Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.12.1953, Az.: IV ZR 61/53
Geltendmachung eines Aussteueranspruchs gegen den Vater; Bevorzugung der Töchter vor den Söhnen; Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz; Normierung eines allgemeinen Ausstattungsanspruchs für Söhne und Töchter ; Berücksichtigung der von der Tochter bereits empfangenen Zuwendungen einschliesslich der Aufwendungen für ihre Berufsausbiuldung; Grundsatz der anteilsmäßigen Haftung beider Elternteile
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 03.12.1953
- Aktenzeichen
- IV ZR 61/53
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1953, 10114
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 06.02.1953
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHZ 11, 206 - 212
- DB 1954, 154 (amtl. Leitsatz)
- JZ 1954, 203 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1954, 348-349 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Geschäftsführer Willy B., W., G.,
Prozessgegner
Fräulein Eleonore B., W., M.str, ...,
Amtlicher Leitsatz
Der Aussteueranspruch der Tochter steht mit dem Rechtsgrundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau grundsätzlich nicht in Widerspruch. Im Einzelfalle ist dem Aussteueranspruch jedoch nicht stattzugeben, soweit er bei Berücksichtigung der Zuwendungen, die die Tochter bereits erhalten hat, einschliesslich der Aufwendungen für ihre Berufsausbildung gegenüber den von den Söhnen empfangenen oder zu erwartenden Zuwendungen zu einer Bevorzugung der Tochter führen würde.
In dem Rechtsstreitverfahren
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 26. November 1953
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Schmidt,
der Bundesrichter Raske, Dr.v. Verner, Scheffler und Wüstenberg
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 6. Februar 1953 wird aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Klägerin ist die Tochter des Beklagten. Im Laufe des Rechtsstreits ist sie volljährig geworden. Sie stammt aus der ersten Ehe ihres Vaters, die geschieden worden ist. Der Beklagte ist wieder verheiratet. Ausser der Klägerin hat er noch einen etwa zehnjährigen Sohn aus zweiter Ehe.
Die Klägerin beabsichtigt, in Kürze zu heiraten. Ihr Verlobter ist Anwärter für die Laufbahn des gehobenen Beamtendienstes bei der Deutschen Bundesbahn. Der Beklagte weigert sich, seiner Tochter eine Aussteuer zu geben.
Sie hat deshalb beantragt,
den Beklagten zu verurteiten, ihr die in dem erkennenden Teil des landgerichtlichen Urteils aufgezählten Gegenstände zu verschaffen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage anzuweisen.
Er hat geltend gemacht: Er könne die Aussteuer nicht geben, weil er zur Zeit nicht in der Lage sei, das Geld dafür aufzubringen. Der Metzgereibetrieb in dem er tätig sei, gehöre seiner jetzigen Frau. Er selbst sei nur Geschäftsführer. Das Grundstück O., an dem er neben seiner jetzigen Frau zur Hälfte als Miteigentümer beteiligt sei, habe nur einen Einheitswert von 11.000,- DM und sei überbelastet.
Das Landgericht hat den Beklagten persönlich zur Sache gehört und der Klage stattgegeben. Der Beklagte hat Berufung eingelegt und ergänzend zu seinen Ausführungen im ersten Rechtszug vorgetragen: Als Prokurist im Geschäft seiner Frau beziehe er lediglich ein monatliches Gehalt von 250,- DM bei freier Verpflegung. Er lebe mit seiner Frau im gesetzlichen Güterstand, Die Einkünfte seien Vorbehaltsgut. Entgegen der Behauptung der Klägerin sei er nie Mitinhaber des Geschäfts gewesen.
Auf Grund eines gerichtlichen Urteils müsse er monatlich 120,- DM an Unterhalt der Klägerin zahlen. Schon diesen Betrag könne er nicht aufbringen, so dass die Klägerin ständig die Zwangsvollstreckung betreiben müsse.
Die Klägerin hat beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hat ausgeführt: Bis zum Jahre 1945 habe das Geschäft; auf den Namen ihres Vaters gelautet. Es habe einen erheblichen Umfang und verfüge über drei Zweigstellen. Die Ehefrau des Beklagten sei nur Treuhänderin, sie habe nie etwas Nennenswertes für das Unternehmen geleistet.
Der wahre Wert des Grundstücks O. betrage mindestens das dreifache des angegebenen Einheitswertes. Inzwischen habe der Beklagte zusammen mit seiner Frau bedeutende Werte in dieses Grundstück hineingesteckt.
Der Beklagte habe es sich geldlich leisten können, es immer wieder trotz des rechtskräftigen Urteils auf Unterhalt zur Vollstreckung kommen zu lassen, nur um Schwierigkeiten zu machen. Die Vollstreckungskosten habe er mit Leichtigkeit bezahlt.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung durch Urteil vom 6. Februar 1953 zurückgewiesen.
Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Klageabweisung weiter. Die Klägerin beantragt Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
I.
Es ist zunächst die grundsätzliche Rechtsfrage zu prüfen, ob die Bestimmung des § 1620 BGB, in welcher der geltend gemachte Aussteueranspruch seine gesetzliche Grundlage hat, noch gilt oder ob sie mit dem Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau in Widerspruch steht,
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sich in seinem Urteil vom 14. Juli 1953 - V ZR 97/52 - BGHZ 10, 266 mit der in Schrifttum und Rechtsprechung herrschenden Meinung auf den Standpunkt gestellt, dass das dem Gleichberechtigungsgrundsatz entgegenstehende Recht mit Ablauf des 31. März 1953 ausser Kraft getreten ist. Der erkennende Senat hat sich dieser Auffassung bereits in seinen Urteilen vom 24. September 1953 - IV ZU 37/53 - und vom 29. Oktober 1953 - IV ZR 40/52 - angeschlossen. Ein Aussteueranspruch ist deshalb mit dem Ablauf des 31. März 1953 - soweit zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig über ihn erkannt war, nach dem seither geltenden Recht, also unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Gleichberechtigung zu beurteilen. Das gilt auch für das Revisionsgericht, selbst wenn das Urteil, gegen welches die Revision sich richtet; wie im vorliegenden Falle, schon vor dem 31. März 1953 erlassen ist (BGHZ 9, 101 [BGH 26.02.1953 - III ZR 214/50]).
Der Senat ist jedoch der Auffassung, dass die Gewährung einer Aussteuer im Grundsatz keine Bevorzugung der Tochter vor den Söhnen bedeutet. Dass der Gesetzgeber mit der Gewährung eines Aussteueranspruchs eine solche Bevorzugung nicht bezweckt hat, ergibt sich schon aus der Entstehungsgeschichte des § 1620 BGB. Die Verfasser des ersten Entwurfs zum Bürgerlichen Gesetzbuch hatten bewusst davon abgesehen, den Eltern eine Rechtspflicht zur Gewährung einer Ausstattung an ihre Kinder aufzuerlegen, wenn sie auch nicht verkannt hatten, dass Sitte und Herkommen eine sittliche Verpflichtung dieses Inhalts vielfach bejahten (vgl. Mot 4, 716 ff). Demgegenüber wurde von der Kommission für die zweite Lesung des Entwurfs folgendes erwogen:
Es sei zwar nicht gerechtfertigt, den Eltern eine Verpflichtung zur Ausstattung der Söhne aufzuerlegen, weil die Söhne regelmässig so erzogen würden, dass sie beim Verlassen des Elternhauses in der Lage seien, sich das zu ihrer Einrichtung Erforderliche selbständig zu verdienen und bei Söhnen die Verheiratung nicht der regelmässige Weg sei, um zu einer wirtschaftlichen Selbständigkeit gegenüber den Eltern zu gelangen. Die von den Motiven gegen die Anerkennung eine Ausstattungspflicht der Eltern ihren Töchtern gegenüber geäusserten Bedenken seien indessen keineswegs so schwerwiegender Natur, dass man davon Abstand nehmen müsse, die ohne Zweifel bestehende moralische Verpflichtung der Eltern zur Aussteuer zu einer Rechtspflicht den Töchtern gegenüber zu erheben ... Bei den Töchtern sei die Verheiratung der regelmässige, den gegenwärtigen (d.h. damaligen) sozialen Verhältnissen entsprechende Weg. um die Selbständigkeit gegenüber den Eltern zu erlangen. Ebenso sei es eine hergebrachte deutsche Sitte, dass die Tochter die zur Einrichtung des neuen Hauswesens erforderlichen Gegenstände ihrem Manne mit in die Ehe bringe. Man dürfe indessen nicht darauf vertrauen, dass die den Eltern nach der Sitte obliegende Verpflichtung zur Aussteuer der Töchter ausreichen werde, um den letzteren regelmässig zu einer Aussteuer zu verhelfen, da eine Sitte sich oft nur dann dauernd erhalte, wenn sie vom Gesetzgeber zu einer Rechtspflicht erhoben werde (Prof. IV, 319).
Diese Erwägungen, die dann zur Aufnahme der Bestimmung des § 1620 in das Bürgerliche Gesetzbuch führten, zeigen, dass der Gesetzgeber mit ihr den Zweck verfolgte, eine aus den damaligen sozialen Verhältnissen sich ergebende Benachteiligung der Töchter gegenüber den Söhnen auszugleichen. Nun haben sich die sozialen Verhältnisse seit der Schaffung des Bürgerlichen Gesetzbuches wesentlich geändert. Die Erwägung, dass für Töchter die Verheiratung der regelmässige Weg zur Erlangung einer selbständigen Lebensstellung sei, trifft heute nicht mehr in dem Ausmaße zu, wie vor 50 Jahren. Auch die Töchter erhalten heute im Rahmen der den Eltern obliegenden Unterhaltsverpflichtung (§ 1610 Abs. 2 BGB) meistens eine Vorbildung zu einem Beruf und haben vielfach die Möglichkeit, bis zu ihrer Verheiratung in gewissem Umfange durch ihre Berufsarbeit ausserhalb des Elternhauses oder des elterlichen Betriebes Ersparnisse zu machen, die sie gegebenenfalls zur Anschaffung von Aussteuergegenständen verwenden können. Unter solchen Voraussetzungen, also in denjenigen Fällen, wo sie in Bezug auf ihre Berufsausbildung und auf ihre Erwerbsmöglichkeiten vor ihrer Verheiratung nicht schlechter gestellt sind als die Söhne, würde allerdings diesen gegenüber ein für die Töchter daneben noch Bestehender Aussteueranspruch eine Bevorzugung bedeuten Zwar können die Eltern auch ihren Söhnen neben einer Berufsausbildung mit Rücksicht auf ihre Verheiratung oder auf die Erlangung einer selbständigen Lebensstellung zur Begründung oder zur Erhaltung der Wirtschaft oder der Lebensstellung eine Ausstattung, d.h. eine Vermögenszuwendung gewähren, die dann nach § 1624 BGB grundsätzlich nicht als Schenkung anzusehen ist. Einen Anspruch auf eine solche Ausstattung, wie er der Tochter nach bisher geltendem Recht auf die Aussteuer zusteht, haben jedoch die Söhne nicht. Eine in der Gewährung des Aussteueranspruchs liegende Bevorzugung der Töchter würde auch nicht in jedem Falle und nicht in vollem Umfange dadurch wieder ausgeglichen, dass die Tochter gemäss § 2050 Abs. 1 BGB verpflichtet ist, das als Aussteuer Empfangene, wenn sie als gesetzliche Erbin ihres Vaters bezw. ihrer Mutter zur Erbfolge gelangt, bei der Auseinandersetzung mit den übrigen Abkömmlingen des Erblassers zur Ausgleichung zu bringen. Diese Ausgleichspflicht kann bei testamentarischer Erbfolge durch den Erblasser ausgeschlossen werden, Ausserdem ist bei der Auseinandersetzung das Vorausempfangene nur mit dem Wert, den es bei der Zuwendung hatte, dem Nachlass hinzuzurechnen, so dass eine Verzinsung des dafür aufgewendeten Kapitalbetrages für den Nachlass entfällt (§ 2055 BGB).
Aber auch unter den heutigen Verhältnissen bedeutet die Gewährung einer Aussteuer an die Tochter keineswegs in jedem Falle eine Bevorzugung vor den Söhnen. Im Schrifttum und in der Rechtsprechung ist bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass auch heute noch, namentlich in bäuerlichen Verhältnissen, die Tochter in vielen Fällen mit Rücksicht darauf, dass die Eltern mit ihrer alsbaldigen Verheiratung rechnen, entweder gar keine oder eine erheblich weniger wertvolle und weniger kostspielige Berufsausbildung erhält als man sie in aller Regel dem Sohne geben würde oder tatsächlich gegeben hat, und dass es ihr auch, etwa wegen ihres Verbleibens und Mitarbeitens im Haushalt der Eltern, nicht oder nicht im gleichen Maße wie dem Sohne möglich ist, bis zu ihrer Verheiratung Ersparnisse zu machen (Finke NJW 1953, 612; OLG Hamburg NJW 1953, 1353 [OLG Hamburg 31.07.1953 - 3 W 265/53]). In solchen Fällen würde der Fortfall des Aussteueranspruches wieder zu einer Benachteiligung der Tochter führen können. Die erbrechtlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches könnten auch insoweit im Verhältnis zu den Söhnen nicht immer einen gerechten Ausgleich herbeiführen, weil eine Ausgleichspflicht unter den Kindern nur bei gesetzlicher Erbfolge besteht und nach § 2050 Abs. 2 BGB Aufwendungen für die Vorbildung zu einem Beruf nur insoweit zur Ausgleichung zu bringen sind, als sie das den Vermögensverhältnissen des Erblassers entsprechende Maß überstiegen haben.
Aus diesen Erwägungen hat sich auch der Bundesrat in seinen Änderungsvorschlägen zu dem von der Bundesregierung vorgelegten Entwurf eines Gesetzes über die Gleichberechtigung von Mann und Frau gegen eine völlige Beseitigung des Aussteueranspruchs, wie sie in Regierungsentwurf vorgesehen ist, erklärt. Er hat darauf hingewiesen, dass es zahlreiche Fälle gebe, in denen Kinder aus familiären Rücksichten den Eltern im Haushalt oder Beruf helfen und deshalb nicht in der Lage sind, sich die erforderliche materielle Grundlage für eine selbständige Lebensstellung zu schaffen. (Für Töchter dürfte dies im allgemeinen in noch stärkerem Maße in Betracht kommen als für Söhne). Der Bundesrat empfiehlt daher die Gewährung eines einmaligen Ausstattungsanspruches für Söhne und Töchter, eines Anspruchs also, der für eine Tochter gegebenenfalls die Gestalt eines Aussteueranspruchs annehmen könnte. Demgemäss schlägt er vor, dem § 1620 BGB folgende Fassung zu geben:
§ 1620
Der Vater und die Mutter sind verpflichtet, einem Kinde zur Erlangung einer selbständigen Lebensstellung eine einmalige Ausstattung zu gewähren, soweit dies nach den Umständen, insbesondere unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern und des Kindes und einer dem Kinde gewährten Berufsausbildung der Billigkeit entspricht.
Eine ähnliche Regelung ist auch in dem Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Familienrechts an Art. 3 Abs. 2 GrundG vorgesehen, den die SPD vorgelegt hat. Nach diesem Entwurf soll § 1620 folgende Fassung erhaltens:
Die Eltern sind verpflichtet, dem Kinde zum Zwecke der Erlangung einer selbständigen Lebensstellung zur Begründung oder zur Erhaltung der Wirtschaft oder der Lebensstellung oder bei Verheiratung eine Ausstattung zu gewähren, soweit sie bei Berücksichtigung ihrer sonstigen Pflichten ohne Gefährdung ihres standesgemässen Unterhalts dazu imstande sind und nicht das Kind ein Ja eigenes ausreichendes Vermögen hat.
Nach diesen Vorschlägen zu einer künftigen Gesetzgebung soll also die Bevorzugung der Tochter, die in der Gewährung eines Aussteueranspruchs liegen würde, dadurch beseitigt werden, dass dieser Anspruch in manchen Fällen durch eine der Tochter bereits gewährte Ausstattung anderer Art bezw. durch eine Berufsausbildung als erfüllt angesehen, in anderen Fällen aber im Verhältnis zu den Söhnen dadurch ausgeglichen wird, dass auch diesen ein Anspruch auf eine Ausstattung (also über den nach § 1610 Abs. 2 BGB ohnehin bestehenden Unterhaltsanspruch hinaus) gewährt wird. Ob eine solche gesetzgeberische Regelung zu empfehlen ist oder ob sie nicht insbesondere mit Rücksicht auf die schwere Abgrenzbarkeit der Voraussetzungen und des Umfanges eines solchen Ausstattungsanspruchs im einzelnen Falle - eine Vermehrung von Familienprozessen befürchten lassen müsste (so Erman-Seibert Vorbem vor § 1620 BGB, vgl. auch Mot 4, 717), ist hier nicht zu erörtern. Es kann in jedem Falle nicht Sache des Richters sein, dem Gesetzgeber in der Normierung eines derartigen allgemeinen Ausstattungsanspruchs für Söhne und Töchter vorzugreifen. Der Richter kann vielmehr bis zu einer: Neuregelung durch den Gesetzgeber bei der Entscheidung übe einen Aussteueranspruch dem Gleichberechtigungsgrundsatz nur dadurch Rechnung tragen, dass er dem Anspruch nicht stattgibt, soweit er bei Berücksichtigung der Zuwendungen, die die Tochter bereits erhalten hat, einschliesslich der Aufwendungen für ihre Berufsausbildung gegenüber den von den Söhnen empfangenen oder zu erwartenden Zuwendungen eine Bevorzugung der Tochter mit sich bringen würde, Dieser Gesichtspunkt kann also im einzelnen Falle auch dazu führen, den geltend gemachten Anspruch lediglich der Höhe nach zu begrenzen.
Da das Berufungsgericht den Anspruch der Klägerin unter diesem Gesichtspunkt nicht geprüft und entsprechende Feststellungen nicht getroffen hat, ist eine Zurückverweisung des Rechtsstreits geboten.
Bei seiner erneuten Entscheidung wird das Berufungsgericht auch zu berücksichtigen haben, dass der Aussteueranspruch sich nach dem Grundsatz der Gleichberechtigung nunmehr in gleicher Weise gegen Vater und Mutter richtet. Das würde jedoch für die Entscheidung des Rechtsstreits keine Bedeutung haben, wenn Vater und Mutter, wie das Oberlandesgericht in Hamburg (aaO) annimmt, für die Erfüllung dieses Anspruchs als Gesamtschuldner haften würden. Der Senat hält indes diese Ansicht nicht für zutreffend.
Die Aussteuer soll der Tochter die Erlangung einer selbständigen Lebensstellung als Ehefrau ermöglichen oder doch erleichtern. Sie ist deshalb ihrem Wesen nach greine besondere Ausgestaltung der Unterhaltsgewährung durch die Eltern. Nach dem Grundsatz der Gleichberechtigung ist die Unterhaltsgewährung nunmehr eine Pflicht, die grundsätzlich beide Eltern in gleicher Weise trifft. Die Frage, ob nach dem 31. März 1953 beide für die Erfüllung dieser Verpflichtung als Gesamtschuldner haften oder ob jeder Elternteil entsprechend seinen körperlichen, geistigen und wirtschaftlichen Kräften anteilsmäßig verpflichtet ist, ist in der Rechtsprechung und im Schrifttum nicht einheitlich beantwortet worden (vgl. LG Regensburg NJW 1953, 789; LG Göttingen NJW 1953, 1105 [LG Göttingen 13.06.1953 - 1 T 321/53]; Arnold JR 1953, 241; Dölle JZ 1953, 360; Pinke NJW 1953, 611; Hoffmann JR 1953, 202; Wallner v. Deuten MDR 1953, 261, 262; Bosch Rpfl 1953, 283) Es liegt nahe, von dem Grundsatz auszugehen, dass mehrere gleich nahe Verwandte der aufsteigenden Linie zu gleichen Teilen haften (§ 1606 Abs. 2 Satz 1 BGB). Eine ausnahmslose Anwendung dieses Grundsatzes würde jedoch unter Umständen, insbesondere wenn die Eltern getrennt leben und das bei keinem Elternteil wohnende Kind den Unterhalt in Geld verlangen kann, die Verwirklichung des Unterhaltsanspruchs erheblich erschweren und gefährden können. Die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits erfordert indes keine grundsätzliche Stellungnahme zu dieser Frage. Hinsichtlich des Aussteueranspruches besteht jedenfalls kein Bedürfnis, von dem Grundsatz der anteilmässigen Haftung beider Elternteile abzugehen. Es kommt nur sehr selten vor, dass der Aussteuranspruch gerichtlich geltend gemacht wird. Seine rasche 1 Durchsetzung ist in diesen Fällen für die Tochter nicht so lebenswichtig wie etwa die rechtzeitige Erlangung von Unterhaltsbeträgen, auf die ein Kind zur Bestreitung seines laufenden Unterhalts angewiesen ist. Der Senat ist deshalb der Auffassung, dass die Tochter von jedem Elternteil nur eine anteilmässige Erfüllung ihres Aussteueranspruchs verlangen kann, wobei die Höhe dieses Anteils sich nach den Vermögens- und Erwerbsverhältnissen des Vaters bezw. der Mutter unter Berücksichtigung der bereits von einem jeden von ihnen für den Unterhalt und die Ausbildung der Tochter gemachten Aufwendungen einschliesslich der unmittelbaren tatsächlichen Fürsorgeleistungen bemisst, während die Höhe des gesamten Anspruchs der Tochter sich (wie bisher) nach den wirtschaftlichen Verhältnissen und der Lebensstellung der Eltern sowie der Lebensstellung des künftigen Ehemannes der Tochter bestimmt.
II.
Da das angefochtene Urteil aus den oben erörterten Gründen aufzuheben war, kommt es an sich auf die verschiedenen Verfahrensrügen der Revision nicht mehr an. Es möge jedoch nicht unerwähnt bleiben, dass sie sämtlich unbegründet sind. Zunächst wendet die Revision sich gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, dass der Verlobte der Klägerin unbestritten Anwärter des oberen Beamtendienstes sei, Nach den eigenen Ausführungen der Klägerin im Schriftsatz vom 8. Dezember 1951 (Bl 16) sei der Verlobte der Klägerin Anwärter auf den gehobenen mittleren Dienst. Nach ihren damaligen Ausführungen habe die Klägerin angenommen, dass er in einem Jahr Inspektor sein werde, obgleich er damals erst 23 Jahre alt gewesen sei. Es widerspreche der Lebenserfahrung, dass in Kreisen so jugendlicher Anwärter auf den gehobenen mittleren Dienst die Einrichtung für eine 3-Zimmerwohnung üblich sei.
Die Rüge geht fehl. Die Feststellung, dass der Verlobte der Klägerin Anwärter des "oberen" Beamtendienstes sei, die das Berufungsgericht anscheinend aus der Klageschrift entnommen hat, ist zwar nicht eindeutig. Das Deutsche Beamtenrecht kennt ausser der Laufbahn des einfachen und mittleren Dienstes nur die des gehobenen und des höheren Dienstes (vgl. Bundesbeamtengesetz §§ 15 ff sowie Laufbahnverordnung vom 28.2.1938 RGBl I, 371 §§ 12 ff). Da die Klägerin ausdrücklich vorgetragen hatte, dass ihr Verlobter demnächst Inspektor werden würde, ist anzunehmen, dass das Berufungsgericht mit der Bezeichnung oberer Dienst tatsächlich den gehobenen Dienst gemeint hat. Im übrigen ist bei der Prüfung der Angemessenheit eines Aussteueranspruches auf die Lebensstellung des Verpflichteten einerseits, des Ehemanns oder künftigen Ehemanns der Tochter andererseits Rücksicht zu nehmen. Der vom Berufungsgericht festgestellte Sachverhalt lässt nicht erkennen, dass es dieses verkannt und eine entsprechende Berücksichtigung unterlassen habe.
Das Berufungsgericht hat auch dem Beklagten hinreichend Gelegenheit gegeben, darzutun, dass der Geschäftsgang im Betriebe seiner Frau nicht die Einkünfte zulasse die die Gewährung der beantragten Aussteuer ermöglichten. Die Aufforderung des Gerichts an den Beklagten, sich in dieser Richtung zu erklären, ist zwar erst in der letzten mündlichen Verhandlung ergangen. Der Beklagte musste sich aber nach der gesamten Prozesslage auch ohne eine solche Aufforderung darüber im klaren sein, dass es auf eine Erklärung zu diesem Punkt ankommen würde. Ausserdem konnte das Berufungsgericht aus dem Umstand, dass er jegliche Stellungnahme zu dieser Frage unterliegt und auch - unter etwaiger Fristerbittung - nicht in Aussicht stellte, folgern, dass er nicht gewillt sei, eine Erklärung hierzu abzugeben.
Es bedeutet auch keine Verletzung des Verfahrensrechts, wenn das Berufungsgericht die Grundakten Lüttringhausen Bd. 54 Bl 1938 herangezogen und ihren Inhalt verwertet hat, nachdem dieser zum Gegenstand der Verhandlung gemacht war. Die Revision, die dieses rügt, übersieht, dass der Beklagte selbst sich zum Beweise für die von ihm behauptete Belastung seines Grundbesitzes auf diese Akten bezogen hatte (Schriftsatz vom 12.8.1951 Bl 10 und Berufungsbegründung vom 14.10.1952 Bl 50). Zuzugeben ist zwar, dass die Feststellung des Berufungsgerichts, der Hälfteanteil des Klägers an dem Gut O. sei mit einer Grundschuld von 60.000,- DM belastet, die Vorstellung erwecken kann, als wenn diese Belastung lediglich auf den Hälfteanteil des Beklagten aufgenommen sei, während sie, wie die Revision ausführt, sich auch auf den Anteil der Ehefrau des Beklagten erstrecken soll. Es ist jedoch nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe nicht anzunehmen, dass ein etwaiger Irrtum des Berufungsgerichts in diesem Punkte für seine Entscheidung erheblich gewesen ist. Im übrigen würde die ohnehin erforderliche erneute Verhandlung Gelegenheit bieten, diesen Irrtum zu berichtigen. Dem Beklagten bleibt auch unbenommen, in der neuen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse nunmehr näher darzulegen.
Raske v. Werner
Scheffler
Wüstenberg