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Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.12.1953, Az.: III ZR 120/52

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.12.1953
Aktenzeichen
III ZR 120/52
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1953, 12694
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Dortmund - 20.02.1952

Fundstellen

  • BGHZ 11, 212 - 213
  • NJW 1954, 633 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

des Landgerichtsrats Dr. Werner K. in B., H.strasse ...,

Prozessgegner

das Land N.-W., vertreten durch den Generalstaatsanwalt in H.,

Amtlicher Leitsatz

Besteht die behauptete Amtspflichtverletzung in der Nichterfüllung eines angeblich fälligen Geldanspruches eines Beamten, so kann als Schadensersatz nicht die Erfüllung gerade dieses Anspruchs verlangt werden.

hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7. Dezember 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger und der Bundesrichter Rietschel, Dr. Kreft, Dr. Wolany und Dr. Hußla

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts in Dortmund vom 20. Februar 1952 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Kläger war vom 1. Juli 1939 an als Gerichtsassessor beim Amtsgericht S. beschäftigt. Zu seiner Stammbehörde wurde das Amtsgericht B. bestimmt. Am 12. März 1940 wurde der Kläger zum Wehrdienst eingezogen; während des Wehrdienstes wurde er mit Wirkung vom 1. Januar 1941 auf seine Bewerbung hin zum Amtsgerichtsrat beim Amtsgericht B.-L. ernannt. Der Oberlandesgerichtspräsident in H. schrieb am 31. Januar 1941 an ihn:

"Sofern nicht eine andere Anordnung ergeht, haben Sie die Ihnen übertragene Planstelle alsbald nach Ihrer Entlassung aus dem Wehrdienst anzutreten, jedoch nach vorheriger Anzeige des Termins Ihrer Entlassung."

2

Am 20. Juni 1943 heiratete der Kläger. Seine Ehefrau nahm Wohnung in N.. Nach seiner Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft meldete sich der Kläger 1946 beim Oberlandesgerichtspräsidenten in H. zum Dienst. Nachdem die Militärregierung seine Beschäftigung genehmigt hatte, wurde er durch Verfügung vom 5. Februar 1947 aufgefordert, sich zur Übernahme seiner Dienstgeschäfte beim Landgerichtspräsidenten in B. zu melden. Er wurde als Hilfsrichter dem Landgericht in B. zugewiesen und leistete dort vom 18. Februar 1947 ab Dienst.

3

Auf Grund des Erlasses des Finanzministers vom 10. November 1942 gewährte der Oberlandesgerichtspräsident durch Verfügung vom 19. Mai 1947 dem Kläger eine ermäßigte Trennungsentschädigung für das Jahr 1947, indem er gleichzeitig bestimmte: "Sein dienstlicher Wohnsitz ist mit Wirkung vom 18. Februar 1947: N.."

4

Die Zahlung dieser Trennungsentschädigung wurde auf Grund einer Verfügung vom 21. November 1947 mit Wirkung vom 31. Oktober 1947 eingestellt. Der Kläger gab sich damit zufrieden.

5

Am 18. Januar 1949 beantragte er aber wiederum, ihm eine Trennungsentschädigung zu gewähren. Dieser Antrag wurde vom Oberlandesgerichtspräsidenten abgelehnt. Am 17. Februar 1949 richtete der Kläger daraufhin ein Gesuch um Gewährung von Trennungsentschädigung an den Justizminister des Landes N.-W.. Durch Bescheid vom 21. September 1949 antwortete der Justizminister, dass es nach den geltenden Bestimmungen nicht möglich sei, dem Antrag zu entsprechen. Der Bescheid wurde am 30. September 1949 vom Oberlandesgerichtspräsidenten an den Kläger abgesandt.

6

Der Kläger ist der Ansicht, dass ihm die Trennungsentschädigung zu unrecht nicht bewilligt worden sei, und hat deshalb am 21. Dezember 1951 die vorliegende Klage eingereicht, mit welcher er seinen Anspruch auf Trennungsentschädigung für die Zeit ab Januar 1949 geltend macht und beantragt hat, das beklagte Land zur Zahlung eines Teilsbetrages von 500 DM zu verurteilen.

7

Das beklagte Land hat um Klageabweisung gebeten. Es ist der Ansicht, dass dem Kläger nach den geltenden Bestimmungen eine Trennungsentschädigung nicht gewährt werden dürfe, und hält insbesondere die Ansicht des Klägers, dass sein dienstlicher Wohnsitz bis zur Aufnahme des Dienstes in B. S. gewesen sei, für unrichtig.

8

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat der Kläger mit Einwilligung des beklagten Landes Sprungrevision eingelegt. Er verfolgt seinen Klageantrag weiter. Das beklagte Land bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

9

Die Revision ist unbegründet.

10

I.

1.

Soweit der Kläger seinen Anspruch auf Zahlung von 500 DM auf die Bestimmungen über Gewährung von Trennungsentschädigung stützt, macht er einen "vermögensrechtlichen Anspruch aus seinem Beamtenverhältnis" geltend. Die Revision betont selbst den beamtenrechtlichen Charakter des Anspruchs, indem sie in erster Linie eine Verletzung der §§19, 36, 38, 40 DBG rügt. Vermögensrechtliche Ansprüche aus dem Beamtenverhältnis können aber im Klageweg nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Beamte das Klägerecht auf Grund der Vorschrift des §143 Abs. 1 Satz 2 DBG verloren hat. Ein derartiger Verlust des Klägerechts ist im vorliegenden Falle eingetreten. Der Bescheid des Justizministers ist zwar dem Kläger nicht in der durch §163 DBG vorgeschriebenen Form zugestellt worden, wie sich aus den Personalakten, deren Inhalt vor dem Landgericht zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist, ergibt. Deshalb ist die Sechsmonatsfrist nicht von dieser Bekanntgabe ab gelaufen. Aber sie begann auf alle Fälle zu laufen, nachdem sechs Monate seit Zugang des Gesuchs bei der obersten Dienstbehörde verstrichen waren. Das Gesuch ist am 11. April 1949 vom Oberlandesgerichtspräsidenten an den Justizminister abgesandt worden und muss diesem auf alle Falle vor dem Bescheid vom 21. September 1949 zugegangen sein, da in diesem Bescheid auf den entsprechenden Vorlagebericht vom 9. April 1949 Bezug genommen wird. Die hier behandelte Ausschlussfrist läuft auch in dem Falle, dass zwar ein Vorbescheid ergangen, aber nicht formgerecht bekanntgegeben worden ist. Der Wortlaut des Gesetzes spricht nicht gegen diese Auslegung, der Zweck der Vorschrift macht sie notwendig; denn die öffentliche Hand soll davor geschützt werden, dass nach längerer Zeit noch eine Klage erhoben wird und der Beamte, der einen Vorbescheid bekommen hat, kann nicht besser gestellt werden als derjenige, dem eine Antwort auf sein Gesuch überhaupt nicht bekanntgegeben worden ist. In diesem Sinne ist die hier behandelte Frage auch sonst schon entschieden worden (vgl. das bei Fischbach DBG 1951 S. 1015, Fussnote 2 zitierte Urteil des Reichsgerichts vom 14. März 1941 sowie das Urteil des erkennenden Senats vom 19. März 1953 - III ZR 155/52 -). Daran ist festzuhalten. Die Revision meint zu Unrecht, dass der Kläger jederzeit einen neuen Vorbescheid beantragen könnte, weil sein Anspruch bisher nur für die Zeit bis zum 21. September 1949 berücksichtigt worden sei. Der Kläger hatte eine laufende Trennungsentschädigung beantragt - ohne einen Endzeitpunkt -, und über diesen Anspruch ist auch in dem Bescheid von 21. September 1949 entschieden worden. Ein neuer Antrag und ein abermaliger Bescheid bei Gleichheit der Sachlage kann den Rechtsweg nicht mehr eröffnen (vgl. Fischbach a.a.O. 1013).

11

Das Landgericht hat die Zulässigkeit der Klage nicht geprüft. Seine Klageabweisung stellt sich aber dennoch im Ergebnis als richtig dar, weil die Klage in dem hier behandelten Umfang als unzulässig abzuweisen war.

12

2.

In der Revisionsinstanz hat der Kläger geltend gemacht, dass sein Anspruch auch nach den Vorschriften über Beschäftigungsvergütung oder nach §36 DBG begründet sei. Die Voraussetzungen für derartige Ansprüche sind nicht dieselben wie die für eine Trennungsentschädigung. In der Revisionsinstanz können aber neue Ansprüche nicht mehr erhoben werden.

13

II.

Die Revision ist auch unbegründet, soweit eine Verletzung des §839 BGB gerügt wird. In der ersten Instanz hat der Kläger das Vorliegen einer unerlaubten Handlung ausdrücklich nicht behauptet. Er hat aber ausgeführt, dass ein Ermessensmissbrauch vorliege, wenn die Behörde trotz Vorliegens der sachlichen Voraussetzungen eine Trennungsentschädigung versage, und dies offenbar in dem Sinne gemeint, dass so die Verhältnisse auch in seinem Falle lägen. Deshalb ist auch §839 BGB zu berücksichtigen. Der geltend gemachte Anspruch kann aber dem Kläger auch auf dieser Grundlage nicht zuerkannt werden.

14

Auch unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes verlangt der Kläger inhaltlich nur genau das, was er als Trennungsentschädigung beansprucht. Ein etwa vorhandener Anspruch auf Trennungsentschädigung ist ihm aber durch die behauptete Amtspflichtverletzung - Nichtgewährung der Trennungsentschädigung - nicht entzogen worden; der Kläger hat somit einen Schaden, wie er ihn aus §839 BGB, Art. 34 GrundG ersetzt verlangt, gar nicht erlitten. Ein Anspruch aus §839 BGB kann wie jeder Schadensersatzanspruch nur erwachsen, wenn durch die zum Ersatz verpflichtende Handlung eine "ungünstige Veränderung der Verhältnisse einer Person in Ansehung eines ihr zustehenden Rechtsgutes ( ... Vermögen)" herbeigeführt worden ist (RGRKomm Vorb vor §§249-255-1). Die Nichterfüllung eines fälligen Anspruches kann zu einem Schaden für den Berechtigten führen, wenn ihm ein sonst wahrscheinlicher Vermögenszuwachs dadurch entzogen wird oder er gezwungen wird, ihn belastende Massnahmen zu treffen. Der Sachverhalt der Nichterfüllung als solcher verändert aber die Vermögenslage des Anspruchsberechtigten nicht, weil sein Recht nach wie vor bestehen bleibt. Wird ein vermögensrechtlicher Anspruch aus einem Beamtenverhältnis nicht erfüllt, so entsteht deshalb auch nicht ein inhaltlich gleicher Anspruch als Schadensersatzanspruch, selbst wenn eine Amtspflichtverletzung vorliegen sollte. Daran muss vor allem auch im Hinblick auf §143 Abs. 1 DBG festgehalten werden; sonst würde die Vorschrift jederzeit umgangen werden können, indem der Beamte, wie im vorliegenden Falle der Kläger, behauptet, dass der von ihm erhobene Anspruch schuldhaft nicht anerkannt und erfüllt worden sei, so dass nunmehr Schadensersatz zu leisten sei.

15

Im übrigen wird von der Revisionserwiderung mit Recht auch darauf hingewiesen, dass der Kläger auf alle Fälle gemäss §839 Abs. 1 Satz 2 BGB gehindert wäre, seinen angeblichen Schadensersatzanspruch geltend zu machen, weil er es schuldhaft verabsäumt hat, seinen etwa bestehenden Anspruch auf Trennungsentschädigung durchzusetzen. Dass der Kläger als Richter auch ohne eine Belehrung die Ausschlussfristen des §143 Abs. 1 DBG hätte beachten müssen, ist nicht in Frage zu stellen.

16

Nach alledem musste seine Revision als unbegründet zurückgewiesen werden. Die Kostenentscheidung folgt aus §97 ZPO.

Dr. Geiger Rietschel Dr. Kreft Wolany Bundesrichter Dr. Hußla ist beurlaubt und an der Unterschrift verhindert Dr. Geiger