Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.01.1954, Az.: II ZB 22/53
Wahrung der Postfrist durch Prozessbevollmächtigten; Fristwahrung durch Einwurf des Brief am Abend vor dem Tage des Fristablaufes; Erfüllung der Sorgfaltspflicht durch rechtzeitigen Einwurf der Berufungsbegründung; Löschung der eingetragenen Notfrist
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.01.1954
- Aktenzeichen
- II ZB 22/53
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1954, 13668
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- KG Berlin - 10.10.1953
- LG Berlin - 13.03.1953
Rechtsgrundlagen
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Der Prozeßbevollmächtigte kann sich darauf verlassen, daß ein zur Post gegebener Brief innerhalb der für den Postverkehr normalen Frist den Empfänger erreicht. Innerhalb von Berlin ist diese Voraussetzung jedenfalls dann erfüllt, wenn ein Brief am Abend vor dem Tage des Fristablaufes in den Briefkasten geworfen wird.
- 2.
Hat der Prozeßbevollmächtigte im Rahmen deräußersten, den Umständen nach angemessenen und vernüftigerweise zu erwartenden Sorgfalt dafür gesorgt, daß der Brief mit der Berufungsbegründung rechtzeitig zur Post gegeben werden sollte, so braucht er die Durchführung seiner Anordnung über die Absendung des Briefes weder persönlich zu überwachen noch sich am nächsten Tage durch Nachfrage bei seinem Büropersonal oder bei dem Berufungsgericht von der Einhaltung seiner Anordnung zu überzeugen.
- 3.
Eine im Fristenkalender eingetragene Notfrist kann gelöscht werden, wenn das zur Wahrung der Frist bestimmte Schriftstück rechtzeitig vom Rechtsanwalt unterzeichnet und vom Büro postfertig gemacht worden ist.
- 4.
Ein Rechtsanwalt braucht nicht die Anweisung zu geben, täglich im Büro unter Schreibtischen oder sonstigen Möbelstücken nach dort etwa liegenden Schriftstücken zu suchen.
In dem Rechtsstreit
...
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
in der Sitzung vom 11. Januar 1954
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Dr. Drost, Dr. Delbrück, Dr. Haidinger, Dr. Fischer und Artlbeschlossen:
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird ihm unter Aufhebung des Beschlusses des 7. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 10. Oktober 1953 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts in Berlin vom 13. März 1953 eingelegten Berufung gewährt. Die Entscheidung über die Beschwerde ergeht gebührenfrei.
Gründe
Der Beklagte hat die am 27. April 1953 eingelegte Berufung gegen das Urteil des Landgerichts erst mit einem am 1. Juni 1953 eingegangenen Schriftsatz begründet und mit einem an demselben Tage eingereichten Schriftsatz Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Diesen Antrag hat das Kammergericht durch den angefochtenen, am 6. November 1953 zugestellten Beschluß zurückgewiesen. Die dagegen am 20. November 1953 eingegangene sofortige Beschwerde ist zulässig und sachlich begründet:
Nach der dem Wiedereinsetzungsantrag beigefügten eidesstattlichen Versicherung des Bürovorstehers F. und der Stenotypistin Frau G. war der Schriftsatz mit der Berufungsbegründung am 26. Mai 1953 geschrieben und mit der sonstigen Post versandfertig gemacht und sämtliche Briefe - etwa 25-30 - zum Mitnehmen bereit gelegt worden. Die Post hat etwa eine halbe Stunde lang bis zum Weggang der Frau G. entweder auf dem Fensterbrett oder auf einem Aktenbock neben ihrem Schreibmaschinentisch gelegen, bis sie sie mitnahm und in den Briefkasten steckte. Am 28. Mai 1953 morgens hat der Bürovorsteher unter seinem Schreibtisch, den er wegen des Fensterputzens wegrücken mußte, drei Briefe gefunden, darunter denjenigen mit der Berufungsbegründung. Nach der Vermutung der beiden Angestellten mußten die Briefe durch einen Windstoß heruntergeweht worden sein.
Das Kammergericht hat in einer Zwischenverfügung vom 3. Juni 1953 Bedenken dahin geäußert, es liege ein eigenes Verschulden des Rechtsanwalts darin, daß er die Begründungsschrift erst am 25. Mai (Pfingstmontag) diktiert habe, ohne ausdrücklich Anweisung zu geben, daß die Begründung rechtzeitig, möglichst durch besonderen Boten zum Gericht gelangte, ohne die Einhaltung der Frist zu überwachen, sowie deshalb, weil er sich am 27. Mai nicht vergewissert habe, ob der Brief zur Absendung gelangt wäre. Zu diesen Fragen hat der Rechtsanwalt in einem Schriftsatz vom 9. September 1953 im einzelnen Stellung genommen und die Richtigkeit seiner Angaben dienstlich versichert.
Das Kammergericht hält die im Schriftsatz vom 9. September 1953 vorgetragenen Umstände für verspätet geltend gemacht, aber auch nicht für ausreichend, um darzutun, daß der Rechtsanwalt die äußerste, den Umständen nach angemessene und vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt angewandt hatte. Er habe die Anweisung erteilt, daß die Fristen schon dann im Kalender gestrichen werden sollten, wenn der Bürovorsteher die unterzeichnete Schrift der Stenotypistin zum Postversand ausgehändigt hatte. Diese Handhabung ermögliche keine Kontrolle der Wahrung der zur Einhaltung der Frist erforderlichen Handlungen. Ganz besonders gelte das für den Fall, wenn die Berufungsschrift erst am letzten Tage vor Ablauf der Frist zur Absendung gelange. Mache der Prozeßbevollmächtigte einer Partei von der Befugnis, die Berufungsbegründungsschrift erst am letzten Tage vor Ablauf der Frist zur Absendung zu bringen und sie dann nicht durch einen besonderen Boten, sondern durch die Post befördern zu lassen, Gebrauch, so erforderten diese Umstände eine erhöhte Aufmerksamkeit; der Anwalt dürfe sich in einem solchen Falle nicht darauf verlassen, daß sein sonst zuverlässiges Büropersonal seinen früher erteilten Anweisungen Folge leiste, sondern er sei verpflichtet, sich selbst um die rechtzeitige Absendung des Schriftstückes zu kümmern. Er wäre demnach verpflichtet gewesen, die Absendung des Briefes, der die Berufungsbegründungsschrift enthielt, persönlich zu überwachen, und er hätte sich davon überzeugen müssen, ob dieser Brief auch wirklich hinausgegangen war. Einen Vorwurf macht ihm das Kammergericht auch daraus, daß er sich nicht am 27. Mai von der Einhaltung seiner Anordnung durch Nachfrage bei seinem Büropersonal oder bei dem Berufungsgericht überzeugt habe.
Hiermit verkennt und übersteigert das Kammergericht die Anforderungen, die die Rechtsprechung an die Sorgfaltspflicht des Rechtsanwaltes stellt.
1.
Wie der Senat schon in seinem auch vom Kammergericht erwähnten Beschluß vom 18. März 1953 (BGHZ 9, 118) inÜbereinstimmung mit den übrigen Zivilsenaten des Bundesgerichtshofes (vgl. z.B. den Beschluß des IV. Zivilsenats vom 2. Juli 1952 - IV ZB 48/52 -; Lind-Möhr Nr. 20 zu § 233 ZPO) ausgeführt hat, kann sich der Prozeßbevollmächtigte darauf verlassen, daß ein zur Post gegebener Brief innerhalb der für den Postverkehr normalen Frist den Empfänger erreicht. Innerhalb von Berlin ist diese Voraussetzung, wie auch das Kammergericht nicht verkennt, jedenfalls dann erfüllt, wenn ein Brief am Abend vor dem Tage des Fristablaufs in den Briefkasten geworfen wird. Hat daher der Rechtsanwalt im Rahmen der äußersten, den Umständen nach angemessenen und vernünftigerweise zu erwartenden Sorgfalt dafür gesorgt, daß der Brief mit der Berufungsbegründung am 26. Mai abends zur Post gegeben wurde, so gab der am nächsten Tage bevorstehende Ablauf der Frist ihm entgegen der Meinung des Kammergerichts keinen Anlaß zu weiteren besonderen Kontrollen. Er brauchte die Durchführung seiner Anordnungüber die Absendung des Briefes weder persönlich zu überwachen noch sich am nächsten Tage durch Nachfrage bei seinem Büropersonal oder bei dem Berufungsgericht von der Einhaltung seiner Anordnung zu überzeugen. Im vorliegenden Falle hätte zudem eine Rückfrage beim Büropersonal am 27. Mai nur zu der Antwort führen können, der Brief sei mit der übrigen Post abgesandt.
2.
Der vom Kammergericht wiederholt erwähnte Beschluß des VI. Zivilsenats vom 16. März 1953 (VI ZB 3/52; Lind-Möhr Nr. 33 zu § 233 ZPO) hält es nicht für ausreichend, wenn eine im Fristenkalender eingetragene Notfrist schon in dem Augenblick gelöscht wird, in dem die Akten dem Rechtsanwalt zur Bearbeitung vorgelegt werden. Dies entspricht der festen Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofes; auch der erkennende Senat sieht keinen Anlaß, von dieser Forderung abzuweichen. Für den hier vorliegenden Fall können daraus jedoch keine Folgerungen hergeleitet werden, denn hier war die Berufungsbegründung vom Rechtsanwalt rechtzeitig absendefertig unterzeichnet und vom Büro postfertig gemacht worden. In diesem Zeitpunkt konnte die im Fristenkalender eingetragene Frist vom Bürovorsteher gelöscht werden, eine spätere Löschung würde die durch den Fristenkalender angestrebte Kontrolle unmöglich machen, weil der Bürovorsteher dann nicht mehr die Wahrung der Förmlichkeiten, insbesondere das Vorhandensein der Unterschrift des Rechtsanwalts nachprüfen könnte. Deshalb war es hier für die Versäumung der Frist bedeutungslos, welche Anweisungen für die Führung des Fristenkalenders gegeben waren. Es bedarf deshalb auch keiner Nachprüfung, ob der Vortrag des Schriftsatzes vom 9. September 1953 zu berücksichtigen war oder nicht.
3.
Ob die Stenotypistin Frau Gnirk damit fahrlässig handelte, daß sie die 25-30 postfertigen Briefe nicht gegen ein unbemerktes Herunterfallen vom Fensterbrett oder vom Aktenbock sicherte oder daß sie beim Verlassen des Büros die Anzahl der Briefe nicht nochmals prüfte, bedarf keiner Entscheidung, denn die Beförderung der postfertigen Briefe aus dem Büro zum Briefkasten gehört zu denjenigen einfachen Verrichtungen, die unbedenklich einem Angestellten überlassen werden können. Das gilt im vorliegenden Falle besonders deshalb, weil Frau G. die besondere Wichtigkeit und Eilbedürftigkeit der Sache ohne weiteres daraus entnehmen konnte und mußte, daß ihr der Schriftsatz am Pfingstmontag diktiert worden war.
Es ist nicht zu verkennen, daß die Frist noch hätte eingehalten werden können, wenn der Brief unter dem Schreibtisch des Bürovorstehers nicht erst am 28. Mai entdeckt worden wäre, sondern schon am 27. Mai. Daraus kann aber nicht die Verpflichtung des Rechtsanwalts zu der Anordnung hergeleitet werden, täglich im Büro unter Schreibtischen oder sonstigen Möbelstücken nach dort etwa liegenden Schriftstücken zu suchen. Der Fall ist vielmehr ebenso zu beurteilen, wie wenn Frau G. den Brief auf dem Wege vom Büro zum Briefkasten verloren hätte und er erst nach Ablauf der Frist wiedergefunden wäre.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist hiernach schon durch diejenigen Umstände gerechtfertigt, die durch die am 1. Juni 1953 eingegangene eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht sind. Der sofortigen Beschwerde war deshalb stattzugeben.
Dr. Delbrück
Dr. Haidinger
Dr. Fischer
Artl