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Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.11.1953, Az.: III ZR 129/52

Entschädigungsanspruch wegen Verlust der Wohnungseinrichtung nach Bundesentschädigungsgesetz; Anspruch auf Entschädigung für Schäden, die auf nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen beruhen; Anforderungen für den Eintritt der Entschädigungshaftung des Landes

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.11.1953
Aktenzeichen
III ZR 129/52
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1953, 10067
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hannover - 15.09.1950
OLG Gelle - 20.02.1952

Fundstellen

  • BGHZ 11, 198 - 206
  • DVBl 1954, 343 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1954, 428-430 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)

Prozessführer

Hauptstadt H.,
vertreten durch den Rat der Stadt

Prozessgegner

Dr. Walter R. in H., K.strasse 70 b

Amtlicher Leitsatz

Der Amtshaftungsanspruch auf Grund des Art. 131 WeimVerf ist kein Anspruch, der einem Verfolgten nach den "Vorschriften des bürgerlichen Rechtes" im Sinne des §9 Abs. 2 S 1 BEG zusteht; er kann, soweit er eine "Entschädigung für Schäden, die auf nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen beruhen", betrifft, auf Grund des §9 Abs. 1 Halbsatz 1 BEG jedenfalls dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn das Bundesentschädigungsgesetz Anspräche in gleicher Höhe gewährt.

In dem Rechtsstreit
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
auf die mündliche Verhandlung vom 2. November 1953
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger und
der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Dr. Weber, Dr. Wolany und Dr. Beyer
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Rechtsmittel der beklagten Stadt werden das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 20. Februar 1952 und das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts in Hannover vom 15. September 1950 aufgehoben.

Die Hauptsache ist erledigt.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Tatbestand

1

Der Kläger ist der alleinige Erbe seiner früher in H. wohnhaft gewesenen Mutter. Diese wurde als Jüdin durch eine von dem damaligen Stadtrat der Beklagten B. erlassene Verfügung vom 1. September 1941 aufgefordert, ihren Wohnraum in der Y. straße ... sofort zu räumen, die Räumung bis zum 4. September 1941 18 Uhr zu beenden und die Schlüssel bis zu diesem Zeitpunkt bei der zuständigen Polizeiwache abzugeben. Gleichzeitig wurde sie in das Haus O. straße ... eingewiesen, wobei hinzugefügt wurde: "Da es sieh um eine enge Belegung handelt, sind Sie nur berechtigt, die notwendigsten Gegenstände und Möbel mitzunehmen". Das hinterlassene Gut, so hieß es in der Verfügung weiter, würde von einer Kommission abgenommen und geschätzt werden; über den Erlös würde die Räumungsverpflichtete zu gegebener Zeit im Einvernehmen mit der Devisenstelle verfügen können.

2

Die Mutter des Klägers ist der Verfügung nachgekommen. Den größten Teil ihrer Einrichtung ließ sie in der Wohnung zurück, sie bekam dafür keine Entschädigung. Was mit der Einrichtung geschehen ist, läßt sich nicht mehr im einzelnen ermitteln. Die beklagte Stadt behauptet, die Judenwohnungen seien durch eine aufgebrachte Volksmenge geplündert worden; ein Teil der Möbel der Mutter des Klägers sei wahrscheinlich vom Reichsarbeitsdienst übernommen worden. Sie, die Beklagte, habe keine Verfügungsbefugnis über die Wohnung und die darin befindlichen Gegenstände gehabt diese Befugnis habe vielmehr der Gauleiter für sich in Anspruch genommen, indem er geltend gemacht habe, daß er "diese Aktion" in die Wege geleitet und von vornherein auch die Verantwortung für sie auf sich genommen hätte. Die beklagte Stadt behauptet, daß ihr Stadtrat B. überhaupt nicht als städtisches Organ, sondern nur als Beauftragter des Gauleiters bei den hier fraglichen Vorgängen mitgewirkt habe.

3

Der Kläger verlangt wegen der verloren gegangenen Gegenstände Schadensersatz von der beklagten Stadt. Er behauptet, daß Stadtrat B. beim Erlaß der Verfügung vom 1. September 1941 schuldhaft seine Amtspflichten verletzt habe. Die Verfügung habe er als "Oberbürgermeister - Mob.-Abteilung -" erlassen. Für sein Handeln müsse deshalb die Beklagte einstehen.

4

Der Kläger hat behauptet, daß die von ihm näher bezeichneten Gegenstände einen Wert von 11.085 DM gehabt hätten. Mit der vorliegenden Klage verlangt er nunmehr als Gesamtersatz für den entstandenen Schaden 8.500 DM nebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung.

5

Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Sie bestreitet nicht nur ihre Haftungsverpflichtung überhaupt, sondern auch die Höhe des geltend gemachten Anspruches.

6

Das Landgericht hat dem Kläger 8.000 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 3. November 1949 zugesprochen und im übrigen die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat die beklagte Stadt Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat durch Zwischenurteil den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.

7

Mit der Revision verfolgt die beklagte Stadt ihrer Antrag auf volle Klageabweisung weiter. Im Hinblick auf das Bundesergänzungsgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung hat sie in der mündlichen Verhandlung in erster Linie beantragt,

die Hauptsache für erledigt zu erklären,

8

und ganz hilfsweise,

den Rechtsstreit an das Landgericht H. abzugeben.

9

Der Kläger vertritt den Standpunkt, daß sein Anspruch durch das Bundesentschädigungsgesetz nicht berührt worden sei, und hat in erster Linie um Zurückweisung der Revision, und nur hilfsweise um Erledigungserklärung, ganz hilfsweise um Abgabe der Sache an das Landgericht H. gebeten.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision der beklagten Stadt ist begründet. Nachdem die Revisionsklägerin beantragt hat, in erster Linie den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären, bedarf es keines Eingehens darauf, ob das Berufungsgericht mit Recht dem Kläger den Schadensersatzanspruch gegen die beklagte Stadt zugesprochen hat; selbst wenn ein solcher Anspruch bestanden hätte, wäre er mit dem Inkrafttreten des Bundesergänzungsgesetzes zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (BEG) vom 18. September 1953 (BGBl I 1387) in Wegfall gekommen.

11

I.

1.

Das Bundesentschädigungsgesetz ist zwar erst nach Erlaß des angefochtenen Urteils in Kraft getreten. Gesetze, die nach ihrem zeitlichen Geltungswillen auch das zur Beurteilung durch das Revisionsgericht stehende Rechtsverhältnis miterfassen wollen, sind aber auch vom Revisionsgericht zu berücksichtigen, wie der Senat bereits in einer früheren Entscheidung näher dargelegt hat (vgl. BGHZ 9, 101 [BGH 26.02.1953 - III ZR 214/50]). Das Bundesentschädigungsgesetz will alle noch nicht erledigten Entschädigungsansprüche erfassen, wie sich deutlich aus §108 Abs. 1 a ergibt (ein nach dem neuen Recht zuständiges Gericht hat "auf Grund der Vorschriften dieses Gesetzes" zu entscheiden). Deshalb ist das Gesetz auch im vorliegenden Fall zu berücksichtigen.

12

2.

Der Kläger bestreitet zu Unrecht, daß der Schaden, den er mit der vorliegenden Klage ersetzt verlangt, vom Bundesentschädigungsgesetz erfaßt wird. Daß der Verlust der Wohnungseinrichtung auf einer "nationalsozialistischen Gewaltmaßnahme" im Sinne des §1 Abs. I und III BEG beruht, liegt auf der Hand. Der Kläger meint aber, daß die Voraussetzungen des §18 BEG nicht erfüllt seien und daß §20 BEG keine Erweiterung der Entschädigungsvoraussetzungen enthalte, sondern nur die Höhe der Entschädigung betreffe. Letzteres ist richtig, aber für die Entscheidung des Rechtsstreits unerheblich; auch von der beklagten. Stadt wird der von behauptete Entschädigungsanspruch des Klägers nicht aus §20, sondern aus §18 BEG hergeleitet. Die Vorschrift des §18 BEG greift in der Tat hier ein; denn die Sachen der Erblasserin des Klägers waren der "Plünderung preisgegeben", nachdem diese gezwungen worden war, sie in ihrer alten Wohnung zurückzulassen, und eine ihre Interessen wahrende Aufsicht nicht in die Wege geleitet worden war. Der Kläger hat von Anfang an der beklagten Stadt auch den Vorwurf gemacht, daß ihre Beamten es unterlassen hätten, für eine gehörige Aufsicht zu sorgen. Es mag sein, daß die Beklagte hierzu gar nicht verpflichtet war, nachdem die Schlüssel bei der Polizei als einer staatlichen Behörde abgeliefert waren. Es steht jedoch außer Streit, daß die Polizei keine Bewachung im Interesse der Verfolgten bei den geräumten Wohnungen übernommen hat, sondern daß im Gegenteil ihre Posten zurückgezogen wurden und so auch die späteren tatsächlicher Plünderungen vor sich gehen konnten. Die in §18 Abs. II b 1 vorausgesetzte "Freiheitsberaubung" braucht nicht in einer "Verhaftung" oder einer ähnlichen Maßnahme zu bestehen, sondern liegt auch dann schon vor, wenn der Verfolgte gegen seinen Willen in seiner persönlichen Bewegungsfreiheit so beschränkt worden ist, daß er keine Möglichkeit mehr hatte, sich um sein Hab und Gut zu kümmern. Das ergibt sich aus dem Zweck des §18 BEG, der den Schutz des Eigentums im Auge hat. Daß eine Freiheitsberaubung in diesem Sinne auch bei der Erblasserin des Klägers vorgelegen hat, ergibt sich aus dem eigenen Vortrag des Klägers.

13

3.

Hat aber der Kläger einen Entschädigungsanspruch nach §§18, 1 BEG, dann haftet ihm insoweit nur das Land (§77 BEG), gegen das allein er auch im Klagewege nur vorgehen kann (§99 BEG); denn nach §9 Abs. I BEG können "Ansprüche auf Entschädigung für Schäden, die auf nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen beruhen, ... gegen die in §1 Abs. 3 aufgeführten Personen des öffentlichen Rechtes nur nach den Vorschriften dieses Gesetzes geltend gemacht werden", wenn nicht eine der dort genannten Ausnahmen Platz greift, was im vorliegenden Falle aber nicht zutrifft.

14

II.

1.

Nach §9 Abs. 2 BEG werden nur "Ansprüche, die dem Verfolgten nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts gegen Körperschaften, Anstalten der Stiftungen des öffentlichen Rechts ... zustehen", durch die Vorschriften dieses Gesetzes nicht berührt. Daß dem Kläger nach den "Vorschriften des bürgerlichen Rechts" ein Anspruch gegen die beklagte Stadt zustehen könnte, ist aber zu verneinen.

15

a)

Daß der Kläger einen Schadensersatzanspruch gegen die beklagte Stadt nur nach Maßgabe des §839 BGB, Art. 131 WeimVerf haben könnte, nicht aber auch unter anderen Gesichtspunkten, etwa auf der Grundlage der Vorschriften der §§89, 31, 823, 831 BGB, ist nicht zu bezweifeln; der geltend gemachte Schaden kann offensichtlich nur durch eine hoheitliche Betätigung der Organe der beklagten Stadt herbeigeführt worden sein, für etwas anderes ergeben sich aus dem Vorbringen der Parteien keinerlei Anhaltspunkten. Insbesondere kommt auch keine Verletzung einer aus einem öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnis sich ergebenden Obhutspflicht in Betracht; daß die beklagte Stadt die in Verlust geratenen Gegenstände, für die der Kläger Ersatz verlangt, in ihren Besitz genommen hätte, ist nicht behauptet worden, sondern es wird im Gegenteil der beklagten Stadt vom Kläger vorgeworfen, daß ihre Bediensteten verabsäumt hätten, für eine Sicherstellung der Gegenstände zu sorgen, und damit auch insoweit ihre Amtspflichten verletzt hätten. Die in der Revisionserwiderung aufgeworfene Frage, ob der Stadtrat B. nicht als ein "verfassungsmäßig berufenes Organ" der Beklagten anzusehen sei, ist rechtlich unerheblich; denn es entspricht einer feststehenden Rechtsprechung, daß eine Haftung nach §§89, 31 BGB nur dann in Betracht komme kann, wenn ein "privates Handeln" der Körperschaft vorliegt, daß aber bei einer hoheitsrechtlichen Betätigung Schadensersatzansprüche nur nach Maßgabe des §839 BGB, Art. 131 WeimVerf (Art. 34 GrundG) zur Entstehung gelangen können (vgl. z.B. Palandt, 1 zu §89; 1 zu §839).

16

b)

Der allein in Betracht kommende Amtshaftungsanspruch ist aber kein solcher, der dem Geschädigten "nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts" zusteht, sondern es handelt sich hierbei um einen Anspruch "nach öffentliche Recht".

17

(1)
Im Interesse der Rechtssicherheit kann der allgemeine juristische Sprachgebrauch nicht unberücksichtigt bleiben. Dieser ergibt aber Folgendes:

18

"Das bürgerliche Recht ist Privatrecht. Das Privatrecht regelt die Rechtsverhältnisse der einzelnen als solcher und zueinander. Es ist zu scheiden von dem öffentlichen Recht, das die Rechtsverhältnisse der übergeordneten Rechtsgemeinschaften (des Staates, der Gemeinden, der Kirche usw.) als solcher, sowie zueinander und zu ihren Gliedern ordnet" (Enneccerus-Nipperdey, Allgemeiner Teil des bürgerlichen Rechts, 1. Halbband, 14. Aufl, S 1). Wenn §9 Abs. 2 BEG nur die Ansprüche, die "nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts" gegeben sind, nennt und nicht die Ansprüche, die sich aus "sonstigen Vorschriften" oder aus den "Vorschriften des allgemeinen Rechts" ergeben, so ist schon aus seinem Wortlaut ersichtlich, daß nur ein Teil der auf einer anderen gesetzlichen Grundlage möglichen Entschädigungsansprüche durch diese Bestimmung erfaßt werden sollte. Bei einer nach der herrschenden Anschauung vorzunehmenden Abgrenzung des bürgerlichen und öffentlichen Rechts ist der einem Geschädigten durch Art. 131 WeimVerf, 34 GrundG gewährte Amtshaftungsanspruch als aus solchen Vorschriften, welche "die Rechtsverhältnisse der übergeordneten Rechtsgemeinschaften ... zu ihren Gliedern" ordnen, entspringend anzusehen, also als ein Anspruch aus dem öffentlichen Recht. Daß zur Entscheidung über Amtshaftungsansprüche die ordentlichen Gerichte berufen sind, ist ohne Bedeutung; es wird allgemein anerkannt, daß auch die Streitigkeiten, welche die "Staatshaftung" betreffen, "öffentliche Rechtsstreitigkeiten" sind (vgl. Nipperdey aaO, 141). Ebenso ist es ohne Belang, daß die Staatshaftung anstelle der bürgerlichrechtlichen Haftung des Beamten tritt und sich in ihrem Inhalt nach §839 BGB richtet; denn ihr Wesen als "Hoheitshaftung" (Enneccerus-Lehmann, Recht der Schuldverhältnisse, 13. Bearbeitung 1950, S 927) wird dadurch nicht berührt.

19

(2)
Der Kläger meint zu Unrecht, daß die Amtshaftung dasselbe sei wie die Haftung des Beamten nach §839 BGB, in dem er geltend macht, daß sich der Anspruch gegen den Beamten "in seinem bürgerlichrechtlichen Charakter" nicht ändere, wenn anstelle des Beamten die Anstellungskörperschaft trete. Das im §839 BGB genannte Verhalten des Beamten ist nur "Voraussetzung für das Eingreifen der Staatshaftung" (Forsthoff, Lehrbuch des Verwaltungsrechts I, 2. Aufl. 1951, 246); daß sie eingreift, ergibt sich aber nicht aus den Vorschriften des bürgerlichen Rechts, sondern aus dem Verfassungsrecht oder besonderen, dem öffentlichen Recht zuzuzählenden Gesetzen.

20

Zwischen der "Zugehörigkeit" einer Vorschrift zu einem bestimmten Teil der geltenden Rechtsordnung und ihren "Wirkungen" auf die einzelnen Rechtsverhältnisse ist zu unter scheiden. So ist z.B. klar, daß Art. 3 GrundG mannigfache Wirkungen auch in bürgerlich- oder arbeitsrechtlichen Verhältnissen zeitigt; dennoch wird er dadurch nicht zu einer Vorschrift des "bürgerlichen Rechts" oder des "Arbeitsrechts", sondern bleibt als eine Verfassungsbestimmung eine "Vorschrift des öffentlichen Rechts". Nicht anders liegen die Dinge auch bei Art. 131 WeimVerf und Art. 34 GrundG. Nur auf die bürgerlich-rechtliche Wirkung hat es auch das Reichsgericht abgestellt, als es in RGZ 149, 170 aussprach, Art. 131 WeimVerf gelte als "Rechtsnorm" des bürgerlichen Rechts weiter und sei nicht durch die nationalsozialistische Verfassungsänderung außer Kraft gesetzt. Die Vorschrift des §9 Abs. 2 BEG stellt es nicht darauf ab, ob die dort genannten Ansprüche einen bürgerlichrechtlichen "Charakter" haben, also nicht auf die von der Revisionserwiderung hervorgehobenen Merkmale, sondern erklärt den Umstand für maßgebend, daß die anspruchsbegründender Bestimmungen dem bürgerlichen Recht "angehören".

21

(3)
Daß die Amtshaftungsansprüche nicht zu den in §9 Abs. 2 BEG genannten Ansprüchen "nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts" gezählt werden können, ergibt sich auch aus folgenden Gründen. Wenn in §9 Abs. 1 des Gesetzes der Grundsatz aufgestellt wird, daß Ansprüche auf Entschädigung für Schaden, die auf nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen beruhen, "nur" nach Maßgabe des Bundesentschädigungsgesetzes geltend gemacht werden können, so folgt daraus, daß das Gesetz andere Ansprüche - im Rahmen gewisser Grenzen (§9 Abs. 1 Halbsatz 2, Abs. 2) - ausschließen wollte. Dieser Ausschluß kann sich nicht etwa auf Wiedergutmachungsansprüche nach den Ländergesetzen beziehen; denn die günstigeren landesrechtlichen Regelungen werden ausdrücklich aufrecht erhalten (§§9 Abs. 1, Halbsatz 2, 104 Abs. 1 Satz 2 BEG). Der Sinn kann nur der sein, daß Wiedergutmachungsansprüche "auf Grund sonstiger gesetzlicher Bestimmungen", die neben einem "besonderen" Entschädigungsrecht oder neben dem Rückerstattungsrecht (§7 BEG), neben dem in den Ländern geltenden günstigeren Entschädigungsrecht (§104) und neben dem bürgerlichen Recht (§9 Abs. 2) in Betracht kommen könnten, ausgeschlossen sein sollen (vgl. die entsprechenden Bestimmungen in §4 der in der amerikanischen Besatzungszone erlassenen Entschädigungsgesetze - z.B. Bayer GVBl 1949, 195 - oder in §6 des Berliner Entschädigungsgesetzes vom 10. Januar 1951 - VOBl für Berlin I, 85 -). Der Wegfall der Ansprüche "auf Grund sonstiger gesetzlicher Bestimmungen" wird nicht nur zu Gunsten des Bundes und der Länder, sondern allgemein zu Gunsten aller öffentlich-rechtlicher Personen, die unter §1 Abs. 3 BEG fallen, verfügt. Es geht somit dem Gesetz nicht darum, allein für die Träger der Entschädigungslast (§77 BEG) eine einheitliche Regelung der Entschädigung herbeizuführen, sondern es will erkennbar alle nach Maßgabe von Vorschriften, die es nicht selbst ausdrücklich für weiterhin beachtlich erklärt, begründeten Ansprüche gegen die öffentliche Hand ausschließen (so auch Wilden, NJW 1953, 1570: "Die Entschädigungspflicht der öffentlichen Hand wollte §9 auf die Vorschriften des BSG beschränken").

22

In der 259. Sitzung des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht des Deutschen Bundestages vom 18. Mai 1953 ist bei der Behandlung des §9 des jetzigen Bundesentschädigungsgesetzes betont worden, daß nur die "rein bürgerlich-rechtlichen" anderweitigen Ansprache unberührt bleiben sollten. Es wurde die Frage gestellt, warum nicht die Erhebung bürgerlich-rechtlicher Ansprüche gegen alle Körperschaften des öffentlichen Rechts ausgeschlossen sei, und darauf erwidert, daß eine Verschlechterung gegenüber dem in der amerikanischen Besatzungszone geltenden Entschädigungsrecht vermieden werden müsse (vgl. das Protokoll Nr. 259 des genannten Ausschusses). Dieses Recht hat aber auch nur die Anspräche "nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts" unberührt gelassen (vgl. §5), alle Ansprüche "auf Grund sonstiger gesetzlicher Bestimmungen" jedoch ausgeschlossen (vgl. §4 der US-ZOBNE-Entschädigungsgesetze).

23

Würde man im Sinne des §9 Abs. 2 BEG die Amtshaftungsvorschriften nicht zu den "sonstigen gesetzlichen Bestimmungen" sondern zu den "Vorschriften des bürgerlichen Rechts" zählen, so würde für den beabsichtigten Ausschluß von auf einer Verfolgung beruhenden Ansprüchen kaum mehr Raum bleiben. Insbesondere ist nicht ersichtlich, wie die gerade auch zu Gunsten der öffentlich-rechtlichen Körperschaften unter dem Staat in §9 Abs. 1 BEG verfügte Freistellung von Entschädigungsverbindlichkeiten diesen praktisch zugute kommen sollte, wenn die allgemeine Amtshaftung als fortbestehend anzusehen wäre. Von einer Ersatzpflicht "nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts" ist auch, wie schon erwähnt, in den Entschädigungsgesetzen der amerikanischen Besatzungszone die Rede (§5 dieser Gesetze); die Amtshaftungsvorschriften werden dort aber besonders hervorgehoben als Teil der "allgemeinen Vorschriften" (vgl. §7 Abs. 3 Satz 3). Das Bundesentschädigungsgesetz knüpft an diese Gesetze an (vgl. Art I Einleitung: "Das in den Ländern Bayern ... einheitlich geltende Gesetz ... erhält folgende Fassung ..."). Auch das spricht dafür, daß der Bestimmung des Bundesentschädigungsgesetzes "Vorschriften des bürgerlichen Rechts" nur die allgemeine Bedeutung beigelegt werden kann, wie sie schon oben umrissen worden ist.

24

Es läßt sich gegen dieses Ergebnis nicht einwenden, daß damit dem §9 Abs. 2 Satz 1 BEG, soweit er die Ansprüche gegen die öffentliche Hand betrifft, seine praktische Bedeutung genommen würde; denn es bleiben auch beim Ausschluß der Amtshaftung genügend bürgerlichrechtliche Ansprüche übrig, sowohl solche aus Vertrag (z.B. bei einer unberechtigten Auflösung eines Vertragsverhältnisses), als auch aus ungerechtfertigter Bereicherung, als auch aus unerlaubter Handlung (nämlich in den Fällen, in denen sich das schädigende Verhalten nicht auf hoheitlichem Gebiet bewegt hat). Es kann sein, daß im Sinne des Entschädigungsrechts das "hoheitliche Handeln" nicht auf solche Akte erstreckt werden kann, die auch nach dem nationalsozialistischen Recht nicht mehr als Betätigung der Staatsgewalt erscheinen konnten, sondern als offensichtliches Unrecht zu gelten hatten (z.B. Mißhandlungen bei einer Vernehmung). Im vorliegenden Falle lagen aber die Verhältnisse nicht so, so daß es einer abschließenden Stellungnahme zu der aufgeworfenen Frage nicht bedarf. Hier könnte nur ein Amtshaftungsanspruch nach Art. 131 WeimVerf. in Betracht kommen, der von §9 Abs. 2 BEG nicht erfaßt ist.

25

(4)
Maßgebende Bedeutung muß bei der Auslegung der Einzelvorschrift des §9 Abs. 2 BEG auch der Gesamttendenz des Bundesentschädigungsgesetzes beigelegt werden. Es will die Entschädigung nicht so sehr in räumlicher Hinsicht vereinheitlichen, wie sieh aus §104 Abs. 1 Satz 2 ergibt, als vielmehr in sachlicher Beziehung. Es will, wie die Präambel zeigt, das den Verfolgten geschehene Unrecht wieder gutmachen, aber nicht nur für den Fall, daß eine andere Ersatzmöglichkeit nicht vorhanden ist (z.B. wenn der Täter unbekannt ist), sondern ohne Rücksicht hierauf. Auf dieser Grundlage würde es aber wenig gerechtfertigt erscheinen, wenn die von der öffentlichen Hand zu leistende Entschädigung sich verschieden gestalten sollte, je nach dem, ob im Einzelfall eine bestimmte Person als Schadenstifter zu ermitteln ist oder nicht und ob ihr ein Verschulden nachzuweisen ist oder nicht. Das Gesetz will eine abschließende Bereinigung unter Außerachtlassung der Frage, ob ein Verschulden einer bestimmten Person vorliegt oder nicht, herbeiführen. So muß ihm im Ergebnis die Bedeutung einer Sonderregelung der Staatshaftung für die auf nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen beruhenden Schäden beigelegt werden, durch die das diesbezügliche allgemeine Recht für die hier in Betracht kommenden Schädigungen ausgeschaltet wird.

26

Welche Folgen sich aus dieser Würdigung des Gesetzes ergeben, braucht hier nicht erschöpfend behandelt zu werden Daß der Ausschluß der allgemeinen Amtshaftung zu "untragbar unbilligen" Ergebnissen führen müßte, wie die Revisionserwiderung meint, trifft jedenfalls nicht zu. Es kann sein, daß für Schädigungen, die nicht mehr "in Ausübung öffentlicher Gewalt", sondern nur gelegentlich einer hoheitlichen Betätigung zugefügt worden sind, der Verfolgte nach §§823, 831 BGB Ersatz verlangen kann; es kann sein, daß im Einzelfall der Verfolgte auch den Schädiger persönlich nach §9 Abs. 2 BEG in Anspruch, nehmen kann, nachdem das Gesetz den Eintritt der allgemeinen Amtshaftung für die hier in Betracht kommenden Fälle ausgeschlossen hat. Doch besteht keinen Anlaß, diese Frage im vorliegenden Falle weiter zu prüfen. Der Kläger hat nicht dargelegt, daß er auf Grund des Bundesentschädigungsgesetzes nicht zu dem vollen Ersatz, den er mit der vorliegenden Klage begehrt, kommen könnte. In den Fällen aber, in denen auch nach dem Bundesentschädigungsgesetz eine volle Wiedergutmachung eintritt, muß die Ausschaltung der allgemeinen Amtshaftung zu Gunsten der unter dem Staat stehenden Körperschaften auch vom Billigkeitsstandpunkt aus als gerechtfertigt erscheinen. Bei Verhältnissen wie der des vorliegenden Falles ist es kaum möglich, das Maß des Verschuldens der ausführenden Körperschaften von dem der die fraglichen Maßnahmen anordnenden Stellen des Reiches oder der nationalsozialistischen Organisationen in gerechter Weise abzugrenzen. Ein nach allgemeinem Recht statthafter Ausgleich zwischen der Gemeinde und den anderen mitbeteiligten Körperschaften ist, nach dem Wegfall der Letzteren nicht mehr möglich. So muß die Übernahme der Entschädigungslast auf die Länder und den Bund als sachgerecht angesehen werden.

27

Nach alledem muß daran festgehalten werden, daß die auf Vorschriften des öffentlichen Rechts zurückgehenden Amtshaftungsansprüche durch §9 Abs. 2 BEG nicht erfaßt werden; soweit sie eine "Entschädigung für Schäden, die auf nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen beruhen" betreffen, können sie auf Grund des §9 Abs. 1 Halbsatz 1 BEG jedenfalls dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn das Bundesentschädigungsgesetz Ansprüche in gleicher Höhe gewährt.

28

2.

Es ist aber auch nicht ersichtlich, daß dem Kläger der geltend gemachte Anspruch nach dem durch §§9 Abs. 1 Halbsatz 2, 7 BEG aufrechterhaltenen Rückerstattungsrecht zustehen könnte.

29

Nach Art. 11 des Militärregierungsgesetzes Nr. 59 - britisches Kontrollgebiet - ist ein Rückerstattungsanspruch nur gegen denjenigen gegeben, der den entzogenen Gegenstand in dem dort genannten Zeitpunkt im Besitz gehabt hat. Die Beklagte selbst ist, wie schon oben festgestellt, nie Besitzerin der hier fraglichen Gegenstände gewesen. So scheidet ein Anspruch auf der Grundlage des Art. 11 aus. Aber auch Art. 262 gibt dem Kläger keinen Anspruch gegen die beklagte Stadt; denn "Abs. 2 ... regelt nicht die Haftung des Entziehers, sondern des Erwerbers. Die Haftung des Entziehers richtet sich nach den Vorschriften des BGBüber unerlaubte Handlung, Besitzstörung usw." (v. Godin, Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände, 2. Aufl 1950, Anm. 8 zu Art. 26 Abs. 2). Auch andere Vorschriften des hier in Betracht kommenden Rückerstattungsrechtes geben dem Kläger keinen besonderen Anspruch gegen die Beklagte; in Art. 49 wird nur klargestellt, daß "Ansprüche aus Gründen, die nicht unter dieses Gesetz fallen", im ordentlichen Rechtsweg geltend gemacht werden können, irgendein zusätzlicher Anspruch wird dem Geschädigten damit nicht gewährt.

30

III.

Nach alledem muß erkannt werden, daß mit dem Inkrafttreten des Bundesentschädigungsgesetzes der vom Kläger geltend gemachte Entschädigungsanspruch, selbst wenn er ihm vorher gegen die Beklagte zugestanden haben sollte, nicht mehr gegen sie geltend gemacht werden kann (§9 Abs. 1 Halbsatz 1 BEG). Durch den Eintritt der Entschädigungshaftung des Landes ist ein etwaiger bis dahin bestehender Anspruch des Klägers gegen die Beklagte in Wegfall gekommen. Der Kläger ist durch einen im Laufe des Verfahrens erlassenen Gesetzgebungsakt klaglos gestellt worden. Da eine Abgabe des einen Amtshaftungsanspruch betreffenden Rechtsstreites an das Entschädigungsgericht nicht in Betracht kommen kann, muß gemäß den Hauptantrag der Beklagten die Hauptsache für erledigt erklärt werden. Zur Klarstellung waren die Urteile der Vordergerichte aufzuheben.

31

Die Kosten des Rechtsstreits muß nach §91 ZPO der Kläger tragen, da es auf die zuletzt gestellten Anträge ankommt und der Kläger unterlegen ist. Zu einer Anwendung des §91 a ZPO besteht im Gegensatz zu der von der Revisionserwiderung beiläufig geäußerten Ansicht keine Möglichkeit, da §91 a eine Erledigung auf Grund übereinstimmender Parteierklärungen voraussetzt.

Dr. Geiger
Dr. Pagendarm
Dr. Weber
Wolany
Dr. Beyer