Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.12.1951, Az.: 2 StR 673/51
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 04.12.1951
- Aktenzeichen
- 2 StR 673/51
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1951, 10900
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Landgerichts in Itzehoe - 03.09.1951
Verfahrensgegenstand
Beleidigung u.a.
Prozessgegner
den Handarbeiter Max F., geboren am ... 1898 in G., Krs. E., wohnhaft in K., Krs. S., z.Zt. im Landeskrankenhaus in N. einstweilig untergebracht,
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. Dezember 1951, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Kirchner als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Sarstedt als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts in Itzehoe vom 3. September 1951 aufgehoben. Der Antrag auf Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens hat die Staatskasse zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Gegen den Beschuldigten stellte die Staatsanwaltschaft Antrag auf Durchführung des Sicherungsverfahrens nach § 429 a StPO zur Unterbringung in einer Heil- und Pflegeanstalt, da er im Zustande der Unzurechnungsfähigkeit durch zwei selbständige Handlungen Vergehen nach §§ 187, 113, 74 StGB begangen habe. Mit Urteil vom 3. September 1951 ordnete das Landgericht in Itzehoe die Unterbringung des Beschuldigten in einer Heil- und Pflegeanstalt an.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Die Verfahrensrüge bedarf keiner Erörterung, da schon die Sachbeschwerde durchdringt.
Nach dem Urteil machte der Beschuldigte wiederholt Eingaben an die Staatsanwaltschaft, an Gerichte und an den Bundesjustizminister, in denen er behauptete, widerrechtlich von Polizeimeister H. misshandelt worden zu sein. Als diese Eingaben erfolglos waren, heftete er im Sommer 1950 und schliesslich auch am 3. Juni 1951 in K. an verschiedenen, der Öffentlichkeit zugänglichen Stellen Zettel an, in denen er mit beleidigenden Ausdrücken wider besseres Wissen den Polizeimeister der Körperverletzung im Amt und den Staatsanwalt und den Richter der Unterdrückung seiner Anzeigen bezichtigte. Am 3. Juni 1951 leistete er weiter dem Polizeimeister H. bei einer vorläufigen Festnahme Widerstand, indem er auf ihn eindrang, ihn an der Brust fasste und zu Fall brachte. Die Strafkammer hat darin den Tatbestand von zwei Vergehen nach §§ 187, 113 StPO erblickt. Der Beschuldigte ist nach dem Urteil wegen krankhafter Störung seiner Geistestätigkeit nicht fähig, das Unerlaubte seiner Tat einzusehen und dieser Einsicht gemäss zu handeln, so dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StPO vorliegen.
Diese Feststellungen werden von der Revision nicht angegriffen und lassen auch keinen Rechtsirrtum erkennen.
Die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt nach § 42 b StPO ist anzuordnen, wenn die öffentliche Sicherheit es erfordert. Hiezu reicht die blosse Möglichkeit der Wiederholung einer mit Strafe bedrohten Handlung durch den Unzurechnungsfähigen nicht aus. Die Voraussetzung ist nur erfüllt, wenn der Bestand der Rechtsordnung durch die bestimmte Wahrscheinlichkeit künftiger, gegen sie gerichteter Handlungen unmittelbar bedroht wird und eine Abhilfe für die Zukunft auf andere Weise nicht zu erreichen ist (RGSt 73, 304).
Zutreffend sieht das Landgericht eine erhebliche Gefährdung nicht schon in der weiterhin zu erwartenden Belästigung von Behörden durch. Eingaben, sondern fordert eine darüber hinausgehende Erschütterung des Vertrauens in die Rechtspflege durch Hinaustragen der Vorwürfe in die Öffentlichkeit (JW 35, 2367; 38, 2331). Es erachtet diese Voraussetzungen als gegeben, da der Beschuldigte wiederholt Plakate des Inhalts wie am 3. Juni 1951 in K. angeschlagen hat. Der Inhalt derselben sei geeignet, bei einem Teil der Bevölkerung die Meinung hervorzurufen, dem Beschuldigten sei Unrecht geschehen und die Organe der Rechtspflege hätten wieder einmal versagt.
Rechtlich bedenkenfrei hat das Gericht die Gefahr der Wiederholung angenommen. Die Angriffe der Revision hiegegen richten sich unzulässigerweise nur gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung. Dagegen ist die Annahme der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit nicht begründet. K. hat keine grosse Einwohnerzahl.
Der Kreis, dem die Vorwürfe des Beschuldigten bekannt wurden, ist demnach klein. Der Beschuldigte ist in der Ortschaft bekannt. Die Tatsache, dass er nach ärztlicher Untersuchung für seine Handlungen nicht verantwortlich ist, wird ebenfalls schnell zur Kenntnis der Bevölkerung gelangen. Es ist daher anzunehmen, dass die Behauptungen in diesem begrenzten Kreise keinen Glauben finden, ohne weiteres als Wahngebilde erkannt, als solche bewertet und schliesslich unbeachtet bleiben werden. Eine Erschütterung des Vertrauens in die Organe der Rechtspflege und der Verwaltung ist daher nicht zu erwarten.
Das Urteil hat nicht festgestellt, dass die Wahrscheinlichkeit besteht, der Beschuldigte werde neuerdings tätlich gegen den Polizeimeister oder andere Personen vorgehen und dadurch die öffentliche Sicherheit gefährden. Nach Sachlage scheidet eine Gefährdung auch durch etwaige neue Strafanzeigen gegen den Polizeibeamten aus, da diese nach Kenntnis der Unzurechnungsfähigkeit des Beschuldigten zu keinem Verfahren gegen den Polizeimeister führen werden und somit keine Beeinträchtigung desselben in seinem Rechtskreis bedeuten. Das Gericht nimmt insoweit selbst auch keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung an.
Nach den Feststellungen ist somit eine unmittelbare Bedrohung des Bestandes der Rechtsordnung nicht gegeben. Die Voraussetzungen für eine Unterbringung in eine Heil- oder Pflegeanstalt nach § 42 b StGB liegen nicht vor. Eine weitere Aufklärung und eine Feststellung von erheblichen Tatsachen ist nach Sachlage nicht zu erwarten. Das Revisionsgericht ist daher in der läge, in der Sache selbst zu entscheiden. Das Urteil des Landgerichts war mithin aufzuheben und der Antrag auf Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt nach § 429 b StPO abzulehnen.