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Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.12.1953, Az.: III ZR 113/52

Anspruch aus Amtspflichtverletzung; Anforderung an die Zulassung der Revision; Anspruch auf Entschädigung für Schäden, die auf nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen beruhen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.12.1953
Aktenzeichen
III ZR 113/52
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1953, 10051
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Koblenz - 14.02.1952
OLG Koblenz

Fundstellen

  • BGHZ 12, 10 - 13
  • DVBl 1954, 343 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1954, 157-158 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1954, 428-432 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)

Prozessführer

Artist Johann C., B., H. straße ...

Prozessgegner

Stadtgemeinde B.,
vertreten durch den Bürgermeister

Amtlicher Leitsatz

Die Regelung eines Landesentschädigungsgesetzes, nach der Ansprache aus Amtshaftung (Art. 131 WeimVerf, §839 BGB) gegen Gemeinden neben Wiedergutmachung nach dem Landesentschädigungsgesetz geltend gemacht werden konnten, gewährt keine von der Aufhebung des Landesentschädigungsgesetzes unberührt bleibenden weitergehenden entschädigungsrechtlichen Ansprüche im Sinne des §104 BEG.

In dem Rechtsstreit
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 2. November 1953
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger und
der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Dr. Weber, Dr. Wolany und Dr. Beyer
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 14. Februar 1952 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Tatbestand

1

Der Kläger war vor dem Jahre 1933 Organisationsleiter der KPD. Er wurde deshalb im Jahre 1933 festgenommen. Nach einigen Monaten Haft wurde er wegen Krankheit freigelassen. Als er wieder genesen war, wurde ihm nach seiner Behauptung hinterbracht, daß man ihn erneut festzunehmen gedenke. Er flüchtete deshalb zunächst nach dem Saargebiet; später ging er nach Frankreich. Unter Zurücklassung fast des gesamten beweglichen Besitzes folgte ihm seine Familie einige Zeit später nach. Im Jahre 1941 wurde der Kläger in Frankreich von der Gestapo verhaftet und nach dem Konzentrationslager B. verbracht. Dort blieb er bis gegen Kriegsende.

2

Der Kläger hat behauptet, nach seiner Flucht sei ein Teil seiner beweglichen Habe durch seine Ehefrau im Haus seiner Mutter und bei anderen Leuten in E. untergestellt worden. Diese Sachen seien durch die B. HJ abgeholt worden. Ein anderer Teil seiner Sachen sei bei dem beabsichtigten Umzug von seiner Ehefrau mit einem Fuhrwerk von seinem bisherigen Wohnsitz B.-M. nach Bahnhof N. gefahren und dort zunächst abgestellt worden. Diese Gegenstände seien auf dem Bahnhof N. durch den Gendarmeriebeamten E. beschlagnahmt und nach dem Bahnhof B. zurückverfrachtet worden. Von dort seien sie im Auftrag der Beklagten durch den Spediteur H. abgeholt und in der evangelischen Schule in B. auf dem Speicher in einer Mansarde abgestellt worden.

3

Das Fortholen seiner Sachen in E. wie die Beschlagnahme der auf dem Bahnhof N. abgestellten Gegenstände sei im Auftrag des damaligen Bürgermeisters der beklagten Stadtgemeinde erfolgt. Nach der Beschlagnahme habe er ein Protestschreiben an die Beklagte gerichtet. Diese habe ihm Mitte März 1934 mit einem Schreiben geantwortet das von dem damaligen Bürgermeister unterzeichnet gewesen sei and folgenden Wortlaut gehabt habe:

"Ihre Möbel und Ihr Eigentum haben wir beschlagnahmt. Wir haben exemplarisch durchgegriffen, und Sie erhalten Ihre Sachen zurück, wenn Sie und Ihre Familie sich wieder zurück nach B. in unsere Obhut begeben".

4

Der Kläger ist der Auffassung, daß die Beklagte widerrechtlich die Sachen fortgeholt und beschlagnahmt habe. Er nimmt weiter an, daß die Beklagte durch die Beschlagnahme und Einstellung der Sachen in der evangelischen Schule ein öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis zu ihm eingegangen sei. Der Kläger hat Herausgabe der im einzelnen aufgezählten Gegenstände, im Nichtvermögensfalle Lieferung von Gegenständen gleichwertiger Art und hilfsweise die Zahlung von 15.000 DM begehrt.

5

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat behauptet, die Beschlagnahme sei nicht auf ihre Veranlassung erfolgt, sondern sei eine Maßnahme des Staates gewesen. Die Maßnahmen gegen den Kläger seien auf spezielle Anweisung der vorgesetzten Dienststelle im Rahmen der Maßnahmen gegen Funktionäre der damals durch die nationalsozialistische Regierung verbotenen KPD erfolgt. Daß ein spezieller Auftrag zu der Beschlagnahme vorgelegen habe, ergebe sich aus einer Verfügung des Landrats des Landkreises Koblenz vom 15. Januar 1934. In dieser Verfügung werde die Beklagte um Bericht ersucht für den Fall, daß der Kläger nicht in absehbarer zeit zurückkehre, damit dann über die beschlagnahmten Gegenstände verfügt werden könne.

6

Die Vorgänge um die Beschlagnahme der Sachen des Klägers seien dem damaligen Bürgermeister der Beklagten nicht bekannt. Das vom Kläger behauptete Schreiben von Mitte März 1934 rühre nicht von ihm her, sondern wahrscheinlich von dem Landrat des Landkreises Koblenz.

7

Die Beschlagnahme der Sachen sei durch den damaligen Gendarmeriebeamten E. durchgeführt worden. Dieser habe aber zur Kreispolizei und nicht zur Ortspolizei gehört. Er habe dem Landrat des Landkreises Koblenz und nicht dem Bürgermeister der Beklagten unterstanden. Die Beschlagnahme sei auch außerhalb des Ortsbereichs der Beklagten erfolgt und könne schon aus diesem Grunde wegen der mangelnden Zuständigkeit der Ortspolizei nicht von dieser vorgenommen worden sein. Die in der Mansarde der evangelischen Schule abgestellten Sachen des Klägers seien teils durch den Bombenangriff vom 30. Dezember 1944 vernichtet und teils danach ohne Verschulden der Beklagten entwendet worden. Sie hat bestritten, daß der Kläger die herausverlangten Gegenstände überhaupt besessen habe, da er und seine Ehefrau in dürftigsten Verhältnissen gelebt und Wohlfahrtsunterstützung bezogen hätten.

8

Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. Der Kläger hat geltend gemacht, er habe während der nationalsozialistischen Herrschaft als politisch Verfolgter seine Rechte nicht durchsetzen können.

9

Das Landgericht hat durch Teilurteil die Beklagte zur Zahlung von 2.400 DM als Wertersatz für ein komplettes Schlafzimmer, eine Küche und ein Kinderbett mit Wolldecke verurteilt, die Klage auf Herausgabe dieser Gegenstände aber abgewiesen. Es geht davon aus, daß diese Gegenstände zu den auf dem Bahnhof Neuwied abgestellten gehört hätten und später in der Mansarde der Schule eingelagert worden seien.

10

Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage auf Schadensersatz in Höhe von 2.400 DM für ein komplettes Schlafzimmer, eine Küche and ein Kinderbett mit Wolldecke abgewiesen.

11

Mit der Revision begehrt der Kläger Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

12

I.

Die Revisionssumme des §546 ZPO ist nicht erreicht. Trotzdem ist die Revision hinsichtlich des Anspruchs aus Amtspflichtverletzung gemäß §547 Abs. 1 Ziff 2 ZPO in Verbindung mit §71 Abs. 2 Ziff 2 GVG zulässig.

13

Hinsichtlich der nicht bevorrechtigten Ansprüche hat das Berufungsgericht die Revision zwar unter Berufung auf §546 Abs. 2 ZPO zugelassen. Die Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht bindet jedoch das Revisionsgericht nicht schlechthin. Der Senat hat bereits in BGHZ 2, 396 ausgeführt, daß eine vom Berufungsgericht offensichtlich entgegen dem Gesetz zugelassene Revision für das Revisionsgericht nicht verbindlich ist. Das Berufungsgericht hat diese Zulassung der Revision damit begründet, "es sei zweckmässig erschienen, da die Revision gegen das Urteil hinsichtlich des Anspruchs aus Amtspflichtverletzung von Gesetzes wegen zulässig sei, die Revision auch im übrigen zuzulassen (§546 Abs. 2 ZPO)". Diese Begründung zeigt, daß das Berufungsgericht die Revision offensichtlich entgegen dem Gesetz zugelassen hat, denn die Revision kann nach §546 Abs. 2 ZPO nur zugelassen werden, "wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat". Hier ist aber nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung, sondern allein aus "Zweckmässigkeitsgründen", nämlich weil die Sache wegen der Amtshaftungsansprüche auf jeden Fall revisibel ist, die Revision zugelassen worden. Daraus ergibt sich, daß die Zulassung der Revision nicht "den Zweck oberstrichterlicher Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Art" anstrebt. Sie bindet daher das Revisionsgericht nicht.

14

Die Revision wird hinsichtlich anderer als der Ansprüche aus Amtshaftung nicht dadurch zulässig, daß hinsichtlich des Anspruchs aus Amtshaftung die Revision ohne Erreichung der Revisionssumme gegeben ist, denn im Rahmen einer nur wegen eines Klagegrundes zulässigen Revision kann die Entscheidung über andere Klagegründe nicht nachgeprüft werden (BGHZ 1, 369 [380]).

15

Mithin unterliegt das Urteil nur insoweit der Nachprüfung im Revisionsrechtszug, als über die Ansprüche aus Amtshaftung entschieden worden ist.

16

II.

Das Berufungsgericht hat Ansprüche aus §839 BGB abgewiesen, weil die sachlichen Voraussetzungen dieser Bestimmung nicht gegeben seien. Die Revision beanstandet die Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts; sie rügt insoweit Verletzung von Verfahrensvorschriften. Ausserdem sieht sie materiell vor allem die Vorschriften des §839 BGB als verletzt an. Es kann jedoch dahingestellt bleiben, ob diese Rügen begründet sind oder nicht. Selbst wenn der Kläger in Höhe der in die Revisionsinstanz gelangten 2.400 DM Ansprüche aus Amtspflichtverletzung wegen Entziehung eines vollständigen Schlafzimmers im Werte von 1.500 DM, einer Kücheneinrichtung im Werte von 600 DM and eines Kinderbettes mit Wolldecke im Werte von 300 DM gehabt hätte, so wären diese Ansprüche mit dem Inkrafttreten des Bundesentschädigungsgesetzes zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (BEG) vom 18. September 1953 (BGBl I, 1387) in Wegfall gekommen.

17

1.

Das Bundesentschädigungsgesetz ist zwar erst nach Erlaß des angefochtenen Urteils in Kraft getreten. Gesetze, die nach ihrem zeitlichen Geltungswillen auch das zur Beurteilung durch das Revisionsgericht stehende Rechtsverhältnis miterfassen wollen, sind aber auch vom Revisionsgericht zu berücksichtigen, wie der Senat bereits in BGHZ 9, 101 [BGH 26.02.1953 - III ZR 214/50] näher dargelegt hat. Das Bundesentschädigungsgesetz will alle noch nicht erledigten Entschädigungsansprüche erfassen; deshalb ist das Gesetz auch im vorliegenden Fall zu berücksichtigen.

18

2.

Die Möbel, wegen deren Entziehung der Kläger Schadensersatz verlangt, sind ihm unstreitig wegen seiner Zugehörigkeit zur KPD entzogen worden. Der Kläger macht damit Ansprüche auf Entschädigung für Schäden geltend, die auf nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen beruhen. Nach §1 Abs. 1 BEG hat Anspruch auf Entschädigung nach diesem Gesetz "wer in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 wegen seiner gegen den Nationalsozialismus gerichteten politischen Überzeugung aus Gründen ... der Weltanschauung durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verfolgt worden ist und hierbei Schaden an ... Eigentum ... erlitten hat". Diese Voraussetzungen sind beim Kläger unbestritten erfüllt. Die Entziehung der Möbel ist auch auf Veranlassung oder mit Billigung einer Dienststelle des Reichs oder eines Landes oder einer sonstigen Körperschaft des öffentlichen Rechts aus Verfolgungsgründen gegen den Kläger als Verfolgten gerichtet. Sie ist damit eine "nationalsozialistische Gewaltmaßnahme" im Sinne des §1 Abs. 3 BEG.

19

Nach §9 BEG können aber Ansprüche auf Entschädigung für Schäden, die auf nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen beruhen, gegen die in §1 Abs. 3 BEG aufgeführten Personen des öffentlichen Rechts, zu denen die beklagte Stadtgemeinde als Körperschaft des öffentlichen Rechts gehört, nur nach den Vorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes geltend gemacht werden, wenn nicht eine der in §9 Abs. 1 BEG aufgezählten Ausnahmen Platz greift. Im vorliegenden Fall ist keiner dieser Ausnahmetatbestände gegeben.

20

3.

Die erste Ausnahme von der Regel des §9 Abs. 1 BEG gilt für den in §9 Abs. 2 genannten Tatbestand. Danach werden "Ansprüche, die den Verfolgten nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts gegen Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts ... zustehen", durch die Vorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes nicht berührt. In den Revisionsrechtszug sind andere Ansprüche als solche aus Amtshaftung (Art. 131 WeimVerf in Verbindung mit §839 BGB) nicht gediehen. Amtshaftungsansprüche sind jedoch keine Ansprüche, die einem Verfolgten nach den "Vorschriften des bürgerlichen Rechts" im Sinne des §9 Abs. 2 Satz 1 BEG, sondern "nach öffentlichem Recht" zustehen; sie können daher, soweit sie, wie hier, eine "Entschädigung für Schäden betreffen, die auf nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen beruhen", auf Grund des §9 Abs. 1 Halbsatz 1 BEG gegenüber der beklagten Gemeinde als einer Körperschaft des Öffentlichen Rechts mindestens dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn das Bundesentschädigungsgesetz in gleicher Höhe Wiedergutmachungsansprüche gegen das Land als Träger der Wiedergutmachung gewährt, wie der Senat bereits in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 30. November 1953 - III ZR 129/52 - ausgeführt hat. Das Bundesentschädigungsgesetz will mit der Regelung des §9, wie sich aus dem Zusammenhang seiner verschiedenen Bestimmungen und aus einem Vergleich mit der bisherigen Regelung in den Zonen- und Länderentschädigungsgesetzen ergibt, eine einheitliche Regelung der Entschädigung nicht nur für die Länder als Träger der Entschädigungslast herbeiführen, sondern es will erkennbar alle nach Maßgabe von Vorschriften, die es nicht selbst ausdrücklich für weiterhin beachtlich erklärt, begründeten Ansprüche gegen die öffentliche Hand aus Verfolgungsmaßnahmen ausschließen. (Wegen der Einzelheiten vgl. das angezogene Urteil des Senats).

21

Es läßt sich gegen dieses Ergebnis nicht einwenden, daß damit dem §9 Abs. 2 Satz 1 BEG, soweit er die Ansprüche gegen die öffentliche Hand betrifft, seine praktische Bedeutung genommen würde; denn es bleiben auch beim Ausschluß der Amtshaltungsansprüche genügend bürgerlich-rechtliche Ansprüche übrig, sowohl solche aus Vertrag (z.B. einer unberechtigten Auflösung eines Vertragsverhältnisses), wie such aus ungerechtfertigter Bereicherung, wie auch aus unerlaubter Handlung, nämlich in den Fällen, in denen sich das schädigende Verhalten nicht auf hoheitlichem Gebiet bewegt hat.

22

Maßgebende Bedeutung muß bei der Auslegung der Einzelvorschrift des §9 Abs. 2 BEG auch der Gesamttendenz des Bundesentschädigungsgesetzes beigelegt werden. Es will die Entschädigung nicht so sehr in räumlicher Hinsicht vereinheitlichen, wie sich aus §104 Abs. 1 Satz 2 ergibt, als vielmehr in sachlicher Beziehung. Es will, wie die Präambel zeigt, das den Verfolgten geschehene Unrecht wiedergutmachen, aber nicht nur für den Fall, daß eine andere Ersatzmöglichkeit nicht vorhanden ist (z.B. wenn der Täter unbekannt ist), sondern ohne Rücksicht hierauf. Auf dieser Grundlage wurde es aber wenig gerechtfertigt erscheinen, wenn die von der öffentlichen Hand zu leistende Entschädigung sich verschieden gestalten sollte, je nachdem, ob im Einzelfall eine bestimmte Person als Schadensstifter zu ermitteln ist oder nicht, und ob ihr ein Verschulden nachzuweisen ist oder nicht. Das Gesetz will eine abschließende Bereinigung unter Ausserachtlassung der Frage, ob ein Verschulden einer bestimmten Person vorliegt oder nicht, herbeiführen. So muß ihm im Ergebnis die Bedeutung einer Sonderregelung der Staatshaftung für die auf nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen beruhenden Schäden beigelegt werden, durch die das diesbezügliche allgemeine Recht für die hier in Betracht kommenden Schädigungen ausgeschaltet wird.

23

Die in dem bereits erwähnten Urteil des Senats offengelassene Frage nach einer etwa bestehen gebliebenen Haftung der Gemeinde aus §§823, 831 BGB oder nach einer persönlichen Haftung des tätig gewesenen Beamten kann auch hier dahingestellt bleiben. Eine Haftung nach §§823, 831 BGB scheidet aus, weil die Entziehung der Möbel "in Ausübung hoheitlicher Gewalt" und nicht nur "gelegentlich einer hoheitlichen Betätigung" erfolgt ist. Das etwaige Bestehen einer persönlichen Haftung des tätig gewordenen Beamten interessiert hier nicht, weil nur die Stadtgemeinde, nicht aber der Beamte, der tätig geworden war, verklagt ist.

24

Bei Verhältnissen wie denen des vorliegenden Falles ist es im übrigen euch kaum möglich, das Maß des Verschuldens der ausführenden Körperschaften von dem Verschulden der die fraglichen Maßnahmen anordnenden Stellen des Reichs oder der nationalsozialistischen Organisationen in gerechter Weise abzugrenzen. Ein nach allgemeinem Recht statthafter Ausgleich zwischen der Gemeinde und den anderen mitbeteiligten Körperschaften ist nach dem Wegfall der letzteren nicht mehr möglich. So muß die Übernahme der Entschädigungslast auf die Länder und den Bund als sachgerecht angesehen werden.

25

Die Ersetzung der etwa gegen die öffentlich-rechtliche Körperschaft (hier die beklagte Gemeinde) bestehenden Amtshaftungsansprüche aus §839 BGB durch die gegen das Land gerichteten Ansprüche nach dem Bundesentschädigungsgesetz ist nach alledem jedenfalls dann gerechtfertigt, wenn die Ansprüche nach dem Bundesentschädigungsgesetz der Höhe nach nicht hinter den Ansprüchen aus Amtshaftung zurückbleiben.

26

Diese Voraussetzung ist beim Kläger gegeben. Unstreitig hat der Kläger nämlich die Gegenstände, wegen deren Entziehung er Schadensersatz verlangt, im Stich lassen müssen, als er, um Verfolgungsmaßnahmen zu entgehen, ins Ausland geflohen ist. Die Voraussetzungen des §18 Abs. 1 Satz 2 BEG sind damit erfüllt. Die zulässige Höchstentschädigung des §24 BEG wird nicht nur für die in den Revisionsrechtszug erwachsenen Schäden, sondern für die vom Kläger behaupteten Gesamtschäden nicht erreicht. Nach dem unstreitigen Vortrag der Parteien liegen beim Kläger auch die übrigen Voraussetzungen des §1 BSG vor. Allerdings hat ein Verfolgter nach §1 Abs. 4 BEG unter den dort aufgeführten Voraussetzungen "keinen Anspruch auf Entschädigung". Die Zugehörigkeit des Klägers zur KPD als örtlicher Organisationsleiter im Jahre 1933 erfüllt nicht den Tatbestand des "Vorschubleistens gegenüber einer Gewaltherrschaft" (§1 Abs. 4 Ziff 1 BEG); auch kann aus dieser früheren Tätigkeit des Klägers nicht geschlossen werden, daß der Kläger jetzt "die freiheitliche demokratische Grundordnung bekämpft" (§1 Abs. 4 Ziff 4. BEG). Andere Umstände, aus denen Anhaltspunkte für das Vorliegen der in §1 Abs. 4 BEG aufgezählten, einen Entschädigungsanspruch ausschließenden Tatbestände hergeleitet werden können, sind von den Parteien nicht vorgetragen worden.

27

Die Ausnahme von der Regel des §9 Abs. 1 BEG, die in dessen Absatz 2 ausgesprochen ist, liegt daher nicht vor.

28

4.

Die zweite Ausnahme von der Regel des §9 Abs. 1 BEG betrifft die in §7 BSG genannten Vorschriften; die dort aufgezählten Vorschriften bleiben von dem Grundsatz des §9 Abs. 1 BEG (Geltendmachung nur nach den Vorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes) unberührt; auf solchen Vorschriften beruhende Ansprüche können daher auch weiterhin trotz der Regel des §9 Abs. 1 BEG gegen die ursprünglichen Schuldner geltend gemacht werden.

29

Von den Vorschriften des §7 BEG kommen hier nur etwaige Rückerstattungsanspruche in Frage. Die Rückerstattung ist für die französische Zone, in der sich die den Gegenstand der Klage bildenden Entziehungen von Möbeln ereignet haben und in der der Kläger wieder wohnt, im wesentlichen in der Verordnung Nr. 120 der französischen Militärregierung einschließlich der dazu ergangenen verschiedenen Änderungen enthalten. Rückerstattungsansprüche sind nach Art. 4 dieser Verordnung nur insoweit gegeben, als die Güter, die den Gegenstand von Rückerstattungsansprüche begründenden Verfügungen bildeten, im Zeitpunkt der gerichtlichen Geltendmachung der Rückerstattungsansprüche noch identifizierbar sind. Im Hinblick auf die Regelung in der amerikanischen Zone (Art. 29 ff am MilRegG Nr. 59) und in der britischen Zone (Art. 25 brMilRegG Nr. 59) war zunächst streitig, was unter "identifizierbaren" Gegenständen zu verstehen ist. Das Oberlandesgericht Tübingen (NJW/RzW 1949/50, 257) sah es als ausreichend an, daß Beraubungsobjekte bei gerichtlicher Geltendmachung der Rückerstattung noch feststellbar waren, verlangte aber nicht, daß sie noch vorhanden sein mußten. Die Oberlandesgerichte Koblenz (NJW/RzW 1949/50, 96) und Neustadt a.d.W. (NJW/RzW 1949/50, 252/3) dagegen verlangten, daß die Gegenstände sich bei Geltendmachung der Rückerstattungsansprüche noch im Besitze des in Anspruch Genommenen befänden. Die Cour Superieure pour les Restitutions in Rastatt, das für die französische Zone zuständige Revisionsgericht in Rückerstattungssachen (VO Nr. 252 des Hohen Kommissars der französischen Republik für Deutschland - ABlAllHohKom 603) hat in NJW/RzW 1951, 272 entschieden, daß das Rückerstattungsobjekt im Zeitpunkt der Klageerhebung der Rückerstattungsansprüche noch in Natur vorhanden sein muß, weil "identifiable" nichts anderes als "existant" heißt, so daß Schadensersatzansprüche nach Art. 6 der Verordnung Nr. 120 bei Verlust oder Untergang des. Rückerstattungsobjektes nach dem Rückerstattungsrecht der französischen Zone nicht gegeben sind.

30

Da die den Klageansprüchen, soweit sie in den Revisionsrechtszug erwachsen sind, zugrunde liegenden Gegenstände, wie Schlafzimmer, Kücheneinrichtung und Kinderbett, unstreitig nicht mehr in Natur vorhanden sind, bestehen Rückerstattungsanspruche im Sinne der Verordnung Nr. 120 nicht. Damit können die hier gegen die beklagte Gemeinde eingeklagten Geldansprüche nicht als Ansprüche beurteilt werden, die sich aus der Verpflichtung zur Rückerstattung ergeben. Sie fallen daher nicht unter die in §7 BEG aufgezählten Vorschriften, die von der Hegel des §9 Abs. 1 BEG unberührt bleiben.

31

5.

Die dritte Ausnahme von der Regel des §9 Abs. 1 BEG betrifft die in §104 BSG genannten Vorschriften. In §104 BSG werden alle entschädigungsrechtlichen Vorschriften, die dem Bundesentschädigungsgesetz widersprechen, aufgehoben; jedoch behält es, "soweit das bisherige Landesrecht weitergehende Entschädigungsansprüche gewährte, zu Gunsten der nach bisherigem Landesrecht Anspruchberechtigten sein Bewenden mit der Maßgabe, daß sich die verfahrensmässige Behandlung und die Befriedigung dieser Ansprüche nach dem Bundesentschädigungsgesetz richten". Das Bundesentschädigungsgesetz läßt damit die günstigeren landesrechtlichen Bestimmungen zu Gunsten der Verfolgten ausdrücklich bestehen.

32

Das hier einschlägige Landesrecht ist in dem Rheinland-pfälzischen Landesgesetz über die Entschädigung der Opfer des Nationalsozialismus vom 22. Mai 1950 (GVBlRhlPf 175) enthalten. Dieses Gesetz schließt aber in §1 Abs. 2 im Gegensatz zu §9 Abs. 1 BEG die Ansprüche eines Geschädigten gegen sonstige auf Grund des allgemeinen Rechts Wiedergutmachungspflichtige als das Land nicht aus. Fach §1 Abs. 2 dieses Wiedergutmachungsgesetzes könnte also der Kläger Amtshaftungsansprüche gegen die beklagte Gemeinde geltend machen. Jedoch ist diese - insoweit für ihn im Verhältnis zum Bundesentschädigungsgesetz sicherlich günstigere - Regelung durch §104 BEG nicht aufrecht erhalten worden.

33

In §104 Abs. 1 Satz 2 BEG ist nämlich nur bestimmt, daß es "soweit das bisherige Landesrecht weitergehende entschädigungsrechtliche Ansprüche gewährt, dabei sein Bewenden behalten soll". Der bisherige landesgesetzlich gewährte Besitzstand wird also nur hinsichtlich weitergehender entschädigungsrechtlicher Ansprüche aufrecht erhalten.

34

Unter diesen Ansprüchen können aber nur die besonderen Entschädigungsansprüche verstanden werden, die auf Grund der Entschädigungsgesetze gewährt worden sind, nicht dagegen die ursprünglich auf Grund allgemeinen Rechts, also z.B. auch auf Grund des Art. 131 WeimVerf in Verbindung mit §839 BGB entstandenen Ansprüche. Das ergibt sich bereits aus dem Ausdruck "entschädigungsrechtliche Ansprüche". Sowohl das Rheinland-Pfälzische Entschädigungsgesetz wie das Bundesentschädigungsgesetz stellen den "entschädigungsrechtlichen" Ansprüchen die Ansprüche "auf Grund des allgemeinen Rechts" (z.B. §1 Abs. 2 des Landesentschädigungsgesetzes) und die Ansprüche "nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts" (z.B. §9 Abs. 2 BEG) gegenüber. In §104 BEG ist hinsichtlich der aufrecht erhaltenen weitergehenden Ansprüche des Landesrechts bestimmt, daß sich die verfahrensmässige Behandlung und die Befriedigung dieser Ansprüche nach dem Bundesentschädigungsgesetz richtet. Auch daraus ergibt sich klar, daß nur an die von den Entschädigungsgesetzen erst gewährten Entschädigungsansprüche gedacht ist. Die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des Bundesentschädigungsgesetzes sind alle auf Entschädigungsansprüche gegen das Land als Träger der Entschädigung zugeschnitten; sie können aber auf Entschädigungsansprüche "auf Grund des allgemeinen Rechts" oder des "bürgerlichen Rechts" im Gegensatz zu den Verfahrensvorschriften des Rheinland-pfälzischen Landesentschädigungsgesetzes (vgl. insbesondere dessen §46 Abs. 2 Buchst. b und c und §53) überhaupt nicht angewandt werden. Auch die Bestimmungen des Bundesentschädigungsgesetzes betreffend die Befriedigung, z.B. diejenige über die Rangfolge des §78, können nur auf die Entschädigungsansprüche gegen das Land als Träger der Wiedergutmachung, nicht aber auf Ansprüche gegen andere Verpflichtete angewandt werden, deren Verpflichtung "auf Grund des allgemeinen Rechts" oder "des bürgerlichen Rechts" besteht.

35

Hinzu kommt noch folgendes: Das Rheinland-Pfälzische. Entschädigungsgesetz ließ die Wiedergutmachungspflicht des Landes erst entstehen, "soweit der Geschädigte die Wiedergutmachung seines Schadens von einem anderen nicht erlangen kann" (§12 Abs. 1 Satz 2). Es mußte schon aus diesem Grunde die Ansprüche gegen alle Verpflichteten - außer dem wiedergutmachungspflichtigen Land - bestehen lassen, um zu erreichen, daß der Geschädigte in möglichst weitgehendem Maße von demjenigen etwas erlangen konnte, der auf Grund des allgemeinen Rechts schadensersatzpflichtig war. Im Gegensatz zu dieser landesrechtlichen Lösung gewährt das Bundesentschädigungsgesetz Wiedergutmachung nicht nur dann, wenn von dem Schädiger nichts zu erlangen ist, sondern schlechthin. Es geht aber nicht an, diese durch das Bundesentschädigungsgesetz herbeigeführte wesentliche Verbesserung hinzunehmen und andererseits den damit auf das Engste zusammenhängenden Ausschluß der Amtshaftungsansprüche gegen die Körperschaften des öffentlichen Rechts als einer "günstigeren" landesrechtlichen Regelung widersprechend nicht anzuerkennen.

36

Ansprüche aus Amtshaftung gegen die beklagte Gemeinde können daher auch nicht unter Berufung auf §104 BEG in Verbindung mit den Bestimmungen des Rheinland-Pfälzischen Entschädigungsgesetzes geltend gemacht werden.

37

Die auf Amtshaftung gestützte Klage gegen die beklagte Gemeinde ist daher bereits deshalb abzuweisen, weil es sich um Ansprüche auf Entschädigung für Schäden handelt, die auf nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen beruhen, und weil derartige Ansprüche gemäß §9 Abs. 1 BEG gegen Körperschaften des öffentlichen Rechts - mindestens im vorliegenden Fall, wo der Kläger in voller Höhe der Schadensersatzansprüche aus Amtshaftung Entschädigungsansprüche nach den Bestimmungen des Bundesentschädigungsgesetzes hat - nur nach den Bestimmungen des Bundesentschädigungsgesetzes, mithin nur gegen das Land und nicht gegen die beklagte Gemeinde geltend gemacht werden können.

38

Bei dieser Rechtslage bedarf es keiner Prüfung, ob die Rüge der Revision begründet ist, das Berufungsgericht habe die Feststellungen zum Tatbestand des §839 BGB unter Verletzung von Verfahrensvorschriften getroffen. Ebenso bedarf es keiner Prüfung, ob das Berufungsgericht die Rechtsvorschriften des §839 BGB oder diejenigen über die Verjährung verkannt hat.

39

Die Klageabweisung ist vielmehr bereits im Hinblick auf §9 Abs. 1 BEG gerechtfertigt. Die Revision des Klägers ist daher mit der Kostenfolge aus §97 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

Dr. Geiger
Dr. Pagendarm
Dr. Weber
Die Bundesrichter Dr. Wolany und Dr. Beyer sind beurlaubt und deshalb an der Unterschrift verhindert; Dr. Geiger