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Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.10.1953, Az.: IV ZR 40/53

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
29.10.1953
Aktenzeichen
IV ZR 40/53
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1953, 12641
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Tübingen - 04.12.1952
Landgerichts in Ravensburg - 11.10.1951

Fundstelle

  • MDR 1954, 95 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

1) der Frau Oliva E. geb. W., Witwe des verst. Josef E., B. Krs. R.,

2) des Ottmar E., Fuhrunternehmer, ebenda,

Prozessgegner

Frau Sofie F. geb. E. in H./H.,

Amtlicher Leitsatz

Mit dem Ablauf des 31. März 1953 ist auf Grund des Artikels 117 GrundG das dem Art. 3 Abs. 2 GrundG entgegenstehende Recht außer Kraft getreten.

hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22. Oktober 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Johannsen, Dr. Kregel, Dr. v. Werner und Scheffler

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Zivilsenats des Oberlandesgerichts Tübingen vom 4. Dezember 1952 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der erkennende Teil des Urteils des Oberlandesgerichts wie folgt gefaßt wird:

Auf die Berufung wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts in Ravensburg vom 11. Oktober 1951 geändert

  1. I.

    Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, das auf den Namen der Ehefrau Sofie F. geb. E. eingetragene, in L., F.str. ..., gelegene Anwesen

    1. 1)

      aussen verputzen zu lassen (Rauhputz),

    2. 2)

      mit folgenden Einrichtungen versehen zu lassen:

      1. a)

        zwei vollständigen Badeeinrichtungen, bestehend, aus je 1 Badewanne, 1 Badeofen, 1 Waschbecken und je 1 Spiegel,

      2. b)

        je 1 Wasserspülung für die 3 Klosettanlagen des Hauses,

      3. c)

        je einem Parkettboden in den Wohnzimmern der 3 Wohnungen des Hauses.

  2. II.

    Die Beklagte zu 1) wird weiter verurteilt, das in ihrem Besitz befindliche, etwa 1936 in Anwesenheit des verstorbenen Josef E. gekaufte, aus 2 Bettstellen mit Schlaraffiamatratzen. 1 Schlafzimmerschrank (dreitürig) und 1 Frisiertoilette und 2 Nachttischchen bestehende Schlafzimmer an die Ehefrau Sofie F. herauszugeben.

  3. III.

    Der Beklagten zu 1) wird die Beschränkung der Haftung auf den Nachlass ihres verstorbenen Ehemannes Josef E. vorbehalten.

  4. IV.

    Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

  5. V.

    Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen tragen:

    1. a)

      die Beklagten als Gesamtschuldner 10/12,

    2. b)

      der Ehemann Mathäus F. in H. 1/12,

    3. c)

      bezüglich des letzten 1/12:

      1. aa)

        an den Gerichtskosten:

        der Ehemann Mathäus F. in H. und die Beklagte zu 1) je die Hälfte (1/24),

      2. bb)

        von den außergerichtlichen Kosten:

        der Ehemann Mathäus F. in H. diejenigen des Beklagten zu 2) voll und die Hälfte (also 1/24) der eigenen,

        die Beklagte zu 1) die eigenen und die Hälfte (1/24) der des Ehemanns Mathäus F. in H. erwachsenen Kosten.

  6. VI.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

I.

In den beiden ersten Rechtszügen ist als Kläger der Eisenbahninspektor a.D. Mathäus F. in H. aufgetreten, und zwar auf Grund von §1380 BGB als Ehemann der Frau Sofie F. geb. E., der Gläubigerin der geltend gemachten Ansprüche. Im Revisionsrechtszug hat die Ehefrau erklärt, daß sie den Rechtsstreit in eigenem Namen fortsetze. Die Beklagten haben dagegen keine Bedenken erhoben.

2

II.

Die jetzige Klägerin ist die Tochter, die Beklagte zu 1) ist die Witwe und der Beklagte zu 2) ist der Sohn des am 10. März 1940 verstorbenen Bäckermeisters Josef E. in I. a.B. Die Beklagte zu 1) ist auf Grund eines gemeinschaftlichen Testaments die Alleinerbin des Josef E.; die Klägerin, der Beklagte zu 2) und eine weitere Tochter der Eheleute E. sind als Erben der Witwe berufen worden.

3

Die Klägerin macht zwei Ansprüche geltend, zu deren Begründung sie folgendes vorgebracht hat:

4

Als sie im Jahre 1927 zum ersten Mal geheiratet habe, habe sie von ihrem Vater eine Aussteuer, bestehend aus einem Esszimmer, einem Schlafzimmer, einigen Küchenmöbeln und einem Klavier erhalten. Außerdem habe ihr Vater ihr anlässlich dieser Eheschliessung 10.000 RM gegeben. Ihre erste Ehe sei nur von kurzer Dauer gewesen; alsbald nachdem sie geschieden worden sei, habe sie ihrem Vater die 10.000 RM auf dessen Verlangen wieder zurückgegeben, da er ihr erklärt habe, er könne das Geld gewinnbringend für sie anlegen. Ihr Vater habe auch ihre Schlafzimmereinrichtung, die sie bei ihrer Rückkehr in das Elternhaus wegen Platzmangels dort nicht habe unterbringen können, für 1.000 RM wiederverkauft und auch diesen Verkaufserlös für seine geschäftlichen Zwecke behalten; er habe ihr damals versprochen, daß sie bei einer Wiederverheiratung ein neues Schlafzimmer bekomme. Als sie im Jahre 1930 zum zweiten Mal geheiratet habe, habe ihr Vater ihr zunächst ein Sparkassenbuch über 5.000 RM, etwa 6 Monate danach aber für dieses Buch eine Hypothek von 10.000 RM gegeben. Die Hypothekenforderung habe sie zwei Jahre später ausgezahlt bekommen. Auf Wunsch ihres Vaters habe sie diesem die empfangenen 10.000 RM darlehensweise zur Verfügung gestellt. Als ihr Vater im Jahre 1939 das Grundstück L., F. Straße ..., für sie gekauft habe, habe er ihr versprochen, die folgenden Ausbesserungen und Neuanschaffungen für das Haus vorzunehmen:

  1. 1)

    das Haus durch Rauhputz außen verputzen zu lassen;

  2. 2)

    einen Gartenzaun zur Umfriedung des gesamten Anwesens anzubringen,

  3. 3)

    das Haus mit folgenden Einrichtungen versehen zu lassen:

    1. a)

      zwei vollständigen Badeeinrichtungen, bestehend aus je einer Badewanne, einem Badeofen, einem Waschbecken und einem Spiegel;

    2. b)

      je einer Wasserspülung für die 3 Klosettanlagen des Hauses,

    3. c)

      je einem Parkettfußboden in den Wohnzimmern der drei Wohnungen des Hauses.

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Hierbei habe ihr Vater ausdrücklich erklärt, ihr dies für das überlassene Geld schuldig zu sein. Da er in der Folgezeit krank geworden und an den Folgen der Krankheit gestorben sei, habe er die versprochenen Arbeiten nicht mehr ausführen lassen können. Auch in der Klinik in Tübingen, wo er während seiner Krankheit gelegen habe, habe er sein Versprechen wiederholt. Nach dem Tode ihres Vaters hätten beide Beklagte sich zweimal verpflichtet, dessen Versprechen einzulösen: einmal bei seiner Beerdigung, ein zweites Mal bei einem späteren Zusammensein der Beteiligten in S.. Die Klägerin hat daher beantragt, die Beklagten zur Leistung der eben angeführten Ausbesserungen zu verurteilen; sie nimmt die Beklagte zu 1) als Erbin des Josef E., beide Beklagte aus ihrem Versprechen, das sie als Schuldübernahme auffasst, in Anspruch.

6

Sie hat weiter beantragt, 4) beide Beklagte zu verurteilen, eine Schlafzimmereinrichtung, bestehend aus 2 Bettstellen mit Schlaraffia-Matratzen, einem dreitürigen Schlafzimmerschrank, einer Frisiertoilette und zwei Nachttischchen an sie herauszugeben.

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Hierzu hat sie vorgebracht, die Einrichtung habe ihr Vater im Jahre 1936 in ihrem Beisein in einem Möbelgeschäft gekauft und dabei erklärt, er wolle die Sache mit dem Schlafzimmer jetzt in Ordnung bringen. Das sei nun ihr Schlafzimmer. Es könne aber noch bei ihm stehen bleiben. Dem habe sie zugestimmt. Beide Beklagte seien jetzt im Besitz dieser Einrichtung, die ihr gehöre.

8

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

9

Das Oberlandesgericht hat durch Urteil vom 4. Dezember 1952 dem Klageantrag gegen beide Beklagte dahin stattgegeben, daß es sie zur Ausführung der Arbeiten oben zu 1) und 3) verurteilt hat; den weitergehenden Antrag auf Verurteilung auch zur Anbringung eines Gartenzaunes hat es hinsichtlich beider Beklagter abgewiesen. Dem Klageantrag auf Herausgabe des Schlafzimmers hat es gegen die Beklagte zu 1) stattgegeben; es hat ihn hinsichtlich des Beklagten zu 2) abgewiesen. Es hat schließlich der Beklagten zu 1) die Beschränkung der Haftung auf den Nachlaß des Josef Ehinger vorbehalten.

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Mit der Revision beantragen die Beklagten, das Berufungsurteil, soweit es zu ihrem Nachteil ergangen sei, aufzuheben und die Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts zurückzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

11

I.

Gegen den Eintritt der Ehefrau des bisherigen Klägers in den Rechtsstreit bestehen keine Bedenken. Wie bereits der V Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 14. Juli 1953 (BGHZ 10, 266) zutreffend ausgeführt hat, ist mit dem Ablauf des 31. März 1953 auf Grund des rechtlich wirksamen Artikels 117 GrundG das dem Artikel 3 Abs. 2 GrundG entgegenstehende Recht außer Kraft getreten. Zu den hiernach unwirksam gewordenen Gesetzesbestimmungen gehören auch der §1380 BGB, der dem Ehemann das Prozeßführungsrecht über eingebrachtes Gut seiner Frau einräumte, und der §1400 BGB, nach dessen Absatz 2 die Frau ein zum eingebrachten Gut gehörendes Recht nur mit Zustimmung des Mannes einklagen konnte. Nach dem jetzt geltenden Recht entfällt somit die sog. Prozeßstandschaft des Mannes, während andererseits eine Ehefrau nicht mehr der Zustimmung ihres Mannes zur gerichtlichen Geltendmachung von eingebrachtem Gut bedarf. Dieser veränderten Rechtslage entspricht es, wenn die Ehefrau des bisherigen Klägers an dessen Stelle in den Rechtsstreit eintritt (vgl. BGHZ 1, 65 [BGH 17.01.1951 - II ZR 16/50]).

12

II.

Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe bei der Frage der Entgeltlichkeit der von der Klägerin behaupteten Zusage des Josef E. die Zinssenkungsvorschriften der 4. NotVO vom 8. Dezember 1931 Teil I Kap 3 §2 (RGBl I, 702) übersehen. Nach diesen Bestimmungen sei der Zinssatz für eine 1930 oder früher begründete Verbindlichkeit von 8 auf 6 % herabgesetzt worden. Die Rüge greift, abgesehen von anderen Gründen, schon deswegen nicht durch, weil nicht ersichtlich ist, daß das Berufungsgericht davon ausgegangen ist, die Zinsvereinbarung sei vor dem 1. Januar 1932, dem Tage des Inkrafttretens der Notverordnung, getroffen worden. Die Beklagten selbst weisen in der anschliessend zu erörternden Revisionsrüge darauf hin, die Klägerin habe angegeben, das Zinsversprechen sei erst im Jahre 1932 abgegeben worden.

13

Die Revision rügt in diesem Zusammenhang weiter, das Berufungsgericht habe einen Widerspruch im Vorbringen der Klägerin übersehen: In dem Schriftsatz vom 28. Januar 1952 habe diese einmal behauptet, das Zinsversprechen von 8 % sei erst im Jahre 1932 abgegeben worden, wogegen sie in demselben Schriftsatz behauptet habe, ihr Vater habe die 10.000 RM schon im Jahre 1927 von ihr erhalten. Ein Widerspruch liegt hierin nicht; denn in ihrem Zusammenhalt können die Behauptungen der Klägerin nur dahin verstanden werden, daß ihr Vater im Jahre 1932 zugesagt hat, für die bereits im Jahre 1927 empfangenen 10.000 RM 8 % Zinsen seit diesem Empfang zu zahlen. Daß die Klägerin ihr Vorbringen so gemeint hat, geht aus Nr. 4 desselben Schriftsatzes hervor, wo es heißt, das Versprechen, das Haus instandzusetzen, erkläre sich daraus, daß der seit 1927 aufgelaufene Zinsbetrag - unter Zugrundelegung eines Zinssatzes von 8 % - weit höher als 2.500 RM gewesen sei.

14

Die weitere Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe unberücksichtigt gelassen, daß Josef E. für den Erwerb des Hauses Kosten von etwa 2.500 RM (einschl. der Grunderwerbssteuer) habe aufwenden müssen, kann ebenfalls keinen Erfolg haben. Denn es kommt nicht darauf an, ob der Wert der im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachten Zusagen und der Wert des Grundstücks zusammen genau dem Betrag der Forderung der Klägerin entsprachen. Entscheidend ist, ob die Klägerin und ihr Vater bei der Vereinbarung, die Geldschuld solle durch die Übereignung des Hauses und die Vornahme der versprochenen Ausbesserungen an dem Hause abgegolten werden, von der Vorstellung ausgingen, durch diese Leistungen solle ein Ausgleich stattfinden. Dies hat das Berufungsgericht aber festgestellt, indem es der Aussage der Klägerin folgte, daß sie die Zusage ihres Vaters, sie "auf diese Weise gleichzustellen", angenommen habe.

15

Mit diesen Ausführungen erledigt sich auch der Hinweis der Revision darauf, daß ein Leistungsversprechen auf Grund einer nicht oder nicht mehr bestehenden Zinsschuld der Rückforderung nach §812 Abs. 2 BGB unterliege.

16

Die Revision rügt ferner, das Berufungsgericht habe rechtsirrig eine Aussteuer- oder Ausstattungszusage angenommen. Auch sei die Zusage einer Aussteuer von 10.000 RM durch den Erwerb des Grundstücks für fast 15.000 RM erfüllt; die mit der Klage verlangte moderne Herrichtung des Hauses könne als Aussteuer nur dann angesehen werden, wenn bei Berücksichtigung aller Verhältnisse erst diese weitere Zuwendung des Vaters an die Tochter eine angemessene Aussteuer ergeben würde. Darüber aber habe das Berufungsgericht nichts festgestellt und die Verhältnisse des Erblassers in seinem letzten Lebensjahr ergäben dies auch nicht. Die Zusage hätte daher der Form des §518 BGB bedurft. Die Rüge greift nicht durch. Sie geht von der Voraussetzung aus, das Berufungsgericht habe in der Zusage des Josef E. eine Aussteuer- oder Ausstattungszusage erblickt. Dies trifft nicht zu. Das Berufungsgericht hat vielmehr festgestellt, daß Josef E. die seiner Tochter, der Klägerin, im Jahre 1927 als Aussteuer "in Form eines Schuldscheins" gegebenen 10.000 RM als Darlehen zurückerhalten habe und daß die Übereignung des Hauses in Lindau und die Zusage der Neuherrichtung dieses Hauses "in Anrechnung" auf die Hauptschuld und als "Entschädigung" für die noch ausstehenden Zinsen erfolgt seien. Hiernach dienten also die Übereignung und das Leistungsversprechen der Tilgung einer bereits bestehenden Schuld. Die Herrichtungszusage war danach weder eine Aussteuer noch eine Ausstattung; sie sollte auch nicht unentgeltlich sein. Angesichts dieser Feststellungen des Berufungsgerichts könnte also nur gefragt werden, ob nicht die Schuld, zu deren Tilgung die Zusage dienen sollte, wegen Nichtwahrung der für Schenkungsversprechen vorgeschriebenen Form nicht zur Entstehung gelangt sei. Dies wäre aber mit dem Berufungsgericht zu verneinen; denn daß die im Jahre 1927 der Klägerin in Form eines Schuldscheins gewährten 10.000 RM als Ausstattung wenn nicht gegeben, so doch versprochen worden waren, geht aus den Feststellungen des Berufungsgerichts hervor. Daß die Ausstattung das den Umständen, insbesondere den Vermögensverhältnissen des Vaters entsprechende Maß überstiegen habe, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. §1624 BGB bestimmt, daß die Ausstattung "nur insoweit als Schenkung gelte, als sie das den Umständen, insbesondere den Vermögensverhältnissen des Vaters oder der Mutter entsprechende Maß übersteigt". Angesichts dieser Fassung wäre es Sache der Beklagten gewesen, dies darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen. Das ist nicht geschehen. Das Berufungsgericht hat insoweit keine Feststellungen zugunsten der Beklagten getroffen. Daß es hierbei Verfahrensvorschriften verletzt habe, ist von der Revision nicht gerügt worden.

17

Ob die Ausführungen der Beklagten, mit dem Inkrafttreten des Art. 3 Abs. 2 GrundG sei ein Aussteueranspruch weggefallen, zutrifft, bedarf keiner Erörterung; denn es handelt sich nach dem eben Dargelegten bei der Zusage, auf die die Klägerin den Herrichtungsanspruch stützt, weder um einen Aussteuer- noch um einen Ausstattungsanspruch.

18

Mit der Erwägung, daß es sich bei dem Versprechen der Herrichtung des Hauses nicht um ein Ausstattungsversprechen handelt, erledigen sich auch die Bedenken, die von der Revision darauf gestützt werden, daß dieses Versprechen erst 9 Jahre nach der Eheschliessung gegeben worden ist. Daß eine Zuwendung, sei es auch eine Zuwendung in Form eines Zahlungsversprechens, die anlässlich der Eheschliessung der Tochter dieser gemacht wird, als Ausstattung anzusehen ist, brauchte das Berufungsgericht nicht darzulegen; dies ergibt sich aus den Umständen ohne weiteres.

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Die nächste Rüge der Revision betrifft die Feststellung des Berufungsgerichts, der Beklagte zu 2) habe die sich aus der Zusage des Josef E. ergebende Verbindlichkeit übernommen. Die Revision rügt hierzu, daß das Berufungsgericht einerseits festgestellt habe, die Beklagte zu 1) habe die Zusage des Josef E. nur bestätigt, wogegen es andererseits festgestellt habe, der Beklagte zu 2) habe die Schuld persönlich übernommen. Dieser Widerspruch steht aber der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellung nicht entgegen. Es verstösst nicht gegen die Denkgesetze, anzunehmen, daß die Beklagte zu 1) eine Verbindlichkeit, die auf sie als Erbin übergegangen war, lediglich bestätigt hat, wogegen der nicht als Erbe haftende Beklagte zu 2) die Schuld übernommen hat.

20

Die Revision rügt weiter, daß das Berufungsgericht seine Feststellungen ausschließlich auf die Aussage der noch als Zeugin vernommenen Klägerin gegründet und daß es hierbei seine Pflicht zu besonders sorgfältiger Prüfung der Glaubwürdigkeit dieser Zeugin verletzt habe. Auch diese Rüge greift nicht durch. Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß die Zeugin das größte Interesse am Ausgang des Rechtsstreits hatte. Diese Erwägung hat es sogar ausdrücklich an den Anfang seiner Ausführungen zur Frage der Glaubwürdigkeit der Zeugin gestellt. Die Revision weist darauf hin, das Berufungsgericht habe sich nicht mit der Tatsache begnügen dürfen, daß die Zeugin in dem Strafverfahren wegen falscher eidesstattlicher Versicherung freigesprochen sei. Es habe sich vielmehr mit den aus den Strafakten sich ergebenden Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit auseinandersetzen müssen. Es ist aber nicht erkennbar, daß das Berufungsgericht, dem, wie der Tatbestand ergibt, der Inhalt der Strafakten vorgetragen worden ist, etwa aus der Tatsache des Freispruchs entnommen habe, es sei erwiesen, daß die Zeugin keine falsche eidesstattliche Versicherung abgegeben habe; es ist vielmehr davon auszugehen, daß das Berufungsgericht nicht übersehen hat, daß der Freispruch erfolgt ist, weil die Strafkammer die Zeugin nicht als überführt angesehen hat (S 5 des Urteils der Strafkammer Bl 73 der Akten Ds 72/52 des Amtsgerichts in Ravensburg). Ebensowenig besteht Grund zu der Annahme, das Berufungsgericht habe übersehen, daß das Amtsgericht in dem Strafverfahren die Zeugin für völlig unglaubwürdig gehalten hat. Wenn das Berufungsgericht nicht erwähnt hat, daß die Zeugin sich ungewöhnlich rücksichtslos gegenüber ihrer hochbetagten Mutter benommen und ihr sogar vorgeworfen hat, die Tochter Oliva stamme gar nicht von ihrem Ehemanne ab, so geht daraus nicht hervor, daß es diese Punkte bei der Prüfung der Glaubwürdigkeit übersehen hat.

21

Das Berufungsgericht war nicht verpflichtet, sich mit jedem einzelnen Vorbringen besonders in den Urteilsgründen auseinanderzusetzen. Es genügt insoweit, daß die Urteilsgründe ergeben, daß eine sachentsprechende Beurteilung überhaupt stattgefunden hat (BGHZ 3, 162 f [175]).

22

Die letzte Einwendung der Revision zu diesem Punkt, daß nämlich das Berufungsgericht der Verurteilung der Zeugin wegen falscher Anschuldigung keine Bedeutung beigemessen habe, richtet sich nur gegen die Beweiswürdigung und ist daher durch das Revisionsgericht nicht zugänglich.

23

III.

Soweit die Beklagte zu 1) sich gegen ihre Verurteilung zur Herausgabe des Schlafzimmers wendet, richten sich ihre Revisionsangriffe nur dagegen, daß die Ehefrau des Klägers nicht glaubwürdig, ihre Aussage also nicht hinreichend beweiskräftig sei. Sie wiederholt hierzu nur ihr eben wiedergegebenes Vorbringen. Zur Widerlegung dieses Vorbringens kann daher auf das zu II letzter Absatz Ausgeführte verwiesen werden.

24

Die Revision muß somit zurückgewiesen werden.

25

Die Kostenentscheidung beruht auf §97 ZPO.

Schmidt Johannsen Kregel v. Werner Scheffler