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Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.11.1953, Az.: VI ZR 21/52

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.11.1953
Aktenzeichen
VI ZR 21/52
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1953, 12039
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Berlin
KG Berlin - 07.07.1951

Fundstellen

  • JZ 1954, 203-204 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1954, 558 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

des Rechtsanwalts und Notars Dr. Hans B. in B., G.strasse ...,

Prozessgegner

1. Frau Karla H., geb. N. in B., K.strasse ...,

2. Berlin, vertreten durch den Senat, dieser vertreten durch den regierenden Bürgermeister, Berlin W 30, N.strasse ...,

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.)

    Eine Vorschrift ist nicht schon deshalb revisibel, weil sich ihr Geltungsbereich über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus auf ein zur sowjetischen Besatzungszone gehörendes Gebiet erstreckt. Die Auslegung und Anwendung von Berliner Ortsvorschriften, die in West- und Ostberlin gelten, kann daher in der Revisionsinstanz nicht nachgeprüft werden.

  2. 2.)

    Wird wegen Verletzung einer irrevisiblen Ortsvorschrift Schadensersatz gemäß §823 Abs. 2 BGB begehrt, so ist auch die Schuldfrage insoweit der Nachprüfung des Revisionsgerichts entzogen, als bereits das Ortsgesetz die Anforderungen an den Handlungspflichtigen (hier Streupflichtigen) unter Berücksichtigung seiner persönlichen Verhältnisse dahin festgelegt hat, daß die Zumutbarkeit entscheidet.

hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21. November 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Meiß und der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. Bode, Dr. Hauß und Dr. Kaul

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 7. Juli 1951 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision einschliesslich der Kosten der Streithilfe werden dem Beklagten auferlegt.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Am 19. Februar 1948 kam die Klägerin auf dem Heimweg von der Arbeitsstätte auf dem mit Schnee bedeckten Bürgersteig der H.strasse in Berlin zu Fall und zog sich einen rechtsseitigen Oberschenkelhalsbruch zu. Vor den kriegszerstörten Häusern H.strasse Nr. ... war auf dem Bürgersteig nicht gestreut. Der Beklagte ist Eigentümer des Grundstücks H.strasse Nr. ....

2

Die Klägerin hat behauptet, sie sei vor dem Grundstück des Beklagten ausgeglitten. Sie macht den Beklagten wegen Verletzung der Streupflicht für die Unfallfolgen verantwortlich. Mit der Klage hat sie einen Betrag von 2.604,51 DM (West) und ein Schmerzensgeld von mindestens 1.500 DM (West) gefordert. Sie hat ferner um die Feststellung gebeten, daß ihr der Beklagte allen Schaden zu ersetzen habe, der aus dem Unfall entstanden sei und noch entstehen werde.

3

Der Beklagte hat bestritten, daß die Klägerin vor seinem Grundstück zu Fall gekommen sei. Im übrigen vertritt er die Auffassung, es liege eine schuldhafte Verletzung der Streupflicht nicht vor. Er macht geltend, daß er in Dahlem wohne und gezwungen sei, das Streuen durch fremde Personen ausführen zu lassen, zumal er noch andere Grundstücke in Berlin habe. Beim Arbeitsamt habe er sich vergeblich um eine Arbeitskraft bemüht. Ferner habe er sich am 29. Dezember 1947 schriftlich an den Polizeipräsidenten in Berlin und an das örtliche Polizeirevier gewandt und den Vorschlag gemacht, die zur Beseitigung von Schnee und Eis verwandten Arbeitskolonnen möchten auch die Bürgersteige vor kriegszerstörten Häusern säubern, da deren Eigentümer offenbar hierzu nicht in der Lage seien. Ferner beruft er sich darauf, die Klägerin habe es an der notwendigen Vorsicht fehlen lassen und den Unfall hierdurch selbst verschuldet.

4

Die Klägerin will im Falle ihres Unterliegens die Stadt Berlin in Anspruch nehmen und hat dieser den Streit verkündet. Berlin ist der Klägerin als Streithelferin beigetreten.

5

Das Landgericht hat den Klageanspruch durch Zwischenurteil dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Das Kammergericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen, jedoch die Urteilsformel wie folgt neu gefaßt:

  1. "1.

    Die Ansprüche des Klageantrages zu 1) und 2) werden dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.

  2. 2.

    Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen weiteren Schaden zu ersetzen, der aus dem Unfall vom 19. Februar 1948 entstanden ist und noch entsteht, soweit nicht der Anspruch auf einen öffentlichen Versicherungsträger übergegangen ist."

6

Mit der Revision verfolgt der Beklagte den Antrag auf Klageabweisung weiter. Die Klägerin und die Streithelferin bitten um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

7

Die Revision ist nicht begründet.

8

Das Berufungsgericht bejaht die Schadensersatzpflicht des Beklagten, weil dieser die Gesundheit der Klägerin f fahrlässig verletzt und zugleich gegen ein ihren Schutz bezweckendes Gesetz verstossen habe (§823 Abs. 1 und 2 BGB). Es stellt fest, die Klägerin sei auf dem mit festgetretenem Schnee bedeckten und glatten Bürgersteig vor dem Ruinengrundstück des Beklagten zu Fall gekommen. Diese Feststellung ist für das Revisionsgericht bindend, sie wird auch von der Revision nicht angegriffen. Es ist weiter nach der Feststellung des Berufungsgerichts davon auszugehen, daß die Klägerin den Unfall nicht erlitten hätte, wenn der Schneebelag beseitigt oder mit abstumpfenden Stoffen überdeckt worden wäre. Es fragt sich nur, ob der Beklagte zur Beseitigung des Schnees auf dem Bürgersteig oder zum Streuen verpflichtet war und ob ihm die Nichterfüllung dieser Verpflichtung zum Vorwurf gereicht.

9

Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß gemäß §1 des Preussischen Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Wege vom 1. Juli 1912 (PrGS 1912, 187) die Wegereinigung grundsätzlich eine öffentliche Last der Gemeinde ist, daß die Gemeinde aber gemäß §5 des Gesetzes durch Ortsstatut den Eigentümern der angrenzenden Grundstücke die Verpflichtung zur Reinigung übertragen kann. Das Berufungsgericht stellt fest, daß die Stadt Berlin durch das Ortsgesetz über die Strassenreinigung in Berlin vom 13. April 1933 (Amtsblatt der Stadt Berlin 1933, 443) den Eigentümern der an die Hardenbergstrasse grenzenden Grundstücke die Verpflichtung zur Reinigung der Bürgersteige von Schnee und Eis und zum Bestreuen mit abstumpfenden Stoffen übertragen hat, und zwar unabhängig davon, ob die Grundstücke bebaut sind oder nicht. Nur für den Fall der Leistungsunfähigkeit des Grundstückseigentümers sei in §3 des Ortsgesetzes bestimmt, daß an seiner Stelle die Stadt zur Reinigung verpflichtet sei. Die nähere Durchführung der Reinigungspflicht sei durch die Polizeiverordnung über die Strassenreinigung vom 21. Oktober 1936 (Amtsblatt für den Landespolizeibezirk Berlin 1936, 263) geregelt worden. Der Beklagte habe schuldhaft gegen die Vorschriften über die Reinigungspflicht verstossen, da kein hinreichender Grund gegeben sei, der sein untätiges Verhalten zu entschuldigen vermöge. Zwar könne im Sinne des §3 des Ortsgesetzes unter Umständen auch eine Unzumutbarkeit der Leistung einer Leistungsunfähigkeit gleichgestellt werden und den Anlieger von der Reinigungspflicht freistellen. Eine solche Unzumutbarkeit habe aber, wie im einzelnen ausgeführt wird, für den Beklagten nicht vorgelegen, vielmehr habe dieser der in den Ortsvorschriften geregelten Anliegerpflicht auch unter Würdigung seines Vorbringens und der schwierigen Zeitverhältnisse nachkommen müssen.

10

Die Revision macht gegenüber diesen Erwägungen geltend, das Berufungsgericht habe an den Eigentümer eines Ruinengrundstücks übertriebene Anforderungen gestellt, es habe den besonderen Schwierigkeiten der Beschaffung von Arbeitskräften in der damaligen Zeit keine Rechnung getragen und die Bemühungen des Beklagten um Abhilfemaßnahmen nicht genügend gewürdigt. Diese Ausführungen enthalten den Vorwurf, das Berufungsgericht habe die sich aus den genannten Berliner Rechtsvorschriften für den Strassenanlieger ergebenden Pflichten überspannt und zu Unrecht eine Zumutbarkeit der Erfüllung der Reinigungs- und Streupflicht angenommen. Dieser Revisionsangriff kann nur beschieden werden, wenn zu der vom Berufungsgericht vorgenommenen Auslegung und Anwendung der Berliner Vorschriften über die Reinigungspflicht der Strassenanlieger Stellung genommen wird.

11

Die Nachprüfung der Frage, ob das Berufungsgericht das Berliner Recht richtig angewandt hat, ist aber dem Revisionsgericht entzogen (§549 Abs. 1 ZPO). Der von Paulsen JR 1951, 364 vertretenen Auffassung, die Revisibilität Berliner Rechtsnormen sei schon dann gegeben, wenn dieselben Rechtsnormen im Ostsektor Berlins Geltung hätten, also auch ausserhalb des Bezirks des Kammergerichts (West) anzuwenden seien, kann nicht gefolgt werden. Der gesetzgeberische Grund, der dazu geführt hat, dem Revisionsgericht die Nachprüfung örtlicher Rechtsnormen zu entziehen, ist darin zu sehen, daß insoweit kein Bedürfnis besteht, eine einheitliche Rechtsanwendung durch das Revisionsgericht sicherzustellen. Ebenso wie eine Norm nicht schon deshalb revisibel ist, weil sie ausserhalb des Bezirks des Berufungsgerichts auch im Ausland gilt, kann die Geltung der Norm in einem Gebiet, das infolge der gegenwärtigen staatsrechtlichen Aufspaltung Deutschlands der Jurisdiktion des Bundesgerichtshofs entzogen ist, die Revisibilität nicht begründen. Hier vermag der Bundesgerichtshof die in §549 Abs. 1 ZPO angestrebte einheitliche Rechtsprechung in dem Geltungsgebiet der Rechtsnorm nicht zu gewährleisten. Die Auffassung von Paulsen ist daher von Rilling (NJW 1952, 205 [206]) und im ZPO-Kommentar von Stein-Jonas-Schönke, 17. Aufl., IV B 4 zu §549 mit Recht abgelehnt worden. Auch der III. Zivilsenat hat in dem Urteil vom 18. Juni 1952 - III ZR 6/50 - die Möglichkeit einer Revisibilität in einem ähnlichen Falle aus gleichen Erwägungen verneint (S 45, 46 der Urteilsgründe, insoweit in BGHZ 3, 1 ff nicht mit abgedruckt).

12

Ist aber die Anwendung des Berliner Ortsrechts der Nachprüfung des Bundesgerichtshofs entzogen, so entfällt die Möglichkeit, in eine Untersuchung darüber einzutreten, ob das Berufungsgericht die sich aus dem Ortsgesetz und der Polizeiverordnung ergebenden Pflichten für den Anlieger überspannt hat, insbesondere ob die besonderen Verhältnisse der damaligen Zeit richtig gewürdigt worden sind. Wenn eine Rechtsvorschrift irrevisibel ist, so sind auch die Erfahrungssätze, die für die Auslegung der Vorschrift und ihre Anwendung im Einzelfalle von Bedeutung sind, einer Überprüfung durch das Revisionsgericht nicht zugänglich (RG DR 1942, 810; Rosenberg, Lehrbuch des Zivilprozeßrechts 1951, §140 III 1 b und c). Ebenso schliessen die Schranken, die der Nachprüfung in der Revisionsinstanz durch den Grundsatz der Irrevisibilität entzogen sind, Rügen aus §286 ZPO aus, es sei denn, daß ein übergangener Beweisantritt vom Standpunkt des Berufungsgerichts zur Auslegung des irrevisiblen Ortsrechts für die Entscheidung erheblich gewesen wäre (RGZ 159, 33 [51]; BGHZ 3, 342 [346]). Dieser Sonderfall liegt hier aber nicht vor; denn dem Vortrag des Beklagten über seine Besprechungen mit seinem Bürovorsteher darüber, wie man der Streupflicht auf dem Bürgersteig der Hardenbergstrasse nachkommen könne, brauchte das Berufungsgericht von seinem Rechtsstandpunkt zur Auslegung des Berliner Ortsrechts keine Bedeutung beizumessen. Die Anwendung des Ortsgesetzes kann auch nicht deshalb nachgeprüft werden, weil, wie die Revision meint, für die Frage der Zumutbarkeit der Erfüllung der Reinigungs- und Streupflicht der Gesichtspunkt der "Überbürdung" des Eigentümers herangezogen werden müsse, der in §5 Abs. 3 des Preussischen Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Wege vom 1. Juli 1912 enthalten sei. Wenn für die Gesetzesauslegung allgemeine Rechtsgrundsätze oder Begriffe aus revisiblen Gesetzen von Bedeutung sind, so liegt keineswegs schon deshalb eine Anwendung revisiblen Rechts vor (Rosenberg a.a.O., Urt des III. Zivilsenats vom 15. Oktober 1953 - III ZR 21/53 -). Zudem ist ersichtlich, daß das Berufungsgericht dem Gesichtspunkt der Überbürdung, wie er in dem Preußischen Gesetz enthalten ist, bei der Auslegung des Berliner Ortsgesetzes Beachtung geschenkt hat.

13

Schließlich vermag auch die Rüge, das Berufungsgericht habe Ziffer 16 des Befehls Nr. 3 des Kontrollrats vom 17. Januar 1946 nicht beachtet, der Revision nicht zum Erfolg verhelfen. Ziffer 16 des Befehls besagt:

"Jeder Arbeitgeber, der Arbeitskräfte benötigt, muß sich ausschliesslich an das zuständige Arbeitsamt wenden. Die Beschäftigung von Arbeitslosen oder der Wechsel des Arbeitsplatzes ist verboten, wenn dies nicht über das Arbeitsamt geschieht."

14

Die Revision will aus diesem Befehl herleiten, daß der Beklagte entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ohne Einschaltung des Arbeitsamtes gar nicht die Möglichkeit gehabt habe, jemanden mit der Erfüllung der Streupflicht zu beauftragen. Dem kann nicht zugestimmt werden. Der Kontrollratsbefehl Nr. 3 wollte, wie schon aus seiner Überschrift hervorgeht, den beruflichem Arbeitsmarkt der Kontrolle des Arbeitsamtes unterstellen. Es stand aber nichts im Wege, daß der Beklagte etwa einen Büroangestellten, einen benachbarten Grundstückseigentümer oder dessen Personal beauftragte, für ihn das Streuen bei Schneefall zu übernehmen. An der Kontrolle und Erfassung einer solchen nur gelegentlich anfallenden und kurz dauernden Tätigkeit hatten ersichtlich weder die Besatzungsmacht noch das Arbeitsamt irgend ein Interesse.

15

Das Berufungsgericht hat somit in einer für das Revisionsgericht bindenden Weise festgestellt, daß der Beklagte gegen die sich aus dem Berliner Ortsgesetz vom 13. April 1933 und der Berliner Polizeiverordnung vom 21. Oktober 1936 ergebende Reinigungs- und Streupflicht verstossen hat. Auch soweit ein schuldhafter Verstoß gegen die irrevisiblen Vorschriften angenommen ist, kann eine Überprüfung durch das Revisionsgericht nicht stattfinden, da der Vorwurf der Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt aus den besonderen Anforderungen hergeleitet ist, die von den Berliner Vorschriften an den Strassenanlieger unter Berücksichtigung seiner persönlichen Verhältnisse (Zumutbarkeit) gestellt werden und ein Verstoß gegen allgemeine Rechtssätze bei Würdigung des Schuldvorwurfs nicht erkennbar ist. Ein schuldhafter Verstoß gegen die Vorschriften über die Streu- und Reinigungspflicht des Strassenanliegers, die den Schutz der Strassenpassanten bezwecken, begründet aber gemäß §823 Abs. 2 BGB die Pflicht des Beklagten zum Schadensersatz, ohne daß der eingetretene Schaden für den Beklagten voraussehbar gewesen zu sein braucht (Erman, BGB Komm 12 e bb zu §823 BGB; RGZ 145, 107 [115]). Ob die Verpflichtung zum Schadensersatz auch aus §823 Abs. 1 BGB herzuleiten wäre, bedarf keiner Erörterung, da die Entscheidung durch die Anwendung des §823 Abs. 2 BGB getragen wird. Ein Mitverschulden der Klägerin ist nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsurteils zutreffend verneint worden. Diese Erwägungen werden auch von der Revision nicht beanstandet. Da auch im übrigen die Ausführungen des Berufungsurteils einen Rechtsirrtum nicht erkennen lassen, mußte die Revision mit der Kostenfolge der §§97, 101 ZPO zurückgewiesen werden.

Meiß Dr. Kleinewefers Dr. Bode Dr. Hauß Dr. Kaul