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Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.10.1952, Az.: 4 StR 184/52

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
02.10.1952
Aktenzeichen
4 StR 184/52
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1952, 11481
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Münster - 10.01.1952

Verfahrensgegenstand

Beleidigung u.a.

In der Strafsache
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 2. Oktober 1952,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme
Bundesrichter Dr. Hörchner
Bundesrichter Dr. Hülle
Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten B. wird das Urteil der Grossen Strafkammer des Landgerichts Münster bei dem Amtsgericht in Bocholt vom 10. Januar 1952, soweit die Unterbringung des Beschwerdeführers in einer Heil- und Pflegeanstalt angeordnet worden ist, samt den diesem Ausspruch zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe

1

Dem Angeklagten war zur Last gelegt worden, dass er sich in einem Schreiben, das er nach Zustellung einer gerichtlichen Entscheidung in je einem Stück an die Mitglieder einer Zivilkammer des Landgerichts Münster gerichtet hat, der Beleidigung in Tateinheit mit versuchter Nötigung schuldig gemacht habe. Das Landgericht hat in dem angefochtenen Urteil den äusseren Tatbestand entsprechend der Anklage festgestellt, jedoch den Angeklagten wegen Zurechnungsunfähigkeit (§ 51 Abs. StGB) freigesprochen und gemäss § 42 b StGB seine Unterbringung in einer "Heil- und Pflegeanstalt" angeordnet.

2

Der Angeklagte hat dieses Urteil mit seiner Revision insoweit angefochten, als die Unterbringung angeordnet worden, ist. Die Beschränkung des Rechtsmittels ist wirksam und die Freisprechung demgemäss in Rechtskraft erwachsen. Der Senat ist im Einblick auf die Wiedereinführung des Verbots der Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2 StPO) bereits in einer anderen Sache (4 StR 587/51 vom 18. Oktober 1951) von der Entscheidung RGSt 71, 265 ff abgewichen und zu der früheren Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGSt 69, 12 ff) zurückgekehrt.

3

Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts.

4

Die Verfahrensrüge ist nicht aufgeführt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) und deshalb unbeachtlich. Jedoch greift die Sachrüge durch.

5

Das Landgericht hat die Anwendung des § 51 Abs. 1 StGB im wesentlichen auf folgende Feststellungen gestützt: Der Angeklagte sei in seinem Kampf um die Wiedererlangung des Grundstücks, des früher in seinem Eigentum stand, unbelehrbar sowie mass- und kritiklos geworden; er sei dem "Querulantenwahnsinn" verfallen und insoweit nicht in der Lage, das unerlaubte seines Tuns einzusehen.

6

Bei der Stellungnahme zur Frage der Unterbringung gemäss § 42 b StGB hat die Strafkammer im wesentlichen dargelegt:

7

Die Überhäufung von Behörden mit Eingaben stelle an sich noch keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit dar; es sei jedoch mit Sicherheit zu erwarten, dass weitere ähnliche Schreiben des Angeklagten folgen werden; es unterliege nach dem bisherigen Verhalten des Angeklagten auch keinem Zweifel, dass er alles deren setzen werde, über sein vermeintliches Unrecht seinem Bekanntenkreis und der Öffentlichkeit weiter zu berichten; von ihn gehe deshalb eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit aus; es müsse ihm die Möglichkeit zu beleidigenden Schreiben solcher Art genommen werden, die überdies geeignet seien, das Vertrauen zur Rechtspflege zu beeinträchtigen.

8

Die Wahrscheinlichkeit, dass vor dem Angeklagten künftig erhebliche Angriffe auf strafrechtlich geschätzte Rechtsgüter zu erwarten sind, ist hiernach vom Tatrichter an sich frei von Rechtsirrtum, jedoch nur mit einer knappen Begründung dargelegt worden. Die neue Hauptverhandlung wird Gelegenheit bieten, eingehender als bisher zu prüfen, ob Erklärungen, die der Beschwerdeführer zu der von ihm verfochtenen Rechtsangelegenheit in seinem Bekanntenkreis abgibt, nach Lage des Falls wirklich zu einer erheblichen Erschütterung des Vertrauens der Bevölkerung in den ordnungsmässigen Gang der Rechtspflege führen können (BGH 2 StR 673/51 vom 4. Dezember 1951), und ob sich anderseits dem Angeklagten überhaupt Gelegenheit zur Veröffentlichung in grösseren Unfang bieten wird.

9

Weiterhin durfte, wie die Revision zutreffend geltend macht, die Unterbringung des Angeklagten, die eine schwere Beeinträchtigung des Grundrechts der persönlichen Freiheit darstellt, nur dann angeordnet werden, wenn die von ihm ausgehende Gefahr nicht durch andere, weniger einschueidende Massnahmen gebannt werden kann (RGSt 69, 12 f;  73, 303 f; RG HRR 1938 Nr. 40; BGH NJW 1951, 450, 23). Nach dieser Richtung lässt des angefochtene Urteil jede Erörtertung vermissen. Es bedurfte namentlich der Prüfung der Beziehungen des Beschwerdeführers zu Angehörigen oder sonstigen Personen, die sich seiner Betreuung und Überwachung annahmen könnten. Aus dem angefochtenen Urteil ergibt sich nur, dass er verwitwet ist; über die sonstige Umgebung, in der er lebt, entgelten die Urteilsgründe keine Feststellungen. Wenn Angehörige des Angeklagten - gegebenenfalls auch entferntere - vorhanden sind, die bereit sein würden, ihn bei sich aufzunehmen, wird klarzustellen sein, ob von ihnen ein heilsamer Einfluss auf den Angeklagten erwartet werden kann, dergestalt, dass die Wiederholung von Verunglimpfungen und Drohungen der festgestellten Art nicht mehr wahrscheinlich ist.

10

Falls dem Beschwerdeführer etwa solche verwandtschaftlichen Beziehungen fehlen, wird weiter zu erörtern sein, ob die Bestellung eines Vormunds oder eines Pflegers, der ihm in seinen Rechtsengelegenheiten beisteht, oder die Unterbringung in einem Altersheim, gegebenenfalls auch eine sonstige Massnahme ausreicht, um den Angeklagten bei der Wahl der Mittel zur Verfolgang seiner Rechtsangelegenheiten günstig zu beeinflussen und so der Gefahr der Wiederholung schwerer Entgleisungen wirksam zu begegnen.

11

Erst wenn die erschöpfende Prüfung dieser Frage ergibt, dass keine anderen geeigneten Mittel zur Gewährleistung künftigen Wohlverhaltens zu Gebote stehen, darf die Unterbringung angeordnet werden.

12

Eine besonders sorgfältige Prüfung muss im vorliegenden Fall deshalb verlangt werden, weil sich die Briefe, die den Gegenstand dieses Verfahrens bilden, ausschliesslich auf eine den Angeklagten nahe angehende Rechtsangelegenheit beziehen, und weil er sich, soweit aus den Urteilsgründen zu ersehen ist, mit seinem Anliegen bisher noch nicht an die Öffentlichkeit gewendet, sondern offenbar auf Äusserungen in seinem Bekanntenkreis und auf Eingaben bei behördlichen Stellen beschränkt hat.

13

Es bedarf namentlich euch der Aufklärung, wie der frühere Anstaltsaufenthalt auf den Zustand des Beschwerdeführers gewirkt hat und wie sich dieser in der Zeit seit der im Jahre 1946 erfolgten Entlassung bis zur Einreichung der beleidigenden Eingeben von Mitte 1951 geführt hat. Die Urteilsgründe bieten keinen Anhalt dafür, dass er in diesem langen Zeitraum von etwa 5 Jahren durch irgendwelche Verstösse gegen die Rechtsordnung aufgefallen sei.

14

Die Strafkammer wird auch Gelegenheit haben, zu dem Vorbringen der Revision im Schriftsatz vom 3. März 1952, gegebenenfalls noch Erhebung von Beweisen. Stellung zu nehmen.

15

Das Urteil war nach alledem, soweit es angefochten ist, aufzuheben.

16

Das Landgericht wird in der neuen Hauptverhandlung den Sachverhalt in dem Umfange au prüfen haben, der sich aus den von Reichsgericht (RGSt 69, 12, 14) aufgestellten Grundsätzen ergibt. Dabei wird eine sorgfältige ärztliche Untersuchung des Angeklagten und eine erschöpfende Begutachtung seines jetzigen geistigen Zustandes erforderlich sein. Es wird auch Gelegenheit bestehen, der Entwicklung der geistigen Abartigkeit näher nachzugeben; die bisherigen knappen Feststellungen des Landgerichts geben nur ein unklares Bild von den tieferen Ursachen und dem Wesen der jetzigen geistigen Verfassung des Beschwerdeführers. Erst wenn der Fall auch nach dieser Sichtung erschöpfend aufgeklärt ist, wird dem Revisionsgericht eine abschliessende rechtliche Würdigung möglich sein.

17

Zur Fassung der Urteilsformel ist darauf hinzuweisen, dass gemäss § 42 b StGB und nach der ständigen Rechtssprechung die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstelt anzuordnen gewesen wäre.

Groß
Krumme
Hörchner
Hülle
Dr. Augustin