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Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.03.1951, Az.: III ZR 151/50

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.03.1951
Aktenzeichen
III ZR 151/50
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1951, 11015
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Köln - 23.12.1949
Landgerichts in Bonn - 30.06.1949

Fundstellen

  • NJW 1951, 480 (amtl. Leitsatz mit Anm.)
  • NJW 1951, 357-358 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

der Ehefrau Heinrich N., Johanna, geb. M. in H., B. Str. ...,

Prozessgegner

die K.-B. Eisenbahn AG in K., Am W., vertreten durch ihren Vorstand,

Amtlicher Leitsatz

Die besonders schwierigen Umstände, unter denen in der ersten Nachkriegszeit eine Eisenbahn den Betrieb wieder aufnehmen musste, erhöhten die Betriebsgefahr. Sie sind als solche bei der Abwägung der Ursächlichkeit für einen durch eigenes Verschulden des Verletzten mit verursachten Unfall zu berücksichtigen.

hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 1. März 1951 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Schelb und der Bundesrichter Dr. Delbrück, Prof. Dr. Meiss, Dr. Pagendarm und Johannsen

für Recht erkannt:

Tenor:

  1. I.

    Das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 23. Dezember 1949 wird auf die Revision der Klägerin insoweit, als die Klage zu mehr als der Hälfte abgewiesen ist, und im Kostenpunkt aufgehoben.

  2. II.

    Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts in Bonn vom 30. Juni 1949 wie folgt abgeändert:

    1. 1.

      Die auf Zahlung gerichteten Ansprüche der Klägerin sind zur Hälfte dem Grunde nach gerechtfertigt.

    2. 2.

      Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen weiteren Schaden aus dem Unfall vom 13. Oktober 1945 im Rahmen des Haftpflichtgesetzes zur Hälfte zu ersetzen.

    3. 3.

      Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

    4. 4.

      Die Entscheidung über die Kosten bleibt dem Endurteil vorbehalten.

    Im übrigen wird die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts zurückgewiesen.

  3. III.

    Die weitergehende Revision der Beklagten wird zurückgewiesen.

  4. IV.

    Zur Verhandlung über die Höhe des Zahlungsanspruchs und über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens wird der Rechtsstreit an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Am 13. Oktober 1945 erlitt die Klägerin dadurch einen Verkehrsunfall, dass ihr von einem Zuge der Beklagten auf dem Bahnhof Hermülheim der rechte Fuss bis zur Wade abgefahren wurde. Sie hatte in Bonn einen behelfsmässig zum Personenverkehr eingesetzten Güterwagen bestiegen, der in einem etwa 150 m langen Zuge fuhr. Sie sollte in Hermülheim aussteigen und reichte zunächst einen Teil ihrer Gepäckstücke aus dem Wagen heraus, konnte aber selbst den Wagen nicht mehr verlassen, bevor er anfuhr, fiel vielmehr von dem Trittbrett herunter.

2

Sie verlangt von der Beklagten die Zahlung eines Betrages von DM 432,65 und die Feststellung, dass die Beklagte im Rahmen des Haftpflichtgesetzes verpflichtet ist, ihr allen weiteren Schaden aus dem Unfall zu ersetzen.

3

Das Landgericht hat den Zahlungsanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die beantragte Feststellung getroffen; das Oberlandesgericht hat auf Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen. Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts; die Beklagte beantragt, die Revision als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise sie zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

4

Die Revision ist zulässig und teilweise begründet:

5

I.

Der Senat hat im Beschluss vom 11. Januar 1951 (BGHZ 1, 43) den Wert des Streitgegenstandes für die Frage der Zulässigkeit der Revision auf 6.400 bis 6.500 DM festgesetzt; darin ist der Feststellungsantrag mit 6.050 DM als dem Zehnfachen eines Jahresbetrages von 605 DM enthalten, den die Klägerin mit verschiedenen Begründungen als von ihr beansprucht bezeichnet hat. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung gegen die Berechnung dieses Jahresbetrages von 605 DM verschiedene Einwendungen erhoben, die aber das Gesamtergebnis nicht zu ändern vermögen.

6

1.)

Die Berücksichtigung eines geschätzten Jahresbetrages von 175 DM für Erneuerung von Prothesen beruht auf einer von der Klägerin vorgelegten Bescheinigung des behandelnden Arztes Dr. med. W. in H. vom 10. Februar 1950, nach der sie zweijährlich für je eine neue Prothese 350 DM wird aufwenden müssen. In einem zu den Senatsakten eingereichten Schreiben der Brühler Knappschaft vom 20. Januar 1950 wird mitgeteilt, dass die Neubeschaffung von Körperersatzteilen sehr unterschiedlich ist, und dass in den meisten Fällen ein Beinamputierter fast jährlich ein neues Ersatzstück benötigt. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung eine Erklärung des Sanitätshauses Jean C. in B. und ein Schreiben des Zentralinnungsverbandes des Orthopädie-Handwerks vorgelegt, die die Lebensdauer einer Holzprothese auf 6-8 Jahre schätzen und den Preis von etwa 350 DM bestätigen. Der Senat hat nach den von der Klägerin eingereichten Unterlagen eine zweijährige Erneuerung als glaubhaft gemacht angesehen; die abweichenden Schätzungen der Hersteller vermögen hieran nichts zu ändern, so dass es bei dem Ansatz eines Jahresbetrages von 175 DM verbleiben musste.

7

2.)

Der Ehemann der Klägerin ist Mitglied der Brühler Knappschaft. Diese hat nach einem von der Beklagten überreichten Schreiben vom 17. Dezember 1948 seinerzeit im Anschluss an den Unfall nach gesetzlicher Vorschrift die Kosten der stationären Behandlung im Krankenhaus nebst Arztkosten für die damalige Höchstdauer von 13 Wochen übernommen und einen Erstattungsanspruch von 409,30 RM, umgestellt auf 40,93 DM bei der Beklagten angemeldet. Dies war dem Senat schon bei dem Beschluss vom 11. Januar 1951 bekannt; die Knappschaft hat erklärt, die Klägerin habe lediglich Anspruch auf Krankenpflege aus der Familienhilfe gemäss §205 RVO. Die Zahlungen der Knappschaft werden bei der Entscheidung über die Höhe des bezifferten Anspruchs von Bedeutung sein können; es ergibt sich daraus aber nichts dagegen, dass die Klägerin die nach der Äusserung des Arztes mit jährlich 100 DM glaubhaft gemachten weiteren Aufwendungen für Medikamente selbst tragen muss, so dass auch dieser Betrag mit Recht in dem geschätzten Jahresaufwand von 605 DM enthalten ist.

8

3.)

Der Beklagten ist zwar darin zu folgen, dass das Reichshaftpflichtgesetz für den Fall der Körperverletzung keinen Ersatzanspruch für den Ehemann kennt, der dem in §845 BGB geregelten Ersatzanspruch entspräche. Ebenso richtig ist es, dass ein etwa dem Ehemann zustehender, auf ein Verschulden der Beklagten gestützter Anspruch nicht Gegenstand des Feststellungsbegehrens ist. Die in dem geschätzten Jahresbetrage von 605 DM enthaltenen Summen von 150 DM für Putzlohn und 120 DM für eine Wäschehilfe mögen daher im Augenblick weder der Klägerin noch ihrem Ehemann zustehen; bei der Schätzung des Wertes des Feststellungsinteresses sind sie gleichwohl zu berücksichtigen. Denn der Senat hält es für hinreichend glaubhaft gemacht, dass in dieser Höhe für die Klägerin eigene Ansprüche entstehen können, wenn die Unterhaltspflicht des Ehemanns einmal wegfallen sollte oder wenn seine zur Gewährung des Unterhalts verfügbaren Mittel durch diese Aufwendungen so beeinträchtigt werden sollten, dass der Unterhalt der Klägerin darunter leidet.

9

Die Angriffe der Beklagten gegen den die Revisionsgrenze übersteigenden Streitwert erweisen sich hiernach als unbegründet; andere Bedenken gegen die Zulässigkeit der Revision sind nicht geltend gemacht und nicht erkennbar.

10

II.

Mit Recht geht das Berufungsgericht von dem Grundsatz aus, dass die Beklagte von der auf §1 HaftpflG beruhenden Haftung für die Folgen des in ihrem Betriebe eingetretenen Unfalls nur dann frei ist, wenn entweder höhere Gewalt vorliegt oder der Unfall durch eigenes Verschulden des Verletzten verursacht ist. Der Unfall ist nur dadurch möglich geworden, dass die Beklagte durch die Folgen des Zusammenbruchs gezwungen war, Güterwagen für die Personenbeförderung zu verwenden, und dass sich ein für normale Zeiten ganz ungewöhnlicher Andrang ergab. Dass sich die Beklagte gleichwohl nicht auf höhere Gewalt berufen kann, entspricht der festen Rechtsprechung des Senats (vgl. BGHZ 1, 17 ff [20]) und des Obersten Gerichtshofes (OGHZ 2, 185).

11

Ein Verschulden der Klägerin hat das Berufungsgericht mit Recht daraus hergeleitet, dass sie versucht hat, aus dem bereits fahrenden Zuge auszusteigen. Aus ihren eigenen Erklärungen, insbesondere aus ihrer Parteivernehmung leitet es ohne Rechtsirrtum die Feststellung her, dass der Zug sich bereits in Bewegung befand, als die Klägerin "im Begriff war, herauszugehen". Was unter diesem "Herausgehen" zu verstehen ist, kann aus der unmittelbar vorher wörtlich angeführten Aussage der Klägerin entnommen werden. Danach kann sie nicht mehr sagen, wie weit sie im Zeitpunkt der Abfahrt des Zuges bereits mit dem Aussteigen war, ob sie nämlich damals schon mit dem Fuss auf dem Trittbrett war. Die Feststellung des Berufungsgerichts hat also den Inhalt, dass die Trägerin entweder noch mit beiden Füssen auf dem Wagenboden stand oder schon den einen Fuss auf dem Trittbrett, den anderen aber noch oben hatte. Dem steht auch der weitere Satz nicht entgegen, dass die Klägerin mit beiden Füssen auf dem Trittbrett stand, bevor sie sich umdrehte, und dass sich der Zug in diesem Zeitpunkt bereits in Fahrt befand. Das Berufungsgericht lässt es offen, ob die Klägerin bei diesem Umdrehen abgerutscht ist oder ob sie abgesprungen ist. In beiden Fällen nimmt das Berufungsgericht ein Verschulden der Klägerin an, das die Haftung der Beklagten ausschliesst. Es meint, die Klägerin habe die Pflicht gehabt, wieder in den Wagen hineinzugehen; dies wäre ihr auch mit Hilfe der auf dem Trittbrett sitzenden Personen gelungen. Sie habe aber den Zug verlassen wollen, um zu ihrem Gepäck zu gelangen. Die Klägerin habe daher den bedauerlichen Unfall selbst verschuldet, deshalb könne ihre Klage keinen Erfolg haben.

12

Die Angriffe der Revision gegen diese Ausführungen gehen im wesentlichen dahin, die bereits bejahrte Klägerin habe sich, als sie einmal auf dem Trittbrett stand, nicht mehr anders zu helfen gewusst, sie habe auch nicht, wie das Berufungsgericht sagt, in den Wagen "hineingehen" können, sondern hatte von dem Trittbrett aus hinaufklettern müssen, was für sie mit Schwierigkeiten und Gefahren verbunden gewesen wäre. Die Revision legt hierbei die Feststellungen des Berufungsgerichts irrtümlich dahin aus, die Klägerin habe, als der Zug anfuhr, schon mit dem Gesicht zum Wageninnern auf dem Trittbrett gestanden. Selbst wenn man dies unterstellt, würde das Verschulden der Klägerin dadurch nicht ausgeräumt. Hätte sie, wie es das Berufungsgericht für erforderlich hält, einen Versuch gemacht, von dem Trittbrett wieder in den Wagen zu klettern, und wäre sie dabei heruntergefallen, so liesse sich ein Verschulden nicht ohne weiteres feststellen. Da aber für das Revisionsgericht bindend festgestellt ist, dass die Klägerin sich während der Fahrt des Zuges auf dem Trittbrett umgedreht hat, so konnte dies keinen anderen Zweck haben, als doch hoch hinabzuspringen. Bei der erheblichen Gefährdung, die ihre Weiterfahrt für das allein auf dem Bahnsteig stehende Gepäck mit sich bringen konnte, war ein solcher Versuch nach der Sachlage zwar verständlich, aber dies ändert nichts daran, dass die Klägerin hierbei die in Verkehr erforderliche Sorgfalt ausser Acht liess. Dabei bleibt es, wie daß Berufungsgericht mit Recht ausführt, unerheblich, ob die Klägerin bei dem Umdrehen gefallen ist oder nach dem Umdrehen bei dem Versuch des Abspringens.

13

Mit Recht leitet daher das Berufungsgericht aus diesen Erwägungen ein Verschulden der Klägerin und dessen Ursächlichkeit für den Unfall ab.

14

III.

Das Berufungsgericht enthält aber, wie die Revision mit Recht rügt, keinerlei Ausführungen darüber, welchen Einfluss die Betriebsgefahr auf die Entstehung des Unfalls gehabt hat und in welchem Verhältnis diese Betriebsgefahr und das Verschulden der Klägerin den eingetretenen Schaden verursacht haben. Dabei kann es unerörtert bleiben, ob das Berufungsgericht die Betriebsgefahr rechtsirrtümlich für so geringfügig ansah, dass es ihre Ursächlichkeit für den Unfall ganz hätte verneinen können, oder ob es die Notwendigkeit einer Abwägung im Rahmen des §254 BGB im Falle einer Haftung aus §1 HaftpflG rechtsirrtümlich überhaupt verkannt hat. In jedem Falle zwingt der vorhandene Rechtsirrtum zur teilweisen Aufhebung des Berufungsurteils.

15

Da der Sachverhalt eindeutig festgestellt ist und da das Berufungsgericht von einer Abwägung der Ursächlichkeit ganz abgesehen hat, so ist das Revisionsgericht nicht gezwungen, die Sache an das Berufungsgericht nur zu dem Zwecke zurückzuverweisen, damit dieses die erforderliche Abwägung im Rahmen des §254 BGB durchführt. Das Revisionsgericht kann vielmehr in einem solchen Falle ausnahmsweise selbst abwägen.

16

Bei dieser dem Revisionsgericht obliegenden Abwägung ist zu Gunsten der Klägerin zu berücksichtigen, dass die Betriebsgefahr der Beklagten durch die Umstände, wie sie zur Zeit des Unfalls herrschten, erheblich gesteigert war. Wenn die Eisenbahnen nach dem Zusammenbruch trotz der bestehenden Schwierigkeiten und der dadurch bedingten erhöhten Gefahrenlage den Verkehr gleichwohl aufnahmen und durchführten, so können sie sich für die daraus sich ergebenden Gefahren, wie oben ausgeführt, nicht auf höhere Gewalt berufen; diese besonderen Umstände müssen vielmehr so gewertet werden, dass sie die Betriebsgefahr erhöhten. Im vorliegenden Falle kommen als solche Umstände nicht nur die von der Beklagten selbst hervorgehobene Überfüllung und die bereits eingetretene Verspätung des Zuges in Betracht, sondern auch die besonderen Schwierigkeiten, die sich für die Reisenden aus dem behelfsmässigen Einsatz von Güterwagen für die Personenbeförderung ergäben. Es kommt noch hinzu, dass die Angestellten der Beklagten, die für die Abfertigung des Zuges und für das Abfahrtssignal verantwortlich waren, den Zug bei seiner grossen Länge nicht hinreichend übersehen konnten. Dies haben sie selbst hervorgehoben, es ergibt sich auch aus dem festgestellten Sachverhalt ohne weiteres dadurch, dass sonst das Abfahrtssignal gar nicht hätte gegeben werden können oder dürfen, solange die Klägerin auf dem Trittbrett stand oder sich anschickte, aus dem Wagen auf das Trittbrett hinabzusteigen. Hätten die Angestellten der Beklagten diesen Vorgang gesehen oder sehen müssen, so würde sogar ein Verschulden vorliegen.

17

Dieser gesteigerten Betriebsgefahr steht das vom Berufungsgericht festgestellte eigene Verschulden der Klägerin gegenüber, deren Verhalten nur dadurch zu erklären ist, dass sie hinter der Sorge um ihr Gepäck die Rücksicht auf ihre eigene Sicherheit erheblich ausser Acht liess. Der Senat kommt zu der Auffassung, dass die erhöhte Betriebsgefahr und das eigene Verschulden der Klägerin in etwa gleichem Hasse für die Entstehung des Unfalls ursächlich gewesen sind, so dass die Klägerin von der Beklagten nur die Hälfte des ihr entstandenen Schadens als Ersatz verlangen kann.

18

Deshalb war das Berufungsurteil teilweise aufzuholen und das Urteil des Landgerichts zur Hälfte wiederherzustellen. Die Kostenentscheidung wird auch für das Rechtsmittelverfahren wenigstens teilweise durch die noch ausstehende Entscheidung über die Höhe des Zahlungsanspruchs beeinflusst. Es erschien daher geboten, auch die Kostenentscheidung über das Rechtsmittelverfahren dem Landgericht zu überlassen.

gez. Schelb gez. Dr. Delbrück gez. Meiss gez. Dr. Pagendarm gez. Johannsen