Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.12.1953, Az.: 3 StR 620/53
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.12.1953
- Aktenzeichen
- 3 StR 620/53
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1953, 11789
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Düsseldorf - 18.06.1953
Rechtsgrundlagen
- § 42 b StGB
- § 51 Abs. 1 StGB
- § 344 Abs. 1 StPO
Fundstellen
- BGHSt 5, 267 - 269
- JR 1954, 188
- NJW 1954, 519 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Unzucht mit einem Kinde
Prozessgegner
den Landarbeiter Friedrich R. aus M., geboren am ... in Ra., z.Zt. vorläufig untergebracht,
Amtlicher Leitsatz
Die Anordnung der Unterbringung nach § 51 Abs. 1 StGB ist sachlichrechtlich von der Schuldfrage nicht zu trennen. Gleichwohl ist die Anordnung selbständig anfechtbar.
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Dezember 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Dr. Baldus Bundesrichter Maass Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 18. Juni 1953 mit den Feststellungen insoweit aufgehoben, als es seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet hat.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Der Angeklagte ist von der Beschuldigung, im August 1952 die damals 6jährige Elisabeth A. unzüchtig berührt zu haben, wegen Zurechnungsunfähigkeit freigesprochen worden. Gleichzeitig ist seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet worden.
Mit seiner Revision verlangt er die Aufhebung des Urteils. Aus ihrer Begründung ergibt sich, dass er nur den Ausspruch über die Sicherungsmassregel beseitigt wissen will.
Diese Beschränkung ist wirksam (vgl. Urt des BGH vom 2. Oktober 1952 - 4 StR 184/52; RGSt 69, 12). Der gegenteiligen vom 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (NJW 1951, 450 Nr. 23) [BGH 02.03.1951 - 1 StR 44/50] vertretenen Auffassung, die Revision ergreife den ganzen Schuldspruch, die Aufhebung der Anordnung der Unterbringung erstrecke sich daher notwendig auf das Urteil in seinem gesamten Umfang, kann nicht beigetreten werden.
Es trifft zwar zu, dass die auf Grund des § 51 Abs. 1 StGB getroffene Anordnung nach § 42 b StGB sachlichrechtlich mit der Schuldfrage insofern untrennbar verbunden ist, als die Sicherungsmassregel von der Bejahung der Zurechnungsunfähigkeit des Angeklagten abhängt. Wird diese verneint, so fehlt die Grundlage für die Anordnung der Unterbringung. Das bedeutet aber nicht, dass diese Verbindung auch für das Verfahren seine volle Wirkung äussert. Der Angeklagte konnte den Freispruch nicht anfechten, weil er dadurch nicht beschwert ist. Wegen des Verbotes seiner Schlechterstellung kann das von ihm allein eingelegte, nur die Unterbringungsanordnung angreifende Rechtsmittel hinsichtlich des Schuldspruchs zu keiner Änderung führen (§ 358 Abs. 2 StPO). Würde das angefochtene Urteil in vollem Umfang aufgehoben, so müsste das von der Strafkammer gegen den Angeklagten neu zu erlassende Urteil wiederum auf Freisprechung lauten, selbst wenn sich seine volle strafrechtliche Verantwortlichkeit herausstellen sollte. Die Vorschriften der §§ 42 b StGB, 344 Abs. 1 StPO zwingen nicht zur Herbeiführung einer so überflüssigen Entscheidung. Sie sind vielmehr in dem Sinne anzuwenden, dass auch im Falle des § 51 Abs. 1 StGB eine gesonderte Anfechtung des Ausspruchs über die Sicherungsmassregel möglich ist. Das solcher Weise beschränkte Rechtsmittel gestattet allerdings die Nachprüfung auch der Zurechnungsunfähigkeit als Voraussetzung der Unterbringungsanordnung.
Die Rechtslage war anders, als das Verbot der Schlechterstellung des Angeklagten nicht galt. In jener Zeit hatte es seinen guten Sinn, wegen, der sachlichrechtlichen Abhängigkeit der beiden zur Schuldfrage und zur Unterbringung gefällten Entscheidungen auch verfahrensrechtlich von deren Untrennbarkeit auszugehen (so RGSt 71, 265). Dadurch wurde die unerfreuliche Folge vermieden, dass ein freigesprochener Angeklagter, der im Rechtsmittelweg den Wegfall der Anordnung seiner Unterbringung infolge Feststellung seiner Zurechnungsfähigkeit erreicht hatte, nicht mehr schuldig gesprochen werden konnte. Dieser Gesichtspunkt spielt heute keine Rolle mehr.
Sachlich kann dem Rechtsmittel der Erfolg nicht versagt werden.
Die Anordnung der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt ist eine in die persönliche Freiheit so sehr eingreifende Massnahme, dass ihre Voraussetzungen besonders sorgfältig geprüft werden müssen. Sie ist nur zulässig, wenn von dem zurechnungsunfähigen Täter eine bestimmte ernstliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit ausgeht und die dagegen erforderliche Abhilfe auf andere Weise als durch die Unterbringung nicht erreicht werden kann (BGH NJW 1951, 724 Nr. 23) [BGH 10.05.1951 - 4 StR 28/51]. Die knappen Darlegungen des Urteils zur Frage der Unterbringung sind zu allgemein gehalten und reichen zur Rechtfertigung ihrer Anordnung nicht aus.
Nach den Feststellungen leidet der Angeklagte unter Wahn-, Verfolgungs- und Beeinträchtigungsideen; ferner besteht bei ihm eine sogenannte Ideenflucht. Diese geistige Erkrankung gehört zum schizophrenen Formenkreis. Sie begründet die Anwendbarkeit des § 51 Abs. 1 StGB, wie die Strafkammer im Anschlags an das Gutachten des medizinischen Sachverständigen angenommen hat.
Sie ist weiter der Ansicht, der Angeklagte bilde mit Rücksicht auf den progressiven Charakter seiner Krankheit und seiner daraus entspringenden Neigung zu unberechenbaren Ausfällen, ausserdem wegen der "Agressivität" seiner Persönlichkeit eine ständige Gefahr für seine Umgebung, Ohne dauernde fachärztliche Beaufsichtigung und Betreuung werde es immer wieder zu Störungen kommen können, die eine ernstliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch weitere Straftaten mit Wahrscheinlichkeit erwarten liessen.
Der Hinweis, dass es wegen des Zustandes des Angeklagten immer wieder zu Störungen kommen könne, genügt nicht. Damit ist nur die Möglichkeit bejaht, der Angeklagte werde künftig durch mit Strafe bedrohte Handlungen die Allgemeinheit gefährden, Voraussetzung der angeordneten Sicherungsmassregel ist jedoch zunächst, dass mit der Begehung nicht unerheblicher, mit Strafe bedrohter Handlungen durch den Angeklagten mit bestimmter Wahrscheinlichkeit gerechnet werden muss (RGSt 73, 303 [306]). Das ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil nicht mit ausreichender Deutlichkeit Insbesondere fehlen Angaben über das Vorleben des Angeklagten, die für die Vermutung weiterer schwerer Eingriffe in den Rechtsfrieden sprechen könnten. Nach den Feststellungen hat er immer gearbeitet. Wenn das Landgericht seine nicht einschlägige Vorstrafe für die Annahme seiner Gefährlichkeit hätte verwerten wollen, hätte es die näheren Umstände dieser Vortat angeben und erläutern müssen. Sofern sich daraus auf einen Hang des Angeklagten zu Rechtsbrüchen schliessen liesse, könnte das von Bedeutung sein.
Da schon die erste Voraussetzung der erlassenen Anordnung nicht zuverlässig festgestellt ist, konnte das Urteil nicht aufrechterhalten werden.
In der neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht Gelegenheit haben zu prüfen, ob die angeordnete Massnahme erforderlich ist. Dazu enthält das Urteil den Satz, dass auf anderem Wege eine Abwendung der Gefahr nicht erzielt werden könne. Das ist unzureichend. Es musste erörtert werden, ob eine anderweitige zuverlässige Beaufsichtigung des Angeklagten möglich ist. Wenn keine Angehörigen vorhanden sind, könnte an die Bestellung eines geeigneten Vormundes gedacht werden und an eine laufende Überwachung des Angeklagten. Die Erfolgsaussichten einer solchen Massregel können für die Entscheidung der Frage, ob die Unterbringung angeordnet werden muss, von Belang sein.