Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.11.1953, Az.: VI ZR 300/52
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.11.1953
- Aktenzeichen
- VI ZR 300/52
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1953, 12040
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 14.05.1952
- Landgerichts in München I - 06.12.1951
Rechtsgrundlage
Prozessführer
des Studenten Karl P. in W., B. Allee ...,
Prozessgegner
die Deutsche Bundesbahn, vertreten durch die Eisenbahndirektion M.,
Amtlicher Leitsatz
Die durch die Überfüllung der Züge bedingte Gefahr für die Reisenden erhöht die Betriebsgefahr der Eisenbahn. Diese kann sich nicht darauf berufen, dass die Überfüllung in der ersten Nachkriegszeit zwangsläufig gewesen sei (Bestätigung der Entscheidung des III. Zivilsenats vom 8. März 1951 - III ZR 151/50 = NJW 1951, 357).
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9. November 1953 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. Gelhaar Hanebeck, Dr. Bode und Dr. Hauß
für Recht erkannt:
Tenor:
- I.
Auf die Revision des Klägers wird das den Parteien anstelle der Verkündung am 14. Mai 1952 zugestellte Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München aufgehoben.
- II.
Auf die Berufung des Klägers wird das anstelle der Verkündung am 6. Dezember 1951 zugestellte Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts in München I wie folgt abgeändert:
- 1.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 37,57 DM zu zahlen.
- 2.
Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger ein Drittel des ihm aus dem Unfall vom 26. April 1946 entstandenen und künftig entstehenden Schadens im Rahmen des Reichshaftpflichtgesetzes zu erstatten.
- 3.
Der Kläger wird mit der weitergehenden Klage abgewiesen.
- III.
Die Kosten der ersten Instanz werden gegen einander aufgehoben. Die Kosten der Rechtsmittel werden zu zwei Drittel der Beklagten, zu einem Drittel dem Kläger auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der damals vierzehnjährige Kläger, der in Bernried am Starnbergersee wohnte und ein Gymnasium in München besuchte, benutzte am 26. April 1946 zur Heimfahrt den vom Starnbergerbahnhof in München um 17.45 Uhr in Richtung Mittenwald abfahrenden Personenzug, wobei er sich mit anderen Reisenden auf das untere Trittbrett eines Personenwagens stellte. In der Nähe des Bahnhofs München-Laim streckte er seinen linken Fuss vom Wagen weg und streifte einen von der äusseren Wagenbegrenzung mindestens 57 1/2 cm entfernten Fahrleistungsmast. Er stürzte dabei vom Trittbritt herunter und brach das linke Bein, das 20 cm unter dem Knie abgenommen werden musste.
Mit der Klage hat der Kläger beantragt, die Beklagte zur Zahlung eines Teils des mit 112,70 DM bezifferten Vermögensschadens und eines Teils des Nichtvermögensschadens zu verurteilen. Ferner hat er um die Feststellung gebeten, dass die Beklagte verpflichtet sei, einen vom Gericht festzusetzenden Teil des künftig entstehenden Vermögensschadens zu tragen. Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Nach der Beweisaufnahme hat der Kläger den Klageantrag auf Ersatz des immateriellen Schadens zurückgenommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Im Berufungsrechtszug hat der Kläger die Quote des geforderten Schadensersatzes mit 50 % des Gesamtschadens angegeben. Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger den noch rechtshängigen Klageantrag weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist zulässig. Auch wenn man in Rechnung stellt, dass der Kläger einen juristischen Beruf ergreifen will, liegt es nahe, dass er infolge der Unterschenkelamputation in seiner Erwerbsfähigkeit gegenüber unversehrten Berufskollegen benachteiligt ist. Unter Anwendung der in BGHZ 1, 43 aufgestellten Bemessungsgrundsätze ist der Senat der Auffassung, dass der Wert des Feststellungsantrages im Revisionsinteresse auf über 6.000 DM zu schätzen ist (§ 3 ZPO).
In der Sache musste die Revision Erfolg haben.
Soweit das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus dem Gesichtspunkt der Verletzung des Beförderungsvertrages und aus unerlaubter Handlung verneint hat, sind die Ausführungen des Berufungsurteils aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht lehnt aber auch eine Schadensersatzpflicht der Beklagten aus § 1 HaftpflG ab und führt hierzu folgendes aus:
Der Kläger sei zwar bei dem Betrieb der Eisenbahn verletzt worden. Die Betriebsgefahr der Bahn sei sogar erhöht gewesen, weil die durch die Überfüllung der Züge bedingte Benutzung der Trittbretter die Gefährdungsmöglichkeiten des Bahnbetriebes erheblich gesteigert habe. Der erhöhten Betriebsgefahr des Bahnbetriebes stehe aber ein sehr schwer zu bewertendes grob fahrlässiges Verhalten des Klägers gegenüber, der entgegen der Vorschrift der §§ 81 Abs. 2, 82 Abs. 1 der Eisenbahnbau- und Betriebsordnung auf dem Trittbrett mitgefahren sei, obwohl er die Möglichkeit gehabt habe, einen 50 Minuten später in gleicher Richtung fahrenden Zug zu benutzen. Wesentlicher sei die grobe Fahrlässigkeit, die darin liege, dass der Kläger den Fuss weit vom Trittbrett weg nach aussen gestreckt habe. Gleichgültig, ob er die Möglichkeit gehabt habe, den Blick zur Seite zu lenken oder nicht, sei das Ausstrecken des Beines in einen vorher nicht eingesehenen Raum überaus gefährlich und leichtfertig gewesen. Der mit dem Benutzen der Eisenbahn vertraute Kläger habe die Gefährlichkeit seines Verhaltens kennen müssen. Ein Entlastungsbeweis im Sinne des § 828 BGB sei nicht angetreten. Der Unfall sei trotz der erhöhten Betriebsgefahr der Bahn in so überwiegendem Mass auf das Eigenverschulden des Klägers zurückzuführen, dass es gerechtfertigt sei, ihm jeden Schadensanspruch zu versagen.
Das Berufungsurteil fährt dann fort:
"Wollte man aber aus der erhöhten Betriebsgefahr Bedenken gegen eine völlige Freistellung der Bahn von der Haftung für den Unfall ableiten, so wäre nach Auffassung des Senats überhaupt die Frage nach der Ursächlichkeit der erhöhten Betriebsgefahr für den vorliegenden Unfall aufzuwerfen. Diese Frage müsste verneint werden. Nicht so sehr das Trittbrettfahren des Klägers hat zum Unfall geführt, als dessen leichtfertiges Hinausstrecken des Beines in die Gefahrenzone. Ist aber ein vom Verletzten begangener Fehler so aussergewöhnlich, dass man vernünftigerweise nicht damit rechnen kann, so unterbricht sein mitwirkendes Verschulden den adäquaten Zusammenhang mit der übrigen Ursachenkette, im vorliegenden Fall mit der aus der Überfüllung des Zuges und dem Trittbrettfahren sich ergebenden erhöhten Betriebsgefahr."
Den Angriffen der Revision gegen die Erwägungen des Berufungsgerichts zur Schadensabwägung kann der Erfolg nicht versagt werden. Zwar ist der Ausgangspunkt zutreffend, dass eine Abwägung nach den Grundsätzen des § 254 BGB stattzufinden hat, wenn ein beim Betrieb einer Eisenbahn eingetretener Schadensfall im Sinne des § 1 HaftpflG auch durch eigenes Verschulden des Verletzten verursacht ist (BGHZ 2, 355). Des weiteren steht grundsätzlich nichts im Wege, die Abwägung dahin vorzunehmen, dass die Schadensersatzpflicht des Betriebsunternehmers entfällt, wenn die ursächliche Bedeutung der Betriebsgefahr gegenüber dem Eigenverschulden des Verletzten völlig zurücktritt. Die Abwägung im einzelnen "nach den Umständen" des Einzelfalles vorzunehmen, ist im wesentlichen Aufgabe des Tatrichters. Das Revisionsgericht ist auf die Prüfung beschränkt, ob der Tatrichter die Abwägung nach zutreffenden rechtlichen Gesichtspunkten vorgenommen und die für die Abwägung erheblichen Umstände vollständig und richtig berücksichtigt hat (BGH VerkRSamml Bd. 3, 243 [247]; LM Nr. 1 zu § 254 (G) BGB). Die sich in diesen Grenzen haltende Nachprüfung muß, darin ist den Ausführungen der Revision zu folgen, zu dem Ergebnis führen, dass die Verteilung der beiderseitigen Verantwortlichkeit, wie sie das Berufungsgericht vorgenommen hat, der Rechtslage nicht gerecht wird. Eine rechtlich zutreffende Abwägung setzt voraus, dass die ursächliche Bedeutung der nach dem Gesetz massgebenden Umstände richtig erkannt wird. Die Hilfserwägungen des Berufungsurteils zeigen, dass das bei der von der Beklagten zu vertretenden Betriebsgefahr (§ 1 HaftpflG) nicht der Fall ist. Das Berufungsgericht verneint nämlich in diesen Erwägungen das Bestehen eines adäquaten Ursachenzusammenhangs zwischen der - durch die Überfüllung und die Trittbrettbenutzung erhöhten - Betriebsgefahr der Bahn und dem Unfall, indem es meint, das Ausstrecken des Beines durch den Kläger sei so aussergewöhnlich gewesen, dass man vernünftigerweise mit diesem Umstand nicht habe rechnen können. Dem kann nicht zugestimmt werden. Wenn, wie es gerichtsbekannt ist, in der damaligen Zeit überfüllte Eisenbahnzüge fuhren, bei denen die Reisenden auf Puffern, Plattformen und Trittbrettern sassen oder standen, so waren damit die Gefährdungsmöglichkeiten für solche Reisende wesentlich erhöht. Insbesondere lag es keineswegs fern, dass auf Trittbrettern stehende Reisende, die sich nur unzureichend festhalten konnten, mit einem Arm oder einem Bein mit einem in der Nähe des Gleiskörpers befindlichen Gegenstand in Berührung kamen, der bei normalem Eisenbahnbetrieb keine Gefährdung darstellte, Ein so entstandener Unfall steht, auch wenn er durch leichtsinniges Verhalten des Verletzten mitverursacht ist, nicht in einem so losen und entfernten Zusammenhang zum Bahnbetrieb, dass man nach der Auffassung des Lebens vernünftigerweise überhaupt nicht mit ihm zu rechnen brauchte. Die adäquate Ursächlichkeit zwischen dem Betrieb der Bahn und dem Unfall kann daher nicht in Zweifel gezogen werden. Würde sie wirklich fehlen, wie das Berufungsgericht "hilfsweise" annimmt, hätte es zu einer Abwägung der Verantwortlichkeit im Rahmen des § 254 BGB gar nicht kommen können. Diese Verkennung der ursächlichen Bedeutung der Betriebsgefahr der Bahn ist aber ersichtlich auch für die Abwägung der beiderseitigen Verantwortlichkeit von Bedeutung gewesen, indem sie das Berufungsgericht dazu geführt hat, die Bedeutung der Betriebsgefahr als kausal unerheblich einzuschätzen.
Da die tatsächlichen Unterlagen für die Schadensabwägung feststehen, ist das Revisionsgericht nicht gezwungen, die Sache an das Berufungsgericht zur anderweiten Abwägung zurückzuweisen. Es kann vielmehr die Abwägung selbst vornehmen (BGH NJW 1951, 358 [BGH 12.02.1951 - IV ZR 106/50]). Bei dieser Abwägung ist zu Lasten der Beklagten zu berücksichtigen, dass die normale Gefahr des Eisenbahnbetriebes durch die Überfüllung der Züge und das Mitfahren von Reisenden auf Trittbrettern, wie es damals üblich war und gegen das auch von der Beklagten nicht durchgreifend eingeschritten würde, erhöht war. Diese gesteigerte Betriebsgefahr muss bei der Abwägung zu Lasten der Beklagten gehen (vgl. RGZ 114, 291 [294]; OGHZ 3, 189 [193]; Entscheidung des III. Zivilsenats vom 8. März 1951 - III ZR 151/50 = NJW 1951, 357 = LM Nr. 1 zu § 254 (F) BGB). Auf der anderen Seite ist nicht zu verkennen, dass der Kläger in hohem Masse leichtfertig handelte, indem er auf dem Trittbrett mitfuhr und dabei das Bein seitwärts fast 60 cm weit in einen nicht übersehenen Raum ausstreckte. Dass der mit dem Eisenbahnfahren vertraute Kläger in der Lage war, die Gefährlichkeit seiner Handlungsweise zu erkennen und sich entsprechend zu verhalten, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum festgestellt. Gründe, die dazu führen könnten, die Einsichtsfähigkeit des Klägers im Sinne des § 828 Abs. 2 BGB zu verneinen, sind nicht ersichtlich. Wohl aber war zu berücksichtigen, dass der jugendliche Kläger, indem er auf dem Trittbrett Platz nahm, dem Beispiel Erwachsener folgte und dass bei Jugendlichen ein gewisser Mangel an Besonnenheit eher verzeihlich ist als bei Erwachsenen (vgl. RG JW 1931, 3319 [3321]).
Wenn auch die ursächliche Bedeutung des leichtfertigen Verhaltens des Klägers für die Entstehung des Unfalls die überwiegende Bedeutung gehabt hat, so erschien es dem Senat doch nicht gerechtfertigt, die Beklagte von der Schadensersatzpflicht völlig freizustellen. Eine Verteilung des Schadens dahin, dass die Beklagte dem Kläger ein Drittel seines Schadens zu ersetzen hat, wurde unter Würdigung aller Umstände als angemessen erachtet. Demgemäss war unter Aufhebung des Berufungsurteils die Beklagte zur Zahlung eines Drittels des bezifferten Schadensbetrages zu verurteilen, dessen Höhe nicht bestritten ist. Ferner war gemäss § 256 ZPO die beantragte Feststellung unter Beschränkung auf das Haftpflichtgesetz aus zusprechen. Wie der Vortrag des Klägers, der zwar beim Landgericht keine feste Quote des Schadens verlangt hatte, ergibt, hat er sich auch in der ersten Instanz ein Obsiegen in Höhe von 1/2 des Gesamtschadens vorgestellt, was durch seinen genaueren Antrag in der Berufungsinstanz bestätigt worden ist. Da der Klage nur zu einem Drittel stattgegeben werden konnte, war der weitergehende Anspruch abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 97 ZPO. Bei der Kostenentscheidung für die erste Instanz mußte ausser der teilweisen Klageabweisung berücksichtigt werden, dass der Kläger gemäss § 271 Abs. 3 Satz 2 ZPO die Kosten hinsichtlich des zurückgenommenen Teils der Klage zu tragen hat.