Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.10.1953, Az.: IV ZR 67/53
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.10.1953
- Aktenzeichen
- IV ZR 67/53
- Entscheidungsform
- Versäumnisurteil
- Referenz
- WKRS 1953, 12691
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Bamberg - 28.05.1952
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
der Bäuerin Ida B. geb. Sch. in B. Nr. ...,
Prozessgegner
den Bauer Nikolaus B. in B. Nr. ...,
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Hat ein Erblasser letztwillig einen Anerben bestimmt und ist diese Bestimmung infolge Aufhebung der Anerbengesetze gegenstandslos geworden, so ist, falls der Erblasser für diesen Fall keine Bestimmung getroffen hat, seine letztwillige Verfugung entsprechend der Willensrichtung des Erblassers auszulegen, die sich an Hand des Testaments gegebenenfalls in Verbindung mit Umständen außerhalb des Testaments oder der allgemeinen Lebenserfahrung ergibt.
- 2.
Eine letztwillige Verfügung kann auch angefochten werden, wenn Umstände eingetreten sind, deren Nichteintritt der Erblasser bei der Errichtung seiner letztwilligen Verfügung zwar nicht ausdrücklich erwogen hat, aber für sich als selbstverständlich ansehen konnte.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15. Oktober 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Johannsen, Dr. Kregel, Dr. v. Werner und Wüstenberg
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Bamberg vom 28. Mai 1952 wird aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien, die durch Ehe- und Erbvertrag im Jahre 1911 für ihre Ehe die allgemeine Gütergemeinschaft vereinbart und sich gegenseitig zu Erben eingesetzt haben, sind Miteigentümer eines vom Beklagten eingebrachten 15 ha großen Bauernhofes. Sie haben keine Kinder. Die Klägerin ist im Jahr 1882, der Beklagte ist im Jahre 1880 geboren. Der Hof war früher Erbhof. In einer gemeinsam vor einem Notar abgegebenen Erklärung vom 21. November 1944 haben sie für diesen Hof die im Jahre 1920 geborene Frau Antonie H. geb. G. als Anerbin nach dem Tode des Längstlebenden von ihnen bestimmt. Hierbei ist angegeben, daß Frau H. Nachgeschwisterkind der Klägerin sei, was nicht zutrifft. Frau H. hatten die Parteien unter dem Versprechen, ihr einmal den Hof zukommen zu lassen, veranlaßt, am 9. November 1944 auf diesen zu ziehen. Ausser dem Bauernhof gehören den Parteien noch weitere erbhofffrei gewesene Grundstücke.
Seit Mitte 1945 ist es zwischen den Parteien zu Streitigkeiten gekommen. Die Klägerin verdächtigte den Beklagten, mit Frau H. Liebesbeziehungen zu unterhalten. Eine von dem Beklagten gegen die Klägerin Ende 1946 aus §43 Abs. 1 EheG erhobene Scheidungsklage ist rechtskräftig abgewiesen worden. In diesem Rechtsstreit hat zwar das Gericht Eheverfehlungen der Klägerin für erwiesen erachtet, das Scheidungsverlangen des Beklagten wegen eigener schuldhafter Verfehlungen jedoch nicht für sittlich gerechtfertigt angesehen (§43 Abs. 2 EheG). Liebesbeziehungen des Beklagten zu der Frau H. sind in diesem Rechtsstreit nicht festgestellt worden. Frau H. hat solche unter Eid verneint.
In einer notariellen Urkunde vom 16. August 1946 hat die Klägerin dem Nachlaß- und Anerbengericht und dem Beklagten gegenüber die Anerbenbestimmung angefochten und ihren Rücktritt von dieser Bestimmung erklärt. Da der Beklagte die Rechtswirksamkeit dieser Erklärung bestreitet, begehrt die Klägerin die Feststellung, daß der zugunsten der Frau Hoh geschlossene Anerbenvertrag nichtig sei. Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
1)
Der Beklagte vertritt die Auffassung, daß die Erklärungen vom 21. November 1944 die Parteien als Erbvertrag binden. Da hierüber Streit besteht, der Klägerin aber ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Feststellung ihrer erbvertraglichen Bindung zuzubilligen ist, ist die erhobene Feststellungsklage zulässig.
2)
Das Berufungsgericht hat die Anerbenbestimmung als rechtswirksames erbvertragliches Vermächtnis zugunsten der Frau H. angesehen. Es führt aus, die Anerbenbestimmung hätte zu ihrer Gültigkeit vom Anerbengericht genehmigt werden müssen. Nachdem jedoch auf Grund des Kontrollratsgesetzes Nr. 45 das erbhofgebundene Eigentum freies Grundeigentum geworden sei, bedürfe es dieser Genehmigung nicht mehr, vielmehr könnten nunmehr Erbhofbauern frei über ihren bisherigen Erbhof verfügen. Allerdings sei infolge Aufhebung der Erbhofgesetzgebung die Anerbenbestimmung auf etwas Unmögliches gerichtet und daher nichtig. Entspräche jedoch ein nichtiges Rechtsgeschäft den Erfordernissen eines anderen Rechtsgeschäfts, so gelte das letztere, wenn anzunehmen sei, daß dessen Geltung bei Kenntnis der Nichtigkeit gewollt sein würde. Die Bestimmung eines Anerben sei, wie sich aus §19 REG ergebe, eine Erbeinsetzung auf einen besonderen Teil der Erbschaft. Da es nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts, wie sie nach Aufhebung der reichserbhofgesetzlichen Bestimmungen jetzt für den streitigen Hof gelten, eine Erbeinsetzung für einen einzelnen Gegenstand nicht gebe, die Parteien auch noch weiteren Grundbesitz besäßen, über den nicht zugunsten der Frau H. verfügt sei, so müsse gemäß §140 BGB die Anerbenbestimmung als ein Vermächtnis zugunsten der Frau H. umgedeutet werden, das ihr nach dem Tode des Längstlebenden der Parteien zufalle. Das Berufungsgericht prüft sodann, ob die Anerbenbestimmung von den Parteien nur einseitig und frei widerruflich oder vertragsmässig getroffen sei. In Übereinstimmung mit dem Landgericht stellt es eine gewollte gegenseitige Bindung fest. Diese entnimmt es einmal den von den Parteien abgegebenen Erklärungen und sodann der im Jahre 1944 für sie vorhanden gewesenen Rechtslage, nämlich dem §25 Abs. 1 EHFV. Nach dieser Vorschrift konnten die Ehegatten den Anerben gemeinsam bestimmen, eine getroffene Bestimmung konnten sie aber nur gemeinsam aufheben. Einseitig konnte es jedoch derjenige, von dem der Erbhof stammte - also der Beklagte - mit Zustimmung des Anerbengerichts tun. Als "wohl ausschlaggebendst" sieht das Berufungsgericht an, daß die Parteien wegen ihres Alters dringend jemanden zur Bewirtschaftung ihres Hofes benötigten, und als sie unter ihren Verwandten niemanden fanden, der bereit war, die Bewirtschaftung zu übernehmen, als Ausweg aus dieser Notlage Frau H. nahmen, die jedoch eine Sicherstellung verlangte. Beide Parteien seien daher in gleicher Weise daran interessiert gewesen, Frau H. an den Hof zu binden, und für beide habe sich darum die gleiche moralische Verpflichtung ergeben, Frau H. die verlangte Sicherstellung, - die übrigens in Wirklichkeit keine ist, weil eine erbvertragliche Bindung gegenüber Frau H. nicht besteht, - zu gewährleisten.
Die Anwendung des §140 BGB durch das Berufungsgericht unterliegt rechtlichen Bedenken. Nach dieser Bestimmung hat, wenn ein nichtiges Rechtsgeschäft den Erfordernissen eines anderen Rechtsgeschäfts entspricht, das letztere zu gelten, wenn anzunehmen ist, daß dessen Geltung bei Kenntnis der Nichtigkeit gewollt sein würde. Voraussetzung für seine Anwendung ist somit, daß es sich bei der vorliegenden Anerbenbestimmung um ein nichtiges Rechtsgeschäft handelt. Als die Parteien im Jahre 1944 die Anerbenbestimmung trafen, war diese, wie auch das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, keineswegs nichtig. Ihre Wirksamkeit hing vielmehr davon ab, daß im Zeitpunkt des Todes des letztversterbenden der Parteien keine gesetzlichen anerbenberechtigten Personen vorhanden waren (§25 Abs. 5 REG) und das Anerbengericht der Anerbenbestimmung zustimmte (§37 EHFV). Die Anerbenbestimmung war somit schwebend unwirksam. Die schwebende Unwirksamkeit wurde in dem Augenblick behoben, in dem auf Grund des Kontrollratsgesetzes Nr. 45 die Verfügungsbeschränkungen für Erbhöfe und das Erfordernis einer Genehmigung durch das Anerbengericht fortfielen. In diesem Augenblick wurde allerdings die Anerbenbestimmung gegenstandslos, da es nunmehr für den Hof der Parteien keine anerbenrechtlichen Bestimmungen mehr gab. Das führte aber nicht, wie das Berufungsgericht meint, zu einer Nichtigkeit der Erklärung vom 21. November 1944. Bei ihr handelt es sich, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, um eine letztwillige Verfügung (vgl. §28 REG). Bei einer solchen ist aber entsprechend den §§133, 2084 BGB zu prüfen, wie diese auszulegen ist. Hierbei darf die Auslegung nicht an dem Wortlaut der getroffenen Bestimmung haften, sondern ihre Aufgabe ist es, den wirklichen Willen des Erblassers festzustellen. Wenn nun in der Zeit seit Errichtung der letztwilligen Verfügung Änderungen eingetreten sind, für die der Erblasser ausdrückliche Bestimmungen in seinem Testament nicht getroffen hat, so ist die Auslegung einmal auf Grund gesetzlicher Auslegungsregeln (z.B. §§2067 ff, 2169, 2172 f BGB) und sodann auf Grund des Willens vorzunehmen, den der Erblasser vermutlich gehabt hätte, wenn er bei der Errichtung seiner letztwilligen Verfügung die künftige Entwicklung vorausgesehen hätte. Eine solche Willensergänzung ist, wie der erkennende Senat bereits in seiner Entscheidung vom 30. April 1953 IV ZR 244/52 in Übereinstimmung mit dem Reichsgericht insbesondere RGZ 134, 280 ausgesprochen hat, zulässig, wenn sich für sie eine Grundlage aus einer Willensrichtung des Erblassers bietet, die an Hand des Testaments, gegebenenfalls auf Grund von Umständen außerhalb des Testaments oder aus der allgemeinen Lebenserfahrung festzustellen ist. Hierbei ist bei einem gemeinschaftlichen Testament oder gegenseitigen Erbvertrag die Ermittlung der Willensrichtung beider Erblasser von Bedeutung, die jedoch unabhängig von nachträglich zwischen den Erblassern entstandenen Meinungsverschiedenheiten zu erfolgen hat.
Die Anwendung des §140 BGB in dem angefochtenen Urteil ist somit rechtsirrtümlich. Allerdings hat das Berufungsgericht seine Ermittlungen auf eine Auslegung des Willens der Parteien bei der von ihnen getroffenen Anerbenbestimmung abgestellt, die das Gericht auch rechtlich bedenkenfrei auf ihren die Parteien bindenden Charakter untersucht. Die Ermittlungen des Berufungsgerichts könnten daher, wenn sie zu verfahrensrechtlich einwandfreien Feststellungen geführt hätten, auch in der Revisionsinstanz einer Entscheidung zugrunde gelegt werden. In dieser Hinsicht rügt die Revision, daß die tatsächlichen Feststellungen des Gerichts nicht ausreichend seien. Dieses habe sich auch mit bloßen Wahrscheinlichkeiten begnügt, wie sich aus einzelnen Redewendungen im Urteil ergebe. Auch sei die Behauptung nicht gewürdigt worden, daß der Notar unter Verstoß gegen §176 Abs. 1 Nr. 3 FGG wahrheitswidrige, von den Parteien auch nicht abgegebene Erklärungen beurkundet habe. Einer Stellungnahme zu diesen verfahrensrechtlichen Rügen bedarf es jedoch nicht, da das Berufungsurteil aus einem anderen Grunde aufgehoben werden muß.
3)
Die Klägerin hat sich darauf berufen, daß sie rechtswirksam die letztwillige Bestimmung vom 21. November 1944 angefochten habe. Das Berufungsgericht hat die Rechtswirksamkeit verneint. Einmal sei ein etwaiger Irrtum über die spätere Aufhebung der Erbhofgesetzgebung nicht für den Inhalt der Erklärung ursächlich gewesen. Diese habe ihren Grund nur darin gehabt, Frau H. für den Hof zu gewinnen, wobei es der Klägerin gleichgültig gewesen wäre, ob der Hof Erbhof bleiben würde oder nicht. Ebenso bestände kein ursächlicher Zusammenhang insoweit, als die Klägerin nicht angenommen haben wolle, daß Frau H. der Anlaß für die Zerstörung ihrer Ehe sein würde.
Soweit die Revision sich auf einen Irrtum der Klägerin über den Fortbestand der Reichserbhofgesetzgebung berufen will, ist der Auffassung des Berufungsgerichts zuzustimmen. Als die Anerbenbestimmung getroffen wurde, konnte nach dem Reichserbhofgesetz und seinen Durchführungsbestimmungen eingegriffen werden, wenn eine Mißwirtschaft auf dem Hofe der Parteien herrschten. Eine solche ließ sich nach der Ansicht der Parteien nur vermeiden, wenn es gelang, Frau H. dauernd für den Hof zu gewinnen. Dies konnte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts aber nur erreicht werden, wenn eine vertragliche Anerbenbestimmung zwischen den Parteien zugunsten der H. getroffen wurde. Wenn daher das Berufungsgericht einen dauernden Fortbestand des Reichserbhofgesetzes als unerheblich ansieht, so ist dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, zumal da auch heute noch im Falle einer Mißwirtschaft Eingriffe in die Wirtschaftsführung möglich sind (vgl. insbesondere Art. VII KRG Nr. 45). Es ergibt sich hieraus auch nicht der von der Revision behauptete Widerspruch mit den Feststellungen des Berufungsgerichts über die von den Parteien im Falle der Mißwirtschaft befürchteten Nachteile durch den Reichsnährstand.
Soweit die Klägerin die Anfechtung darauf stützen will, daß sie bei Abgabe ihrer Erklärung vom 21. November 1944 nicht angenommen habe, Frau H. würde der Anlaß für die Zerstörung ihrer Ehe sein, geht das Berufungsgerichts davon aus, daß ein Erblasser bei Errichtung einer letztwilligen Verfügung bestimmte Vorstellungen über den Eintritt oder Nichteintritt eines Umstandes haben müsse. Das ist rechtsirrig. Auch Umstände, deren Nichteintritt der Erblasser für sich als selbstverständlich ansehen kann, und die dann später eintreten, können ein Anfechtungsrecht geben (vgl. RGZ 77, 165 f [174]; RG JW 1925, 35610, Warn 1931 Nr. 50; BGHZ 4, 91 f [95]; RGRK Anm. 4 zu §2078; Kipp-Coing Erbrecht §22 S. 100 f; Fischer Ih J 71, 187 f [225 f]), so würde, wenn tatsächlich zwischen dem Beklagten und der Frau H. Liebesbeziehungen beständen, was das Berufungsgericht verfahrensrechtlich unbedenklich nicht für erwiesen angesehen hat, dies der Klägerin grundsätzlich ein Anfechtungsrecht geben. Ein später aufgekommener bloßer Verdacht, daß solche Liebesbeziehungen bestehen, würde für eine Anfechtung aus diesem Grunde nicht ausreichen; hierfür würde vielmehr das vom Berufungsgericht verneinte Vorhandensein einer entsprechenden Vorstellung bei der Errichtung der letztwilligen Verfügung erforderlich sein. Anders liegt es jedoch, wenn infolge des Verhaltens eines Ehegatten zu einer von beiden Ehegatten letztwilligen bedachten Person die Ehe schuldhaft zerstört wird. In diesem Sinne muß der Vortrag der Klägerin verstanden werden. Insoweit würde die Feststellung des Berufungsgerichts nicht ausreichen, daß die Klägerin zu ihrer letztwilligen Verfügung nicht durch die Erwartung von dem Nichteintritt eines solchen Umstandes bestimmt worden ist. Das Gericht hätte vielmehr Feststellungen darüber treffen müssen, ob entsprechend dem Vortrag der Klägerin Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, daß der Beklagte durch sein Verhalten gegenüber der Frau H. die Ehe schuldhaft zerrüttet hat, und die Klägerin bei Errichtung der Anerbenbestimmung als selbstverständlich mit dem Nichteintritt dieser Tatsachen rechnen konnte.
Aus diesem Grunde mußte des Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, damit die hiernach erforderlichen Feststellungen getroffen werden können.