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Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.01.1954, Az.: III ZR 217/52

Anspruch auf Schadensersatz für getätigte Aufwendungen aufgrund einer verspäteten Zustellung eines Telegramms; Prüfung eines Verstoßes gegen das Grundgesetz durch einen Haftungsausschluss für verspätete Zustellungen durch die Post; Aufrechterhaltung einer Haftungsbeschränkung als unzumutbare Benachteiligung für Postbenutzer; Sinn und Zweck einer Haftungsbeschränkung im Postwesen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.01.1954
Aktenzeichen
III ZR 217/52
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1954, 10482
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hamburg - 06.06.1952

Fundstellen

  • BGHZ 12, 89 - 92
  • DB 1954, 233 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1954, 914-915 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Offene Handelsgesellschaft in Firma M. & Co, H., C.

Prozessgegner

Deutsche Bundespost,
vertreten durch den Präsidenten der Oberpostdirektion H.

Amtlicher Leitsatz

Die Bestimmung in § 29 der Telegraphenordnung, wonach die Post für Schäden durch Verzögerung bei der Zustellung von Telegrammen nicht haftet, widerspricht nicht dem Art. 34 des GrundG.

In dem Rechtsstreit
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 14. Januar 1954
unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger
und der Bundesrichter Rietschel, Dr. Weber, Dr. Wolany und Dr. Beyer
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 6. Juni 1952 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Tatbestand

1

Die Klägerin gab am 5. Februar 1952 um 12.33 Uhr ein dringendes Telegramm von H. an die Aussenhandelsstelle des Bundesernährungsministeriums in F. a.M. auf. Dieses Telegramm wurde vom Telegrafenamt F. a.M. 12.45 Uhr bestätigt, Zugestellt wurde es an den Empfänger um 14.53 Uhr.

2

Die Klägerin behauptet, dass eine derartige Verzögerung der Zustellung eines dringenden Telegramms eine fahrlässige Amtspflichtverletzung desjenigen Beamten sei, der mit der Zustellung derartiger Telegramme betraut sei. Die Beklagte habe für den Schaden einzustehen, der durch die verzögerte Zustellung des Telegramms entstanden sei. Es sei nämlich ein fristgebundener Antrag auf Zuteilung von Kokosöl seitens der Aussenhandelsstelle als verspätet abgelehnt worden. Um den hierdurch entstandenen Schaden zu mindern, habe sie ein Ferngespräch mit London führen müssen und dafür 18 DM aufgewendet. Diesen Betrag und die Gebühr für das verspätet zugestellte Telegramm in Höhe von 19,80 DM fordert die Klägerin als Schadensersatz unter dem Gesichtspunkt der Amtshaftung.

3

Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt. Sie trägt vor die Rechtsbeziehungen der Parteien seien hoheitlicher Art. Ihre Haftung sei durch die Bestimmungen der Telegrafenordnung §§ 29, 30 ausgeschlossen, in denen die Haftung gegenüber den Benutzern der Post abschliessend and erschöpfend geregelt sei. Die Zeit vom Empfang des Telegramms in F. a.M. bis zu seiner Zustellung sei im Hinblick auf die in F. herrschenden Verkehrsverhältnisse auch nicht als unangemessen lang anzusehen.

4

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil richtet sich die Sprungrevision der Klägerin, in deren Einlegung die Beklagte schriftlich eingewilligt hat. Die Klägerin verfolgt ihren Klaganspruch weiterhin, die Beklagte bittet in erster Linie um Verwerfung der Revision als unzulässig, hilfsweise um deren Zurückweisung.

Entscheidungsgründe

5

I.

Gegen die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges und der Revision bestehen keine Bedenken (Art. 34 GrundG, § 547 Abs. 1 Nr. 2, § 566 a ZPO; § 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG). Der Auffassung der Beklagten, dass die Revision unzulässig und deshalb zu verwerfen sei, weil es einen Rechtsmissbrauch darstelle, wenn die Klägerin wegen einer so geringen Forderung den Rechtsstreit bis zu einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs durchführe, kann schon deshalb nicht zugestimmt werden, weil es sich um eine bestrittene Rechtsfrage handelt und weil das schädigende Vorkommnis, die verzögerte Zustellung eines Telegramms, sich leicht wiederholen kann und weiterer Schaden durchaus im Bereich des Möglichen liegt.

6

II.

Das Recht, Fernmeldeanlagen zu betreiben, stand ausschliesslich dem Reich zu. Dieses Recht übte der Postminister aus. Er war zuständig zum Erlass von Verordnungen für die Benutzung der. Verkehrseinrichtungen der Post (§ 1 Gesetz über Fernmeldeanlagen vom 14.1.1928, RGBl I, 8; § 2 Reichspostfinanzgesetz vom 18.3.1924, RGBl I, 287; Kap II §§ 4, 7 Gesetz zur Vereinfachung und Vereinigung der Verwaltung vom 27.2.1934, RGBl I, 130). Die Verwaltung des Post- und Fernmeldewesens ist durch Verordnung vom 31. März 1950 (BGBl 50, 94) auf die "Deutsche Bundespost" überführt worden (vgl. Art. 73 Nr. 7, 87 Abs. 1, 130 GrundG). Recht aus der Zeit vor dem Zusammentritt des Bundestages gilt fort, soweit es dem Grundgesetz nicht widerspricht (Art. 123 Abs. 1 GrundG). Zu diesem Recht gehört die als Rechtsverordnung erlassene Telegrafenordnung vom 30. Juni 1926 in der Fassung vom 22. Dezember 1938 (ABl des Reichspostministeriums 1938 Nr. 144 S 849), wenn sie dem Grundgesetz nicht widerspricht. Deren § 29 bestimmt, dass die Post für den Telegrafendienst keine Gewähr übernimmt und für keinerlei Schäden haftet, insbesondere nicht für Schäden ... durch Verzögerung ... bei der Zustellung der Telegramme. Im vorliegenden Rechtsstreit geht es um die Frage, ob dieser Haftungsausschluss angesichts des Art. 34 GrundG zu Recht besteht.

7

Das Reichsgericht hat unter Aufgabe seiner früheren Ansicht, dass die Post für den Betrieb ihrer Anstalten einem bürgerlichrechtlichen Unternehmer gleichzustellen sei (so noch RGZ 139, 149, 1547), in seiner Entscheidung RGZ 158, 83 zunächst für die Briefbeförderung, dann in RGZ 164, 273 für die Paketbeförderung und schliesslich in RGZ 165, 365, 368-369 für das Fernmeldewesen die Meinung vertreten, dass die Tätigkeit der Post auf diesen Gebieten Ausfluss der Staatsgewalt und somit hoheitsrechtliche Betätigung sei. Für das Fernmeldewesen wird diese Auffassung besonders aus § 1 des Gesetzes über Fernmeldeanlagen hergeleitet. Von dieser Rechtsprechung abzugehen, besteht kein Anlass.

8

Die Folge dieser Auffassung ist die "grundsätzliche" Haftung der Post für Amtspflichtverletzungen, ihrer Beamten. Das ergibt sich aus Art. 131 WeimVerf und Art. 34 GrundG. Für die Zeit vor dem Erlass des Grundgesetzes ist in der Rechtsprechung die Meinung vertreten worden, dass Haftungsbeschränkungen der ihrer in Rede stehenden Art durch Art. 131 WeimVerf nicht berührt worden seien, denn diese Verfassungsbestimmung lasse die rechtliche Möglichkeit zu, im Wege "näherer Regelung" von dem Grundsatz der Reichsverantwortlichkeit für einzelne Beamtenklassen oder Schadensfälle ihrer Eigenart wegen abzuweichen (RGZ 102, 166, 172, 107, 42/43).

9

Das Landgericht hat ausgeführt, ein Vorbehalt der Haftungseinschränkung, wie er in Art. 131 WeimVerf enthalten sei und wie er schon nach dem Sinngehalt des § 6 des Reichshaftungsgesetzes vom 22. Mai 1910 (RGBl 1910, 798) bestanden habe, sei trotz anderer Formulierungen des Art. 34 GrundG aus dessen Wort "grundsätzlich" in Verbindung mit der geschichtlichen Entwicklung der Staatshaftung zu entnehmen. Die in § 29 der Telegrafenorenung enthaltene Ausnahme von dem allgemeinen Haftungsgrundsatz stehe somit der Klage entgegen.

10

Die Revision führt demgegenüber aus, Art. 131 WeimVerf könne nicht dem Art. 34 GrundG gleichgestellt werden. Art. 131 sei dem Charakter nach mehr eine Richtlinie gewesen, die Ausnahmen zugelassen habe. Das Wort "grundsätzlich" in Art. 34 GrundG besage aber, dass etwas unbedingt gelte. Die Weimarer Verfassung habe nicht an eine - rechtlose Zeit angeschlossen und keine "Mindestrechtsgarantien" im Auge gehabt, sondern mehr programmatische Grundsätze aufgestellt. Dem Grundgesetz sei aber eine rechtlose Zeit vorausgegangene Man habe deshalb "Mindestrechtsgarantien" niederlegen wollen, von denen es keine Ausnahme gebe. Bei anderer Auffassung müsse der Geschädigte wieder den schuldigen Beamten nach der Vorschrift des § 839 BGB verklagen, die die Post niemals ausser Kraft setzen könne. Dessen Kamen aber erfahre man fast niemals.

11

Der Senat hat sich mit der Frage, ob Art. 34 GrundG die Verantwortlichkeit des Staates und der öffentlichen Körperschaften für Amtspflichtverletzungen anders regelt als Art. 131 WeimVerf, in seiner Entscheidung vom 23. April 1953 (BGHZ 9, 289[BGH 23.04.1953 - III ZR 103/52]) befasst. Er hat dort die Haftung des Staates für Amtspflichtverletzungen eines Notars verneint und den Haftungsausschluss aus der Fortgeltung der Bestimmungen in § 21 Reichsnotarsordnung in Verbindung mit § 1 der Verordnung über die Haftung des Reichs für Justizbeamte vom 3. Mai 1935 (RGBl I, 587) und § 5 Nr. 1 des Gesetzes über die Haftung des Reichs für seine Beamten vom 22. Mai 1910 (RGBl 798) hergeleitet. Auf die Ausführungen dieses Urteils wird verwiesen; an ihnen ist festzuhalten. Was in diesem Urteil des Senats hinsichtlich der Notarhaftung ausgeführt ist, gilt auch hinsichtlich des hier behandelten Ausschlusses der Posthaftung. In seinem Urteil III ZR 131/51 vom 31. Januar 1952 (LM Nr. 5 zu § 256 ZPO) hat der Senat ausgeführt, dass der Haftungsausschluss im Postgesetz und in den von der Post für die Einzelgebiete des Postwesens erlassenen Verordnungen sich nur auf die typischen Haftungsgefahren der einzelnen Sondergebiete postalischer Tätigkeit erstrecke. Um eine solche typische Haftungsgefahr handelt es sich bei der in § 28 der Telegrafenordnung aufgeführten Verzögerung bei der Zustellung eines Telegramms zweifellos.

12

Die Aufrechterhaltung von Haftungsbeschränkungen der Post bei typischen Haftungsgefahren stellt auch keine unzumutbare Benachteiligung der Postbenutzer dar und keinen Verstoss gegen "Mindestrechtsgerantien". Der schnelle Abwicklung erfordernde Massenbetrieb der Post, die Notwendigkeit, deren Leistungsfähigkeit zu erhalten, und das Bestreben, ihre Gebühren im Interesse der Öffentlichkeit so niedrig als möglich zu bemessen und deshalb kostspielige Überwachungs- und Versicherungsmassnahmen zu vermeiden (RGZ 102, 42/43), rechtfertigen auch unter der Geltung des Grundgesetzes die Beibehaltung des in Rede stehenden Hafungsausschlusses.

13

§ 29 Telegrafenordnung steht somit dem Klaganspruch entgegen, und das Landgericht hat die Klage aus Amtshaftung mit Recht abgewiesen, ohne zu prüfen, ob einem Beamten der Beklagten eine schuldhafte Amtspflichtverletzung überhaupt vorzuwerfen ist. Die Revision konnte demnach keinen Erfolg haben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Dr. Geiger
Rietschel
Dr. Weber
Wolany
Dr. Beyer