunftserteilung über die von der Tr.-Film GmbH vereinnahmten Beträge verlangt; ferner haben sie hilfsweise beantragt,
den Beklagten zur Zahlung eines Teilbetrages von 15.000 DM mit Zinsen an die Kläger und die C. als Gesamtgläubiger zu verurteilen.
Der Beklagte ist den Ausführungen der Kläger entgegengetreten. Er ist der Meinung, dass es sich bei dem Vertrag vom 1./24. November 1949 nicht um einen Gesellschaftsvertrag, sondern um ein partiarisches Beteiligungsverhältnis gehandelt habe, so dass die Ansprüche aus dem Verleihvertrag nicht Gesellschaftsvermögen geworden seien, sondern einen Bestandteil des Vermögens der C. gebildet hätten. Allenfalls könnte in dem Vertrag nur ein Gesellschaftsvertrag zur Errichtung einer Innengesellschaft erblickt werden, bei der also auch kein Gesellschaftsvermögen vorgelegen habe. Demgemäss seien in beiden Fällen die Kläger bei ihrer Beteiligung nur auf schuldrechtliche Ansprüche gegen die C. beschränkt geblieben, wobei die C. an einer Verfügung über die Ansprüche aus dem Verleihvertrag durch Abtretung an den Beklagten nicht gehindert gewesen sei. Von einer sittenwidrigen Schadenszufügung könne bei dieser Sachlage nicht gesprochen werden, da die Abtretung einem berechtigten Sicherungsverlangen des Beklagten entsprochen und der Beklagte zudem von den Ansprüchen der Kläger keine Kenntnis gehabt habe.
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgen die Kläger ihr Klagebegehren weiter, während der Beklagte um Zurückweisung der Revision bittet.
Entscheidungsgründe
I.
Die Revisionsschrift enthält die Erklärung, dass Revision gegen das Berufungsurteil "insoweit" eingelegt werde"als das Berufungsgericht dem Klagantrag zu 3) (das ist der Hilfsantrag auf Zahlung eines Teilbetrages von DM 15.000) nicht stattgegeben habe". In der schriftlichen Revisionsbegründung sind sodann die Anträge der Revision im einzelnen aufgeführt; sie enthalten keine Beschränkung auf den Klagantrag zu 3), sondern greifen mit einer entsprechenden Begründung das ganze. Berufungsurteil an. Wenn die Revisionsbeantwortung angesichts dieser Sachlage glaubt, dass die Revision nach ihrer Erklärung in der Revisionsschrift nicht mehr die Möglichkeit habe, das gesamte Berufungsurteil anzugreifen, so kann der Revisionsbeantwortung darin nicht gefolgt werden. Nach § 553 ZPO ist es nicht erforderlich, dass schon die Revisionsschrift die Revisionsanträge enthält; erst die Revisionsbegründung muss diese Anträge aufführen (§ 554 Abs. 3). Dabei besteht nach allgemein ner Ansicht die Möglichkeit einer späteren Erweiterung dieser Anträge, die selbst dann nicht ausgeschlossen ist, wenn die Revisionsbegründung zunächst nur Anträge hinsichtlich eines Teils des angegriffenen Urteils aufweist. Eine Erweiterung der Anträge bis zur mündlichen Verhandlung ist allein dann ausgeschlossen, wenn zuvor vom Rechtsmittelkläger ein teilweiser Rechtsmittelverzicht ausgesprochen worden war. Erst beim Vorliegen eines solchen Verzichts erwächst demgemäss das angefochtene Urteil in diesem Umfang in Rechtskraft. Eine Beschränkung der Anfechtung in der Revisionsschrift steht also einer späteren Erweiterung nur dann entgegen, wenn sie einen unzweideutigen Verzicht auf eine weitere Anfechtung enthält (RG JRdsch 1926 Nr. 1311). In der Beschränkung der Anfechtung allein liegt noch nicht ein Rechtsmittelverzicht im Sinne des § 514 ZPO (RG Warn 1929 Nr. 169). Denn wenn auch in einer solchen Beschränkung ohne Zweifel der Wille des Rechtsmittelklägers zum Ausdruck kommt, das Urteil nur im Umfang der Begrenzung anzufechten, so kann doch darin nicht auch zugleich ein teilweisen Rechtsmittelverzicht erblickt werden. Der Verzicht braucht allerdings nicht ausdrücklich, sondern kann auch in schlüssige Weise erklärt werden. Aber eine solche Erklärung kann nur angenommen werden, wenn sie aus schlüssigen Handlungen völlig klar hervorgeht (RG SeuffA 85 Nr. 15; ebenso Rosenberg Lehrb des ZivProzR 5. Aufl S 629; Stein-Jonas-Schönke Komm ZPO § 519 IV 1 a; vgl. auch BGHZ 7, 143 und das Urteil des Bundesgerichtshofs v. 1. Dezember 1953 - I ZR 113/52). In der oben angeführten Erklärung der Revisionsschrift kann ein solcher unzweideutiger Verzicht nicht gesehen werden. Diese Erklärung enthält lediglich eine Beschränkung des Antrages und besagt darüber hinaus nichts davon, dass die Revision im übrigen auf eine Anfechtung des Urteils verzichtet. Es muss daher der Revision das Recht einer umfassenden Anfechtung des Berufungsurteils nach Massgabe der Revisionsanträge zugebilligt werden.
II.
Das Berufungsgericht verneint die Zulässigkeit der Feststellungsklage. Es meint, die Kläger hätten - ihre Darstellung aber das Vorliegen einer Aussengeseilschaft als richtig unterstellt - die Möglichkeit, die Ansprüche gegen den Beklagten als zum Gesellschaftsvermögen gehörig selbst geltend zu machen; sie wären also berechtigt, von dem Beklagten Zahlung der Beträge zu fordern, die er auf Grund einer etwa nichtigen Abtretung von der Tr.-Film GmbH erhalten hat. Damit entfalle das rechtliche Interesse an der erhobenen Feststellungsklage.
1.)
Gegen diese Ausführungen wendet sich die Revision mit Recht. Es ist nämlich zu berücksichtigen, dass die Kläger bei der hier gegebenen Sachlage mit einer ihnen etwa zustehenden Leistungsklage von dem Beklagten nur die Zahlung derjenigen Beträge verlangen könnten, die dieser bereits erhalten hat, nicht aber der weiteren Beträge, die er erst später auf Grund der Abtretung erhalten werde. Die Besonderheit des vorliegenden Falls liegt also darin, dass die Kläger hier mit ihrer Klage die Feststellung der Rechtsgrundlage begehren, aus der sich für sie weitere Ansprüche demnächst noch ergeben sollen, Ansprüche, die sie im Zeitpunkt der Klageerhebung mit der Leistungsklage noch nicht verfolgen konnten. Bei einer solchen Sachlage kann das rechtliche Interesse an der erhobenen Feststellungsklage trotz gegebener Leistungsklage nicht verneint werden; bei einem solchen noch in der Entwicklung begriffenen. Rechtsverhältnis können die Kläger nicht darauf beschränkt werden, die einzelnen Leistungen erst dann einzuklagen, wenn entsprechende Beträge von der Tr.-Film GmbH an den Beklagten gezahlt worden sind (RG SeuffA 87 Nr. 70; JW 1929, 30).
2.)
Ist somit die Zulässigkeit der Feststellungsklage zu bejahen, so fragt es sich, ob die Kläger zur Erhebung der Feststellungsklage sachlich legitimiert sind. Das kann nur angenommen werden, wenn die Kläger, wie das Berufungsgericht meint, berechtigt wären, eine entsprechende Leistungsklage zu erheben. Denn wenn die Kläger als Gesellschafter einer Aussengesellschaft persönlich nicht berechtigt wären, eine der Gesellschaft zustehende Forderung gegenüber einem Dritten geltend zu machen, weil diese Geltendmachung nur den Geschäftsführern der Gesellschaft obliegt, so würden sie auch nicht befugt sein, eine entsprechende Feststellungsklage zu erheben. Ihre mangelnde Befugnis zur Geltendmachung von Gesellschaftsforderungen gegen Dritte würde nämlich notwendigerweise auch die Erhebung einer Feststellungsklage umfassen, weil in diesem Fall ausschliesslich die Geschäftsführung der Gesellschaft befugt wäre, im Wege der Klage Massnahmen gegen den Gesellschaftsschuldner zu ergreifen. Das hat bereits das Reichsgericht (DR 1940, 1434) für den sachlich insoweit gleichliegenden Fall einer Kraftwagen-Haftpflichtversicherung angenommen, die die Versicherung der Fahrers mit umfasst, die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag aber ausschliesslich dem Versicherungsnehmer überlässt (ebenso Stein-Jonas-Schönke a.a.O. § 256, III zur Fussnote 56 a). So wie in diesem Fall der Fahrer im Hinblick auf den vertraglichen Ausschluss auch an der Erhebung einer Feststellungsklage sachlich gehindert ist, obwohl im allgemeinen auch ein Dritter die Klage auf Feststellung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Rechts. Verhältnisses zwischen anderen Personen erheben kann, so würden auch hier die Kläger gehindert sein, die Feststellung über die Unwirksamkeit eines Rechtsverhältnisses zwischen der Gesellschaft und dem Beklagten zu begehren, wenn sie nicht zur Geltendmachung von Gesellschaftsforderungen gegen den Beklagten persönlich befugt wären.
Das Reichsgericht ist der Meinung, dass nach § 432 BGB grundsätzlich jeder Gesellschafter einer bürgerlichrechtlichen Gesellschaft persönlich berechtigt sei, Gesellschaftsforderungen gegen Dritte mit der Massgabe geltend zu machen, dass er von dem Dritten Leistung an die Gesellschaft verlangt (RGZ 70, 32; 76, 280). Diese Auffassung hat das Reichsgericht später dahin eingeschränkt, dass der einzelne Gesellschafter von der Geltendmachung der Gesellschaftsforderungen ausgeschlossen ist, wenn die Geschäftsführung durch den Gesellschaft vertrag abweichend von§ 709 Abs. 1 BGB geregelt ist (RGZ 86, 68); dagegen hat es in der Folgezeit die weiteren in der Entscheidung RGZ 86, 68 geäusserten Bedenken gegen eine persönliche Geltendmachung von Gesellschaftsforderungen durch einen einzelnen Gesellschafter in ständiger Rechtsprechung als unbegründet erachtet (RG JW 1916, 837; RGZ 100, 165; JW 1935, 3296). Gegen diese Rechtsprechung sind im Schrifttum wiederholt Angriffe vorgebracht worden, die sich im wesentlichen auf die Erwägung stützen, dass die Geltendmachung von Gesellschaftsforderungen gegen Dritte ein Akt der Geschäftsführung sei, und dass sie nach dem Zweck der Gesellschaft nur in die Hand der Geschäftsführer gelegt werden könne (Staudinger-Geiler Komm BGB § 709 Abs. 2; RGRK § 709 Abs. 4; Enneccerus-Lehmann Lehrb des Schuldrechts 1950 § 177 Abs. 1 Satz 2 a.E.; Leonhard Bes. SchuldR 1931, S 287/88; Würdinger Personalgesellschaften S 58; Schumann DR 1942, 1673; zweifelnd Oertmann Komm BGB 4. Aufl § 718 Bern 1 c; a.M. Planck Komm. BGB 4. Aufl§ 709 Abs. 2; Soergel § 709 Bem 2; Palandt-Gramm§ 705 Bem 7 a; Lehmann JW 1935, 3298). Gegenüber diesen im Schrifttum geäusserten Bedenken ist zuzugeben, dass eine Anwendung des§ 432 BGB nur unter Berücksichtigung der besonderen Ordnung, die die Geschäftsführung in der Gesellschaft durch das Gesetz oder den Gesellschaftsvertrag erfahren hat, erfolgen kann. Denn das individuelle Recht des einzelnen Gesellschafters erleidet insoweit eine Einschränkung, als durch die besondere Ordnung in der Gesellschaft die persönliche Befugnis eines jeden Gesellschafters durch die Regelung der Gemeinschaftsbelange der Gesellschaft eine Einbusse erfährt. Auf diesem Gesichtspunkt beruht auch die Einschränkung, die das Reichsgericht bei der Anwendung des § 432 BGB gemacht hat, indem es bei einer abweichenden Regelung der Geschäftsführungsbefugnis im Gesellschaft vertrag die Geltendmachung von Gesellschaftsforderungen gegen Dritte durch den einzelnen Gesellschafter verneint. Aber damit ist der besonderen Ordnung in der Gesellschaft noch nicht in ausreichenden Masse Rechnung getragen. Vielmehr muss man auch dann, wenn eine von § 709 Abs. 1 BGB abweichende Regelung der Geschäftsführung nicht getroffen worden ist und z.B. bewusst allen Gesellschaftern gemeinsam die Geschäftsführungsbefugnis entsprechend der gesetzlichen Regel des § 709 Abs. 1 BGBübertragen worden ist, die persönliche Befugnis eines jeden Gesellschafters zur Geltendmachung von Gesellschaftsforderungen gegen Dritte im allgemeinen verneinen. Durch eine solche Regeln wird entsprechend dem Wesen der Gesellschaft in hinreichender Weise die Beschränkung des persönlichen Rechts eines jeden Gesellschafters aus § 432 BGB zugunsten der Gemeinschaftssphäre zum Ausdruck gebracht. Aber es würde zu weit gehen und durch die notwendige Berücksichtigung der besonderen Ordnung in der Gesellschaft nicht mehr gerechtfertigt sein, wenn man bei einer gemeinsamen Geschäftsführung (§ 709 Abs. 1 BGB) in jedem Fall die Geltendmachung von Gesellschaftsforderungen gegen Dritte nur durch alle Gesellschafter gemeinsam zulassen würde. Die Einschränkung der persönlichen Befugnisse des einzelnen Gesellschafters zugunsten der Gesellschaft kann nur so weit gehen, als dieses durch die Gemeinschaftsbelange in der Gesellschaft erforderlich ist; darüber hinaus kann sie nicht gehen. Das bedeutet, dass ein einzelner Gesellschafter immer dann, wenn er aus einem berechtigten Interesse, das mit dem Gemeinschaftsinteresse nicht im Widerspruch steht, sondern ihm womöglich allein entspricht, gegen einen Dritten Gesellschaftsforderungen im eigenen Namen nach Massgabe des § 432 BGB geltend zu machen befugt ist. Er ist also in diesem Fall nicht auf den auch von Geiler a.a.O. als umständlich angesehenen Wegangewiesen, erst von den übrigen Gesellschaftern, unter Umständen im Wege der Klage (vgl. RG 97, 331; 162, 83), die Mitwirkung bei der Geltendmachung der Gesellschaftsforderungen zu verlangen, sondern kann in einem solchen Fall auch allein gegen den Dritten nach Massgabe des § 432 BGB vorgehen. Auf diese Weise wird einerseits gegenüber der Regelung des § 432 BGB in dem gebotenen Mass der besonderen Ordnung in der Gesellschaft Rechnung getragen, andererseits aber auch die besondere Lage berücksichtigt, in der die folgerichtige Durchführung des Gesamthandsgedankens, nämlich die Geltendmachung der Forderung durch alle Gesellschafter, nicht nur unsachgemäss ist, sondern auch bei einer entsprechenden Berücksichtigung des Gemeinschaftsinteresses durch dieses nicht mehr geboten ist.
Die Anwendung dieser Rechtsgrundsätze auf den vorliegenden Fall führt zu einer Bejahung der Klagebefugnis der Kläger. Sie machen geltend, dass der dritte Gesellschafter zu Unrecht über ein zum Gesellschaftsvermögen gehöriges Forderungsrecht durch Abtretung verfügt habe. In einem solchen Fall kann es von dem Gemeinschaftsinteresse der Gesellschaft nicht mehr gefordert werden, dass auch dieser Gesellschafter an der Geltendmachung der Forderung beteiligt wird, die sich aus seinem angeblich unbefugten Vorgehen ergibt. Es kann daher auch insoweit die Klagebefugnis der Kläger nach § 432 BGB durch die besondere Ordnung in der Gesellschaft nicht ausgeschlossen sein. Demzufolge ist die sachliche Legitimation der Kläger zur Erhebung der vorliegenden Feststellungsklage zu bejahen.
3.)
Für die Entscheidung über die Feststellungsklage kommt es somit darauf an, ob die Auffassung der Kläger, dass die Forderung aus dem Verleihvertrag mit der Tr. Film GmbH zum Vermögen einer zwischen den Klägern und der C. gebildeten Gesellschaft bürgerlichen Rechts gehöre und demgemäss die C. allein nicht zur Verfügung über diese Forderung durch Abtretung befugt gewesen sei, zutreffend ist. Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, dass die Kläger mit der C. durch den Vertrag vom 1./24. November 1949 nicht eine echte Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegründet hätten sondern dass es sich nur um eine Innengesellschaft gehandelt habe, bei der allein die C. nach aussen in Erscheinung getreten sei und im eigenen Namen Verträge abgeschlossen habe die zur Herstellung und Verwertung des Films "Herrliche Zeiten" erforderlich gewesen seien. Dabei habe die C. die Rechte aus dem im eigenen Namen abgeschlossenen Vertrag selbst erworben und sei lediglich verpflichtet gewesen, nach Massgabe des Gesellschaftsvertrages eine Übertragung an dieübrigen Gesellschafter vorzunehmen.
Die gegen diese Auslegung gerichteten Angriffe der Revision können keinen Erfolg haben. Das kennzeichnende Merkmal für eine Innengesellschaft besteht darin, dass bei ihr die Gesellschaft nach aussen nicht auftritt, dass bei ihr eine Vertretung der sämtlichen Gesellschafter fehlt (RGZ 166, 163). Die Geschäfte der Innengesellschaft werden durch einen Gesellschafter oder auch durch einen beauftragten Dritten im eigener Namen, wenn auch im Innenverhältnis für Rechnung der Gesellschaft geführt, so dass die gesellschaftliche Beteiligung der Gesellschafter nach aussen nicht erkennbar wird (Staudinger-Geiler a.a.O. Anh zu § 705 ff Bem 15 ff; Schafheutle Gesellschaftsbegriff und Erwerb in das Gesellechaftsvermögen 1931 S 34/35 m.w.N.). In dieser Besonderheit besteht das Wesen der Innengesellschaft, während sie imübrigen als eine besondere Form der Gesellschaft naturgemäss das entscheidende gesellschaftsrechtliche Merkmal, nämlich einen vertraglichen Zusammenschluss zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks, ebenfalls auf weist. Angesichts dieser Rechtslage kann der Revision darin nicht beigepflichtet werden, dass der Wortlaut des Abkommens vom 1./24. November 1949 keinen Zweifel an dem Vorliegen einer echten (Aussen-)Gesellschaft lasse. Alle Gesichtspunkte, die die Revision in diesem Zusammenhang anführt, gehen an dem kennzeichnenden Merkmal für das Vorliegen einer Innengesellschaft vorbei. Die Zubilligung von Kontrollrechten für die Kläger, ihre etwaige Verpflichtung zur Mitarbeit und ihre anteilige Gewinnbeteiligung sowie die anteilsmässige Verteilung der Herstellungskosten auf die Gesellschafter sind Umstände, die die Annahme einer Innengesellschaft nicht ausschliessen, sondern die zum Teil sogar vorliegen müssen, um von einer Gesellschaft, also auch von einer Innengesellschaft sprechen zu können. Auch ist es nicht zutreffend, dass eine Innengesellschaft nur in besonderen Fällen angenommen werden könne, denn eine Vermutung für das Bestehen einer Aussengesellschaft kann nicht anerkannt werden (RG JW 1905, 719; RGRK § 718 Abs. 6), Ferner ist es nicht, wie die Revision meint, zu beanstanden, dass das Berufungsgericht die Vereinbarung über den sog. Vorspann des Films als Anzeichen für das Vorliegen einer Innengesellschaft verwertet hat. Denn wenn die Kläger in dem Vorspann des Films erst dann neben der C. genannt werden sollten, nachdem sie ihre Rechte auf eine von ihnen neu zu gründende Gesellschaftübertragen hatten, so spricht das in der Tat dafür, dass die Kläger, solange sie eine solche Gesellschaft nicht gegründet hatten, nach aussen nicht neben der C. als Hersteller des Films auftreten sollten. Von einer unmöglichen Auslegung dieser Vereinbarung über den Vorspann, die allein Gegenstand eines begründeten Revisionsangriffs sein könnte, kann insoweit keinesfalls gesprochen werden. Wenn die Revision schliesslich noch rügt, dass das Berufungsgericht einen Beweisantrittüber die Beteiligung der Kläger an der Herstellung des Films zu Unrecht übergangen und der Lizenz der C. für die Herstellung des Films eine unzutreffende Bedeutung beigemessen habe, so liegen diese Angriffe neben der Sache. Auf diese Gesichtspunkte kommt es nach den vorstehenden Rechtsausführungen für die Frage, ob das Vertragsverhältnis der Kläger mit der C. als eine stille Gesellschaft zu beurteilen sei, nicht an, so dass sich damit auch eine weitere Erörterung dieser Revisionsrügen erübrigt.
Das Berufungsgericht ist des weiteren der Meinung, dass ein Gesellschaftsvermögen nach dem Willen der Gesellschafter nicht gebildet werden sollte, sondern dass die C. die durch die Geschäftsführung unter ihrem eigenen Namen begründeten Rechte selbst erworben habe und nur bei ihrer Verwendung schuldrechtlich durch die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages gebunden gewesen sei. Diese tatsächliche Auslegung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wobei es keiner abschliessenden Stellungnahme zu der streitigen Frage bedarf, ob die Bildung von Gesellschaftsvermögen in einer Innengesellschaft überhaupt möglich ist oder nicht (vgl. dazu einerseits Staudinger-Geiler a.a.O. und andererseits Schafheutle a.a.O. S 34 ff). Hieraus folgt abschliessend, dass die er C. rechtlich allein Inhaberin der Forderung aus dem Verleihvertrag mit der Tr.-Film GmbH gewesen ist und sie daher auch in der Lage gewesen ist,über diese Forderung durch Abtretung an den Beklagten zu verfügen. Eine Nichtigkeit der Abtretung unter dem von den Klägern hervorgehobenen Gesichtspunkt kann somit nicht bejaht werden. Die Feststellungsklage der Kläger muss demgemäss als unbegründet erachtet werden.
4.)
Wenn auch das Berufungsgericht die Feststellungsklage der Kläger wegen fehlenden rechtlichen Interesse nur als unzulässig abgewiesen hat, so bestehen doch keine durchgreifenden prozessrechtlichen Bedenken dagegen, dass die Klage nunmehr als sachlich unbegründet abgewiesen wird. Dem steht nicht entgegen, dass das Revisionsgericht im allgemeinen gemäss § 563 ZPO eine Klage nicht aus sachlichen Gründen abweisen darf, sondern die Sache zurückverweisen muss, wenn das Berufungsgericht die Zulässigkeit der Klage zuvor mit Unrecht verneint hatte. Das in § 256 ZPO geforderte rechtliche Interesse ist keine Prozessvoraussetzung, ohne dessen Vorliegen dem Gericht eine Sachprüfung und ein Sachurteil überhaupt verwehrt ist. Es ist daher der Ansicht des Reichsgerichts (RGZ 158, 152; DR 1940, 161; vgl. auch Urteil des erkennenden Senats vom 24. September 1952 - II ZR 136/51) beizutreten, das in einem Fall der vorliegenden Art die Zulässigkeit eines abweisenden Sachurteils bejaht. Diese Auffassung steht auch nicht im Widerspruch mit dem zum Abdruck in der Entscheidungssammlung bestimmten Urteil des IV. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 10. Dezember 1953 - IV ZR 48/53 -, weil es sich in dem dortigen Fall um eine Prozessabweisung wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs gehandelt hatte und in einem solchen Fall die besonderen Gründen für eine einschränkende Auslegung des§ 563 ZPO nicht gegeben sind.
III.
Die Revision greift des weiteren die Auffassung des Berufungsgerichts an, dass auch der geltend gemachte Schadensersatzanspruch der Kläger unbegründet sei, da, wie das Berufungsgericht darlegt, für diesen Anspruch weder die Voraussetzungen nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 266 StGB noch die nach § 826 BGB gegeben seien. Dieser Angriff der Revision ist begründet.
1.)
In diesem Zusammenhang ist es zunächst ohne Bedeutung, dass die Kläger unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Schadensersatzes nicht Zahlung an sie selbst, sondern an sie und die C. zusammen verlangen. Wenn auch nach den Rechtsausführungen der Kläger und nach der gesamten Sachlage nur ein Schadensersatzanspruch in Betracht kommt, der den Klägern selbst zusteht, weil sie eine Verletzung ihrer eigenen individuellen Rechte geltend machen, so können jedenfalls durchgreifende rechtliche Bedenken gegen den gestellten Antrag nicht erhoben werden. Eine Beschwer des Beklagten liegt nach der gegebenen Sachlage hierin nicht, auch besteht für die Kläger die rechtliche Möglichkeit, dass sie in der erneuten Verhandlung vor dem Berufungsgericht ihren Zahlungsantrag entsprechend ändern.
2.)
In sachlicher Hinsicht unterstellt das Berufungsgericht die von dem Beklagten bestrittene Behauptung der Kläger, dass dem Beklagten bei der Abtretung die gesellschaftsrechtlichen Ansprüche der Kläger an den Einspielergebnissen bekannt gewesen seien, als richtig. Von dieser Behauptung ist daher in der Revisionsinstanz auszugehen. Weiterhin muss für die Revisionsinstanz davon ausgegangen werden, dass der Beklagte der C. keine Kredite für die Herstellung des Films "Herrliche Zeiten" zur Verfügung gestellt hat, und dass daher die Abtretung der Forderungen aus dem Verleihvertrag mit der Tr.-Film GmbH der Sicherung anderer Kredite gedient hat. Eine solche Unterstellung ist für die Revisionsinstanz deshalb notwendig, weil die Revision mit Recht gerügt hat, dass das Berufungsgericht diesen Sachvortrag der Kläger nicht berücksichtigt hat.
Das Berufungsgericht meint, dass eine Anwendung des § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 266 StGB nicht möglich sei weil die C. als Gesellschafter der Innengesellschaft berechtigt gewesen sei, über den Film und damit auchüber die Einspielergebnisse aus dem Film zu verfügen und dass daher den Geschäftsführer der C. durch die Abtretung eine Untreue i nicht begangen haben könne. Schon diese Ausführungen sind rechtlich nicht bedenkenfrei. Die rechtliche Verfügungsmöglichkeit, die die C. an den Einspielergebnissen des Films "Herrliche Zeiten" hatte, schliesst eine Anwendung des § 266 StGB keineswegs aus. Der in dieser Bestimmung enthaltene Treubruchstatbestand erstreckt sich gerade auf die Fälle, in denen der Täter rechtlich zwar zur Verfügung über die in Betracht kommenden Vermögensgegenstände in der Lage ist, in denen er aber eben dadurch eine besondere Treuepflicht gegenüber dem Geschädigten verletzt (vgl. etwa Lindenmaier-Möhring§ 266 StGB Nr 2) Es kann daher unter dem vom Berufungsgericht angeführten rechtlichen Gesichtspunkt die Anwendung des§ 266 StGB nicht ausgeschlossen werden. Ob dieses hier unter Umständen aus einem anderen Grunde möglich wäre oder nicht, braucht nicht entschieden zu werden. Denn jedenfalls sind die Ausführungen des Berufungsgerichts, mit denen es die Anwendung des § 826 BGB ausschliesst, unter Berücksichtigung des für die Revisionsinstanz massgeblichen Sachverhalts unhaltbar.
3.)
Die Beteiligung eines Dritten an dem Vertragsbruch einer Vertragspartei kann beim Vorliegen besonderer Umstände eine zum Schadensersatz verpflichtende sittenwidrige Schädigung der anderen Vertragspartei sein. Dabei erzeugt freilich in keinem Fall lediglich die einfache Verletzung schuldrechtlicher Ansprüche eines anderen eine Schadensersatzpflicht wegen unerlaubter Handlung. Ein solcher Anspruch ist kein Recht, dessen schuldhafte Verletzung schon allein eine Schadensersatzpflicht nach § 823 Abs. 1 BGB zur Folge hat. Es müssen vielmehr besondere Umstände gegeben sein, um das Verhalten des Dritten als eine sittenwidrige Schädigung erscheinen zu lassen und dabei eine Anwendung des § 826 BGB zu rechtfertigen. Das Reichsgericht hat unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt bei einem Kaufvertrag die Beteiligung an einem Vertragsbruch durch Abschluss eines neuen Kaufvertrages und durch Übereignung der zuvor bereits anderweit verkauften Sache dann als eine sittenwidrige Schadenszufügung angesehen, wenn das Verhalten des Schädigers sittlich besonders verwerflich war (RGZ 78, 18; 83, 240; 103, 421; JW 1931, 2238). Dabei hat das Reichsgericht gegebenenfalls in der Verleitung zum Vertragsbruch oder in dem planmässigen Zusammenwirken des Dritten mit dem Vertragsbrüchigen solche besonderen Umstände erblickt, die das Verhalten des Schädigers als sittlich besonders verwerflich erscheinen lassen (RGZ 62, 137; 88, 366; 90, 355; JW 35, 3300). Ausgangspunkt für die Beurteilung, ob in einem einzelnen Fall der Beteiligung an einem Vertragsbruch eine sittenwidrige Schadenszufügung ist, muss stets der Umstand sein, dass der Vertragsbruch und seine Unterstützung zwar immer einen Verstoss gegen Treu und Glauben darstellt, nicht aber mit Notwendigkeit zugleich eine Sittenwidrigkeit im Sinne des § 826 BGB in sich schliesst (RAG 3, 145).
Beurteilt man unter diesem Gesichtspunkt die Umstände des vorliegenden Falles, so kann entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts aus der Tatsache, dass der Beklagte bei der Abtretung in erster Linie seine eigenen Rechte wahrnehmen und sich für den gewährten Kredit eine eigene Sicherheit verschaffen wollte, nichts Entscheidendes für eine Rechtfertigung seines Verhaltens hergeleitet werden. Denn die Verfolgung eines eigenen berechtigten Interesses kann niemals ein etwa vorliege des sittenwidriges Verhalten rechtfertigen (RGZ 88, 366; JW 35, 3300). Mit dieser Erwägung lässt sich somit eine Anwendung des § 826 BGB nicht schon von vornherein ausschliessen.
4.)
Bei der Frage, ob hier besondere Umstände vorgelegen haben, die das Verhalten des Beklagten als sittlich besonders verwerflich erscheinen lassen, ist folgendes zu berücksichtigen. Nach den hier zu unterstellenden Behauptungen der Kläger war die C. ihnen gegenüber nicht befugt,über die Forderungen aus dem Verleihvertrag zu verfügen. Im Verhältnis unter den Gesellschaftern waren diese Forderungen, die zwar formal der C. zustanden, so zu behandeln, als wenn sie gemeinschaftliches Gesellschaftsvermögen wären. Die schuldrechtliche Beteiligung der Kläger an diesen Forderungen nach Massgabe des Gewinnverteilungsschlüssels in dem Gesellschaftsvertrag musste von der C. nach der ihr obliegenden gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht gewahrt werden. Eine Verfügungsberechtigung der C. über diese Forderungen wäre höchstens denkbar, wenn sie für die Herstellung des Films "Herrliche Zeiten"einen Kredit benötigte und zur Sicherung eines solchen Kredits eine Abtretung der Forderungen aus dem Verleihvertrag vorgenommen haben würde. Eine solche Verfügung wäre unter Umständen nach dem Gesellschaftszweck gerechtfertigt gewesen, nämlich dann, wenn die C. ihre gesellschaftliche Pflicht, den vorgesehenen Film herzustellen, nach den Vorstellungen der Gesellschafter nur auf diesem Wege hätte erfüllen können. Dagegen war sie auf keinen Fall befugt, diese gesellschaftsrechtlich und schuldrechtlich gebundenen Vermögenswerte für eigene Zwecke zu verwenden, die mit den gesellschaftlichen Aufgaben und Zielen der Beteiligten nichts zu tun hatten. Eine solche Verwertung diente nicht einer Förderung des Gesellschaftszwecks, sondern bedeutete eine Entziehung oder Verkürzung der Rechte, die den Klägern in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter zustanden. Es muss also davon ausgegangen werden, dass die C. durch die Abtretung der Forderungen aus dem Verleihvertrag an den Beklagten ihre gesellschaftsrechtlichen Pflichten gegenüber den Klägern verletzt hat.
Die Verletzung gesellschaftsrechtlicher Pflichten, die die Wahrung der Vermögensbelange der übrigen Gesellschafter zum Gegenstand haben, wiegt bei einer Beurteilung unter dem Gesichtspunkt des § 826 BGB schwerer als die Verletzung einfacher schuldrechtlicher Vertragspflichten, wie etwa die Verletzung der Verpflichtung aus einem Kaufvertrag. Das wird durch einen Hinweis auf die Strafbestimmung des § 266 StGB deutlich, die der Verletzung eines besonderen Treueverhältnisses gegenüber der Verletzung einfacher schuldrechtlicher Vertragspflichten in strafrechtlicher Hinsicht ein entscheiden des Gewicht beimisst. Diese Beurteilung gilt in gleicher Weise im Anwendungsbereich des § 826 BGB, so dass die Beteiligung an der Verletzung einer gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht gegenüber der Beteiligung an einem einfachen Vertragsbruch vom Standpunkt der Sittengesetze aus stärker ins Gewicht fällt. Dabei kommt hier hinzu, dass die Vermögenswerte, auf die der Beklagte durch die Entgegennahme der Abtretung Zugriff genommen hat, erst durch den gesellschaftlichen Zusammenschluss der Kläger mit der C. (sowie den übrigen an der Herstellung des Films beteiligten Personen) geschaffen worden sind. Es waren also nicht Vermögenswerte, die der C. ursprünglich allein zugestanden hatten undüber die sie nur - wie etwa bei einem Kauf - später schuldrechtliche Verpflichtungen gegenüber den Klägern eingegangen war. Diese unmittelbare Beteiligung der Kläger an der Schaffung dieser Vermögenswerte durch das Zusammenwirken der Gesellschafter in der Innengesellschaft muss ihren Anspruch auf eine entsprechende Beteiligung an den Einspielergebnissen des Films bei einer allgemeinen Beurteilung im Rahmen des§ 826 BGB als besonders stark und schutzwert erscheinen lassen. Und wenn man des weiteren berücksichtigt, dass diese Vermögenswerte nach Lage der Dinge die einzig greifbaren Vermögenswerte der C.überhaupt gewesen waren und die Kläger demgemäss durch die umfassende Sicherungsabtretung der gesamten Forderungen aus dem Verleihvertrag ihre Beteiligungsansprüche selbst nicht mehr in der Höhe ihres beigesteuerten Kapitals befriedigen konnten, dann liegen hier die nach der Rechtsprechung notwendigen besonderen Umstände vor, und das Vorgehen des Beteiligten als sittlich besonders verwerflich erscheinen zu lassen. Die Verleitung zum Vertragsbruch, die im der Person des Vertragsbrüchigen einen schweren Verstoss gegen eine gesellschaftsrechtliche Treuepflicht enthält und die bezweckt, die mit den gesellschaftlichen Beiträgen erstellten und erarbeiteten Vermögenswerte den Übrigen Gesellschaftern zu entziehen, muss auch bei einer Innengesellschaft als eine sittenwidrige Schadenszufügung im Sinne des § 826 BGB angesehen werden. Dabei steht ein solcher Schadensersatzanspruch bei einer Innengesellschaft den Gesellschaftern einzeln zu, weil bei einer Innengesellschaft insoweit ein Schadensersatzanspruch der Gesellschaft von vornherein nicht in Betracht kommt.
5.)
Hieraus folgt, dass das Berufungsgericht vor einer abschliessenden Entscheidung über den geltend gemachten Zahlungsanspruch der Kläger Feststellungen über die von den Klägern aufgestellten, von dem Beklagten aber bestrittenen Behauptungen über ein sittenwidriges Verhalten des Beklagten bei der Abtretung der gesamten Forderungen aus dem Verleihvertrag mit der Tr.-Film GmbH hätte treffen müssen. Demgemäss unterliegt das Berufungsurteil in diesem Umfang der Aufhebung und Zurückverweisung.
IV.
Das Berufungsurteil unterliegt aber auch der Aufhebung insoweit, als es den Antrag der Kläger auf Auskunftserteilung über die von der Tr.-Film GmbH vereinnahmten Beträge abgewiesen hat. Zwar lässt sich ein dahingehender Anspruch nicht daraus herleiten, dass die Abtretung der Forderungen aus dem Verleihvertrag, wie die Kläger meinen, nichtig sei; die Auskunftspflicht des Beklagten folgt aber aus seiner etwa gegebenen Schadensersatzpflicht. Die Bestimmung des § 260 BGB begründet allerdings nicht eine allgemeine Auskunftspflicht des Schuldners, sie gibt aber nach der zutreffenden Rechtsprechung des Reichsgerichts (HRR 1928, 1726; RGRK § 260 Bem 1) dem Schadensersatzberechtigten die Möglichkeit, durch das Mittel der Auskunft seinen Schadensersatzanspruch durchzusetzen. Die Kläger hätten ohne das schadenstiftende Verhalten des Beklagten einen Anspruch gegenüber der C. auf Rechnungslegung über die eingehenden Beträge aus dem Verleihvertrag gehabt (§§ 713, 666 BGB). Es bestehen daher keine Bedenken, ihnen nunmehr einen gleichen Anspruch gegen den Beklagten zuzubilligen, da ihnen durch das schadenstiftende Verhalten des Beklagten dieser Anspruch gegen die C. entzogen worden ist (RG 89, 103). Die gleichen Erwägungen gelten auch für den hier in Betracht kommenden Anspruch der Kläger auf Auskunftserteilung. Hinzu kommt, dass hier die Kläger ohne ihr Verschulden über den Umfang ihres Anspruchs im Ungewissen sind, der Beklagte aber in der Lage ist, unschwer eine solche Auskunft zu erteilen, so dass der Beklagte auch unter diesem in der Rechtsprechung des Reichsgerichts herausgebildeten Grundsatz (RGZ 126, 123; 158, 379; DR 1942, 729) zur Auskunftserteilung verpflichtet ist.
Zusammenfassend erweist sich damit die Revision hinsichtlich des Feststellungsantrages als unbegründet, im übrigen als begründet, so dass in diesem Umfang das Berufungsurteil der Aufhebung und Zurückverweisung unterliegt.
Dr. Selowsky
Dr. Delbrück
Dr. Fischer
Artl