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Bundesgerichtshof
Urt. v. 01.02.1954, Az.: III ZR 299/52

Vorliegen einer Amtspflichtverletzung aufgrund der Errichtung eines Waldlagers für Obdachlose; Gefahrenabwehr mit Rücksicht auf unbeteiligte Dritte; Kriminelle Handlungen einiger Bewohner des Waldlagers; Bereitstellung von Unterkunftsmöglichkeiten für Obdachlose; Beseitigung und Verhütung konkreter Gefahren; Geltendmachung von Schadensersatz

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
01.02.1954
Aktenzeichen
III ZR 299/52
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1954, 10484
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Lüneburg
OLG Celle - 09.07.1952

Fundstellen

  • BGHZ 12, 206 - 213
  • DB 1954, 324 (Volltext mit amtl. LS)
  • DVBl 1954, 478 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1954, 350-352 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1954, 715-716 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Gutsbesitzer Günther R. in C.-W.

Prozessgegner

Stadt C.,
vertreten durch den Rat der Stadt

Amtlicher Leitsatz

Die Polizei darf ihre der Gefahrenabwehr dienenden Maßnahmen nicht ohne Rücksicht auf deren - erkennbare - Folgen für unbeteiligte Dritte treffen. Sie hat ihre Maßnahmen dementsprechend so einzurichten, daß die sich daraus für dritte Personen möglicher weise ergebenden Nachteile tunlichst gering bleiben und hat gegebenenfalls, wenn die Dritten drohenden Nachteile schwerer wiegen als die zu beseitigende oder zu verhütende Gefahr, von den beabsichtigten Maßnahmen überhaupt abzusehen.

In dem Rechtsstreitverfahren
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 1. Februar 1954
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger sowie
der Bundesrichter Rietschel, Dr. Weber, Dr. Kreft und Dr. Wolany
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 9. Juli 1952 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger ist Eigentümer eines landwirtschaftlichen Gutes das am Westrand des Gebietsbereichs der beklagten Stadt in der Gemarkung W. gelegen ist. Der Gutshof liegt jedoch als Einzelgehöft inmitten der dazugehörigen Ländereien ausserhalb des geschlossenen Ortsteils W. In dem nördlich an die Felder des Klägers anschliessenden Stadtwald richtete die beklagte Stadt im Jahre 1934 einen Wohnwagenplatz für durchziehende Zigeuner und sonstiges fahrendes Volk ein. Auf diesem etwa 250 m von der Feldgrenze des Klägers und 500 m von dessen Hof entfernt liegenden Lagerplatz wurde im Jahre 1935 eine Baracke zur Unterbringung von Obdachlosen errichtet, der in den Jahren 1937 und 1950. noch je eine weitere Baracke folgten.

2

Nach dem Zusammenbruch im Jahre 1945 wurde der Hof des Klägers durch Plünderungen schwer geschädigt und in den darauffolgenden Jahren durch fortgesetzte Diebstähle an Getreide, Weidevieh und Feldfrüchten, weiter in Mitleidenschaft gezogen. Diese Diebstähle sind nach der Behauptung des Klägers in der Hauptsache von den Bewohnern des Lagers W. verübt worden und insoweit macht der Kläger die Beklagte für den Schaden verantwortlich. Im einzelnen hat er dazu vorgetragen: Bereits die Errichtung des Waldlagers in W. an der von der Beklagten gewählten Stelle sei amtspflichtwidrig gewesen, da vorauszusehen gewesen sei, dass die Lagerbewohner seine, des Klägers, in ihrer unmittelbaren Nähe gelegenen Felder als willkommenes Diebstahlsobjekt ansehen würden. Die Beklagte habe auch, obwohl er mehrfach vorstellig geworden sei, gegen die immer mehr zunehmenden Diebstähle nichts Entscheidendes unternommen. Sie habe vielmehr in Kenntnis der bereits eingetretenen Schäden das Lager weiterhin zur Isolierung krimineller Elemente benutzt. In der Nacht zum 9. August 1948 habe ihm ein Zigeuner namens S. der sich im Waldlager aufgehalten habe und unmittelbar nach dem. Die stahl verschwunden sei, ein Pferd von der Weide gestohlen, das einen Wert von 1.000 DM gehabt habe. Im August, September 1948 seien ihm von seinen Äckern 200 Zentner Kartoffeln im Wert von mindestens 500 DM gestohlen worden, und die Täter seien ebenfalls unter den Lagerbewohnern zu suchen.

3

Von diesem Schaden von insgesamt 1.500 DM verlangt der Kläger mit der am 30. August 1951 erhobenen Klage Ersatz eines Teilbetrages von 1.100 DM und hat um Verurteilung der Beklagten zur Zahlung dieses Betrages nebst Zinsen gebeten.

4

Die beklagte Stadt hat bestritten, dass die der Klage zugrunde liegenden Diebstähle von Bewohnern des Waldlagers ausgeführt seien, und hat im übrigen folgendes geltend gemacht: Bei der Auswahl des Lagerplatzes habe sie in den Grenzen des ihr zustehenden pflichtmässigen Ermessens gehandelt. Durch die Errichtung und Unterhaltung des Lage sei zudem in keiner Weise eine ihr, der Beklagten, dem Kläger gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt worden; zumindest treffe keinen ihrer Beamten ein Verschulden. Für ein etwaiges Versagen der Exekutivpolizei habe sie, Beklagte, nicht einzustehen. Der Kläger habe es auch verabsäumt, ein Rechtsmittel (verwaltungsgerichtliche Untätigkeitsklage, Dienstaufsichtsbeschwerde) einzulegen (§ 839 BGB). Ferner treffe ihn ein erhebliches Mitverschulden, da er sich selbst nicht genügend gegen Diebstähle gesichert habe. Schliesslich sei der geltend gemachte Anspruch auch zum Teil verjährt.

5

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt: Durch die Schaffung des Lagerplatzes auf ihrem eigenen Grund und Boden und die Unterbringung von Obdachlosen in den von ihr errichteten Baracken habe die Beklagte in keiner Weise in den Rechtsbereich des Klägers eingegriffen. Zwischen diesen Massnahmen der Beklagten und den bei dem Kläger verübten Diebstählen bestehe zudem auch kein ursächlicher Zusammenhang, da diese Diebstähle allein auf dem freien Willensentschluß der Täter beruht hätten.

6

In der Berufungsinstanz hat der Kläger seinen Klageanspruch hilfsweise noch darauf gestützt, dass ihm im Frühjahr 1952 erneut etwa 50 Zentner Saatkartoffel im Wert der Hälfte des Klageanspruchs von Lagerinsassen gestohlen worden seien.

7

Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

8

Der Kläger erstrebt mit der Revision die Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz. Die beklagte Stadt beantragt Zurückweisung der Revision.

9

Der Kläger hat in der Revisionsinstanz erklärt, dass sich die Klageforderung von 1.100 DM wie folgt aufgliedern solle:

a)Anspruch aus dem Pferdediebstahl900 DM
b)Anspruch aus den Kartoffeldiebstählen im August/September 1948, hilfsweise aus den Kartoffeldiebstählen in Frühjahr 1952200 DM
1.100 DM
10

Hilfsweise soll eine etwa ausfallende Teilforderung "auf den jeweils übrig bleibenden Anspruch" gestützt werden.

Entscheidungsgründe

11

I.

Da der Kläger mit seiner Klage lediglich einen Teilbetrag verschiedener selbständiger Anspräche geltend macht, erforderte die in § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO vorgeschriebene bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen. Anspruchs eine Abgrenzung der verschiedenen Ansprüche und eine Klarstellung des Klageantrags, wie sie vom Kläger in der Revisionsinstanz vorgenommen worden ist. Dass eine derartige Klarstellung in Fällen der vorliegenden Art noch in der Revisionsinstanz nachgeholt werden kann, hat der Senat in seinem zum Abdruck in der Sammlung der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vorgesehenen Urteil vom 3. Dezember 1953 - III ZR 66/52 - bereits im einzelnen dargelegt.

12

II.

1.

Die Bereitstellung eines Wagenplatzes für Zigeuner und sonstiges fahrendes Volk sowie die Bereitstellung von Unterkunftsmöglichkeiten für Obdachlose war eine (verwaltungs-)polizeiliche Aufgabe, die der beklagten Stadt oblag. Die Zuständigkeit der Beklagten für diese Aufgabe würde nach § 1 der auf Grund des § 6 des Preussischen Polizeiverwaltungsgesetzes (PVG) ergangenen Verordnung über die sachliche Zuständigkeit der staatlichen Polizeiverwaltung in Preussen vom 31. März 1938 (PrGS S 54) selbst dann gegeben sein, wenn in C. eine staatliche Polizeiverwaltung bestanden haben sollte. An dieser Zuständigkeit hat sich auch durch die nach dem Zusammenbruch in der britischen Besatzungszone erfolgten Umorganisation und Verselbständigung der Polizei nichts geänderte Diese Umorganisation bezog sich lediglich auf die Polizei im engeren Sinne (vor allem Kriminal- und Sicherheitspolizei) und liess, wie in der Entscheidung des Senats in BGHZ 8, 97 ausgeführt ist, die Zuständigkeiten und den Aufgabenkreis auf dem Gebiet der sog. Verwaltungspolizei unberührt. Auch nach dem Niedersächsischen Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung vom 21. März 1951 (GVBl Nds 1951, 79) ist die Zuständigkeit der Beklagten für die hier in Rede stehenden Aufgaben bestehen geblieben (§ 46 a.a.O. in Verbindung mit der 1. Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Gefahrenabwehr vom 1. April 1951 - GVBl Nds 1951, 99 -). Soweit die Klage auf bei der Wahrnehmung dieser verwaltungspolizeilichen Aufgaben begangene Amtspflichtverletzungen gestützt wird, ist deshalb die Passivlegitimation der Beklagten in vollem Umfang gegeben und auch nicht, wie das Berufungsgericht, meint, für etwaige Amtspflichtverletzungen ausgeschlossen, die in der Zeit vom 9. Mai 1945 bis zu der durch das Niedersächsische Gesetz vom 23. April 1947 (GVBl Nds 1947, 50) angeordneten Bildung von Polizeiausschüssen begangen worden sind.

13

2.

Polizeiliche Massnahmen beschränken sich in ihren Wirkungen häufig nicht auf die Beseitigung und Verhütung der konkreten Gefahr, deren Abwehr sie dienen sollen. Vielmehr lösen diese Massnahmen vielfach unvermeidbare Nebenwirkungen aus und bringen für unbeteiligte Dritte (einzelne Personen oder Personengruppen) Störungen und Nachteile in ihrer privaten Rechts- und Interessensphäre mit sich. Die Polizei darf daher ihre der Gefahrenabwehr dienenden Massnahmen, soweit sie mit erkennbaren Nachteilen für unbeteiligte Dritte verbunden sind, nicht ohne Rücksicht auf deren Folgen für diese Dritten treffen. Sie hat ihre Massnahmen dementsprechend so einzurichten, dass die sich daraus für dritte Personen möglicherweise ergebenden Nachteile tunlichst gering bleiben, und hat gegebenenfalls, wenn die Dritten drohenden Nachteile schwerer wiegen als die zu beseitigende Gefahr, von den beabsichtigten Massnahmen überhaupt abzusehen, falls nicht durch besondere Sicherungsmaßnahmen dem Schutz der unbeteiligten Dritten hinreichend gedient werden kann. Ob und welche Maßnahmen danach die Polizei im Rahmen ihrer Aufgabe der Gefahrenabwehr zu treffen hat, liegt grundsätzlich in ihrem pfichtmässigen Ermessen. Auf ihre Zweckmässigkeit hin dürfen daher die polizeilichen Massnahmen vor den ordentlichen Gerichten nicht nachgeprüft werden und eine Amtspflichtverletzung kann in diesem Zusammenhang nach der vom Bundesgerichtshof fortgeführten Rechtsprechung des Reichsgerichts nur dann festgestellt werden, wenn der Beamte willkürlich oder in so hohem Maße fehlsam gehandelt hat, dass sein Verhalten mit den an eine ordnungsmäßige Verwaltung zu stellenden Anforderungen schlechterdings unvereinbar ist (BGHZ 2, 209 [214] mit weiteren Nachweisen; BGHZ 4, 302 [311/312]. Urteil des Senats vom 17. Dezember 1953 - III ZR 136/52 S 11/12 -).

14

3.

Wenn sonach auch polizeiliche Massnahmen im Rannte § 839 BGB nur in beschränktem Umfang einer gerichtlichen Nachprüfung unterzogen werden können und nicht jeder Ermessensfehler bereits eine Amtspflichtverletzung enthält, so kann doch hier entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht bereits angesichts des unstreitigen Sachverhalts das Vorliegen eines die Beklagte gemäss § 839 BGB in Verbindung mit Art. 131 WeimVerf und Art. 34 GrundG zum Schadensersatz verpflichteten Tatbestandes verneint werden.

15

a)

Zwar wird man nicht mit dem Kläger annehmen können, dass bereits wegen der Wahl des Platzes als Lagerplatz für fahrendes Volk und als Platz zum Aufstellen für Baracker, für Obdachlose gegen die zuständigen Beamten der Beklagten der Vorwurf einer Amtspflichtverletzung erhoben werden könnte. Es ist nicht ersichtlich, dass und inwiefern bereits die mehrere Jahre vor dem letzten Krieg erfolgte Wahl und Einrichtung des Platzes zu dem gedachten Zweck auf den eigenen Grund und Boden der Beklagten und 250 m von der nächstgelegenen Ländereien 500 m von der Hofstelle des Klägers entfernt eine derart fehlerhafte Massnahme darstelle, dass daraus ein Schadensersatzanspruch hergeleitet werden könnte. Denn wenn diese Massnahme auch ohne weiteres gewisse Nachteile und Belästigungen für den Kläger im Gefolge haben mochte, so fehlen doch hinreichende Anhaltspunkte für eine Feststellung, dass sie zwangsläufig und für die Beamten erkennbar mit derart schwerwiegenden Nachteilen für den Kläger verbunden gewesen wäre, dass bereits aus diesem Grunde die Beamten der Beklagten, wenn sie sich nicht eines im Rahmen des § 839 BGB zu berücksichtigenden Ermessensfehlers schuldig machen wollten, von ihren Massnahmen von vornherein hätten Abstand nehmen müssen. Gegen eine derartige Annahme spricht auch die Tatsache, dass der Kläger den durch die jetzt erörterten Massnahmen geschaffenen Zustand Jahrelang hingenommen und nach seinem eigenen Vorbringen erstmals während des Krieges bei der Beklagten Vorstellungen erhoben hat.

16

b)

Jedoch geben die weiteren Massnahmen der Beklagten hinsichtlich des Waldlagers, wenn man insoweit von den Behauptungen des Klägers ausgeht, bei einer Überprüfung unter dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung zu Bedenken Anlass. Der Kläger hat in diesem Zusammenhang im einzelnen unter Beweisantritt behauptet (Klageschrift und Schriftsätze vom 19. Oktober 1951 - Bl 34 ff -, vom 24. Oktober 1951 - Bl 38 -, vom 14. März 1952 - Bl 69 ff - und vom 7. Juni 1952 - Bl 92 ff -): Die beklagte Stadt habe planmässig alle asozialen Personen aus der Stadt in dem Waldlager konzentriert und fast ausschliesslich kriminelle Elemente dort untergebracht. Er, Kläger, sei in der Nachkriegszeit weit über das damals übliche Maß durch Plünderungen und Diebstähle in einem solchen Umfang heimgesucht worden, dass seine wirtschaftliche Existenz dadurch gefährdet worden sei. Als Täter kämen in der Hauptsache Bewohner des Lagers in Betracht und soweit die Täter ermittelt worden seien, habe es sich fast ausschließlich um Lagerinsassen gehandelt; insbesondere seien auch bei den der Klage zugrunde liegenden Diebstählen Lagerbewohner die Täter gewesen. Nachdem er, Kläger, bereits während des Krieges Vorstellungen erhoben habe, sei er insbesondere nach dem Pferdediebstahl am 8/9. August 1948 wiederum bei dem Stadtdirektor und dem zuständigen Sachbearbeiter der Beklagten vorstellig geworden und habe auch in der Folgezeit immer wieder auf die von den Lagerinsassen verursachten und drohenden Schäden aufmerksam gemacht. Auch von "polizeilicher Seite" sei - mit Abhilfevorschlägen - auf die unhaltbaren Zustände hingewiesen worden. Irgendeine Abhilfe sei aber nicht erfolgt, man habe vielmehr die Konzentrierung asozialer und krimineller Elemente in dem Lager fortgesetzt, ohne wirksame Schutzmassnahmen zu treffen. Die in W. eingesetzten Polizeikräfte seien viel zu schwach gewesen, als dass sie einen Schutz hätten gewährleisten können.

17

Wenn man von der Richtigkeit dieser. Behauptungen des Klägers ausgeht, dann kann zunächst ein ursächlicher Schaden zwischen den Massnahmen der Beklagten und den Schäden, die der Kläger durch Diebstähle erlitten hat, nicht generell verneint werden. Denn wenn an einem abgelegenen Platz kriminelle Elemente in grösserer Zahl konzentriert werden, so ist die Gefahr, dass diese sich zu Diebstählen und sonstige Straftaten zusammenfinden und einander dabei durch Rat und Tat unterstützen, eine so naheliegende, dass der ursächlich Zusammenhang zwischen einer derartigen Ansiedlung kriminelle Elemente und den von diesen auf den nahe gelegenen und halb als Diebstahlsobjekte besonders geeigneten Ländereien begangenen Diebstählen als gegeben angesehen werden muss. Wenn die Beklagte und auch das Landgericht hierzu der Auffassung sind, dass es angesichts dessen, dass die Diebstähle auf dem freien Willensentschluss der Täter beruhten, an dem ursächlichen Zusammenhang zwischen der Ansiedlung der Obdachlosen und den Diebstählen fehle, so kann dem, wie das Berufungsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, nicht gefolgt werden. Denn es ist anerkannten Rechts (vgl. Enneccerus-Lehmann, Recht der Schuldverhältnisse, 1950 S 67; Esser, Lehrbuch des Schuldrechts, 1949 S 93; RGZ 134, 231 [234]), dass eine Ursächlichkeit im Rechtssinne nicht schlecht hin durch ein selbständiges und auf freiwilligem Entschluß beruhendes Verhalten eines Dritten ausgeschlossen wird. Die Ursächlichkeit des ersten Umstandes entfällt vielmehr nur dann, wenn dieser für die Auslösung des zweiten völlig unerheblich und indifferent gewesen ist. Hier aber kann keinesfalls davon gesprochen werden, dass die angebliche Konzentrierung krimineller Elemente in der Nachbarschaft des Klägers für die von diesen Personen auf den in nächster Nahe gelegenen Ländereien des Klägers angeblich ausgeführter. Diebstähle bedeutungslos und indifferent gewesen wäre.

18

Das Berufungsgericht hat alsdann ausgeführt, dass zwar daraus, dass sich das Lager in der Nachkriegszeit zu einer grossen Gefahrenquelle ausgewachsen habe, die Verpflichtung der Beklagten zu folgern gewesen sei, Massnahmen zur Beseitigung dieser Gefahr zu treffen; dem habe jedoch entgegen gestanden, dass eine wirksame. Abhilfe - vorerst jedenfalls - gar nicht möglich gewesen sei.

19

Wenn man jedoch die Behauptungen des Klägers über den Umfang der Konzentration krimineller Elemente in dem Waldlager und den Umfang der dadurch bei ihm verursachten Diebstähle als wahr unterstellt, dann vermögen die Erwägungen des Berufungsgerichts die Verneinung einer Amtspflichverletzung auf Seiten der Beamten der Beklagten nicht ohne weiteres zu rechtfertigen. Denn wenn die bei dem Kläger durch Diebstähle seitens der Lagerbewohner eingetretenen Schäden das von dem Kläger behauptete und angeblich auch der Beklagten bekanntgegebene Ausmaß angenommen haben sollten, dann wären die nachteiligen Folgen der Massnahmen der Beklagten für den Kläger derart schwerwiegend gewesen, dass das Verhalten der zuständigen Beamten der Beklagten, die angeblich nicht nur nichts gegen die dem Kläger drohenden und ihnen bekannten Gefahren unternommen, vielmehr die Gefahren durch die Errichtung einer weiteren Baracke im Jahre 1950 noch erhöht haben, nur dann nicht als in einer zum Schadensersatz verpflichtenden Weise fehlsam angesehen werden könnte, wenn ganz besondere Umstände einer wirksamen Abhilfe des für den Kläger so gefährlichen Zustandes entgegengestanden haben sollten. Denn solange nicht das Vorliegen ganz besonderer, eine andere Beurteilung rechtfertigender Umstände dargetan ist, können die zur Beseitigung der Obdachlosigkeit getroffenen polizeilichen Massnahmen dann nicht mehr als im Rahmen des pflichtmässigen Ermessens gerechtfertigt angesehen werden, wenn diese zu einer der artigen Konzentrierung krimineller Elemente geführt haben, dass dadurch für die Umgebung nicht nur Belästigungen und Unannehmlichkeiten, die sich aus einer solchen Nachbarschaft unvermeidlich ergeben mussten, hervorgerufen, sondern Schäden an den Rechtsgütern Dritter in einem solchen Ausmaß verursacht worden sind, wie es bei dem Kläger nach dessen Behauptungen der Fall gewesen ist.

20

c)

Die Beklagte kann auch nicht mit Erfolg einwenden, dass der Kläger die Möglichkeit gehabt hätte, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden (§ 839 Abs. 3 BGB). Wenn die Beklagte insoweit auf die Möglichkeit einer Untätigkeitsklage gemäss § 24 der Verordnung Nr. 165 der Militärregierung verweist, so ist das schon deswegen verfehlt, weil Voraussetzung einer derartigen Klage ist, dass der Kläger einen Rechtsanspruch auf Vornahme eines bestimmten Verwaltungsaktes hat. Davon kann aber hier in dem gegebenen Zusammenhang keine Rede sein. Dass eine Dienstaufsichtsbeschwerde zu einem Erfolg hätte fuhren können, ist von der Beklagten, die insoweit die Beweislast hat, nicht dargetan.

21

d)

Die Einrede der Verjährung, die die Beklagte gegenüber dem auf den Anfang August 1948 erfolgten Diebstahl gestützten Anspruch erhoben hat, ist ebenfalls unbegründet, wenn die Behauptung des Klägers zutrifft, dass der von der Staatsanwaltschaft als Täter verfolgte Zigeuner S. unauffindbar war und der Kläger davon erst mehrere Monate nach dem Diebstahl Mitteilung erhalten hat. Denn da der auf Amtspflichtverletzung gestützte Anspruch zur Voraussetzung hat, dass von einem Dritten Ersatz des Schadens nicht zu erlangen ist, beginnt auch die Verjährung erst mit der Kenntnis des Geschädigten, dass eine Möglichkeit, sich bei einem Dritten schadlos zu halten, nicht gegeben ist (RGZ 145, 56 [68] und 161, 375 [376]).

22

Das Urteil des Berufungsgerichts, das die Klage bereits ohne Beweisaufnahme abgewiesen hat, kann daher nicht gehalten werden. Es bedarf vielmehr zur Entscheidung über den auf Amtspflichtverletzung gestützten Klageanspruch noch einer weiteren. Aufklärung des Sachverhalts in den oben aufgezeigten Richtungen. Sollten sich die Behauptungen des Klägers, soweit sie nach dem Vorstehenden rechtserheblich sind, als zutreffend herausstellen, würde es Sache der Beklagten sein, darzutun, dass ihr eine wirksame Abhilfe nicht möglich gewesen sei. Dabei wird es u.a. darauf ankommen können, ob für die Beklagte nicht, zumindest nicht bis zum Jahre 1952, die Möglichkeit bestanden hätte, die gefährlichen Elemente auch an anderen Stellen unterzubringen, wo möglicherweise eine bessere Kontrolle stattfinden konnte und die in der Konzentrierung derartiger Personen liegende besondere Gefahr vermieden werden konnte, oder ob, wenn eine Belegung des Lagers in der geschehenen Art und in dem tatsächlichen Umfang nicht vermeidbar war, nicht wenigstens im Einvernehmen mit der zuständigen Polizeibehörde dafür Sorge getragen werden konnte, durch den Einsatz weiterer Polizeikräfte oder durch eine örtliche Verlegung oder andere Verteilung derselben der von dem Lager ausgehenden Gefahr besser zu begegnen.

23

III.

Soweit der Klageanspruch ausser auf Amtspflichtverletzung noch auf andere im Rahmen des § 547 ZPO nichtbevorrechtigte Klagegründe gestützt ist, unterliegt die Entscheidung des Berufungsgerichts, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 6.000 DM nicht übersteigt und die Revision vom Berufungsgericht nicht ausdrücklich zugelassen ist (§ 546 ZPO), grundsätzlich nicht der Nachprüfung durch das Revisionsgericht. Zwar hat der Senat in seinem in BGEZ 10, 350 abgedruckten Urteil vom 8. Oktober 1953 ausgeführt, das das Revisionsgericht dann, wenn ein klageabweisendes Urteil aufzuheben ist und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung über revisible Ansprüche zurückzuverweisen wäre, anstelle des Berufungsgerichts auch über die nichtbevorrechtigten Klagegründe entscheiden könne, wenn die Sache zur Entscheidung reif ist und der Klage ohne weitere Sachaufklärung aus einem nichtbevorrechtigten Klagegrund stattgegeben werden kann. Das trifft aber hier nicht zu. Denn im vorliegenden Fall steht noch nicht einmal fest, ob in den der Klage zugrunde liegenden Diebstahlsfällen Lagerbewohner die Täter gewesen sind und mithin überhaupt ein Ursachenzusammenhang zwischen diesen Diebstählen und den Massnahmen der beklagten Stadt besteht. Ohne einen derartigen Ursachenzusammenhang aber ist der Klageanspruch unter keinerlei rechtlichen Gesichtspunkten begründet. Der Rechtsstreit ist deshalb schon aus diesem Grunde noch nicht zur Endentscheidung reif, so dass auch kein Anlaß besteht, bereits jetzt auf die vom Berufungsgericht erörterten sonstigen - nichtbevorrechtigten - Klagegründe (§ 70 PrPVG, § 75 EinlALR, §§ 906, 907 BGB) einzugehen.

24

Das Berufungsurteil war daher aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu überlassen war.

Dr. Geiger
Rietschel
Bundesrichter Dr. Weber ist beurlaubt und an der Unterschrift verhindert. Dr. Geiger
Dr. Kreft
Bundesrichter Dr. Wolany ist beurlaubt und an der Unterschrift verhindert. Dr. Geiger